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Im vorliegenden Verfahren stützte sich die Klägerin auf eine eingetragene Marke und verlangte von der Beklagtenseite Unterlassung. Die Gegenseite hatte im Gegenzug die Löschung der Marke beantragt.
Die Frankfurter Robenträger gaben der Beklagtenseite Recht, da es sich bei dem angemeldeten Kennzeichen um eine rechtswidrige Spekulationsmarke handle.
Die Klägerin könne bei dem angeblichen Betrieb ihrer Markenagentur kein schlüssiges Konzept vorlegen. So seien in der Vergangenheit eine Vielzahl von Marken angemeldet worden, die dann mangels Einzahlung der Anmeldegebühr wieder verfallen seien. Danach seien die Marken dann erneut angemeldet worden.
Unüblich sei es auch, Marken "auf Vorrat" anzumelden. Typischerweise würde heutzutage zunächst ein Marketingskonzept entwickelt und erst dann geschaut, welcher Name dazu passe. Daher würden nur in den seltensten Fällen Marken "von der Stange" gekauft.
Diese Einschätzung würde auch durch die Tatsache belegt, dass die Klägerin in einem Zeitraum von 11 Jahren lediglich 6 Marken veräußert habe.
Es liege daher auf der Hand, dass die Klägerin grundsätzlich Spekulationsmarken anmelde, um Dritte durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke zu behindern bzw. hieraus Einnahmen zu erzielen.
Diese Einschätzung würde auch durch den Umstand erhärtet, dass die Klägerin immer neue ausländische Unternehmen mit nur geringem Stammkapital gründe. Ein solches Firmenkonstrukt mache nur dann Sinn, wenn sie sich vor der Geltendmachung von Gebühren- und Schadensersatzforderungen aufgrund von unberechtigten Abmahnungen schützen wolle.
Die Behörde hatte der Antragstellerin allgemein untersagt, Internetauktionen unerlaubt öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV in Form von 1-Cent-Auktionen zu veranstalten.
Die Mannheimer stuften dies aus zweierlei Gründen als rechtswidrig ein.
Zum einen sei die Verbotsverfügung nicht hinreichend bestimmt. Denn sie nehme Bezug auf eine gesetzliche Regelung ("...im Sinne von § 3 GlüStV..."). Zwar sei gesetzlich definiert, was hierunter zu verstehen sei. Dies sei jedoch nicht ausreichend, denn es ergäben sich eine Vielzahl von Auslegungs- und Interpretationsfragen.
Zum anderen sei das Verbot auch wegen einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis rechtswidrig. Es sei nämlich unklar, ob die Behörde gegen die zahlreichen Mitanbieter vergleichbarer Online-Angebote ebenfalls vorgehe.
Die Beklagte warb auf ihrer Internet-Seite mit der Aussage: Eine nähere Erläuterung fand sich zwar auf einer Unterseite statt, diese Unterseite war jedoch nicht mit der Werbung verlinkt. Vielmehr musste der User die Page erst mühsam suchen. Die Garantie bestand darin, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist auf drei Wochen verlängert wurde.
Darüber hinaus warb die Beklagte auch mit einem "Shop Usability Award" aus dem Jahr 2012 für "den besten Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit". Eine nähere Erläuterung der Bewertungskriterien fehlte. Es fand zwar eine Verlinkung auf die Webseite shop-usability.award.de statt. Dort fanden sich jedoch nur Ausführungen zu den Vergabebedingungen ab dem Jahr 2013.
Beide Werbeaussagen stufte das LG Berlin als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.
Die genauen Bedingungen für die ausgeschriebene "Geld-zurück-Garantie" müssten für den Verbraucher leicht zugänglich sowie klar und eindeutig sein. Es reiche nicht, die dafür benötigten Informationen auf irgendeiner Unterseite zu verstecken. Die Daten müssten sich nicht zwingend auf der gleichen HTML-Seite befinden wie die Werbung. Erforderlich sei jedoch in jedem Fall eine Verlinkung, die dem User einen leichten, schnellen Zugang ermögliche. Ebenso kritisierte das Gericht inhaltlich die versprochene Garantie: Hier werde lediglich marginal von den gesetzlichen Rechten abgewichen (von 2 auf 3 Wochen Widerrufsfrist). Eine solche Werbung sei "aber ihr Versprechen nicht wert".
Bei der Auszeichnung mit dem Award müsse angegeben werden, welche Bedingungen genau der Wahl zugrunde gelegen hätten. Denn nur so könne der Verbraucher den Wert einer solchen Auszeichnung selbst bewerten. Nicht ausreichend sei es, auf Vergabebedingungen der Folgejahren zu verweisen, da diese abweichend zum Vorjahr sein könnten. Insofern wäre es notwendig gewesen, die Kriterien für die Wahl im Jahr 2012 anzugeben. Die Daten für die Wahl 2013 seien hingegen ungenügend.
Die Beklagte warb wie folgt in der Zeitung für ihre Leistungen: Das LG Erfurt stufte dies als nicht ausreichend ein, da nicht die Informationspflichten nach § 5 a Abs.3 Nr.2 UWG eingehalten würden.
Danach sei es gesetzlich zwingend, dass im Rahmen der Werbung die konkrete Rechtsform angegeben werde. Es reiche nicht aus, einfach von "Autohaus YYY" zu sprechen. Hiergegen verstoße die Beklagte.
Identisch sieht es das (LG Hamburg, Urt. v. 01.08.2013 - Az.: 327 O 116/13), das ebenfalls die Angabe der Firmierung und der exakten Postanschrift einfordert.
Die Beklagte, ein Flugunternehmen, verwendete in ihren AGB nachfolgende Klausel: Die Frankfurter Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Bei der Flugreise handle es sich rechtlich gesehen um einen Werkvertrag. Bei einem Werkvertrag sei grundsätzlich der Unternehmer, der den Auftrag ausführe, vorleistungspflichtig. Zwar könne von diesem Grundsatz bei Vorliegen von sachlichen Gründen abgewichen werden, jedoch nicht in dem gewaltigen Umfang wie im vorliegenden Fall.
Denn hier müsse der Verbraucher auch dann die vollständige Summe als Vorauszahlung entrichten, wenn der Flug erst Monate später stattfinde. Es existiere keinerlei zeitliche Befristung.
Dies führe dazu, dass der Verbraucher im Falle von Mängel sein Druckmittel, nämlich die Nichtzahlung seiner Rechnung, verliere. Dadurch würde das Recht des Kunden zur Leistungsverweigerung, wenn sich z.B. am Flugplan etwas ändere, unterhöhlt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde im Falle von Mängel den Schaden einfach auf sich beruhen lasse, sei groß, da er seinem Geld hinterherlaufen müsse.
Ebenso unzulässig sei es, dass der Verbraucher hier das Insolvenzrisiko des Unternehmens mittrage. Denn wenn der Fluganbieter pleite ginge, sei 100% des Geldes verloren.
Es sei daher vielmehr angemessen, bei einer Flugbuchung, die zeitlich lange im voraus stattfinde, eine gewisse Anzahlung zu nehmen. Und eine gewisse Zeit vor dem Abflug den Rest der Summe zu verlangen.
In dem Portal war ein Brief Mollaths aus dem Jahr 2008 veröffentlicht worden, in dem dieser behauptet, dass eine von ihm namentlich genannte frühere Mitarbeiterin der HypoVereinsbank an Schwarzgeldverschiebungen beteiligt gewesen sei, dabei auch die Bank betrogen habe und deshalb letztlich von der Bank gekündigt worden sei. In seiner zu dem Brief verfassten Einleitung erklärte der Beklagte u.a., dass es Mollath darum gehe, das Netzwerk jener Bankmitarbeiter öffentlich zu machen, die sich an ihm für "die Aufdeckung ihrer Schwarzgeldgeschäfte und ihre darauffolgende Kündigung rächen wollen". Deshalb nenne er deren Namen.
Die frühere Bankmitarbeiterin macht geltend, dass die von dem Beklagten und von Mollath erhobenen Behauptungen falsch seien. Sie hat deshalb beantragt, dem Betreiber des Internet-Portals im Wege einer einstweiligen Verfügung verbieten zu lassen, die Äußerungen weiter zu verbreiten.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dem Antrag mit Urteil vom 14. März 2014 stattgegeben.
Nachweislich sei der Klägerin nicht von der Bank gekündigt worden. Die Klägerin habe durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass auch die übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank.
Zwar handele es sich bei dem veröffentlichen Brief durchaus um ein Dokument, an dem ein öffentliches Interesse bestehe. Dem Beklagten sei aber zuzumuten, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen herauszunehmen. Die Verbreitung unwahrer Behauptungen sei durch die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt.
Das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann dagegen Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg einlegen. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. vom 14.3.2014, Az. 11 O 1226/14)
Quelle: Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth v. 14.03.2014
Der Auftraggeber sei – so der Senat – nicht verpflichtet, künftig entstehende Daten über einen bestimmten Zeitraum zu sammeln, zu speichern und diese sodann der prüfenden Behörde zur Verfügung zu stellen. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Im Streitfall hatte das beklagte Hauptzollamt bei einer Genossenschaft, die eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an ihre Mitglieder betreibt, eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durchgeführt. Es war der Meinung, die Genossenschaft sei Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG, so dass bei ihr eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden könne. Die Zollbehörde forderte die Genossenschaft auf, bestimmte Daten über die von ihr an die ihr angeschlossenen Taxiunternehmer vermittelten Fahrten zu überlassen. Dies sollte zunächst „bis auf Widerruf“ geschehen; später hat die Behörde die Datenanforderung auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt.
Aus Sicht des Hauptzollamtes war die Anforderung künftiger Daten erforderlich, weil die Genossenschaft die entsprechenden Informationen nur für eine Woche speichert und ein Zugriff auf abgelaufene Zeiträume daher nur sehr begrenzt möglich war. Die Genossenschaft war demgegenüber der Auffassung, sie sei nicht als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen. Sie vermittele zwar Fahraufträge, könne jedoch keinen Unternehmer zur Auftragsannahme verpflichten. Daher falle sie bereits nicht unter das SchwarzArbG.
Dieser Auffassung der Klägerin schloss sich der 6. Senat allerdings nicht an. Er gelangte vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Genossenschaft infolge der Art und Weise der Einbindung in die Auftragsvermittlung als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen sei. Dies entspreche auch der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.
Die Klage der Genossenschaft hatte jedoch gleichwohl in einem wesentlichen Punkt Erfolg: Der 6. Senat stellte nämlich klar, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von der Zollverwaltung angeforderten Daten über einen künftigen Zeitraum zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungen, die auf der Grundlage des SchwarzArbG durchgeführt würden, seien grundsätzlich gegenwartsbezogen. Sie ermöglichten es den Prüfungsbeamten unter anderem, aktuell vorhandene Unterlagen zu sichten.
Die gesetzlichen Bestimmungen gestatteten demgegenüber keine fortlaufende, in die Zukunft reichende Überwachung von Arbeitgebern oder Auftraggebern. Sie enthielten auch keine Grundlage für eine Sammlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum. Aus Sicht der Zollverwaltung möge es zwar – so der Senat – wünschenswert sein, auf diese Weise vorbereitend Vergleichsdaten zu sammeln, um so die Verifizierung von Daten zu ermöglichen, die im Rahmen nachfolgender Betriebsprüfungen in den der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen vorgefunden würden. Das SchwarzArbG biete hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Münster v. 17.03.2014
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vom 19.03.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 12. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Frankfurt a.M.: Wann eine rechtswidrige Spekulationsmarke vorliegt
2. OVG Mannheim: Verbotsverfügung gegen 1-Cent-Online-Auktionen rechtswidrig
3. LG Berlin: "Geld-zurück-Garantie" und "Shop Usability Award" eines Online-Shops wettbewerbswidrig
4. LG Erfurt: Informationspflichten eines Autohauses bei Zeitungs-Annonce
5. LG Frankfurt a.M.: Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Reisebuchung wettbewerbswidrig
6. LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Nürnberger Internet-Portals darf Behauptungen Mollaths nicht weiter verbreiten
7. FG Münster: Nur begrenzte Datenübermittlungs-Pflicht nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Die einzelnen News:
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1. OLG Frankfurt a.M.: Wann eine rechtswidrige Spekulationsmarke vorliegt
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.02.2014 - Az.: 6 U 9/13) hat noch einmal ausgeführt, wann von einer rechtswidrigen Spekulationsmarke auszugehen ist.
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2. OVG Mannheim: Verbotsverfügung gegen 1-Cent-Online-Auktionen rechtswidrig
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Das OVG Mannheim (Beschl. v. 24.02.2014 - Az.: 6 S 1394/13) hat entschieden, dass eine behördliche Untersagungsverfügung, die einem Anbieter von Internetauktionen allgemein untersagt, unerlaubt öffentliches Glücksspiel in Form von 1-Cent-Auktionen zu veranstalten, rechtswidrig ist.
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3. LG Berlin: "Geld-zurück-Garantie" und "Shop Usability Award" eines Online-Shops wettbewerbswidrig
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Wirbt ein Online-Shop mit mit einer "Geld-zurück-Garantie" und mit einem "Shop Usability Award", müssen die Umstände hinreichend erläutert werden, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Berlin, Urt. v. 29.10.2013 - Az.: 15 O 157/13).
"Kauf ohne Risiko mit Geld-zurück-Garantie"
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4. LG Erfurt: Informationspflichten eines Autohauses bei Zeitungs-Annonce
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Eine Auto-Werbung in einem Print-Magazin muss die konkrete Firmierung des Unternehmens enthalten (LG Erfurt, Urt. v. 04.02.2014 - Az.: 1 KH O 133/13). Nicht ausreichend ist, wenn allgemein von "Autohaus YYY" gesprochen wird.
"Autohaus YYY
... mit dem persönlichen Service
99085 XXX 0361/...
99947 XXX 03603/...
99310 XXX 03628/..."
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5. LG Frankfurt a.M.: Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Reisebuchung wettbewerbswidrig
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Eine zeitlich unbefristete Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Buchung einer Reise benachteiligt den Kunden und ist somit wettbewerbswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.01.2014 - Az.: 2-24 O 151/13).
"Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. (...) Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort."
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6. LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Nürnberger Internet-Portals darf Behauptungen Mollaths nicht weiter verbreiten
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Mit Urteil vom 14. März 2014 untersagte das Landgericht Nürnberg-Fürth dem Betreiber eines Nürnberger Internet-Portals, von ihm erhobene Behauptungen und briefliche Äußerungen Mollaths über eine ehemalige Bankmitarbeiterin weiter zu verbreiten.
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7. FG Münster: Nur begrenzte Datenübermittlungs-Pflicht nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 12. Februar 2014 (6 K 2434/13 AO externer Link, öffnet neues Browserfenster) entschieden, dass ein Auftraggeber im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zwar grundsätzlich zur Übermittlung relevanter Daten verpflichtet ist. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf Daten, die im Prüfungszeitpunkt beim Auftraggeber vorhanden sind.
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