anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 16. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Regelstreitwert bei Markenverletzungen 50.000,- EUR
2. LVerfG Sachsen-Anhalt: Glücksspielgesetz verfassungsgemäß?
3. OLG Düsseldorf: Meta-Tags sind keine Markenverletzung
4. OLG Oldenburg: Marktforschungs-Werbefaxe sind wettbewerbswidrig
5. AG Hamburg: Abmahnkosten iHv. 6.000,- Euro bei privater Homepage? - URTEIL
6. AG Hamburg: Limited-Insolvenz unterliegt deutscher Zuständigkeit
7. Neuer Aufsatz: "Haftung für Foren-Einträge - Auswirkungen des Heise-Urteils"
8. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Glücks- und Gewinnspiele in den Medien"
9. Buch-Rezension zum Glücksspielrechts-Buch von RA Dr. Bahr
10. Law-Podcasting.de: Haftung von Suchmaschinen
11. Vortrag von RA Dr. Bahr: Missbrauch d. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
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1. BGH: Regelstreitwert bei Markenverletzungen 50.000,- EUR
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Der BGH (Beschl. v. 16.03.2006 - Az.: I ZB 48/05 = http://shink.de/mts7mx) hat entschieden, dass der Regelstreitwert bei Markenverletzungen bei 50.000,- EUR liegt:
"Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € entspricht billigem Ermessen (...).
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 €.
Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestsetzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an."
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2. LVerfG Sachsen-Anhalt: Glücksspielgesetz verfassungsgemäß?
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Das Landesverfassungsgericht (LGVerf) des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 28.03.2006 - Az.: 2/06 = http://shink.de/xi5ilw ) hatte darüber zu entscheiden, ob das Glücksspielgesetz von Sachsen-Anhalt (LSA-GlüG) verfassungsgemäß ist.
Inhaltlich ging es dabei um § 13 Abs.7 LSA-GlüG. Als einzige Übergangsregelung bestimmt diese Norm (§ 13 Abs. 7 i. V. m. § 24 Abs. 3 LSA-GlüG), dass für die Vermittlung im Auftrag eines landeseigenen Wettunternehmens die Erlaubnispflicht für drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes ausgesetzt ist, während dies für private Unternehmen nicht gilt.
Hierdurch sah die Antragstellerin sich in ihren Rechten verletzt, erhob Landesverfassungsbeschwerde und begehrte eine einstweilige Anordnung, dass diese Norm auch auf sie auszuweiten sei.
Ähnlich wie vor kurzem schon das BVerfG (= Kanzlei-Infos v. 25.02.2006 = http://shink.de/p8vjgq ) hat nun das auch das LVerfG Sachsen-Anhalt den Antrag schon aus formal-juristischen Gründen abgelehnt:
"1. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes begehrt wird, gelten besonders hohe Anforderungen. Das Landesverfassungsgericht hat - wie das Bundesverfassungsgericht - wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur mit größter Zurückhaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
2. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, haben daher dabei außer Betracht zu bleiben, wenn sich nicht die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet darstellt.
3. Die mit einer gesetzlichen Regelung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile Einzelner sind regelmäßig nicht geeignet, die Aussetzung von Normen im Gemeinwohlinteresse zu begründen. Eine Ausnahme kann in dem Fall bestehen, wenn die Gefahr droht, dass ein Gewerbebetrieb durch den Vollzug der angegriffenen Norm, der durch die einstweilige Anordnung ausgesetzt werden soll, schlechthin seiner Existenz beraubt würde, also aufgegeben oder in die Insolvenz geführt werden müsste."
Somit ist weiterhin offen, ob die Bestimmungen des LSA-GlüG nun verfassungswidrig sind oder nicht.
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3. OLG Düsseldorf: Meta-Tags sind keine Markenverletzung
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 14.02.2006 - Az.: I-20 U 195/05 = http://shink.de/s9s1kj ) hat erneut bestätigt, dass die Nutzung fremder Kennzeichen als Meta-Tags keine Markenverletzung sind.
"Auch wenn man davon absieht, dass das Metatag im allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern berücksichtigt, dass nach Eingeben eines Suchwortes aufgrund des entsprechenden Metatags in der "Trefferliste" die entsprechende Webseite aufgeführt wird (...), kann der Verkehr aufgrund der Einsatzgewohnheiten von Metatags doch nicht davon ausgehen, dass der Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird.
Nach ihrer Funktion sollen Metatags nur dafür sorgen, dass die fragliche Website durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit dem Metatag werden aber nicht das die Metatags verwendete Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet.
Letztlich bringt der Verwender von Metatags nichts anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden. Selbst wenn der Verkehr aber doch der Auffassung sein sollte, dass der Inhalt einer so mit einem Metatag versehenen Website irgendetwas mit der Angabe zu tun hat, so kann er aufgrund der Eigenschaft eines Metatags als Suchbegriff nicht davon ausgehen, dass die aufgeführte Website vom Inhaber des der Angabe entsprechenden Unternehmenskennzeichens stammt."
Und weiter:
"Dem durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbraucher ist heute bekannt, dass Website-Betreiber durch Metatags die Suchmaschinen manipulieren können, und er rechnet dementsprechend auch mit Trefferanzeigen, die mit der Suchanfrage wenig bis gar nichts gemein haben (...).
Die Aufführung der Website in der Trefferliste lässt allenfalls den Schluss zu, dass das Kennzeichen in dem Text genannt wird. Dies kann bedeuten, dass auf der betreffenden Website die Waren/Dienstleistungen vom Kennzeicheninhaber oder – im Falle von Waren – von einem Dritten (...) stammen, kann aber auch nur bedeuten, dass in Bezug auf diese Waren/Dienstleistungen Zubehör oder Ersatzteile (...) vertrieben werden (...)."
Das OLG Düsseldorf bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 15.07.2003 - Az.: 20 U 21/03 = http://shink.de/25n0gy ; Beschl. v. 17.02.2004 - Az.: I 20 U 104/03).
Mit dieser Ansicht steht das OLG Düsseldorf jedoch auf breiter Front alleine da. Denn alle anderen angerufenen Gerichte sind der Meinung, dass die Benutzung von sachfremden Meta-Tags gegen Marken- und Wettbewerbsrecht verstößt, vgl. die Rechts-FAQ der Kanzlei Dr. Bahr, Punkt 17 "Meta-Tags / sonstige Beeinflussung von Suchmaschinen" = http://shink.de/gb6bzq
Für Sommer diesen Jahres ist eine Grundlagen-Entscheidung durch den BGH zu erwarten.
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4. OLG Oldenburg: Marktforschungs-Werbefaxe sind wettbewerbswidrig
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Das OLG Oldenburg (Urt. v. 24.11.2005 - Az.: 1 U 49/05) hat entschieden, dass unaufgefordert zugesandte Werbefaxe zu Marktfoschungszwecken wettbewerbswidrig sind.
Die Beklagte, die ein Marktforschungsunternehmen betreibt, übersandte per Telefax an einen Facharzt für Orthopädie und forderte diesen so an der Mitwirkung der Befragung auf. Diese Befragung geschah im Auftrag eines pharmazeutischen Herstellers und wurde dem Arzt mit einem Honorar von 70,- EUR vergütet. Geschäftliche Beziehungen bestanden zwischen den Parteien bislang nicht.
Das OLG Oldenburg hat diese Fax-Zusendung als wettbewerbswidrig angesehen:
"Die Übersendung des Faxschreibens erfolgte im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Beklagten und stellte sich als Wettbewerbshandlungen dar.
Die Beklagte bietet mit dem Ziel der Gewinnerzielung gegen Entgelt Dienstleistungen im Bereich der angewandten, Produkt und Marktforschung für andere, an solchen Daten interessierte Unternehmen an. Es geht dabei darum - wie sich aus der Selbstdarstellung der Beklagten auf ihrer Homepage ergibt , anderen Unternehmen (im Wettbewerb) zu helfen, "ihre Kunden und Märkte noch besser zu verstehen und... (ihnen, den Auftraggebern) Informationen als Grundlage für strategische und operative Unternehmensentscheidungen zu liefern."
Im Rahmen eines entsprechenden Auftrags eines Arzneimittelherstellers (...) war die Beklagte hier im Rahmen ihres Gewerbebetriebs tätig."
Und weiter:
"Die Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der mit der Faxbenutzung verbundene Eingriff in die Rechtssphäre der Adressaten durch gleich oder gar höherrangige Interessen der Beklagten gefordert und gerechtfertigt wurde. (...)
Die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG erfordert, soweit diese nach dem hier festzustellenden Sachverhalt überhaupt in relevanter Weise betroffen ist, einen solchen Eingriff in Rechte Dritter nicht.
Die Beklagte selbst verfolgte jedenfalls bei der Werbung für die durchzuführende Befragung im Rahmen ihres Gewerbebetriebs allein kommerzielle Interessen und keine demoskopischsozialwissenschaftlichen Forschungsziele: Es ging ihr um die Erfüllung des gegen Entgelt übernommenen Umfrageauftrags.
Eine Auswertung der Umfrageergebnisse nach wissenschaftlichen Methoden zur Gewinnung neuer Erkenntnisse hat die Beklagte selbst, wie die persönliche Anhörung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin ergeben hat, nicht vorgenommen. Nach seinen Angaben waren die auf schmaler Basis (bei nur 30 Ärzten) erhobenen Daten auch für das gesamte Marktpotential kaum repräsentativ, sondern ließen nur gewisse Tendenzen erkennen, die bei der Auftraggeberin vorhandene Hypothesen bestätigen konnten.
Die Beklagte hat das Datenmaterial auch ohne eine besondere eigene Auswertung unmittelbar an ihre Auftraggeber weitergereicht. Der Geschäftsführer ihrer Komplementärin konnte im Verhandlungstermin nicht angeben, was die Auftraggeberin mit dem übermittelten Datenmaterial gemacht hat."
Unverlangt zugesandte Werbung zu Marktforschungszwecken sind somit nach Ansicht des OLG Oldenburg und in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich wettbewerbswidrig.
Eine andere Ansicht vertritt das AG Hamburg-St. Georg, das entgegen der ständigen Rechtsprechung und der klaren Gesetzeslage, eine generelle Einwilligungs-Vermutung in solchen Fällen annimmt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.11.2005 = http://shink.de/et97oy
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5. AG Hamburg: Abmahnkosten iHv. 6.000,- Euro bei privater Homepage? - URTEIL
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Die Kanzlei-Infos hatten schon am 28.10.2005 (= http://shink.de/en66ah) und am 01.11.2005 (= http://shink.de/69povu) über den Fall berichtet, bei dem ein minderjähriger Homepage-Betreiber auf Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten iHv. ca. 4.000,- EUR in Anspruch genommen wurde.
Nun liegt die gerichtliche Entscheidung (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 36A C 181/05: PDF = http://shink.de/xwhyii ) vor.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes führt das Gericht aus:
"Zunächst einmal ist der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt € 33.000,- nicht zu beanstanden.
Der Gegenstandswert einer Abmahnung orientiert sich an der Art, dem Umfang und der Gefährlichkeit sowie Schädlichkeit der Verletzungshandlung und damit dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzten an der diesbezüglich begehrten Unterlassung (...). Dabei ist nicht nur die Gefahr der begangenen Handlung, sondern auch das Ausmaß der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, was die Gefahr der Nachahmung der Verletzungshandlung auch durch Dritte einschließt (...).
Gerade im Bereich des Internets und der damit verbundenen illegalen Zugänglichmachung digitaler Werke, die ihrerseits von Dritten wiederum leicht verbreitet werden können, darf das Interesse des Verletzten nicht zu niedrig bemessen werden.
Gegen den pro Bild angesetzten degressiven Unterlassungs-Gegenstandswert von € 7.500,- bis € 1.875,- sowie den in einer Höhe von € 3.000,- angesetzten Gegenstandswert für Auskunftsansprüche der Klägerin bestehen vor dem dargestellten Hi¬tergrund sowie angesichts des Bekanntheitsgrades von Frau Price keinerlei Bedenken. Die Abgebildete ist weiten Teilen der Bevölkerung bekannt und auch heute noch immer wieder in den Medien präsent.
Es handelt sich bei den Fotografien zudem um erkennbar aufwändig erstellte Studioaufnahmen, was auch unter diesem Gesichtspunkt den Gegenstandswert keinesfalls als überhöht bemessen erscheinen lässt. Die auf Grundlage dieser Gegenstandswerte berechnete Kostennote von € 1.099,- (...) ist daher vom Beklagten in vollem Umfang zu erstatten."
Und in puncto Verschulden des Minderjährigen:
"An der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ändert auch der Umstand nichts,dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung minderjährig war. da er zumindest die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit und der Tragweite seines deliktischen Handelns erforderliche Einsicht besaß, § 828 Abs. 3 BGB.
Der Beklagte war sich nach Auffassung des Gerichts durchaus der Problematik von Urheberrechten im Internet bewusst. Dies zeigt schon sein eigener Urheberrechtsvermerk auf seiner Homepage (...).
Die Aufmachung seiner - alles andere als laienhaft gestalteten - Webseite, auf der u.a. Bannerwerbung eingestellt ist, lässt auch nicht den Schluss zu, der Beklagte sei mit dem Medium Internet bisher kaum in Berührung gekommen.
Wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, betreibt der Beklagte schon seit mehreren Jahren seine Homepage sowie zusätzlich diverse Online-Portale. (...)
Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig bezüglich der Veröffentlichung der Fotos im Internet. An die Sorgfaltspflichten sind hohe Anforderungen zu stellen (...), so dass der Beklagte verpflichtet war, vor der Veröffentlichung sich über an den Fotografien bestehenden Rechten zu informieren.
Derjenige, der urheberrechtlich geschützte Werke in irgendeiner Form verwerten will, muss sich nämlich entsprechende Nutzungsrechte vorher grundsätzlich einholen und sich die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lassen (...).
Der Vortrag des Beklagten, er habe sich aufgrund der Gestaltung der Webseite, von welcher er die betreffenden Fotografien heruntergeladen hat (...), darauf verlassen können, diese seien frei von Rechten Dritter, vermag im Übrigen nicht zu überzeugen. Dort werden die Bilder zwar als frei („free") bezeichnet, allerdings im Kontext mit der Downloadmöglichkeit für den eigenen Desktop bzw. das eigene Mobiltelefon, worauf auch schon der Name der entsprechenden Webseiten („wallperbase" bzw. „sexydesktop") hindeutet.
Dass diese Bilder „frei", also unentgeltlich, heruntergeladen werden können, vermag auch bei einem juristisch Ungebildeten nicht den Eindruck zu erwecken, er dürfe diese seinerseits einer unbegrenzten Zahl von Personen auf seiner eigenen Internetpräsenz zur Verfügung stellen. Jedenfalls vermag dies - auch im Hinblick auf die dargestellte Prüfungspflicht - den Vorwurf (zumindest leichter) Fahrlässigkeit nicht auszuräumen.
Ein entsprechender (verschuldensunabhängiger) Anspruch ergibt sich im Übrigen auch aus § 812 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion)."
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6. AG Hamburg: Limited-Insolvenz unterliegt deutscher Zuständigkeit
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Das AG Hamburg (Beschl. v. 01.12.2005 - Az.: 67a IN 450/05 = http://shink.de/ynifiv) hat entschieden, dass die Insolvenz einer englischen Limited der Zuständigkeit deutscher Gericht unterliegen kann.
Dies ist nach Auffassung des Gerichts dann der Fall, wenn "der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin in Deutschland belegen ist".
Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin fand von der Gesellschaftsgründung bis zu Einstellung des Geschäftsbetriebes ausschließlich in Hamburg statt. Während der Zeit dieser Geschäftstätigkeit lag der Mittelpunkt somit in Hamburg.
Daraus leitet das Gericht ab, dass nicht eine englische, sondern eine deutsche Zuständigkeit Anwendung findet:
"Wird – wie hier – die werbende Geschäftstätigkeit vollständig und nicht zugunsten abwickelnder Tätigkeit eingestellt, so bleibt nach Auffassung des Gerichts der vor Einstellung begründete Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen bestehen. (...)
Im hier zu entscheidenden Fall kommt hinzu, daß die gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen weitgehend deutschem Recht als lex causae unterliegen und vorrangig gegenüber Gläubigern mit Sitz in Deutschland bestehen."
Die Bedeutung in der Praxis ist enorm: Der Inhaber einer Limited kann in solchen Fällen den Insolvenzantrag in Deutschland stellen und muss dies nicht in England tuen.
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7. Neuer Aufsatz: "Haftung für Foren-Einträge - Auswirkungen des Heise-Urteils"
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Haftung für Foren-Einträge - Auswirkungen des Heise-Urteils (LG Hamburg, Urt. v. 02.12.2005 - Az.: 324 O 721/05)", der hier online abrufbar ist = http://shink.de/fog5rj
Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Heise-Urteils, bei dem es um die Haftung des Online-Portals des bekannten Zeitschriften-Verlages geht, liegen nunmehr vor. Und führen zu einer breiten Protestwelle im Internet.
Das Hamburger Gericht verlangt eine Vorab-Prüfungspflicht und sieht es zudem nicht als unverhältnismäßig an, 20.000 Postings im Monat zu kontrollieren. Notfalls sei eine Reduzierung der Posting-Möglichkeiten vorzunehmen.
Diese und zahlreiche weitere Problematiken, nicht zuletzt die praktischen Auswirkungen der aktuellen Entscheidung, erörtert der Aufsatz.
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8. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Glücks- und Gewinnspiele in den Medien"
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Glücks- und Gewinnspiel mit dem Titel
"Glücks- und Gewinnspiele in den Medien - Die Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Jahren 2004 und 2005 in Deutschland",
der in der juristischen Fachzeitschrift "Kommunikation & Recht" 4/2006, S. 145-150, (= http://shink.de/hd66jn) erschienen ist:
"Der Bereich der Glücks- und Gewinnspiele hat in den letzten Jahren an wirtschaftlicher Bedeutung zugenommen. Verlag und Autor haben sich daher entschlossen, eine jährlich erscheinende Rubrik "Glücks- und Gewinnspiele in den Medien" herauszugeben, die die Entwicklung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zusammenfasst und dem Leser eine kompakte Einführung bietet. Die Reihe startet mit der Berichterstattung der Jahre 2004 und 2005."
Der Aufsatz ist nicht online verfügbar, was verlagsrechtliche Gründe hat ;-(
Aber: Eine kurze E-Mail an info@dr-bahr.com und Sie erhalten kostenlos und unverbindlich direkt vom Verlag die Ausgabe per Briefpost zugeschickt ;-)
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9. Buch-Rezension zum Glücksspielrechts-Buch von RA Dr. Bahr
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In der aktuellen Fachzeitschrift "Deutsches Verwaltungsblatt" (DVBl 2006, 499f.) findet sich eine Rezension zum Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://shink.de/jv1gqm).
Rezensent Prof. Jörg Ennuschat urteilt:
"(...) Die Darstellung von Bahr [ist] (...) durch Nüchternheit und Ausgewogenheit gekennzeichnet.
Sie überzeugt durch enorme Sachkenntnis, Präzision, Praxisorientierung, hervorragende Lesbarkeit und Anschaulichkeit - kurz, es handelt sich um eine überaus gelungene und lesenswerte Einführung in die komplexe Materie des Glücksspiel- und Gewinnspielrechts."
Die vollständig Rezension ist auch hier online abrufbar = http://shink.de/hyg4bm
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10. Law-Podcasting.de: Haftung von Suchmaschinen
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es diesen Donnerstag ein Podcast zum Thema "Haftung von Suchmaschinen" = http://shink.de/lf6fhf
Inhalt:
Nachdem in einem der vorangegangenen Podcasts die Frage nach dem "Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Suchmaschinen-Index (am Beispiel Google)?" (= http://shink.de/uzu0ko) geklärt wurde, beschäftigt sich dieser Podcast nun mit haftungsrechtlichen Problemen aus dem Bereich der Suchmaschinen.
Wann und unter welchen Umständen haften Suchmaschinen? Gilt für sie eine Privilegierung? Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen der Haftung für eigene und fremde Inhalte? Und: Wie definiert sich eine Suchmaschine überhaupt? Fallen auch Preis- und Meta-Suchmaschinen unter diesen Begriff?
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11. Vortrag von RA Dr. Bahr: Missbrauch d. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
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RA Dr. Bahr hält nächsten Dienstag, den 25. April 2006, an der IHK Stade einen Vortrag zum Thema
"Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internets"
Inhalt:
Das Internet ist auch in Deutschland längst zum Massenkommunikationsmittel geworden. Es vergeht derzeit kaum ein Tag, an dem nicht über den Missbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Internet berichtet wird. Vom „Abmahn-Krieg“, von „Abmahn-Haien“, die bloß auf Unwissende warten und von „Abmahnwellen“ ist die Rede. Fast überall im „Netz der Netze“ ist der Vorwurf zu hören, dass finanzkräftige Unternehmen sich kleinere Internet- Firmen mit geringer finanzieller Liquidität aussuchen, um diese dann wettbewerbsrechtlich abzumahnen und sie durch die drohenden Gerichtskosten faktisch zum Nachgeben zwingen.
Weitere Informationen, insbesondere zum Veranstaltungsort, gibt es hier: http://shink.de/9hjfl1
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