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Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet sind. Beschlüsse vom 26. März 2017 - 1 BvR 3156/15, 1 BvR 141/16
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 13.04.2017
Sachverhalt: Bereits im Jahre 2011 hatte das Land Berlin ein Spielhallengesetz erlassen, das ähnliche Regelungen wie der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag enthält; daneben ist dort auch ein Abstandsgebot gegenüber Kinder- und Jugendeinrichtungen vorgesehen. Die zulässige Gerätehöchstzahl in Spielhallen wurde auf acht Geräte reduziert; weiterhin besteht eine Pflicht zur dauernden Anwesenheit einer Aufsichtsperson. Die vier Beschwerdeführinnen sind Betreiberinnen von Spielhallen in Berlin, in Bayern und im Saarland. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen die landesgesetzlichen Vorschriften zur Regulierung des Spielhallensektors. Sie rügen im Wesentlichen die Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG). Wesentliche Erwägungen des Senats: 1. Die Verfassungsbeschwerden sind zum Teil bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen haben insoweit nicht hinreichend dargelegt, durch die von ihnen angegriffenen Vorschriften gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Teilweise werden die Verfassungsbeschwerden zudem dem Subsidiaritätsgrundsatz und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht gerecht. 2. Soweit zulässig, sind die Verfassungsbeschwerden unbegründet. Die angegriffenen Neuregelungen sind verfassungsgemäß. a) Die Länder besitzen die ausschließliche Zuständigkeit für das Recht der Spielhallen, das die Befugnis zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen umfasst. Der Gesetzgebung des Bundes kommt aus dessen Zuständigkeit für das Bodenrecht und das Recht der öffentlichen Fürsorge keine Sperrwirkung zu. b) Die angegriffenen Vorschriften zur Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen greifen zwar in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen ein. Die Eingriffe sind aber gerechtfertigt. aa) Das Verbundverbot und die Abstandsgebote sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Regelungen dienen mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel. Zweck des Verbundverbots und des Abstandsgebots zu anderen Spielhallen ist die Begrenzung der Spielhallendichte und damit eine Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen. Das Abstandsgebot zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche dient der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht und soll einem Gewöhnungseffekt entgegenwirken. Diese Einschätzungen des Gesetzgebers sind nicht offensichtlich fehlerhaft. Das Verbundverbot und die Abstandsgebote sind im Blick auf die unter staatlicher Beteiligung betriebenen Spielbanken hinreichend konsequent auf das legitime Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet. Auch für Spielbanken sehen die Länder umfangreiche Spielerschutzvorschriften vor; zudem ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern gesetzlich begrenzt, wodurch sie aus dem Alltag herausgehoben sind. Die Länder haben jedoch auch in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken konterkariert wird. Verbundverbot und Abstandsgebote sind auch verhältnismäßig. Sie sind ein geeignetes Mittel zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gemeinwohlziele, da sie die Bekämpfung der Spielsucht jedenfalls fördern. Die Einschätzung der Geeignetheit durch die Gesetzgeber der Länder ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So ist plausibel, dass gerade Mehrfachkomplexe durch die Vervielfachung des leicht verfügbaren Angebots zu einem verstärkten Spielanreiz führen. Mit dem Abstandsgebot wird eine Reduzierung der für die Ansiedelung von Spielhallen zur Verfügung stehenden Standorte und eine Begrenzung der Spielhallendichte bewirkt, was zu einer Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen beiträgt. Ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind rein spieler- oder gerätebezogene Maßnahmen keine gleich wirksamen Mittel zur Bekämpfung und Verhinderung von Spielsucht. Das Zutrittsverbot für Minderjährige hat nicht die gleiche Wirksamkeit wie das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen, da es den Werbe- und Gewöhnungseffekt nicht gleichermaßen verringert. Verbundverbot und Abstandsgebote sind auch angemessen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wahren die gesetzlichen Regelungen insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasten die Betroffenen nicht übermäßig. bb) Auch die mit der Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen und der Pflicht zur dauernden Anwesenheit einer Aufsichtsperson einhergehenden Eingriffe in die Berufsfreiheit sind gerechtfertigt. Mit der Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Suchtprävention durch Reduzierung der Anreize zu übermäßigem Spielen in den Spielhallen. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, da der Landesgesetzgeber davon ausgehen durfte, dass Anreize für die Spieler zum fortgesetzten Spielen in Spielhallen umso geringer sind, je weniger Geräte sich dort befinden. Die Reduzierung der Gerätehöchstzahl war auch erforderlich und belastet Spielhallenbetreiber nicht übermäßig. Zwar liegt nahe, dass sich die Reduzierung der Höchstzahl der Geldspielgeräte negativ auf die Rentabilität von Spielhallen auswirkt. Eine bestimmte Rentabilität gewährleistet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch nicht. Die Pflicht zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson, die das Erkennen problematischen Spielverhaltens und eine unmittelbare Einflussnahme darauf ermöglichen soll, dient ebenfalls dem besonders wichtigen Gemeinwohlziel der Suchtprävention und ist verhältnismäßig. cc) Die angegriffenen Neuregelungen bewirken keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind. Zwar werden Spielhallenbetreiber durch die angegriffenen Vorschriften gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten ungleich behandelt, da Spielhallen Beschränkungen unterworfen werden, die für den Betrieb von Spielautomaten in Spielbanken und Geldspielgeräten in Gaststätten nicht gelten. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential und in der unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten. c) Auch die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen Übergangsregelungen sind verfassungsgemäß. aa) Die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen greift zwar in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber ein, ist aber von Verfassungs wegen gerechtfertigt. Sie wird dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gerecht, da sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen den Spielhallengesetzen in hinreichendem Maße entnehmen lassen. Die fünfjährigen Übergangsregelungen sind auch mit dem in Art. 12 GG enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Dieser verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandenen Spielhallenerlaubnisse ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen. Auch ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Belange der Spielhallenbetreiber sind mit der Einräumung einer fünfjährigen Übergangsfrist genügend berücksichtigt, zumal die Länder die Möglichkeit von Härtefallbefreiungen im Einzelfall geschaffen haben. bb) Der Eingriff in die Berufsfreiheit durch die einjährige Übergangsregelung für nach dem 28. Oktober 2011 genehmigte Bestandsspielhallen ist ebenfalls mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Unterscheidung zwischen ein- und fünfjähriger Übergangszeit dient legitimen Gemeinwohlzielen und trägt auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung und der erteilten Erlaubnisse war spätestens mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über den Glücksspieländerungsstaatsvertrag beseitigt oder zumindest erheblich herabgesetzt. Das Abstellen auf die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis für diese Unterscheidung ist ebenfalls verfassungsgemäß. Da die von der einjährigen Übergangsfrist betroffenen Spielhallenbetreiber bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis nicht mehr auf den Fortbestand der alten Rechtslage vertrauen konnten, erweist sich die Übergangsregelung auch als verhältnismäßig. Dem Gesetzgeber ist es auch durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zu der möglichst effektiven Bekämpfung der Glücksspielsucht durch eine möglichst schnelle Reduzierung des Spielhallenangebots eine an Vertrauensschutzgesichtspunkten orientierte Staffelung der Übergangsfristen mit einer Stichtagsregelung zu wählen. 3. Soweit die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin nachträglich auf das Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin sowie die im Jahr 2016 neu eingefügten Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin erstreckt wurde, hat der Senat das Verfahren abgetrennt; es wird einer gesonderten Entscheidung zugeführt. Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1874/13, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1630/12
Der Kläger begehrte Unterlassung wegen der Zusendung unerlaubter E-Mail-Werbung.
Die Beklagte trug vor, dass der Kläger eine wirksame Werbeeinwilligung abgegeben habe. Der Kläger habe auf einem Internetportal seine E-Mail-Adresse eingegeben, um dort eine kostenlose Software zu erhalten.
Unterhalb des Eingabefeldes für die E-Mail-Adresse sei der Nutzer darauf hingewiesen worden, dass die eingegebene E-Mail-Adresse für den Betreiber der Seite sowie dessen Sponsoren für werbliche Zwecke freigegeben werde und er in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail erhalten werde. Der Kläger habe durch Drücken der Enter-Taste die Nutzungsbedingungen bestätigt. Zusätzlich habe die Plattform eine Double-Opt-In-E-Mail mit dem Betreff "Downloadlink für B.[die ausgewählte Freeware]" an das E-Mail-Postfach des Klägers gesendet, in welcher dieser auf die werbliche Nutzung der übermittelten E-Mail ein weiteres Mal mit folgendem Text hingewiesen worden sei: Die AGB der Webseite hätten folgenden Inhalt gehabt: Die Verlinkung hinter dem Wort "hier" habe zu einer Sponsorenliste geführt, welche die Beklagte sowie 25 weitere Unternehmen enthalten habe.
Der BGH hat eine solche Klausel als nicht ausreichend transparent angesehen und daher die Werbeeinwilligung als unwirksam eingestuft. Wörtlich führen die Kalrsruher Richter aus:
Selbst wenn im Streitfall die Liste der "Sponsoren" abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt wäre, bleibt offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben.
Aus ihren Firmen allein kann nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Deren Zusammensetzung und Umfang kann wechseln oder erweitert werden. Soweit es sich wie im Streitfall bei den Sponsoren auch um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar.
Die Klausel enthält folglich eine (verdeckte) Generaleinwilligung, ohne dass dem Kunden dies in der gebotenen Klarheit verdeutlicht wird. Er muss durch die Klauselfassung vielmehr den Eindruck gewinnen, dass es sich um eine beschränkte Einwilligung handelt, die sich nur auf die Produkte oder die Produktart des Plattformbetreibers, nämlich "Free-Ware", bezieht. Ob die Einwilligungserklärung aus diesem Grund auch als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB anzusehen und sie zudem gemäß § 307 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, kann angesichts des Verstoßes gegen das Transparenzgebot dahinstehen." Darüber hinaus bestätigte der BGH noch einmal, dass das verklagte Unternehmen berechtigt ist, bestimmte Daten des Klägers in einer Sperrdatei zu speichern, um zukünftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Auch wenn der Kläger einer solchen Speicherung widerspreche, könne sich die Beklagte auf § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG berufen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die in der Praxis relevante Frage, ob eine Liste mit 25 Co-Sponsoren noch ausreichend ist, beantworten die Robenträger nicht, da sie bereits aus anderen Gründen die Einwilligung kippen.
Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen warb für seine Leistungen mit den Aussagen
Das OLG Köln hat eine Irreführung bejaht.
Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Alleinstellungsbehauptung nur dann zulässig, wenn der Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern deutlich und auf Dauer sei.
Dies sei hier zur verneinen, denn bereits im Monat nach der angegriffenen Werbung habe die Klägerin ebenfalls ein entsprechendes Internet-Angebot präsentiert.
Die Entscheidung über den Abschluss eines Vertrages mit einem Internetdienstleister werde der Verbraucher nicht kurzfristig treffen. Wenn daher - wie vorliegend - bereits unmittelbar nach Auslaufen der Werbemaßnahme ein anderer Anbieter die gleiche Leistung anbieten könne, werde der Verkehr über die beworbene Alleinstellung irren.
Der Antragsteller begründete seinen Eilantrag unter anderem damit, dass durch den „BonusBon" ausschließlich die Treue der Kunden belohnt würde. Die Ausgabe der Bons erfolge unabhängig davon, welche Produkte erworben würden. Die Antragsgegnerin hielt dem u.a. entgegen, dass durch das Kundenbindungsmodell des Antragstellers Preisbindungsvorschriften umgangen würden.
In ihrem Eilbeschluss vom 11. April 2017 hat die Kammer ausgeführt, dass Überwiegendes dafür spreche, dass das vom Antragsteller praktizierte Bonusmodell bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisbindung nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoße. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung liege immer schon dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels ein Vorteil gewährt würde, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließe.
Dieser wirtschaftliche Vorteil liege darin, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem Erwerb des verschreibungspflichtigen Medikamentes geldwerte Ersparnisse erhalte, die in anderen Apotheken für dasselbe Mittel nicht gewährt würden. Durch die im Jahr 2013 erfolgte Einführung einer Regelung im Heilmittelwerbegesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 HWG) habe der Gesetzgeber zudem zu erkennen gegeben, dass jedwede - und damit auch geringwertige - wirtschaftlichen Vorteile, die im Zusammen-hang mit verschreibungspflichtigen Arzneimittel gewährt würden, unzulässig seien, wenn sie gegen öffentliches Arzneimittelrecht verstießen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Über die vom Antragsteller zugleich gegen die Untersagungsverfügung erhobene Klage (6 A 83/17) ist noch nicht entschieden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg v. 12.04.2017
Ein Nutzer von Facebook hat Klage gegen dieses Unternehmen erhoben mit dem Ziel, es zu verpflichten, ihm wieder uneingeschränkten Zugang zu seinem Account und insbesondere zu allen seinen Kommunikationsinhalten und zu den Funktionen der Internetplattform “facebook.com” zu gewähren. Zugleich fordert der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 382,59 EUR.
Der Kläger hatte im Jahr 2008 einen Account eingerichtet, dessen Zugang ihm das beklagte Unternehmen am 3. Juli 2016 entzogen haben soll. Vergeblich versuchte der Kläger per E-Mail zu erreichen, dass die Sperrung rückgängig gemacht werde. Dies lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 06.07.2016 ab, da sie zu dem Schluss gekommen sei, dass er „zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt“ sei. Sie verwies auf ihre im Internet veröffentlichte „Erklärung der Rechte und Pflichten“ und fügte hinzu, dass sie leider „aus Sicherheitsgründen keine zusätzlichen Informationen zur Sperrung“ geben könne.
Da auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erfolglos blieb, hat der Nutzer Klage erhoben und die Klageschrift nebst Anlagen in deutscher Sprache eingereicht. Die Zustellung dieser Dokumente ist am Sitz der Beklagten in Irland erfolgt, ohne dass die Klageschrift nebst Anlagen zuvor in die englische Sprache übersetzt worden waren.
Nach der europäischen Zustellungs-Verordnung darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, verfasst bzw. keine entsprechende Übersetzung beigefügt ist.
Das beklagte Unternehmen hat sich darauf berufen, dass die zuständige Rechtsabteilung die Sprache nicht verstehe, und sich bisher nicht gegen die Klage verteidigt, da die Klage nach ihrer – der Beklagten – Auffassung nicht wirksam zugestellt worden sei.
Das Amtsgericht Mitte hat auf entsprechenden Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen und die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. In der Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Zustellung wirksam gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte hinreichend Deutsch verstehe. Dabei sei nicht auf die Mitglieder der Geschäftsführung abzustellen. Vielmehr seien die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur maßgeblich. Nicht zuletzt angesichts von 20 Millionen Kunden der Beklagten in Deutschland könne davon ausgegangen werden, dass Mitarbeitende beschäftigt seien, die in der Lage seien, sich in deutscher Sprache um rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu kümmern. Dementsprechend sei auch die Beschwerde des Klägers in deutscher Sprache beantwortet worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers sei die Beklagte auch verpflichtet, ihm wieder Zugang zu dem von ihr betriebenen Kommunikationsportal zu gewähren.
Gegen das Versäumnisurteil ist binnen zwei Wochen ab Zustellung ein Einspruch der Beklagten möglich. Die Einspruchsfrist läuft voraussichtlich gegen Ende April 2017 ab. Bei einem zulässigen Einspruch wird der Rechtsstreit fortgesetzt.
Amtsgericht Mitte, Aktenzeichen 15 C 364/16, Versäumnisurteil vom 8. März 2017
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 11.04.2017
Die Beklagte bot bei eBay einen gebrauchten Fernseher an und bewarb diesen als TV-Gerät der 4. Generation. In Wahrheit handelte es sich jedoch um Modell der 3. Generation. Auf diesen Irrtum machte die Verkäuferin erst an Bieter im Rahmen des laufenden Bieterverfahrens aufmerksam. Zu diesem Zeitpunkt war eine Änderung der Inhaltsbeschreibung für die Beklagte nicht mehr möglich. Die Beklagte brach daraufhin die Auktion ab.
Die Klägerin, die im Moment des Abbruch Höchstbietende war, begehrte Schadensersatz.
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz.
Die Beklagte habe bei der Erstellung des Angebots fahrlässig und somit schuldhaft gehandelt. Dadurch, dass sie ausdrücklich in ihrem Text den Fernseher als Gerät der 3. Generation genannt habe, habe sie verbindliche Zusagen übernommen. Wenn sie sich nicht sicher gewesen wäre, wäre es ihre Pflicht gewesen, den Hinweis zu unterlassen oder ihn so zu formulieren, dass er rechtlich unverbindlicher gewesen wäre (z.B. durch den Satz "vermutlich 4. Generation").
Ein Rücktritt vom Verkauf sei nach den eBay-Bedingungen nur möglich, wenn es dem Verkäufer unverschuldet unmöglich sei, den Artikel zu übereignen, so das Gericht. Hier basiere die Unmöglichkeit jedoch auf einem Verschulden der Beklagten, so dass die Verkäuferin unberechtigt den Kauf abgebrochen habe.
Mit diesem neuen Feature ermöglicht es paydirekt, dass seine Kunde künftig kleinere Geldbeträge von Handy zu Handy überweisen können (sog. "P2P-Zahlungsfunktion").
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Wir haben keine Einwände gegen diese Kooperation eines wesentlichen Teils der Kreditinstitute in Deutschland im Bereich der mobilen Bezahlverfahren.
Die neue Kooperation bringt eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für Internet-Bezahlverfahren. Mit der Umsetzung dieses Vorhabens kann paydirekt sein Internet-Bezahlverfahren um eine mobile Funktion ergänzen, die der Marktführer Paypal und viele weitere Wettbewerber schon seit geraumer Zeit anbieten." Andere Anbieter am Markt, wie z.B. PayPal, setzen diese Möglichkeit bereits seit längerem ein.
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vom 19.04.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 16. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 16. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerfG: Weitere Eilanträge in Sachen Vorratsdatenspeicherung erfolglos
2. BVerfG: Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen verfassungsgemäß
3. BGH: Neuigkeiten zur Werbe-Einwilligung im E-Mail-Marketing
4. OLG Köln: "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" ist irreführend
5. VG Lüneburg: Apotheken dürfen bei dem Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine "BonusBons" ausgeben
6. AG Berlin-Mitte: Zustellung einer Klage in deutscher Sprache an Facebook in Irland wirksam
7. AG Bremen: Schadensersatz bei vorzeitig abgebrochener eBay-Auktion
8. BKartA: Keine Einwände gegen neue mobile Zahlungsfunktion bei paydirekt
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Weitere Eilanträge in Sachen Vorratsdatenspeicherung erfolglos
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Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 gewandt. Sie wollten insbesondere mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 (Rs. C-203/15 und C-698/15) erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird.
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2. BVerfG: Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen verfassungsgemäß
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Die durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und landesrechtliche Vorschriften vorgenommenen Verschärfungen der Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen sind verfassungsgemäß. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerden von vier Spielhallenbetreiberinnen aus Berlin, Bayern und dem Saarland zurückgewiesen.
Die Befugnis zum Erlass von Gesetzen zum Recht der Spielhallen steht seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 den Ländern zu. Der von den Ländern im Jahre 2008 geschlossene Glücksspielstaatsvertrag enthielt zunächst keine spezifischen Regelungen für Spielhallen, weshalb die vom Bund erlassenen Vorschriften zur Regulierung der Spielhallen weiter zur Anwendung kamen. Nachdem die Umsätze bei Spielautomaten außerhalb von Spielbanken deutlich gestiegen waren und Untersuchungen das erhebliche Gefahrenpotential des gewerblichen Automatenspiels belegten, verschärften die Länder im Jahr 2012 mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen. Zur Regulierung des Spielhallensektors wurde insbesondere ein Verbundverbot eingeführt, nach dem eine Spielhalle mit weiteren Spielhallen nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein darf. Zudem ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (Abstandsgebot). Spielhallen, denen vor Erlass der neuen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und der spielhallenbezogenen Landesgesetze bereits eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war, müssen, um weiter betrieben werden zu können, die verschärften Anforderungen innerhalb bestimmter Übergangsfristen erfüllen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 11.04.2017
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3. BGH: Neuigkeiten zur Werbe-Einwilligung im E-Mail-Marketing
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Der BGH hat eine weitere Grundlagen-Entscheidung zu den Anforderungen an eine konkrete Einwilligung für E-Mail-Werbung getroffen (BGH, Urt. v. 14.03.2017 - Az.: VI ZR 721/15.
"Sobald der Link bestätigt wird startet der Download und Sie stimmen den unter www.f...-a...de hinterlegten Nutzungsbedingungen zu, die auch ein Einverständnis in werbliche Informationen von uns sowie den F. A. Sponsoren enthalten."
"Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von F. M. Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch F. M. Limited jederzeit durch eine E-Mail an Info@f...-m...com widersprechen".
"Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten behauptete Einwilligung nicht gerecht.
Der BGH setzt seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen bei Werbeeinwilligungen konsequent fort.
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4. OLG Köln: "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" ist irreführend
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Die Werbung eines Telekommunikations-Anbieters "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" ist eine irreführende Alleinstellungsbehauptung, wenn der Abstand zu den Mitbewerbern nicht allzu groß und nicht von Dauer ist (OLG Köln, Urt. v. 10.03.2017 - Az.: 6 U 124/16).
"JETZT SURFEN IM SCHNELLSTEN NETZ DER STADT"
und"Es ermöglicht schon heute HighSpeed Internet mit bis zu 400 Mbit/s - mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln."
und
"400 MBIT/S FÜR KÖLN".
Die Klägerin bewertete diese Aussagen als irreführend, da sie zum Zeitpunkt der Werbung selbst ein Angebot in Vorbereitung hatte, das in wenigen Tagen startete.
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5. VG Lüneburg: Apotheken dürfen bei dem Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine "BonusBons" ausgeben
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Mit Beschluss vom 11. April 2017 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg den Eilantrag eines Apothekers aus Winsen gegen eine arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung der Apothekenkammer Niedersachsen abgelehnt (Az. 6 B 19/17). In dieser Verfügung wurde dem Apotheker untersagt, Kunden bei dem Erwerb verschreibungs-pflichtiger Medikamente einen sog. „BonusBon" im Wert von 0,50 EUR anzubieten, der bei einem weiteren Einkauf von rezeptfreien Produkten eingelöst werden kann.
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6. AG Berlin-Mitte: Zustellung einer Klage in deutscher Sprache an Facebook in Irland wirksam
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Das Amtsgericht Mitte hat in einem am 8. März 2017 verkündeten Versäumnisurteil entschieden, dass die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an die in Irland ansässige Facebook Ireland Ltd. wirksam ist, da eine Übersetzung in die dortige Amtssprache Englisch nicht erforderlich sei.
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7. AG Bremen: Schadensersatz bei vorzeitig abgebrochener eBay-Auktion
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Eine ohne berechtigen Grund vorzeitig abgebrochene eBay-Auktion löst einen Schadensersatz-Anspruch des potentiellen Käufers aus (AG Bremen, Urt. v. 30.03.2017 - Az.: 9 C 10/17).
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8. BKartA: Keine Einwände gegen neue mobile Zahlungsfunktion bei paydirekt
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In einer Pressemitteilung erklärt das Bundeskartellamt (BKartA), dass aus seiner Sicht keine rechtlichen Bedenken gegen die neue mobile Zahlungsfunktion des Anbieters paydirekt bestehen.
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