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Newsletter vom 19.05.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 20. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Keywords bei Google AdWords verletzen Markenrechte _____________________________________________________________ Die lang erwartete Entscheidung des EuGH (Beschl. v. 26.03.2010 - Az.: C-91/09) zu Google AdWords ist da. Der BGH (Beschl. v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 125/07) hatte dem EuGH zu dem Problem, ob fremde Marken als Keyword im Rahmen von Google AdWords benutzt werden dürfen, ein Vorabentscheidungs-Ersuchen vorgelegt, das lautete: "Die Frage, ob die Verwendung einer fremden Markenbezeichnung als Keyword bei Google AdWords zu dem Zweck, dass die eigene Werbung bei einer Suche nach der fremden Marke in der von den Suchergebnissen abgetrennten Anzeigenspalte erscheint, eine markenmäßige Benutzung darstellt, wird dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt." Die Antwort des EuGH ist nun: Die Nutzung einer fremden Marke als Keyword ist dann eine Markenverletzung, wenn dem Betrachter nicht klar wird, dass die angebotenen Dienstleistungen nicht von Markeninhaber, sondern von einem Dritten stammen. Die Europa-Richter folgen damit konsequent ihrer eigenen Rechtsprechung, die sie bereits in einer anderen Entscheidung Anfang März 2010 geäußert hatten. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die seit vielen Jahren umstrittene Frage, ob die Nutzung fremder Marken als Keywords bei Google AdWords eine Rechtsverletzung ist, ist damit (scheinbar) beantwortet. Das Machtwort scheint gesprochen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass die Frage nun doch noch nicht endgültig beantwortet wurde: Denn nun muss der BGH die Vorgaben des EuGH in das deutsche Recht umsetzen und entsprechende rechtliche Leitlinien aufstellen. Unklar bleibt weiterhin, was nun der BGH für das deutsche Recht entscheiden wird: Legt man nämlich die EuGH-Kriterien an, dann dürften die meisten "Keywords-AdWords-Fälle" danach keine Markenverletzungen sein, denn in aller Regel wird der Werbende für sein eigenes Unternehmen (z.B. durch Angabe der URL in der Anzeige) werben. Die Frage ist nur, ob dies dann hinreichend deutlich geschieht, um im Sinne des EuGH eine Verwechslung auszuschließen. Insofern bleibt die Frage auch weiter unbeantwortet, bis der BGH nun in der Sache entscheidet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss _____________________________________________________________ Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden. Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte. Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.05.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Bis zum Jahr 2012 können alte Telefonkarten noch umgetauscht werden _____________________________________________________________ In einem Grundlagen-Urteil hat der BGH (Urt. v. 11.03.2010 - Az.: III ZR 178/09) entschieden, dass alte Telefonkarten noch bis zum Jahr 2012 umgetauscht werden können. Die Beklagte war die Deutsche Telekom, die 1998 Telefonkarten ohne Gültigkeitsvermerk herausgegeben hatte. Im Jahr 2001 wurden die Karten gesperrt und das noch darauf befindliche Gutachten in Geld ausgezahlt. Als der Kläger 2007 seine Karten einreichte, lehnte die Beklagte einen Umtausch ab und berief sich auf Verjährung. Zu Unrecht wie die BGH-Richter entschieden. Zwar sei durch die Schuldrechtsreform die 30-jährige Verjährungsfrist auf nunmehr drei Jahre reduziert worden. Es wäre jedoch nicht interessensgerecht, bei einer ursprünglich unbefristet gültigen Karte die Verjährungszeit auf drei Jahre zu begrenzen. Vielmehr bestimmten die Richter - im Rahmen der richterlichen Auslegung - dass ein Umtausch-Anspruch bis 2012 bestehe. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Dresden: Anruf bei Mehrwertdienste-Nummer nur zur Ermittlung eines Gewinns rechtswidrig _____________________________________________________________ Wird der Verbraucher mit dem Versprechen eines angeblichen Gewinns zum Anruf einer kostenpflichtigen 0900-Rufnummer animiert, so liegt hierin eine wettbewerbswidrige Handlung (OLG Dresden, Urt. v. 30.06.2009 - Az.: 14 U 178/09). Die Beklagte verschickte an Verbraucher Schreiben, in denen die Chance auf einen Gewinn angekündigt wurde. Dazu müsse der angeschriebene Konsument nur eine 0900-Rufnummer wählen, um weitere Informationen zu erhalten. Die Richter des OLG Dresden stuften das Handeln der Beklagten als rechtswidrig ein. Der Brief sei bewusst so offen formuliert, dass der Verbraucher davon ausgehe, dass ein Anruf bei der 0900-Rufnummer seine Gewinnchancen erhöhe. Daher werde ein Großteil der Angeschriebenen auf Nummer sicher gehen und den teuren Mehrwertdienst anwählen. Der dadurch ausgelöste Anlockeffekt und die unklare Auflösung über die tatsächlichen Gewinnchancen führe den Verbraucher unzulässig in die Irre. Die Entscheidung des OLG Dresden liegt auf einer Linie mit dem Urteil des BGH aus dem Jahre 2005 (Urt. v. 09.06.2005 - Az.: I ZR 279/02), wonach die Nutzung von 0190-Telefonnummern bei Gewinnauskünften irreführend ist, wenn der Gewinner gar nicht die erwartete Information über seinen Gewinn erhält. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. LSG Essen: Transparenz-Berichte über Pflegeheime im Internet verfassungsgemäß _____________________________________________________________ Transparenzberichte der gesetzlichen Krankenkassen über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen ("Pflege-TÜV") sind nicht verfassungswidrig und dürfen von den Kassen im Internet veröffentlicht werden. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Grundsatzbeschluss des vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag eines Pflegeheims aus Bochum entschieden. Die Veröffentlichung eines Transparenzberichts sei kein verfassungswidriger Eingriff in die Rechte des betroffenen Pflegeheimbetreibers, wenn ein faires, neutrales, objektives und sachkundiges Prüfverfahren nach der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) vorausgegangen sei. Das Aushandeln der darin enthaltenen Kriterien für die Veröffentlichung der Transparenzberichte sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen habe der Gesetzgeber zulässigerweise dem Sachverstand der Organisationen übertragen, die für die Wahrnehmung der Interessen pflegebedürftiger Menschen maßgeblich und kompetent seien. Beteiligt waren insoweit auch die Träger der Pflegeeinrichtungen. Das LSG NRW sieht in der Veröffentlichung von Transparenzberichten auch keinen Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit oder das Eigentumsrecht. Transparenzberichte dienten der Markttransparenz, der Aufrechterhaltung der Konkurrenz unter den Pflegeeinrichtungen und damit der Verbesserung der Pflegequalität. Dadurch trügen sie nicht nur dem Selbstbestimmungsrecht und dem Schutzbedürfnis Pflegebedürftiger Rechnung, sondern stießen in ihrem Interesse auch einen Qualitätswettbewerb an. Die Veröffentlichung der Transparenzberichte sei ferner nicht unverhältnismäßig, obwohl in der Pflegewissenschaft noch relative Unsicherheit über verlässliche Messgrößen für die Qualität der pflegerischen Versorgung herrsche. Die verwandten Prüfkriterien entsprächen dem aktuellen Kenntnisstand. Ihre Fortentwickelung und Anpassung an neue Erkenntnisse sei ausdrücklich vorgesehen. Die Veröffentlichung liege darüber hinaus im öffentlichen Interesse und sei unter Hinweis auf die verbleibenden Unsicherheiten erfolgt. Die Pflegeeinrichtungen seien ihnen nicht schutzlos ausgeliefert, sondern könnten bei schwerwiegenden formellen oder inhaltlichen Mängeln gegen die Transparenzberichte vorgehen. Zudem hätten sie das Recht, den Transparenzberichten eine abweichende Kommentierung beizufügen und eine Wiederholungsbegutachtung zu beantragen. Auch die Art und Weise der Notenbildung sei nicht zu beanstanden. Das LSG NRW hob allerdings den Beurteilungsspielraum der Krankenkassen bei der Bewertung der Pflegeleistungen hervor. Diese Bewertungen können die Gerichte nach Ansicht des LSG NRW nur eingeschränkt überprüfen, indem sie vor allem ein korrektes Prüfverfahren sicherstellen. Im Fall des beschwerdeführenden Pflegeheimes aus Bochum, das insgesamt nur mit der Note "befriedigend" bewertet worden war, habe die prüfende Kasse ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Rüge des Heims, die prüfende Kasse habe die von ihr eingeräumten Mängel in der Dokumentation ihrer Pflegeleistungen schwerer gewichtet als die nach seiner Ansicht (gute) Pflege selber, ließ das LSG NRW nicht gelten. Nur auf der Grundlage einer aussagekräftigen Dokumentation könne die Pflegequalität verlässlich beurteilt werden, auch wenn dies für die Pflegeeinrichtungen lästig und kostenintensiv sein könne. Ob das beschwerdeführende Pflegeheim entgegen seiner eigenen Dokumentation in Wirklichkeit einen umfassenderen Pflege - und Versorgungsaufwand erbracht habe, könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden. Das LSG NRW hielt die Befürchtung des Heims, sein guter Ruf sei im Fall der Veröffentlichung des negativen Berichts nicht mehr zu retten, für überzogen. Dagegen spreche schon, dass die Einrichtung von ihrem Recht, den Bericht zu kommentieren oder eine Wiederholungsbegutachtung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache steht noch aus. Beschluss vom 10.05.2010, Az.: L 10 P 10/10 B ER Vorinstanz: SG Dortmund, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: S 12 P 233/09 ER Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 14.05.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Karlsruhe: Urheberrechtsschutz einer Bildschirmoberfläche nur bei graphischer Gestaltung _____________________________________________________________ Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 14.04.2010 - Az.: 6 U 46/09) hat entschieden, dass eine Bildschirmoberfläche nicht als Computerprogramm geschützt ist. Die Klägerin unterhielt eine marktführende Software aus dem Tourismusbereich. Sie war der Ansicht, dass die Beklagte ihre Software, insbesondere die Bildschirmmaske, nachgeahmt und somit ihre Urheberrechte verletzt habe. Die Karlsruher Richter erteilten dieser Ansicht eine klare Absage. Die erwähnte Bildschirmmaske sei nicht urheberrechtlich geschützt. Bei ihr handle es sich nicht um ein Computerprogramm, sondern lediglich um das Ergebnis eines EDV-Vorgangs. Daher komme ein Schutz als Software nicht in Betracht. Genauso wenig genieße die Bildschirmmaske allgemeinen urheberrechtlichen Schutz, denn nicht die graphische Gestaltung und damit die kreativ-schöpferische Leistung stehe hier im Vordergrund. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Köln: Lizenzrechte-Einräumung führt nicht zum Verlust der Aktiv-Legitimation _____________________________________________________________ Die Einräumung von Lizenzrechten führt nicht dazu, dass ein Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten zum öffentlichen Zugänglichmachen in P2P-Musiktauschbörsen seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen verliert (OLG Köln, Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 6 W 13/10). Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen von Musikaufnahmen in Online-Musiktauschbörsen. Die exklusiven Tonlizenzrechte hatte sie im Vorfeld einem Dritten eingeräumt. An den Gewinnen der Aufnahmen wurde sie prozentual beteiligt. Nachdem sie festgestellt hatte, dass eines der Musikwerke urheberrechtswidrig in einer P2P-Musiktauschbörse zugänglich gemacht wurde, machte sie urheberrechtliche Auskunftsansprüche geltend. Zu Recht wie die Kölner Richter entschieden. Obwohl sie Unterlizenzen vergeben hätte, stehe ihr ein eigenes Abwehrrecht zu. Erforderlich sei, dass sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung habe. Dies sei hier zu bejahen, da sie an den Aufnahmen gewinnbringend beteiligt sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Bielefeld: Internet-Provider muss Auskunft in P2P-Urheberrechtsverletzungen erteilen _____________________________________________________________ Das LG Bielefeld hat in einer weiteren Entscheidung (Urt. v. 05.08.2009 - Az.: 4 OH 385/09) seine bisherige Linie beim urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch bekräftigt und wendet das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" - entgegen der überwiegenden Rechtsprechung - nur auf den zur Auskunft Verpflichteten an. Es ging wieder einmal um den urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch. Der Rechteinhaber wollte vom Provider die Daten der Nutzer, die illegal Musikwerke anboten. Die Bielefelder Richter bejahten einen Anspruch. Für das Kriterium des "gewerblichen Ausmaßes" reiche es aus, wenn der zur Auskunft Verpflichtete (hier also der Provider) gewerblich handle. Der eigentliche Rechtsverletzer, so die Bielefelder Richter, müsse hingegen nicht im gewerblichen Ausmaß handeln. Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Bei eBay-Verkauf eines illegalen Live-Musik-Mitschnitts keine Deckelung der Abmahnkosten _____________________________________________________________ Das LG Hamburg (Urt. v. 30.04.2010 - Az.: 308 S 12/09) hat entschieden, dass bei einem eBay-Verkauf eines illegalen Live-Musik-Mitschnitts die Anwendung des § 97a Abs.2 UrhG, wonach die Abmahnkosten auf 100,- EUR gedeckelt sind, ausgeschlossen ist. Die Beklagte verkaufte über die Online-Plattform eBay illegale Live-Mitschnitte einer Musikband. Die Klägerin, Inhaberin der entsprechenden Rechte, ließ die Beklagte abmahnen und verlangte den Ersatz von 800,- EUR Abmahnkosten. Die Abgemahnte berief sich auf § 97a Abs.2 UrhG, wonach ein Verbraucher die Abmahnkosten nur bis zu 100,- EUR bezahlen müsse. Die Hamburger Richter verneinten die Anwendbarkeit dieser Decklungsgrenze und bejahten den Ersatzanspruch. § 97a Abs.2 UrhG setze u.a. voraus, dass eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliege. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Da bereits das Onlinestellen eines einzelnen Liedes eine erhebliche Rechtsverletzung sein könne, müsse dies erst Recht beim Verkauf eines gesamten Live-Mitschnitts der Fall sein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hannover: Rechtsanwalt verhält sich bei urheberrechtlichen Filesharing-Abmahnungen nicht unlauter _____________________________________________________________ Ein Anwalt, der Abmahnungen wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen ausspricht, verhält sich nicht wettbewerbswidrig, wenn er die Rechtsnorm des § 97a Abs.2 UrhG, wonach die Abmahnkosten auf 100,- EUR gedeckelt sind, in seinen Schreiben für nicht anwendbar erklärt (LG Hannover, Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 25 O 10/09). Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, mahnte für seine Mandantin, die Musikindustrie, regelmäßig Rechtsverletzer ab, die Musikstücke in P2P-Tauchbörsen zum Download angeboten hatten. In seinem Schreiben berechnete er Abmahnkosten iHv. von ca. 500,- EUR und erklärte, dass § 97a Abs.2 UrhG, nach dem die Anwaltsgebühren auf 100,- EUR begrenzt sind, keine Anwendung fände. Der Kläger, ebenfalls Anwalt, hielt dies für wettbewerbswidrig, weil bewusst die Grenzen des § 97a Abs.2 UrhG verschleiert würden, um den Abgemahnten zu einer höheren Zahlung zu bewegen. Die niedersächsischen Richter verneinten einen Unterlassungsanspruch. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, denn der Beklagte handle für seinen Mandanten und nicht primär für sich selbst. In jedem Fall seien die Handlungen des Beklagten jedoch nicht unlauter. Die in den Schriftsätzen gemachten Ausführungen seien nicht unwahr oder nachweislich falsch. Vielmehr handle es sich nur um - vertretbare - subjektive Rechtsauffassungen hinsichtlich der Norm des § 97a Abs.2 UrhG. Eine solche individuelle Interpretation sei nicht wettbewerbswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Leipzig: "fluege.de" darf nicht automatisch Zusatzversicherung im Endpreis mit einberechnen _____________________________________________________________ Das Internet-Reiseportal "fluege.de" handelt wettbewerbswidrig, wenn es im Laufe des Buchungsvorganges an keiner Stelle den Gesamt-Endpreis angibt, in dem die erhobene Serviceleistung inkludiert ist (LG Leipzig, Urt. v. 19.03.2010 - Az.: 02 HK O 1900/09). Die Online-Plattform "fluege.de" gab im Rahmen des Bestellvorgangs die angefallene Servicegebühr nicht mit an, sondern verwies lediglich auf ihre AGB. Darüber hinaus fügte der Anbieter - ungewollt und automatisch - eine kostenpflichtige Reisezusatzversicherung dem Angebot hinzu. Wollte der Kunde dieses Zusatzangebot nicht, musste er dieses aktiv abwählen (Opt-Out). Die klagende Wettbewerbszentrale sah dies als wettbewerbswidrig an. Die Leipziger Richter gaben der Klägerin Recht und verurteilten "fluege.de" zur Unterlassung. Es sei ein Verstoß gegen die gesetzlichen Preisangabepflichten, wenn nicht die vollständigen Kosten als Gesamtpreis angegeben, sondern bestimmte Gebühren nur in den AGB erwähnt würden. Auch das praktizierte Opt-Out-Modell sei nicht erlaubt, weil es den Verbraucher unverhältnismäßig und einseitig belaste. Es sei unzulässig, dass dem Kunden etwas aufgedrückt würde, was er gar nicht wolle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Memmingen: Unzulässige E-Mail-Werbung bei fehlender Einwilligung _____________________________________________________________ Die Übernahme von Unternehmensdaten in eine Internet-Datenbank und eine damit einhergehende Zusendung von Werbe-E-Mails ist nur zulässig, wenn der Adressat der E-Mail-Werbung im Vorfeld ausdrücklich eingewilligt hat (LG Memmingen, Urteil v. 22.12.2009 - Az.: 1 HK O 1751/09). Die Beklagte informierte die Klägerin, dass sie ihre Unternehmensdaten in ihre Internet-Datenbank aufgenommen habe und bat um Überprüfung und ggf. Korrektur. Die Klägerin sah hierin Spam und begehrte Unterlassung. Die Memminger Richter gaben der Klägerin Recht. Es handle sich hier um unerlaubte Werbung, da die Dienstleistung der Beklagten - mittelbar - gefördert werde. Da die Klägerin dem Empfang der Nachricht nicht zugestimmt habe, handle die Beklagte rechtswidrig und könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG Saarbrücken: Festplatte eines Webhosters mit Datenbestand eines Beschuldigten darf sichergestellt werden _____________________________________________________________ Das LG Saarbrücken (Beschl. v. 23.04.2009 - Az.: 2 Qs 9/09) hat festgestellt, dass bei Urheberrechtsverletzungen eine auf Sicherstellung einer Festplatte, auf welcher der Datenbestand des Beschuldigten gespeichert ist, gerichtete Durchsuchung beim Webhoster zulässig ist. Der Beschuldigte betrieb einen Webseedserver, über den rechtswidrig Filmdateien online getauscht wurden. Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin eine Durchsuchung beim Webhoster, um die Festplatte des Server beschlagnahmen zu können. Zu Recht wie die Saarbrücker Richter entschieden. Da es sich um den Verdacht einer schwerwiegenden Straftat handle, sei die beantragte Durchsuchung auch verhältnismäßig. Zwar würden bei der Sicherstellung der Festplatte auch Verkehrsdaten erlangt und somit in die Rechte Dritter eingegriffen. Eine Parallele zu den vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung geäußerten Rechtsansichten konnten die Juristen jedoch nicht erkennen. Anders als bei der direkten gerichtlichen Anordnung, Verkehrsdaten zu speichern, gehe es im vorliegenden Fall primär um die Erlangung von Daten, die den Beschuldigten beträfen. Somit werde auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte Dritter eingegriffen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Ab 17.05. gilt die DL-InfoV / neue Info-Seite der Kanzlei Dr. Bahr _____________________________________________________________ Seit heute (17.05.2010) gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Der Europäische Gesetzgeber hat wieder einmal Langeweile gehabt und sich für alle Unternehmer, die Dienstleistungen erbringen, neue Informationspflichten ausgedacht. Die DL-InfoV ist eine an bürokratischem Schwachsinn kaum noch zu überbietende Angelegenheit. Gleichwohl kann nur jedem Dienstleister dringend angeraten werden, sich an die neuen Pflichten zu halten, um kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Geldbußen (bis zu 5.000,- EUR) aus dem Weg zu gehen. Die Kanzlei Dr. Bahr hat hierfür eine eigene Info-Webseite online gestellt 10 Fragen zur Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)". Auf ihr finden Sie die wichtigsten Neuerungen in leicht verständlicher Form erläutert. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Do´s & Don´ts bei Personensuchmaschinen" _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum SEO-Bereich: "Do´s & Don´ts bei Personensuchmaschinen". Der Artikel (S.91-93) ist im neuen Magazin von Prof. Mario Fischer "Website Boosting" erschienen, das mit der Ausgabe 5-6/2010 seine Premiere feiert. zurück zur Übersicht |