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Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Steuerlast einer europäischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns zu Unrecht verringert worden wäre
Ab 2006 wickelte der Amazon-Konzern seine Geschäftstätigkeiten in Europa über zwei in Luxemburg ansässige Gesellschaften ab, nämlich die Amazon Europe Holding Technologies SCS (im Folgenden: LuxSCS), eine luxemburgische einfache Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter amerikanische Einheiten des Amazon-Konzerns waren, und die Amazon EU Sarl (im Folgenden: LuxOpCo), eine 100%ige Tochtergesellschaft von LuxSCS.
Von 2006 bis 2014 war LuxSCS Inhaberin der für die Tätigkeiten des Amazon-Konzerns in Europa erforderlich immateriellen Vermögensgegenstände.
Hierzu hätte LuxSCS mit amerikanischen Einheiten des Amazon-Konzerns verschiedene Verträge geschlossen, nämlich Verträge über die Erteilung von Lizenzen und die Übertragung bestehender Rechte des geistigen Eigentums mit der Amazon Technologies, Inc. (ATI) (im Folgenden: Eintrittsverträge) und einen Vertrag über die Aufteilung der durch das Programm der Entwicklung der immateriellen Vermögensgegenstände entstehenden Kosten (im Folgenden: Vertrag über die Aufteilung der Kosten) mit ATI und einer zweiten Einheit, der A.9.com, Inc.
Mitdiesen Verträgen erhielt LuxSCS das Recht, bestimmte Rechte des geistigen Eigentums, die im Wesentlichen die Technologie, die Kundendaten und die Marken betrafen zu nutzen, und Unterlizenzen über die genannten immateriellen Vermögensgegenstände zu erteilen.
Hierzu schloss LuxSCS u. a. einen Lizenzvertrag mit LuxOpCo, der Gesellschaft, die hauptsächlich für die das operative Geschäft des Amazon-Konzern in Europa verantwortlich war. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich LuxOpCo, LuxSCS als Gegenleistung für die Nutzung der immateriellen Vermögensgegenstände eine Gebühr zu zahlen.
Am 6. November 2003 erteilten die luxemburgischen Steuerbehörden dem Amazon-Konzern auf Antrag einen Steuervorbescheid (tax ruling, im Folgenden: Vorbescheid). Mit seinem Antrag hatte der Amazon-Konzern die Bestätigung der Behandlung von LuxOpCo und LuxSCS im Hinblick auf die luxemburgische Gesellschaftssteuer begehrt. Was speziell die Ermittlung des zu versteuernden Jahreseinkommens von LuxOpCo anging, hatte der Amazon-Konzern vorgeschlagen, den sog. Fremdvergleichspreis der Gebühren, die LuxOpCo an LuxSCS zu zahlen hatte, nach der Nettomargenmethode (transactional net margin method, im Folgenden: TNMM) mit LuxOpCo als „testedparty‘ (zu prüfendes Unternehmen) zu bestimmen.
Mit dem Vorbescheid wurde zum einen bestätigt, das LuxSCS aufgrund ihrer Gesellschaftsform nicht der luxemburgischen Gesellschaftssteuer unterliege, und zum anderen die Methode der Ermittlung der Gebühren, die LuxOpCo nach dem genannten Lizenzvertrag an LuxSCS zu zahlen hatte, gebilligt.
2017 stellte die Europäische Kommission fest, dass der Vorbescheid, soweit mit ihm gebilligt worden sei, dass die Methode der Ermittlung der von LuxOpCo an LuxSCS zu zahlenden Gebühren dem Fremdvergleichsgrundsatz genüge, sowie seine jährliche Durchführung von 2006 bis 2014 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellten, und zwar eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfe. Dass LuxOpCo einen Vorteil erlangt habe, begründete die Kommission damit, dass die Gebühren, die LuxOpCo im relevanten Zeitraum an LuxSCS zu zahlen gehabt hätte, nach der mit dem Vorbescheid gebilligten Berechnungsmethode zu hoch angesetzt worden seien, so dass die Einkünfte von LuxOpCo und damit die Steuerbemessungsgrundlage künstlich verringert worden seien.
Der Beschluss der Kommission beruht insoweit auf einer Hauptfeststellung und drei ergänzenden Feststellungen. Die Hauptfeststellung bezog sich auf eine fehlerhafte Auswahl der „tested party“ bei der Anwendung der TNMM. Die drei ergänzenden Feststellungen bezogen sich auf die fehlerhafte Entscheidung für die TNMM als solche, auf der fehlerhaften Entscheidung für den Gewinnindikator als maßgebliche Größe für die Anwendung der TNMM und auf die fehlerhafte Anwendung eines Mechanismus der Obergrenze im Rahmen der TNMM. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Vorbescheid von Luxemburg durchgeführt worden sei, ohne bei ihr vorher angemeldet worden zu sein. Sie ordnete deshalb an, dass die rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe von LuxOpCo zurückzufordern sei.
Luxemburg und der Amazon-Konzern haben gegen den Beschluss der Kommission jeweils eine Klage erhoben. Sie haben sich beide vor allem gegen die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils gewandt.
Mit dem Urteil, das heute ergeht, gibt das Gericht der Europäischen Union den sowohl gegen die Hauptfeststellung als auch gegen die ergänzenden Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils gerichteten Klagegründen und Argumenten der Kläger statt und erklärt den angefochtenen Beschluss daher in vollem Umfang für nichtig.
Ausgehend von den Grundsätzen, die bisher zur Anwendung der Tatbestandsmerkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit Steuervorbescheiden entwickelt wurden, erfolgen durch das Gericht wesentliche Klarstellungen zur Beweislast der Kommission beim Nachweis des Vorliegens eines Vorteils, in Fällen, in denen das zu versteuernde Einkommen einer Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört, durch die Wahl einer Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise bestimmt wird.
Würdigung durch das Gericht
Insoweit stellt das Gericht fest, dass bei einer Konzerngesellschaft die Preise konzerninterner Transaktionen nicht zu Marktbedingungen bestimmt werden. Wenn für Konzerngesellschaften und unabhängige Gesellschaften nach dem nationalen Recht im Hinblick auf die Körperschaftsteuer jedoch dieselben Voraussetzungen gelten, ist anzunehmen, dass dieses Recht beabsichtigt, den von einer Konzerngesellschaft erzielten Gewinn so zu besteuern, als ob er aus zu Marktpreisen getätigten Transaktionen stammte. Bei der Prüfung einer steuerlichen Maßnahme, die einer Konzerngesellschaft gewährt wurde, kann die Kommission deren Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme ergibt, daher mit der sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften des nationalen Rechts ergebenden Steuerlast einer Gesellschaft vergleichen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation befindet und ihre Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausübt.
Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Kommission bei der Prüfung der mit einem Steuervorbescheid gebilligten Methode der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Konzerngesellschaft nur dann feststellen kann, dass ein Vorteil vorliegt, wenn sie nachweist, dass etwaige methodischer Fehler, unter denen die Ermittlung der Verrechnungspreise ihrer Auffassung nach leidet, dazu geführt haben, dass der Fremdvergleichspreis nicht verlässlich hat geschätzt werden können und stattdessen das zu versteuernde Einkommen der betreffenden Gesellschaft gegenüber der Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften ergibt, verringert wurde.
Nach diesen Grundsätzen prüft das Gericht sodann, ob die Erwägungen, auf denen die Feststellung der Kommission beruht, dass LuxOpCo mit dem Vorbescheid, indem eine Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise gebilligt worden sei, mit der keine Fremdvergleichspreise hätten ermittelt werden können, ein Vorteil gewährt worden sei, zutreffen.
Insoweit stellt das Gericht zum einen fest, dass die Hauptfeststellung zum Vorteil auf Erwägungen beruht, die in mehrerer Hinsicht fehlerhaft sind. Als Erstes stellt das Gericht fest, dass, soweit sich die Kommission bei der Feststellung, dass es sich bei LuxSCS entgegen den Feststellungen, die bei der Gewährung des Vorbescheids zugrunde gelegt worden sein, lediglich um eine passive Inhaberin der betreffenden immateriellen Vermögensgegenstände gehandelt habe, auf ihre eigene Funktionsanalyse gestützt habe, diese fehlerhaft ist.
Insbesondere hat die Kommission weder die Aufgaben, die LuxSCS bei der Nutzung der betreffenden immateriellen Vermögensgegenstände wahrgenommen hat, noch die Risiken, die diese Gesellschaft insoweit eingegangen ist, gebührend berücksichtigt. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass es einfacher wäre, mit LuxSCS vergleichbare Unternehmen zu bestimmen als mit LuxOpCo vergleichbare, und dass mit dem Abstellen auf LuxSCS als „tested party“ verlässlichere Vergleichsdaten hätten ermittelt werden können.
Das Gericht gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Kommission entgegen ihren Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen hat, dass die luxemburgischen Steuerbehörden bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren zu Unrecht LuxOpCo als „tested party“ herangezogen hätten.
Als Zweites hat das Gericht entschieden, dass die Kommission, selbst unterstellt, nach der TNMM hätte bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Fremdvergleichsgrundsatz LuxSCS als „tested party“ herangezogen werden müssen, nicht nachgewiesen hätte, dass ein Vorteil vorliegt, da auch die Feststellung, dass sich die Vergütung von LuxSCS allein auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem Eintrittsvertrag und dem Vertrag über die Aufteilung der Kosten entstandenen Kosten für die Entwicklung der immateriellen Vermögensgegenstände hätten ermitteln lassen, mit der einer späteren Steigerung des Werts der immateriellen Vermögensgegenstände in keiner Weise Rechnung getragen wird, nicht zutrifft.
Als Drittes hat das Gericht entschieden, dass die Kommission auch die Vergütung, auf die LuxSCS nach dem Fremdvergleichsgrundsatz wegen der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung ihrer Rechte an den immateriellen Vermögensgegenständen Anspruch hatte, nicht richtig bewertet hat.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss können solche Aufgaben nämlich nicht mit Dienstleistungen „mit geringer Wertschöpfung“ gleichgesetzt werden. Der bei konzerninternen Dienstleistungen mit niedriger Wertschöpfung häufige Aufschlag, auf den die Kommission abstellt, ist daher im vorliegenden Fall nicht aussagekräftig.
Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihrer Hauptfeststellung nicht nachgewiesen hat, dass die Steuerlast von LuxOpCo durch eine zu hohe Bewertung der Gebühren künstlich verringert worden wäre.
Zum anderen kommt das Gericht nach der Prüfung der drei ergänzenden Feststellungen zum Vorteil zu dem Ergebnis, dass die Kommission auch hier nicht nachgewiesen hat, dass die festgestellten methodischen Fehler zwingend zu einem zu niedrigen Ansatz der Vergütung, die LuxOpCo unter Marktbedingungen erhalten hätte, geführt und damit in Form einer Senkung der Steuerlast einen Vorteil verschafft hätte.
Das Gericht führt hierzu aus, dass die Annahme der Kommission, dass die von LuxOpCo im Zusammenhang mit den immateriellen Vermögensgegenständen ausgeübten Funktionen zum Teil über reine Funktionen der „Verwaltung“ hinausgegangen sei, zwar nicht zu beanstanden ist. Die Kommission hat die methodischen Schlussfolgerungen, die sie daraus gezogen hat, aber rechtlich nicht hinreichend begründet.
Sie hat auch nicht dargetan, inwieweit die Funktionen von LuxOpCo, wie sie von ihr festgestellt worden sind, zwingend zu einer höheren Vergütung von LuxOpCo geführt hätten. Auch bei der Auswahl des geeignetsten Gewinnindikators und bei dem mit dem Vorbescheid gebilligten Mechanismus der Obergrenze für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von LuxOpCo ist die Kommission, soweit insoweit Fehler vorliegen sollten, ihrer Verpflichtung zum Nachweis nicht nachgekommen.
Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihren im angefochtenen Beschluss enthaltenen Feststellungen nicht dargetan hat, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorläge, so dass der angefochtene Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären ist.
Urteil in den Rechtssachen T-816/17 Luxemburg / Kommission und T-318/18 Amazon EU Sarl und Amazon.com, Inc. / Kommission
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 13.05.2021
Die Klägerin wollte das Wort "BavariaWeed" als Marke u.a. für die Bereiche
Das Europäische Markenamt lehnte dies ab, weil die Eintragung gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Hiergegen klagte das Unternehmen.
Der EuG stimmte dem Markenamt jedoch in seiner rechtlichen Beurteilung zu.
Daraus folgt, dass sich das Wort „weed“ in seiner umgangssprachlichen Bedeutung auf eine Droge bezieht, die in einem Freizeitkontext verwendet wird, um ein Gefühl des Rauschs, des Hochgefühls oder des Deliriums zu erreichen. Wie das EUIPO ausführt, ist es ein Synonym für „pot“, „grass“, „herb“, „boom“ oder „dope“, oder im Deutschen „Gras“.
Dagegen behauptet die Klägerin nicht, dass sich das Wort „weed“ oder ein anderer Bestandteil des fraglichen Zeichens auf die therapeutische Nutzung von Cannabis beziehe, und auch in den Akten finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist bekannt, wie das EUIPO zutreffend darlegt, dass dieser Begriff im medizinischen Bereich nicht zur Bezeichnung von Arzneimitteln oder Behandlungen auf der Basis von Cannabis verwendet wird."
Des Weiteren ist (...) darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung, die dem Schutz dieses grundlegenden Interesses zukommt (...), wonach der illegale Drogenhandel zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension gehört (...).
Da sich die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise notwendigerweise in den (...)beschriebenen sozialen und rechtlichen Kontext einfügt, hat die Beschwerdekammer daher zu Recht festgestellt, dass das fragliche Zeichen gegen die öffentliche Ordnung (...) verstößt."
In der Vergangenheit war der Schuldnerin gerichtlich eine bestimmte Werbeaussage verboten worden.
In der Folgezeit verletzte sie mehrfach diese Pflichten aus dem Urteil durch unterschiedliche E-Mail-Versendungen.
Nun stellte sich die Frage, ob jeder Verstoß einzeln mit einem Ordnungsgeld zu bestrafen war oder ob vielmehr eine natürliche Handlungseinheit vorlag, sodass nur eine Tat gegeben wäre.
Der BGH stellt zunächst klar, dass auch für den Bereich des Ordnungsmittelverfahrens der Grundsatz des Fortsetzungszusammenhangs nicht mehr gilt:
Im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung können mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen, die aufgrund ihres räumlichzeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden (...).
Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen (...). "
Eine Handlungseinheit nahm er für die Fälle an, bei denen die Nachrichten innerhalb kürzester Zeit versendet wurden:
Diese inhaltlich übereinstimmenden E-Mails sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts innerhalb eines Abstands von nur 19 Sekunden an zwei verschiedene Interessentinnen versandt worden.
Bei nahezu zeitgleich versandten E-Mails identischen Inhalts begegnet die Beurteilung des Beschwerdegerichts, es handele sich bei natürlicher Betrachtungsweise um ein einheitliches Tun, keinen Bedenken.
Auf die Frage, ob der stellvertretende Direktor der Schuldnerin mehrere E-Mails gleichen Inhalts versandt hat, wie die Gläubigerin behauptet hat, oder ob eine automatische Generierung stattgefunden hat, wie die Schuldnerin vorgetragen hat, kommt es angesichts dieses engen zeitlichen Zusammenhangs nicht an."
Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Schuldnerin danach zwangsläufig erneut eine Entscheidung darüber treffen musste, ob sie das ihr verbotene Verhalten - unverändert - fortsetzt. Davon ist hier auszugehen, weil die Schuldnerin zeitlich danach am 29. Juni 2018 weitere Werbe-E-Mails mit den verbotenen Inhalten an Studieninteressenten versandt hat."
In der Vergangenheit war dem Schuldner, der Marketplace-Verkäufer war, gerichtlich verboten worden, gebrauchte Tintenpatronen als Original-Produkte zu bewerben.
Im vorliegenden Fall ging es um ein neues Angebot des Verkäufers. Hier hatte Amazon die automatische Zuordnung der Bilder im Laufe der Zeit geändert, sodass der aktuelle Text nunmehr gegen das gerichtliche Verbot verstieß.
Nun war die Frage, ob dadurch der Schuldner das Urteil verletzt hatte.
Das OLG Frankfurt a.M. bejahte dies und verhängte ein entsprechendes Ordnungsmittel.
Insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, sie habe von dem Algorithmus erst durch einen Verkäufer-Live-Chat mit einem Amazon-Mitarbeiter (...) nach Stellung des Ordnungsmittel-Antrages erfahren. Aus einer Anlage zum Protokoll der Widerrufsverhandlung vor dem Landgericht vom 4.5.2016 (...) ergibt sich nämlich, dass sich die Antragsgegnerin schon am 18.4.2016 bei Amazon danach erkundigt hatte, wie sich die Abbildungen zu einer Anzeige ändern können.
Amazon antworte hierauf: „(...) bestätige ich Ihnen hiermit noch einmal, dass Bilder auf Amazon, auch Hauptbilder(,) sich ändern können. Dies ist von Amazon sogar gewollt, dass jeder Verkäufer(,) der sich an ein Produkt anhängt(,) auch andere Bilder hochladen kann. Diese sollten natürlich den Richtlinien entsprechen und zum Produkt passen.“
Aus dieser Auskunft musste die Antragsgegnerin schon damals entnehmen, dass der Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bilder jeweils ein beliebiges auswählt, so dass es möglich ist, dass ihr eigenes Angebot unverpackter Druckerkassetten im Zusammenhang beim Aufruf der Seite durch Interessierte mit einer Abbildung von originalverpackten erscheinen würde."
Deshalb sei dem Händler zuzumuten, ein über einen längeren Zeitraum eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.12.2019 - 6 U 182/18).
Dieser Prüfungspflicht ist die Antragsgegnerin in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen.
Nach den Umständen hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen in Amazon regelmäßig überprüfen müssen. Sie hätte dann selbst festgestellt, dass neben ihrem Angebot unverpackter Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern auch die Bilder anderer Händler erscheinen. Das hätte die Antragsgegnerin dazu veranlassen müssen, ihr Angebot - jedenfalls unter dieser ASIN - zu löschen."
Nach Ansicht des BGH (Urt. v. 03.03.2016 - Az.: I ZR 140/14) und des LG Arnsberg (Beschl. v. 14.02.2017 - Az.: I-8 O 10/15) sind 14 Tage nicht ausreichend.
Das OLG Köln (Beschl. v. 15.03.2017 - Az.: 6 W 31/17) ordert sogar eine werktägliche Prüfung.
Der Abmahner schrieb den Abgemahnten wegen einer irreführenden Werbung an. Der Schuldner hatte fälschlicherweise behauptet, dass seine Ware patentrechtlich geschützt sei.
Als der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgab, ließ der Kläger vor Erhebung der Klage noch einmal einen Patentanwalt die Rechtslage überprüfen. Die hierfür anfallenden Verbindlichkeiten verlangte der Gläubiger im Prozess als Abmahnkosten zu begleichen.
Zu Unrecht wie das OLG Karlsruhe nun entschied.
Denn die nachträgliche Einschaltung des Patentanwalts nach dem Ausspruch der Abmahnung sei nicht mehr notwendig gewesen.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Gläubiger von Beginn an den Patentanwalt hätte beauftragen können und somit die Beauftragung grundsätzlich erstattungsfähig gewesen wäre.
Denn fiktive Kosten würden durch die UWG-Vorschriften nicht erfasst:
Fiktive Kosten sind, auch wenn sie als erforderlich anzusehen gewesen wären, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu erstatten. Diese Vorschrift erfasst allein die tatsächlich entstandenen erforderlichen Kosten der Abmahnung (vgl. Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 84 ff)."
Das Berufungsverfahren um Zahlung von Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Rap-Song ist ohne Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Ende gegangen.
Das Landgericht Mannheim hatte mit Urteil vom 13. November 2019 den Rapper F. B. sowie ein Unternehmen, das ein Musiklabel betreibt, gesamtschuldnerisch zur Zahlung von jeweils 50.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an zwei minderjährige, aus einer „Dokusoap“ bekannte Schwestern verurteilt.
Das Landgericht hatte die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen durch auf sie bezogene, sexuell geprägte Gewaltphantasien im Text des Songs eines weiteren Rappers (N. C.) schwerwiegend verletzt gesehen.
Die daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes erstrecke sich auch auf das beklagte Unternehmen, das den Song unter seinem Label veröffentlicht habe, sowie auf F. B., der den Song von N. C. durch einen „Gastbeitrag“ als „Featuring“-Künstler ergänzt habe.
Gegen dieses Urteil hatten zunächst beide Beklagten Berufung eingelegt. Das beklagte Unternehmen nahm die Berufung jedoch im weiteren Verlauf zurück und erfüllte seine Zahlungspflichten gegenüber den Klägerinnen vollumfänglich.
Daraufhin erklärten die Klägerinnen und F. B. den verbliebenen Rechtsstreit zwischen ihnen übereinstimmend für erledigt. Das Oberlandesgericht hatte daher keine Entscheidung in der Hauptsache mehr zu treffen, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden mit Beschluss vom 30. März 2021 den Beklagten auferlegt, da das Rechtsmittel voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2021, Aktenzeichen: 6 U 81/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 17.05.2021
Diese Frage hatte das Landgerichts Koblenz zu entscheiden.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte warb im Gebiet einer Gemeinde, die eine Fernwärmesatzung mit einem Anschlusszwang plant, mittels Werbeplakaten und Flyern für den baldigen Abschluss eines Mietvertrags über eine Erdgasheizung.
Hintergrund ist die vorerwähnte geplante Fernwärmesatzung, bei der Ausnahmen vom Anschlusszwang an die Fernwärme für bereits errichtete und genehmigte Bauten geplant sind.
Diese geplanten Ausnahmen vom Anschlusszwang gelten allerdings nur bis zu einer Erneuerung oder einer grundlegenden Änderung der Heizungsanlage. Ansonsten sollen Befreiungen und Ausnahmen nur bei anderen ähnlich umwelt- und klimafreundlichen Wärmeversorgungen und bei unzumutbaren Härten möglich sein.
Mit Plakaten forderte die Beklagte daraufhin auf, „nein zum Anschlusszwang zu sagen“. Außerdem verschickte die Beklagte parallel hierzu ein Werbeschreiben mit einem Flyer an die Einwohner der Gemeinde.
Auch hier wurde wieder darauf Bezug genommen, dass die Bürger dieser Gemeinde „nein zum Anschlusszwang sagen“ sollten und sich ein Miet-Paket der Beklagten für eine neue Heizung sichern sollten, da sie ansonsten abhängig von der Fernwärmeversorgung der Klägerin und deren Preisgestaltung wären.
Dieses Paket bewarb die Beklagte unter anderem zusätzlich mit einer Preisersparnis von rund 2,40 Euro pro Quadratmeter im Vergleich zur Fernwärme und verwies auf den Heizspiegel. Gegen das Plakat und den Flyer wendete sich die Klägerin und behauptete, dass die Werbung in mehreren Punkten unlauter sei.
Die Entscheidung:
Der Heizkostenvergleich erweckte nach den Feststellungen des Landgerichts den Eindruck, dass die Beklagte das Fernwärmeangebot der Klägerin mit dem von ihr beworbenen Produkt verglichen habe.
Tatsächlich bezieht sich der Preisvergleich aber nicht auf konkrete Angebote der Klägerin oder der Beklagten, sondern auf den im Heizspiegel ermittelten durchschnittlichen Wärmebezug in Deutschland. Zudem bezieht sich dieser Preisvergleich zwischen Fernwärme und Erdgas im Heizspiegel nur auf Häuser mit einer Gebäudefläche von 501-1.000 Quadratmeter.
Im Übrigen erachtete das Landgericht die Werbeaussagen der Beklagten für zulässig. Insbesondere wurde die Werbeaussage, „nein zum Anschlusszwang zu sagen“ nicht als für den Verbraucher irreführend qualifiziert, obwohl es Ausnahme- und Befreiungstatbestände zum von der Gemeinde geplanten Anschlusszwang gibt.
Der Verbraucher versteht dies nach Auffassung des Gerichts dahingehend, dass er aufgefordert wird, sich vor Inkrafttreten der geplanten Fernwärmesatzung noch schnell über einen möglichen Vertragsschluss mit der Beklagten über eine Erdgasheizung zu informieren.
Auch ist der Begriff „Zwang“ nicht irreführend, denn tatsächlich plant die Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang. Diese Werbung wird nicht deshalb unrichtig, weil es in der geplanten Fernwärmesatzung Befreiungstatbestände zu diesem Zwang gibt. Über die Befreiungsmöglichkeiten musste die Beklagte bei ihrer Werbung nicht aufklären, da diese Befreiungen widerruflich und befristet erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden können.
Der Abschluss eines Vertrags mit der Beklagten führt nicht zu einer dauerhaften Befreiung vom Anschlusszwang, da dies nur solange gilt bis eine grundlegende Erneuerung der Heizungsanlage ansteht.
Das Gericht sieht jedoch nicht, dass der Bürger durch die Werbung glaube, auf immer und ewig dem Anschlusszwang entgehen zu können. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher rechnet in Anbetracht des erkennbaren Klimawandels nach Auffassung des Gerichts vielmehr damit, dass zukünftig auch noch strengere Regelungen zur Reduzierung von Emissionen erlassen werden könnten.
Weiterhin stellt die angepriesene Erdgasheizung in Anbetracht der Endlichkeit der Erdgasvorkommen kein Versprechen für immer dar.
Landgericht Koblenz – Urteil vom 19.03.2021 – 4 HK O 9/21 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 29.04.2021
Der Antragssteller begehrte Prozesskostenhilfe, weil er die zuständige Datenschutzbehörde verklagen wollte. Er verlangte von dem Amt die Verhängung eines DSGVO-Bußgeldes gegen ein bestimmtes Unternehmen, weil dieses auf sein Auskunftsbegehren nur unzureichend geantwortet hatte.
Die Datenschutzbehörde hatte außergerichtlich den Sachverhalt ermittelt, die Beteiligten angehört und am Ende eine DSGVO-Verletzung festgestellt. Es sprach jedoch nur eine Verwarnung gegen die Firma aus.
Der Antragsteller hingegen verlangte die Verhängung eines Bußgeldbescheides.
Das VG Berlin lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Denn ein einzelner Betroffener haben grundsätzlich keinen Anspruch gegen eine Datenschutzbehörde auf ein bestimmtes Einschreiten.
Selbst unter Zugrundelegung der Gegenmeinung wäre der Anspruch hier erfüllt. Nach der Gegenauffassung steht der betroffenen Person ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, welche gerichtlich überprüfbar und durchsetzbar sein soll (...); eine konkrete Maßnahme kann die betroffene Person hingegen nicht verlangen (...).
Auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten des Beklagten gegen die D... ist erfüllt.
Der Abschlussbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 25. September 2019 führt aus, dass die D... wegen ihrer unvollständigen Auskunft gegen Art. 15 DS-GVO verstoßen habe und sie deshalb verwarnt worden sei.
Den datenschutzrechtlichen Belangen des Antragstellers ist damit ausreichend Rechnung getragen. Warum der Antragsteller gleichwohl meint, der Abschlussbescheid sei für ihn nicht positiv, bleibt unklar. Ein Anspruch auf Verhängung eines Bußgeldes gegen die D... steht ihm dagegen nicht zu, weil er eine konkrete Maßnahme nicht verlangen kann."
In der Stellungnahme heißt es:
Technische Änderungen in den Telefonnetzen sorgen jetzt dafür, dass keine exklusiven Leitungen mehr genutzt werden, sondern die Daten paketweise in Netzen transportiert werden, die auf Internet-Technologie beruhen.
Zudem kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass an der Gegenstelle der Faxübertragung auch ein reales Fax-Gerät existiert. Meist werden Systeme genutzt, die ankommende Faxe automatisiert in eine E-Mail umwandeln und diese dann an bestimmte E-Mail-Postfächer weiterleiten.
Aufgrund dieser Umstände hat ein Fax hinsichtlich der Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail (welche oftmals mit der offen einsehbaren Postkarte verglichen wird). Fax-Dienste enthalten keinerlei Sicherungsmaßnahmen um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Sie sind daher in der Regel nicht für die Übertragung personenbezogener Daten geeignet.
Für die Übertragung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung ist die Nutzung von Fax-Diensten unzulässig.
Für den Versand personenbezogener Daten müssen daher alternative, sichere und damit geeignete Verfahren, wie etwa Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mails oder – im Zweifel – auch die herkömmliche Post genutzt werden."
Der vorletzte Satz spricht für eine eingeschränkte Fassung ("... Daten gemäß Art. 9 Absatz 1..."). Die anderen Formulierungen hingegen (z.B. Überschrift, Einleitungsteil oder letzter Satz) für ein grundsätzliches Verbot.
Inhaltlich geht es dabei um die neuen Nutzungsbedingungen, die Facebook vor einiger Zeit eingeführt hat und zu denen der Nutzer bis zum 15.05.2021 seine Zustimmung erklären sollte.
Trotz Einholung einer Einwilligung bestünde, so die Behörde, keine ausreichende Rechtsgründe, sodass die Weiterverarbeitung gegen die DSGVO verstoße. Denn die Einwilligung sei intransparent und zu unbestimmt:
Zudem sind sie inhaltlich missverständlich und weisen erhebliche Widersprüche auf.
Auch nach genauer Analyse lässt sich nicht erkennen, welche Konsequenzen die Zustimmung für die Nutzerinnen und Nutzer hat. Ferner erfolgt die Zustimmung nicht aus freien Stücken, da WhatsApp die Einwilligung in die neuen Bestimmungen als Bedingung für die Weiternutzung der Funktionalitäten des Dienstes einfordert.
Datenschutzrechtliche Grundlagen, die eine eigenständige Verarbeitungsbefugnis durch Facebook begründen könnten, liegen vor diesem Hintergrund nicht vor. Insbesondere kann Facebook kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten von WhatsApp-Nutzerinnen und -Nutzern geltend machen, da deren Rechte und Freiheiten entgegenstehen. Die Zustimmung erfolgt weder transparent noch freiwillig. Das gilt in besonderer Weise für Kinder. Aus diesen Gründen kommt eine datenschutzrechtliche Einwilligung als Rechtsgrund nicht in Betracht. Die Verarbeitung der Daten der Nutzer von WhatsApp ist für Facebook auch nicht zur Durchführung eines Vertrages erforderlich."
Gleichzeitig wird behauptet, die beschriebenen Verarbeitungen würden tatsächlich gar nicht ausgeführt, um sie dann zu einem späteren Zeitpunkt schrittweise auf Grundlage des auf Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer gegründeten Rechtsrahmens umzusetzen.
Diese Strategie erfolgt gegenwärtig insbesondere bei der neu eingeführten Funktion des Business-Marketings, die es unter Einschluss von Facebook ermöglicht, zum Versenden von Direktwerbung und der Marketingkommunikation unternehmensübergreifend Daten zu verarbeiten. Insgesamt entspricht das Vorgehen sowohl mit Blick auf Datenverarbeitungen, die laut Datenschutzrichtlinie bereits derzeit ausgeführt werden, als auch solchen, die durch Facebook jederzeit umgesetzt werden können, nicht den Vorgaben der DSGVO."
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Newsletter
vom 19.05.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 20. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: EU-Steuernachforderungen gegen Amazon unbegründet
2. EuG: "Weed" als Marke verstößt gegen die öffentliche Ordnung und somit nicht eintragungsfähig
3. BGH: Wiederholte Wettbewerbsverstöße im Ordnungsmittelverfahren
4. OLG Frankfurt a.M.: Marketplace-Verkäufer muss seine Amazon-Angebote regelmäßig überprüfen
5. OLG Karlsruhe: Fiktive Kosten gehören nicht zu den Abmahnkosten
6. OLG Karlsruhe: Berufungsverfahren um Rap-Song nach Zahlung von 100.000,- EUR Schmerzensgeld beendet
7. LG Koblenz: Irreführende Werbung bei Preisvergleich mit Heizkosten
8. VG Berlin: DSGVO gibt keinen Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf ein bestimmtes Einschreiten
9. Bremische Datenschutzbeauftragte: Fax-Nutzung verstößt gegen die DSGVO
10. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Verbot der Weiterverarbeitung für WhatsApp-Nutzerdaten
Die einzelnen News:
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1. EuGH: EU-Steuernachforderungen gegen Amazon unbegründet
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Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns: Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, für nichtig.
Das Gericht weist zunächst auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach bei der Überprüfung steuerlicher Maßnahmen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug auf eine so genannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann, so dass, um zu bestimmen, ob ein steuerlicher Vorteil besteht, die Situation des Begünstigten, wie sie sich aus der Anwendung der in Rede stehenden Maßnahme ergibt, mit dessen Situation ohne die in Rede stehende Maßnahme, wenn die normalen Steuervorschriften angewandt werden, zu vergleichen ist.
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2. EuG: "Weed" als Marke verstößt gegen die öffentliche Ordnung und somit nicht eintragungsfähig
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Der Begriff "Weed" als Teil einer Marke (hier "Bavarian Weed") verstößt gegen die öffentliche Ordnung und ist somit nicht eintragungsfähig (EuG, Urt. v. 12.05.2021 - Az.: T-178/20).
"Vertrieb von medizinischem Cannabis; Vertrieb von medizinischem Cannabis an Apotheken und Ärzte, insbesondere über einen Online-Shop; Beschaffungsdienstleistungen in Bezug auf medizinischen Cannabis; Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Vermarktung von medizinischem Cannabis"
schützen lassen.
"Es ist nämlich, wie im Übrigen durch das Oxford English Dictionary veranschaulicht wird, bekannt, dass das Wort „weed“ in seiner umgangssprachlichen Bedeutung („Slang“) „die Cannabispflanze, Cannabis sativa; insbesondere [als Gattungsbegriff], zubereitet oder verwendet insbesondere als Freizeitdroge, oder eine Cannabis-Zigarette, einen Joint“ („the cannabis plant, Cannabis sativa; in particular [as a mass noun], prepared or used especially as a recreational drug, or a cannabis cigarette, a joint“) bezeichnet.
Und weiter:
"Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, Marihuana sei eine verbotene Substanz, deren Konsum in zahlreichen Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Irland, Frankreich, Ungarn, Polen, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich, somit in einigen der Mitgliedstaaten, in denen die maßgeblichen Verkehrskreise ansässig seien, verboten sei. Wie oben (...) ausgeführt, würden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Förderung, Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Marihuana als verbotene und illegale Substanz wahrnehmen.
Der Kampf gegen die Verbreitung von Marihuana ist jedoch von besonderer Bedeutung, weil er einem Ziel der öffentlichen Gesundheit entspricht, nämlich der Bekämpfung der schädlichen Wirkungen eines solchen Stoffs. (...)
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3. BGH: Wiederholte Wettbewerbsverstöße im Ordnungsmittelverfahren
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Der BGH hatte zu klären, wann bei wiederholten Wettbewerbsverstößen im Ordnungsmittelverfahren von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Und wann dagegen vielmehr neue, eigene Rechtsverletzungen gegeben sind (BGH, Beschl. v. 17.12.2021 - Az.: I ZB 99/19).
" Die Verhaltensweisen der Schuldnerin können nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang bewertet werden.
Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts aufgegeben und der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 324 f. [juris Rn. 17] - Trainingsvertrag), hat der Senat an diesem Institut auch für die Zwangsvollstreckung nicht festgehalten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 Rn. 14 = WRP 2009, 637).
Es gelte jedoch die sogenannte natürliche Handlungseinheit. Entscheidend seien somit die konkreten Umstände der Tat:
"In der Zwangsvollstreckung können bei der Bemessung des Ordnungsmittels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen (...).
Im vorliegenden Fall ging der BGH teilweise von einer Handlungseinheit aus, teilweise von mehreren Taten.
"Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin macht ohne Erfolg geltend, die beiden Werbe-E-Mails vom 29. Juni 2018 seien nicht als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen.
Mehrere Verstöße hingegen bejahten die Robenträger in folgender Konstellation:
"Die Beurteilung des Beschwerdegerichts erweist sich jedenfalls deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Schuldnerin am 28. Mai 2018, also zwischen dem 13. April 2018 und dem 29. Juni 2018, der erste Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin zugestellt worden ist.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Marketplace-Verkäufer muss seine Amazon-Angebote regelmäßig überprüfen
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Ein Marketplace-Verkäufer muss seine Amazon-Inhalte regelmäßig überprüfen, da bekannt ist, dass Amazon die automatische Zuordnung von Bildern bei den Produktbeschreibungen ändert (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.03.2021 - 6 W 8/18).
"Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die Zuordnung der Abbildung originalverpackter Kartuschen zu ihrem mit dem Ordnungsmittel-Antrag beanstandeten Angebot sei ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programmalgorithmus von Amazon erfolgt, kann sie das (...) nicht entlasten.
Und weiter:
"Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 5.12.2019 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2016, 936 - Angebotsmanipulation bei Amazon) ausgeführt, dass durch die Möglichkeit der Veränderungen von Angeboten auf der Verkaufsplattform Amazon durch andere Händler die Gefahr besteht, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise geändert werden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Frankfurt a.M. lässt in seiner Entscheidung offen, was genau unter "regelmäßig" zu verstehen ist.
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5. OLG Karlsruhe: Fiktive Kosten gehören nicht zu den Abmahnkosten
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Fiktive Kosten gehören nicht zu den Abmahnkosten und sind somit im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht erstattungsfähig (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020 - Az.: 6 U 52/20).
"Ob die Klägerin es für erforderlich hätte halten dürften, bereits zur Vorbereitung der Abmahnung vom 9. August 2019 patentanwaltliche Dienste in Anspruch zu nehmen, ist unerheblich.
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6. OLG Karlsruhe: Berufungsverfahren um Rap-Song nach Zahlung von 100.000,- EUR Schmerzensgeld beendet
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Berufungsverfahren um Rap-Song nach Zahlung von 100.000 Euro Schmerzensgeld für erledigt erklärt
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Urteil vom 13. November 2019, Aktenzeichen: 14 O 173/19
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7. LG Koblenz: Irreführende Werbung bei Preisvergleich mit Heizkosten
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Ist eine Werbung mit einer bestimmten Heizkostenersparnis zulässig, wenn der Preisvergleich sich nicht auf das eigene Angebot und die Produkte des im Flyer genannten Konkurrenten, sondern auf den Heizspiegel bezieht?
Die Parteien des Rechtsstreits sind Energieversorgungsunternehmen und beliefern Endverbraucher unter anderem mit Gas und Fernwärme.
Das Landgericht Koblenz sah den Werbeflyer hinsichtlich des Preisvergleichs zur Heizkostenersparnis im Vergleich zur Fernwärme als irreführend und damit unzulässig im Sinne des § 5 UWG an.
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8. VG Berlin: DSGVO gibt keinen Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf ein bestimmtes Einschreiten
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Es besteht grundsätzlich kein DSGVO-Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten der Datenschutzbehörde gegen Dritte (hier: Verhängung eines Bußgeldes) (VG Berlin, Beschl. v. 21.04.2021 - Az.: 1 K 360.19).
"Umstritten ist zwar, ob eine weitergehende gerichtliche Überprüfung zum Inhalt der Beschwerdeentscheidung vorzunehmen ist. Dies hat die Kammer in einer Eilentscheidung verneint, weil das Beschwerderecht als Petitionsrecht ausgestaltet sei (...)) Ausgehend hiervon ist der Anspruch des Antragstellers erfüllt, weil dessen Beschwerde zur Kenntnis genommen, geprüft und beschieden worden ist.
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9. Bremische Datenschutzbeauftragte: Fax-Nutzung verstößt gegen die DSGVO
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Nach Auffassung der Bremischen Landesbeauftragten für Datenschutz ist die Nutzung von Telefax nicht (mehr) DSGVO-konform, so die offiziellen Äußerung der Behörde.
"Galt ein Telefax noch vor einigen Jahren als relativ sichere Methode um auch sensible personenbezogene Daten zu übertragen, so hat sich diese Situation grundlegend geändert: Sowohl bei den Endgeräten als auch den Transportwegen gab es weitreichende Änderungen. Bisher wurden beim Versand von Faxen exklusive Ende-zu-Ende-Telefonleitungen genutzt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Unklar bleibt, ob die Behörde der Ansicht ist, dass jede Fax-Versendung von personenbezogenen Daten die DSGVO verletzen soll. Oder ob nur die besonderen personenbezogenen Daten, die in Art. 9 DSGVO erwähnt sind (z.B. Gesundheitsdaten), unter das Verbot fallen.
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10. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Verbot der Weiterverarbeitung für WhatsApp-Nutzerdaten
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Der Hamburgische Datenschutzbeauftragter erklärt in einer Pressemitteilung, dass er gegen Facebook Ireland eine Anordnung erlassen hat, dass keine personenbezogene Daten von WhatsApp weiterverarbeitet werden dürfen.
"Nach Auswertung des gegenwärtigen Sachstands und Anhörung der Facebook Ireland Ltd. fehlt für eine Verarbeitung durch Facebook zu eigenen Zwecken ungeachtet der von WhatsApp derzeit eingeholten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen eine ausreichende rechtliche Grundlage. Die Bestimmungen zur Datenweitergabe finden sich verstreut auf unterschiedlichen Ebenen der Datenschutzerklärung, sie sind unklar und in ihrer europäischen und internationalen Version schwer auseinanderzuhalten.
Und weiter:
"Die Nutzerinnen und Nutzer werden von WhatsApp mit intransparenten Bedingungen für eine weitreichende Datenweitergabe konfrontiert.
Die Anordnung gilt aus formalen Gründen nur drei Monate. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat jedoch angekündigt, in dieser Zeit eine europäische Klärung herbeizuführen:
"Aufgrund des beschränkten Zeitrahmens der Anordnung im Dringlichkeitsverfahren von lediglich drei Monaten wird der HmbBfDI eine Befassung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) beantragen, um eine Entscheidung auf europäischer Ebene herbeizuführen."
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