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Newsletter vom 19.06.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 25. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Koblenz: Nur zeitlich begrenzter Weiterbelieferungsanspruch eines Online-Shops für Kosmetik _____________________________________________________________ Der Weiterbelieferungsanspruch für einen Online-Shop, der Kosmetik-Artikeln vertreibt, kann weder auf das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot noch auf das Wettbewerbsrecht gestützt werden, da beide Gesetze in ihrer Rechtsfolge lediglich auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gerichtet sind (OLG Koblenz, Urt. v. 04.06.2013 - Az.: 3 U 375/13). In einem einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte die Klägerin, die u.a. einen Online-Shop mit Kosmetik-Produkten betrieb, von der Beklagten die Weiterbelieferung mit Waren. Bei der Beklagten handelte es sich um die Herstellerin der Produkte. Das OLG Koblenz bejahte aus vertraglichen Gründen einen zeitlich begrenzten Weiterbelieferungsanspruch. Nämlich so lange, bis der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ordentlich gekündigt werden kann. Einen generellen Anspruch auf Weiterbelieferung aus Kartell- oder Wettbewerbsrecht hingegen lehnte das Gericht ab.
Das Diskriminierungsverbot des Kartellrechts führe grundsätzlich nur zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen (§ 33 GWB). Identisch sei dies im Wettbewerbsrecht. Auch hier sei die Rechtsfolge nur auf Unterlassung (§ 8 UWG) oder Schadensersatz (§ 9 UWG) gerichtet.
Die Angeklagte zu 1) betrieb einen Online-Shop über eBay und wurde wegen einer wettbewerbswidrigen UVP-Werbung abgemahnt. Da er die angefallenen Kosten nicht bezahlen konnte, kam er auf die Idee mit Hilfe des Angeklagten zu 2), einem auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt, andere Mitbewerber ebenfalls wegen der falschen UVP-Werbung abzumahnen. Beiden Angeklagten ging es dabei nur um die Erzielung von Erlösen und nicht um die Wiederherstellung des lauteren Wettbewerbs. Die Einnahmen sollten dann entsprechend zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Mittels Google wurden die entsprechenden Konkurrenten ausfindig gemacht und kostenpflichtig abgemahnt. Der abmahnende Anwalt generierte so Einnahmen von 42.000,- EUR, der Angeklagte zu 1) mehr als 7.000,- EUR. Die Summe der sich aus den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche lag bei 175.000,- EUR. Das OLG Köln hob die Verurteilung der Angeklagten auf und sprach diese frei. Es liege in dem Handeln kein Betrug, da keine Täuschung erkennbar sei. Die Geltendmachung der unberechtigten Zahlungsansprüche sei nicht strafrechtlich relevant. Durch die Abmahnschreiben werde zwar der Eindruck erweckt, die Abgemahnten seien verpflichtet, die Abmahnkosten zu erstatten bzw. weitergehenden Schadensersatz zu leisten. Tatsächlich bestünden entsprechende Ansprüche nicht, da das rechtsmissbräuchliche Verhalten der unzweifelhaft gegeben sei. In dem Einfordern einer Leistung, auf die kein Anspruch bestehe, liege aber eine Täuschung über Tatsachen nur dann, wenn entweder ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt werde oder wenn die rechtliche Wirksamkeit des Anspruchs wahrheitswidrig als gesichert dargestellt werde. Der Angeklagte zu 1) habe tatsächlich einen Online-Shop betrieben, so dass abstrakt grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestanden habe. Insofern enthielten die Abmahnschreiben keine falschen Tatsachen.
Die vom Angeklagten zu 2) in dem Abmahnschreiben zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf die Begründung der Wettbewerbsverstöße, nicht aber auf die Berechtigung der daraus abgeleiteten Forderungen.
Die Beklagte warb im März 2011 für ihre Leistungen wie folgt: "GMX De-Mail Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Anbieter noch über keine Akkreditierung nach dem De-MailG. Die Kölner Richter entschieden nun, dass diese Form der Werbung irreführend sei. So lange die Beklagte noch über keine behördliche Zulassung nach dem De-MailG verfügt habe, sei der Verbraucher getäuscht worden. Die Wettbewerbswidrigkeit sei jedoch zu dem Zeitpunkt entfallen, wo 1&1 die betreffende Erlaubnis erteilt worden sei. Ab diesem Moment könnte die Werbung nicht mehr beanstandet werden. Das Wort "amtlich" erwecke nicht den Eindruck, die Beklagte nehme eine hoheitliche oder sonstige behördliche Tätigkeit wahr. Vielmehr werde der Verbraucher erwarten, dass der Beklagten eine amtliche Erlaubnis erteilt worden sei. Da eine entsprechende Akkreditierung und somit eine offizielle Erlaubnis vorliege, seien die Äußerungen zutreffend.
Es werde auch nicht der wettbewerbswidrige Eindruck einer besonderen Spitzenstellung erweckt. Vielmehr stelle die Beklagte nur heraus, dass sie über eine besondere Zulassung verfüge. Die Aussage, dass nur sie über eine solche Genehmigung am Markt verfüge, werde gerade nicht getroffen.
Der verklagte Reiseveranstalter warb auf seiner Internetseite für seine Reisen mit einem Sicherungsschein und der Aussage "unsere Kunden gehen kein Risiko ein". Das OLG Köln hat diese Aussage nicht als einen Fall mit Selbstverständlichkeiten eingestuft. Denn die gesetzliche Regelung (Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG) verlange, dass die Rechte als Besonderheit dargestellt werden müssten. Sie müssten besonders herausgehoben werden. Eine Äußerung, die keine besondere Aufmerksamkeit erwecke, sondern in Schriftgröße und -gestaltung dem Angebot insgesamt entspreche und grafisch nicht besonders hervorgehoben sei, erfülle diese Voraussetzungen hingegen nicht.
Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, wo die beanstandeten Werbeaussagen in keiner besonderen Weise optisch hervorgehoben seien. Der Text befinde sich auch an keiner außergewöhnlich prominenten Stelle des Internetauftritts, sondern sei nur über einen Unterpunkt des Menüs zu erreichen.
Der Beklagte betrieb eine anzeigenfinanzierte, monatlich erscheinende kostenlose Publikation, die auf herkömmlichem Zeitungspapier gedruckt wurde. Die Ausgabe erschien unter der Bezeichnung "Pulheimer Zeitung". Die Klägerin hielt dies für irreführend, da es sich lediglich um ein Anzeigenblatt und keine vollwertige Zeitung mit Redaktion handle. Die Kölner Richter wiesen die Klage ab. Die Bezeichnung "Zeitung" unterliege einem ständigen Wandel. Während früher der Begriff mit der klassischen Tagespublikation gleichgesetzt worden sei, sei dies heute nicht der Fall. Vielmehr würde das Wort auch inzwischen für andere Formen und Arten verwendet, z.B. für Internetauftritte oder sonstige elektronische Editionen.
Das beanstandete Blatt enthalte nicht durchgehend nur Anzeigen, sondern weise an zahlreichen Stellen auch eigene Text- und Bildbeiträge auf. Insofern könne, unabhängig von der Qualität des Inhalts, dem Beklagten die Verwendung des Begriffs "Zeitung" nicht abgesprochen werden. Es erscheine unangemessen, ihm diese Möglichkeit zu nehmen, wenn er sich gegenüber etablierten Tageszeitungen und der digitalen Konkurrenz behaupten müsse.
Es ging dabei insbesondere um nachfolgende Bestimmungen: [1] "Die Software, die Sie im Rahmen der Services nutzen, kann Updates von Samsung automatisch herunterladen und installieren. Sie willigen ein, diese Updates im Rahmen der Nutzung des Services anzunehmen und gestatten Samsung die Bereitstellung." Die Klausel [1] sei rechtswidrig, so die Richter, da die automatische Installation ohne Rücksicht auf die Interessen des Verbrauchers geschehe. Es erfolge keinerlei Prüfung, ob eine solche Maßnahme für den Verbraucher zumutbar sei. Insbesondere verpflichte sich die Beklagte noch nicht einmal, den Kunden vorab zu informieren. Regelungen [2] und [3] verstießen gegen geltendes Recht, denn die Einstellung eines Services sei mit den Grundsätzen eines entgeltpflichtigen Vertrages nicht vereinbar. Insbesondere reiche es nicht aus, den Kunden einfach vorab zu informieren. Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass er das, was er erlangt und bezahlt habe, auch behalten dürfe. Klausel [4] sei verboten, da keine wirksame Einwilligung vorliege. Insbesondere sei die Reichweite und der Umfang der Bestimmung unklar. Punkt [5] sei nicht erlaubt, da die Haftungsbegrenzung für bestimmte Fälle unzulässigerweise begrenzt werde.
Erst jüngst hatte das LG Berlin (Urt. v. 30.04.2013 - Az.: 15 O 92/13) entschieden, dass zahlreiche Klauseln in der Datenschutzerklärung von Apple rechtswidrig sind.
Die Beklagte bietet die Software "JDownloader2" an, die es ermöglicht, dass im Streamingverfahren angebotene Video-Dateien trotz eines vorhandenen Kopierschutz vom jeweiligen Nutzer dauerhaft gespeichert werden können. Im vorliegenden Fall wurde ein Video auf der Online-Plattform "www.myvideo.de" veröffentlicht. Um ein dauerhaftes Speichern zu unterbinden, wurde das Sicherverfahrungsverfahren Encrypted Real Time Messaging Protocol (RTMPE) eingesetzt. Das LG Hamburg hat nun das Anbieten dieser Software verboten. Es handle sich um eine unzulässige Umgehung technischer Schutzmaßnahmen iSd. § 95 a Abs.2 UrhG. Die eingesetzten Schutzmechanismen erfüllten die Anforderungen des Gesetzes.
Ähnlich entschied das LG München (Urt. v. 26.07.2012 - Az.: 7 O 10502/12), wonach die Software "TubeBox" aus den gleichen Gründen verboten ist.
Der Beklagte bot bei eBay ein Mobilfunkgerät zum Verkauf an. Während der Versteigerung wurde das Gerät beschädigt. Der potentielle Käufer akzeptierte dies nicht, sondern klagte auf Herausgabe des Gegenstandes. Zu Unrecht wie nun das LG Krefeld entschied. Wie bereits der BGH in seiner Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 08.06.2011 - Az.: VIII ZR 305/10) ausgeführt habe, seien die allgemeinen Bestimmungen von eBay entsprechend heranzuziehen. Danach könne u.a. vom Angebot zurückgetreten werden, wenn der Kaufgegenstand zwischenzeitlich beschädigt werde.
Da dies hier nachweislich der Fall gewesen sei, habe der Beklagte vom Vertrag Abstand nehmen dürfen.
Anfang Juni 2010 bestellte der spätere Kläger eine Aluminium-Haustüre. Diese wurde im September 2010 montiert und mit 5485,90 Euro abgerechnet. Der Besteller zahlte darauf die Hälfte, also 2742,95 Euro. Bei näherer Überprüfung stellte er schließlich einige Mängel fest und monierte sie bei dem Werkunternehmer. Dieser lehnte eine Nachbesserung ab. Daraufhin erholte der Auftraggeber ein Gutachten. Der Gutachter stellte folgende Mängel fest: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich auf Grund einer fehlerhaften Installation/Einpassung der Haustüre; kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion; keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten Schüco vorgeschriebenen Fräsung; die Abdeckrosette beim Schlüsselloch befindet sich nicht genau mittig auf der Ausfräsung, da die Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil und die Bohrung in der äußersten Profilwandung nicht exakt übereinander liegen; die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes. Daraufhin trat der Besteller vom Werkvertrag zurück und verlangte seine 2742,95 Euro wieder. Der Türhersteller weigerte sich zu bezahlen. Die Mängel seien nicht wesentlich, teilweise nur optisch und würden zum Rücktritt nicht berechtigen. Der Auftraggeber erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht: Der Kläger habe in berechtigter Weise den Rücktritt vom Werkvertrag erklärt. Es stehe ihm daher der Anspruch auf Rückzahlung des bereits hälftig gezahlten Werklohns Zug um Zug gegen Rückgabe der Haustüre zu. Die eingebaute Haustüre sei, wie der Sachverständige ausgeführt habe, nicht frei von Sachmängeln. Diese Mängel berechtigten den Kläger zum Rücktritt, da sie alle zusammengenommen nicht unerheblicher Natur seien. Bei der Beurteilung dieser Frage müsse eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels 10% der vereinbarten Gegenleistung ausmachten. Der Sachverständige halte in seinem Gutachten Mängelbeseitigungskosten bzgl. des 1. Mangels in Höhe von 90 ?, bzgl. des 2. Mangels in Höhe von 72,50 ? für erforderlich. Daher würden diese Mängelpunkte für sich allein gesehen einen Rücktritt mangels Erheblichkeit nicht rechtfertigen. Für den 3. Mangelpunkt - Verfüllung der offenen Fuge am stumpfen Stoß des Sockelprofils mit Dichtstoff - setze der Sachverständige hingegen Nettokosten in Höhe von 760 ? -1000 ? an, mithin brutto zwischen 904,40 ? und 1190 ?, da das Sockelprofil ausgetauscht werden müsse. Es handele sich auch nicht nur um einen optischen Mangel, der kaum sichtbar und damit unerheblich sei. Die Verfüllungen mit Dichtstoff seien klar zu erkennen. Bei einer ordnungsgemäßen Verarbeitung wäre die offene, klaffende Fuge nicht entstanden, die sodann nicht mit Dichtstoff ausgefüllt werden hätte müssen. Die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf fast 1/5 der Gesamtkosten der Haustür, so dass auch aus wirtschaftlicher Sicht ein nicht unerheblicher Mangel gegeben sei. Hinsichtlich des 4. Mangels - nicht mittige Abdeckrosette beim Schlüsselloch sei festzuhalten, dass dieser Mangel für sich allein betrachtet einen Rücktritt nicht rechtfertigen könnte: der Schlüssel könne entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen infolge Nachbesserung der Beklagten zwischenzeitlich mit normalen Kraftaufwand gedreht werden. Die Abdeckrosette könne auch nicht mittig angebracht werden, da die Bohrung auf dem Haustürblatt für die Abdeckrosette nicht exakt der Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil selbst entspräche. Diese Versetzung nach links könnte auch durch eine etwas größere Abdeckrosette behoben werden. Hinsichtlich des 5. Mangels sei die Entfernung des Edelstahlsockelblechs nicht sinnvoll, da es zu einer Beschädigung der Lackierung kommen könnte. Es müsste daher entweder eine neue Haustüre angefertigt werden oder ein Blendrahmensockelprofil in entsprechender Höhenanfertigung zum Edelstahlsockelblech besorgt werden, soweit es ein Blendrahmensockelprofil in unterschiedlichen Höhen herstellerbedingt überhaupt gäbe. Dies würde erhebliche Kosten verursachen. Damit sei aber auch dieser Mangel nicht unerheblich. Damit läge in der Gesamtschau eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor, die zum Rücktritt berechtigte. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des Amtsgerichts München vom 7.2.13, AZ 275 C 30434/12
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 17.06.2013
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