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Hiergegen wehrte sich der Internetriese, da er das Angebot nicht als Kommunikationsdienst einstufte.
Erstinstanzlich hatte das VG Köln (Urt. v. 11.11.2015 - Az.: 21 K 450/15) die Klage von Google als unbegründet zurückgewiesen. Das OVG Münster legte in zweiter Instanz die Frage dem EuGH vor.
Und der entschied nun, dass für Gmail nicht das TKG gelte:
Im vorliegenden Fall regle das geltend gemachte Unionsrecht nicht die Frage, ob Facebook gezwungen werden kann, die fraglichen Kommentare weltweit zu löschen
Frau Eva Glawischnig-Piesczek, die Abgeordnete im Österreichischen Nationalrat, Klubobfrau der Grünen im Parlament und Bundessprecherin dieser Partei war, beantragte vor den österreichischen Gerichten den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook, um der Veröffentlichung eines ehrverletzenden Kommentars ein Ende zu setzen.
Dem ging voraus, dass ein Facebook-Nutzer auf seiner Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“ gepostet hatte. Durch dieses Posting wurde auf Facebook eine „Thumbnail Vorschau“ von der Website oe24.at generiert, die den Titel und eine kurze Zusammenfassung des Artikels sowie ein Foto von Frau Glawischnig-Piesczek enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen Frau Glawischnig-Piesczek herabwürdigenden Kommentar zu diesem Artikel. Diese Inhalte konnten von jedem Facebook-Nutzer abgerufen werden.
Als Facebook auf die Aufforderung von Frau Glawischnig-Piesczek, den Kommentar zu löschen, nicht reagierte, beantragte diese, Facebook aufzugeben, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von sie zeigenden Fotos zu unterlassen, wenn im Begleittext mit dem fraglichen Kommentar wortgleiche und/oder „sinngleiche“ Behauptungen verbreitet würden.
Da die beantragte einstweilige Verfügung vom erstinstanzlichen Gericht erlassen wurde, sperrte
Der schließlich mit der Sache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) ist der Ansicht, dass die fraglichen Äußerungen darauf abzielten, Frau Glawischnig-Piesczek in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren.
Da er darüber zu befinden hat, ob die Unterlassungsverfügung auch und weltweit auf Facebook nicht zur Kenntnis gelangte wort- und/oder sinngleiche Äußerungen ausgedehnt werden kann, hat er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in diesem Zusammenhang ersucht.
Nach dieser Richtlinie ist ein Host-Provider (und damit der Betreiber einer Social-Media-Plattform wie Facebook) grundsätzlich nicht für die Informationen verantwortlich, die von Dritten auf seine Server eingestellt werden, wenn er keine Kenntnis von ihrer Rechtswidrigkeit hat. Hat er jedoch erst einmal Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen erlangt, muss er sie löschen oder den Zugang zu ihnen sperren. Außerdem kann einem Host-Provider nach der Richtlinie keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
In seinen Schlussanträgen von heute vertritt Generalanwalt Maciej Szpunar die Ansicht, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht daran hindere, dass einem Host-Provider, der eine Social-Media-Plattform wie Facebook betreibe, im Wege einer gerichtlichen Verfügung aufgegeben werde, dass er sämtliche von den Nutzern dieser Plattform geposteten Informationen durchsuche und darunter diejenigen identifiziere, die mit der Information wortgleich seien, die von dem Gericht, das die Verfügung erlassen habe, als rechtswidrig eingestuft worden sei.
Mit diesem Ansatz könne ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den betroffenen Grundrechten – Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte, Schutz der unternehmerischen Freiheit sowie Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit – hergestellt werden. Zum einen bedürfe es dafür keiner hochentwickelten technischen Hilfsmittel, die eine außergewöhnliche Belastung darstellen könnten. Zum anderen erweise sich diese Herangehensweise, da Informationen im Bereich des Internets leicht reproduziert werden könnten, als notwendig, um einen wirksamen Schutz des Privatlebens und der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen.
Der Host-Provider dürfe mit der gerichtlichen Verfügung auch gezwungen werden, Informationen zu eruieren und zu identifizieren, die mit der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich seien, wobei er allerdings nur die Informationen zu durchsuchen brauche, die von dem Nutzer gepostet worden seien, der auch die rechtswidrige Information gepostet habe. Ein Gericht, das über die Entfernung derartiger sinngleicher Informationen entscheide, habe zu gewährleisten, dass die Wirkungen seiner Verfügung klar, konkret und vorhersehbar seien. Dabei müsse es die beteiligten Grundrechte abwägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.
Durch eine Pflicht, von allen Nutzern gepostete sinngleiche Informationen zu identifizieren, würde kein ausgewogenes Verhältnis zwischen den betroffenen Grundrechten hergestellt. Zum einen erfordere es kostspielige Lösungen, um derartige Informationen aufzuspüren und zu identifizieren. Zum anderen würde der Einsatz dieser Lösungen zu einer Zensur führen, so dass die Meinungs- und Informationsfreiheit systematisch beschränkt werden könnte.
Außerdem hindert die Richtlinie nach Ansicht des Generalanwalts, da sie die räumliche Reichweite einer Pflicht zur Entfernung von über eine Social-Media-Plattform verbreiteten Informationen nicht regle, nicht daran, von einem Host-Provider die weltweite Entfernung solcher Informationen zu verlangen. Im Übrigen sei die räumliche Reichweite auch sonst nicht unionsrechtlich geregelt, da sich Frau Glawischnig-Piesczek im vorliegenden Fall nicht auf das Unionsrecht berufe, sondern auf die allgemeinen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts über Verletzungen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Ehrverletzung, in deren Bereich es keine Harmonisierung gebe. Sowohl die Frage nach den extraterritorialen Wirkungen einer gerichtlichen Verfügung, mit der eine Löschungspflicht auferlegt werde, als auch die Frage nach der räumlichen Reichweite einer solchen Pflicht sollten am Maßstab insbesondere des Völkerrechts und des Internationalen Privatrechts geprüft werden.
Ferner hindere die Richtlinie nicht daran, einem Host-Provider die Entfernung von Informationen aufzugeben, die mit der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich seien, wenn der Hinweis darauf von dem Betroffenen, von einem Dritten oder aus anderer Quelle stamme, da in einem solchen Fall die Entfernungspflicht keine allgemeine Überwachung der gespeicherten Informationen impliziere.
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-18/18
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.06.2019
Der Fernsehsender hatte einen Dokumentarfilm mit Namen "Provinz der Bosse - Die Mafia in Mitteldeutschland" ausgestrahlt und in die Mediathek gestellt, in dem unwahre Tatsachen über den Kläger behauptet wurden. Der Kläger ging erfolgreich gegen den Fernsehsender vor und nahm diesen auf Unterlassung in Anspruch.
In der Folgezeit wurde der Beitrag von Dritten ungewollt auf unterschiedlichen Online-Plattformen (z.B.YouTube, Facebook oder Metavideos) hochgeladen. Der Kläger ging gegen die Uploader außergerichtlich vor. Im Rahmen dieser Tätigkeit fielen entsprechende anwaltliche Abmahnkosten an.
Der Kläger begehrte nun von dem Fernsehsender die Erstattung dieser nachfolgenden Abmahnkosten, da es sich quasi um die Fortsetzung der ursprünglichen Rechtsverletzung handle.
Der BGH bestätigte, dass der Kläger einen entsprechenden Erstattungsanspruch habe.
Nach der Rechtsprechung sei dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden sei., so die Richter.
Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert würden, sei die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang sei in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden sei.
Ausdrücklich betont der BGH, dass diese Entscheidung nicht im Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung zur Haftung bei Unterlassungsansprüchen stünde:
Im Streitfall geht es nicht um den Umfang vertraglicher oder gesetzlicher Unterlassungspflichten, sondern um die sich im Rahmen eines deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs stellende und nach allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Frage, ob dem Schuldner die von ihm adäquat kausal herbeigeführte Rechtsgutsverletzung haftungsrechtlich zuzurechnen ist."
Praktische Konsequenz der neuen Bewertung ist, dass bei Online-Veröffentlichungen noch mehr als üblich besondere Sorgfalt zu walten hat. Andernfalls besteht die Gefahr, dass derjenige, der als erster eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes begeht, für sämtliche nachfolgenden Abmahnkosten gegenüber Dritten einzustehen hat. Trifft beispielsweise ein Unternehmen eine Aussage und verbreitet dies über eine Pressemitteilung online oder im Rahmen seines RSS-Feeds, so wird es für sämtliche Dritte, die diese Behauptung übernehmen, einzustehen haben. Es liegt auf der Hand, dass dies schnell zu umfangreichen Rechtsverfolgungskosten und damit zu einem hohen Schäden führen kann.
Die Parteien waren Mitbewerber der Energielieferung für Privathaushalte. Ein Werber des beklagten Unternehmens rief eine Verbraucherin an und gab dabei nicht seinen tatsächlichen Namen, sondern einen fiktiven an. Dabei handelt es sich um ein Pseudonym, das der Werber bei allen Kundenkontakten benutze.
Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als irreführend ein.
Basierend auf der "Namensangabe“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 19.04.2018 - Az.: I ZR 244/16) liege eine unzulässige Irreführung vor. Denn nur wenn der anrufende Mitarbeiter seinen realen Namen nenne, könne ihn die Klägerin oder ein sonstiger Dritte auch in Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung benennen. Auf den Umstand, dass die Beklagte vor Gericht im Rahmen der sekundären Bweislast den Namen des Mitarbeiters offenbare, müsse sich die Klägerin nicht verweisen lasse.
Unerheblich sei auch, ob der angerufene Verbraucher ein Interesse an der Namensnennung habe. Denn entscheidend sei nicht die subjektive Sichtweise des einzelnen Kunden, sondern, ob ein objektives Interesse vorliege.
Daher sei auch nicht relevant, ob der Mitarbeiter stets durchgehend das gleiche Pseudonym verwende. Denn nur wenn der Realname bekannt sei, könne die Person später bei einer rechtlichen Streitigkeit auch als Zeuge benannt werden.
Der beklagte Hersteller vertreibt unter anderem ein Knuspermüsli. Auf der rechten Seite der Verpackung dieses Müslis ist eine Nährwortinformation abgedruckt, in der Angaben zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts sowie einer zubereiteten Portion bestehend aus 40 Gramm des Produkts und 60 Milliliter Milch (1,5 % Fett). Der Energiewert für 100 Gramm des Produkts ist mit 448 Kilokalorien, der Energiewert für eine Portion mit 208 Kilokalorien angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung wird unten rechts unter anderem der Energiewert pro Portion mit 208 Kilokalorien erwähnt. Eine Angabe des Energiewerts für 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.
Das Landgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil vom 08.08.2018 (Az. 3 O 80/18) noch die Auffassung des klagenden Bundesverbandes geteilt, dass nach den Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite der Energiewert zusätzlich je 100 Gramm bezogen auf das nicht zubereitete Produkt angegeben werden müsse.
Dieser Auffassung konnte sich der 4. Zivilsenat nicht anschließen und hat deshalb auf die Berufung des beklagten Herstellers die Klage des Bundesverbandes abgewiesen.
Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde. Die Angaben würden sich nämlich auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion beziehen. Diese Möglichkeit räume Artikel 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV dem beklagten Hersteller ein.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 13.06.2019
Der betroffene Kläger war Mitglied in einem sozialen Netzwerk und wurde durch dieses aufgrund eines Postings gesperrt. Auf seine Beschwerde hin bestätigte das Netzwerk, dass sein Posting nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Allerdings blieb der Account des Klägers weiterhin gesperrt.
Der Kläger ging daraufhin gegen die Beklagte vor und erwirkte eine Freischaltung seines Zugangs.
Das OLG Köln stellte klar, dass es im vorliegenden Fall keiner Auseinandersetzung mit den konkreten Äußerungen bedürfe. Denn die Beklagte habe selbst eingeräumt, dass die Äußerungen nicht gegen die von ihr aufgestellten AGB verstießen.
An eine solche Einschätzung müsse sich die soziale Plattform festhalten lassen, sodass es keinen sachlichen Grund für die Sperrung gebe. Der Kläger habe daher das Recht, wieder den Zugang zu seinem Account zu erhalten. Da dies unterlassen worden sei, liege eine entsprechende Verletzung der klägerischen Rechte vor.
Die Antragstellerin wollte eine Werbeaussage der Antragsgegnerin gerichtlich im Eilverfahren verbieten lassen.
Die Antragsgegnerin wandte ein, dass keine Eilbedürftigkeit bestehe, da die Werbung seit 2015 im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Darüber hinaus berief sich die Antragstellerin auf eine Begutachtung der Antragstellerin, die diese vier Monate vor der Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Auftrag gegeben hatte.
Das Gericht folgte der Argumentation der Antragsgegnerin und lehnte den Anspruch mangels Eilbedürftigkeit ab.
Das Wettbewerbsrecht spreche zwar eine Vermutung zugunsten des jeweiligen Antragstellers aus, sodass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für ein Eilverfahren vorlägen, so das OLG Köln.
Unerheblich sei dabei auch, wie lange eine Werbeaussage bereits verwendet werde. Alleine aus dem Umstand, dass ein Text aus dem Jahr 2015 stamme, führen nicht dazu, dass automatisch die Eilbedürftigkeit entfalle. Denn es bestünde keine Marktbeobachtungspflicht für ein Unternehmen.
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn weitere Umstände vorlägen, die die gesetzliche Vermutung erschüttern würden. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn durch den Umstand, dass die Antragstellerin eine Begutachtung in Auftrag gegeben habe, sei erwiesen, dass diese mindestens vier Monate vor Antragstellung bereits von der Werbeaussage Kenntnis hatte. Damit kehre sich die Beweislast um, sodass nunmehr die Antragstellerin darlegen müsse, warum noch ein Eilverfahren möglich sei.
Im vorliegenden Fall konnte die Antragstellerin dies nicht weiter begründen, sodass das Gericht den Verfügungsantrag ablehnte.
Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.
Die Schulleiterin habe die beiden Schüler vorläufig für neun Schultage vom Unterricht suspendieren dürfen. Einer der beiden Schüler hatte zugegeben, heimlich Bilder eines Lehrers aus dem Unterricht angefertigt und an den Betreiber des Instagram-Accounts weitergeleitet zu haben. Der andere Schüler hatte jedenfalls nicht bestritten, dem Mitschüler solche Fotos und Videosequenzen geschickt zu haben. Die Schulleiterin habe davon ausgehen dürfen, dass die beiden Schüler zumindest in Kauf genommen hätten, dass der Mitschüler das Bild- und Videomaterial auf seiner Instagram-Seite veröffentlichen und mit beleidigenden und sexistischen Inhalten versehen würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht gewusst hätten, was der Mitschüler mit dem Bild- und Videomaterial machen würde, zumal einer der Schüler selber einen solchen Account betreibe.
Es liege auch auf der Hand, dass bei der hier nahe liegenden Weiterverbreitung und Kommentierung in den sogenannten sozialen Medien durch einen Mitschüler das geordnete Schulleben beeinträchtigt werde und dadurch das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert sei. Das gelte in besonderem Maße, wenn die weiterverbreiteten Inhalte geeignet seien, die betroffenen Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschlüsse der 3. Kammer vom 7. Juni 2019 (VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin 14.06.2019
Die Klägerin ist eine politische Partei. Zeitgleich zur Bundestagswahl am 24. September 2017 fand in Berlin die Abstimmung über den Weiterbetriebs des Flughafens Tegel statt. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin erteilte der Klägerin aus diesem Anlass Ausnahmegenehmigungen zur Aufstellung von Werbetafeln im öffentlichen Straßenland. An zehn Standorten im Bezirk stellte die Klägerin daraufhin solche Tafeln auf, die mit „Volksentscheid“ überschrieben waren und neben dem Satz „Berlin braucht Tegel – Am 24.09. JA“ auch den Schriftzug „Ryanair. Low Fares. Made Simple“ enthielt. Ein Hinweis auf die FDP fehlte. Die Fluggesellschaft hatte die Tafeln als Partnerin der Initiative „Berlin braucht Tegel“ finanziert. Daraufhin veranlasste der Bezirk die Beseitigung der Plakate, ohne dies vorher angeordnet zu haben.
Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beseitigung gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der 1. Kammer lagen die Voraussetzungen hierfür seinerzeit nicht vor. Nach dem Berliner Straßengesetz dürften Anlagen zwar beseitigt werden, wenn die öffentliche Straße unerlaubt benutzt werde. Ob dies hier der Fall gewesen sei, weil die Klägerin sich nicht mehr im Rahmen der ihr erteilten Ausnahmegenehmigung verhalten habe, könne offen bleiben. Denn jedenfalls habe es hier an einer vorherigen Beseitigungsanordnung gegenüber der seinerzeit unschwer zu ermittelnden Klägerin gefehlt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei dies aber geboten gewesen, und eine solche Verfügung wäre auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen.
Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 1. Kammer vom 6. Juni 2019 (VG 1 K 571.17)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 06.06.2019
Der bekannte Tonkünstler hatte im Jahre 2015 die Musik zu dem Bühnenstück "Der Idiot" von Fjodor Dostojewski in der Inszenierung von Matthias Hartmann für das Staatsschauspiel Dresden komponiert. Im Jahre 2016 übernahm das Düsseldorfer Schauspielhaus die Inszenierung aus Dresden zusammen mit der von Mir-Ali komponierten Musik. Für die Spielzeit 2016/2017 zahlte das Schauspielhaus Düsseldorf dem Tonkünstler eine pauschale Vergütung. Zahlungen für die weiteren Spielzeiten 2017/2018 und 2018/2019 verweigerte das Schauspielhaus unter Hinweis auf seine Zahlungen an die GEMA. Der klagende Tonkünstler sieht mit den Aufführungen seine Urheberrechte verletzt.
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vom 19.06.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 25. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
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1. EuGH: Gmail ist kein elektronischer Kommunikationsdienst
2. EuGH-Schlussantrag zur Facebook-Haftung für ehrverletzende Kommentare
3. BGH: Fernsehsender haftet bei rechtswidriger Berichterstattung auch für Verletzungen von Dritten auf YouTube und Facebook
4. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Anrufer nicht Realnamen, sondern nur Pseudonym nutzt
5. OLG Hamm: Dr. Oetker muss bei Müsli Kalorienangabe nicht pro 100 g auf Packung anbringen
6. OLG Köln: Unberechtigte User-Sperrung durch soziales Netzwerk
7. OLG Köln: Wettbewerbsrechtliches Eilverfahren auch bei Werbeaussagen aus dem Jahr 2015
8. VG Berlin: Suspendierung von Schülern wegen heimlicher Lehrer-Aufnahmen auf Instagram rechtmäßig
9. VG Berlin: Volksentscheid Tegel: FDP-Tafeln durften nicht beseitigt werden
10. LG Düsseldorf: Schauspielhaus Düsseldorf darf nicht ungefragt fremde Musik verwenden
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Gmail ist kein elektronischer Kommunikationsdienst
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Der bekannte E-Mail-Dienst Gmail von Google ist kein elektronischer Kommunikationsdienst (EuGH, Urt. v. 13.06.2019 - Az.: C‑193/18).
Die Bundesnetzagentur war der Ansicht, dass der E-Mail-Dienst Gmail unter die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes falle und hatte daher Google zur Anmeldung ihres Dienstes bei der Behörde verpflichtet.
"Nach alledem ist (...) dahin auszulegen ist, dass ein internetbasierter E-Mail-Dienst, der wie der von Google erbrachte Dienst Gmail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In der Praxis bedeutet dies, dass sämtliche Vorschriften des TKG (derzeit) nicht für Gmail gelten, z.B. somit auch nicht die besonderen staatlichen TKG-Eingriffsbefugnisse.
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2. EuGH-Schlussantrag zur Facebook-Haftung für ehrverletzende Kommentare
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Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche Kommentare, die mit einem ehrverletzenden Kommentar, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, wortgleich sind, sowie damit sinngleiche Kommentare, sofern sie von demselben Nutzer herrühren, zu eruieren und zu identifizieren
Facebook in Österreich den Zugang zu dem ursprünglich geposteten Beitrag.
Eva Glawischnig-Piesczek / Facebook Ireland Limited
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3. BGH: Fernsehsender haftet bei rechtswidriger Berichterstattung auch für Verletzungen von Dritten auf YouTube und Facebook
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Begeht ein Fernsehsender im Rahmen seiner Berichterstattung eine Allgemeine Persönlichkeitsverletzung, so haftet er auch für etwaige Rechtsverstöße von Dritten, die den Beitrag ungewollt auf Online-Plattformen (z.B. auf YouTube oder Facebook) hochladen (BGH, Urt. v. 09.04.2019 - Az.: VI ZR 89/18).
"Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Bejahung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Erstveröffentlichung und der durch die Folgeveröffentlichung verursachten Rechtsgutsverletzung auch nicht die Rechtsprechung des I. Zivilsenats entgegen, wonach der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen hat und zu einer aktiven Einwirkung auf Dritte nur verpflichtet ist, wenn ihm das Handeln des Dritten wirtschaftlich zugutekommt (...).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn der BGH ausdrücklich anmerkt, dass die Entscheidung nicht im Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung steh. Das Urteil dürfte von den meisten so nicht erwartet worden sein.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Anrufer nicht Realnamen, sondern nur Pseudonym nutzt
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Es stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens im Telefonat mit einem Kunden nicht seinen Realnamen verwendet, sondern nur ein Pseudonym. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter durchgehend bei allen Gesprächen stets das gleiche Pseudonym verwendet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.05.2019 - Az.: 6 U 3/19).
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5. OLG Hamm: Dr. Oetker muss bei Müsli Kalorienangabe nicht pro 100 g auf Packung anbringen
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Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in einer Wettbewerbsstreitigkeit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen e. V. gegen einen bekannten Hersteller von Lebensmitteln aus Bielefeld über die erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung eines Knuspermüslis entschieden (Az. 4 U 130/18). Der Senat hat auf die Berufung des beklagten Herstellers - anders als noch das Landgericht Bielefeld in erster Instanz - die Klage abgewiesen.
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6. OLG Köln: Unberechtigte User-Sperrung durch soziales Netzwerk
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Eine unberechtigte User-Sperrung durch ein soziales Netzwerk stellt einen Rechtsverstoß dar, sodass das betroffene Mitglied einen Anspruch auf Freischaltung der Sperrung (OLG Köln, Beschl. v. 09.05.2019 - Az.: 15 W 70/18).
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7. OLG Köln: Wettbewerbsrechtliches Eilverfahren auch bei Werbeaussagen aus dem Jahr 2015
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Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt, dass es bei der Frage, ob ein wettbewerbsrechtliches Eilverfahren möglich ist, nicht darauf ankommt, wie lange die angegriffene Werbeaussage bereits online abrufbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ab wann der jeweilige Kläger von dieser Tatsache erfahren hat (OLG Köln, Beschl. v. 12.04.2019 - Az.: 6 W 22/19).
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8. VG Berlin: Suspendierung von Schülern wegen heimlicher Lehrer-Aufnahmen auf Instagram rechtmäßig
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Zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Integrierten Gesamtschule in Berlin dürfen vorläufig vom Unterricht suspendiert werden, weil sie heimlich Videos und Fotos von Lehrkräften angefertigt und an einen Mitschüler weitergeleitet haben, der sie auf Instagram verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hat.
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9. VG Berlin: Volksentscheid Tegel: FDP-Tafeln durften nicht beseitigt werden
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Die Beseitigung von zehn Werbeplakaten der Berliner FDP durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin im Zusammenhang mit dem Volksentscheid zum Flughafen Tegel im September 2017 war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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10. LG Düsseldorf: Schauspielhaus Düsseldorf darf nicht ungefragt fremde Musik verwenden
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Mit Urteil vom 12. Juni 2019 hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 263/18) entschieden, dass das Schauspielhaus Düsseldorf es zu unterlassen hat, die von dem Tonkünstler Parviz Mir-Ali für das Schauspielhaus Dresden komponierte und arrangierte Musik zu "Der Idiot" aufzuführen.
Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat dem klagenden Tonkünstler Recht gegeben. Die von ihm komponierte Musik sei ein Werk der Tonkunst, das im Rahmen der Inszenierung von "Der Idiot" des Schauspielhauses Dresden bühnenmäßig dargestellt werde. Nach ständiger Rechtsprechung werde Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG bühnenmäßig dargestellt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur zur bloßen Untermalung dient. Das Gericht stellte nach Inaugenscheinnahme eines Mitschnitts der Inszenierung fest, dass bei der Dresdener Inszenierung von "Der Idiot" die Dramaturgie des gesprochenen Wortes und die Musik sich zu einer Einheit verbinden. Das gelte auch, wenn die Musik nur 30 Minuten der Gesamtspieldauer von 2:50 Stunden umfasse. Da es sich bei dem Musikwerk des Klägers um eine bühnenmäßige Darstellung handele, habe das Schauspielhaus Düsseldorf von der GEMA keine Nutzungsrechte erwerben können. Denn nach § 1 lit a GEMA-Berechtigungsvertrag können zwar Musikrechte, aber keine Rechte an der bühnenmäßigen Aufführung erworben werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 12.06.2019
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