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Newsletter vom 19.07.2017 |
Betreff: Rechts-Newsletter 29. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing _____________________________________________________________ Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG* gegeben ist. Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss. Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 €) und Schadensersatz (500 €). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die Auskünfte der X-AG besteht - so der Bundesgerichtshof - kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.07.2017
Die Beklagte hatte in Vergangenheit nach einem Wettbewerbsverstoß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, einen Luftentfeuchter mit einer konkreten Werbeaussage zu bewerben. Sie klebte daraufhin auf den noch vorhandenen Produkten die Werbung ab und entfernte die Passagen aus dem Internet. Das Produkt war zuvor an verschiedene Baumärkte geliefert wurden, die von unabhängigen Dritten betrieben wurden. Die Ware war unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden. In diesen Niederlassungen wurde der Luftfeuchter weiterhin mit der wettbewerbswidrigen Passage beworben. Die Beklagte war der Ansicht, dass bereits ausgelieferte Ware nicht unter die Unterlassungserklärung falle. Die Klägerin machte nun in 22 Fällen Vertragsstrafen geltend und begehrte die Zahlung von 112.200,- EUR. Der BGH hat der Klage nur teilweise stattgegeben, nämlich in Höhe von 5.100,- EUR. Grundsätzlich sei der Schuldner einer Unterlassungserklärung verpflichtet, ihm alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um seine vertraglichen Verpflichtung nachzukommen. Die Verpflichtung, bereits ausgelieferte und mit einer wettbewerbswidrigen Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setze nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustünden. Die Beklagte war vielmehr zu möglichen und zumutbaren Anstrengungen verpflichtet, um auf das Verhalten der Märkte einzuwirken. Selbst wenn ein Rechtsanspruch fehle, schließe dies nicht die Pflicht aus, einen Rückruf zumindest zu versuchen, so die BGH-Richter. Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte verstoßen. Sie sei in keiner Weise aktiv geworden und habe sich an die Niederlassungen gewandt. Es liege daher ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor. Jedoch liege bei wertender Betrachtung nur eine einzige Verletzung vor und nicht 22 Einzelfälle.
Die Verstöße gegen das Unterlassungsversprechen würden auf einem einheitlichen Entschluss der Beklagten, gegenüber ihren Abnehmern untätig zu bleiben, beruhen. Daher liege die Höhe der Vertragsstrafe nur bei 5.100,- EUR.
Im Streitfall hatte die Klägerin die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz "Copy 1" versehen war, angefertigt. Das Bundeszentralamt für Steuern versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Der hiergegen eingereichten Klage gab das Finanzgericht statt. Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach seinem Urteil handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Für ein Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen, sei kein Sachgrund ersichtlich. Anders als nach der bis 2009 geltenden Rechtslage, nach der Rechnungen im Original einzureichen waren, bestehe jetzt keine Möglichkeit mehr, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Vergütungsverfahren zu verhindern. Der BFH betont zudem den Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften. Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab 2015 wiederum geändert hat. Nach dem heute geltenden Recht müssen eingescannte Originale eingereicht werden. Über die Rechtmäßigkeit dieses Erfordernisses hatte der BFH im jetzt entschiedenen Streitfall nicht zu entscheiden.
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 12. Juli 2017
Im Rahmen der Aufarbeitung seiner Vergangenheit ließ das Bundeslandwirtschaftsministerium zur Klärung der Frage, ob es unter Würdigung des Verhaltens ehemaliger Bediensteter in der NS-Zeit angezeigt erscheint, diese nach ihrem Tod mit einer Kranzspende oder einem Nachruf zu ehren, ein wissenschaftliches Gutachten erstellen. Darin wurden die Lebensläufe von 62 ehemaligen Bediensteten des Ministeriums, die zum Zeitpunkt der Vergabe des Gutachtenauftrags noch lebten, im Hinblick auf eine nationalsozialistische Vergangenheit untersucht und bewertet. Dem Antrag des Klägers, eines Journalisten, ihm auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes bzw. nach Maßgabe des presserechtlichen Auskunftsanspruchs Einsicht in das 2009 fertiggestellte Gutachten zu gewähren, entsprach das Ministerium nur unter Schwärzung von Teilen des Gutachtens, soweit sie personenbezogene Daten betrafen. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg: Soweit sich die im Gutachten enthaltenen Informationen auf noch lebende Personen bezögen, komme eine Einsicht wegen der Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten nur bei Einwilligung der Betroffenen in Betracht. Das Ministerium sei zu einer entsprechenden Nachfrage verpflichtet. Hinsichtlich der bereits verstorbenen ehemaligen Bediensteten sei Einsicht in das Gutachten zu gewähren, soweit diese Personen darin als 'deutlich kritikwürdig' oder 'nicht ehrwürdig' bezeichnet würden oder ihr Todeszeitpunkt mindestens drei Jahre zurückliege. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt, soweit sie die noch lebenden ehemaligen Mitarbeiter betrifft. Vorbehaltlich einer Einwilligung der Betroffenen steht der Schutz personenbezogener Daten der Einsicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes zwingend entgegen. Soweit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften die vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich geforderte Vertraulichkeit der Personalaktendaten zum Schutz höherrangiger Interessen ausnahmsweise durchbrochen und Einsicht gewährt werden kann, kommt hier dem Informationsinteresse der Presse kein Vorrang zu. Demgegenüber geht dieses Interesse vor, soweit im Gutachten die Lebensläufe bereits verstorbener Mitarbeiter behandelt werden. Der postmortale Persönlichkeitsschutz gebietet auch bei Würdigung der Belange der Hinterbliebenen nicht, den Zugang zu diesen Unterlagen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Tod zu sperren. BVerwG 7 C 24.15 - Urteil vom 29. Juni 2017
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 29.06.2017
Der Angeklagte stand wegen Betruges in einem Warenkaufhaus vor Gericht. Überführt wurde er u.a. durch die Aufnahmen der Videokamera. Der Angeklagte rügte nun, dass nicht ordnungsgemäß auf die Videokamera in dem Geschäft hingewiesen worden war und daher ein Datenschutzverstoß nach § 6 b BDSG vorliege. Dies führe, so seine Argumentation, zu einem Beweisverwertungsverbot. Dieser Ansicht ist das OLG Hamburg nicht gefolgt. Ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot habe, so die Richter, nicht zwingend ein prozessuales Beweisverwertungsverbot zur Folge. Es bedürfe vielmehr einer umfassenden Abwägung im Einzelfall, wobei das Gewicht des Verfahrensverstoßes und die Interessen des Betroffenen ebenso in Betracht zu ziehen habe wie das Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung. Auch die im Wege fehlender Kenntlichmachung vorgenommene Videoaufzeichnung durch Private sei hieran zu messen. Die beanstandete datenschutzrechtliche Regelung diene nicht der Sicherung der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren und sei daher nur mit begrenztem Gewicht in der Abwägung zu berücksichtigen.
Auch sei nicht der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen. Die Aufnahmen seien lediglich Bestandteil der Individualsphäre eines Beschuldigten, die hier - namentlich bei der Begehung von Straftaten - keine erhöhte Schutzbedürftigkeit aufweise.
Das verklagte Energieversorgungsunternehmen bot u.a. auch Fernwärme an. Der Vertrag mit etwaigen Verbrauchern wird per Briefpost geschlossen. Die Firma unterhielt eine eigene Webseite und und informierte dort auch über ihr Fernwärmeangebot. Etwaige nähere Tarifbedingungen oder Preisangaben wurden jedoch nicht gemacht. Vielmehr ließ die Beklagte diese Angaben in öffentlichen Printmedien (u.a. Tageszeitung) abdrucken. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die preisangaberechtlichen Vorschriften. 1 Abs.4 AVBFernwärmeV schreibe nämlich vor: "Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben." Der bloße Abdruck in einer Tageszeitung reiche hierfür heutzutage nicht mehr aus. Sinn und Zweck der Regelung sei, dass die größtmöglichste Transparenz geschaffen werde. Dies werdei im Zeitalter des World Wide Web nicht mehr durch die Anzeige in einer gedruckten Zeitung erreicht, sondern vielmehr durch die Veröffentlichung der Informationen auf der eigenen Homepage. Das OLG Hamm hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verneint. Bei anderen, vergleichbaren rechtlichen Regelungen habe der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen der öffentlichen Bekanntgabe einerseits und der Veröffentlichung im Internet unterschieden. Daraus sei ersichtlich, dass eine Online-Publikation - aus Sicht der Legislative - nicht automatisch unter den Begriff der öffentlichen Bekanntgabe falle.
Selbst wenn man annehmen würde, die Print-Anzeigen seien unzureichend, bestünde ohnehin kein direkter Anspruch auf Veröffentlichung auf der Webseite. Das jeweilige Unternehmen habe nämlichen einen breiten Ermessens- und Handlungsspielraum und könne die gesetzlichen Vorgaben auch auf andere Art und Weise erfüllen, Denn es bestünden auch andere, vergleichbare Methoden, wie z.B. der öffentliche Aushang.
Die Polizeidirektion Hannover betreibt das elektronische Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (Niedersächsisches Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentations- und Informationssystem). In dieser Datenbank werden laufende und abgeschlossene Vorgänge vorgehalten. Der Kläger ist in verschiedener Weise polizeilich in Erscheinung getreten. Deshalb führt die Polizeidirektion über ihn eine Kriminalakte und speichert in NIVADIS diverse personenbezogene Daten. In erster Instanz hat der Kläger erreicht, dass die Polizeidirektion Hannover verpflichtet wurde, neun in NIVADIS gespeicherte Vorgänge zu löschen. Den weitergehenden Antrag des Klägers, die sonstigen in NIVADIS gespeicherten Daten sowie die Daten aus seiner Kriminalakte ebenfalls zu löschen, wies das Verwaltungsgericht Hannover ab (Az. 10 A 3392/12). Gegen dieses Urteil haben sowohl die Polizeidirektion als auch zunächst der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt. Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen und die Polizeidirektion einen Vorgang gelöscht hatte, hat der 11. Senat mit Urteil vom heutigen 11. Juli 2017 entschieden, dass die Polizeidirektion Hannover nicht verpflichtet ist, die übrigen über den Kläger in NIVADIS gespeicherten Datensätze zu löschen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass in sieben Fällen der Datenbestand in NIVADIS bereits anonymisiert ist und deshalb nicht mehr zum Zweck der Verhütung von Straftaten, sondern nur noch zur Vorgangsbearbeitung und -verwaltung verwendet werden kann. Der letztgenannte Zweck rechtfertigt die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers. Die Speicherung des noch nicht anonymisierten Datensatzes ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger in diesem Vorgang als Zeuge geführt wird, der zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Die Revision gegen sein Urteil zum Bundesverwaltungsgericht hat der 11. Senat nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 11.07.2017
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die PKW-EnVKV, denn die Pflichtangaben hätten in unmittelbarer Nähe zum beworbenen Produkt zu erfolgen. Dieser Ansicht folgte das LG Bamberg nicht und wies die Klage ab. Die Verordnung verlange gerade nicht, dass die Pflichtangaben sich unmittelbar neben oder innerhalb des Hauptteils der Werbebotschaft befinden müssten, so das Gericht. Der Verordnungsgeber hätte ohne weiteres in der Hand gehabt, dies anzuordnen, er habe jedoch davon abgesehen.
Auch sei nicht erkennbar, dass durch die konkrete Ausgestaltung die Pflichtangaben bewusst und gezielt versteckt würden. Vielmehr seien die Angaben in gleicher Schriftgröße und Schriftart gehalten wie der restliche Text, sodass diese in ausreichender Weise erkennbar seien.
Die Klägerin, eine Anwaltskanzlei, beanstandete die Bewertung eines Users bei Google+ und Google Maps, da dieser Inhalt frei erfunden war und zudem rechtswidrige Äußerungen enthielt. Sie wandte sich an Google und bat um Löschung des Contents. Google bestätigte den Eingang noch am gleichen Tag, wies aber hin, dass es die Anfrage wegen zahlreicher, täglich eingehender Beanstandungen bisher nicht bearbeiten habe. Nach Ablauf von 6 Tagen teilte Google schließlich mit, dass es die beanstandete E-Mail an den Verfasser der Bewertung weitergeleitet habe. Antworte dieser nicht innerhalb von 7 Tagen, werde der Content gelöscht. Die Klägerin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Zu Recht wie nun das LG Hamburg bestätigte. Denn die Einleitung des Beschwerdeverfahrens sei nur verzögert erfolgt. Der zu prüfende Sachverhalt sei relativ übersichtlich gewesen, so dass umfangreiche Vorab-Überlegungen nicht hätten angestellt werden müssen. Es sei daher allenfalls ein Zeitraum von 4 Tagen angemessen werden. Diesen Zeitraum habe Google aber überschritten.
Auch der Umstand, dass Google tagtäglich eine Vielzahl von Beschwerden erhalte, ändere daran nichts. Das Unternehmen sei vielmehr verpflichtet, die technischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, damit zeitnah Rechtsverletzungen beseitigt werden könnten.
Die Klägerin, ein Fluggastrechte-Online-Portal, hatte sich die Entschädigungsansprüche für einen verspäteten Flug abtreten lassen und machte den Ausgleich nun vor Gericht geltend. Das verklagte Beförderungsgesellschaft berief sich auf ihre AGB, in denen es hieß: "Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in Ihrer Buchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Teilnehmer dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Die Abtretungsklausel verstoße nicht gegen geltendes Recht, so das Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Vereinbarung eines formularmäßigen Abtretungsverbots grundsätzlich unbedenklich Eine Bestimmung sei nur dann nichtig, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht bestünde oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen würden. Die Beklagte habe ein schützenswertes Interesse, denn die Regelung diene der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Die Vielzahl an Abtretungen von Entschädigungsansprüchen gegen die Beklagte über sogenannte Fluggast-Portale könne eine genaue Zuordnung der Forderungen erschweren. Dem Gericht seien Fälle bekannt, in denen die Zuordnung des abgetretenen Anspruchs zu einem bestimmten Flug und einem bestimmten Fluggast nur über die interne Bearbeitungsnummer des Online-Portals möglich war, was zu einem erhöhten Prüfungs- und Verwaltungsaufwand führte.
Auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liege nicht vor, denn die Abtretung werde nicht insgesamt ausgeschlossen, sondern lediglich beschränkt.
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