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Newsletter vom 19.09.2007 |
Betreff: Rechts-Newsletter 38. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr |
T-Mobile, Vodafone und O2 wollen im Rahmen des beabsichtigten DVB-H-Plattformbetriebs gemeinsam die technischen Leistungen, die für die Herstellung und Ausstrahlung von digitalisierten Fernsehsignalen nach dem DVB-H-Standard erforderlich sind, erbringen sowie Programminhalte für mobiles Fernsehen einkaufen. Das Vorhaben der drei Mobilfunknetzbetreiber steht im Zusammenhang mit der Ausschreibung von DVB-H-Frequenzen und der Programmbelegung dieser Frequenzen durch die Bundesnetzagentur und die Landesmedienanstalten. Die Kooperation führt nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamts zwar zu Wettbewerbsbeschränkungen insbesondere auf dem neu entstehenden Markt für mobilen Rundfunk. T-Mobile, Vodafone und O2 haben jedoch Verpflichtungszusagen angeboten, die nach derzeitiger Einschätzung des Bundeskartellamtes geeignet sind, die bestehenden Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Die angebotenen Zusagen beinhalten im wesentlichen folgende Punkte: Die beteiligten Unternehmen und Beigeladenen haben nunmehr bis Anfang Oktober 2007 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Das Bundeskartellamt beabsichtigt, die Zusagen durch Entscheidung für verbindlich zu erklären. Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 14.09.2007
Das OLG Hamm hat erst vor kurzem anders geurteilt und die Abmahnfähigkeit bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.05.2007. Die Berliner Richter dagegen verneinen dies: "Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend einen bloßen Bagatellverstoß (...) angenommen." Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Aufnahme einer Telefonnummer in eine fernabsatzrechtliche Rückgabebelehrung nicht wettbewerbswidrig ist. Hätte es sich dagegen um eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung gehandelt, hätte ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen: "Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt. (...) Vorliegend eröffnet die Telefonnummer (...) dem Verbraucher die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei der Beklagten weitergehende Informationen zur Rücksendung einzuholen. Insoweit kann ihre Angabe zur Verdeutlichung beitragen. Anders als im vorgenannten Fall des OLG Frankfurt/Main besteht hier aber keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht (...) ist das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet."
Die Antragsgegnerin wollte Rechtsanwälten die Möglichkeit geben, in einem Duisburger Café anwaltliche Beratungsleistungen zu erbringen. Dabei sollten vor allem Interessenten angesprochen werden, die eine gewisse Scheu vor dem Betreten einer Anwaltskanzlei haben und die daher nicht ohne weiteres als anwaltliche Mandanten gewonnen werden können. Diesen Personen sollte gegen Zahlung einer Pauschale von 20,-- € im Café und in der damit verbundenen lockeren Atmosphäre eine Erstberatung durch einen einzelnen Rechtsanwalt geboten werden, die in eine „klare Empfehlung“ einmünden soll, „ob und was zu tun ist“. Diejenigen Rechtsanwälte, an die als Ergebnis der Erstberatung im Café Mandanten vermittelt werden, sollten für den Mandanten unter bestimmten Bedingungen 50,-- € an die Antragsgegnerin zahlen. Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die geplante Veranstaltung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts und des Wettbewerbsrechts. Da es darum gehe, im Umgang mit Rechtsanwälten Unerfahrene, die sich scheuen, eine Anwaltskanzlei zu betreten, durch die Schaffung einer lockeren Atmosphäre in einem öffentlichen Café an eine anwaltliche Beratung heranzuführen und so als Mandanten zu gewinnen, handle es sich um eine für Rechtsanwälte unzulässige Werbeveranstaltung. Die etwa 15 Minuten dauernde Beratung diene dazu, den Werbecharakter der Veranstaltung zu verschleiern. Insbesondere in der in rechtlichen Angelegenheiten unerfahrenen Zielgruppe sei die Vorstellung verbreitet, dass es auf jede rechtliche Frage eine einfache, klare und eindeutige Antwort gebe. Dass nicht selten eine differenzierte Betrachtung geboten sei, die eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nur nach eingehender Ermittlung des Sachverhalts und Prüfung der Rechtslage zulasse und anschließend eine Abwägung unterschiedlicher Handlungsmöglichkeiten und Vorgehensweisen erfordere, dürfte dem größten Teil der angesprochenen Zielgruppe nicht von vornherein bewusst sein. Die Beratungsinteressenten würden daher zunächst auch nicht erkennen, dass die Café- Beratung in den meisten Fällen nahezu zwangsläufig zu der Empfehlung führen werde, sich eingehender, dann eben doch in einer Rechtsanwaltskanzlei beraten zu lassen. Daneben verletze der im öffentlichen Café beratende Rechtsanwalt auch seine Fürsorgepflichten gegenüber den Beratungsinteressenten mit Blick auf seine Verschwiegenheitspflicht. Da in einem öffentlichen Café keine Räume erkennbar seien, in denen eine vertrauliche Beratung durchgeführt werden könne, widerspreche es der anwaltlichen Fürsorgepflicht, dass die Mandanten der durchaus realistischen Gefahr einer leichtfertigen Preisgabe von persönlichen Umständen gleichsam öffentlich im Café vor den Augen und Ohren der anderen Café-Besucher ausgesetzt würden. Einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liege darin, dass die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,-- € unzulässig sei, weil der Interessent eine unabhängig vom Gegenstand und Umfang seiner Sache vollständige und ordnungsgemäße Beratung erwarte, die er indes so nicht bekomme. Die versprochene „klare Empfehlung“ könne nur in den seltensten Fällen abschließend sein, sondern wird in der Regel darin bestehen, den Mandanten zur weiteren Beratung an einen anderen Anwalt zu vermitteln. Die Beratung, die der Mandant auf diese Weise für die gezahlten 20,-- € erhält, erweise sich dann für ihn als nur begrenzt nützlich, weil er – anders als von der Werbung suggeriert – keinen abschließenden Rat erhalte, sondern erst noch einen anderen Rechtsanwalt aufsuchen müsse, der mit dem rechtlichen Problem bis dahin nicht vertraut sei und dem der Mandant dann nochmals in ähnlicher Weise wie bereits im Café seinen Fall vortragen müsse, was weitere Kosten auslöse. Dass die Antragsgegnerin für den an einen Rechtsanwalt vermittelten Mandanten unter bestimmten Bedingungen einen Geldbetrag von 50,-- € fordere, verstoße gegen das gesetzliche Verbot einer entgeltlichen Mandantenvermittlung. (20. Zivilsenat , Urteil vom 17. Juli 2007 – I-20 U 54/07, rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 11.09.2007
"Nach ständiger Rechtsprechung der Wettbewerbssenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts beurteilt sich die Frage, welche Zeiträume noch als dringlichkeitsunschädlich anzusehen sind, nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls, z.B. Umfang und Schwierigkeit der Sache, Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, Zeitablauf wegen vorgerichtlichen Schriftverkehrs, Häufung von Feiertagen usw.. Danach kann ein Zeitablauf von fast zwei Monaten zwischen der Kenntniserlangung von einem Wettbewerbsverstoß und der Einreichung des Verfügungsantrags in dem einen Fall noch dringlichkeitsunschädlich sein, in dem anderen Fall nicht mehr." Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies: "Vorliegend ist Letzteres der Fall. Es handelt sich um einen durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsfall. Zur Ermittlung des Verständnisses der streitgegenständlichen Werbung bedurfte es keinerlei sachverständiger Hilfe, da sich die Werbung an jeden Verbraucher richtet. (...)." Das OLG Hamburg hat somit die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung der VZ NRW v. 17.09.2007: "Die H (...) GmbH hatte – wie andere Versender auch – von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufes jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. Für die Verbraucherzentrale NRW ein unzulässiges Geschäftsgebaren; denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen Verbrauchern dabei allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden – und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale jedoch gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme."
"Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Übersendung per Telefax. Nach Absendung einer E-Mail des Beteiligten erhält dieser stets eine automatisch erstellte („generierte“) Eingangsbestätigung, aus der sich ersehen lässt, dass die E-Mail nebst Anlagen – die zumeist die in Rede stehenden Schriftsätze enthalten – beim Empfänger eingegangen ist. Das ist den am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Beteiligten auch bekannt. Die Eingangsbestätigung beim elektronischen Rechtsverkehr entspricht im Wesentlichen dem oben angesprochenen Sendebericht bei der Übersendung per Telefax. Für den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Wege erfolgenden Schriftverkehrs sind deshalb Erhalt und ordnungsgemäße Kontrolle der Eingangsbestätigung unabdingbar." Und weiter: "Diese Eingangsbestätigung lag dem Bevollmächtigten des Beklagten nach dem Absenden seiner E-Mail jedoch nicht vor. Auf den Erhalt konnte er vorliegend auch nicht deshalb verzichten, weil die EDV-Anlage an diesem Tag eine Fehlfunktion aufwies. Damit lag eine vom üblichen Ablauf der Versendung abweichende, atypische Situation vor. Diese unterscheidet sich nicht von einer technischen Störung, wie sie bei einer Übersendung per Telefax auch auftreten kann. In jedem Fall machte der Ablauf der Versendung konkrete Maßnahmen erforderlich, um das unmittelbar drohende Versäumen der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden. So hätte etwa durch telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Senats geklärt werden können, ob die letzte vor dem Ausfall der elektronischen Datenverarbeitungsanlage vom Bevollmächtigten des Beklagten versandte E-Mail trotz des „Absturzes“ dieser Anlage auch tatsächlich beim Gericht eingegangen ist."
"Auf eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann sich die Klägerin nicht stützen. Die analoge Anwendung eines Gesetzes auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Das kann nicht angenommen werden. Das Problem, ob dem zu Unrecht Abgemahnten Schadensersatzansprüche gegen den Abmahner zustehen, insbesondere weil er zur Abwehr der Abmahnung einen Anwalt eingeschaltet hat, ist seit langem bekannt und Gegenstand zahlreicher Entscheidungen (...), in denen ein solcher Anspruch in der Regel verneint wurde. Der Gesetzgeber hätte daher bei der Neufassung des UWG ohne Weiteres eine diese Rechtsprechung ändernde Regelung treffen können. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Eine planwidrige Regelungslücke besteht daher nicht." Und weiter: "Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 678 BGB. Sieht man in der Abmahnung eine Geschäftsführung ohne Auftrag des Abmahnenden für den Abgemahnten, wie dies vor Einführung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG angenommen wurde, um einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu begründen, so steht die Übernahme der Geschäftsführung bei unbegründeter Abmahnung zweifellos im Widerspruch mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren, des Abgemahnten. Der Schadensersatzanspruch setzt aber weiter voraus, dass der Geschäftsführer dies erkennen konnte. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Abmahnende eine Rechtsauffassung hat, die durchaus vertretbar ist, letztlich von dem angerufenen Gericht aber nicht geteilt wird. Gerade im hier betroffenen Bereich der Werbung für Lebensmittel mit Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, bestehen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB. Die unbegründete wettbewerbsrechtliche Abmahnung wird, anders als die unbegründete Schutzrechtsverwarnung, regelmäßig nicht als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen. Ebenso wenig stellt sie eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Solche sind hier jedoch nicht erkennbar." Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen" oder den Law-Podcast "Ansprüche bei unberechtigten Abmahnungen".
"Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Fotografien. Die Ermöglichung der öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien über ein Internetforum durch Dritte birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von den Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Rechtlich und tatsächlich sind die Beklagten in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu treffen. Sie haben dies nach eigenem Vortrag vor der Abmahnung durch den Kläger jedoch nicht getan." Ausdrücklich betont das Gericht, dass der Forum-Betreiber keine Kenntnis haben zu braucht, um auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden: "Die vorherige Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung setzt der Unterlassungsanspruch danach nicht voraus." Die vom LG Hamburg hier vertretene Rechtsansicht ist inhaltlich nicht mehr nachvollziehbar. Das Gericht versucht noch nicht einmal ansatzweise sich mit der bis dahin veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen. Sämtliche entgegenstehenden Argumentationen werden nicht erwähnt oder nur mit einer lapidaren Begründung abgelehnt. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Wertungen verkehrt das Gericht in ihr genaues Gegenteil. Es bleibt zu hoffen, dass das OLG Hamburg dieser abstrusen Rechtsansicht alsbald einen Riegel vorschiebt.
„Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach jüngsten Umfragen fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen. Dem Angerufenen bleibt der Ärger über die Belästigung, und immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen über vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Wir werden es den Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, sich von Verträgen zu lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Bußgelder“, so Zypries weiter. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten. „Wir werden dagegen mit einem Maßnahmepaket vorgehen und so schnell wie möglich einen Gesetzentwurf vorlegen“, so die Ministerin. Im Einzelnen ist vorgesehen:
Zypries betonte, der Bundesregierung sei die wirtschaftliche Bedeutung des seriösen Fernabsatzhandels in Deutschland sehr bewusst: „Verbraucherinnen und Verbraucher gehen zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Damit dies auch weiterhin möglich bleibt und nicht durch unpraktikable Regelungen belastet wird, müssen wir die Interessen von Verbrauchern und Unternehmern berücksichtigen. Nicht alle derzeit diskutierten zivilrechtlichen Vorschläge werden dem gerecht“. Zypries appellierte schließlich an die Bedeutung der Eigenverantwortung der Wirtschaft und der Verbraucherinformation für die Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung: „Kein seriöses Unternehmen kann ein Interesse daran haben, mit unlauteren oder künftig ordnungswidrigen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht zu werden. Ich begrüße es deshalb, dass die Callcenter-Betreiber in Deutschland eine zentrale Beschwerdestelle schaffen wollen, um konsequenter gegen schwarze Schafe der Branche vorgehen zu können. Außerdem müssen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser über Beschwerdemöglichkeiten informieren. Denn letztlich sind es allein die Angerufenen, die über den Sachverhalt Auskunft geben können und die die erforderlichen Nachweise liefern können, damit unerlaubte Telefonwerbung wirksam geahndet werden kann“, sagte die Ministerin. Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz v. 12.09.2007
Inhalt: Eine Besonderheit stellen die vier privaten Sportwettenanbietern kurz vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erteilten Genehmigungen dar. So erteilte zum Beispiel der Magistrat der Stadt Gera die Erlaubnis zum "Abschluss von Sportwetten-Buchmachern". Hier stellen sich nun zwei Fragen: Erstens, ob diese Genehmigungen auch für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland nach Beitritt der DDR weiter gelten. Und zweitens, welchen räumlichen Anwendungsbereich eine solche Genehmigung hat. Diesen Fragen geht der Podcast nach.
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