Zurück |
Newsletter vom 19.10.2022 |
Betreff: Rechts-Newsletter 42. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Markeninhaber hat keinen Auskunftsanspruch gegen Google Ads auf Zeitpunkt, Anzahl der Klicks und der gezahlten Preise _____________________________________________________________ Schaltet ein Dritter Google Ads -Werbung und verletzt damit Kennzeichenrechte, hat der Markeninhaber gegen Google nur einen begrenzten Auskunftsanspruch. Nicht umfasst vom, Auskunftsanspruch sind der Zeitpunkt der Anzeige, die Anzahl der Klick und die Klickpreise (BGH, Urt. v. 14.07.2022 - Az.: I ZR 121/21). Die Klägerin war Markeninhaberin und stellte fest, dass ein Dritter unter Verletzung ihrer Kennzeichenrechte Google Ads - Werbung geschaltet hatte. Sie verlangte daraufhin von Google Auskunft über den Zeitpunkt der Annoncen-Schaltung, die Anzahl der generierten Klicks und welche Entgelte der Inserent gezahlt hatte.
Anspruchsgrundlage war hierbei § 19 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG:
§ 19 Auskunftsanspruch Bereits in der Vorinstanz hatte das KG Berlin (Urt. v. 13.07.2021 - Az.: 5 U 87/19) entschieden, dass die Klicks und die gezahlten Entgelte nicht unter diese Norm fallen würden. Der BGH hatte diese Entscheidung nun zu überprüfen. Er kam zu dem Ziel, dass hinsichtlich keiner der Informationen eine Auskunftspflicht bestünde:
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Anzeige:
"Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der mit dem Klageantrag a begehrten Auskunft über den Zeitpunkt zu, ab dem die streitgegenständliche Anzeige auf der Internetseite www.google.de sichtbar war. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin mit dem Klageantrag a begehrte Auskunft dazu, ab welchem Zeitpunkt die streitgegenständliche Anzeige auf der Internetseite www.google.de sichtbar gewesen sei, sei eine solche zum Vertriebsweg im Sinne von § 19 Abs. 1 MarkenG. (...) Und hinsichtlich der Anzahl der Klicks: "Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG auf Auskunft über die Anzahl der Klicks zu, mit denen die über die Anzeige zugängliche Internetseite aufgerufen wurde. Und in puncto der gezahlten Klickpreise: "Das Berufungsgericht hat mit Recht auch den Klageantrag c abgewiesen, mit dem die Klägerin Auskunft über den Preis begehrt, den der Besteller an die Beklagte für die Schaltung der streitgegenständlichen AdWords-Anzeige gezahlt hat. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Notwendige Maßnahmen, die Rechteinhaber vor Geltendmachung von Websperren zu ergreifen haben _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber von Internetzugangsanbietern nach § 7 Abs. 4 TMG die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten beanspruchen können.
Sachverhalt:
Bisheriger Prozessverlauf: Es sei ihnen zumutbar gewesen, vor Inanspruchnahme der Beklagten den in der Europäischen Union (Schweden) ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um anschließend mit den erlangten Informationen gegen die Betreiber der Internetdienste vorzugehen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind. Als Maßnahme der Sperrung kommt die von den Klägerinnen begehrte DNS(Domain-Name-System)-Sperre in Betracht. Mit dieser wird die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile eingegebenen Domainnamen und der IP-Adresse des Internetdiensts auf dem DNS-Server des Access-Providers verhindert, so dass der Domainname nicht mehr zur entsprechenden Internetseite führt, die allerdings unter ihrer IP-Adresse weiterhin erreichbar ist. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt. Nach diesen Maßstäben ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, es wäre den Klägerinnen zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den Host-Provider der betroffenen Internetdienste in Schweden gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage in Schweden lassen offen, ob den Klägerinnen in Schweden ein Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegen den dort ansässigen Host-Provider zur Verfügung gestanden hätte. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Von den Klägerinnen ist jedenfalls der Versuch zu verlangen, vor einem deutschen Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Host-Provider geltend zu machen. Es besteht kein Anlass zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerinnen haben umfassend zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorgetragen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen, bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu veranlassen. Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR 111/21 - DNS-Sperre
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.10.2022
Das Landgericht Berlin hat einen der Angeklagten u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und den anderen wegen Beihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren neun Monaten und von zehn Monaten (deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat) verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts erwarb der Hauptangeklagte – mit Unterstützung des zweiten Angeklagten und eines unbekannt gebliebenen Dritten – im September und Oktober 2019 jeweils 60 kg Blüten von Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD). Die CBD-Blüten verkaufte er gewinnbringend an Großhändler weiter, die diese ihrerseits an Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht die CBD-Blüten zu Recht als Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeordnet. Die Blüten fielen nicht unter eine Ausnahmevorschrift für Cannabis. Zwar wiesen sie einen Wirkstoffgehalt von 0,2 % THC auf und überschritten damit nicht den in der Ausnahmevorschrift vorgesehenen Grenzwert. Es fehlte aber an der Voraussetzung, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Denn wurden die Blüten etwa beim Backen erhitzt, führte dies zur Freisetzung weiteren THC, das beim Konsum durch den Endabnehmer einen Cannabisrausch erzeugen konnte. Das war dem Hauptangeklagten bekannt, seinem Gehilfen gleichgültig. Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Verurteilung wegen des Handels mit CBD-Blüten auch für den Fall keinen Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) dar, dass die Blüten in Spanien legal produziert wurden. Denn bei den Blüten handelte es sich um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten ist und die daher nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfallen. Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden europarechtlichen Maßstäbe waren nach den einschlägigen Rechtsnormen so klar und durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) so weit geklärt, dass keine Veranlassung bestand, eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit mit Europarecht einzuholen (Art. 267 AEUV). Angesichts der Möglichkeit eines gesundheitsgefährdenden Missbrauchs der CBD-Blüten zu Rauschzwecken hat der Senat in der Strafbarkeit des Handels mit diesen auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gesehen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig. Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21
Vorinstanz:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.10.2022
Die Beklagte warb auf ihrer Homepage mit folgender Aussage:
"33 % AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN" Der Text zur Fußnote 1 am Ende der Webseite lautete: "Beim Kauf einer frei geplanten Einbauküche bei (...) erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der Küche von 6.900 € 33 % Rabatt. Dieser Rabatt errechnet sich aus dem Gesamtpreis abzgl. Montagekosten, abzgl. des Kaufpreises für MIELE- und BORA-Geräte sowie dem Material Stein. Zusätzlich erhalten Sie einen AEG Backofen (...) ohne Berechnung (...)" Das OLG Nürnberg stufte diese Form als irreführend ein: "Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt (...), bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (...)), liegt eine sogenannte "dreiste Lüge” vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden (...). Und weiter: "Für diese objektive Unrichtigkeit ist kein vernünftiger Anlass ersichtlich. Es wäre der Beklagten beispielsweise leicht möglich gewesen, den Zusatz "ab einem Kaufpreis von 6.900,00 €" in die Blickfangwerbung aufzunehmen, da ausreichend Platz vorhanden war. Auch die Beklagte trägt keinen nachvollziehbaren Anlass vor, warum sie die Ausnahme weitab von der Blickfangwerbung nach etlichen Seiten, die herunter gescrollt werden müssen, anbrachte. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. OLG Saarbrücken: Prüfpflichten eines Hostproviders bei Bestandung einer Internetbewertung _____________________________________________________________ Ein Host-Provider ist grundsätzlich nicht zu weiteren Prüfungsmaßnahmen verpflichtet, wenn die Internet-Bewertung eines Dritten beanstandet wird und zwei sich widersprechende Behauptungen vorliegen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.09.2022 - Az.: 5 U 117/21). Die Beklagte bietet den Internetdienst "Local Reviews" an, bei dem registrierte Nutzer der Beklagten die Möglichkeit haben, Unternehmen, Geschäfte, Arztpraxen, Orte und sonstige Einrichtungen zu bewerten. Der Kläger war Arzt und beanstandete den Eintrag eines Dritten, der bei ihm Patient war. Es ging bei den Äußerungen um Tatsachen im Rahmen einer angedachten Zahnarzt-Behandlung. Beide Parteien (Kläger und Dritter) schilderten den Sachverhalt gänzlich unterschiedlich.
Als die Beklagte den Eintrag nicht löschte, nahm der Kläger sie auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Unrecht, wie das OLG Saarbrücken nun entschied:
"Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte hier ihren Prüfpflichten genügt und ist zutreffend zu der Annahme gelangt, dass das Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die beanstandete Bewertung nicht in rechtswidriger Weise verletzt wird. Und weiter: "Indes können Beanstandungen gegenüber einem Hostprovider, die auf (bewusst) falschen Tatsachenvortrag gestützt werden, Prüfungspflichten des Hostproviders nicht auslösen, weil falsche tatsächliche Behauptungen objektiv ungeeignet sind, die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Bewertung zu begründen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: Wer Model-Jobs sucht, ist Verbraucher, kein Unternehmer = Wettbewerbsverstoß _____________________________________________________________ Stellungnahme die aufgrund der Bauleitplanung ermöglichte Bodenversiegelung, so ist die Person des Verfassers regelmäßigWer auf der Suche nach Model-Jobs ist, ist rechtlich als Verbraucher einzustufen und nicht als Unternehmer, so das LG Berlin (Urt. v. 09.08.2022 - Az.: 15 O 459/20). Die Beklagte betrieb eine Internetseite, in der Daten und Fotos von Personen bereitgehalten wurden, die in Model-Tätigkeiten vermittelt werden wollten. Der Kunde zahlte hierfür ein entsprechendes Entgelt. Für die Auftraggeber, die Job zu vergeben hatten, war das Angebot kostenlos. In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es nun um die Frage, ob die Kunden, die ein Entgelt bezahlten, als Verbraucher oder als Unternehmer einzustufen waren. Die Beklagte hatte nämlich ihre Webseite so gestaltet, dass sie von einer gewerblichen Tätigkeit ausging und bestimmte Verbraucherrechte ausgeschlossen. Im Rahmen der Beauftragung unterschrieben die Kunden eine gesonderte Bestätigung, in der sie versicherten, dass sie den Auftrag "als freiberuflich tätiges Model, d.h. als Unternehmer" erteilen würden.
Das LG Berlin ging von einem Wettbewerbsverstoß aus, weil die Kunden als Verbraucher zu bewerten seien und die Beklagte somit bestimmte verbraucherschützende Normen verletze:
"Das Verständnis der Verkehrskreise - also der sich als (zukünftige) Unternehmer betrachtenden oder der nach einem Arbeitsverhältnis Suchenden - wird zwar aufgrund der Überschrift des Auftrags einheitlich dahin gehen, dass sie nach dem Auftrag keine Verbraucher darstellen sollen. Diese Vorstellung stimmt jedoch, soweit man auf die nach einem Arbeitsverhältnis Suchenden abstellt, mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Ein Arbeitnehmer, der mit Bezug zu seiner Arbeit in einem geschäftlichen Zusammenhang betroffen wird, ist nämlich als Verbraucher iSd § 13 zu qualifizieren (...). Und weiter: "Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (vom 8.6.1967 - IV 62/65, BeckRS 1967, 21001390) steht dem nicht entgegen. Danach sind Fotomodelle, die nur von Fall zu Fall und vorübergehend zu Werbeaufnahmen für die Bekleidungsindustrie herangezogen werden, zwar gewerblich tätig. Ausgeschlossen ist damit aber natürlich nicht, dass die Modelle - wenn sie eben hinreichend mehr als dies tun, wie hier im Raum stehend - in einem Arbeitsverhältnis tätig werden. (...) Auch die Tatsache, dass der Kunde ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung über die freiberufliche Tätigkeit unterschrieben habe, ändere an dieser Bewertung nichts: "Auf die Bestätigungserklärung der Frau (...) kann es vor diesem Hintergrund nicht ankommen (vgl. KG, Hinweisbeschl. v. 31.1. 2011 - 8 U 107/10 NJW-RR 2011,1418).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Der Kläger begehrte von seiner Krankenversicherung eine umfangreiche DSGVO-Auskunft, nämlich alle Informationen über die Tarifanpassungen seit dem Jahr 2012. Ziel war die Rückzahlung zu Unrecht erhobener Krankenkassenbeiträge des verklagten Versicherers.
Das Gericht stufte das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich ein und wies die Klage ab:
"Der Auskunftsanspruch der Klagepartei lässt sich bei der vorliegenden Sachlage auch nicht erfolgreich auf Art. 15 DSGVO stützen. Ihr steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. (...) zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG München I: Online-Plattform mit Streichpreisen für Markenparfüms irreführend _____________________________________________________________ Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als irreführend für Verbraucher eingestuft (42 O 9140/22). Der Plattform wurde die entsprechende Bewerbung der Produkte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Vergleichs- und Verkaufsplattform. Über die Plattform können Verbraucher zu den Angeboten von Drittanbietern gelangen; die Verfügungsbeklagte vertreibt über ihre Internetseite aber auch selbst Markenparfums im Wege des Direktverkaufs. In einer Galerieansicht werden die verschiedenen Parfums, die sowohl von Drittanbietern als auch der Verfügungsbeklagten selbst zum Kauf angeboten werden, in einer Übersicht dargestellt. Klickt der Seitenbesucher auf ein konkretes Produkt, gelangt er auf die jeweilige Produktdetailseite.
Soweit man ein Produkt direkt bei der Verfügungsbeklagten kaufen möchte, wird man zu einer Bestellübersicht geleitet. Die Plattform bewirbt sämtliche Markenparfums in ihrer Galerieansicht und ihren Produktdetailseiten mit Preisersparnissen, indem sie Bei der Bestellübersicht im Rahmen des Direktverkaufs zeigt die Plattform ebenfalls Streichpreise an. Die dargestellte Ersparnis sowohl bei den Streichpreisen als auch bei den Rabattkästchen berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware angeboten wird. Die Kammer ordnet die konkrete Darstellung der Streichpreise und Rabattkästchen durch die Verfügungsbeklagte als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Soweit die Verfügungsbeklagte die Streichpreise und Rabattkästchen in ihren Galerieansichten und auf ihren Produktdetailseiten verwendet, sei die Darstellung irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthalte. Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt oder mit einem prozentualen Abzug beworben, müsse sich aus der Werbung die Bezugsgröße eindeutig ergeben. Die Werbung mit einer Preisherabsetzung beinhalte ein hohes Irreführungspotential, da der Eindruck vermittelt werde, es handele sich um ein besonders günstiges Angebot. Zudem verstießen die verwendeten Streichpreise in der Bestellübersicht im Rahmen des Direktverkaufs gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV). Die Verfügungsbeklagte stelle entgegen der gesetzlichen Vorgabe bei Angabe der Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis ab, den sie selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewendet habe, sondern nehme auf den teuersten auf der Plattform ermittelbaren Verkaufspreis Bezug. Der Verstoß gegen die Verordnung sei unlauter, führt die Kammer in den Urteilsgründen aus, da er geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen: Die Werbung mit den Streichpreisen sei geeignet, den Verbraucher zum Kauf eines durch die Plattform selbst vertriebenen Markenparfums zu veranlassen, ohne dass der Verbraucher die Vor- und Nachteile der geschäftlichen Entscheidung eindeutig erkennen, abwägen und eine „effektive Wahl“ treffen könne. Gegenüber Mitbewerbern erlange das beklagte Portal damit einen nicht unerheblichen und unlauteren Wettbewerbsvorteil. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 10.10.2022
Damit darf die Klägerin die Bezeichnung „PAULANER Spezi“ weiter nutzen. Die beklagte Brauerei aus Augsburg hatte vorgerichtlich die Rechtsnachfolge der Klägerin hinsichtlich des Vertrags von 1974 bezweifelt und zudem die Kündigung der Vereinbarung erklärt. Sie begehrte den Abschluss einer neuen Lizenzvereinbarung. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Feststellungsklage. Dieser gab das Landgericht München I heute statt. Die Kammer erkannte die klägerische Brauerei als Rechtsnachfolgerin an. Zudem erachtete sie die Vereinbarung von 1974 als weiterhin wirksam und fortbestehend. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Vereinbarung von 1974 nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen. Hierfür spreche bereits, so die Kammer, dass die ursprünglich vorgesehene Überschrift des Vertragsdokuments noch vor Vertragsunterzeichnung von „Lizenzvertrag“ in „Vereinbarung“ abgeändert worden sei, sowie weitere Begleitumstände des Vertragsschlusses. So sei mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen. Im Vertrauen auf die endgültige Beilegung habe die Klägerin erhebliche Investitionen in den Aufbau ihrer Marke getroffen. Nach Auffassung des Gerichts sind markenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen - im Gegensatz zu Lizenzverträgen - nicht ordentlich kündbar. Denn die Schutzdauer eingetragener Markenrechte könne durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden, so die Kammer. Das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für (tatsächlich oder vermeintlich) verwechslungsfähige Zeichen bestehe deshalb ebenfalls regelmäßig zeitlich unbegrenzt, zumal wenn – wie im Streitfall – mit dem Abschluss der Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung eine endgültige Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten beabsichtigt worden sei, und die Parteien im Anschluss an diese Vereinbarung im Vertrauen auf deren Bestand vorhersehbar erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen Markenaufbau getätigt hätten. Für eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte habe die Klägerin keinen Anlass gegeben, so die Kammer, da sie sich stets vertragstreu verhalten habe. Das Gericht führt hierzu in seinem Urteil aus: „Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.“ Die im Rahmen einer Widerklage geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche der Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wies die Kammer wegen des Fortbestehens der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 zwischen den Parteien als unbegründet zurück. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 11.10.2022
Aus der Mitteilung:
"Der Telegram FZ-LLC als Anbieterin des sozialen Netzwerks Telegram (im Folgenden: Telegram) werden Verstöße gegen die Pflicht zur Vorhaltung gesetzeskonformer Meldewege sowie gegen die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten vorgeworfen. Der Bußgeld-Bescheid ist nicht rechtskräftig. zurück zur Übersicht |