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Newsletter vom 19.12.2007 |
Betreff: Rechts-Newsletter 51. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr |
Nach Auffassung des 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigungen zur Eröffnung von Wettbüros bis heute wirksam. Sie berechtigten zur Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten, auch wenn diese über das Internet oder andere elektronische Medien vertrieben werden. Hiervon umfasst ist auch die Befugnis zur Vermittlung von im Ausland legal veranstalteten Wetten. Die räumliche Geltung dieser zu DDR-Zeiten erteilten Erlaubnisse ist hingegen auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkt. Dies folge aus dem Grundsatz, dass die Erteilung von Glücksspielerlaubnissen den Bundesländern obliege und ihre Erteilung nicht dazu berechtige, in einem anderen Bundesland Glücksspiele zu veranstalten. Im Fall von Genehmigungen, die vor Gründung der neuen Bundesländer durch Behörden der DDR erteilt wurden, führe dieser Grundsatz zu einer Beschränkung der räumlichen Geltung der Erlaubnisse auf das Gebiet der ehemaligen DDR. Dies habe zur Konsequenz, dass auf ihrer Grundlage Wettgeschäfte oder Wettvermittlungsgeschäfte nur mit Personen abgeschlossen werden dürften, die sich innerhalb der Grenzen dieses Gebietes aufhalten. Bei der Vermittlung über das Internet könne diese Beschränkung etwa dadurch eingehalten werden, dass jeder Wettinteressent für die Anmeldung versichern müsse, dass er sich in diesem Gebiet aufhält und der Hinweis erfolge, dass andernfalls kein wirksamer Vertrag zustande komme. Im Umfang der Befugnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Gebiet der ehemaligen DDR änderte der Senat den vorhergehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16.10.2006 - 14 K 1711/06 - ab. Unter Änderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16.11.2006 - 3 K 1059/06 - lehnte der 3. Senat hingegen einen Antrag der in Österreich ansässigen Fa. bwin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten im Freistaat Sachsen ab (3 BS 311/06). Anders als die Vorinstanz ist der Senat der Auffassung, dass die Untersagungsverfügung unmittelbar durch das Regierungspräsidium Chemnitz der Fa. bwin in Österreich zugestellt werden konnte. In der Sache verstoße die Fa. bwin gegen das Verbot unerlaubter Veranstaltung von Sportwetten, indem sie ohne Genehmigung im Freistaat Sachsen über das Internet die Möglichkeit verschaffe, Wettangebote anzunehmen. Zwar würden die Wetten über ein Tochterunternehmen in Gibraltar abgewickelt. Hierfür könne aber gleichwohl die Fa. bwin herangezogen werden, da sie sämtliche Webserver und Gamingserver betreibe, die den Zugang zu diesem Tochterunternehmen ermöglichten. Im Übrigen stehe das Grundrecht der Berufsfreiheit als auch die europarechtlich gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dem Verbot ungenehmigter Veranstaltung von Glücksspielen im Ergebnis nicht entgegen. Die in der Anlage beigefügten Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen v. 13.12.2007
"Die vorliegende Sache ist nach Art und Umfang (...) einfach gelagert. Davon ist auszugehen, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist und sich damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt (...). Einfach gelagerte Streitigkeiten sind beispielsweise in serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutigen Verstöße zu sehen (...). Streitgegenständlich ist vorliegend eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, der in der Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung liegen soll. Dem Senat ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass es sich hierbei um einen häufig vorkommenden Standardfehler in den im Internet verwendeten Widerrufsbelehrungen handelt. Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden (...). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend ein Streitwert von 3.000,00 EUR als ausreichend bemessen." Das OLG Celle ist neben dem OLG Düsseldorf (= Kanzlei-Infos v. 22.08.2007) und dem OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 24.11.2007) bereits das dritte oberinstanzgerichtliche Gericht, welches den Streitwert bei fehlerhaften Online-Widerrufsbelehrungen derartig niedrig ansetzt.
Die Klägerinnen verlegen namhafte Tageszeitungen, in denen auch Buchrezensionen veröffentlicht werden. Die Beklagte stellt auf ihrer Website „Perlentaucher.de“ Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vor und spricht Buchempfehlungen aus. Daneben veröffentlicht sie Buchrezensionen u.a. aus den von den Klägerinnen verlegten Zeitungen in deutlich kürzerer Fassung (so genannte Abstracts), die von ihren Mitarbeitern formuliert werden, aber einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken enthalten. Die Beklagte veröffentlicht diese Abstracts nicht nur auf ihrer Website, sondern erteilt Internet-Buchhandlungen Lizenzen zum Abdruck. Hiergegen wandten sich die Klägerinnen, wobei sie in der Hauptsache ein generelles Verbot derartiger Abstracts, hilfsweise die Untersagung von Abstracts mit Originalzitaten sowie bestimmter einzelner Abstracts begehrten, die nach ihrer Auffassung wegen des Umfangs der Übernahme von Formulierungen aus der „Originalrezension“ in jedem Fall die Verwertungsrechte der Klägerinnen am Originaltext verletzen. Die Klage hatte – wie schon in erster Instanz – keinen Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele. Auch sei nicht jedes Abstract ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ursprungskritik urheberrechtlich unzulässig, wenn einzelne Originaltextstellen darin wiedergegeben würden. Maßgeblich sei, ob es sich bei der verkürzten Wiedergabe einer Buchkritik um eine (unzulässige) Bearbeitung des Originals i.S. von § 23 Urhebergesetz oder um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 Urhebergesetz handele. Dafür komme es darauf an, ob das Abstract gegenüber dem Original einen eigenständig schöpferischen Gehalt habe, obwohl das besprochene Original in seinen wesentlichen Gedanken mitgeteilt wird. Gerade in der Komprimierung könne aber eine eigenständige schöpferische Leistung liegen. Dabei werde die Individualität umso größer sein, je weiter sich das Abstract vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Ferner sei nicht ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Abstract-Verfasser Passagen aus dem Original wörtlich oder fast wörtlich übernimmt, wobei allerdings die wörtliche Übernahme rein deskriptiver Begriffe außer Betracht bleiben müsse, weil dem Abstract-Verfasser insoweit kein Gestaltungsspielraum zu Gebote stehe. Schließlich sei bei der Abgrenzung Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, weil dieses Grundrecht auch die Berichterstattung selbst dann, wenn hiermit kommerzielle Ziele verfolgt würden, schütze. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Senat die streitbefangenen Abstracts für zulässig gehalten, weil es sich um gegenüber den Originalkritiken ausreichend selbständige Werke mit dem erforderlichen Abstand zu den Originalvorlagen handele. Auch aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht ergebe sich kein Anspruch auf Unterlassung, zumal die Vorgaben des Urheberrechts zu berücksichtigen seien. Es könne insoweit nicht marken- oder wettbewerbsrechtlich untersagt sein, was das Urheberrecht gestatte. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, weil der Senat die Revision zugelassen hat. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 11.12.2007 - Az: 11 U 75/06 und 11 U 76/06 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 11.12.2007
Die Beklagte, der die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, betrieb unter der Top-Level-Domain ".uk" eine Webseite, auf der die Fotos unter Angabe von Euro-Preisen in englischer Sprache angeboten wurden. Es war zudem der weltweite Verkauf vorgesehen. Die Klägerin klagte nun vor dem Landgericht in Köln. Die Richter wiesen jedoch die Klage mangels Zuständigkeit ab: "Die Antragsgegnerin hat ihren Wohnsitz (...) nicht in Deutschland. Das Landgericht Köln könnte danach nur zuständig sein, wenn der beanstandete Urheberrechtsverstoß, auf den die Antragstellerin sich stützt, als schädigendes Ereignis (...) in Deutschland eingetreten, hier also der Erfolgsort der Handlung wäre. Das ist indes nicht der Fall. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die Internetseite, auf der sich die Fotos befinden sollen, global und damit auch in Deutschland abgerufen werden kann. Dies genügt indes für die Annahme einer Begehung des angenommenen Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland als Erfolgsort der Handlung nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Wettbewerbsverletzungen im Internet der Erfolgsort dann im Inland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß hier auswirken soll (...)." Und weiter: "Es ist aber nicht die Bestimmung des Internetauftritts der Antragsgegnerin, sich auch in Deutschland auszuwirken. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Angebot im Internet, in dessen Rahmen sie das beanstandete Foto verwendet, nicht an Abnehmer in Deutschland. Allein der Umstand, dass eine weltweite Belieferung von Kunden angeboten und die Bezahlung der Produkte außer in englischen Pfund auch in US-Dollar und Euro ermöglicht wird, belegt dies nicht. Die Internetseite ist mit der Top-Level Domain "uk", die für United Kingdom (Großbritannien) steht, ausgestattet und wird daher von hier aus nur ausnahmsweise angewählt werden. Zudem ist die Seite in englischer Sprache gehalten und steht auch nicht wahlweise in deutscher Sprache zu Verfügung. Demgegenüber können Nutzer - wovon sich der Senat selbst ein Bild gemacht hat - durch Anklicken der Fahnensymbole auf der Startseite eine Übersetzung des Textteiles der Seite in insgesamt sechs Sprachen erreichen (arabisch, französisch, polnisch, russisch, spanisch und ukrainisch), zu denen die deutsche Sprache gerade nicht gehört. Unter diesen Umständen kann allein aus der Globalität des Angebotes und der Währungsangabe "Euro" eine Zielrichtung des Angebotes auch auf Deutschland nicht hergeleitet werden, zumal der Euro nicht nur in Deutschland, sondern auch in den bei der Sprachwahl in dem Internetauftritt ausdrücklich aufgeführten Ländern Frankreich und Spanien gesetzliche Währung ist."
"Wie vom Landgericht bereits zutreffend ausgeführt (...) setzt eine Haftung der Antragsgegner als Störer jedenfalls für die ungenehmigte Vervielfältigung (...) des Gedichtes durch die Nutzerin (...) den Verstoß gegen eine zumutbare Prüfungspflicht voraus. Kommt eine solche - präventive - Kontrollpflicht vor Kenntnisnahme des Internetanbieters fremder Inhalte von dem Urheberrechtsverstoß nicht in Betracht, wie es vorliegend in Ansehung der Nutzerin (...) außer Streit steht, dann muss er nachfolgend nach Kenntniserlangung "unverzüglich tätig" werden, "um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren" (...). Vom Ergebnis her verlangt § 10 Nr. 2 TMG die Sperrung oder Entfernung der rechtswidrigen Information, wobei der Anbieter unverzüglich tätig werden muss. Die Unverzüglichkeit wiederum ist im Sinne eines Verschuldens zu verstehen, so dass Zumutbarkeitsfragen eine Rolle spielen. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Anbieter grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung des inkriminierten Inhaltes auffordern (...)." Und weiter: "Ausgehend hiervon ist eine Störereigenschaft der Antragsgegner wegen Verletzung der Pflicht zu unverzüglicher Reaktion auf den ihnen zur Kenntnis gebrachten Urheberrechtsverstoß nicht begründbar. Denn die Antragsgegner sind unmittelbar nach Hinweis der Antragstellerin vom 03.12. tätig geworden, indem sie am Folgetag die einzelnen Nutzer zur Entfernung des Gedichtes aufforderten." Anderer Ansicht ist das LG Hamburg, dass bei Bilder-Uploads in Internet-Foren eine Haftung vor Kenntnis annimmt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.09.2007.
"1. Der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes haftet als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen. 2. Auf die Frage, ob eine Filtersoftware existiert, mit der der Usenet-Anbieterdie wirksam weitere Rechtsverletzungen verhindern kann (vgl. LG München I, Urt. v. 19.04.2007 - Az.: 7 O 3950/07) und wen diesbezüglich die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt, kommt es insoweit nicht an, denn zunächst obliegt es dem Usenet-Anbieter gerichtlich darzulegen, dass er überhaupt Vorsorge trifft, um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden. Erst dann hätte sich die Frage gestellt, ob er damit alles Zumutbare unternommen hat oder ggf. noch eine Filtersoftware hätte einsetzen müssen." Das Gericht setzt damit seine bisherige Rechtsprechung (= Kanzlei-Infos v. 25.05.2007) fort. Vor kurzem hat das LG München I exakt anders entschieden und die Mithaftung des Betreibers eines Usenet-Servers verneint, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.04.2007.
Denn - so die Richter - es liege kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletze noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich sei, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden: "Schließlich haften die Antragsgegner nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung (...) Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung setzte die Störerhaftung voraus, dass der Inanspruchgenommene eine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von Rechten des Anspruchstellers durch den eigenverantwortlich handelnden Dritten gesetzt hat und zudem die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragsgegner haben keine zurechenbare Ursache für die pornografischen Angebote Dritter gesetzt. Die Handlungen der Betreiber der Internetseiten www.(...).de und/oder www.(...).com oder der über diese Suchseiten zu erreichenden Webseiten pornografischen Inhalts sind den Antragsgegnern nicht zuzurechnen. Die Antragsgegnerin zu 1. steht in keinerlei vertraglicher Beziehung zu den Betreibern vorgenannter Seiten. Sie ermöglicht lediglich den Zugang zu ihnen. Insoweit ist ihre Leistung inhaltsneutral. Das bloße Internet-Angebot eines konkreten Anschlusses zur Telekommunikation kann nicht als eine von dem Anbieter der Kommunikationsleistung zu verantwortende Verletzungshandlung qualifiziert werden (...)."
"Dies stellt eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers dar (...). Gem. § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung einer Urheberschaft an dem Werk. (...) Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (...) Aus § 97 Abs. 2 UrhG wird eine billige Entschädigung geschuldet, die fühlbar sein muss. Die Höhe der Entschädigung ist (...) zu schätzen, wobei es entscheidend auf die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs ankommt. (...) Bei Verletzung des Urhebernennungsrechts eines Lichtbildners entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen (...) Die Kammer sieht keinen Anlass von diesen Grundsätzen für den vorliegenden Bereich abzuweichen."
(Aus der Pressemitteilung des IVD:) "Per Einstweiliger Verfügung durch das Landgericht München ist es dem Mobilfunk- und DSL-Anbieter (...) ab sofort untersagt, Eigenwerbung auf Internet-Tauschbörsen zu schalten, auf denen nachweislich jugendgefährdende Medien zum Download bereitgestellt werden. (...) Der Verband hatte gegen (...) geklagt, da er dessen Werbeaktivitäten auf Plattformen wie torrent.to oder bittorrents.to als einen massiven Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht wertet. Die genannten Peer-to-Peer -Angebote gelten als Hauptumschlagplätze für illegal kopierte und teilweise jugendgefährdende Film-, Musik- und Bilddateien. Die illegalen Angebote von Tauschbörsen behindern bereits seit Jahren erheblich den legalen Kino- und Videomarkt bei der Vermarktung von Filmen. Folglich verstößt eine Unterstützung dieser Tauschbörsen gegen geltendes Wettbewerbsrecht, insbesondere dann, wenn der Unterstützer - beispielweise ein dort Eigenwerbung platzierendes Unternehmen - im Vorfeld der Anzeigenschaltung auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht wurde. Genau dieser Hinweis seitens des IVD gegenüber (...) war bereits im Oktober 2007 erfolgt. Da hieraufhin keinerlei Reaktion erfolgte, sah sich der Verband gezwungen, die wettbewerbswidrigen Werbeaktivitäten von (...) gerichtlich stoppen zu lassen." Der IVD hatte bereits Anfang Oktober 2007 gegen einen anderen TK-Anbieter ebenfalls wegen des identischen Sachverhalts eine einstweilige Verfügung erwirkt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.10.2007.
Der Aufsatz ist offline in der TeleTalk 1/2008, S. 36f. erschienen. Der Europäische Gerichtshof hat vor kurzem zur Abgrenzung zwischen Teleshopping und Fernsehwerbung bei Gewinnspielen mit Mehrwertdiensten Stellung genommen. Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich hieraus für Call in-Formate?
Inhalt: Welche Ansprüche hat nun der Domain-Inhaber bei unberechtigten Disputes? Und: Gegen wen kann er seinen Anspruch richten? Gegen den Dritten oder auch gegen die DENIC?
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