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Newsletter vom 19.12.2018 |
Betreff: Rechts-Newsletter 51. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" unzulässig ist.
Sachverhalt: Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für wettbewerbswidrig.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den - anders als für Mietwagenunternehmen - feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht. Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von "UBER Black" nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union am 20. Dezember 2017 entschiedenen Fall "UBER Pop" ist der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hängt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin. Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.12.2018
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: Die Beklagte hatte in ihrem Magazin eine unbestellte Anzeige abgedruckt. Das KG Berlin stufte dies als Irreführung ein, da hierdurch bei möglichen Inserenten die irrtümliche Annahme begründet werde, die Anzahl der Inserate sei größer. Diese falsche Anzeige sei im vorliegenden Fall auch geeignet, einen potenziellen Inserenten zu beeinflussen. Denn es handle sich um keine kleinere Anzeige. Sondern um eine von vier größeren Annoncen in einem prominent und großflächig platzierten und gesondert mit zusätzlicher Eigenwerbung (“Design sucht neues Zuhause – Ihr Angebot täglich im Schaufenster”) angepriesenen Anzeigenblock mit der Überschrift “Schaufenster Berlin”.
Dadurch werde ein interessierter Anzeigenkunde gezielt animiert, sich anhand der abgedruckten Inserate dafür zu entscheiden, doch selbst auch ein solches Inserat in einem interessanten und bezahlten Umfeld zu buchen.
Streitwerterhöhend sei es, wenn die betreffende Äußerung eine höhere Breitenwirkung erziele. Nicht zutreffend sei es hingegen, automatisch von einer großen Breitenwirkung auszugehen, wenn die Veröffentlichung auf einer Homepage erfolge:
"Dass von einer auf einer Homepage veröffentlichten Äußerung potentiell jedermann Kenntnis erlangen kann, spielt hierbei keine Rolle. Auch müsse im Einzelfall Berücksichtigung finden, wie schwerwiegend der Eingriff durch die unerlaubte Äußerung sei.
Streitwertmindernd sei in jedem Fall, wenn die Klägerin als juristische Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht lediglich in ihrer Sozialsphäre verletzt sei und keine wirtschaftlich nachteiligen Folgen eingetreten seien.
Der Beklagte betrieb einen YouTube-Kanal, auf dem er Reiseberichte aus aller Welt veröffentlichte.
Der Kläger war Luftsicherheitskontrolleur an einem deutschen Flughafen und überprüfte den Beklagten beim Check-In. Bei der Gepäckkontrolle entstanden Film-Aufnahmen, die den Kläger zeigten. Die Kamera, die Teil des Gepäcks war, befand sich im Aufnahmemodus. Als der Kläger die Kamera des Beklagten wahrnahm, sprach er diesen mit den Worten an:
"Was ist das? - Oh, sind sie Spion?" Der Beklagte zeigte diese etwa zweisekündige Filmsequenz in seinen Online-Videos, in welcher das Gesicht und der obere Teil des Rumpfes des Klägers zu sehen war. Insgesamt wurde diese Bildabfolge in 28 unterschiedlichen Videos eingebettet. Der Kläger sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte immaterieller Schadensersatz iHv. ca. 8.200,- EUR. Das OLG Hamm wies die Klage ab. Zwar sei das Allgemeine Persönlichkeitsrecht unzweifelhaft verletzt. Nicht jeder Verstoß löse jedoch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus. Vielmehr bestehe dieser nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne, so die Richter. Ob eine so erhebliche Verletzung vorliege, könne nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei seien insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall fehle es an der Schwere der Verletzungshandlung. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Veröffentlichung der Aufnahmen angesichts der Vielzahl der Videos, der Anzahl der Aufrufe dieser Videos durch Nutzer der Internetplattform und der Dauer der Aufrufbarkeit dieser Videos auf der Internetplattform einen nicht ganz unerheblichen Umfang angenommen hätten. Gleichwohl sei die - lediglich eine, höchstens zwei Sekunden lange - Szene mit dem Kläger innerhalb der einzelnen Videos nicht mehr als bloßes Beiwerk. Wesentlicher Inhalt der Videos sei vielmehr die Selbstdarstellung des Beklagten. Auch der Umstand, dass der Beklagte die Videos in Form der Beteiligung an Werbeeinnahmen der Internetplattform YouTube verwerte habe, ändere daran nichts. Denn dadurch werde der erfolgte Eingriff nicht zu einem schwerwiegenden.
Entscheidend für die Beurteilung sei vielmehr, dass die Sequenz jeweils nur einen marginalen Teil der Videos ausmache. Der wesentliche Inhalt seien vielmehr die Reiseerlebnisse des Beklagten.
Die Parteien waren Mitbewerber im Fahrrad-Bereich. Die Beklagte bot Fahrrad-Handschuhe an und gab hinsichtlich des Materials an:
"Innenhandschuh: 95 % Merinowolle, 5 % Polyamid" Dies sah die Klägerin als Verstoß gegen die TextilKennzVO und verlangte Unterlassung. Das OLG Hamm bestätigte den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Anspruch. Die Bezeichnung "Merinowolle" sei keine zugelassene Angabe nach der TextilKennzVO. Denn im Anhang der Verordnung finde sich allein die Bezeichnung "Wolle" und nicht "Merinowolle". Zwar würden an späterer Stelle in der TextilKennzVO einige Tierarten genannt. Es tauche jedoch keine Schafrasse auf, die als Zusatz zu "Wolle" erwähnt würde.
Die Kennzeichnung "Merinowolle" sei daher keine ordnungsgemäße Angabe iSd. TextilKennzVO. Es liege eine Wettbewerbsverletzung vor.
Die Beklagte, eine Optikerin, warb auf ihrer Homepage mit einer mit Geschenkband umwickelten Brillenfassung. Darunter stand, mit einem Sternchen versehen:
"Fassung geschenkt. (...) Am Ende der Seite war folgender Satz ersichtlich: "Hinweis zu unseren Angeboten: Aktion Fassung geschenkt: Angebot gültig für alle Fassungen beim Kauf einer Brille in Sehstärke ab Glaspaket-Gold. Nur für die erste Brille anwendbar. Der Wert der Fassung wird erst im Warenkorb abgezogen." Das OLG Nürnberg sah darin keinen Verstoß gegen das HWG, denn es handle sich dabei um keine verbotene Werbegabe. Denn der Verbraucher nehme aufgrund des Gesamtcharakters der Anzeige an, dass die Gratisfassung Teil eines vergünstigten Komplettangebots (einer Brille bestehend aus Fassung und Gläsern) sei. Die konkrete Gestaltung der Werbeanzeigen sei trotz der darin enthaltenen Formulierung "Fassung geschenkt“ nicht so eindeutig, dass die angesprochenen Verkehrskreise sicher die Brillenfassung als ein von den Brillengläsern losgelöstes Geschenk ansehen würden. Vielmehr enthielten die streitgegenständlichen Aussagen auch solche Elemente, die den Eindruck vermittelten, dass es sich um eine einheitliche Vergünstigungsaktion beim Kauf einer Brille handle. Aufgrund dieses maßgeblichen Gesamtcharakters der Werbung gehe der Verbraucher daher nicht zwingend davon aus, dass er eine von der entgeltlich abzugebenden Ware (Brillengläser) zu trennende Zugabe (Brillenfassung) kostenlos erhalte.
Es liege daher kein Fall der unzulässigen Werbegabe vor.
Die Parteien betrieben beide eine Apotheke. Der Beklagte unterhielt zudem eine Homepage, auf der mehrere seiner rezeptpflichtigen Produkte mit weiterführenden Informationen zum Inhalt, zu den erforderlichen Rezepten und zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen aufgeführt waren. Das OLG Stuttgart stufte dies als Verstoß gegen das HWG und somit als Wettbewerbsverletzung ein. Dabei handle es sich auch um keine zulässige Imagewerbung, so die Richter. Die allgemeine, nicht dem Heilmittelwerberecht unterfallende Unternehmenswerbung werde danach unterschieden, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder die Anpreisung bestimmter Arzneimittel im Vordergrund stehe. Eine reine Firmenwerbung, die nur mittelbar den Absatz der Produkte des Unternehmens fördere und die Aufmerksamkeit des Publikums nicht auf bestimmte Arzneimittel lenken solle, sei vom Verbot ausgenommen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine unzulässige Produktwerbung. Entscheidend sei, dass die Homepage des Beklagten direkte Hinweise auf namentlich genannte Arzneimittel enthalte. Die Präparate würden im einzelnen namentlich aufgelistet und beschrieben.
Damit lenke der Beklagte die Aufmerksamkeit des Publikums gerade nicht auf die Qualität und Preiswürdigkeit pauschal beworbener Produkte, sondern auf die namentlich beschriebenen Waren. Dass er hierbei auch die qualitativ hochwertige Herstellung dieser Präparate in seiner Apotheke hervorhebe, führe gerade nicht dazu, dass die Firmenwerbung im Vordergrund stünde, sondern verstärke vielmehr den Werbeeffekt im Hinblick auf die beworbenen Präparate.
Die Beklagte betrieb als Fitnessmodell einen eigenen Instagram-Account. In der Vergangenheit hatte sie gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete,
"es zu unterlassen, im Internet für Waren unter deren Abbildung und/oder Benennung zu werben, ohne die Veröffentlichung als Werbung zu kennzeichnen, insbesondere für „fittea“-Tee und/oder „Protein Choc“-Aufstriche und/oder „Power Protein 90“ von Body Attack Sports Nutrition (...)" Einige Zeit später veröffentlichte die Beklagte über ihren Instagram-Account drei Beiträge, welche sie bei Fitnessübungen und bei Fotoaufnahmen zeigten. Die Beiträge enthielten neben einem Textbereich in erster Linie Fotos. Auf allen drei Fotos trug die Beklagte Sportbekleidung des Sportartikelhersteller XY. Jeder dieser Beiträge war mit Hashtags und Verlinkungen auf andere Instagram-Accounts versehen. Jeder der Beiträge enthielt den Hashtag "XY"“ sowie eine Verlinkung auf das Instagram-Profil des Sportartikelherstellers XY. Die Postings waren nicht als Werbung gekennzeichnet. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß, verlangte die Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100,- EUR. Zu Recht wie das LG Itzehoe nun entschied. Das Gericht äußerte zunächst Zweifel, ob ein Fall der Schleichwerbung bereits durch die bloße Nutzung der Hashtags gegeben sei. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass es sich bei der Nutzung der Hashtags "XY" um noch keinen Verstoß handle. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte jedoch neben den Hashtags auch noch eine direkte Verlinkung mit dem Instagram-Account des Sport-Herstellers XY vorgenommen. Eine solche Verlinkung sei für einen neutralen Dritten sachlich nicht notwendig. Bei Zugrundelegung der gebotenen objektiven Betrachtungsweise lasse sich deshalb diese Art der Darstellung (Hashtags + Verlinkung) nur so einordnen, dass das Verhalten der Beklagten darauf gerichtet sei, die Besucher ihres Accounts auch zu einem Besuch des Instagram-Profils des Unternehmens XY zu veranlassen und so dessen Warenabsatz zu fördern.
Der Einwand der Beklagte, es sei ihr bei Veröffentlichung der Beiträge nur darum gegangen, eine größere Anzahl von Nutzern auf ihre Seite zu lenken und so größere Bekanntheit zu erlangen, sei nicht maßgebend. Denn auf die subjektive Vorstellung des Handelnden komme es nicht an. Zudem habe die Beklagte auch keine nachvollziehbare Erklärung abgeben können, weshalb sie über die Hashtags mit Erwähnung des Firmennamens XY hinaus auch eine Verlinkung zum Instagram-Account dieses Unternehmens vorgenommen habe.
Die Beklagte, die Dateyard AG, betrieb eine Webseite im Online-Dating-Bereich und verwendete dabei nachfolgende AGB-Klauseln:
Punkt 1:Die Verbraucherzentrale Bayern war Klägerin und machte Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG geltend. Zu Recht wie nun das LG München I entschied.
Zu Punkt 1: Gegen dieses Recht werde hier verstoßen. Denn die Beklagte entscheide, welche anderen Nutzer in seinem Namen kontaktiert würden und welchen Nachrichteninhalt diese Kontaktaufnahmen hätten. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Kunde diese Nachricht in seinem Postfach mit einem entsprechenden Vermerk nachlesen könne.
Zu Punkt 2:
Zu Punkt 3: Auch liege die notwendige persönliche und sachlichen Reichweite der Zustimmung nicht vor. Denn zum einen werde nicht angegeben, an welche Firmen die Daten weitergegeben würden. Diese würden namentlich nicht genannt. Zum anderen werde auch nicht dargestellt, welche der gespeicherten Informationen genau weitergegeben würden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Klägerin betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die beklagte Landeshauptstadt München die Klägerin aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret soll die Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Klägerin trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunftsverlangen sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Auch sei die Klägerin als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten habe die Beklagte nicht. Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen seien zudem verfassungsgemäß. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 300.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig. Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichts¬hof in München die Zulassung der Berufung beantragen. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten besteht ab Rechtskraft des Urteils.
Quelle: Pressemitteilung des VG München v. 13.12.2018
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