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Newsletter vom 19.08.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 33. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
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1. BGH: Deutsche Telekom verhält sich gegenüber freenet wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Die Deutsche Telekom AG behindert ihren Mitbewerber freenet in unlauterer Weise und handelt wettbewerbswidrig, wenn es Voreinstellungen des Telefonanschlusses von freenet absichtlich so ausführt, dass nur die eigenen Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können und nicht auch die von freenet (BGH, Urt. v. 05.02.2009 - Az.: I ZR 119/06). Ein Kunde von freenet hatte einen Pre-Selection-Auftrag, wonach alle Ortsgespräche über die Telekom liefen, Auslandsgespräche jedoch über freenet. Im Rahmen eines Haustürgeschäfts schloss er einen neuen Pre-Selection-Vertrag mit der Colt Telecom, den er jedoch kurze Zeit später widerrief. Dennoch wurde er als neuer Kunde begrüßt. Er beauftragte die Telekom daher damit, die vorherige freenet-Einstellung zu aktivieren. Er nahm erst Monate später zur Kenntnis, dass seitdem sämtliche Gespräche über die Telekom liefen. freenet begehrte Unterlassung und warf der Telekom vor, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Es habe sich nicht um einen Einzelfall gehandelt, vielmehr würden solche "Missverständnisse" bewusst provoziert. Die BGH-Richter stimmten dem zu und verurteilten den magenta-farbenen Riesen zur Unterlassung. Denn die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Auftrag des Kunden nicht missverstanden oder lediglich versehentlich falsch ausgeführt. Vielmehr sei die Voreinstellung für alle Gespräche ganz bewusst so erfolgt. Durch dieses Vorgehen für alle Gespräche habe die Telekom erreicht, dass der Kunde bei der Wahl von Fernverbindungen Dienstleistungen der Telekom in Anspruch genommen habe anstatt von freenet. Dies sei in Unkenntnis und ganz entgegen des erteilten Auftrages geschehen. Dies könne nicht mehr als bloße Vertragsverletzung, sondern nur noch als gezielt wettbewerbswidrige Behinderung von freenet angesehen werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Wettbewerbliche Irreführung bei Nutzung des Symbol (R) ohne entsprechende Lizenz _____________________________________________________________ Wer ohne Markeninhaber zu sein den Zusatz ® verwende, handle wettbewerbswidrig, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 219/06). Durch den Zusatz werde beim Verbraucher der irreführende Eindruck erweckt, das betreffende Produkt sei markenrechtlich geschützt und somit von besonderer Qualität. Ähnlich hatte bereits LG München (Urt. v. 23. Juli 2003 - Az.: 1 HK O 1755/03) entschieden, dass die Verwendung der Abkürzung "(TM)" für rechtswidrig hielt, vgl. die Rechts-News v. 09.08.2003. Das LG Essen (Urt. v. 4. Juni 2003 - 44 O 18/03) hingegen kam zum exakt gegenteiligen Ergebnis und lehnte einen Verstosss gegen das Irreführungsverbot ab, vgl. die Rechts-News v. 15.08.2003. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Werbung mit Gewinnspiel für Qualitätskonzept von "MacDent"-Zahnarztpraxen zulässig _____________________________________________________________ Ein Unternehmen, welches sein Konzept zur Qualitätssicherung von "MacDent"-Zahnarztpraxen mit einem Gewinnspiel bewirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig, so die aktuelle Aussage des BGH (Urt. v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 222/06). Klägerin war die Schleswig-Holsteinische Ärztekammer. Beklagter ein Unternehmen, welches ein Konzept zur Qualitätssicherung für Zahnarztpraxen des Labels "MacDent" entwickelt hatte und dieses in Form eines Gewinnspiels bewarb. Die Liberalisierung kommt auch zunehmend im verkammerten Bereich der Ärzte an. So schreiben die BGH-Richter der Ärztekammer ins Stammbuch, dass eine unzulässige unsachliche Information nichts bereits deswegen vorliege, weil ein Gewinnspiel veranstaltet oder über die Tätigkeiten der Beklagten nur schlagwortartig berichtet werde. Ein Gewinnspiel sei eine übliche Werbeform, bei der ein Verbraucher nicht erwarte, dass das gesamte Untenehmen und dessen Dienstleistungen in allen Einzelheiten beschrieben werde. Es sei vielmehr ausreichend, dass die Grundzüge des Konzepts in leicht nachvollziehbarer Art und Weise dargestellt würden. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nachgekommen, so dass die Klage abzuweisen sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Düsseldorf: Reklame auf Internetseite "studenten-wg.de" durch Wohnungsmaklerin unzulässig _____________________________________________________________ Einer Immobilienmaklerin kann untersagt werden, ihre gewerblichen Anzeigen auf einem bewusst maklerfreien Online-Plattform zu schalten, so das OLG Düsseldorf (Urt. v. 10.03.2009 - Az.: I-20 U 230/08). Bei der Klägerin handelte es sich um das Internetportal "studenten-wg.de". Auf der Internetseite wurden ausschließlich Wohnungen angeboten, die von privat zu mieten waren, d.h. ohne Einschaltung eines kostenpflichtigen Maklers. Die Immobilienmaklerin warb nun auf der Plattform für ihre gewerblichen Angebote. Dies sei unzulässig, so die Düsseldorfer Richter. Das klägerische Internet-Angebot richte sich nur an Kunden, die gezielt ohne die Zuhilfenahme eines Maklers eine Wohnung suchten. Würden aber auf dieser Internetseite entgegen der Erwartung der User Maklerkontakte beworben, so bestehe die Gefahr, dass zukünftig immer weniger Verbraucher die Internetseite nutzten. Das habe zwangsläufig zur Folge, dass auch künftige Werbeinteressenten davon abgehalten würden, weitere Inserate zu schalten. Ein derartiger Rückgang von Inserenten führe unmittelbar zum Rückgang der Werbeeinnahmen und beeinträchtige den geschäftlichen Erfolg von "studenten-wg.de" massiv.
"Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig." Eine solche Regelung sei rechtswidrig, so die Juristen. Bei den vertraglichen Pflichten der Firmen handle es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Nach den gesetzlichen Bestimmungen falle die Vergütung grundsätzlich erst dann an, wenn die Leistung der Dienste erbracht worden sei, aber nicht schon vorher. Die vorliegende Klausel weiche von diesem gesetzlich vorgegebenen Leitbild an und verlagere den Zeitpunkt der Zahlung unverhältnismäßig nach vorne. Im B2C-Bereich benachteilige eine solche Regelung den Verbraucher unangemessen und sei daher rechtswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Keine Mitstörerhaftung von Internetauktionsplattform für Wettbewerbsverstöße Dritter _____________________________________________________________ Das LG Hamburg (Urt. v. 02.09.2008 - Az.: 407 O 14/07) hat entschieden, dass eine Online-Auktionsplattform nicht für die Wettbewerbsverstöße ihrer Mitglieder haftet. Die Beklage betrieb ein Online-Auktionshaus. Zahlreiche Unternehmen, die auf der Plattform der Beklagten Waren anboten, wurden von der Klägerin wegen Wettbewerbsverstöße (insb. fernabsatzrechtliche Verstöße) abgemahnt. Nun nahm die Klägerin die Online-Plattform selbst auf Unterlassung in Anspruch, da es ihrer Ansicht nach für die Rechtverstöße als Mitstörer hafte. Die Hamburger Richter folgten dieser Ansicht nicht, sondern wiesen vielmehr die Klage ab. Eine Mitstörerhaftung komme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte eigene Prüfungspflichten verletzt habe. Dies sei hier zu verneinen. Denn die Beklagte habe bereits mehrere Maßnahmen ergriffen, um derartige Rechtsverstöße zu minimieren. Eine individuelle Prüfung sei aber aufgrund der Vielzahl der Angebote nicht möglich, ohne dass das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten gefährdet wäre. Es bestehe andernfalls ernsthaft die Gefahr, dass die Auktionsplattform als "Quasi-Ordnungsbehörde" instrumentalisiert würde, die eine umfassende Kontrolle sämtlicher Rechtsverstöße vorzunehmen hätte. Eine solche Maßnahme sei aber unverhältnismäßig und dem Betreiber auch nicht zumutbar. Insofern trete keine Mitstörerhaftung ein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Verletzung der Nutzungsrechte des Buches "Pippi Langstrumpf" _____________________________________________________________ Das LG Hamburg (Urt. v. 02.09.2008 - Az.: 407 O 14/07) hat entschieden, dass eine Online-Auktionsplattform nicht für die Wettbewerbsverstöße ihrer Mitglieder haftet. Die Beklage betrieb ein Online-Auktionshaus. Zahlreiche Unternehmen, die auf der Plattform der Beklagten Waren anboten, wurden von der Klägerin wegen Wettbewerbsverstöße (insb. fernabsatzrechtliche Verstöße) abgemahnt. Nun nahm die Klägerin die Online-Plattform selbst auf Unterlassung in Anspruch, da es ihrer Ansicht nach für die Rechtverstöße als Mitstörer hafte. Die Hamburger Richter folgten dieser Ansicht nicht, sondern wiesen vielmehr die Klage ab. Eine Mitstörerhaftung komme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte eigene Prüfungspflichten verletzt habe. Dies sei hier zu verneinen. Denn die Beklagte habe bereits mehrere Maßnahmen ergriffen, um derartige Rechtsverstöße zu minimieren. Eine individuelle Prüfung sei aber aufgrund der Vielzahl der Angebote nicht möglich, ohne dass das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten gefährdet wäre. Es bestehe andernfalls ernsthaft die Gefahr, dass die Auktionsplattform als "Quasi-Ordnungsbehörde" instrumentalisiert würde, die eine umfassende Kontrolle sämtlicher Rechtsverstöße vorzunehmen hätte. Eine solche Maßnahme sei aber unverhältnismäßig und dem Betreiber auch nicht zumutbar. Insofern trete keine Mitstörerhaftung ein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Hannover: Finanzdienstleister "AWD" führt Verbraucher mit unwahrer Behauptung "unabhängig" in die Irre _____________________________________________________________ Der bekannte Finanzdienstleister "AWD" darf sich nicht mehr als "unabhängig" bezeichnen, so die Meinung des LG Hannover (Urt. v. 30.06.2009 - Az.: 18 O 193/08). Das einer breiten Öffentlichkeit bekannte Unternehmen warb mit dem Slogan: "AWD ist Europas größter unabhängiger Finanzdienstleister" Dies sei rechtswidrig, weil die Aussage falsch sei, so die Richter aus Hannover. Eine Firma, die sich nahezu vollständig im Eigentum eines anderen Unternehmens befinde, sei in vielfältiger Weise dessen Möglichkeiten zur Einflussnahme ausgesetzt und daher nicht unabhängig. Knapp 97% der Aktien würden von einem einzelnen Versicherungsunternehmen gehalten werden, insofern sei die Behauptung "unabhängig" irreführend. Aus Sicht des Kunden bestehe die Gefahr, dass eine objektive Beratung nicht mehr stattfinden könne, da möglicherweise nicht mehr das am besten geeignete Produkt empfohlen werde, welches von einem konkurrierenden Unternehmen stamme, sondern gerade eines aus der Produktpalette des eigenen Versicherungsunternehmens. Dabei sei es für den Kunden insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistung von immenser Wichtigkeit, dass er auf eine sachliche Beratung vertrauen könne, die eben nicht sachwidrigen Einflüssen ausgesetzt sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Bonn: Telekom muss Rufnummernportierung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes freigeben _____________________________________________________________ Das AG Bonn (Beschl. v. 02.03.2009 - Az.: 111 C 48/09) hat entschieden, dass eine Rufnummernporttierung auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist. Der Antragsteller, eine Anwaltskanzlei, begehrte mittels einstweiliger Verfügung von der Deutschen Telekom bestimmte Rufnummern zur Portierung freizugeben. Das Gericht gab dem Antrag statt und verpflichtete den Magenta-Riesen zur Freigabe der Nummern. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung ist ungewöhnlich und deswegen erwähnenswert, weil das Gericht hier trotz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache den Durchsetzungsanspruch bejaht hat. Normalerweise dient das Instrument der einstweiligen Verfügung nur zur Aufrechterhaltung des Status Quo. Hier wird dem Antragsteller aber bereits der geltend gemachte Anspruch gewährt, so dass die spätere Hauptsache vorweg genommen ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. AG Frankfurt a.M.: Videokamera für den Eingangsbereich eines Mietshauses rechtswidrig _____________________________________________________________ Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 17.07.2009 - Az.: 30 C 3173/08 - 47) hat entschieden, dass ein Mieter, der eine Videokamera im Eingangsbereich der Haustür installiert, sich rechtswidrig verhält. Kläger war der Mieter in einem Mietshaus. Sein Nachbar, der Beklagte, hatte an seinem Fensterbrett eine Videokamera angebracht, die auch den Eingangsbereich des Hauses mit abdeckte. Der Mieter hatte die Kamera installiert, weil es in der Vergangenheit immer wieder zu Straftaten gekommen war. Das AG Frankfurt a.M. gab dem Mieter recht, so dass der Nachbar die Kamera wieder zu entfernen hatte. Es sei dabei auch egal, ob die Kamera auch tatsächlich den Eingangsbereich aufnehme. Denn der Kläger könne beim Betreten oder Verlassen des Hauses nie ausschließen, ob er von der Kamera observiert werde oder nicht. Er könne sich daher nie ungestört fühlen und bewege sich in seinem privaten Bereich auch nicht unbefangen. Für eine Rechtsverletzung reiche es daher aus, dass eine Videokamera so installiert sei, dass mit ihr die Beobachtung einer Mietpartei grundsätzlich möglich sei. Alleine mit dieser Möglichkeit werde der Kläger in seinen Rechten erheblich beeinflusst. Es liege auch kein Rechtfertigungsgrund für einen derartigen Eingriff vor, da die befürchtete Eigentumsbeeinträchtigung zwar zu Vermögensverlusten führen könne, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in einer Gesamtabwägung jedoch überwiege. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Recht am eigenen Bild - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Das Recht am eigenen Bild: Wann dürfen Fotos verwendet werden - Teil 1?". Inhalt: Der heutige Podcast beschäftigt sich mit dem Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er stellt dar, unter welchen Bedingungen eine Veröffentlichung von Fotografien oder Filmaufnahmen erlaubt ist, und wann der Abgebildete sich gegen eine Wiedergabe des Bildnisses wehren kann. Aufgrund des großen Umfangs ist dieser Podcast in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil, in dem generelle Voraussetzungen einer Bildveröffentlichung erklärt werden. zurück zur Übersicht |