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Newsletter vom 01.07.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 26. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
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1. OLG Dresden: Keine Mitstörerhaftung von Unternehmen bei beauftragter Werbung per E-Mail _____________________________________________________________ Das OLG Dresden (Urt. v. 10.03.2009 - Az.: 14 U 1192/08) hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht als Mitstörer für beauftragte E-Mail-Werbung haftet, wenn er Dritte mit der Versendung beauftragt und ab Kenntnis einer Rechtsverletzung die weitere Vertragsdurchführung abbricht. Es ging um unerlaubte E-Mail-Werbung. Der Beklagte hatte eine Firma mit der Versendung von E-Mail-Werbung beauftragt. Diese wiederum engagierte ein Subunternehmen. Dabei wurden auch Mails an den Kläger geschickt, der aber nie einem Empfang zugestimmt hatte. Daraufhin nahm der Kläger den Beklagten als Mitstörer in Anspruch. Zu Unrecht wie das OLG Dresden entschied. Die unerlaubte Zusendung sei zwar objektiv ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den Gewerbebetrieb. Der Beklagte sei jedoch nicht verantwortlich. Grundsätzlich könne derjenige, der kausal zu einer Rechtsverletzung beitrage, als Mitstörer in Anspruch genommen werden. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Nachdem der Beklagte erfahren habe, dass der von ihm beauftragte Dienstleister weitere Subunternehmen mit dem Versand von E-Mails beauftragt habe und es zu Rechtsverletzungen kam, habe er den Versand stoppen lassen, die weitere Vertragsausführung abgebrochen und die Restzahlung verweigert. Damit sei er seinen Prüfungspflichten in ausreichender Weise nachgekommen und hafte nicht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Nürnberg: Werbung eines Domain-Händlers mit veraltetem Listenbestand keine Markenrechtsverletzung _____________________________________________________________ Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 14.05.2009 - Az.: 3 U 418/09) hat entschieden, dass keine Markenverletzung vorliegt, wenn ein Domain-Händler mit einem veraltetem Listenbestand wirbt. Inhaltlich handelt es sich um das Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 28.01.2009 - Az.: 3 O 5509/08). Der Beklagte, der auch in der 2. Instanz durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, war Domain-Händler und betrieb hierzu eine Internetseite, auf der er Listen mit zu verkaufenden Internetadressen veröffentlichte. In einer der Übersichten befand sich aus einem alten Bestand aus Versehen ein Domain-Name, deren Inhaber er nicht mehr war. Der neue Domain-Inhaber war der Kläger, der eine Internetagentur betrieb und zudem im Suchmaschinen-Marketing tätig war. Der sah in dem Handeln des Beklagten eine Markenverletzung und mahnte ab.
"M.…" (…) Forderungen nach Geldentschädigung (…) 500 000,00 € sind im Rahmen der "Methode" keinesfalls unverhältnismäßig, auch wenn die Gerichte diesen Betrag später auf Null heruntersetzen." Der Beklagte berichtete nun auf seiner Homepage über dieses Verbotsverfahren. Der Kläger sah hierin eine Verletzung der gerichtlich angeordneten Untersagung und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels. Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden. Der Beklagte berichte auf seiner Webseite lediglich in dokumentarischer Form über die gegen ihn laufenden Gerichtsprozesse. Für einen durchschnittlich aufmerksamen Adressaten komme der bloß referierende, objektive Charakter der Berichterstattung zum Ausdruck. Die Aussage geschehe hier also in einem anderem Zusammenhang. Der Beklagte habe daher die verbotenen Äußerungen nicht wiederholt. Das Verfahren und der Streitgegenstand würden lediglich in Stichworten wiederholt, ohne dass die Grenze der zulässigen Eigenberichterstattung überschritten werde. Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. LG Bochum: Datenverwendung für Telefonwerbung durch Gewinnspiel-Klausel unzulässig _____________________________________________________________ In einer bereits etwas länger zurückliegenden Entscheidung hat das LG Bochum (Urt. v. 15.05.2008 - Az.: 14 O 61/08) entschieden, dass eine vorweggenommene, formularmäßige Klausel auf einem Gewinnspiel-Flyer dann rechtswidrig ist, wenn der primäre Zweck die Adressgenerierung ist. Der Beklagte veranstaltete Gewinnspiele und verteilte hierbei Flyer, mit denen er für ein Gratisspiel beim Rentenlotto warb. Mit einem kostenlosen Anruf bei dem Beklagten konnte der Teilnehmer dann erfragen, ob er zu den Gewinnern gehörte. Dabei lautete die Klausel auf den Flyern: "Die abgefragten Daten werden gespeichert und übermittelt, damit wir sie weiter informieren und auch telefonisch bewerben dürfen (Telekommunikation, Energie, Renten)." Bei dem Anruf wurde der Teilnehmer gefragt, ob er Interesse hätte für weitere telefonische Werbung. Die Bochumer Richter hielten dies für wettbewerbswidrig. Der Gewinnspiel-Flyer diene der reinen Adressgenerierung. Es sei beabsichtigt, die Daten zu speichern, um zukünftig für andere Produkte telefonisch werben zu dürfen. Eine solche pauschale Einwilligung benachteilige den Verbraucher jedoch einseitig und sei daher unwirksam, so die Richter. Der Verbraucher gehe hier davon aus, dass er bei seinem Anruf lediglich mitgeteilt bekäme, ob er gewonnen habe oder nicht. Diese Situation werde durch den Beklagten ausgenutzt und der Teilnehmer zu seiner Einwilligung überrumpelt. Eine solche Handlung sei wettbewerbswidrig. Siehe zu generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. VG Düsseldorf: Verpflichtung eines Internet-Glücksspielanbieters zur Geolokalisation _____________________________________________________________ Ein Internet-Glücksspielanbieter kann verpflichtet werden, den Aufenthaltsort der Spielteilnehmer abzufragen und über Geolokalisation zu verifizieren sowie ggf. den Spieler von der Teilnahme auszuschließen, so das VG Düsseldorf (Beschl. v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 1139/08). Die nordrhein-westfälische Behörde gab dem in Gibraltar ansässigen privaten Glücksspielanbieter nachfolgende Verpflichtungen auf: "1. a. vor der Annahme von Glücksspielwünschen der Spieler diese zu befragen, ob der Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielteilnahme im Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt, Die Verbote bezogen sich alle nur auf das Gebiet von Nordrhein-Westfalen.
Das VG Düsseldorf hielt die Bestimmungen für rechtmäßig. Nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) sei Internet-Glücksspiel grundsätzlich verboten, so dass die Ordnungsbehörde die entsprechenden Kontrollmaßnahmen habe ergreifen dürfen.
Das Angebot der Klägerin sei nämlich nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Verbraucher unmittelbar davon Gebrauch mache und zugleich von der dort geschalteten Werbung Kenntnis nehme. Auch laufe die Klägerin Gefahr, durch den automatisierten Zugriff ihre Werbekunden mangels Publikumsinteresses zu verlieren.
"Urheberrechtsschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Die Beklagte, eine Bank, erhielt den Auftrag, die Wohnung zu verkaufen und bekam hierfür das Gutachten vom Amtsgericht. In der Online-Immobilien-Datenbank waren Fotos von der Wohnung enthalten, die aus dem Gutachten stammten. Auch bot die Bank an, das Gutachten kostenlos per E-Mail zu versenden. Der Kläger sah hierin eine Urheberrechtsverletzung. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Das Gutachten sei urheberrechtlich geschützt, da es aufgrund seiner Gestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise. Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, das Gutachten an beliebige Dritte weiterzugeben. Sinn und Zweck des Verkehrsgutachtens sei es, dem Gericht zur Ermittlung des Verkehrswertes die erforderlichen Informationen an die Hand zu geben und potentiellen Bietern ein Einsichtsrecht zu geben. Erfasst hiervon werde jedoch nicht mehr der Umstand, dass das Gutachten an beliebige Dritte versendet wird und zudem weltweit im Internet zum Abruf bereitzustellen. Diese Nutzungsweise sei vom Zweck des erteilten Gutachterauftrags nicht mehr gedeckt. Siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 242/07), wonach eine KfZ-Versicherung ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers nicht befugt, die ihr in Papierform übergebenen Fotos vom Unfallfahrzeug zu digitalisieren und ins Internet zu stellen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Köln: Betreiber eines Internet-Portals haftet für eingebundene Videos ("embedded videos") _____________________________________________________________ Das LG Köln (Urt. v. 10.06.2009 - Az.: 28 O 173/09) hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Video-Portals ab Kenntnis für die rechtswidrigen Äußerungen in einem fremden, in seine Plattform eingebundenen Film ("embedded videos") haftet. Die Beklagte betrieb ein Online-Video-Portal. Die Klägerin unterhielt eine Internet-Dating-Plattform. In dem SAT.1-Fernsehmagazin "Akte 09" wurde behauptet, dass die Klägerin Löschungsaufforderungen ihrer User nicht nachkomme: "M ist auch ein Opfer von dem Internet-Dating-Portal. Seit zwei Jahren versucht der junge Mann bereits, sein Profil auf der Seite zu löschen -vergeblich" Das besagte Video, das auf einer anderen Plattform gehostet wurde, war auf der Seite der Beklagten eingebunden. Unter Hinweis darauf, dass der Fernsehbericht falsche Tatsachenbehauptungen beinhalte, mahnte die Klägerin ab und begehrte die Beseitigung der Einbindung. Der Plattform-Betreiber lehnte dies ab. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, dass der Bericht tatsächlich ihre Rechte verletze. Nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen sei sie, die Beklagte, zum Eingreifen verpflichtet. Dieser Ansicht hat das LG Köln eine klare Absage erteilt. Die Klägerin habe glaubhaft darlegen können, dass eine Löschung des Profils eines Users zu jeder Zeit möglich sei. Insbesondere in Bezug auf den im Beitrag erwähnten Nutzer habe bewiesen werden können, dass dieser zu keinem Zeitpunkt eine Löschung beantragt habe, vielmehr habe er regelmäßig und aktiv an weitern Dating-Angeboten teilgenommen. Da die Beklagte der Löschungsaufforderung nicht nachgekommen sei, hafte sie für die rechtswidrigen Äußerungen. Sie habe die Prüfungspflichten verletzt, da sie von einer möglichen Rechtsverletzung durch die Klägerin im Vorfeld informiert worden sei. Diese habe ihr erklärt, warum das Video Rechtsverletzungen aufweise. Der Beklagten sei es aufgrund des technischen und personellen Aufwandes möglich gewesen, Nachforschungen zu betreiben und festzustellen, ob möglicherweise das durch Dritte eingestellte Video rechtswidrige Inhalte aufweise. Schließlich treffe die Beklagte eine hohe Prüfungspflicht, da sie die Videos nicht nur verlinke, sondern die fremden Inhalte in ihre Webseite integriere.
"Ich helfe nur bei heise.de etwas nach, dass DORT die GVU Beiträge sperren lässt". Auf diese Aussage bezog sich der Foren-Eintrag des Beklagten. Unter der Überschrift: "Hat (der Kläger) ein Mandat der GVU?" äußerte er sich wie folgt: "Keine Wertungssache ist, dass, falls ein solches Mandat nicht vorliegt, (der Kläger) mit der obigen Aussage die Kuh auf sehr dünnes Eis führt: Das Vortäuschen einer solch großen Mandatschaft dürfte wettbewerbswidrig, wenn nicht sogar standeswidrig sein." Der Kläger sah sich hierdurch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das erstinstanzliche Amtsgericht wies die Klage ab. Zu Recht wie das LG München sich im Berufungsverfahren äußerte. In dem Hinweisbeschluss erklärten die Richter, dass das Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein unbefangener Leser könne die klägerische Äußerung durchaus so verstehen könne, dass der Anwalt ein Mandatsverhältnis mit der GVU habe. Die darauf folgende Auseinandersetzung des Beklagten mit dieser Aussage sei von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik habe der Beklagte nicht überschritten. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht einmal behaupte, dass der Kläger ein Mandatsverhältnis zu der GVU habe oder ein solches vortäusche. Der gesamte Foren-Eintrag sei davon geprägt, dass er seine Vermutungen und Überlegungen unter einen Vorbehalt stelle. Auch wenn diese scharf und gegebenenfalls überspitzt seien, seien sie von der Meinungsfreiheit umfasst. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG München: Foto für LP-Cover darf auch für CD-Cover verwendet werden _____________________________________________________________ Nach Ansicht des LG München (Urt v. 06.05.2009 - Az.: 21 O 5302/09) darf ein Foto, das ursprünglich für ein LP-Cover verwendet wurde, auch ungefragt für ein CD-Cover benutzt werden. Der Kläger war Fotograf, die Beklagte ein Musikunternehmen. Vor 30 Jahren hatte der Kläger der Beklagten für ein LP-Cover die Nutzungsrechte an einem Foto übertragen. Aktuell benutzte das Label nun ungefragt das Lichtbild auch für die CD-Fassung. Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden. Das ursprünglich eingeräumte Nutzungs- und Verwertungsrecht erfasse auch das CD-Cover. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gab es nur die Langspielplatte, aber keine Compact Disc. Bei der CD-Nutzung handle sich lediglich um eine technisch bedingte neue Nutzungsart, so dass das Musikunternehmen die vertraglich eingeräumten Rechte an dem Foto aktuell nun für die CD verwenden dürfe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Rendsburg: Schadensersatzpflicht bei vorzeitiger Sperrung eines DSL-Zugangs _____________________________________________________________ Bei der unberechtigten Sperrung eines DSL-Zugangs vor dem Vertragsende steht dem Kunden ein Schadensersatz-Anspruch zu, so das AG Rendsburg (Urt. v. 04.06.2009 - Az.: 18 C 941/08). Die Beklagte, ein Telekommunikations-Anbieter, sperrte irrtümlicherweise vor Vertragsende den privaten DSL-Zugang des Klägers. Nachdem der Internet-Anschluss nicht mehr funktionierte, suchte der Kläger selbst 4 Stunden lang den Fehler, ohne die Hotline des Anbieters zu kontaktieren. Für diese Mühen wollte der Kläger Schadensersatz. Zu Recht wie das AG Rendsburg. Werde ein bestehender Internet-Zugang unberechtigterweise gesperrt, mache sich der Anbieter schadensersatzpflichtig. Der Kläger habe jedoch im vorliegenden Fall keinen Anspruch hinsichtlich der nutzlos aufgewendeten 4 Stunden, da er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Denn anstatt dass er stundenlang selbst nach der Lösung des Fehlers suchte, hätte er vielmehr gleich den Support der Beklagten anrufen müssen. Dann wäre ihm sofort der Grund für das Nichtfunktionieren des Internet-Anschluss mitgeteilt worden, so dass die zeitaufwändige Fehlersuche vermieden worden wäre. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Neuer Rundfunkstaatsvertrag: Anzeigepflicht für Webradios - Änderungen auch für Podcaster? _____________________________________________________________ Ab dem 1. Juni 2009 ist bekanntlich der neue Rundfunkstaatsvertrag in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich auch Änderungen für den Online-Bereich. Aus der Pressemitteilung der ZAK v. 19.06.2009: "Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) bietet ab sofort den Webradios unter www.alm.de und den Internetportalen aller 14 Landesmedienanstalten ein einheitliches Formblatt zum Download an, mit dem die Radios ihr Angebot gegenüber den Medienanstalten formal anzeigen können. Damit soll die seit 1. Juni im Rundfunkstaatsvertrag geregelte Anzeigepflicht möglichst unbürokratisch und veranstalterfreundlich umgesetzt werden. Auf dem Formular werden neben dem Namen und dem Sitz des Antragsstellers auch Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse und Angaben zum gesendeten Programm abgefragt. Das ausgefüllte Formular ist bei einer Landesmedienanstalt einzureichen. Grundlage dieser Äußerung ist der neue § 20 b RfStV: "§ 20 b RfStV: Hörfunk im Internet Demnach sind reine Audio-Angebote im Netz somit zukünftig nur noch anzeige-, aber nicht (mehr) genehmigungspflichtig. Hat der Dienst nicht die technische Möglichkeit, 500 potentiellen Nutzern oder mehr die Inhalte "zum zeitgleichen Empfang" bereitzustellen, entfällt auch diese Anzeigepflicht (§ 2 Abs.3 Nr.1 RfStV). Die wichtige Frage ist nun: Müssen erfolgreiche Podcaster, die diese Grenze von 500 Nutzern überschreiten, umgehend ihr Angebot bei der Landesmedienanstalt anzeigen? Die Antwort ist: Ja, wer weiß das schon?! Denn die magischen Worte in diesem Zusammenhang sind "zum zeitgleichen Empfang". Die amtliche Begründung des Gesetzestextes schweigt sich aus, was damit gemeint ist. Dort heißt es nur lapidar: "Nach Nummer 1 ist unterhalb von 500 potenziell möglichen Zugriffen keine rundfunkrechtliche Zulassung notwendig. Bei derartigen Angeboten kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Angebot für die Allgemeinheit bestimmt ist. Die Bagatellgrenze weist die Angebote dem persönlichen Bereich zu." Nach offizieller Lesart - u.a. der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - sind mit "zeitgleichem Empfang" nur echte (Live-) Streaming-Angebote zu verstehen. Der übliche Podcast, der also fertig produziert auf dem Server zum Download zur Verfügung gestellt wird, fällt somit nicht darunter. Ergebnis: Keine Änderung für Podcaster. Unabängig von der Anzahl ihrer Hörer und Downloads sind diese grundsätzlich keine Hörfunkangebote und unterliegen auch keiner Anzeigepflicht. Nur wer echte Streaming-Inhalte anbietet und die 500-User-Grenze überschreitet, für den gilt die Neuregelung. Kommentar von RA Dr. Bahr: Der Gesetzgeber und die Landesmedienanstalten offenbaren wieder einmal die ganze Bandbreite ihrer absoluten Kompetenz. Seit Jahren wird um Klarheit in diesem Bereich gerungen, aber vergebens. Schon Ende 2007 hatte sich die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) lächerlich gemacht, als sie die 500-Grenze ins Spiel brachte, dann aber selbst zugab, es könnten auch ruhig 400 oder 600 sein. Und selbst das Merkmal des "gleichzeitigen Zugriffs" sehe man nicht so eng, denn die LfM äußert sich dazu wie folgt: "Wir gehen nicht von einem exakt zeitgleichen Zugriff aus." Nun ja. Siehe dazu auch unseren Podcast "Law-Podcasting: Sind Podcasts und Vodcasts rundfunkrechtlich zulassungspflichtig?". Und die Podiums-Diskussion mit RA Dr. Bahr auf der radiocamp 2009. Übrigens ist es natürlich nur ein böses Gerücht, dass die jeweiligen Kontrollgremien der Länder durch die Einstufung der Internet-Inhalte versuchen - durch die Hintertür - ihren Fortbestand zu sichern, nachdem sie in Sachen "klassisches" Radio und Fernsehen in der Praxis in der Bedeutungslosigkeit versunken sind. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Die Creative Commons License - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Creative Commons License - Teil 1". Inhalt: Der Podcast beschäftigt sich mit dem Thema, welche Ziele die Creative Commons verfolgen, wo ihre Vorteile, aber auch die rechtlichen Risiken liegen. Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil, der allgemeine Fragen zu den Creative Commons beantwortet und erklärt, welche Auswirkungen das deutsche Urheberrecht auf die Lizenzen hat. zurück zur Übersicht |