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Newsletter vom 01.07.2009
Betreff: Rechts-Newsletter 26. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 26. KW im Jahre 2009. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. OLG Dresden: Keine Mitstörerhaftung von Unternehmen bei beauftragter Werbung per E-Mail

2. OLG Nürnberg: Werbung eines Domain-Händlers mit veraltetem Listenbestand keine Markenrechtsverletzung

3. LG Berlin: Wiederholung untersagter Äußerung in dokumentierender Online-Berichterstattung erlaubt

4. LG Bochum: Datenverwendung für Telefonwerbung durch Gewinnspiel-Klausel unzulässig

5. VG Düsseldorf: Verpflichtung eines Internet-Glücksspielanbieters zur Geolokalisation

6. LG Hamburg: "AUTOBINGOOO" verletzt doch die Datenbank-Rechte von "autoscout24.de"

7. LG Hamburg: Einwilligung des Interviewten für gesponserte Sonderbeilage muss gesondert eingeholt werden

8. LG Hamburg: Gutachten zum Verkehrswert einer Wohnung ist urheberrechtlich geschützt

9. LG Köln: Betreiber eines Internet-Portals haftet für eingebundene Videos ("embedded videos")

10. LG München: Wiedergabe von zwei Zeilen aus langem Gedicht nicht urheberrechtswidrig

11. LG München: Diskussion im Online-Forum über mögliche Mandatierung muss vom Anwalt geduldet werden

12. LG München: Foto für LP-Cover darf auch für CD-Cover verwendet werden

13. AG Rendsburg: Schadensersatzpflicht bei vorzeitiger Sperrung eines DSL-Zugangs

14. Neuer Rundfunkstaatsvertrag: Anzeigepflicht für Webradios - Änderungen auch für Podcaster?

15. Law-Podcasting: Die Creative Commons License - Teil 1

  Die einzelnen News:
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1. OLG Dresden: Keine Mitstörerhaftung von Unternehmen bei beauftragter Werbung per E-Mail
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Das OLG Dresden (Urt. v. 10.03.2009 - Az.: 14 U 1192/08) hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht als Mitstörer für beauftragte E-Mail-Werbung haftet, wenn er Dritte mit der Versendung beauftragt und ab Kenntnis einer Rechtsverletzung die weitere Vertragsdurchführung abbricht.

Es ging um unerlaubte E-Mail-Werbung.

Der Beklagte hatte eine Firma mit der Versendung von E-Mail-Werbung beauftragt. Diese wiederum engagierte ein Subunternehmen. Dabei wurden auch Mails an den Kläger geschickt, der aber nie einem Empfang zugestimmt hatte.

Daraufhin nahm der Kläger den Beklagten als Mitstörer in Anspruch.

Zu Unrecht wie das OLG Dresden entschied. Die unerlaubte Zusendung sei zwar objektiv ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den Gewerbebetrieb. Der Beklagte sei jedoch nicht verantwortlich.

Grundsätzlich könne derjenige, der kausal zu einer Rechtsverletzung beitrage, als Mitstörer in Anspruch genommen werden. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.

Nachdem der Beklagte erfahren habe, dass der von ihm beauftragte Dienstleister weitere Subunternehmen mit dem Versand von E-Mails beauftragt habe und es zu Rechtsverletzungen kam, habe er den Versand stoppen lassen, die weitere Vertragsausführung abgebrochen und die Restzahlung verweigert. Damit sei er seinen Prüfungspflichten in ausreichender Weise nachgekommen und hafte nicht.

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2. OLG Nürnberg: Werbung eines Domain-Händlers mit veraltetem Listenbestand keine Markenrechtsverletzung
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Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 14.05.2009 - Az.: 3 U 418/09) hat entschieden, dass keine Markenverletzung vorliegt, wenn ein Domain-Händler mit einem veraltetem Listenbestand wirbt.

Inhaltlich handelt es sich um das Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 28.01.2009 - Az.: 3 O 5509/08).

Der Beklagte, der auch in der 2. Instanz durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, war Domain-Händler und betrieb hierzu eine Internetseite, auf der er Listen mit zu verkaufenden Internetadressen veröffentlichte. In einer der Übersichten befand sich aus einem alten Bestand aus Versehen ein Domain-Name, deren Inhaber er nicht mehr war.

Der neue Domain-Inhaber war der Kläger, der eine Internetagentur betrieb und zudem im Suchmaschinen-Marketing tätig war. Der sah in dem Handeln des Beklagten eine Markenverletzung und mahnte ab.

Die 1. Instanz gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Auch das OLG Nürnberg schloß sich nun in der Berufung, die der Kläger eingelegt hatte, dieser Ansicht an. In einem ausführlichen Hinweisbeschluss prüften die OLG-Richter den Fall schulbuchmäßig durch.

Ein markenrechtlicher Anspruch scheide aus, da die Domain nicht kennzeichenmäßig benutzt worden sei. Die Domain sei lediglich zum Verkauf angeboten worden, aber nicht zur Nutzung von Waren oder Dienstleistungen.

Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche fehle es bereits am notwendigen Wettbewerbsverhältnis, denn Domain-Händler und Suchmaschinen-Optimierer bewegten sich nicht auf dem identischen Markt.

Nach diesem Hinweisbeschluss nahm der Kläger die Berufung zurück, so dass die erstinstanzliche Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth nunmehr rechtskräftig ist.

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3. LG Berlin: Wiederholung untersagter Äußerung in dokumentierender Online-Berichterstattung erlaubt
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Das LG Berlin (Beschl. v. 19.05.2009 - Az.: 27 O 1207/08) hat entschieden, dass kein Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot vorliegt, wenn die untersagte Äußerung im Rahmen einer dokumentierenden Online-Berichterstattung erfolgt.

Dem Beklagten war gerichtlich verboten worden, nachfolgende Äußerung über den Kläger, einen Rechtsanwalt, zu verbreiten:

"M.…" (…) Forderungen nach Geldentschädigung (…) 500 000,00 € sind im Rahmen der "Methode" keinesfalls unverhältnismäßig, auch wenn die Gerichte diesen Betrag später auf Null heruntersetzen."

"Taktische Falschaussagen-"

"(…) spinnen sind alles kleine Atome dieses unendlichen Gebildes, versteckt hinter der "M…."."

"Die Geldentschädigungs-Forderungen sind sehr oft stark überhöht und selten durchsetzbar. Für … verlangte er 200 000,00 € Geldentschädigung. Die Parteien einigten sich auf 75 000,00 €."


Der Beklagte berichtete nun auf seiner Homepage über dieses Verbotsverfahren. Der Kläger sah hierin eine Verletzung der gerichtlich angeordneten Untersagung und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.

Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden.

Der Beklagte berichte auf seiner Webseite lediglich in dokumentarischer Form über die gegen ihn laufenden Gerichtsprozesse. Für einen durchschnittlich aufmerksamen Adressaten komme der bloß referierende, objektive Charakter der Berichterstattung zum Ausdruck. Die Aussage geschehe hier also in einem anderem Zusammenhang.

Der Beklagte habe daher die verbotenen Äußerungen nicht wiederholt. Das Verfahren und der Streitgegenstand würden lediglich in Stichworten wiederholt, ohne dass die Grenze der zulässigen Eigenberichterstattung überschritten werde.

Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

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4. LG Bochum: Datenverwendung für Telefonwerbung durch Gewinnspiel-Klausel unzulässig
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In einer bereits etwas länger zurückliegenden Entscheidung hat das LG Bochum (Urt. v. 15.05.2008 - Az.: 14 O 61/08) entschieden, dass eine vorweggenommene, formularmäßige Klausel auf einem Gewinnspiel-Flyer dann rechtswidrig ist, wenn der primäre Zweck die Adressgenerierung ist.

Der Beklagte veranstaltete Gewinnspiele und verteilte hierbei Flyer, mit denen er für ein Gratisspiel beim Rentenlotto warb. Mit einem kostenlosen Anruf bei dem Beklagten konnte der Teilnehmer dann erfragen, ob er zu den Gewinnern gehörte.

Dabei lautete die Klausel auf den Flyern:

"Die abgefragten Daten werden gespeichert und übermittelt, damit wir sie weiter informieren und auch telefonisch bewerben dürfen (Telekommunikation, Energie, Renten)."


Bei dem Anruf wurde der Teilnehmer gefragt, ob er Interesse hätte für weitere telefonische Werbung.

Die Bochumer Richter hielten dies für wettbewerbswidrig.

Der Gewinnspiel-Flyer diene der reinen Adressgenerierung. Es sei beabsichtigt, die Daten zu speichern, um zukünftig für andere Produkte telefonisch werben zu dürfen.

Eine solche pauschale Einwilligung benachteilige den Verbraucher jedoch einseitig und sei daher unwirksam, so die Richter. Der Verbraucher gehe hier davon aus, dass er bei seinem Anruf lediglich mitgeteilt bekäme, ob er gewonnen habe oder nicht. Diese Situation werde durch den Beklagten ausgenutzt und der Teilnehmer zu seiner Einwilligung überrumpelt.

Eine solche Handlung sei wettbewerbswidrig.

Siehe zu generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".

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5. VG Düsseldorf: Verpflichtung eines Internet-Glücksspielanbieters zur Geolokalisation
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Ein Internet-Glücksspielanbieter kann verpflichtet werden, den Aufenthaltsort der Spielteilnehmer abzufragen und über Geolokalisation zu verifizieren sowie ggf. den Spieler von der Teilnahme auszuschließen, so das VG Düsseldorf (Beschl. v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 1139/08).

Die nordrhein-westfälische Behörde gab dem in Gibraltar ansässigen privaten Glücksspielanbieter nachfolgende Verpflichtungen auf:

"1. a. vor der Annahme von Glücksspielwünschen der Spieler diese zu befragen, ob der Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielteilnahme im Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt,

1. b. die Annahme von Glücksspielwünschen zu verweigern, wenn der Spieler die Frage unter lit. a) bejaht. Das gleiche gilt, wenn der Spieler die Frage offensichtlich wahrheitswidrig verneint,

1. c. Spieler von der Teilnahme an Glücksspielen auszuschließen und die Spieler-Registrierung zu löschen, sobald Ihnen nachträglich bekannt wird, dass der Spieler von Nordrhein-Westfalen aus spielt.

Zum Ausschluss wahrheitswidriger Angaben von Spielern mit dem "Standort NRW"


1. d. sind mit Hilfe der technischen Methode der Geolokalisation nach dem Stand der Technik Spieler aus dem Bundesland NRW von der Teilnahme an ihrem Glücksspielangebot auszuschließen.

1. e. Soweit die Ergebnisse von a) und d) auseinanderfallen, ist entweder der Spieler vom Spiel auszuschließen oder mit Hilfe der Handy- oder Festnetzortung der Standort des Spielers zu verifizieren. Nach Maßgabe des denn gefundenen Standortes ist über die Teilnahme des Spielers zu entscheiden."


Die Verbote bezogen sich alle nur auf das Gebiet von Nordrhein-Westfalen.

Das VG Düsseldorf hielt die Bestimmungen für rechtmäßig. Nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) sei Internet-Glücksspiel grundsätzlich verboten, so dass die Ordnungsbehörde die entsprechenden Kontrollmaßnahmen habe ergreifen dürfen.

Um die gesetzlichen Bestimmungen umsetzen zu können, sei die Auferlegung der Lokalisation der Teilnehmer eine zulässige Regelung. Insbesondere sei die Feststellung des Aufenthaltsortes durch Geolokalisation nicht tatsächlich unmöglich. Vielmehr sei nach überschlägiger Prüfung davon auszugehen, dass diese Technik inzwischen mit einer Genauigkeit von über 90% arbeite, so dass die Fehlerquelle gering sei und im Weiteren auch durch die nachfolgenden Möglichkeiten der Handy- oder Festnetzortung ausgeräumt werden könnten.

Die Geolokalisation sei auch datenschutzrechtlich unbedenklich, da die Teilnahme von einer entsprechenden Einwilligung abhängig gemacht werden müsse.

Ferner hatte das Gericht keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelungen im GlüStV und der entsprechenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen mit Verfassungs- und Europarecht.

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6. LG Hamburg: "AUTOBINGOOO" verletzt doch die Datenbank-Rechte von "autoscout24.de"
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Erst vor kurzem hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 16.04.2009 - Az.: 5 U 101/08) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass das urheberrechtliche Datenbankrecht von "autoscout24.de" nicht verletzt wird, wenn ein Nutzer über die Software "AUTOBINGOOO" die Online-Börse nach Angeboten durchsucht. Nun hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das LG Hamburg (Urteil v. 09.04.2009 - Az.: 310 O 39/08) anders entschieden und eine Urheberrechtsverletzung angenommen.

Bei der Klägerin handelt es sich um das Online-Portal "autoscout24.de",  die Beklagte vertreibt die Software "AUTOBINGOOO". Mittels dieses Programms können die Daten mehrerer Online-Autobörsen gleichzeitig ausgelesen werden. In bestimmten, vom User vorgegebenen Zeitintervallen werden die Ergebnisse dann angezeigt.

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Nutzung ihrer Online-Datenbank.

Zu Recht wie das LG Hamburg nun entschied. Es werde ein wesentlicher Teil des Datenvolumens vervielfältigt, wodurch erhebliche Investitionen der Klägerin berührt seien, so dass sich die Nutzung insgesamt als Ausbeutung eines fremden Leistungsergebnisses darstelle.

Das Angebot der Klägerin sei nämlich nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Verbraucher unmittelbar davon Gebrauch mache und zugleich von der dort geschalteten Werbung Kenntnis nehme. Auch laufe die Klägerin Gefahr, durch den automatisierten Zugriff ihre Werbekunden mangels Publikumsinteresses zu verlieren.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Freude über das Urteil dürfte für "autoscout24.de" nur von kurzer Dauer sein. Denn die jetzige Entscheidung des Landgerichts erging ohne Kenntnis der Meinung des OLG Hamburg. Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das LG Hamburg eine Rechtsverletzung bejaht, wurde dann aber in der 2. Instanz aufgehoben.

Insofern ist absehbar, dass "AUTOBINGOOO" auch im Hauptsacheverfahren in der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamburg obsiegen wird. "autoscout24.de" bleibt dann nur - zumindest theoretisch - der Weg in die Revision zum BGH, die im einstweiligen Verfügungsverfahren versperrt war. Theoretisch deshalb, weil die große Frage ist, ob das OLG Hamburg die Revision zum BGH überhaupt zulässt. Der EuGH und der BGH haben in der letzten Zeit mehrfach grundlegende Ausführungen zum Umfang und Schutz des Datenbank-Rechts gemacht, so dass es eher wahrscheinlich ist, dass die OLG Hamburg-Richter - ähnlich wie ihre Kollegen beim OLG Köln (Urt. v. 14.11.2008 - Az.: 6 U 57/08) - die Revision erst gar nicht zulassen.

Der Klägerin bliebe dann nur das Rechtsmittel der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde. Dabei wird noch nicht über den Inhalt des Rechtsstreits entschieden, sondern nur über die Frage, ob nun Revsion eingelegt werden darf oder nicht. In der Praxis ein äußert stumpfes Schwert, da die Erfolgsqoute im niedrigen einstelligen Prozentbereich liegt.

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7. LG Hamburg: Einwilligung des Interviewten für gesponserte Sonderbeilage muss gesondert eingeholt werden
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Das LG Hamburg (Urt. v. 05.06.2009 - Az.: 324 O 953/08) hat entschieden, dass die Einwilligung für die Veröffentlichung eines Interviews und einem dafür zur Verfügung gestellten Portraitfoto nur zur Nutzung in diesem Umfang berechtigt. Das Einverständnis bezieht sich hingegen nicht auf eine Werbebeilage.

Der Kläger war Pressesprecher eines Vereins und gab der Beklagte ein Interview zum Thema Energiesparen. Die Beklagte teilte ihm mit, dass eine Umweltbeilage geplant sei, welche als Verbrauchertipp veröffentlicht werden solle. Dem Kläger wurde gesagt, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag zum Thema "GREEN IT" handeln werde. Die Beilage solle die Bürger über umweltbewusstes Arbeiten informieren. Der Kläger stellte daraufhin auch ein Foto zur Verfügung, ohne dass er hierfür ein Honorar verlangte.

Nachdem die Beilage erschien, stellte der Kläger fest, dass sich auf den Innenseiten jeweils das Logo der Firma "V" fand. Auch war ein Hinweis abgedruckt: "Mit Unterstützung von: V".

Der Verein des Klägers hatte sich in der Vergangenheit mehrfach kritisch über die Tätigkeiten der Firma "V" geäußert. Der Pressesprecher sah daher in der Beilage eine schnöde Werbung für das betreffende Unternehmen und nicht einen redaktionellen Bericht. Er klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.

Und bekam vor dem LG Hamburg Recht. Der Kläger habe lediglich in eine Veröffentlichung als Interview eingewilligt und nicht für eine Werbe-Beilage. Insbesondere sei erheblich, dass mit der Beilage das Unternehmen "V" unterstützt werde.

Hierdurch werde die Glaubwürdigkeit des Pressesprechers und des gesamten Vereins in Frage gestellt, wenn er mit der kritisierten Firma "V" in Verbindung gebracht werde.

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8. LG Hamburg: Gutachten zum Verkehrswert einer Wohnung ist urheberrechtlich geschützt
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Das LG Hamburg (Urt. v. 15.05.2009 - Az.: 308 O 580/08) hat entschieden, dass von einem Sachverständigen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erstellte Gutachten urheberrechtlichen Schutz genießt.

Der Kläger, ein Sachverständiger, erstellte zur Vorbereitung eines Versteigerungsverfahrens ein Gutachten zum Verkehrswert einer Wohnung. Ein Amtsgericht hatte ihm diesen Auftrag erteilt. In seinen schriftlichen Ausführungen befand sich der Hinweis:

"Urheberrechtsschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt.

Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet."


Die Beklagte, eine Bank, erhielt den Auftrag, die Wohnung zu verkaufen und bekam hierfür das Gutachten vom Amtsgericht. In der Online-Immobilien-Datenbank waren Fotos von der Wohnung enthalten, die aus dem Gutachten stammten. Auch bot die Bank an, das Gutachten kostenlos per E-Mail zu versenden.

Der Kläger sah hierin eine Urheberrechtsverletzung.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Das Gutachten sei urheberrechtlich geschützt, da es aufgrund seiner Gestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise.

Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, das Gutachten an beliebige Dritte weiterzugeben. Sinn und Zweck des Verkehrsgutachtens sei es, dem Gericht zur Ermittlung des Verkehrswertes die erforderlichen Informationen an die Hand zu geben und potentiellen Bietern ein Einsichtsrecht zu geben.

Erfasst hiervon werde jedoch nicht mehr der Umstand, dass das Gutachten an beliebige Dritte versendet wird und zudem weltweit im Internet zum Abruf bereitzustellen. Diese Nutzungsweise sei vom Zweck des erteilten Gutachterauftrags nicht mehr gedeckt.

Siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 242/07), wonach eine KfZ-Versicherung ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers nicht befugt, die ihr in Papierform übergebenen Fotos vom Unfallfahrzeug zu digitalisieren und ins Internet zu stellen.

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9. LG Köln: Betreiber eines Internet-Portals haftet für eingebundene Videos ("embedded videos")
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Das LG Köln (Urt. v. 10.06.2009 - Az.: 28 O 173/09) hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Video-Portals ab Kenntnis für die rechtswidrigen Äußerungen in einem fremden, in seine Plattform eingebundenen Film ("embedded videos") haftet.

Die Beklagte betrieb ein Online-Video-Portal. Die Klägerin unterhielt eine Internet-Dating-Plattform.

In dem SAT.1-Fernsehmagazin "Akte 09" wurde behauptet, dass die Klägerin Löschungsaufforderungen ihrer User nicht nachkomme:

"M ist auch ein Opfer von dem Internet-Dating-Portal. Seit zwei Jahren versucht der junge Mann bereits, sein Profil auf der Seite zu löschen -vergeblich"

"Nur Ihr Profil, das bekommen Sie wohl nicht wieder".


Das besagte Video, das auf einer anderen Plattform gehostet wurde, war auf der Seite der Beklagten eingebunden.

Unter Hinweis darauf, dass der Fernsehbericht falsche Tatsachenbehauptungen beinhalte, mahnte die Klägerin ab und begehrte die Beseitigung der Einbindung. Der Plattform-Betreiber lehnte dies ab. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, dass der Bericht tatsächlich ihre Rechte verletze. Nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen sei sie, die Beklagte, zum Eingreifen verpflichtet.

Dieser Ansicht hat das LG Köln eine klare Absage erteilt.

Die Klägerin habe glaubhaft darlegen können, dass eine Löschung des Profils eines Users zu jeder Zeit möglich sei. Insbesondere in Bezug auf den im Beitrag erwähnten Nutzer habe bewiesen werden können, dass dieser zu keinem Zeitpunkt eine Löschung beantragt habe, vielmehr habe er regelmäßig und aktiv an weitern Dating-Angeboten teilgenommen.

Da die Beklagte der Löschungsaufforderung nicht nachgekommen sei, hafte sie für die rechtswidrigen Äußerungen. Sie habe die Prüfungspflichten verletzt, da sie von einer möglichen Rechtsverletzung durch die Klägerin im Vorfeld informiert worden sei. Diese habe ihr erklärt, warum das Video Rechtsverletzungen aufweise. Der Beklagten sei es aufgrund des technischen und personellen Aufwandes möglich gewesen, Nachforschungen zu betreiben und festzustellen, ob möglicherweise das durch Dritte eingestellte Video rechtswidrige Inhalte aufweise.

Schließlich treffe die Beklagte eine hohe Prüfungspflicht, da sie die Videos nicht nur verlinke, sondern die fremden Inhalte in ihre Webseite integriere.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Urteil des LG Köln ist eines der ersten, das sich mit der Haftung für eingebundene, rechtswidrige Videos beschäftigt.

Kernproblem der aktuellen Entscheidung ist wieder einmal die Frage, welche Prüfungspflichten einen Portal-Betreiber treffen, wenn er auf mögliche Rechtsverletzungen hingewiesen wird. Darf er sich darauf verlassen, dass ein TV-Magazin seriös und solide recherchiert hat? In welchem Umfang - quantitativ und qualitativ - müssen die Nachweise des Abmahners sein, um die Annahme einer sorgfältigen Berichterstattung zu erschüttern?

Im Presserecht gibt es das sogenannte "Agenturprivileg": Stammt eine Meldung von einer anerkannten und seriösen Nachrichtenagentur, so kann der Journalist grundsätzlich bis auf weiteres auf die Ordnungsgemäßheit der Nachricht vertrauen, vgl. z.B. das KG Berlin (Urt. v. 07.06.2007 - Az.: 10 U 247/06).

Im Privatbereich soll nach KG Berlin (Beschl. v. 29.01.2009 - Az.: 10 W 73/08) derjenige nicht haften, der eine zuvor in der Presse unwidersprochen veröffentlichte Nachricht auf seiner Homepage zweitpubliziert.

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10. LG München: Wiedergabe von zwei Zeilen aus langem Gedicht nicht urheberrechtswidrig
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Das LG München (Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 21 O 618/09) hat entschieden, dass die Wiedergabe von zwei Zeilen aus einem Gedicht, das 116 Zeilen umfasst, rechtlich zulässig ist, da es sich um ein sogenanntes Kleinzitat handelt.

Die Kläger waren die Erben eines bekannten deutschen Schriftstellers. Die Beklagte gab anlässlich einer Jubiläumsfeier der Stadt München ein Buch heraus. Im Vorwort des Bandes wurden zwei Zeilen aus einem Gedicht des Autors, welches im Original 116 Zeilen umfasste, wiedergegeben.

Da die Übernahme ohne Zustimmung geschah, sahen die Kläger hierin eine Urheberrechtsverletzung und klagten auf Unterlassung.

Zu Unrecht wie die Münchener Richter entschieden. Es handle sich um ein gesetzlich zulässige Kleinzitat.

Kleinzitate, durch die lediglich kleine Ausschnitte eines Werks in einem selbständigen Sprachwerk aufgeführt würden, müssten einem Zitatzweck dienen. Stehe einem geringfügigen Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile die künstlerische Entfaltungsfreiheit gegenüber, so stehe das Nutzungsinteresse zugunsten einer künstlerischen Auseinandersetzung im Vordergrund.

Eben ein solcher Fall liege hier vor. Es würden lediglich zwei Zeilen verwendet, nicht mehr. Die Passage charakterisiere die Bewohner Münchens in humoristischer Weise. Da das Buch zum Jubiläum der Stadt München herausgegeben worden war, liege damit ein nachvollziehbarer Zweck für das Zitat vor.

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11. LG München: Diskussion im Online-Forum über mögliche Mandatierung muss vom Anwalt geduldet werden
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Ein Rechtsanwalt muss es dulden, dass in einem Internetforum über seine in der Öffentlichkeit getätigten Äußerungen diskutiert wird, so das LG München (Beschl. v. 13.10.2008 - Az.: 34 S 14856/08).

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrte vom Beklagten die Untersagung einer Äußerung, die dieser in einem Internet-Forum über den Kläger getätigt hatte. Der Beklagte hatte auf "golem.de" auf eine Äußerung des Rechtsanwalts auf einer Internetseite reagiert. Der Anwalt hatte geschrieben:

"Ich helfe nur bei heise.de etwas nach, dass DORT die GVU Beiträge sperren lässt".


Auf diese Aussage bezog sich der Foren-Eintrag des Beklagten. Unter der Überschrift: "Hat (der Kläger) ein Mandat der GVU?" äußerte er sich wie folgt:

"Keine Wertungssache ist, dass, falls ein solches Mandat nicht vorliegt, (der Kläger) mit der obigen Aussage die Kuh auf sehr dünnes Eis führt: Das Vortäuschen einer solch großen Mandatschaft dürfte wettbewerbswidrig, wenn nicht sogar standeswidrig sein."


Der Kläger sah sich hierdurch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das erstinstanzliche Amtsgericht wies die Klage ab.

Zu Recht wie das LG München sich im Berufungsverfahren äußerte. In dem Hinweisbeschluss erklärten die Richter, dass das Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg habe.

Ein unbefangener Leser könne die klägerische Äußerung durchaus so verstehen könne, dass der Anwalt ein Mandatsverhältnis mit der GVU habe. Die darauf folgende Auseinandersetzung des Beklagten mit dieser Aussage sei von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik habe der Beklagte nicht überschritten.

Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht einmal behaupte, dass der Kläger ein Mandatsverhältnis zu der GVU habe oder ein solches vortäusche. Der gesamte Foren-Eintrag sei davon geprägt, dass er seine Vermutungen und Überlegungen unter einen Vorbehalt stelle. Auch wenn diese scharf und gegebenenfalls überspitzt seien, seien sie von der Meinungsfreiheit umfasst.

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12. LG München: Foto für LP-Cover darf auch für CD-Cover verwendet werden
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Nach Ansicht des LG München (Urt v. 06.05.2009 - Az.: 21 O 5302/09) darf ein Foto, das ursprünglich für ein LP-Cover verwendet wurde, auch ungefragt für ein CD-Cover benutzt werden.

Der Kläger war Fotograf, die Beklagte ein Musikunternehmen. Vor 30 Jahren hatte der Kläger der Beklagten für ein LP-Cover die Nutzungsrechte an einem Foto übertragen.

Aktuell benutzte das Label nun ungefragt das Lichtbild auch für die CD-Fassung.

Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden. Das ursprünglich eingeräumte Nutzungs- und Verwertungsrecht erfasse auch das CD-Cover. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gab es nur die Langspielplatte, aber keine Compact Disc.

Bei der CD-Nutzung handle sich lediglich um eine technisch bedingte neue Nutzungsart, so dass das Musikunternehmen die vertraglich eingeräumten Rechte an dem Foto aktuell nun für die CD verwenden dürfe.

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13. AG Rendsburg: Schadensersatzpflicht bei vorzeitiger Sperrung eines DSL-Zugangs
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Bei der unberechtigten Sperrung eines DSL-Zugangs vor dem Vertragsende steht dem Kunden ein Schadensersatz-Anspruch zu, so das AG Rendsburg (Urt. v. 04.06.2009 - Az.: 18 C 941/08).

Die Beklagte, ein Telekommunikations-Anbieter, sperrte irrtümlicherweise vor Vertragsende den privaten DSL-Zugang des Klägers. Nachdem der Internet-Anschluss nicht mehr funktionierte, suchte der Kläger selbst 4 Stunden lang den Fehler, ohne die Hotline des Anbieters zu kontaktieren. Für diese Mühen wollte der Kläger Schadensersatz.

Zu Recht wie das AG Rendsburg. Werde ein bestehender Internet-Zugang unberechtigterweise gesperrt, mache sich der Anbieter schadensersatzpflichtig.

Der Kläger habe jedoch im vorliegenden Fall keinen Anspruch hinsichtlich der nutzlos aufgewendeten 4 Stunden, da er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Denn anstatt dass er stundenlang selbst nach der Lösung des Fehlers suchte, hätte er vielmehr gleich den Support der Beklagten anrufen müssen. Dann wäre ihm sofort der Grund für das Nichtfunktionieren des Internet-Anschluss mitgeteilt worden, so dass die zeitaufwändige Fehlersuche vermieden worden wäre.

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14. Neuer Rundfunkstaatsvertrag: Anzeigepflicht für Webradios - Änderungen auch für Podcaster?
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Ab dem 1. Juni 2009 ist bekanntlich der neue Rundfunkstaatsvertrag in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich auch Änderungen für den Online-Bereich.

Aus der Pressemitteilung der ZAK v. 19.06.2009:

"Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) bietet ab sofort den Webradios unter www.alm.de und den Internetportalen aller 14 Landesmedienanstalten ein einheitliches Formblatt zum Download an, mit dem die Radios ihr Angebot gegenüber den Medienanstalten formal anzeigen können. Damit soll die seit 1. Juni im Rundfunkstaatsvertrag geregelte Anzeigepflicht möglichst unbürokratisch und veranstalterfreundlich umgesetzt werden. Auf dem Formular werden neben dem Namen und dem Sitz des Antragsstellers auch Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse und Angaben zum gesendeten Programm abgefragt. Das ausgefüllte Formular ist bei einer Landesmedienanstalt einzureichen.

Laut 12. Rundfunkstaatsvertrag, der seit 1. Juni in Kraft getreten ist, besteht eine Anzeigepflicht für reine Streaming-Angebote mit mehr als 500 gleichzeitigen Nutzern. Abrufdienste oder Webradios mit weniger Nutzern sind davon ausgenommen. Eine freiwillige Dokumentation des Programms gegenüber den Landesmedienanstalten ist aber auch in diesen Fällen möglich."


Grundlage dieser Äußerung ist der neue § 20 b RfStV:

"§ 20 b RfStV: Hörfunk im Internet
Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. (...)"


Demnach sind reine Audio-Angebote im Netz somit zukünftig nur noch anzeige-, aber nicht (mehr) genehmigungspflichtig.

Hat der Dienst nicht die technische Möglichkeit, 500 potentiellen Nutzern oder mehr die Inhalte "zum zeitgleichen Empfang" bereitzustellen, entfällt auch diese Anzeigepflicht (§ 2 Abs.3 Nr.1 RfStV).

Die wichtige Frage ist nun: Müssen erfolgreiche Podcaster, die diese Grenze von 500 Nutzern überschreiten, umgehend ihr Angebot bei der Landesmedienanstalt anzeigen?

Die Antwort ist: Ja, wer weiß das schon?! Denn die magischen Worte in diesem Zusammenhang sind "zum zeitgleichen Empfang".

Die amtliche Begründung des Gesetzestextes schweigt sich aus, was damit gemeint ist. Dort heißt es nur lapidar:

"Nach Nummer 1 ist unterhalb von 500 potenziell möglichen Zugriffen keine rundfunkrechtliche Zulassung notwendig. Bei derartigen Angeboten kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Angebot für die Allgemeinheit bestimmt ist. Die Bagatellgrenze weist die Angebote dem persönlichen Bereich zu."


Nach offizieller Lesart - u.a. der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - sind mit "zeitgleichem Empfang" nur echte (Live-) Streaming-Angebote zu verstehen. Der übliche Podcast, der also fertig produziert auf dem Server zum Download zur Verfügung gestellt wird, fällt somit nicht darunter.

Ergebnis: Keine Änderung für Podcaster. Unabängig von der Anzahl ihrer Hörer und Downloads sind diese grundsätzlich keine Hörfunkangebote und unterliegen auch keiner Anzeigepflicht. Nur wer echte Streaming-Inhalte anbietet und die 500-User-Grenze überschreitet, für den gilt die Neuregelung.

Kommentar von RA Dr. Bahr:
Der Gesetzgeber und die Landesmedienanstalten offenbaren wieder einmal die ganze Bandbreite ihrer absoluten Kompetenz. Seit Jahren wird um Klarheit in diesem Bereich gerungen, aber vergebens.

Schon Ende 2007 hatte sich die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) lächerlich gemacht, als sie die 500-Grenze ins Spiel brachte, dann aber selbst zugab, es könnten auch ruhig 400 oder 600 sein. Und selbst das Merkmal des "gleichzeitigen Zugriffs" sehe man nicht so eng, denn die LfM äußert sich dazu wie folgt:

"Wir gehen nicht von einem exakt zeitgleichen Zugriff aus."

Nun ja.

Siehe dazu auch unseren Podcast "Law-Podcasting: Sind Podcasts und Vodcasts rundfunkrechtlich zulassungspflichtig?". Und die Podiums-Diskussion mit RA Dr. Bahr auf der radiocamp 2009.

Übrigens ist es natürlich nur ein böses Gerücht, dass die jeweiligen Kontrollgremien der Länder durch die Einstufung der Internet-Inhalte versuchen - durch die Hintertür - ihren Fortbestand zu sichern, nachdem sie in Sachen "klassisches" Radio und Fernsehen in der Praxis in der Bedeutungslosigkeit versunken sind.

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15. Law-Podcasting: Die Creative Commons License - Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Creative Commons License - Teil 1".

Inhalt:
Der Podcast beschäftigt sich mit dem Thema, welche Ziele die Creative Commons verfolgen, wo ihre Vorteile, aber auch die rechtlichen Risiken liegen.

Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil, der allgemeine Fragen zu den Creative Commons beantwortet und erklärt, welche Auswirkungen das deutsche Urheberrecht auf die Lizenzen hat.


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