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Newsletter vom 05.05.2021 |
Betreff: Rechts-Newsletter 18. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BAG: Klage auf Erteilung einer "Datenkopie" nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO abgewiesen _____________________________________________________________ Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen. Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 27.05.2021
Der Kläger ist der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde er zusätzlich zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Beklagten und - parallel dazu - drei weiterer Konzernunternehmen bestellt. Die Beklagte berief den Kläger (ebenso wie die drei weiteren Konzernunternehmen) mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 und - nach Inkrafttreten der DSGVO - mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2018 als Datenschutzbeauftragten ab. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter bestehe unverändert fort. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es drohten Interessenkonflikte, wenn der Kläger zugleich Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sei. Dies führe zu einer Unvereinbarkeit beider Ämter, die einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers darstelle. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Für die Entscheidung, ob die Beklagte den Kläger wirksam von seinem Amt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen hat, kommt es auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist. Das nationale Datenschutzrecht regelt in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, dass für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB vorliegen muss. Damit knüpft es die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht, nach dessen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO die Abberufung lediglich dann nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das europäische Recht nicht. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung vorliegend keinen wichtigen Abberufungsgrund für gegeben. Deshalb hat er sich nach Art. 267 AEUV mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob neben der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO mitgliedstaatliche Normen anwendbar sind, die - wie § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG - die Möglichkeit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten gegenüber den unionsrechtlichen Regelungen einschränken. Sollte der Gerichtshof die Anforderungen des BDSG an eine Abberufung für unionsrechtskonform erachten, hält der Senat es zudem für klärungsbedürftig, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO führt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2021 - 9 AZR 383/19 (A) - Der Senat hat mit weiterem Beschluss vom 27. April 2021 den Gerichtshof in der Sache - 9 AZR 621/19 (A) - mit teilweise gleichgelagerten Fragen um Vorabentscheidung ersucht.
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 27.04.2021
Ob eine solche Beratung und Abstimmung auch in einer Videokonferenz erfolgen kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung des BFH kann eine wirksame Beratung und Abstimmung eines –wie beim BFH— nur aus Berufsrichtern bestehenden Richterkollegiums statt in einer Präsenzsitzung in einem geschlossenen Raum auch im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden. Dafür muss gewährleistet sein, dass bei gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter jede Person jederzeit und zeitgleich mit den Anderen kommunizieren kann und alle die gesamte Kommunikation in Ton und Bild mitverfolgen können. Zudem muss die Beratung und Abstimmung technisch auf der Grundlage einer gesicherten Datenverbindung erfolgen. Auf diese Weise kann jedenfalls in Verfahren, die keine mündliche Verhandlung erfordern, auch in Pandemiezeiten ein effektiver Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährleistet werden. 29. April 2021 - Nummer 014/21 - Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 29.04.2021
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, veranstaltet die ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch". Hierfür erteilte ihm das - für länderübergreifende Lotterien zentral zuständige - Land Rheinland-Pfalz für die Jahre 2015 bis 2019 eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Für die Erteilung einer solchen mehrjährigen Erlaubnis wird nach § 9a Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV eine jährlich gesondert berechnete Verwaltungsgebühr erhoben. Auf dieser Grundlage setzte das rheinland-pfälzische Innenministerium mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 163.407,- Euro für das Jahr 2018 fest. Dem lagen voraussichtliche Spieleinsätze in Höhe von ca. 466 Mio. Euro zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Mainz ab und ließ zur Klärung der Frage, ob die Gebührenvorschrift des § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV verfassungskonform ist, die Sprungrevision zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und sich dabei zu den Maßstäben geäußert, die für die Bemessung von Verwaltungsgebühren durch den Gesetzgeber gelten. Diesem kommt bei der Einführung eines neuen Gebührentatbestands ein weiter Gestaltungs-, Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten ist. Die Staatsvertragsparteien verfolgten zwei legitime Gebührenzwecke, nämlich zum einen die Deckung des aus der Erteilung von Erlaubnissen im ländereinheitlichen Verfahren resultierenden Verwaltungsaufwands und zum anderen den Vorteilsausgleich. Zu diesen Zwecken steht die im Staatsvertrag vorgesehene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis. Die Einzelheiten der Kostenabschätzung hat das Gericht mit Blick darauf im Ergebnis nicht beanstandet, dass es sich um eine neu eingeführte Gebühr handelte. Eine Bevorzugung von Lotterien gemeinnütziger Veranstalter war verfassungsrechtlich nicht geboten, weil auch diese Lotterien nach dem Glücksspielstaatsvertrag Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential sind und nur mit Erlaubnis durchgeführt werden dürfen. BVerwG 9 C 1.20 - Urteil vom 29. April 2021
Vorinstanz:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 30.04.2021
Der Kläger vertrieb online Tabak-Waren. Die Beklagte war ein Logistik-Unternehmen und übernahm u.a. die Auslieferung von Tabak-Erzeugnissen für einen chinesische Händler auf dem deutschen Markt. Der ausländische Verkäufer führte keine Altersverifikation durch. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, da sie für den Wettbewerbsverstoß des Händlers mit hafte. Das OLG Brandenburg hatte nun zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestand.
Die Richter haben dies verneint:
"Unstreitig ist die Beklagte nicht selbst Anbieterin von Waren der in Rede stehenden Art oder sonst gleichartigen Produkten, sondern ein Logistikunternehmen. (...) Auch eine Mithaftung aufgrund des Umstandes, dass das Logistik-Unternehmen einen fremden Wettbewerbsverstoß fördere, komme nicht in Betracht: "Die Unterstützung fremden Wettbewerbs, in dem der Kläger und ein gefördertes Unternehmen untereinander Mitbewerber sind, kann der Beklagten ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OVG Münster: Vermietungsportal muss Auskunft über private Unterkünfte erteilen _____________________________________________________________ Das Oberverwaltungsgericht hat heute ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, wonach ein Onlineportal der Stadt Köln Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen muss. Die Klägerin betreibt eine Internetplattform, auf der unter anderem für das Stadtgebiet von Köln entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Stadt Köln erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine sogenannte Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer). Die Klägerin klagt gegen ein Auskunftsersuchen, mit dem die beklagte Stadt Köln die Mitteilung der bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Steuererhebung verlangte. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt. Zur Begründung seines Beschlusses hat der 14. Senat unter anderem ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Stadt Köln die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei und eine erhebliche Anzahl von Anbietern Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern würden. Die Stadt habe daher die Klägerin auffordern dürfen, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hätten. Die Stadt könne wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber auf der Website der Klägerin - im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rund 300 in Köln - sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Onlineplattformen zu ermitteln. Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist damit rechtskräftig. Aktenzeichen: 14 A 2062/17 (I. Instanz: VG Köln 24 K 7563/16)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 26.04.2021
In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob eine Meldung an die SCHUFA auch unter der DSGVO rechtmäßig ist.
Zunächst schaute sich das Gericht als Rechtsgrundlage die Einwilligung (Art. 6 Abs.1 a) DSGVO) an. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die damalige Formulierung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, jedoch ein wichtiger Baustein gefehlt habe: Nämlich der Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit:
"Die entsprechenden Klauseln erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 DS-GVO. Sie sind verständlich und so platziert, dass sie nicht übersehen werden können. Aufgrund dieser Problematik lassen die Richter offen, ob die Einwilligung wirksam ist.
Vielmehr erörtern sie im Weiteren den Rechtsgrund der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) und kommen zu dem Ergebnis, dass dieser vorliegt:
"Die Übermittlung der Daten war jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dieser Vorschrift rechtmäßig. Danach ist die Datenübermittlung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Und weiter: "Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Bielefeld: Online-Händler muss nicht auf Dritthersteller-Garantie hinweisen _____________________________________________________________ Ein Online-Händler ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Verkaufs auf etwaige bestehende Garantien von Dritten hinzuweisen (LG Bielefeld, Urt. v. 26.01.2021 - Az.: 15 U 26/19). Die Klägerin verkaufte online gewerblich Elektronikartikel. Für einen Teil der angebotenen Produkte bestanden Garantien der jeweiligen Hersteller. Der Beklagte, ein Verband, mahnte nun die Klägerin ab, weil er der Ansicht war, dass im Rahmen der Erwerbs auf ebendiese Garantien hätte hingewiesen werden müssen (Art. 246a § 1 Abs.1 Nr. 9 EGBGB). Die Klägerin teilte diese Ansicht nicht, sondern erhob negative Feststellungsklage, um gerichtlich bestätigen zu lassen, dass ihr Handeln wettbewerbsrechtlich einwandfrei war.
Das LG Bielefeld folgte der Meinung der Klägerin und sah keinen Rechtsverstoß:
"Der mit der Abmahnung sowie dem angedienten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geltend gemachte Anspruch steht dem Beklagten weder aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG bzw. § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB noch einem anderen Rechtsgrund zu. Die Entscheidung ist auch deswegen relevant, weil der Beklagte nach Einstufung des Gerichts zudem rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, da er seine eigenen Mitglieder von derartigen wettbewerbsrechtlichen Pflichten verschone: "Im Übrigen geht die Kammer nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten aus (...). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. ArbG Köln: Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Videokonferenz während der Pandemie _____________________________________________________________ Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder bis zum 30.06.2021 regelmäßig berechtigt sind, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können. Es stelle eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern unter diesen Umständen wegen der Teilnahme Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt. Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser den Betriebsrat im November 2020 aufforderte, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung. Das Arbeitsgericht wertete dieses Verhalten des Arbeitgebers als Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit, die nach § 78 BetrVG unzulässig ist. Das Verhalten des Arbeitgebers sei eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.06.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie im konkreten Fall – ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt worden. Beschluss vom 24.03.2021, 18 BVGa 11/21
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln v. 03.05.2021
"Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 18.05.2021 Uhrzeit: 11:00- 12:30 Uhr |