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Die anderen betroffenen nationalen Datenschutzbehörden seien gleichwohl befugt, in Situationen, in denen es ihnen die Datenschutz-Grundverordnung spezifisch gestatte, derartige Verfahren in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten einzuleiten
Im September 2015 leitete die belgische Datenschutzbehörde vor den belgischen Gerichten ein Verfahren gegen mehrere Unternehmen der Facebook-Gruppe (im Folgenden: Facebook) ein, nämlich gegen Facebook Inc., Facebook Ireland Ltd, das die Hauptniederlassung der Gruppe in der EU ist, und Facebook Belgium BVBA (im Folgenden: Facebook Belgium).
In diesem Verfahren beantragte die Datenschutzbehörde, Facebook zu verpflichten, bei in Belgien ansässigen Internetnutzern, wenn sie hierein nicht eingewilligt haben, das Platzieren von bestimmten Cookies auf dem Gerät, das diese Personen verwenden, wenn sie auf eine Website der Domain Facebook.com oder auf eine Website eines Dritten gelangen, zu unterlassen sowie die übermäßige Erhebung von Daten durch Social Plugins und Pixels auf Websites Dritter zu unterlassen. Ferner beantragte die genannte Behörde, alle personenbezogenen Daten, die mittels Cookies und Social Plugins über jeden in Belgien ansässigen Internetnutzer erlangt worden sind, zu vernichten.
Das fragliche Verfahren ist derzeit beim Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) anhängig, betrifft aber nur noch Facebook Belgium, nachdem das genannte Gericht zuvor befunden hat, für Klagen gegen Facebook Inc. und Facebook Ireland Ltd nicht zuständig zu sein.
In diesem Zusammenhang trägt Facebook Belgium vor, dass die belgische Datenschutzbehörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar geworden sei, die Zuständigkeit dafür verloren habe, das fragliche Gerichtsverfahren gegen Facebook weiter zu betreiben. Nach der DSGVO sei lediglich die Datenschutzbehörde desjenigen Staates, in dem sich die Hauptniederlassung von Facebook in der EU befinde (die sogenannte „federführende“ Datenschutzbehörde in der EU für Facebook), nämlich die Irish Data Protection Commission, befugt, wegen Verstößen gegen die DSGVO im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Datenverarbeitung ein gerichtliches Verfahren gegen Facebook zu betreiben.
Unter diesen Umständen möchte der Hof van beroep te Brussel vom Gerichtshof wissen, ob die DSGVO tatsächlich andere Datenschutzbehörden als die federführende daran hindert, in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Vorschriften der DSGVO in Bezug auf grenzüberschreitende Datenverarbeitung zu betreiben.
In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt Generalanwalt Michal Bobek erstens die Auffassung, dass sich aus dem Wortlaut der DSGVO ergebe, dass die federführende Datenschutzbehörde für grenzüberschreitende Datenverarbeitung eine allgemeine Zuständigkeit habe, wozu auch die Einleitung gerichtlicher Verfahren wegen Verstößen gegen die DSGVO gehöre; folglich seien die diesbezüglichen Handlungsbefugnisse der übrigen betroffenen Datenschutzbehörden weniger umfassend.
In Bezug darauf, dass die DSGVO jeder Datenschutzbehörde die Befugnis verleiht, gerichtliche Verfahren gegen mögliche Verstöße einzuleiten, die ihr Hoheitsgebiet betreffen, führt der Generalanwalt aus, dass diese Befugnis ausdrücklich beschränkt sei, soweit es um grenzüberschreitende Datenverarbeitung gehe, gerade um der federführenden Datenschutzbehörde zu ermöglichen, insoweit ihre Aufgaben wahrzunehmen.
Zweitens erinnert der Generalanwalt daran, dass der Grund, weswegen mit der DSGVO der sogenannte „One-Stop-Shop“-Mechanismus eingeführt worden sei, wodurch der federführenden Datenschutzbehörde eine bedeutende Rolle zugewiesen worden sei und zur Beteiligung anderer Datenschutzbehörden Kooperationsmechanismen geschaffen worden seien, gerade darin bestanden habe, bestimmten Unzulänglichkeiten abzuhelfen, die sich aus den früheren Rechtsvorschriften ergeben hätten.
Wirtschaftsteilnehmer hätten nämlich die verschiedenen nationalen Regelwerke einhalten müssen, mit denen diese Rechtsvorschriften umgesetzt worden seien, und zugleich mit allen nationalen Datenschutzbehörden in Verbindung treten müssen. Dies habe sich für die Wirtschaftsteilnehmer als kostspielig, belastend und zeitaufwändig erwiesen, und für sie und ihre Kunden hätten sich daraus unvermeidlicherweise Unsicherheiten und Konflikte ergeben.
Drittens betont der Generalanwalt, dass die federführende Datenschutzbehörde bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht als alleinige Stelle zur Durchsetzung der DSGVO angesehen werden könne und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Fristen, die sich aus der DSGVO ergäben, eng mit den anderen betroffenen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten müsse, deren Beiträge auf diesem Gebiet äußerst wichtig seien.
Viertens hebt der Generalanwalt hervor, dass nationale Datenschutzbehörden, selbst wenn sie nicht als federführende Behörde fungierten, gleichwohl unter bestimmten Umständen vor den Gerichten ihres jeweiligen Mitgliedstaats Verfahren wegen grenzüberschreitender Verarbeitung einleiten könnten.
Dies sei insbesondere möglich, wenn die nationalen Datenschutzbehörden i) außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO tätig würden, ii) sie Untersuchungen zu grenzüberschreitender Datenverarbeitung anstellten, die durch Behörden, im öffentlichen Interesse, in Ausübung öffentlicher Gewalt oder durch Verantwortliche erfolge, die keine Niederlassung in der Union hätten, iii) bei Dringlichkeit Maßnahmen ergriffen oder iv) tätig würden, nachdem die federführende Datenschutzbehörde beschlossen habe, sich nicht selbst mit dem Fall zu befassen.
Demnach ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die Datenschutzbehörde eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen der DSGVO befugt ist, vor einem Gericht ihres Staates ein Verfahren wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung einzuleiten, auch wenn sie nicht die federführende Datenschutzbehörde ist, der für die Einleitung solcher Verfahren eine allgemeine Befugnis verliehen worden ist, sofern die erstgenannte Datenschutzbehörde in Situationen tätig wird, in denen ihr die DSGVO spezifisch hierzu Befugnisse verleiht, und die in der DSGVO vorgesehenen entsprechenden Verfahren beachtet.
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-645/19 Facebook Ireland Limited, Facebook Inc., Facebook Belgium BVBA /
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 13.01.2021
Die fachgerichtliche Würdigung der Botschaft als eine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat mit Blick auf die gesamten Umstände des Falls nachvollziehbar begründet, dass sich die Äußerung auf die örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) bezog und damit hinreichend individualisiert war.
Der Fall unterscheidet sich insoweit erheblich von vergangenen Fällen, in denen die Strafgerichte bei den herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) ohne zureichende Feststellungen zu Unrecht eine individualisierende Zuordnung zu bestimmten Personen und damit ein strafbares Verhalten angenommen hatten.
Sachverhalt:
Hierbei trug er einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“ gut sichtbar unter seiner geöffneten Jacke. Unter dem Pullover trug er noch ein T-Shirt mit der identischen Aufschrift, welches nach der Beschlagnahme des Pullovers zum Vorschein kam.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen. Angesichts der Vorgeschichte war das Gericht überzeugt, dass sich der Schriftzug gerade und ausschließlich auf die örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit beziehen sollte. Diese stelle, weil es sich um eine hinreichend überschaubare Personengruppe handele, ein beleidigungsfähiges Kollektiv dar.
Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass sich Beamte der örtlichen BFE und jedenfalls andere mit der Bedeutung dieses Kürzels vertraute Polizeibeamte an diesem Tag vor Ort befinden und von seiner Schmähschrift Kenntnis nehmen würden. Die dagegen eingelegte Sprungrevision des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Auslegung und Anwendung des § 185 StGB durch die Fachgerichte begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese haben die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Individualisierung potentiell beleidigender Schriftzüge auf konkrete Personen oder Personengruppen beachtet. Das Amtsgericht durfte aus dem gesamten Zusammenhang des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der gerade die örtliche BFE betreffenden Vorgeschichte, annehmen, dass sich die Äußerung auf die spezifische örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit und deren Beamtinnen und Beamte bezieht.
In vergangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren fehlte es bei den herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) an ausreichenden strafgerichtlichen Feststellungen zur personalisierenden Zuordnung dieser Äußerungen. In diesen Fällen gab es keine Vorgeschichte mit einer bestimmten Polizeieinheit. Ein planvolles, bestimmte Beamtinnen und Beamte herabsetzendes Vorgehen war aus den Feststellungen nicht erkennbar.
Die Botschaften konnten daher auch als allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv „Polizei“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstanden werden. Ein Unterschied ergibt sich auch daraus, dass vorliegend das ausdrücklich in Bezug genommene Kollektiv der BFE - auch ohne den Ortszusatz - erheblich spezifischer und eher abgrenzbar ist als der Begriff „cops“. Bei Letzterem ist nicht einmal erkennbar, ob sich dieser auf die deutsche Polizei oder ganz allgemein auf alle Personen mit polizeilichen Funktionen auf der Welt bezieht.
Beschluss vom 08. Dezember 2020 - 1 BvR 842/19
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 15.10.2020
Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung erwirkte der Beschwerdegegner eine einstweilige Verfügung bei Gericht. Dabei hatte er jedoch nicht das außergerichtliche Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vorgelegt, sondern unzutreffend in dem Schriftsatz an das Gericht angegeben, die Beschwerdeführerin habe nicht reagiert.
Dies bewertete das BVerfG als Fall des Rechtsmissbrauchs:
Dem Verfügungsantrag stünde dann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Bei Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs (...)entfällt die Klagebefugnis, und die auf Unterlassung oder Beseitigung gerichtete Klage ist als unzulässig abzuweisen (...). Dies gilt für einen Verfügungsantrag gleichermaßen. Die angegriffene Entscheidung wäre bereits aus diesem Grunde aufzuheben."
Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 1 W 9/19 -, BeckRS 2019, 12651 Rn. 10). Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (OLG München, Urteil vom 8. Juni 2017 - 29 U 1210/17 -, BeckRS 2017, 124245).
Auf Grundlage des Sachvortrags der Beschwerdeführerin kommt hier - vorbehaltlich einer umfassenden Tatsachenfeststellung und Gesamtwürdigung der Umstände - ein Fall des Rechtsmissbrauchs (...) in Betracht, da der Gegner des Ausgangsverfahrens die ihm ausweislich des Sendeberichts unter zutreffender Telefaxnummer und innerhalb der vom ihm gesetzten Frist am 14. September 2020 übersandte Erwiderungsschreiben auf die Abmahnung dem Landgericht nicht vorgelegt hat, sondern vielmehr angab, eine Reaktion sei nicht erfolgt."
In der Entscheidung wird aber auch deutlich, dass nicht jede Verletzung der Wahrheitspflicht zu einem Rechtsmissbrauch führt. Notwendig ist auch eine damit verbundene Verkürzung der Rechte des Abgemahnten:
Der Verfügungsantrag war also deutlich enger gefasst als das in der Abmahnung postulierte Unterlassungsbegehren.
Die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und dem gestellten Verfügungsantrag stellen sich in der Sache jedoch als gering und nicht gravierend dar. Denn das mit dem Verfügungsantrag beantragte und schließlich mit der angegriffenen Entscheidung tenorierte Verbot war als "Minus" bereits in dem außergerichtlichen Unterlassungsverlangen enthalten. Eine Verkürzung prozessualer Rechte der Beschwerdeführerin, ihrer Äußerungsmöglichkeiten oder anderweitige Nachteile sind insoweit von ihr nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich (...)."
Der Kläger war ein IT-Unternehmen mit etwa 25 Mitarbeitern. Auf dem Online-Portal der Beklagten veröffentlichten zwei unbekannte User unwahre Äußerungen über das Unternehmen:
Hiergegen wehrte sich die Firma und verlangte die Daten zu den Usern, die die Bewertungen abgegeben hatten, um gegen diese vorzugehen. Die Webseite weigerte sich.
Das OLG Celle verpflichtete das Bewertungsportal zur Herausgabe bestimmter Bestands- und Nutzungsdaten (u.a. IP-Adressen, Datum und Uhrzeit, Name und E-Mail-Adresse des Nutzers).
Zwar lägen keine übliche Nachrede da das betroffene Unternehmen als reines Wirtschaftsunternehmen über keine nach diesen Vorschriften geschützte Ehre verfüge, so das Gericht.
Es liege jedoch ein Fall der Kreditgefährdung nach § 187 StGB vor:
Da Schutzgut dieses Tatbestandes nicht die persönliche Ehre, sondern das Vermögen ist (...), erfasst er auch Tathandlungen, die sich gegen juristische Personen und Wirtschaftsunternehmen richten. Voraussetzung ist insoweit die Eignung der Äußerung, das Vertrauen in die Fähigkeit oder in die Bereitschaft des Betroffenen zur Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zu erschüttern (...). Diese Eignung besitzen die bezeichneten Äußerungen, die gerade die Behauptung enthalten, die Antragstellerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, bestehenden Verpflichtungen zu Gehaltszahlungen nachzukommen."
Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Behauptung unwahrer Tatsachen erfolgte rechtswidrig.
Nicht erforderlich ist über die Verletzung der in § 1 Abs. 3 NetzDG in Bezug genommenen strafrechtlichen Tatbestände hinaus, dass eine besonders schwerwiegende Rechtsgutsverletzung vorläge, etwa die Grenze zur Hasskriminalität überschritten wäre. Schon die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 3 TMG auf Fälle strafrechtlich relevanter Verletzungen absolut geschützter Rechte trägt dem gesetzgeberischen Anliegen einer Beschränkung auf schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen hinreichend Rechnung."
Die Klägerin betrieb bundesweit gewerbliche Autovermietung. Gegen sie erging eine Fahrtenbuchauflage, weil bei einem Verkehrsverstoß die betreffende Fahrerin nicht festgestellt werden konnte.
Das Unternehmen wehrte sich u.a. gegen diese Verpflichtung mit dem Argument, es verstoße gegen die DSGVO, wenn sie Daten der einzelnen Mieter ausführlich erheben müsse.
Das OVG Hamburg lehnte das Rechtsmittel der Klägerin ab und stufte die Fahrtenbuchauflage als DSGVO-konform ein:
Die DSGVO lässt eine entsprechende Datenerhebung zu. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO ist eine Datenverarbeitung insbesondere dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt."
Eine rechtliche Unmöglichkeit, der Fahrtenbuchauflage nachzukommen, besteht auch deswegen nicht, weil § 31a Abs. 2 StVZO die Verpflichtung zur Dokumentation der einzelnen Fahrten nicht allein dem Fahrzeughalter auferlegt, sondern es ermöglicht, dass ein von ihm Beauftragter – hier der jeweilige Mieter des Fahrzeugs – die Eintragungen im Fahrtenbuch vornimmt. Diese Verpflichtung des Mieters ist ggf. im Mietvertrag gesondert zu regeln (...)."
Es geht um Lichtinstallationen an und auf dem Düsseldorfer Rheinturm.
Die DUS-illuminated, eine gemeinnützige Stiftung, die an die zur Zeit des Kurfürsten Carl Theodor bestehende Düsseldorfer Illuminations-Tradition anknüpft und dem urbanen Raum durch Licht eine höhere Lebensqualität geben möchte, führte im Jahr 2016 anlässlich der 70-Jahre-NRW-Feier die Lichtinstallation Rheinkomet auf der Kuppel des Rheinturms auf. Die Installation umfasste 56 Xenon-Gasentladungslampen, die auf einer Höhe von 195 Metern einzeln bewegt und gesteuert werden konnten, wie folgt: (...)
Die Antragsgegnerin, ein Düsseldorfer Großhandelsunternehmen, führte am 7. Oktober 2020 eine weitere Lichtshow am Rheinturm in Düsseldorf durch, mit der auf den Schaft des Rheinturms eine Farbfläche projiziert wurde und von der Kuppel 25 Leuchtstrahlern erzeugt wurden wie folgt: (...)
Mit einstweiligem Verfügungsbeschluss vom 09.10.2020 untersagte die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf dem Düsseldorfer Großhandelsunternehmen zunächst die Lichtshow, nämlich eine Lichtinstallation aufzuführen, bei der auf der Kuppel des Rheinturms in Düsseldorf mehrere Lichtkegel ringförmig aufgefächert und über einen synchronen Bündelstrahl zusammenführt werden.
Diesen Beschluss hat das Landgericht Düsseldorf jetzt mit Urteil vom 13.01.2021 aufgehoben, weil die Lichtshow des Düsseldorfer Großhandelsunternehmens im Sinne des Urheberrechts eine zulässige freie Benutzung sei.
Das Gericht stellt fest, dass die Lichtinstallation Rheinkomet ein Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist, weil der Rheinkomet eine hinreichende Individualität im Sinne einer künstlerischen Gestaltungshöhe aufweist. Das weithin sichtbare Werk sei bestimmt von weißen Strahlen, die in einer rhythmischen Abfolge im Bereich von 180 Grad praktisch alle nur denkbaren Bewegungsabläufe ermöglichten, was etwas mit klassischem Ballett zu tun habe.
Im Vergleich dazu sei die angegriffene Lichtshow des Düsseldorfer Großhandelsunternehmens eine zulässige freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG. Denn bei der Lichtshow werde eine farbige Fläche auf den Schaft des Rheinturms projiziert, wodurch die Architektur des Rheinturms, anders als beim Rheinkometen, signifikant verändert werde.
Nicht die vom Kopf des Fernsehturms ausgehenden Strahlen seien der „Eyecatcher“, sondern die individuell gestaltete Fläche, die auf den Schaft des Rheinturms selbst projiziert werde.
Ein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht bestehe nicht, weil das Düsseldorfer Großhandelsunternehmen die Wortmarke „Rheinkomet“ nicht benutzt habe.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 13.01.2021
Die klägerische Firma hatte im Rahmen einer eBay-Annonce eine umfangreiche Beschreibung ihrer betrieblichen Tätigkeit mit aufgenommen. Zudem war eine detaillierte Beschreibung des Produktes enthalten.
Der Beklagte, der ebenfalls gewerblich tätig war, übernahm einen Teil dieser Beschreibungen für seine eigenen Web-Inserate.
Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor.
Das LG Frankenthal lehnte den Anspruch jedoch ab.
Ein Anspruch aus Urheberrecht scheide aus, da es an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehle:
Dem Gesamteindruck der konkreten Textgestaltung nach lässt sich die erforderliche schöpferische Eigenart jedoch nicht feststellen. Der Text besteht überwiegend aus kurzen Sätzen, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben werden. Der letzte Teil des Textes besteht sodann lediglich aus der Aufzählung von Fahrzeugtypen.
Der Text zeichnet sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus noch begründet die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart. Vielmehr ist die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze vermag die Kammer nicht zu erkennen."
Vielmehr entspricht der Text nach seinem Gesamteindruck einem üblichen Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen. Im Hinblick auf die oben dargestellten Anforderungen stellt der Text somit kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar, weswegen keine Urheberrechtsverletzung vorliegt."
Die Beklagte war in der Vergangenheit bei der Klägerin angestellt. Als die Beklagte aus ihrem Job ausschied, nahm sie unerlaubt Geschäftsgeheimnisse der Klägerin mit. Es handelte sich dabei um umfangreiche Excel-Tabellen, mit denen die für den Vertrieb von Biogasanlagen erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden konnten.
Die Klägerin verlangte daraufhin 320.000,- EUR Schadensersatz und stützte sich u.a. auf urheberrechtliche Normen. Ein Anspruch auf Wettbewerbsrecht war verjährt, das GeschGehG war nicht anwendbar, da der Sachverhalt bereits mehrere Jahre zurücklag.
Das Gericht lehnte den Anspruch der Höhe nach ab:
Daraus ist der Klägerin jedoch kein Schaden entstanden. Die Klägerin hat dadurch keine Vermögenseinbußen erlitten. Mit der umgehend veranlassten Strafverfolgung der Beklagten hat die Klägerin gerade dafür gesorgt, dass ihr durch das unbefugte Kopieren der Datenbank kein Schaden entsteht. Ob dies bei einem längeren Zuwarten ggf. anders gewesen wäre, kann dahinstehen.
Bis zur Hausdurchsuchung bzw. Durchsuchung der Geschäftsräume ihrer neuen Arbeitgeberin im September 2012 ist es zwar zu Vervielfältigungen der Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie verschiedener Zeichnungen gekommen. Der Öffentlichkeit wurden diese jedoch nicht zugänglich gemacht. Ebenso wenig hat die Beklagte hieraus in irgendeiner Weise einen Gewinn gezogen."
Diese Kosten sind kein Schaden, sondern notwendige Aufwendungen für den Vertrieb von Biogasanlagen, die jeweils in die Kalkulation der einzelnen Aufträge einfließen. Der Aufwand für die Erstellung und ständige Weiterentwicklung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen amortisiert sich Stück für Stück mit jedem erteilten Auftrag.
Die Excel-Tabellen standen der Klägerin weiterhin zur Verfügung. Die Beklagte hat sie nicht gelöscht, sodass sie mit dem gutachterlich angesetzten Zeit- und Kostenaufwand neu erstellt werden mussten. Im Übrigen bedürfen die Wirtschaftlichkeitsberechnungen einer laufenden Aktualisierung, da die Marktpreise ständigen Schwankungen unterliegen. Zudem sind die fortlaufenden Gesetzesänderungen einzuarbeiten, wie die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 01.01.2012. (...)
Selbst wenn der Klägerin durch das Kopieren der Wirtschaftlichkeitsberechnungen ein Schaden im Hinblick auf ein an sich wirtschaftlich verwertbares Nutzungsrecht entstanden sein sollte, fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Grundlage für eine Schätzung des objektiven Werts der angemaßten Nutzung. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Auch ein Mindestschaden ist nicht schätzbar. Die Tabellen waren ohne Aktualisierung nur während eines kurzen Zeitraums uneingeschränkt nutzbar."
Eine Stufenklage kann vor deutschen Gerichten immer dann erhoben werden, wenn zunächst der Beklagte in der 1. Stufe eine bestimmte Auskunft erteilen muss, damit der Gläubiger dann in der 2. Stufe einen weiteren Anspruch, z.B. einen Schadensersatz, durchsetzen kann.
Sie erhob Stufenklage und wollte zunächst von dem betroffenen Unternehmen eine bestimmte Datenauskunft, um dann die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Art. 82 DSGVO berechnen zu können.
Das LG Stuttgart stufte eine solche Vorgehensweise im vorliegenden Fall jedoch als unzulässig ein. Denn die konkret begehrten Auskünfte dienten nicht der bloßen Auskunftserteilung, sondern primär der allgemeinen Prozessführung. Eine solche Vorgehensweise sei jedoch nicht möglich:
Hier stellte sich aber die Besonderheit, dass das Gericht die Klageanträge nach den Punkten 1a dd) bis gg) nicht mehr als Teil des gesetzlich legitimierten DSGVO-Auskunftsanspruchs ansah. Es bewertete das Begehren vielmehr als das allgemeine Bestreben der Klägerin, sich in dem Gerichtsprozess eine bessere Rechtsposition zu verschaffen. In einer solchen Konstellation ist eine Stufenklage jedoch nicht möglich.
Der Beklagte war Psychotherapeut. Die Ehefrau des Klägers war bei ihm in Behandlung.
Im Rahmen der Therapie speicherte er dabei auch Daten über den Ehemann, u.a. auch Gesundheitsdaten (z.B. Alkoholmissbrauch und Persönlichkeitsstörungen).
Die Ehepartner zerstritten sich in der Folgezeit und es entbrannte über die gemeinsamen Kinder Streit. Im Umgangsverfahren legte die Ehefrau vor Gericht schließlich eine schriftliche Bestätigung über die Verhaltensweisen des Klägers vor:
Auffällig bei der Kontaktaufnahme ist, dass Herr (...) weder Augenkontakt aufnehmen kann noch in der Lage ist einen Rapport herzustellen, sowie die motorische Unruhe.
Im weiteren Gesprächsverlauf nimmt der Dialog zunehmend zu Lasten einseitig initiierter Gesprächsinhalte seitens Herrn (...) ab. Sprechverhalten und Sprache adäquat. Das Bewußtsein ist eingeengt und ausschließlich darauf bezogen, Informationen über die Ehefrau zu erhalten. Orientierung sowie Aufmerksamkeit und Gedächtnis augenscheinlich o.B., formal Vorbeireden, massives Misstrauen, im Hinblick auf die Beziehung Stimmung fast wahnhaft auf die Ehefrau gerichtet.
Keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Affektive Schwingungs- und Mitschwingungsfähigkeit ausschließlich auf sich selbst gerichtet, Pseudo-Empathie, eher (mit-)gefühllos. Dauerhaft unterschwellige Aggressivität, vollständiger Mangel an eigener Krankheitseinsicht. Weitere Daten betreffend das Störungsbild sind aufgrund fehlender eigener Angaben nicht möglich."
Das AG Pforzheim sah darin einen schwerwiegenden Eingriff in die DSGVO-Rechte des Klägers, da diese Daten unerlaubt übermittelt worden seien.
Es handle sich bei den aufbewahrten Informationen um Gesundheitsdaten, die einem besonderen Schutz nach Art. 9 DSGVO unterliegen würden. Eine Rechtfertigung für den Datentransfer an die Ehefrau im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei nicht erkennbar:
Auch die Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO greift nicht. Die Verarbeitung erfolgte nicht für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung im Gesundheitsbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich.
Die Übermittlung der Daten erfolgte dementgegen, um sie im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Frau berücksichtigen zu können. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dieser Fall von Art. 9 Abs. 2 lit. DSGVO erfasst sein soll.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt ist.
Dass andere Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der beklagte auf Regelungen des BDSG Bezug nimmt, entsprechen diese Regelungen dem Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO."
Eine profunde Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers ist durch den Beklagten nicht erfolgt."
Es handelt sich um einen Eingriff in die höchstpersönliche Sphäre des Klägers. Dass die Ausführungen des Beklagten ersichtlich wahr sind, steht ebenfalls nicht fest.
Zwar sind die Informationen nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden, sondern lediglich den Beteiligten des Umgangsverfahrens und dem unmittelbaren Umfeld des Klägers, andererseits sind die Ausführungen gerade im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens besonders sensibel, da sie einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehmen können. Es blieb zwischen den Parteien überdies unstreitig, dass die Weitergabe der Daten einen negativen Einfluss auf die Bereitschaft der Ehefrau des Klägers hatte, dem Kläger Umgang mit seinen Kindern zu gewähren.
Zu Gunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass das Gericht ausschließt, dass er mit der Weitergabe der Daten kommerzielle Interessen verfolgt hat."
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Newsletter
vom 20.01.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 3. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Schlussantrag zur Zuständigkeit von nationalen Datenschutzbehörden bei Facebook-Fällen
2. BVerfG: "FCK BFE" kann strafbare Beleidigung darstellen
3. BVerfG: Erschleichen einer einstweiligen Verfügung ist Fall von Rechtsmissbrauch
4. OLG Celle: Online-Bewertungsportal muss Daten seiner User herausgeben
5. OVG Hamburg: Fahrtenbuchauflage ist öffentliches Interesse iSd. DSGVO
6. LG Düsseldorf: Zum urheberrechtlichen Schutz von Lichtshows
7. LG Frankenthal: Einfache Online-Werbetexte nicht urheberrechtlich geschützt
8. LAG Rostock: Zur Höhe des Schadensersatzes bei gestohlenen Geschäftsgeheimnissen
9. LG Stuttgart: DSGVO-Schadensersatzanspruch kann nur eingeschränkt im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden
10. AG Pforzheim: 4.000,- DSGVO-Schadensersatz für unerlaubt übermittelte Patientendaten
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Schlussantrag zur Zuständigkeit von nationalen Datenschutzbehörden bei Facebook-Fällen
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Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der EU befindet, hat eine allgemeine Zuständigkeit, um gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf grenzüberschreitende Datenverarbeitung einzuleiten
Gegevensbeschermingsautoriteit
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2. BVerfG: "FCK BFE" kann strafbare Beleidigung darstellen
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund des Zurschaustellens eines Pullovers mit dem Schriftzug „FCK BFE“ („Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“) richtete.
Der Beschwerdeführer gehört nach den Feststellungen der Strafgerichte der „linken Szene“ an und hatte in diesem Zusammenhang verschiedene Auseinandersetzungen mit der örtlichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit der Polizei. Aus Anlass eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen der rechtsextremen Szene demonstrierte er gemeinsam mit anderen Personen vor dem Gerichtsgebäude. Nach den gerichtlichen Feststellungen war ihm bewusst, dass Mitglieder der örtlichen BFE vor Ort anwesend sein würden, um den Einlass in das Gebäude und das Verfahren zu sichern.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die strafgerichtliche Verurteilung ist gerechtfertigt.
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3. BVerfG: Erschleichen einer einstweiligen Verfügung ist Fall von Rechtsmissbrauch
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Das BVerfG hat bestätigt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Antragsteller eine einstweilige Verfügung dadurch erschleicht, dass er das Antwortschreiben des Antragsgegners bei Gericht bewusst nicht vorlegt (BVerfG, Beschl. v. 03.12.2020 - Az.: 1 BvR 2575/520).
"Erwiese sich der von der Beschwerdeführerin dargestellte Sachverhalt im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens als zutreffend, so bildete dies jedenfalls ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG (...).
Und weiter:
"Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann darin gesehen werden, dass der Antragsteller die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn das BVerfG der eingelegten Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen nicht stattgab, bestätigen die Verfassungsrichter die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte.
"Das ursprünglich in der vorgerichtlichen Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsbegehren wich von demjenigen, das mit dem gerichtlichen Verfügungsantrag geltend gemacht wurde, insoweit ab, als sich die Beschwerdeführerin in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung generell verpflichten sollte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben, die Benfotiamin als Zutat enthalten. (...)
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4. OLG Celle: Online-Bewertungsportal muss Daten seiner User herausgeben
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Ein Online-Bewertungsportal, auf dem User unwahre, kreditschädigende Äußerungen über ein Unternehmen veröffentlichen, muss die Daten der Bewertenden herausgeben (OLG Celle, Beschl. v. 07.12.2020 - Az.: 13 W 80/20).
"Gehalt kommt nicht pünktlich, Telefone gesperrt wegen offener Rechnungen"
Als „Verbesserungsvorschlag“ wurde unter anderem ausgeführt: „Pünktliche Gehaltszahlungen anstreben“. Unter der Überschrift „Arbeitsatmosphäre“ war angegeben, man sei nicht informiert worden, dass man den Monat sein Gehalt nicht bekomme. Fairness gebe es nicht, da einige Angestellte Gehalt bekämen und andere nicht. Unter dem Stichwort „Vorgesetztenverhalten“ war angegeben „Mobbing bei Kündigung“. Unter dem Stichpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ wurde ausgeführt, man habe zeitweise gar kein Geld bekommen und als man das Gespräch suchte, habe es nur 10 % vom Gehalt gegeben. In der Zusammenfassung unter dem Stichwort „contra“ war unter anderem angegeben: „kein pünktliches Gehalt, zeitweise gar kein Gehalt“ und „betriebliche Rentenversicherung abgezogen aber nicht an die Versicherung gegeben“.
"Die dargestellten Äußerungen, die Antragstellerin zahle teilweise kein Gehalt bzw. – wenn Angestellte das Gespräch suchten – nur 10 % des vereinbarten Gehalts, stellen jedoch Tatsachenbehauptungen dar, welche deren Kredit zu gefährden geeignet sind. Sie treffen nach den Darlegungen der Antragstellerin nicht zu. Dies stellt eine Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB dar.
Die Auskunftspflicht ergebe sich aus § 14 Abs.3 TMG. Danach könne die Klägerin die entsprechenden Informationen verlangen:
"Nach § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die unter anderem von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst sind, erforderlich ist. (...)
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5. OVG Hamburg: Fahrtenbuchauflage ist öffentliches Interesse iSd. DSGVO
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Eine durch eine Behörde verhängte Fahrtenbuchauflage ist durch die öffentlichen Interessen iSd. Art. 6 Abs.1 e) DSGVO gedeckt, da damit die Abwehr von Gefahren erzielt werden soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 01.12.2020 - Az.: 4 Bs 84/20).
"Weiterhin erschüttert die Antragstellerin die angefochtene Entscheidung nicht, soweit sie der Auffassung ist, die Auferlegung der Fahrtenbuchauflage erweise sich als unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil die DSGVO (...) es ihr untersage, die geforderten Daten über die Fahrzeugnutzung von jedem Mieter des Fahrzeugs zu erheben.
Und weiter:
"Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Fahrtenbuchauflage eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ist. Mit ihr soll dafür Sorge getragen werden, dass künftig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (...).
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6. LG Düsseldorf: Zum urheberrechtlichen Schutz von Lichtshows
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Neben der Lichtinstallation Rheinkomet bleiben auch weitere Lichtshows am Düsseldorfer Rheinturm möglich
Mit Urteil vom 13. Januar 2021 hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 240/20) in einem Urheber- und Markenrechtsstreit entschieden, dass die Lichtinstallation Rheinkomet aus dem Jahr 2016 zwar urheberrechtlich geschützt ist. Eine weitere Lichtshow aus dem Jahr 2020 sei jedoch so anders, dass sie nicht gegen dieses Urheberrecht verstoße.
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7. LG Frankenthal: Einfache Online-Werbetexte nicht urheberrechtlich geschützt
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Einfache Online-Werbetexte sind nicht urheberrechtlich geschützt, da ihnen die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt (LG Frankenthal, Urt. v. 03.11.2020 - Az.: 6 O 102/20).
"Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass dem streitgegenständlichen Text kein Urheberrechtsschutz zuzusprechen ist. Bei diesem Text handelt es sich um das Angebot und die Beschreibung von Spurhalteassistenten, wobei sowohl der Spurhalteassistent an sich als auch die Aktivierung eines solchen durch den Kläger beworben wird. Zwar ist zumindest nach der Länge des Textes ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht zu ziehen.
Und weiter:
"Eine „Suchmaschinenoptimierung“ des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen. Zudem liegt gerade keine unverwechselbare Wortfolge vor, da sich die gewählte Reihenfolge der Sätze variieren lässt, ohne dass ein erheblicher inhaltlicher Unterschied entstünde. Eine eigenschöpferische Gedankenführung ist ebenso wie eine besonders geistvolle Form und Art nicht ersichtlich.
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8. LAG Rostock: Zur Höhe des Schadensersatzes bei gestohlenen Geschäftsgeheimnissen
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Das LAG Rostock hat sich zur Frage geäußert, wie die Höhe des Schadensersatzes berechnet wird, wenn ein ausscheidender Mitarbeiter betriebliche Geschäftsgeheimnisse unerlaubt mitnimmt und später verwendet (LAG Rostock, Urt. v. 17.11.2020 - Az.: 5 Sa 152/19).
"Die Beklagte hat zwar das Recht der Klägerin als Herstellerin einer Datenbank verletzt, indem sie die Excel-Tabellen mit den Wirtschaftlichkeitsberechnungen für sich vervielfältigte.
Und weiter:
"Die Herstellungskosten der Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind nicht von der Beklagten zu erstatten.
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9. LG Stuttgart: DSGVO-Schadensersatzanspruch kann nur eingeschränkt im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden
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Ein DSGVO-Schadensersatzanspruch kann vor Gericht nur eingeschränkt im Wege einer sogenannten Stufenklage geltend gemacht werden (LG Stuttgart, Urt. v. 28.10.2020 - Az.: 2-27 O 100/20).
Klassischer Beispielsfall:
Der Schuldner muss zunächst erklären, wann und wie er ein urheberrechtlich geschütztes Foto genutzt hat (1. Stufe). Nachdem der Schuldner diese Informationen bereitgestellt hat, beziffert der Gläubiger vor Gericht die konkrete Höhe seines ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (2. Stufe).
Im vorliegenden Fall ging es um einen DSGVO-Schadensersatzanspruch, den die Klägerin begehrte.
"In Bezug auf die Anträge Ziff. 1 a dd) bis gg) ist die Klage - wie von der Beklagten zu Recht vorgebracht - bereits nicht zulässig, weil die begehrten Informationen nur die allgemeine Prozessführung und die Substantiierung der weiteren Stufen erleichtern sollen. Nach ständiger Rechtsprechung können keine Auskünfte verlangt werden, mit denen grundsätzliche Informationen für die weitere Rechtsverfolgung erlangt werden sollen."
Die Anträge 1a dd) bis gg) lauteten:
"Die Beklagte wird verurteilt,
a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, (...)
dd) welche Daten entsprechend dem PCI DSS Standard gespeichert wurden
ee) ob und wenn ja welche Daten verschlüsselt gespeichert wurden
ff) seit wann die Daten der Klägerin der Sicherheitslücke ausgesetzt waren und
gg) ob die Sicherheitslücke durch mehrere Unbefugte ausgenutzt wurde."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Wäre es um die herkömmlichen Auskunftsansprüche aus Art. 15 DSGVO gegangen, dann wäre die Stufenklage grundsätzlich unproblematisch zulässig gewesen.
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10. AG Pforzheim: 4.000,- DSGVO-Schadensersatz für unerlaubt übermittelte Patientendaten
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Ein Psychotherapeut, der Gesundheitsdaten des Ehemanns einer Klientin speichert und unerlaubt übermittelt, verstößt gegen die DSGVO und macht sich schadensersatzpflichtig. Im vorliegenden Fall ist eine Höhe von 4.000,- EUR angemessen (AG Pforzheim, Urt. v. 25.03.2020 - Az.: 13 C 160/19).
"Das war aufgrund des Auftretens von Herrn (...) sofort möglich, die Diagnose für Herrn (...) lautet eindeutig narzistische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.8). Des weiteren ist in den Sprechstunden ein psychischer Befund (gemäß ADMP) zu erstellen, der wie folgt lautet:
Durch die Einführung des Dokuments in das gerichtliche Umgangsverfahren erfuhren sämtliche Beteiligte den Inhalt.
"Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nicht in die Übermittlung der Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO eingewilligt hat.(...)
Und weiter:
"Aufgrund der vom Beklagten getroffenen Feststellungen sind auch keine Anhaltspunkte für eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Wohls der Ehefrau des Klägers oder seiner Kinder ersichtlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Feststellungen des Beklagten lediglich auf den Ausführungen der Ehefrau des Klägers und dem subjektiven Eindruck aus dem Gesprächstermin vom 31.08.2018 resultieren.
Angesichts der Umstände und der Schwer der Verletzung stufte das Gericht den Schaden iHv. 4.000,- EUR ein:
"Zu berücksichtigen ist, dass es im vorliegenden Fall um die Weitergabe von Gesundheitsdaten geht. Hierbei handelt es sich generell um besonders sensible Daten. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, da sie einen unmittelbaren Rückschluss auf die Psyche des Klägers zulassen. Die Ausführungen, dass der Kläger unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide, sowie Alkohol und Drogen konsumiert habe, kann das Bild des Klägers gegenüber Dritten erheblich negativ beeinträchtigen und ist dazu geeignet, das Selbstbild des Klägers zu schädigen.
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