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Newsletter vom 20.02.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 8. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerwG: Unzulässige Vermarktung eines Weins als "bekömmlich" wegen "sanfter Säure" _____________________________________________________________ Die Etikettierung und Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ in Verbindung mit dem Hinweis auf eine „sanfte Säure“ ist wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin, eine Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz, vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung „Edition Mild“ mit dem Zusatz "sanfte Säure". Auf dem Etikett wird auf ein besonderes Verfahren der Säurereduzierung hingewiesen und der Wein als „bekömmlich“ bezeichnet. Die zuständige Aufsichtsbehörde sah darin eine gesundheitsbezogene Angabe und beanstandete die Bezeichnung, weil das Unionsrecht solche Angaben bei der Aufmachung und Bewerbung von Wein verbiete. Die Klage auf Feststellung, dass die Klägerin den Begriff "bekömmlich" in der beschriebenen Form verwenden dürfe, blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der durchschnittliche Verbraucher "bekömmlich" als Hinweis auf eine besondere Magenverträglichkeit der Weine verstehe. Es handele sich daher um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claims-Verordnung über die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln), die bei alkoholischen Getränken generell unzulässig sei. Auf die Revision der Klägerin legte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Jahr 2010 mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe vor (Pressemitteilung Nr. 82/2010 vom 23. September 2010). Mit Urteil vom 6. September 2012 (Rs. C-544/10) hat der EuGH entschieden, dass eine Bezeichnung wie „bekömmlich“ verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt eines Stoffes, der von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen wird, eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung darstellt. Der EuGH hat ferner festgestellt, dass das ausnahmslose Verbot, eine solche Angabe bei der Vermarktung von Wein zu verwenden, mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit vereinbar ist. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Revision zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
BVerwG 3 C 23.12 - Urteil vom 14. Februar 2013
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 14.02.2013
Beide Parteien handelten mit Edelmetallen. Das verklagte Unternehmen warb mit der Aussage "kostenlose Schätzung". Es bot damit potentiellen Kunden an, zu verkaufende Stücke bei sich unentgeltlich vorab schätzen zu lassen. Eine solche kostenlose Schätzung wird von Goldankäufern überlicherweise praktiziert. Gleichwohl sahen die Celler Richter keinen Fall der unerlaubten Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Es handle sich um eine freiwillige Sonderleistung, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Aufgrund ihrer Freiwilligkeit handle es sich somit um keine selbstverständliche Leistung, die der Kunde zwangsweise und automatisch erwarten könne.
Bisher war es dem Reiseveranstalter aufgrund des Vorbehalts „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen" möglich, sogar in Fällen in denen bei der Buchung der Reise feste An- und Abflugzeiten benannt wurden, diese nachträglich einseitig neu festzulegen. Der für das Reiserecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat nunmehr entschieden, dass die verwendete Klausel unwirksam sei, da sie gegenüber dem Reisenden zum Ausdruck bringe, die Flugzeiten könnten jederzeit ohne Begründung geändert werden. Indem der Reiseveranstalter mit Flugzeiten werbe, würden diese Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden nehmen und seien entsprechend Gegenstand des Reisevertrages. Wäre eine im Reisebüro oder im Internet benannte Flugzeit tatsächlich unverbindlich, so könne der Reiseveranstalter nachträglich die begehrten Flugzeiten in weniger begehrte ändern, um mit den wieder frei gewordenen begehrten Flugzeiten neu zu werben und weitere Verträge zu schließen. Diese Art der Nebenabrede unterläge jedoch dem Recht allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Reiseveranstalter dürfe sich hiernach eine völlig freie Flugzeitenänderung, wie die vorliegende, nicht vorbehalten. Weder könne der Veranstalter ohne Angabe triftiger Gründe einseitig neue Flugzeiten bestimmen, noch im Falle nicht benannter Flugzeiten diese ohne berechtigtes Interesse einseitig erstmalig festgelegen. Eine Änderung der Flugzeiten führe zur Änderung der vertraglichen Leistung und müsse für den Reisenden zumindest durch zuvor konkret beschriebene triftige Gründe überschaubar sein.
Darüber hinaus entschied das Oberlandesgericht, dass die bisher verwendete Klausel, „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich", nicht weiter in die Verträge über Pauschalreisen aufgenommen werden dürfe. Dem Reisenden würde der Eindruck vermittelt, sämtliche Angaben des Reisebüros zu Flugzeiten seien immer unverbindlich. Dies sei irreführend. Denn gäbe das Reisebüro lediglich die Flugangaben des Reiseveranstalters weiter, müsse sich der Reiseveranstalter an seine selbst genannten Angaben in jedem Fall festhalten lassen. Ob es sich jedoch um eigene Angaben des Reisebüros oder weitergeleitete Angaben des Reiseveranstalters handele, könne der Reisende nicht erkennen. Der Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz Wettich erläutert: „Die getroffene Entscheidung ist bahnbrechend und bedeutet einen weiteren Erfolg der Verbraucherschützer, die bundesweit gegen die Praxis deutscher Reiseveranstalter im Hinblick auf unverbindliche Flugzeiten vorgegangen sind. Sie wird die Reiseplanung der Fluggäste wesentlich erleichtern und die Reiseveranstalter künftig dazu anhalten, im harten Wettbewerb um begehrte Kunden mit verbindlichen und frühzeitig festgelegten Flugzeiten zu punkten.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 12.02.2013
Das OLG Dresden entschied, dass ein Arbeitgeber auch auf die Interessen seines ausgeschiedenen Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen habe. Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehöre es, so die Richter, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen könnten. Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail-Account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des Accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr hat. Siehe zum artverwandten Problem aus Sicht des Arbeitgebers unseren Law-Vodcast "Was tun mit den E-Mail-Accounts ausgeschiedener Mitarbeiter?"
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Die im Jahre 2012 neu geschaffene Vorschrift des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) verpflichtet die zuständige Behörde zur Information der Öffentlichkeit unter Nennung des Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften verstoßen worden ist, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Hierauf gestützt veröffentlichte die Stadt Trier auf ihrer Internetseite das Ergebnis einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle einer namentlich genannten Gaststätte, wonach der Betrieb am 8. November 2012 in einem stark vernachlässigten Hygienezustand gewesen sei; bei einer Nachkontrolle am 20. November 2012 sei er weitestgehend wieder sauber gewesen. Auf den Eilantrag des Gaststättenbetreibers untersagte das Verwaltungsgericht der Stadt Trier die Veröffentlichung der festgestellten hygienischen Mängel mit der Begründung, die einschlägige Vorschrift ermächtige nicht zur Information über generelle Hygienemängel, sondern nur zur Veröffentlichung des Namens eines unter Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften in Verkehr gebrachten Lebensmittels (Produktwarnung). Hier seien jedoch lediglich hygienische Mängel der Nebenräume und des Küchenumfeldes festgestellt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zwar könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Information über Hygienemängel nach § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFBG grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel nicht unmittelbar unter Verwendung von hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet würden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspreche. Denn bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt würden, könne je nach Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung etwa durch die Verunreinigung mit Schimmelpilzsporen oder Mikroorganismen über die Raumluft oder das Personal bei unzureichender Handhygiene bestehen. Daher setze eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden sei und nur diese in der Veröffentlichung benannt würden. Es könne aber im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend verlässlich geklärt werden, ob die Vorschrift des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFBG mit europäischem Unionsrecht unvereinbar sei, weil sie eine Information der Öffentlichkeit unabhängig vom Vorliegen aktueller Gesundheitsgefahren vorschreibe. Vor diesem Hintergrund sei über den Eilantrag aufgrund einer Abwägung zu entscheiden zwischen dem Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von einer Veröffentlichung des Ergebnisses der Kontrolle abzusehen, und dem Interesse der Allgemeinheit an einer solchen Veröffentlichung. Diese falle hier zugunsten des Antragstellers aus. Durch die Veröffentlichung könnte seine wirtschaftliche Existenz in Frage gestellt werden. Die Veröffentlichung diene auch nicht dazu, die Verbraucher vor noch andauernden Gesundheitsgefahren zu warnen. Es bestünden gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass trotz der zwischenzeitlichen Mängelbeseitigung in absehbarer Zeit erneut erhebliche Hygienemängel in der Gaststätte des Antragstellers zu erwarten seien. Beschluss vom 13. Februar 2013, Aktenzeichen: 6 B 10035/13.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 18.02.2013
Bei der Entscheidung ging um nur um Lichtbilder, die nach § 72 UrhG leistungsschutzrechtlich geschützt sind. Es drehte sich nicht um Fotos (Lichtbildwerke), die die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen und somit unter § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG fallen. Der Beklagte übernahm ungefragt für seine private eBay-Auktion 3 Fotos des Klägers. Dieser erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Die Parteien stritten nun darum, welcher Streitwert dem Verfahren zugrunde zu legen sei. Der Beklagte meinte dabei, es sei maximal der Betrag festzusetzen, zu dem das mit dem Foto beworbene Produkt verkauft würde. Die Nürnberger Richter revidierten ihre bisheriger Rechtsauffassung, wonach in diesen Fällen von einem Streitwert von 3.000,- EUR pro Lichtbild auszugehen sei. Vielmehr sei es angemessen, die doppelte Summe zu nehmen, die der Rechteinhaber bekommt, wenn er das Foto lizensiert. Im vorliegenden Fall waren das pro Bild 300,- EUR. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem OLG Hamm (Urt. v. 13.09.2012 - Az.: I-22 W 58/12), das bei privaten eBay-Verkäufen ebenfalls einen Streitwert iHv. 300,- EUR pro Foto annimmt.
Das OLG Köln (Beschl. v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11) geht hingegen in diesen Fällen von einem Streitwert von 3.000,- EUR aus.
Der klägerische Verbraucherschutzverband sah in dem Handeln der Beklagten eine unzulässige Irreführung und ging gerichtlich hiergegen vor. Das LG Hamburg verneinte jedoch eine Wettbewerbsverletzung. Die Richter konnten keine Irreführung erkennen. Dem "Gefällt mir"-Button komme lediglich eine neutrale Bedeutung zu. Denn weder Facebook noch der einzelne User unterscheide zwischen Wichtigem und Unwichtigem. Gefallen könne und dürfe einem Facebook-Nutzer alles. Die Facebook-Nutzer seien daher damit vertraut, dass durch das Betätigen dieses Buttons lediglich eine allgemeine Gefallensäußerung in Bezug auf die bereit gestellte Mitteilung zum Ausdruck komme. Diese Gefallensäußerung sei jedoch eine unverbindliche. Für eine näher qualifizierte Gefallensäußerung seien hingegen die Postings verfügbar. Würde von Letzterem kein Gebrauch gemacht, blieben den Kontakten des Nutzers die näheren Gründe oder Motive für das Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons sogar verborgen. Da dem Facebook-Button somit keine relevante Bedeutung zukomme, sei es nicht irreführend, wenn die Beklagte durch die Kopplung mit dem Gewinnspiel eine entsprechende Anzahl von Likes ansammle.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Inhaltlich überzeugt das Urteil nicht wirklich. Denn die Argumentation, dass Like lediglich neutrale Äußerungen seien, ohne dass ihnen eine nähere (wirtschaftliche) Bedeutung zukomme, erscheint lebensfremd. Sicherlich kann ein Like nicht mehr automatisch mit einer ausdrücklichen, 100% Empfehlung des Users gleichgesetzt werden, denn dafür wird dieses Feature inzwischen einfach viel zu inflationär verwendet. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass beim Außenauftritt eines Unternehmens die Anzahl der Likes eine durchaus relevante wirtschaftliche Bedeutung haben. Das Unternehmen mit mehr Likes wird beim Durchschnitt der Nutzer mehr Aufmerksamkeit erlangen als das Unternehmen mit weniger oder gar keinen Likes. Zudem lässt das Gericht unberücksichtigt, dass Likes bei der neuen Facebook-Suche (Graph Search) eine erhebliche Rolle spielen (werden). So werden Produkte oder Dienstleistungen, die meinen Freunden gefallen, vorrangig angezeigt. Insofern erlangt spätestens hier das werbende Unternehmen einen Vorteil, der ihm objektiv nicht zusteht. Einige Kommentatoren sprechen bereits davon, dass dieses Urteil das Risiko für Unternehmen erheblich entschärft habe. Das ist natürlich Unsinn. Es handelt sich um die erste gerichtliche Entscheidung in Deutschland. Es ist völlig unklar, ob andere Gerichte ebenso entscheiden werden. Zudem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist andauert.
Da bei Internet-Angelegenheiten weiterhin der fliegende Gerichtsstand gilt, kann der Abmahnende sich jederzeit für ein anderes Gericht entscheiden, sollte sich die Meinung auch beim OLG Hamburg durchsetzen. Insofern ist das Urteil für Unternehmen, die derartige Werbeaktionen einsetzen, sicherlich hilfreich, bringt in der Sache jedoch keine wirkliche Rechtssicherheit.
Beide Parteien vertrieben gewerblich Spielwaren über die bekannte Online-Plattform eBay.de. Der Kläger war ein deutsches Unternehmen, der Beklagte stammte aus den Niederlanden. Der Beklagte bot über ebay.de in deutscher Sprache seine Produkte an, hielt sich jedoch nicht an bestimmte fernabsatzrechtliche Vorschriften nach deutschem Recht. Die Karlsruher Richter entschieden, dass auf den Sachverhalt deutsches Recht anzuwenden sei. Da beide Firmen sich an den deutschen Markt wenden würden (sog. Marktortprinzip), würde auch deutsches Recht gelten. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Webseite des Beklagten sich bestimmungsgemäß an das deutsche Publikum richten würde. Hierfür sprächen unter anderem die Top-Level-Domain ".de" und die Verwendung der deutsche Sprache.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte sich über die niederländische Webseite von eBay angemeldet habe.
Die Klägerin ging gegen die Verwendung ihres markenrechtlich geschützten Kennzeichens vor, die die Beklagte im Rahmen ihrer AdWords-Anzeige benutzt hatte. Zwar handle es sich um eine markenmäßige Verwendung, jedoch sei dieses Handeln gerechtfertigt, da Erschöpfung eingetreten sei (§ 24 MarkenG). Da die Beklagte Original-Produkte veräußere, sei es ihr auch erlaubt, für die Ware zu werben. Dazu gehöre auch die Verwendung des Markennamens.
Es sei nichts ersichtlich, was gegen eine solche Verwendung spreche, da die klägerische Marke hierdurch weder verändert noch verschlechtert würde. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Unterlassung.
Mit den Anträgen hatte Facebook die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen zwei Bescheide des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein begehrt. Facebook verlangt von seinen Nutzern, dass sie bei ihrer Registrierung ihre wahren Daten (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum) angeben. Bei Benutzern, welche ein Konto erhalten hatten und bei der Registrierung nicht ihre korrekten Namen angegeben haben, sperrt Facebook deren Konten und macht die Entsperrung von der Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zur Identifizierung abhängig. Mit den auf das Bundesdatenschutzgesetz und das Telemediengesetz gestützten Bescheiden war Facebook aufgegeben worden, seinen Nutzern die Wahlmöglichkeit einzuräumen, im Rahmen ihrer Registrierung anstelle der Eingabe von Echtdaten auch Pseudonyme anzugeben. Ferner wurde Facebook unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, die wegen der Nichtangabe oder unvollständigen Angabe der Echtdaten gesperrten Daten zu entsperren. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro angedroht. Gegen die Bescheide hatte Facebook Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Beschlüssen in beiden Verfahren die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt: Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung erweise sich die Anordnung der Entsperrung der Konten als rechtswidrig. Das Datenschutzzentrum habe seine Anordnung zu Unrecht auf das deutsche Datenschutzrecht gestützt. Dieses sei jedoch nicht anwendbar. Nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz finde das deutsche Recht keine Anwendung, sofern die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfinde. Dies sei hier der Fall: Die Facebook <abbr title="Limited">Ltd.</abbr> Ireland erfülle mit dem dort vorhandenen Personal und den dortigen Einrichtungen alle Voraussetzungen einer Niederlassung in diesem Sinne mit der Folge, dass ausschließlich irisches Datenschutzrecht Anwendung finde. Die Facebook Germany <abbr title="Gesellschaft mit beschränkter Haftung">GmbH</abbr> hingegen sei ausschließlich im Bereich der Anzeigenaquise und des Marketing tätig. Daher sei sowohl die Anordnung der Entsperrung als auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.
Gegen die Beschlüsse vom 14. Februar 2013 kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden
Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig v. 14.02.2013
Der Kläger wurde im März 2007 in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und war zuletzt als Regierungsinspektor bei der Bundeswehrverwaltung eingesetzt. Mit Strafbefehl vom 03.07.2008 wurde er wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften bzw. Daten zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt. Durch eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung des Klägers war auf dessen privaten Laptop, auf einer externen Festplatte sowie auf einer CD und einer DVD eine mindestens dreistellige Anzahl an Bilddateien gefunden, welche überwiegend einen kinderpornographischen Inhalt hatten. Der Kläger gab an, sein Vater habe die Dateien gespeichert; er habe diese nur im Besitz gehabt, um sie auf Bitte seines Vaters zu löschen. Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch nahm der jedoch Kläger zurück, nach seinen Angaben nur, um den Vater zu schützen. Aufgrund seiner Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials wurde der Kläger durch Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.11.2010 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Mit seiner hiergegen erhobene Klage macht er geltend, er habe seit Jahren einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Die Verurteilung zu 120 Tagessätzen sei mild. Sein Amt habe keinen Bezug zu Kindern oder Jugendlichen und er sei kein Vorgesetzter. Seine Straftat sei in der Öffentlichkeit nicht bemerkt worden, sodass das Ansehen des Berufsbeamtentums nicht tangiert werden könne. Dem ist die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da dem Kläger ein schweres Dienstvergehen anzulasten sei. Es liege ein außerdienstliches Verhalten vor, das in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger mit dem Besitz von pornografischen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches - welcher eine Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsehe - begangen habe. Wer als Beamter in dieser Weise versage, beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, nachhaltig und deutlich erschüttert bzw. zerstört habe. Dem Kläger, der keinerlei Einsicht oder gar Reue gezeigt habe, fehle es vor allem an dem Mindestrespekt gegenüber Kindern und Jugendlichen. Seine Behauptung, er habe die Dateien lediglich für seinen Vater löschen wollen, sei nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, in der der Vater als Zeuge vernommen worden war, eine Schutzbehauptung. Es treffe zwar zu, dass dieses außerdienstliche Verhalten des Klägers keinen Bezug zu der konkreten Ausübung seines Amtes aufweise. Weder habe der Kläger die Dateien auf seinem Dienstcomputer ge-speichert noch habe zu seiner Dienstausübung der Umgang mit Kindern und Jugendlichen gehört. Der Besitz kinderpornographischer Materialien stelle jedoch ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Kinderpornografie überschreite die Grenzen des sexuellen Anstands, welche durch die gesellschaftlichen Wertvorstellungen und das Menschenbild des Grundgesetzes bestimmt würden. Der Besitz derartiger Materialien sei ein erheblicher Beitrag zum sexuellen Missbrauch von Kindern und eine Förderung des Marktes mit kinderpornografischen Inhalten. Mache sich ein Beamter auf Probe eines Verhaltens schuldig, das bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so komme er für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht. Das Urteil (Az.: 12 K 1927/11) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat am 29.01.2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entscheiden wird.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 13.02.2013
Der Kläger erwarb auf der Online-Plattform GROUPON einen Gutschein über eine Haushaltsreinigung. Als Preis zahlte er einen Betrag iHv. 239,- EUR. Der Gutschein wurde mit einem objektiven Wert von 1.308,- EUR angegeben. Weil der Verkäufer seine Leistungen nicht erfüllte, forderte der Kläger von GROUPON selbst nun Schadensersatz iHv. 1.308,- EUR. In den AGB bei GROUPON heißt es dazu u.a.: "1.2 Auf der Webseite www.groupon.de der Groupon GmbH (vormals CityDeal GmbH) werden Gutscheine über Leistungen oder über Waren anderer Unternehmen (Partner) angeboten. Herausgeber der Gutscheine und Schuldner der in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder Waren sind allein die jeweils angegebenen Partner, die diese Leistungen auf der Grundlage eines separaten Vertrages und ggf. ihrer jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbringen. Groupon selbst schuldet nicht die Erbringung der in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder die Lieferung der angegebenen Waren, sondern lediglich, dass der Gutschein Ihnen einen Anspruch auf Vertragsschluss durch den Partner zu den im Gutschein genannten Bedingungen gewährt. Das AG Berlin bejahte lediglich einen Anspruch iHv. 239,- EUR. GROUPON selbst sei nicht Vertragspartner über die Haushaltsreinigung geworden. Dieser Kontrakt sei lediglich zwischen Käufer und Verkäufer zustande gekommen. Zwischen Käufer und GROUPON bestünde vielmehr ein Rechtskauf. GROUPON hafte daher nur für das Bestehen der Forderung (sog. Verität des Rechts), nicht jedoch auch für die Bonität.
Darüber hinaus würden auch die AGB von GROUPON greifen. Danach sei der Ersatz wirksam auf den Kaufpreis begrenzt und nicht auf den objektiven Wert des Gutscheins. Diese Klausel sei wirksam und nicht zu beanstanden.
Inhalt:
Dieser Frage geht der heutige Podcast nach. Er ist in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil, der erste ist beim letzten Mal erschienen.
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