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Die Antwort des EuGH ist:
Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts kennen. Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, dem Verbraucher zeitgleich mit dem Einsatz dieses Kommunikationsmittels das Muster‑Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen.
Zum einen ist nämlich der Umstand, anhand dieses Mittels vor dem Abschluss des Vertrags über ein solches Musterformular zu verfügen, nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen, einen Fernabsatzvertrag zu schließen oder nicht; zum anderen würde eine Pflicht, dem Verbraucher dieses Musterformular unter allen Umständen zur Verfügung zu stellen, die Gefahr in sich bergen, dem Unternehmer eine unverhältnismäßige – oder in bestimmten Fällen wie insbesondere telefonisch geschlossenen Verträgen – sogar untragbare Last aufzuerlegen. Insoweit ist die Mitteilung dieses Musterformulars auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache ausreichend."
Die Parteien waren (ehemalige) Vertragspartner. Die Beklagte sendete eine E-Mail an die Klägerin:
Zu unseren Gütern gehören auch das Sonnenschutz-Gewebe, das unfertige Boot und alle am 1. August 2018 aufgenommenen Ersatzteile. Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter vor diesem Datum oder während der Abholung Teile verstecken, stehlen und/oder nicht zugänglich machen, gehen wir sofort zur Polizei und melden den Diebstahl von Windoors-Formen und dem …-Boot von … + die oben beschriebenen Güter.
Unser französischer Anwalt hat eine Akte zu diesem Fall an P… G…, Leiter der Wirtschaftsabteilung …, geschickt. Er schätzt den Fall als sehr ernst ein. Ich erwähne auch, dass Vertreter des Konsulats der französischen Behörden aus S… am 5. vor Ort sein werden um zu überprüfen, ob Sie uneingeschränkt kooperieren.“
Dagegen wehrte sich die Klägerin und begehrte Unterlassung.
Zu Unrecht wie das OLG Brandenburg nun entschied.
Eine Rechtsverletzung konnte das Gericht nicht erkennen, da in dem Fall englisches Recht zur Anwendung kam, die Klägerin hierzu jedoch nicht ausreichend vorgetragen hatte.
Aber auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch, der auf deutsches Recht gestützt werden könnte, sei nicht ersichtlich, so das Gericht.
Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die beanstandete Tat in dieser Form noch einmal wiederhole:
In der E-Mail vom 25.10.2018 kommt zum Ausdruck, dass zwischen dem Verfasser und Empfänger Streit herrscht im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung eines Bootes, ferner, dass der Verfasser Gegenstände herausverlangt und dafür den Abholungstermin 5. November bestimmt hat. Für den Fall, dass es bei der Abholung der Gegenstände Schwierigkeiten geben sollte (...), wird das Einschalten der Polizei angekündigt. (...)
Die Antragstellerin legt nicht hinreichend dar, die Antragsgegner würden auch künftig bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich Ablauf des 5. November 2018, eine Nachricht eben dieses Inhaltes an Dritte verbreiten."
Die Beklagte hatte ihren Geschäftssitz in Deutschland und vertrieb Waren, die sie weltweit, u.a. aus China, importierte. Auf einem ihrer Produkte brachte sie blickfangmäßig den Hinweis
Der Kläger sah darin eine Irreführung, da der Verbraucher über das tatsächliche Herkunftsland getäuscht werden.
Dieser Ansicht folgte das OLG Braunschweig nicht.
Es liege keine Täuschung vor, da der Interessent aufgrund des Zusatzes "GmbH" die Aussage lediglich als Hinweis auf den Firmenstandort verstehe und nicht als Angabe der eigentlichen Produktionsstätte:
Angesichts einer von der zunehmenden internationalen Verflechtung des Wirtschaftslebens und der Schaffung eines Binnenmarktes geprägten Verkehrsanschauung wird der Firmenzusatz „Deutsch“ auf den Sitz des Unternehmens in Deutschland bezogen."
Die Klägerin ist ein Drogerie- und Einzelhandelsunternehmen; die Beklagte ein Bio-Lebensmittelunternehmen.
Vertreter beider Parteien entwickelten die Idee, Bioprodukte zu vertreiben und schlossen 1987 einen Kooperationsvertrag ab. Sein Ziel war die langfristige Zusammenarbeit zur Schaffung eines „niveauvollen Angebots an naturbelassenen Produkten“. Die Beklagte verpflichtete sich, die Produkte exklusiv für die Klägerin zu beschaffen und für ihre Qualitätssicherung zu sorgen; die Klägerin verpflichtete sich zum Vertrieb dieser Produkte in ihrem bereits vorhandenen Filialnetz. Die Vergütung der Beklagten sollte zumindest zunächst auf Basis kostenorientierter Festbeträge erfolgen. Langfristig sollte die Beklagte die Stellung einer Zwischenhändlerin einnehmen.
Die Beklagte stellte 1990 ihre Abrechnungsweise gegenüber der Klägerin von der kostenbasierten Abrechnung auf eine Abrechnung auf Basis eigener Preislisten um. Diese Preislisten waren nachfolgend Grundlage der Bestellungen der Klägerin.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass dauerhaft der ursprüngliche kostenbasierte Abrechnungsmodus habe gelten sollen. Die Beklagte habe über ihre Preislisten dagegen weit überteuerte Preise abgerechnet. Ab Sommer 2014 kürzte die Klägerin deshalb die Lieferantenrechnungen der Beklagten. Zudem kündigte sie im November 2014 an, Produkte einer eigenen biologischen Lebensmittelmarke in ihren Märkten anzubieten. Die Beklagte kündigte am 18.11.2014 ihrerseits den Kooperationsvertrag außerordentlich u.a. im Hinblick auf offene Lieferantenrechnungen in Höhe von fast 2 Mio. €. Nachfolgend listete die Klägerin den weit überwiegenden Anteil der von der Beklagten gelieferten Artikel in ihren Märkten aus. Die Beklagte wiederum wandte sich ebenfalls anderen Vertragspartnern zu.
Mit ihrer beim Landgericht Darmstadt eingereichten Klage begehrte die Klägerin u. a. Rückzahlung zu viel gezahlten Warenentgelts sowie die Feststellung, dass der Kooperationsvertrag nicht wirksam gekündigt worden sei. Die Beklagte nahm widerklagend die Klägerin auf Zahlung der seit Sommer 2014 von der Klägerin einbehaltenen offene Rechnungsbeträge in Höhe von über 2 Millionen € in Anspruch.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten hin die Klägerin zur Zahlung von über 2 Millionen € verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Auch nach Einschätzung des OLG stehen der Klägerin keine Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Rechnungen zu. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei wirksam, so das OLG, und die Klägerin zur Zahlung der unberechtigt einbehaltenen Beträge verpflichtet.
Die von der Beklagten gestellten Abrechnungen entsprächen der einvernehmlich seit 1990 gehandhabten Abrechnungsbasis. Die Parteien hätten die anfänglich kostenbasierte Abrechnung hin zu einer preislistenbasierten Bezahlung geändert. Der Wortlaut des Kooperationsvertrages decke bereits nicht die Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte dauerhaft nur ihre Einkaufspreise zuzüglich der Kosten hätte abrechnen dürfen. Die Klägerin habe auch nicht nachweisen können, dass abweichend von diesem Wortlaut die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Vergütung unverändert kostenbasiert erfolgen sollte. Weder die vernommenen Zeugen noch der angehörte Geschäftsführer der Beklagten hätten dies bestätigt.
Die Beklagte habe den Vertrag auch wirksam außerordentlich gekündigt. Ihr sei aufgrund der Gesamtsituation „ein Festhalten an dem Kooperationsvertrag bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist... nicht mehr zumutbar“ gewesen. Zu dieser Gesamtsituation gehörten insbesondere die Kürzungen der Rechnungen durch die Klägerin, die Ankündigung weiterer Rückforderungen, die Auslistung von Produkten der Beklagten bei Fortgeltung der Exklusivbindung und die Einführung einer eigenen Bio-Lebensmittelmarke seitens der Klägerin.
Eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung hätte für die Beklagte bedeutet, dass sie aufgrund der Exklusivbindung keine anderen Vertriebswege ohne Zustimmung der Klägerin hätte aufbauen können, während gleichzeitig die Klägern die Produkte der Beklagten nach Belieben aus ihren Filialen hätte auslisten und durch Produkte anderer Hersteller ersetzen können. „Damit wäre bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen fristgerechter Beendigung die Beklagte in eine einseitige wirtschaftliche Abhängigkeit von der Klägerin geraten, die der Senat als nicht vom Wesen der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien gedeckt und der Beklagten als nicht zumutbar erachtet“, fasst das OLG zusammen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH die Zulassung der Revision begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2019, Az. 12 U 13/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 13.02.2019
Ein Hobbybrauer aus Neuss klagte gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal. Sie ist Inhaberin der im Jahr 2010 im deutschen Markenregister - für die Ware Bier - eingetragenen Wortmarke “Felsquellwasser“. Ihr Bier bewirbt sie u.a. damit, dass es “mit Felsquellwasser gebraut“ werde.
Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die beklagte Brauerei den Begriff "Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan "mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe.
Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt - ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden - die Wortmarke "Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe.
Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register - wie hier von der beklagten Brauerei - fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hob- bybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat allerdings dennoch der beklagten Brauerei auferlegt, da erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert hat der Senat auf 500.000 Euro festgesetzt. Nach diesem Streitwert berechnen sich grundsätzlich sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltsgebühren.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 24.01.2019
Die Wochenzeitung „KONTEXT“ darf einstweilen wieder berichten, ein namentlich benannter wissenschaftlicher Mitarbeiter zweier Abgeordneter der AfD-Fraktion im baden-württembergischen Landtag habe sich in privaten Facebook-Chats in näher zitierter Weise menschenverachtend, rassistisch und demokratiefeindlich geäußert und sei früher Mitglied der NPD gewesen. Das hat der unter anderem für Presserecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 13. Februar 2019 entschieden.
Der Beklagte erstellt als eingetragener Verein die Zeitschrift „KONTEXT“, die sowohl im Internet als auch als Printbeilage der „taz“ verbreitet wird. Im Mai 2018 berichtete „KONTEXT“ unter der Überschrift „»Sieg Heil« mit Smiley“ über den beruflichen und politischen Werdegang des Klägers. Unter anderem behauptete „KONTEXT“, der namentlich genannte Kläger sei früher „NPD-Mitglied“ gewesen. Der Bericht enthält eine größere Anzahl dem Kläger zugeschriebener Zitate aus privaten Facebook-Chats mit Personen, die die Zeitschrift der extremen rechten Szene zuordnet. Einige Behauptungen über den Kläger wurden in einem Ende Mai erschienenen Artikel „Gefährder im Landtag“ wiederholt und vertieft.
Gegen diese Berichterstattung ist der Kläger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgegangen, mit der er begehrt hat, dem Beklagten zu untersagen, identifizierend über ihn zu berichten und u.a. zu behaupten, er sei Mitglied der NPD gewesen und habe sich in der zitierten Weise geäußert. Er macht u.a. geltend, die angeblichen Zitate stammten nicht von ihm, sie seien nachträglich in die dem Beklagten vorliegenden Chat-Protokolle hineinmanipuliert worden.
Der Eilantrag hatte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Das Gericht sieht es als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass die im Rechtsstreit vorgelegten Chat-Protokolle authentisch sind. Somit ist es für den Senat überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger sich in der zitierten Weise menschenverachtend, rassistisch und demokratiefeindlich geäußert hat und früher NPD-Mitglied gewesen ist, wie er dies gegenüber verschiedenen Chat-Partnern selbst angegeben hatte.
Die Berichterstattung ist auch nicht deshalb verboten, weil die Chat-Protokolle möglicherweise widerrechtlich „geleakt“ wurden. Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, dass der Beklagte den etwaigen Rechtsbruch selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Deshalb überwiegt das von dem Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und sein Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Vertraulichkeitssphäre. Denn mit Rücksicht auf die Diskussion um rechtsextreme Bestrebungen im Umfeld der AfD leisten die beanstandeten Presseartikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Aus diesem Grund darf in diesem Zusammenhang auch identifizierend über den Kläger berichtet werden.
Die Eilentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht anfechtbar. Dem Kläger steht die Möglichkeit offen, die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren endgültig gerichtlich klären zu lassen. Die Vorinstanz hatte noch zugunsten des Klägers entschieden und das beantragte einstweilige Verbot der Berichterstattung erlassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2019 Az. 6 U 105/18
Quelle: Presemitteilung des OLG Karlsruhe v. 13.03.2019
Ein Hobbybrauer aus Neuss klagte gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal. Sie ist Inhaberin der im Jahr 2010 im deutschen Markenregister - für die Ware Bier - eingetragenen Wortmarke “Felsquellwasser“. Ihr Bier bewirbt sie u.a. damit, dass es “mit Felsquellwasser gebraut“ werde.
Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die beklagte Brauerei den Begriff "Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan "mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe.
Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt - ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden - die Wortmarke "Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe.
Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register - wie hier von der beklagten Brauerei - fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hobbybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat allerdings dennoch der beklagten Brauerei auferlegt, da erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert hat der Senat auf 500.000 Euro festgesetzt. Nach diesem Streitwert berechnen sich grundsätzlich sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltsgebühren.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 24.01.2019
Der Personalrat der Stadt Ratingen führt seit 2012 - zuletzt im November 2018 - während der alljährlichen Personalversammlung Videoclips vor, die aktuelle Themen aus der Verwaltung der Stadt zum Gegenstand haben. Auch während der Personalversammlung am 23. November 2017 zeigte er solche Videoclips, die die Arbeit in der städtischen Verwaltung satirisch überzeichnen. Der Bürgermeister sieht in einem dieser Videoclips, der an einen Werbespot der Sparkasse aus dem Jahr 2012 angelehnt ist, eine Verunglimpfung sowie eine Achtungs- und Ehrherabsetzung des Verwaltungsvorstands.
Das Verwaltungsgericht sollte nach dem Willen des Bürgermeisters feststellen, dass der Videoclip gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 und 2 Landespersonalvertretungsgesetz NRW) verstößt, das im Umgang zwischen Dienststellenleitung und Personalrat gilt. Der Personalrat hält den Videoclip für eine hinzunehmende satirische Auseinandersetzung mit einer damals aktuellen Situation in der Stadtverwaltung. Den Videoclip werde er aber nicht weiter einsetzen oder vorführen.
Die 2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Da der 2017 gezeigte Film nicht mehr eingesetzt werde, dürfe das Gericht gar nicht prüfen, ob er das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletze oder nicht. Da jedes Jahr andere Filme gezeigt würden, brächte eine Entscheidung über den Film von 2017 auch keine Klarheit darüber, ob künftige Filme zulässig seien oder nicht.
Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist ein gerichtliches Sonderverfahren, in dem Streitigkeiten zwischen dem Personalrat, der die Beschäftigten der Dienststelle vertritt, und dem Dienststellenleiter (z. B. Bürgermeister, Behördenleiter, Minister), geklärt werden. Das Personalvertretungsrecht ist das spezielle Mitarbeitervertretungsrecht des öffentlichen Dienstes. Sein Pendant ist das Betriebsverfassungsrecht in der Privatwirtschaft, dessen Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 40 K 1965/18.PVL
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 18.02.2019
Die beiden Politiker sind registrierte Nutzer des sozialen Netzwerks Facebook. Sie wandten sich mit ihrer im Juni 2018 erhobenen Klage gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vom 1. September 2017. Mit diesem Gesetz werden soziale Netzwerke wie Facebook unter bestimmten Voraussetzungen zur Löschung rechtswidriger Inhalte verpflichtet.
Das Gesetz sieht auch Bußgeldvorschriften vor, mit denen das Bundesamt für Justiz den ordnungswidrigen Umgang von Anbietern sozialer Netzwerke mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte ahnden kann. Die Kläger wollten mit ihrer Klage die gerichtliche Feststellung erreichen, dass das Bundesamt für Justiz nicht berechtigt ist, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gegenüber Facebook durch Maßnahmen nach § 4 NetzDG zu vollziehen und dadurch eine Löschung von Inhalten der Kläger durch Facebook zu bewirken. Zur Begründung hatten sie vorgetragen, das Gesetz sei verfassungswidrig.
Das Gericht hat die Klage schon aus prozessualen Gründen abgewiesen. Für die von den Klägern erhobene vorbeugende Feststellungsklage fehle es bereits an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem beklagten Bundesamt für Justiz. Überdies liege das nach dem Prozessrecht erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse für den von ihnen beanspruchten vorbeugenden Rechtsschutz nicht vor. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des NetzDG kam es danach für die Entscheidung nicht an.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
VG Köln - Ur. v. 14.02.2019 - Az.: 6 K 4318/18
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 14.02.2019
Im Mai 2017 erhob der Kreisverband Münster der AfD Klage und machte geltend, die Licht-Manipulation am Rathaus während seines Neujahrsempfangs habe gegen das Sachlichkeitsgebot, das Neutralitätsgebot sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die beklagte Stadt hielt dem unter anderem entgegen, das Ausschalten bzw.Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses sei nicht gegen den Kläger gerichtet gewesen, sondern habe als positives Symbol dem Ziel gedient, ein einheitliches Gesamtbild am Prinzipalmarkt entsprechend dem 2005 vom Rat beschlossenen „Lichtkonzept Münster“ herzustellen.
Es könne offen bleiben, ob die Entscheidung des Ausschaltens bzw. Nichteinschaltens der Außenbeleuchtung des Rathauses – wie es der Kläger vermute – letztlich durch den Oberbürgermeister der Beklagten oder – wie es die Beklagte behaupte – durch den Beigeordneten für das Dezernat I getroffen worden sei. Denn auch wenn man davon ausgehe, dass sich der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete für das Dezernat I der Beklagten im Rahmen ihrer – Äußerungen zur örtlichen Gemeinschaft umfassenden – Aufgabenzuweisung gehalten hätten, hätten sie mit der getroffenen Maßnahme jedenfalls die rechtlichen Grenzen ihrer Befugnis überschritten.
Der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete habe gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen, weil er mit der Anordnung des Ausschaltens bzw.Nichteinschaltens der Rathausbeleuchtung unter Inanspruchnahme seiner Amtsautorität parteiergreifend zulasten des Klägers auf die politische Willensbildung eingewirkt habe. Die irreguläre Veränderung der Beleuchtung stelle einen unzulässigen, da parteiergreifenden Eingriff in die politische Willensbildung des Volkes dar, weil mit ihr eine negative Bewertung der Veranstaltung des Klägers bzw. der AfD und der von ihr verfolgten Ziele zum Ausdruck gebracht werde, die geeignet sei, die Position des Klägers bzw. der AfD im politischen Meinungskampf zu beeinträchtigen.
Das irreguläre Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses verstoße auch gegen das Sachlichkeitsgebot.
Die mit der Maßnahme verbundene negative Symbolik des öffentlichen Lichtlöschens bringe in drastischer Weise die Missbilligung der mit der Versammlung des Klägers bzw. allgemein der von ihm und seiner Bundespartei verfolgten politischen Ziele zum Ausdruck. Sie verlasse die Ebene eines rationalen und sachlichen Diskurses, ohne für eine weitere diskursive Auseinandersetzung mit den politischen Zielen der von dem Kläger durchgeführten Versammlung bzw. der von ihm betriebenen Politik offen zu sein.
(Az.: 1 K 3306/17 – nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des VG Münster v. 08.02.2019
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vom 20.02.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 8. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 8. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung bei nur begrenztem räumlichen Platz oder begrenzter Zeit
2. OLG Brandenburg: E-Mail-Weiterleitung an Kunden des ehemaligen Geschäftspartners nicht automatisch wettbewerbswidrig
3. OLG Braunschweig: "Germany GmbH" nur Hinweis auf Firmenstandort, nicht auf Produktionsstätte
4. OLG Frankfurt a.M.: Alnatura durfte Kooperationsvertrag mit dm kündigen
5. OLG Hamm: Wortmarke "Felsquellwasser" muss nicht gelöscht werden
6. OLG Karlsruhe: Berichterstattung über rechtsextreme Äußerungen in Facebook-Chats erlaubt
7. OLG München: "Semmelverkauf" an Sonn- und Feiertagen nicht verboten
8. VG Düsseldorf: Bürgermeister geht erfolglos gegen Videoclip des Personalrats vor
9. VG Köln: Klage gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz erfolglos
10. VG Münster: Rathaus-Verdunkelung während AfD-Neujahrsempfang in Münster rechtswidrig
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung bei nur begrenztem räumlichen Platz oder begrenzter Zeit
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Der EuGH (Urt. v. 23.01.2019 - Az.: C-430/17) hat sich zu der Frage geäußert, in welchem Umfang ein Unternehmer gegenüber seinen Kunden die fernabsatzrechtliche Muster-Widerrufsbelehrung einsetzen muss, wenn nur ein begrenzter räumlicher Platz oder nur begrenzte Zeit zur Verfügung steht.
"Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht (...) ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, – alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten."
Wichtig dabei ist, dass der EuGH nicht verlangt, dass dies zeitgleich geschieht, sondern es reicht eine zeitlich versetzte Abfolge:
"Angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz ist die vorvertragliche Information über dieses Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er den Fernabsatzvertrag mit dem Unternehmer abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
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2. OLG Brandenburg: E-Mail-Weiterleitung an Kunden des ehemaligen Geschäftspartners nicht automatisch wettbewerbswidrig
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Sendet ein Unternehmen an Kunden eines ehemaligen Geschäftspartners kritische E-Mails, handelt es sich nicht automatisch um eine wettbewerbswidrige Herabwürdigung oder Anschwärzung (OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.01.2019 - Az.: 6 W 9/19).
"„Betreff: Datum der Abholung 5. November wie vereinbart
Sehr geehrter Herr S…,
nach der E-Mail vom 24.10. durch Ihren Anwalt M. G…, und wie vereinbart, bestätige ich hiermit den Termin vom 05. November 2018 für die Abholung.
Wir werden daher unsere uns rechtlich zustehenden Gegenstände an diesem Tag abholen. Zu unseren Gegenständen gehören die in unserem Anwaltsschreiben vom 11.10.2018 aufgeführten Gegenstände. Um vollkommen klar zu sein, beinhalten diese Gegenstände die Rumpfform und die Deckform, die außen gelagert werden, und das zweite Rumpfformteil und verschiedene kleinere Formen, die innen gelagert werden.
Die Beklagte versendete diese E-Mail auch an einen Dritten, der der wichtigste Kunde der Klägerin war.
"Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung der konkreten Verletzungsform, also das Verbot einer Handlung so wie sie begangen wurde, mithin die Versendung einer Mitteilung mit dem Inhalt der E-Mail vom 25.10.2018. Der Unterlassungsantrag enthält keine (...) Verallgemeinerungen, mit denen das nach Ansicht der Antragstellerin Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen soll dergestalt, dass eine Erweiterung des Antrages auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen in Betracht kommen könnte.
Da der Inhalt der E-Mail sich auf bestimmte Ereignisse zu einem bestimmten Zeitpunkt beziehen würde, sei nicht ersichtlich, dass die Konstellation so noch einmal eintrete. Die Klägerin habe nur diese spezifische Äußerung beanstandet und keinen generellen Anspruch geltend gemacht, sodass das Gericht die Klage abwies.
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3. OLG Braunschweig: "Germany GmbH" nur Hinweis auf Firmenstandort, nicht auf Produktionsstätte
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Beinhaltet ein Werbehinweis das Wort "Germany" (hier "k.® GERMANY GMBH") handelt es sich dabei lediglich um einen Hinweis auf den Firmenstandort. Es liegt somit keine Irreführung vor, wenn die eigentliche Produktionsstätte im Ausland liegt (OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2018 - Az.: 2 U 22/18).
"k.® GERMANY GMBH"
an.
"Die Angabe „Germany“ steht im Rahmen der Gesamtbezeichnung in einem unmittelbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang zu dem Rechtsformzusatz „GmbH“, so dass der Verkehr den Begriff „Germany“ auf das Unternehmen als solches beziehen, also davon ausgehen wird, es handele sich um eine „deutsche“ GmbH, mithin ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Alnatura durfte Kooperationsvertrag mit dm kündigen
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Der Kooperationsvertrag zwischen einer Drogeriemarktkette und ihrer früheren Lieferantin ist wirksam außerordentlich von der Lieferantin gekündigt worden. Rechnungskürzungen, Rückforderungsandrohungen sowie die Auslistung ihrer Produkte seitens der Klägerin hätten ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar gemacht. Der Drogeriekette muss zudem unberechtigt gekürzte Rechnungsbeträge an die Lieferantin nachzahlen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Urteil.
(vorausgehend Landgericht Darmstadt, Urteil vom 09.12.2016, Az. 14 O 240/15)
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5. OLG Hamm: Wortmarke "Felsquellwasser" muss nicht gelöscht werden
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Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in dem Mar kenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal über die Wortmarke "Felsquellwasser“ entschieden (Az. 4 U 42/18). Der Senat hat auf die Berufung der beklagten Brauerei - anders als noch das Landgericht Bochum in erster Instanz - die Klage abgewiesen.
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6. OLG Karlsruhe: Berichterstattung über rechtsextreme Äußerungen in Facebook-Chats erlaubt
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Oberlandesgericht Karlsruhe erlaubt Berichterstattung über rechtsextreme Äußerungen eines Mitarbeiters zweier AfD Landtagsabgeordneter in Facebook-Chats
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Urteil vom 03.08.2018, Az. 3 O 58/18
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7. OLG München: "Semmelverkauf" an Sonn- und Feiertagen nicht verboten
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Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in dem Mar kenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal über die Wortmarke "Felsquellwasser“ entschieden (Az. 4 U 42/18). Der Senat hat auf die Berufung der beklagten Brauerei - anders als noch das Landgericht Bochum in erster Instanz - die Klage abgewiesen.
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8. VG Düsseldorf: Bürgermeister geht erfolglos gegen Videoclip des Personalrats vor
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Die 2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat heute in öffentlicher Sitzung durch Beschluss entschieden, dass der Antrag des Bürgermeisters der Stadt Ratingen, festzustellen, dass das Zeigen eines Videoclips im Rahmen der Personalversammlung im Jahr 2017 gegen das personalvertretungsrechtliche Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstößt, unzulässig ist.
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9. VG Köln: Klage gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz erfolglos
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Die FDP-Bundestagsabgeordneten Manuel Höferlin und Jimmy Schulz sind vor dem Verwaltungsgericht Köln mit einer Klage gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gescheitert. Das Gericht hat die von ihnen erhobene vorbeugende Feststellungsklage mit Urteil vom heutigen Tag als unzulässig abgewiesen.
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10. VG Münster: Rathaus-Verdunkelung während AfD-Neujahrsempfang in Münster rechtswidrig
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Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom heutigen Tag festgestellt, dass die Veränderung der Beleuchtung in Abweichung von der üblichen Beleuchtung am Historischen Rathaus der Stadt Münster während des Neujahrsempfangs der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) am Abend des 10. Februar 2017 rechtswidrig war.
Am 10. Februar 2017, ab 19:00 Uhr, veranstaltete der Kreisverband Münster der AfD seinen Neujahrsempfang im Rathausfestsaal der Stadt Münster. Für diesen Tag hatte unter anderem das Bündnis „Keinen Meter den Nazis“ eine Versammlung auf dem Prinzipalmarkt vor dem Rathaus in Münster mit zahlreichen Redebeiträgen sowie einem breiten künstlerischen und musikalischen Rahmenprogramm angemeldet, um „ein starkes Zeichen gegen Rassismus und soziale Ausgrenzung und für eine vielfältige, bunte Gesellschaft zu setzen“. Ab 17:30 Uhr hatten sich vor dem Rathaus zahlreiche Teilnehmer versammelt, um gegen die AfD und den Neujahrsempfang zu demonstrieren. Ankündigungsgemäß hatten die am Prinzipalmarkt ansässigen Kaufleute ihre Geschäfte vorzeitig geschlossen und deren Außenbeleuchtung abgeschaltet. Zugleich wurde ab 18:00 Uhr auch am Rathaus der Stadt Münster die Außenbeleuchtung ausgeschaltet bzw. nicht eingeschaltet.
Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage nunmehr statt. Zur Begründung des Urteils führte der Präsident des Gerichts, Manfred Koopmann, als Vorsitzender der entscheidenden Kammer in der mündlichen Verhandlung aus: Das Ausschalten bzw. Nichteinschalten der Außenbeleuchtung des Rathauses abweichend von der üblichen Beleuchtung verstoße gegen das gegenüber politischen Parteien strikt geltende staatliche Neutralitätsgebot und das Sachlichkeitsgebot.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
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