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Newsletter vom 20.04.2016
Betreff: Rechts-Newsletter 16. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 16. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BGH: Erhöhte Handlungspflichten von Online-Bewertungsportalen (Jameda II)

2. BGH: Beweislast beim Online-Banking, wenn der Kunde die Überweisung bestreitet

3. BGH: Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

4. OLG Düsseldorf: Rechtliche Konsequenzen des Online-Hinweises "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt"

5. OLG Frankfurt a.M.: Informationspflichten bei Online-Werbung mit Testergebnissen

6. OLG Frankfurt a.M.: Abgrenzung zulässiger Strukturvertrieb vom rechtswidrigen Schnellballsystem

7. OLG München: Bezeichnung "Klosterseer" für Bier erlaubt

8. OVG Münster: Wettbürosteuer rechtmäßig

9. OVG Münster: Kriminalhauptkommissar durfte an Fernsehproduktionen mitwirken

10. VG Berlin: Gedicht "Schmähkritik" vor türkischer Botschaft nicht erlaubt

11. LG Frankenthal: Gesamtschuldnerische Unterlassungserklärung bei Online-Urheberrechtsverletzungen nicht ausreichend

Die einzelnen News:

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1. BGH: Erhöhte Handlungspflichten von Online-Bewertungsportalen (Jameda II)
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Der BGH hat mit seiner aktuellen Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 01.03.2016 - Az.: VI ZR 34/15) die Handlungspflichten von Bewertungsportalen (hier: Jameda.de) deutlich erhöht.

Nachdem bislang nur die Pressemitteilung existierte, liegen nunmehr die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.

Kläger war ein Arzt, der sich von einer falschen Bewertung auf dem Online-Portal Jameda.de in seinen Rechten verletzt sah. Es ging dabei insbesondere um die Frage, ob der Bewertende tatsächlich Patient beim Kläger gewesen war.

Nachdem der Kläger bestritten hatte, dass der User bei ihm behandelt worden war, fragte Jameda.de bei diesem nach:

"Liebe Nutzerin, lieber Nutzer,

Sie haben […].

Dr. H[…] hat sich bei uns gemeldet und die Echtheit der Bewertung in Frage gestellt. In diesem Fall sind wir dazu verpflichtet, diesem Hinweis nachzugehen und Ihre Bewertung zu prüfen.

Um diese Prüfung positiv abzuschließen, ist es nötig, dass Sie uns Ihre Bewertung noch einmal bestätigen. Bitte antworten Sie uns hierzu kurz auf diese E-Mail, indem Sie die Behandlung in mindestens zwei Sätzen umschreiben und den Behandlungszeitraum nennen. Selbstverständlich geben wir keine dieser Informationen an den Arzt weiter. Sie dienen nur unserer internen Prüfung."

Der User erklärte daraufhin:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bestätige hiermit die Bewertung. Ich war etwa im [unkenntlich] diesen Jahres bei Dr. H[…]. Er diagnostizierte [unkenntlich]. Dr. H[…] versuchte [unkenntlich] was ich [unkenntlich] Ich ließ [unkenntlich] noch in seiner Praxis eine Prophylaxe durchführen [unkenntlich]

Mit freundlichen Grüßen"

Dies ließ Jameda.de ausreichen und wies die Beanstandungen des Arztes zurück.

Der BGH erklärte dies für unzulässig. Es reiche nicht aus, wenn sich ein Bewertungsportal auf pauschale Erklärungen des Nutzers verlasse. Vielmehr treffe das Unternehmen konkrete Handlungspflichten.

Jameda.de wäre verpflichtet gewesen, dem Arzt den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und entsprechende belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend - soweit vom Bewertenden für nötig erachtet ggf. teilweise geschwärzt - zu übermitteln.

Die bloße Bitte von Jameda.de, die Behandlung in zwei Sätzen zu umschreiben und den Behandlungszeitraum zu nennen, sei deutlich ungenügend und reiche nicht aus.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn es der BGH nicht selbst zugibt, das aktuelle Urteil ist eine deutliche Veränderung der bisherigen Rechtsprechung.

Bislang war es nämlich Unternehmen, die bewertet wurden, kaum möglich, auch gegen gefakte Bewertungen vorzunehmen, da die Karlsruher Richter Meinungsäußerungen weitestgehend zuließen und die Anonymität des Users schützten.

Nach der neuen Rechtsprechung treffen Bewertungsportale nun deutlich erhöhte Handlungspflichten. Sie müssen im Zweifel verstärkt beim User nachfragen und sich auch entsprechende Belege vorlegen lassen. Geschieht dies nicht, so ist Jameda & Co. in der Haftung.

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2. BGH: Beweislast beim Online-Banking, wenn der Kunde die Überweisung bestreitet
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Wen trifft die Beweislast beim Online-Banking, wenn der Kunde die Überweisung bestreitet? Hierzu hat der BGH eine wichtige Entscheidung (Urt. v. 26.01.2016 - Az.: XI ZR 91/14) getroffen:

"1. Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist nach § 675w Satz 3 BGB Voraussetzung einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen.

2. Der Zahlungsdienstnutzer muss zur Erschütterung eines für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen, sondern kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Umstände stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen.

3. Es gibt keinen einen Anscheinsbeweis rechtfertigenden Erfahrungssatz, dass bei einem Missbrauch des Online-Bankings, wenn die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments korrekt aufgezeichnet worden und die Prüfung der Authentifizierung beanstandungsfrei geblieben ist, eine konkrete grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers nach § 675v Abs. 2 BGB vorliegt.

4. Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem Namen bei einem Missbrauch des Online-Bankings."



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3. BGH: Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme
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Die Klägerin ist die bundesweite Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden gemäß § 11 Transplantationsgesetz. Sie nimmt die Beklagten, die Verlegerin einer Tageszeitung und eine Journalistin, wegen der Veröffentlichung eines Artikels vom 8. Mai 2012 auf Unterlassung in Anspruch. In dem Artikel befasst sich die Beklagte zu 2 kritisch mit dem damaligen Medizinischen Vorstand der Klägerin sowie einer am 8./9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme. Er lautet in Auszügen wie folgt:

"(…) Die Herausnahme der Organe (…) sollte beginnen. Der junge Kollege, der die hierfür nötigen Formalitäten überprüfen musste, war damals noch nicht lange Mitarbeiter der Deutschen Stiftung Organtransplantation (…). Aber das kleine Einmaleins der Hirntoddiagnostik (…) kannte er. Er wurde stutzig.

Es fehlte nicht bloß irgendeine Unterschrift. Es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll, jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass bei dem Mann (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden war. Sondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut und von einem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war, um wirklich jeden Zweifel auszuschließen. Der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war.

(…) Kaum eine medizinische Prozedur ist so verbindlich geregelt wie die Hirntoddiagnostik. Seit 1997 besteht hierzu eine quasi gesetzliche Regelung durch das Transplantationsgesetz. Danach müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod zweimal bestimmen - und dies auch zweimal dokumentieren, und zwar schriftlich. Die Düsseldorfer Organentnahme hätte unter diesen Umständen nicht stattfinden dürfen.

Dass sie trotzdem erfolgte, geschah mit Billigung und unter der Verantwortlichkeit des Mannes, der damals wie heute an der Spitze der DSO steht: [K.], (…), Medizinischer Vorstand der DSO - und damit qua Amt der Monopolist für Leichenorgane in Deutschland. Wie weit [K.s] Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem nordrhein-westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitternacht.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Äußerungen "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" und/oder "der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden" und/oder "der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war" (…) und "Wie weit K."s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem Nordrhein-Westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls stark gemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt - per Bote um Mitternacht" (...) in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die vom Senat zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt, weil das Berufungsgericht den Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. In ihrer zutreffenden Sinndeutung sind sie zulässig, da entweder wahr oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt (Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB):

Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Beklagten die Aussage, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden, in Bezug auf den Betroffenen und die streitgegenständliche Organentnahme nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden kann.

Dagegen beeinträchtigen die Aussagen, die Klägerin habe im Fall des betroffenen Organspenders eine gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG unzulässige Organentnahme zugelassen, weil dabei keine durch einen zweiten Mediziner erfolgte schriftliche Feststellung des Hirntodes vorgelegen habe, sowie, es bestehe der Verdacht, dass diese zweite Diagnostik vergessen worden sei, sowie, die Klägerin habe auf das Klärungsverlangen einer Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung reagiert, zwar das Ansehen und den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin. Die Äußerungen waren aber zulässig.

Bei der beanstandeten Äußerung "es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll" handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, an deren Unterlassung ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin nicht erkennbar ist. Der unbefangene Durchschnittsleser muss die Darlegungen im Artikel so verstehen, dass damit die schriftlich dokumentierte Feststellung des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner gemeint ist. Dass dieses Dokument bei der streitgegenständlichen Organentnahme nicht vorlag, ist von dem Berufungsgericht festgestellt.

Die Aussage, es bestehe der Verdacht, dass die zweite Diagnostik vergessen worden sei, stellt eine Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug dar, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vorzunehmende Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), geht für den maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zu Lasten der Klägerin aus. Die Berichterstattung war durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Es bestand ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprachen. Die Behauptung, die abschließende Diagnose eines zweiten Mediziners habe (gar) nicht vorgelegen, wird in dem Artikel nicht als wahr hingestellt. Die Beklagte zu 2 hatte dem Medizinischen Vorstand der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und hat auch die Position der Klägerin - es habe eine schriftliche Diagnose eines zweiten Mediziners gegeben, das Schriftstück habe aber nicht mehr aufgefunden werden können - wiedergegeben. Schließlich ist der Gegenstand des Berichts von erheblichem öffentlichem Interesse und in Wahrnehmung der originären Aufgabe der Beklagten, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt.

Die Aussage, die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristlosen Kündigung reagiert, ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Sie enthält nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers eine subjektive Wertung in Bezug auf die hinter der Kündigung stehende Motivation der für die Klägerin handelnden Personen. An der Äußerung der Schlussfolgerungen und Wertungen, die die Beklagten aus dem im Kern wahren Sachverhalt in Bezug auf die Frage ableiten, mit welcher Motivation die Kündigung erfolgte und ob sie berechtigt war, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit ein schützenswertes Interesse, Art. 5 Abs. 1 GG.

Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 31. Oktober 2013 - 2-03 O 363/12
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. November 2014 - 16 U 218/13

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.04.2016

Art. 5 Abs. 1 GG lautet:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

§ 193 StGB lautet:
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

§ 3 des Transplantationsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. November 1997 lautete:
(1) Die Entnahme von Organen ist, soweit in § 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn 1. der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte, 2. der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und 3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn 1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme widersprochen hatte, 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organspenders über die beabsichtigte Organentnahme zu unterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der Organentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

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4. OLG Düsseldorf: Rechtliche Konsequenzen des Online-Hinweises "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt"
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Hält ein abmahnendes Unternehmen auf der eigenen Webseite einen Hinweis ("Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt") bereit, so steht diesem kein Anspruch auf Abmahnkosten zu (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.01.2016 - Az.: I-20 U 52/15).

Es ging um die Erstattung von Abmahnkosten aus zwei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Das klägerische Unternehmen, das den Ersatz verlangte, hatte auf der eigenen Webseite nachfolgenden Hinweis platziert:

"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (...)

Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

Der Anspruch der Klägerin sei nach Treu und Glauben ausgeschlossen, so die Düsseldorfer Richter. Denn wer ein entsprechendes Verhalten von Anderen erwarte, müsse sich dann aber im Gegenzug auch ebenso verhalten und sich behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen.

Es sei nämlich kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in Anspruch nehme, den Mitbewerbern vorzuenthalten.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt auf einer Linie mit der des OLG Hamm (Urt. v. 31.01.2012 - Az.: I-4 U 169/11), das bereits 2012 inhaltlich identisch entschied.

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5. OLG Frankfurt a.M.: Informationspflichten bei Online-Werbung mit Testergebnissen
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Wirbt ein Unternehmen online mit Testergebnissen muss es entweder die konkrete Fundstelle angeben oder eine entsprechende Verlinkung setzen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.03.2016 - Az.: 6 U 182/14).

Das verklagte Unternehmen warb mit dem Ergebnis eines Online-Portals für seine Produkte. Nähere Informationen zur Art und zum Umfang des Test erhielt der User jedoch nicht. Es war eder eine Fundstelle angegeben noch war eine Verlinkung vorgenommen, unter der der interessierte Verbraucher weitere Fakten erhalten konnte.

Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein.

Es sei ständige Rechtsprechung, dass bei der Werbung mit Testergebnissen der Werbende die Fundstelle angeben müsse, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen Ein solcher Hinweis kann bei einer Werbung im Internet auch durch einen Link ersetzt werden.

Beide Hinweismöglichkeiten nehme die Beklagte jedoch im vorliegenden Fall nicht wahr, so dass ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen sei.

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6. OLG Frankfurt a.M.: Abgrenzung zulässiger Strukturvertrieb vom rechtswidrigen Schnellballsystem
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In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 21.01.2016 - Az.: 6 W 7/16) noch einmal den zulässigen Strukturvertrieb vom wettbewerbswidrigen Schnellballsystem abgegrenzt.

Bei einem sogenannten Schneeballsystem handelt es sich um eine Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer eine Vergütung zu erlangen. 

Abzugrenzen ist unzulässige progressive Kundenwerbung vom erlaubten Strukturvertrieb.

Dies sei nur durch eine Gesamtbetrachtung des Vergütungssystems möglich, so die Frankfurter Richter. Es komme darauf an, ob die Ausgestaltung in erster Linie dem Warenverkauf diene oder ob sie typischerweise darauf ziele, neue Teilnehmer in die Absatzstruktur einzubinden.

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Teilnehmer durch das Vergütungssystem besondere Vorteile versprochen würde, die geeignet seien, die typische Dynamik eines Systems der sog. progressiven Kundenwerbung in Gang zu setzen.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine abschließende Beurteilung vornehmen, da der Kläger es unterlassen hatte, ausreichend vorzutragen. Die vorgelegten Informationen genügten nicht, um eine tiefergehende Bewertung vorzunehmen.

Gegen ein Schnellballsystem spreche auch, dass die nachgeordneten Vertriebspartner nicht zwingend weitere Verkäufer anwerben müssten, um selbst zu profitieren, sondern ihre Umsätze selbst durch einen Waren-Abverkauf erzielen könnten.

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7. OLG München: Bezeichnung "Klosterseer" für Bier erlaubt
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Die Bezeichnung "Klosterseer" für Bier erlaubt, denn es handelt sich um keine geographische Herkunftsangabe (OLG München, Urt. v. 17.03.2016 - Az.: 29 U 2878/15).

Die Beklagte, die ihren Sitz in Grafing bei Münche hatte, benutzte für ihr Bier die Bezeichnung "Klosterseer" und berief sich dabei auf den fünf Kilometer entfernten Klostersee.

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Herkunftsangabe. Der See bei Seeon-Seebruck im Landkreis Traunstein, an dem sich das weithin bekannte ehemalige Kloster Seeon befinde, werde ebenfalls Klostersee genannt und sei jedenfalls in Bayern der mit Abstand bekannteste Klostersee. Die Beklagte führe daher die Verbraucher mit dem Produktnamen in die Irre, so die Ansicht der Klägerin.

Das OLG München wies die Klage ab.

Es sei unstreitig, dass es in Bayern mehrere Seen mit der Bezeichnung "Klostersee" gebe. Alle Örtlichkeiten genössen jedoch keine überregionale Bekanntheit, d.h. über Bayern hinaus.

Voraussetzung für die Annahme einer geographischen Herkunftsangabe sei jedoch, dass der Verkehr den Namen mit einer bestimmten Region verbinde. Dies sei hier nicht der Fall, da die meisten Verbraucher den Namen nicht mit einer einzigen Örtlichkeit gleichsetzen würden.

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8. OVG Münster: Wettbürosteuer rechtmäßig
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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat heute in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund Wettbürobetreiber zu einer Wettbürosteuer heranziehen darf. Diese neue kommunale Steuer, die auch andere Städte erheben, besteuert das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

In Wettbüros werden auf Bildschirmen bewettbare Sportereignisse - zum Teil live - übertragen. Gewöhnlich gibt es Sitzgelegenheiten und Erfrischungsgetränke. Ein Eintritt wird nicht verlangt. Die Kunden können zu den gleichen Konditionen wetten wie im Internet oder in reinen Annahmestellen. Die Wettbürobetreiber erhalten von dem - zumeist im Ausland ansässigen - Wettveranstalter für die Vermittlungstätigkeit eine Provision. Die Höhe der Wettbürosteuer berechnet sich nach der Betriebsfläche des Wettbüros.

Nach Auffassung des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Wettbüro­steuer verfassungsgemäß. Entgegen einer anderslautenden Entscheidung des Ver­waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei unschädlich, dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlten. Der Wett­bürobetreiber finanziere mit der Provision, die über die Wetteinsätze der Kunden fi­nanziert werde, das Wettbüro, so dass letztlich die Wetter das Wettbüro finanziell trügen. Unerheblich sei weiter, dass der steuerpflichtige Wettbürobetreiber an dem Geschäft zwischen dem Wetter und dem Wettanbieter nicht beteiligt sei. Der für das Erheben einer örtlichen Aufwandsteuer - wie hier der Vergnügungssteuer - erforderliche Aufwand liege auch in dieser Fallgestaltung vor: Die Wettbürosteuer treffe den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro.

Es sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch unbedenklich, dass nur Wetten in Wettbüros und nicht in Annahmestellen besteuert würden. Abgesehen davon, dass Wettbüros - ähnlich wie Spielhallen - häufig problematische Wirkungen entfalteten, schüfen Wettbüros anders als reine Annahmestellen einen besonderen Anreiz zum Wetten und erzielten dadurch einen höheren Umsatz. Da nur geschätzt werden könne, wie viel Mehrumsatz Wettbüros im Vergleich zu Annahmestellen erzielten, sei auch die Anknüpfung des Steuermaßstabs an die Betriebsfläche des Wettbüros rechtmäßig. Auf den dort erzielten Wettumsatz könne nicht abgestellt werden, weil die Besteuerung nur auf den Mehrumsatz abziele, der durch die Gestaltung als Wettbüro erzielt werde. Im Übrigen könnten selbst die getätigten Wetteinsätze nur schwierig festgestellt werden.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwal­tungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 14 A 1599/15 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 2 K 5800/14), 14 A 1648/15 (VG Gelsenkirchen 2 K 280/15), 14 A 1728/15 (VG Gelsenkirchen 2 K 626/15)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 13.04.2016

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9. OVG Münster: Kriminalhauptkommissar durfte an Fernsehproduktionen mitwirken
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Ein im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Kreis Düren) stehender Kriminalhauptkommissar hatte einen Anspruch darauf, dass ihm eine Nebentätigkeitsgeneh­migung für die Mitwirkung an den beiden RTL-Produktionen "Familien im Brennpunkt" und "Verdachtsfälle" in der Zeit von März bis Dezember 2014 erteilt wird. Dies hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom heutigen Tag festgestellt.

Bei den Fernsehproduktionen handelt es sich um sogenannte "scripted-reality"-Formate. Der Kläger sollte, abgesetzt vom gespielten, fiktiven Hauptgeschehen, als Kommentator kriminalpräventive Erläuterungen und Ratschläge geben. Der dienstvorgesetzte Landrat lehnte den Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung mit der Begründung ab, solche Formate entsprächen nicht den Zielen der polizeilichen Öf­fentlichkeitsarbeit. Sie erweckten den Eindruck der Dokumentation realer Situationen, seien aber reine Fiktion und verfälschten dadurch das Bild der tatsächlichen Polizeiarbeit.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, weil die Nebentätigkeit nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich gewesen sei. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nun auf den Antrag des Landes auf Zulassung der Berufung bestätigt.

Es sei schon fragwürdig, dass durch die Sendungen mit einer nicht authentischen Darstellung der Polizeiarbeit die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung verbunden sei. Jedenfalls gebe der Kläger nur, von diesem Hauptgeschehen abgesetzt, kriminalpräventive Kommentare und Ratschläge ab. Nehme der Kläger diese Aufgabe inhaltlich zutreffend und in sachlicher Form vor, seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass gerade durch seine Mitwirkung die Wahrscheinlichkeit für eine Ansehensbeeinträchtigung erhöht werde.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 6 A 881/15 (I. Instanz: VG Aachen 1 K 1032/14)

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 13.04.2016

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10. VG Berlin: Gedicht "Schmähkritik" vor türkischer Botschaft nicht erlaubt
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Bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft darf das Gedicht „Schmähkritik“ weder gezeigt noch rezitiert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Antragsteller beabsichtigt unter dem Motto „Ziegendemo gegen Beleidigung“ eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft. Es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und „künstlerische Schrifttafeln“ vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann abgedruckt werden.

Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts „Schmähkritik“ oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.

Das Verwaltungsgericht hat die versammlungsrechtliche Auflage im Ergebnis bestätigt, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen.

Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen.

Dem Antragsteller steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Beschluss der 1. Kammer vom 14. April 2016 (VG 1 L 268.16)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 15.04.2016

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11. LG Frankenthal: Gesamtschuldnerische Unterlassungserklärung bei Online-Urheberrechtsverletzungen nicht ausreichend
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Bei Online-Urheberrechtsverletzungen ist eine gesamtschuldnerische Unterlassungserklärung nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen, da die Unterlassungsverpflichtung eine höchstpersönlich Schuld ist und jeden Schuldner einzeln trifft (LG Frankenthal, Urt. v. 30.03.2016 - Az.: 6 O 8/16).

Es ging um eine Urheberrechtsverletzung bei eBay. Die Beklagten hatten unerlaubt für ihren Verkauf Fotos übernommen, an denen die Klägerin die Rechte besaß. Als die Klägerin dies beanstandete und gerichtlich Ansprüche geltend machte, gaben die Beklagten eine gemeinsame Unterlassungserklärung ab, in denen sie sich "gesamtschuldnerisch" verpflichteten.

Dies ließ das LG Frankenthal nicht ausreichen.

Durch die Erwähnung der gesamtschuldnerischen Haftung blieben Umfang und Reichweite der Erklärung im Dunkeln, so das Gericht. Die begehrte Unterlassungsverpflichtung treffe jeden Schuldner persönlich. Sie sei mit dem Wesen der Gesamtschuld nicht vereinbar.

Im Übrigen sei eine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschuldnern bereits nach dem Wortlaut des § 421 BGB ausgeschlossen.

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