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Newsletter vom 20.05.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 20. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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1. BGH: Sexueller Kindesmissbrauch via Webcam und Internet _____________________________________________________________ Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte über das Internet mit fünf Kindern aus Belgien in Kontakt. Während dieser Verbindung wurden Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen. Der Angeklagte äußerte diesen gegenüber, dass er sie "ficken" wolle. Eines der Kinder, ein Mädchen, drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass sie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte zurück: "Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken." Anschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, so konnten die Opfer, die mit dem Angeklagten in einer Interaktion standen, dessen entblößtes Glied und die Onanierbewegungen aufgrund der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet am Bildschirm ihres Computers unmittelbar wahrnehmen. Die Strafkammer ist deshalb zu Recht von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen, da im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers kein Zweifel daran besteht, dass Kinder zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen. Beschluss vom 21. April 2009 – 1 StR 105/09 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 14.05.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BPatG: Wann liegt eine bösgläubige Markenanmeldung vor _____________________________________________________________ Das BPatG (Beschl. v. 28.04.2009 - Az.: 32 W (pat) 77/07) hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen eine bösgläubige Markenanmeldung vorliegt. Im Falle einer bösgläubigen Markeneintragung kann das Kennzeichen nachträglich gelöscht werden (§ 50 Abs.1 MarkenG iVm § 8 Abs.2 Nr. 10 MarkenG). Die Annahme einer Bösgläubigkeit hat also in der Praxis relativ weitreichende Konsequenzen. Der Antragsgegner schied aus einem Unternehmen aus und trug wenig später einen Begriff als Marke ein, den das Unternehmen im geschäftlichen Verkehr benutzen wollte. Die Firma hatte bereits entsprechendes Briefpapier und passende Visitenkarten gedruckt und sich auch eine Domain reserviert. Das BPatG hatte nun zu entscheiden, ob es sich hierbei um eine bösgläubige Markenanmeldung handelte. Ganz allgemein sei Bösgläubigkeit immer dann gegeben, wenn dem Anmelder ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten nachzuweisen sei. Dies sei z.B. dann gegeben, wenn ein durch den Vorbenutzer erworbener Besitzstand gezielt gestört werde und die Anmeldung als Marke dazu führen solle, dass die Benutzung des Zeichens durch den Vorbenutzer gesperrt sei. Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solch unzulässige Sperrwirkung jedoch nicht erkennen. Denn das Unternehmen habe keinen schützenswerten Besitzstand an dem Zeichen dargelegen können. Die Anmeldung von Domains und der Druck von Briefpapier und Visitenkarten seien lediglich als Gründungsaktivitäten zu bewerten. Ob die Firma darüber hinaus mit dem Zeichen konkrete Waren oder Dienstleistungen herkunftsmäßig gekennzeichnet und damit Umsätze erzielt habe, habe sie nicht substantiiert vorgetragen. Daher sei von einer zulässigen Markenanmeldung auszugehen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Frankfurt a.M.: Reklame für kostenpflichtiges Internet-Branchenbuch rechtswidrig _____________________________________________________________ Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 26.03.2009 - Az.: 6 U 242/08) hat entschieden, dass die Werbung für ein kostenpflichtiges Internet-Branchenbuch rechtswidrig ist, wenn der Eindruck erweckt wird, durch die Rücksendung des Formulars würden lediglich die Adressdaten aktualisiert. Der Beklagte versendete an Unternehmen einen "Eintragungsantrag für ein Internet-Branchenbuch". Das Schreiben war mit "Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen" überschrieben. Unterzeichnete eine Firma das Dokument, verlangte der Beklagte eine Vergütung von 89,- EUR monatlich. Dies sei wettbewerbswidrig, so die Frankfurter Richter. Die Gestaltung des Formulars sei bewusst so angelegt, dass ein Großteil der angesprochenen Firmen über die Entgeltpflichtigkeit getäuscht würden. Denn es würde der Eindruck erweckt, dass lediglich eine kostenlose Aktualisierung der Daten vorgenommen. Der Beklagte mache sich insbesondere den Umstand zunutze, dass Unternehmen aus Zeitgründen nicht alle Schreiben, die sie erhalten würden, mit der gebotenen Sorgfalt lesen würden, so dass die beabsichtigte Irreführung schnell vorkommen könne. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Frankfurt a.M.: Veräußerung von Software-Echtheitszertifikaten (COAs) unzulässig _____________________________________________________________ Mit einem Beschluss vom 12.5.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden, dass der Ersterwerber von Softwarelizenzen nicht berechtigt ist, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern. Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin und Inhaberin der Urheberrechte des Computerprogramms "Microsoft Windows XP Professional". Sie stattet ihre Programme mit einem sog. Echtheitszertifikat (COA - certificate of authenticity) aus, das auch den für die Programminstallation nötige Seriennummer (product key) enthält. Mit dieser Seriennummer ist der Download des Programms und seine Aktivierung möglich. Ihren Großkunden gestattet die Verfügungsklägerin im Rahmen von sog. Volumen-Lizenzverträgen, das Programm zu vervielfältigten und die Vervielfältigung zu verkaufen. Hat der Großkunde zu viele Lizenzen bzw. COAs erworben, veräußert er die nicht benötigten COAs an Händler zum Weiterverkauf. Auf diese Weise erwarb auch der Verfügungsbeklagte die streitbefangenen COAs und bot diese auf der Handelsplattform eBay seinerseits zum Kauf an. Auf Antrag der Verfügungsbeklagten untersagte das Landgericht Frankfurt am Main dem Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 26.11.2008, die Echtheitszertifikate ohne deren Einwilligung anzubieten, feilzuhalten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen. Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein und beantragte, ihm zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Widerspruchs ab. Zu Recht, wie das OLG nunmehr auf die Beschwerde des Verfügungsbeklagten entschied. Da die COAs neben ihrer Funktion, die Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörperten, seien sie nicht ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin an Dritte übertragbar. Es sei grundsätzlich nur der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an den von ihr entwickelten Softwareprogrammen einräume. Dabei könne sich der Erwerber auch nicht auf den sog. "Grundsatz der Erschöpfung" berufen. Dieser Grundsatz besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zusteht, er aber keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken. Erschöpfung könne aber nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten bzw. Urkunden, die Rechte verkörpern. Die streitbefangenen COAs ermöglichten nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software. Deshalb handele es sich bei den COAS nicht um körperliche Werkexemplare, sondern nur um Lizenzrechte. Die Entscheidung ist faktisch nicht angreifbar. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.5.2009, Az.: 11 W 15/09
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 15.05.2009
"8 Tage lang alle Möbel und Küchen gratis, wenn wir Europameister werden! Wir garantieren: Für alle Einkäufe an diesen 8 Tagen zahlen wir den Kaufpreis komplett zurück, wenn die deutscher Herren-Fußball-Nationalmannschaft bei der EM 2008 Europameister werden!" Dies sei nicht erlaubt, so die Hammer Richter nun. Denn diese Form der Werbung beeinflusse den potentiellen Käufer auf unsachliche Weise und verlocke ihn zu Kaufabschlüssen, die der Verbraucher sonst erst später oder gar nicht vorgenommen hätte. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, wo es sich um hochwertige Waren handle, bei deren Reduzierung sehr schnell das Interesse des Kunden geweckt würde. Als besonders kritikbedürftig stuften die Juristen den Umstand ein, dass die Aktion nur 8 Tage gedauert habe. Eine solche Zeitspanne sei zu kurz, um sich ausführlich über die von dem beklagten Unternehmen angebotene Produktpalette zu informieren. Durch die Verbindung kurzer Zeitraum und verlockender Preisnachlass entstehe ein enormer Druck beim Kunden, der dadurch unsachlich bei seiner Kaufentscheidung beeinflusst werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Koblenz: Online-Werbung von WEB.DE für "Geschenk-Aktion" rechtswidrig _____________________________________________________________ Das OLG Koblenz (Urt v. 18..03.2009 - Az.: 4 U 1173/08) hat entschieden, dass die Online-Werbung von WEB.DE irreführend und somit rechtswidrig ist. Der bekannte Online-Dienstleister WEB.DE übersandte den Nutzern seines E-Mail-Dienstes Werbemitteilungen. Darin hieß es in großen, fett hervorgehobenen Buchstaben: "Dankeschön! Vielen Dank für Ihre Treue! Unser Dankeschön exklusiv für Sie!" Durch das Betätigen des Textfeldes "Dankeschön (...)!" wurde eine Mitgliedschaft im WEB.DE-Club bestätigt, wobei sich an eine dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch eine zwölfmonatige Mitgliedschaft von fünf Euro pro Monat anschloss, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigte. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, war der Meinung, die Beklagte verstoße mit dieser Werbung gegen das Wettbewerbsrecht und gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO). Die Koblenzer Richter gaben der Klägerin zum größten Teil Recht und verboten WEB.DE die weitere Verwendung der "Geschenk-Aktion". Denn durch Art und Form der Präsentation habe die Klägerin dem Eindruck erweckt, sie gebe etwas als "Geschenk" kostenlos ab. In Wahrheit würde hier nur versucht, die eigenen Angebote zu verkaufen. Der Sternchenhinweis, der die Bedingungen der "Dankeschön"-Aktion erkläre, sei nicht hinreichend deutlich herausgestellt. Durch die Platzierung und die in kleiner Schrift gehaltene Aussage, könne der erklärende Hinweis erst bei sorgfältiger Suche gefunden werden. Dies sei wettbewerbsrechtlich unzulässig. Recht hingegeben gaben die Juristen WEB.DE bei der Preisangabe. Es sei ausreichend, wenn nur der monatliche Preis von fünf Euro genannt werde und nicht der Gesamtpreis für eine Jahresmitgliedschaft. Bei Vertragsschluß sei schließlich regelmäßig das Ende der Laufzeit nicht absehbar. Es handle sich dabei um Dauerschuldverhältnisse, deren Zeitraum sich auch automatisch verlängern könnten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OVG Münster: Online-Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarsubventionen zulässig _____________________________________________________________ Das OVG Münster (Beschl. v. 27.04.2009 - Az.: 16 B 539/09) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet rechtmäßig ist. Alle Subventionsempfänger seien rechtzeitig in den amtlichen Dokumenten darüber aufgeklärt worden, dass die Daten und die Subventions-Zahlungen im jeweiligen Haushaltsjahr veröffentlicht würden. Dem Landwirt drohe durch die Internetveröffentlichung auch kein irreparabler Schaden. Denn auch wenn die Bekanntgabe einen Eingriff in das Recht des Klägers auf Schutz seiner persönlichen Daten darstelle, so sei dieser verhältnismäßig. Zum einen wiesen die in Rede stehenden Informationen keine allzu hohe Persönlichkeitsrelevanz auf, weil sie außerhalb des Kernbereichs der persönlicher Lebensführung lägen. Zum anderen habe der Kläger selbst einen zurechenbaren Anlass gesetzt, indem er die Agrarsubventionen beantragt habe. Schließlich bekomme der interessierte Mitbürger die Möglichkeit - parallel zu einer behördlichen Kontrolle - selbst zu überprüfen, ob die Mittelverwendung ordnungsgemäß sei und nicht willkürlich geschehe. Das VG Schleswig (Beschl. v. 23.04.2009 - Az.: 1 B 6/09, 1 B 7/09, 1 B 8/09) dagegen stufte die Veröffentlichung als rechtswidrig ein. Ähnlich auch das VG Wiesbaden (Beschl. v. 27.02.2009 - Az.: 6 K 1045/08), das die Bestimmungen für rechtswidrig hält und sie daher dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. VG Ansbach: Klage gegen Verbot von Internet-Glücksspielen hat aufschiebende Wirkung _____________________________________________________________ Das VG Ansbach (Beschl. v. 30.04.2009 - Az.: AN 4 S 09.00550) hat entschieden, dass die Klage gegen ein Internet-Verbot von Glücksspielen aufschiebende Wirkung hat. Einem in Sachsen ansässigen Vermittler von Sportwetten wurde von der bayerischen Behörde untersagt, öffentliche Glücksspiele über das Internet in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln. In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, die technische Umsetzung sei dem Spielvermittler selbst überlassen, so könne er entweder sein Internetangebot ganz einstellen oder ein Geolokalisationsverfahren bzw. die Mobilfunkortung einsetzen. Der Spielvermittler legte Klage gegen den Bescheid ein. Im Klageverfahren wurde zunächst ein Sachverständigengutachten darüber in Auftrag gegeben, ob für den Kläger als privaten Anbieter von Internetdiensten im gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt technische Möglichkeiten zur Umsetzung des Bescheides zur Verfügung stehen. Parallel dazu beantragte der Spielvermittler die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Diesem Antrag gaben die Richter statt. Es sei nämlich zweifelhaft, ob dem privaten Spielvermittler überhaupt die technischen Möglichkeiten zur Verfügung stünden, Teilnehmer aus Bayern von seinem Angebot auszuschließen. So seien dem Gericht Umgehungsmöglichkeiten der Geolokalisation durch Proxy-Server oder mobilen Internetzugang bekannt. Die Mobilfunkortung sei nicht genau genug, um grenznahe Teilnehmer sicher einem Bundesland zuzuordnen. Die Ansicht, der Spielvermittler könne auf eine komplette Einstellung seines Angebots verwiesen werden, um sicher Teilnehmer aus Bayern auszuschließen, lehnte das Gericht ab. Eine Kompetenz einer bayerischen Behörde, für das gesamte Bundesgebiet eine Untersagung anzuordnen, sei nicht ersichtlich. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Koblenz: Erneuter Internet-Verstoß auch bei nur sinngemäßer Wiederholung _____________________________________________________________ Das LG Koblenz (Beschl. v. 10.02.2009 - Az.: 5 O 411/07) hat entschieden, dass bereits die sinngemäße Wiederholung einer Internet-Aussage, die durch eine einstweilige Verfügung verboten wurde, als erneuter Rechtsverstoß zu werten ist. Der Kläger erwirkte gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung. Diesen wurde verboten, auf ihrer Internetseite zu behaupten, dass der Kläger ein Betrüger sei. Dennoch äußerten die Beklagten online weiterhin, dass der Kläger u.a. "Teil eines internationalen Betrügernetzwerkes" sei und er in einer "unseriösen Firma", die "dubiose Geschäfte" mache, arbeite. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die ergangene einstweilige Verfügung. Zu Recht wie die Koblenzer Robenträger entschieden. Das Verbot umfasse nicht nur die wortwörtliche Wiedergabe. Vielmehr seien auch inhaltlich und sinnentsprechende Formulierungen von dem Behauptungsverbot umfasst. Im vorliegenden Fall seien die getroffenen Aussagen als sinngemäße Fortsetzung der gerichtlich verbotenen Behauptung zu sehen, so dass die Beklagten gegen das gerichtlich erlassene Verbot verstoßen hätten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG München: Unternehmen darf dem Besteller Vertrieb über Internet-Auktions-Plattform verbieten _____________________________________________________________ Das LG München (Urt. v. 24.06.2008 - Az.: 33 O 22144/07) hat entschieden, dass ein Vertriebsunternehmen seinen Händlern verbieten kann, die Waren über eine Online-Auktions-Plattform zu veräußern. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Vertriebsgesellschaft, zu deren Sortiment hochwertige Produkte aus dem Sportartikel-Segment gehörten. Sie hatte nachfolgende Bestimmungen in ihren AGB: "(11) Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktions-Plattform zu verkaufen. (...) Die Münchener Richter sahen diese Klausel als zulässig an, es handle sich um keine rechtswidrigen Wettbewerbsbeschränkungen. Es bestehe ein berechtigtes Interesse daran, dass Waren, auch wenn sie im Internet verkauft würden, nur in einem hohen Qualitätsansprüchen entsprechenden Ambiente angeboten würden. Online-Auktionen würden diesen Anforderungen grundsätzlich nicht gerecht, so dass die Beklagte diese berechtigterweise durch ihre AGB habe ausschließen dürfen. Das LG Berlin (Urt. v. 05.08.2008 - Az.: 16 O 287/08) ist anderer Ansicht und hat ein solches Verbot für die Produkte des bekannten Schulranzen-Herstellers "Scout" für rechtswidrig eingestuft. Andererseits hat erst vor kurzem der EuGH (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: C-59/08) bestimmt, dass ein Markeninhaber den Weiterverkauf seiner Markenware durch Discounter vertraglich ausschließen kann. Bereits 2004 hatte der BGH (Urt. v. 04.11.2003 - Az.: KZR 2/02) die Weigerung eines bekannten Markenparfum-Hersteller, Waren an Internethändler zum weiteren Verkauf zu verkaufen, für rechtmäßig eingestuft. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Stuttgart: Nachfolger einer Firma darf nicht fremden Professoren-Titel mit übernehmen _____________________________________________________________ Das LG Stuttgart (Urt. v. 31.07.2008 - Az.: 33 O 15/08 KfH) hat entschieden, dass der Rechtsnachfolger eines wissenschaftlichen Instituts nicht berechtigt ist, die von seinem Vorgänger erworbenen akademischen Titel im Firmennamen weiterzuführen. Der Beklagte war Geschäftsführer einer wissenschaftlichen Einrichtung für Lebensmittelqualität, das u.a. als "Prof. Dr. XY" firmierte. Er führte das Institut als Nachfolger seines Vaters, der sowohl zur Führung des Professoren- als auch des Doktor-Titels berechtigt war. Der Beklagte selbst verfügte über keinen akademischen Grad. Der Kläger war der Auffassung, dass nach Übernahme des Unternehmens durch den Sohn die Firmierung unzulässig geworden sei. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass der Beklagte hinter dem Institut-Namen den Zusatz "Inhaber XY" eingefügt habe. Die Stuttgarter Richter gabe dem Kläger Recht und stuften den Unternehmensnamen in dieser Form als wettbewerbswidrig ein. Da viele Verbraucher bei akademischen Titeln einen Vertrauensvorschuss geben würden, müsse der Beklagte durch einen erklärenden Zusatz darauf hinweisen, dass nunmehr er und nicht mehr sein Vater die Firma betreibe. Nicht ausreichend sei es, wenn lediglich ein Inhaber-Zusatz eingefügt würde. Vielmehr bedürfe es eines eindeutigen, optisch leicht erkennbaren Erklärungshinweises. Diese Grundsätze würden insbesondere im vorliegenden Fall gelten, so die Juristen. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass der Begriff "Institut" gewählt wurde, denn hierbei handle es sich um einen rechtlich nicht geschützten Begriff. In Verbindung mit einem Professoren- oder Doktoren-Titel werde beim Verbraucher jedoch unzulässigerweise der falsche Eindruck erweckt, es handle sich um eine staatliche geprüfte, amtliche Einrichtung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Kassel: Anfechtbarer eBay-Vertrag bei Irrtum über Sofortkauf _____________________________________________________________ Das AG Kassel (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09) hat geurteilt, dass ein eBay-Verkäufer, der irrtümlich die Sofortkaufen-Variante wählt, den abgeschlossenen Kaufvertrag anfechten kann. Ein Verkäufer bot auf der bekannten Online-Plattform eBay irrtümlich zum Preis von 1,- EUR ein nagelneues iPhone zum Kauf an. Er hatte fehlerhaft anstatt der Biet-Variante die Sofortkauf-Option ausgewählt. Der Käufer erwarb das Telefon zu einem Preis von 1,- EUR. Daran fühlte sich der Verkäufer aber nicht gebunden, sondern verweigerte die Auslieferung des Kaufgegenstandes, da er den Vertrag wegen Irrtums wirksam angefochten habe. Dieser Ansicht folgte auch das AG Kassel. Bei verständiger Würdigung des Sachverhalts sei kein Zweifel daran zu hegen, dass er ein neuwertiges iPhone nebst Zubehör, welches üblicherweise einen Wert von ca. 500,- EUR habe, nicht für 1,- EUR verkaufen wollte, so der Richter. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass der Angebotstext die Worte "Viel Spaß beim Bieten!" enthalten habe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Ultimatum an Google Street View _____________________________________________________________ Nach Gesprächen mit dem Datenschutzbeauftragten der Firma Google Germany GmbH hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowohl der Google Germany GmbH als auch der Google Inc. mit Sitz in den USA am Freitag, den 15.5.2009, ein Schreiben zugestellt, in dem detailliert die datenschutzrechtlichen Anforderungen für die Erhebung und Nutzung von Daten im Rahmen des von Google durchgeführten Projekts Street View aufgelistet werden. Google wird darin aufgefordert, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bedingungen bis Mittwoch, den 20.5.2009, 10:00 Uhr schriftlich zu garantieren. Dazu Prof. Dr. Caspa: "Das Projekt Street View war von Anfang an an die Einhaltung der Rahmenbedingungen für den Schutz persönlicher Daten geknüpft. Das betrifft insbesondere eine wirksame Unkenntlichmachung der Gesichter der Passanten bereits in den aufgenommenen Rohdaten. Darüber hinaus ist die Löschung von Häuseransichten nach Widerspruch – auch in den Rohdaten – erforderlich. Quelle: Pressemitteilung der Stadt Hamburg v. 15.05.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Zulässige Videoüberwachung am Arbeitsplatz? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute ein Podcast zum Thema "Zulässige Videoüberwachung am Arbeitsplatz?". Inhalt: Insbesondere zur Vermeidung und zur Aufklärung von Diebstählen durch Mitarbeiter installieren Unternehmen verstärkt Videokameras. Da aber auch am Arbeitsplatz das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten zu beachten ist, ist das heimliche Filmen nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig. Ab wann "Big Brother" rechtmäßig eingesetzt werden darf, beleuchtet der heutige Podcast. zurück zur Übersicht |