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Die Themen im Überblick:
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1. BVerwG: Mobilfunktarife: Eilanträge der Netzbetreiber abgelehnt
2. BGH: Leihweise Überlassung von Fotos nicht automatisch Kaufvertrag
3. BGH: Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
4. OLG Hamburg: Werbeslogan "Der beste Preis der Stadt" wettbewerbswidrig
5. OLG Hamburg: Haftung eines Unternehmens für seine Vertriebspartner
6. OLG Hamm: Google-Filtersoftware rechtmäßig
7. LG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung für unverschlüsselten WLAN-Zugang
8. LG München I: Urheberrechtsstreit: Hugo v. Hofmannsthal ./. Richard Strauss
9. LG München I: Urheberrechtlicher Schutz des Panther-Logos des ERC Ingolstadt
10. Law-Podcasting.de: Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 5
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1. BVerwG: Mobilfunktarife: Eilanträge der Netzbetreiber abgelehnt
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Anträge der Mobilfunknetzbetreiber Vodafone, O2 und E-Plus abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Auferlegung der Genehmigungspflicht für so genannte Terminierungsentgelte anzuordnen.
Gegenstand der Eilentscheidungen sind die Entgelte, die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung („Terminierung“) in andere Mobilfunknetze zu entrichten haben. Die Bundesnetzagentur entschied am 30. August 2006, dass die Anrufzustellung in die jeweiligen Mobiltelefonnetze regulierungsbedürftig ist, da die vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 insoweit jeweils über beträchtliche Marktmacht verfügen. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Terminierungsentgelte gab sie den Mobilfunkbetreibern u.a. auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen zu lassen. Den dagegen gerichteten Klagen gab das Verwaltungsgericht Köln in erster Instanz statt und hob die Genehmigungspflicht für Terminierungsentgelte auf. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig, da u.a. die beklagte Bundesrepublik Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat.
Die vier Mobilfunknetzbetreiber beantragten beim Bundesverwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht anzuordnen. Mit diesen Eilanträgen wollten sie erreichen, dass die Genehmigungspflicht bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Klagen nicht vollzogen werden darf, die Terminierungsentgelte also einstweilen wie bisher ausgehandelt werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Anträge der drei Netzbetreiber Vodafone, E-Plus und O2 jetzt ab. Da sich der Ausgang der Revisionsverfahren im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorhersagen lässt, stützte das Bundesverwaltungsgericht seine Eilentscheidung auf eine Folgenabwägung:
Wird die aufschiebende Wirkung der Klagen abgelehnt, sollten diese aber später Erfolg haben, erleiden die Mobilfunkunternehmen zwar finanzielle Nachteile durch die vorübergehende Absenkung der Terminierungsentgelte. Diese Nachteile werden allerdings dadurch gemildert, dass den betroffenen Unternehmen im Falle ihres endgültigen Obsiegens später Nachzahlungsansprüche zustehen können. Außerdem werden die vorübergehenden finanziellen Nachteile zumindest teilweise durch entsprechende Vorteile aufgewogen. Diese entstehen dadurch, dass die einzelnen Mobilfunkbetreiber von der Absenkung der Terminierungsentgelte ihrerseits profitieren, soweit sie selbst Nachfrager von Terminierungsleistungen der konkurrierenden Netzbetreiber sind.
Würde die aufschiebende Wirkung angeordnet, blieben die Klagen gegen die Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht aber letztlich ohne Erfolg, wögen die Folgen schwerer. Denn es wäre nicht zu erwarten, dass die von überhöhten Terminierungsentgelten letztlich betroffenen Endverbraucher noch nachträglich in den Genuss einer rechtlich gebotenen Absenkung kämen. Außerdem gilt es, ein der Marktentwicklung äußerst abträgliches „Hin und Her“ zu vermeiden, das einträte, falls die von der Bundesnetzagentur angeordnete und bereits ins Werk gesetzte Entgeltregulierung nunmehr ausgesetzt und später nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens wieder aufgenommen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass das Telekommunikationsgesetz vom Sofortvollzug der Regulierungsverfügungen als Regelfall ausgeht.
Über den vierten Eilantrag von T-Mobile hat das Bundesverwaltungsgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen noch nicht entschieden.
Die Pressestelle wird zu gegebener Zeit über den Fortgang der vier Revisionsverfahren berichten; ein Verhandlungstermin ist zur Zeit noch nicht absehbar.
BVerwG 6 VR 2, 3, 4 und 5.07 – Beschlüsse vom 13. Juni 2007
Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/2007 des BVerwG v. 13.06.2007
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2. BGH: Leihweise Überlassung von Fotos nicht automatisch Kaufvertrag
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Der BGH (Urt. v. 14.12.2006 - Az.: I ZR 34/04: PDF = http://shink.de/khwh6s) hat entschieden, dass die leihweise Überlassung von Fotos in ein Archiv nicht automatisch und zwangsweise einen Kaufvertragsschluss begründet:
"Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird."
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3. BGH: Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
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Die Kläger zeichneten im Herbst 2000 je eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH + Co. Dritte KG. Diese Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz ihrer Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin von ihr und anderen Fondsgesellschaften überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen, mit denen die Risiken der Anleger begrenzt werden sollten, nicht abgeschlossen waren.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehren die Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der eingezahlten Beträge. Die Kläger halten die Beklagte zu 1 Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Prospektherausgeberin mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nehmen die Kläger wegen behaupteter Fehler bei der von ihr vorgenommenen Prüfung des Prospekts in Anspruch.
Die Klagen der drei Anleger hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg, weil diese befanden, der zur Einwerbung verwendete Prospekt sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der III. Zivilsenat, bei dem noch zahlreiche Verfahren weiterer Anleger zu demselben Filmfonds anhängig sind, hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. In zwei Verfahren hat er allerdings die gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichteten Klagen abgewiesen.
Abweichend von den Vorinstanzen hat der III. Zivilsenat einen Prospektmangel darin gesehen, dass der Prospekt in seinem Abschnitt "Risiken der Beteiligung" im Hinblick auf eine dort vorgenommene und mit einer Beispielsberechnung versehene Restrisikobetrachtung (worst-case-Szenario) nicht eindeutig genug darauf hinweist, dass dem Anleger ein Risiko des Totalverlustes droht. Darüber hinaus hat er es gegebenenfalls für klärungsbedürftig angesehen, ob der Beklagten zu 1 bereits im Jahr 1999 bekannt war, dass bei einem Vorgängerfonds mit Produktionen begonnen wurde, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten, und dass ein Abschluss von Einzelversicherungen daran gescheitert sei, dass seitens der Versicherung Bedingungen nachgeschoben worden seien.
Ob die Beklagte zu 1 – als Mitinitiatorin oder Hintermann oder wegen unerlaubter Handlung – für die angeführten Prospektmängel verantwortlich gemacht werden kann, muss im weiteren Verfahren geprüft werden. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte sind von den Berufungsgerichten, die zum Teil eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 bejaht, zum Teil verneint haben, noch nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt worden.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat der III. Zivilsenat eine Prospekthaftung als Garantin verneint, weil der Prospekt keine Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält. Vielmehr heißt es in ihm nur, eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei mit der Beurteilung des Prospekts beauftragt worden und werde über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht werde nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Der III. Zivilsenat hat allerdings eine Haftung auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn der Anleger den Prospektprüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung angefordert hat. Hingegen genügt nicht die allgemeine Vorstellung des Anlegers, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen. Er hat daher die Klagen zweier Anleger, die von der Existenz des Gutachtens keine Kenntnis und über seinen Inhalt auch nicht mit dem Vermittler gesprochen hatten, abgewiesen.
Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 74/2007 des BGH vom 15.06.2007
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4. OLG Hamburg: Werbeslogan "Der beste Preis der Stadt" wettbewerbswidrig
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 24.01.2007 - Az.: 5 U 204/05) hatte über die Wettbewerbsgemäßheit des Werbeslogans "Der beste Preis der Stadt" zu entscheiden.
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Mobilfunks.
Die Klägerin bewarb ein Mobiltelefon Netzkartenvertrag mit dem Slogan "Der beste Preis der Stadt". Diese Werbung beanstandete die Beklagte als unzulässige Alleinstellungsbehauptung durch eine außergerichtliche Abmahnung. Insbesondere die Angabe, es handle sich um das preisgünstigste Angebot, sei nachweislich falsch. Die Klägerin erhob daraufhin negative Feststellungsklage.
Zu Unrecht wie nun die Hamburger Richter entschieden. Denn der Slogan sei wettbewerbswidrig:
"Die Klägerin ist schon der ihr für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden.
Zwar trägt in Fällen der vorliegenden Art in der Regel derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der ein Wettbewerbsverhalten eines Mitbewerbers als unzulässig beanstandet. Dies ist hier die Beklagte (...).
Im Streitfall gelten hierzu jedoch abweichende Grundsätze. Denn die Klägerin hat sich nicht darauf beschränkt, die Qualität bzw. Preiswürdigkeit ihres Produktes isoliert anzupreisen. Sie hat sich vielmehr selbst in einen Vergleich zu allen bzw. zumindest allen wesentlichen Mitbewerbern "der Stadt" (Hamburg) begeben, ohne auch nur in Ansätzen irgendwelche Umstände zu offenbaren, auf Grund derer sie sich zu einer derart weitgehenden Behauptung für berechtigt hält. (...)
Vor diesem Hintergrund obliegt es auch einem Unternehmen, das für ein konkretes Produkt mit dem Attribut des "besten“ Preises der Stadt wird, zumindest in groben Zügen darzulegen, auf welche konkreten Markterkenntnisse es seine Spitzenstellungsbehauptung gründet.
Hierzu wird es im Regelfall zunächst zwar keiner detaillierten Darlegungen bedürfen. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Anbieter überhaupt irgendwelche Angaben dazu macht, auf Grund welcher konkreten Umstände er sich zumindest subjektiv für berechtigt hält, in der geschehenen Art und Weise mit einer Spitzenstellungsbehauptung zu werben. Dafür kann es - je nach den Umständen des Einzelfalls - ausreichen, dass er etwa (unter Umständen auch nur beispielhaft) diejenigen Hauptkonkurrenten bzw. „Billiganbieter“ konkret benennt, deren Preisgestaltung er vergleichend in seine Meinungsbildung mit einbezogen hat.
Bereits dieses ist vorliegend noch nicht einmal in Ansätzen geschehen."
D.h. die Klägerin, die den Slogan verwendet hatte, war verpflichtet nachzuweisen, wie sie auf ihre Äußerung hinsichtlich des Preises gekommen war. Da dieser Pflicht nicht nachgekommen wurde, war ihr Handeln wettbewerbswidrig.
Am Ende stellt das OLG Hamburg noch einmal klar, welchen sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit in dieser Art und Weise geworben werden darf:
"Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung nicht nur wahr ist, sondern der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern in allen in Betracht kommenden Beziehungen vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (...).
Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es hier, und zwar bereits im Verhältnis zu der Beklagten. Dafür, dass der von der Klägerin in Anspruch genommene Vorsprung selbst unter Beachtung der Besonderheiten des relevanten - in stetem Wandel begriffenen - Marktes für Handys und Mobilfunkkartenverträge das Angebot der Beklagten mit der Aussicht auf eine „gewisse Stetigkeit“ überragt, ist nichts von der Klägerin vorgetragen oder sonst wie ersichtlich.
Schon gar nicht besteht nach den eigenen Angaben der Klägerin zwischen ihrem Angebot und demjenigen der Beklagten in sachlich-objektiver Hinsicht ein „deutlicher Vorsprung“ bzw. ein „offenbarer Abstand“."
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5. OLG Hamburg: Haftung eines Unternehmens für seine Vertriebspartner
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 29.11.2006 - Az.: 5 U 99/06) hatte über die Haftung eines Unternehmens für seine Vertriebspartner zu urteilen.
Die Beklagte verpflichtete sich in der Vergangenheit strafbewehrt gegenüber der Klägerin, für einen nicht in Russland abgefüllten Wodka mit dem Hinweis "echter (russischer) Wodka" zu werben.
In der Folgezeit wurde das Produkt dennoch im Rahmen unterschiedlicher Werbeaktionen im Einzelhandel von Dritten mit den beanstandeten Hinweisen beworben.
Die Klägerin begehrte nun die Zahlung einer Vertragsstrafe. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden:
"Die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung und die danach geschuldeten Maßnahmen sind im Wege der Auslegung der Erklärung unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln. Den Schuldner trifft bereits dann ein eigenes Verschulden, wenn er nicht unverzüglich nach Kenntnis des Unterlassungstitels alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Zuwiderhandlung zu vermeiden. Dazu gehört - je nach den Umständen des Einzelfalls - insbesondere eine eingehende Belehrung und Überwachung der Mitarbeiter, Rückruf und gegebenenfalls Vernichtung von Produkten/Werbematerial, jedenfalls solange sich dieses noch in dem tatsächlichen Einflussbereich des Verletzers befindet, oder auch die Stornierung von Werbeanzeigen.
Alle diese Maßnahmen müssen im Weiteren auch kontrolliert werden (...). Die insoweit an das Verhalten des Schuldners bzw. die Möglichkeit einer Exkulpation zu stellenden Anforderungen sind hoch (...)."
Verpflichtungen hat die Beklagte nachhaltig verstoßen."
Auf den konkreten Fall übertragen, äußern sich die Richter wie folgt:
"Die Beklagte ist auch nach Auffassung des Senats verpflichtet gewesen, alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von ihr übernommene Unterlassungsverpflichtung eingehalten wird bzw. nicht erkennbar leer läuft.
Ihre Verpflichtung konnte sich im vorliegenden Fall nicht auf ein Nichtstun bzw. eine Information ihrer Alleinvertriebspartnerin beschränkten. Die Beklagte war darüber hinaus zu einem aktiven Tun verpflichtet, ähnlich wie dies bei der notwendigen Stornierung einer Werbeanzeige der Fall ist, um zu verhindern, dass in Zukunft unrichtige Werbeinformationen Handel und Verbraucher erreichen können. (...)
Zu den ihr im vorliegenden Fall obliegenden Maßnahmen gehörte aufgrund der hier maßgeblichen Umstände neben der Information ihres Alleinvertriebspartners auch eine unmissverständliche Instruktion des Einzel- bzw. Großhandels und/oder eine - auf die Einhaltung zu überprüfende - Anweisung an ihren Alleinvertriebspartner (...) entsprechend vorzugehen.
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte - unstreitig - nicht gerecht geworden."
Da die Beklagte all diesen Pflicht nicht nachgekommen sei, treffe sie ein sog. Organisationsverschulden, so dass sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe und die Vertragsstrafe somit fällig war.
Das Urteil liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung, vgl. z.B. die insoweit inhaltsgleichen Entscheidungen des OLG Naumburg (= Kanzlei-Infos v. 06.09.2006 = http://shink.de/ua0osd) und des OLG Schleswig (= Kanzlei-Infos v. 26.12.2005 = http://shink.de/zzoam1), und ist nicht zuletzt für den Affiliate-Bereich von Relevanz.
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6. OLG Hamm: Google-Filtersoftware rechtmäßig
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Das OLG Hamm (Urt. v. 01.03.2007 - Az.: 4 U 142/06 = http://shink.de/jnalct) hat entschieden, dass der Einsatz einer Filtersoftware für Suchergebnisse der bekannten Suchmaschine Google rechtmäßig ist.
Abgemahnt hatte der Betreiber einer Domain, die als "Spam" klassifiziert wurde. Daraufhin erhob der Entwickler der Google-Filtersoftware negative Feststellungsklage auf Klarstellung, dass die Abmahnung unberechtigt sei.
Zu Recht wie die Hammer Richter entschieden.
Liege ein nachprüfbarer Verdacht auf Manipulation einer Suchmaschine vor, so dürfe eine Filtersoftware die betreffende Seite als "Spam" klassifizieren. In der mündlichen Verhandlung konnte der Domain-Inhaber nicht die Anzahl der 75.000 Doorway-Pages erklären:
"Sodann hat der Beklagte auch keinen anderen Sinn dieser Seiten, die der Nutzer selbst nicht sieht, mitteilen können, als den, dass die Suchmaschine fündig wird.
Diese Doorway-Pages sind mithin genau widersprechend zu den Google-Richtlinien speziell für die Suchmaschine erstellt, ohne dass sie für den Nutzer selbst erkennbar sind oder für ihn einen irgendwie gearteten eigenen Nutzen haben. Von daher ist substantiiert der Sache nach nicht mehr bestritten, dass der Sinn dieser zahllosen Seiten, die auch der Beklagte nicht näher beziffert, allein ist, die Suchmaschine zu beeinflussen.
Es ist von ihm in keiner Weise plausibel dargetan und auch durch nichts objektiviert, dass diese Seiten konkret für einen anderen Zweck gebraucht werden. Auch soweit sein Prozessvertreter im Termin darauf hingewiesen hat, dass die hohe Zahl der Doorway-Pages bedingt sei durch eine hohe Zahl von Hotelbewertungssystemen und dass sich Brückenseiten nicht immer vermeiden ließen, insbesondere wenn es darum gehe, datenbankgenerierte Seiten für Suchmaschinen sichtbar zu machen, ist gleichfalls wiederum nicht plausibel gemacht, dass diese konkret auch benötigt werden, um die Seiten für den Nutzer sichtbar zu machen.
Vielmehr sind im Termin die beanstandeten Seiten (...) im Einzelnen durchgegangen und erörtert worden. Der Beklagte hat dabei keinen anderen Zweck mitteilen können, als den, dass diese für die Suchmaschine konzipiert sind. Sie werden dementsprechend, was entscheidend ist, nicht benötigt, um die sichtbaren Seiten darzustellen. Diese sind auch inhaltlich nicht zurückzuführen auf ein Hotelbewertungssystem oder zur Darstellung einer für den Nutzer sichtbaren Datenbank.
Der Beklagte selbst hat dies einräumen müssen und eingeräumt. Durch dieses Verfahren wird tatsächlich eine künstliche Verlinkung erzeugt, um - nämlich manipulativ - ein höheres Ranking zu erzielen."
In einem solchen Fall dürfe die Software dann die Bezeichnung "Spam" verwenden:
"Soweit danach wahrheitsgemäß ein Spamverdacht ermittelt und angezeigt worden ist, muss ein solcher Spamming-Filter angesichts der Flut von ungerechtfertigten Suchmaschinenmitteilungen auch aus Gründen des Verbraucherschutzes allgemein zulässig sein.
Der Verbraucher und die Allgemeinheit haben grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, Spam, den man nicht primär gesucht hat, mit Hilfe einer entsprechenden Technik auszufiltern."
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7. LG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung für unverschlüsselten WLAN-Zugang
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.02.2007 - Az. 2-3 O 771/06) hat entschieden, dass der Inhaber eines unverschlüsselten WLAN-Zugangs als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang rechtswidrige Handlungen begangen werden.
Unter einer dem Beklagten zugeordeneten IP-Adresse wurden zahlreiche urheberrechtswidrige Audiodateien zum Kopieren und Hören für jedermann online angeboten. Die Klägerin mahnte daraufhin den Antragsgegner ab.
Der Beklagte wandte ein, die Dateien seien niemals von ihm angeboten oder bereitgestellt worden. Er sei zu der fraglichen Zeit im Urlaub gewesen und habe auch seinen Rechner ausgeschaltet gehabt.
Dies hat das LG Frankfurt nicht gelten lassen und den Beklagten als Mitstörer zur Unterlassung verurteilt:
"Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet (...) jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...).
Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet der Beklagte als Störer. Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. (...)"
Hinsichtlich der Pflichtverletzung führt das Gericht aus:
"Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich (...) geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software, verharmlosend „Tauschbörsen" genannt.
Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen.
Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von - unbekannten - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüfungs- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen (...).
Rechtlich und tatsächlich war der Beklagte in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Es oblag ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem hätte er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern.
So hätte er etwa unter Abänderung des mitgelieferten Standardpasswortes einen persönlichen Password-Schutz einrichten und den Router während seiner Abwesenheit ausschalten können. Möglich wäre auch die Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels eines Schlüsselwortes gewesen.
Dass er derartige ihm mögliche Maßnahmen ergriffen hat, behauptet der Beklagte selbst nicht. Er hat lediglich vorgetragen, während seiner Urlaubsabwesenheit sei sein PC ausgeschaltet gewesen. Dies stellt indes keine wirksame Schutzmaßnahme vor Rechtsverletzungen dar."
Das LG Frankfurt a.M. liegt damit auf einer Linie mit dem LG Hamburg, das ebenfalls in zwei Entscheidungen (= Kanzlei-Infos v. 08.09.2006 = http://shink.de/xk7cni und v. 03.04.2007 = http://shink.de/i2e87w) die Mitstörerhaftung für unverschlüsselete WLAns bejahte.
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8. LG München I: Urheberrechtsstreit: Hugo v. Hofmannsthal ./. Richard Strauss
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Nach Fertigstellung des ‚Rosenkavalier’ wurde der Dichter Hugo von Hofmannsthal grundsätzlich:
"Ein Werk ist ein Ganzes und auch zweier Menschen Werk kann ein Ganzes werden. Vieles ist den Gleichzeitig-Lebenden gemeinsam, auch vom Eigensten. … Die Musik soll nicht vom Text gerissen werden, das Wort nicht vom belebten Bild."
Als ob er’s gewusst hätte: Seit die 70-jährige Schutzfrist für die Libretti des 1929 verstorbenen Hugo von Hofmannsthal 1999 ablief und damit nur noch die Strauss’sche Musik von acht weltberühmten Opern, die beide Künstler zusammen geschaffen haben, geschützt war, streiten die Erben der beiden Künstler über die Erlösverteilung. Die Texte v. Hofmannsthals – so die Strauss-Erben – seien seit 1999 gemeinfrei und müssten deshalb auch nicht mehr vergütet werden.
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat v. Hofmannsthal mit einem heute verkündeten Urteil sozusagen posthum Recht gegeben. Sie verurteilte die Erben von Richard Strauss, den Erben von Hugo von Hofmannsthal trotz des Ablaufs der Schutzfrist für dessen Libretti Auskunft über die Erlöse aus der Verwertung der streitigen Opern zu erteilen. Die Erben von Hofmannsthals seien nämlich auch für das letzte Quartal des Jahres 2001 und das Jahr 2002 – um die gestritten wurde – erlösberechtigt.
Die Künstler – bzw. deren Rechtsnachfolger – hatten sich in den Jahren zwischen 1906 und 1949 in diversen Verträgen darauf geeinigt, dass Strauss die Rechte an den Opern wahrnimmt und den Textdichter v. Hofmannsthal an den Erlösen beteiligt und zwar so lange, wie Strauss selbst oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Autor (bzw. Urheber) erhalten. Nach dem Urteil des Landgerichts München I ergibt sich damit eindeutig, dass die Zahlungspflicht erst dann endet, wenn auch Richard Strauss oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungsrechte der Opern keine Tantiemen mehr erhalten. Die Vertragsparteien hätten die Schutzfähigkeit des Textes ausdrücklich nicht zur Voraussetzung gemacht, wie sich etwa auch daraus ergebe, dass eine Beteiligung auch für den (für möglich erachteten) Fall vorgesehen wurde, dass der Text in einem Land nicht urheberrechtlich geschützt ist.
Hinzu komme – so das Gericht –, dass dem Urheberrechtsexperten Strauss nicht zuletzt aufgrund des Todes von Hofmannsthals das Problem der unterschiedlich lang laufenden Schutzfristen präsent gewesen sein muss; trotzdem wurden auch noch nach v. Hofmannsthals Tod in diesem Punkt gleichlautende Verträge geschlossen. Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch dem Interesse der Künstler, die wirtschaftliche Seite der Zusammenarbeit möglichst pragmatisch zu regeln. Dies finde nicht zuletzt auch im Briefwechsel der Künstler seinen Niederschlag.
Das Gericht stellte allerdings fest, dass Beteiligungsansprüche für das Jahr 2001 bereits weitgehend verjährt sind. Insoweit hat das Landgericht München I bereits jetzt auch etwaige Zahlungsklagen abgewiesen, über deren Höhe im Übrigen nach Erteilung der Auskunft zu befinden sein wird.
Abgewiesen haben die Richter der 7. Zivilkammer die Klage auch insoweit, als die Erben von Hofmannsthals eine Erlösbeteiligung auch für Tonträgeraufnahmen sowie Film- und Rundfunkverwertungen ohne Text gefordert hatten. Diese Forderung – so die Richter der 7. Zivilkammer – widerspreche eindeutig den vertraglichen Vereinbarungen und gehe damit zu weit.
Als kleiner Sieg darf das Urteil aber in gewisser Weise auch für Richard Strauss gelten: Dieser hatte sich zeitlebens dafür eingesetzt, dass Urheber auch nach Ablauf der Schutzfrist Einnahmen erzielen können.
(Landgericht München I, Aktenzeichen 7 O 6699/06; nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 14.06.2007
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9. LG München I: Urheberrechtlicher Schutz des Panther-Logos des ERC Ingolstadt
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Das Landgericht München I hat mit einem gestern verkündeten Urteil die Klage des Insolvenzverwalters einer Werbeagentur gegen den ERC Ingolstadt (Deutsche Eishockey Liga) abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist das vom ERC Ingolstadt genutzte Panther-Logo. Auf dieses als Marke geschützte Logo – so meinte der klagende Insolvenzverwalter – habe die Werbeagentur, die es einst entwarf, Anspruch. Deshalb machte er mit seiner Klage gegenüber dem ERC Ingolstadt Unterlassungs-, Auskunfts-, Feststellungs- und Vernichtungsansprüche geltend. Hätte die Klage Erfolg gehabt, hätte sich der ERC entweder nach einem neuen Logo umschauen oder vom Insolvenzverwalter die Nutzungsrechte am streitigen Panther-Logo nochmals erwerben müssen.
Das Landgericht München I entschied nun, dass der ERC das streitgegen-ständliche Logo weiterhin ohne Einschränkungen verwenden darf. Die Wer-beagentur habe dem ERC sowohl urheberrechtlich wie markenrechtlich ein ausschließliches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie unwiderrufliches Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt. Der ERC habe – was der Webeagentur auch bekannt gewesen sei – ein dauerhaft verwendbares Logo benötigt, um damit Trikots, Fan-Artikel etc. auszustatten. Zu diesem Zwecke hätte der ERC die Nutzungsrechte im größtmöglichen Umfang erwerben müssen. Dies hätten beide Parteien gewollt und vereinbart.
Da der Lizenzvertrag im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seitens der Werbeagentur ohnehin bereits vollständig erfüllt war, habe der klagende Insolvenzverwalter auch sein gesetzliches Wahlrecht verloren, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Im Falle der Ablehnung der Erfüllung wären die streitigen Nutzungsrechte nämlich Teil der Insolvenzmasse gewesen, aus der sie der ERC dann allenfalls neu erwerben hätte können.
(Landgericht München I, Aktenzeichen 21 O 23532/06)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 14.06.2007
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10. Law-Podcasting.de: Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 5
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 5" = http://shink.de/cw8v2
Inhalt:
Der heutige Podcast ist der 5. und letzte Part einer fünfteiligen Serie zu den strafrechtlichen Bestimmungen im Glücksspielrecht. Den 1. Teil gibt es hier (= http://shink.de/qjaun), den 2. Teil hier (= http://shink.de/q3sf4s) und hier den 3. Teil (= http://shink.de/9cuk4t) und hier den 4. Teil (= http://shink.de/zff63p).
Hauptschwerpunkt sind die Rechtsfolgen des § 284 StGB und die Sonderregelungen für die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung nach § 287 StGB.
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