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Newsletter vom 20.06.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 25. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Celle: Urheberrechtlicher Schutz einer Webseite _____________________________________________________________ Das OLG Celle (Beschll v. 08.03.2012 - Az.: 13 W 17/12) hat entschieden, dass eine Webseite in ihrer Gesamtheit durchaus urheberrechtlich geschützt sein kann. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte die klägerische Seite mittels Framing unerlaubt vervielfältigt. Hiergegen ging die Klägerin vor. Die Celler Richter bejahen grundsätzlich die Möglichkeit des urheberrechtlichen Schutzes. Voraussetzung hierfür sei jedoch, wie bei jedem anderen Werk, dass die notwendige Schöpfungshöhe erreicht werde. Gehe die Gestaltung einer Internetseite nicht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten sei, fehle es an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Ebenso ein Kriterium sei die Farbauswahl und Farbkombination, zudem die Anordnung der Bilder und Grafiken.
Da im vorliegenden Fall die Webseite nicht über das alltägliche Niveau hinausgehe, fehle es am urheberrechtlichen Schutz.
Die Klägerin mahnte die Beklagte außergerichtlich ab. Die per Einschreiben versandte Abmahnung erreichte jedoch die Beklagte nicht. Als die Klägerin dann Klage einreichte, erkannte die Beklagte sofort an und beantragte, der Klägerseite die Kosten aufzuerlegen. Zu Recht wie die Hamburger Richter beschlossen. Die Beklagte habe ausreichend darlegen können, dass die versandte Abmahnung sie nie erreicht habe. Es liege auch kein Fall der sogenannten Zugangsfiktion vor, denn auch der Abholzettel habe die Beklagte nicht erreicht.
Grundsätzlich trage zwar der Abgemahnte die Beweislast für die Nichtzustellung. Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner habe ausnahmsweise darlegen können, dass ihn weder die Post noch irgendeine Benachrichtigung erreicht habe. Zur Glaubhaftmachung habe der Abgemahnte eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der eigenen Mitarbeiterin, die für den Posteingang zuständig war, vorgelegt.
Mit deutlichen Worten äußert sich das OLG Köln und stellt fest, dass eine Überwachungspflicht der Eltern auch dann bestünde, wenn das Kind bereits volljährig sei. Wer anderen seinen Internet-Anschlusse überlasse, müsse entsprechende Maßnahmen ergriffen, um P2P-Urheberrechtsverletzungen auszuschließen: "Es ist unstreitig, dass von dem Internetanschluss der Beklagten aus an dem Tattage 2.164 Musikdateien zum Herunterladen durch Dritte bereitgehalten worden sind, was den Tatbestand der gern. § 19 a UrhG unzulässigen öffentlichen Zugänglichmachung erfüllt. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OVG Lüneburg: Konkurrentenklage eines Tierarzneimittelherstellers gegen Nachahmungspräparat erfolglos _____________________________________________________________ Mit dem Urteil des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012 - 13 LB 56/12 - ist die Klage einer Herstellerin von Tierarzneimitteln gegen die Zulassung eines Generikums - also eines Arzneimittels, das mit einem von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Originalpräparat wirkstoffgleich ist - auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2008 - 5 A 127/07 - abgewiesen; die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Das Originalpräparat der Klägerin und das Generikum der Beigeladenen enthalten den Wirkstoff Enrofloxacin, bei dem es sich um ein Antibiotikum handelt, das u. a. für die Behandlung von Infektionskrankheiten in der Hähnchen- und Putenmast vorgesehen ist. Die Klage richtete sich gegen die deutsche Zulassung des zuvor bereits im Vereinigten Königreich zugelassenen Generikums. Die Klägerin hat für das Originalpräparat seit 1990 eine Zulassung in Deutschland. Die Beigeladene besaß ab 1996 Zulassungen für ein wirkstoffgleiches Präparat in Tschechien, Ungarn und Polen. Im Jahr 2005 erteilte die britische Arzneimittelzulassungsbehörde einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ebenfalls eine Zulassung. Im Jahr 2006 beantragte die Beigeladene im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach der Tierarzneimittelrichtlinie 2001/82/EG eine Zulassung des Generikums auch in Deutschland. Sinn des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung ist eine erleichterte Zulassung eines bereits in einem EU-Mitgliedsstaat - dem "Referenzmitgliedsstaat" zugelassenen Tierarzneimittels auch in anderen Mitgliedstaaten, was dem unionsrechtlichen Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit Rechnung tragen soll. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Anerkennung; nur bei potenziellen schwerwiegenden Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darf die Anerkennung zurückgehalten und ein länderübergreifendes Koordinierungsverfahren eingeleitet werden. Der Prüfung, ob solche Gefahren erkennbar sind, dient ein vom Referenzmitgliedstaat zu erstellender Beurteilungsbericht. Den hier von der britischen Zulassungsbehörde übermittelten Beurteilungsbericht hatte die Beklagte hinsichtlich der Beurteilung der Umweltauswirkungen nicht für ausreichend erachtet, weil dort im wesentlichen nur darauf verwiesen wurde, dass in Deutschland das Originalpräparat schon lange Zeit Verwendung finde. Die britische Zulassungsbehörde ergänzte daraufhin den Beurteilungsbericht mit einem Bericht, der anlässlich einer früheren Verlängerung der Zulassung für das Originalpräparat der Klägerin im Vereinigten Königreich erstellt worden war und der wiederum auf von der Klägerin dort vorgelegten Daten über mögliche Umweltrisiken ("Ökotox-Daten") basierte. Daraufhin wurde die von der Beigeladenen beantragte Zulassung des Generikums in Deutschland erteilt. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin u. a. geltend gemacht, es sei zu Unrecht auf die von ihr im Vereinigten Königreich anlässlich der dortigen Verlängerung der Zulassung ihres Originalpräparats vorgelegten Ökotox-Daten zugegriffen worden. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerin hätte vielmehr sowohl bei der Zulassung des Generikums im Vereinigten Königreich als auch im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung eigene Ökotox-Daten vorlegen müssen. Der Senat hat entschieden, dass die Klägerin hinsichtlich der von ihr gerügten fehlerhaften Verwendung der Ökotox-Daten jedenfalls nicht in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist. Die subjektive Rechtsposition eines Herstellers von Originalpräparaten in Bezug auf diese Daten geht nach Auffassung des Senats nicht weiter als diejenige, die ihm hinsichtlich der übrigen Unterlagen zusteht, die anlässlich eines Zulassungsverfahrens vorzulegen sind (z. B. die Ergebnisse von klinischen und vorklinischen Untersuchungen). Dieser arzneimittelrechtliche Unterlagenschutz endet indessen nach exklusiver Vermarktung des Originalpräparats über einen Zeitraum von zehn Jahren, der hier bereits verstrichen war. Eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Herstellers des Generikums, im Zulassungsverfahren und im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung aktuelle eigene Ökotox-Daten vorzulegen, vermittelt dem Hersteller des Originalpräparats nach Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist deshalb auch unter Berücksichtigung einer effektiven Durchsetzung des Unionsrechts keine subjektive Rechtsposition mehr. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 08.06.2012
Auf Antrag des Freistaats Bayern hatte das Landgericht München I bereits am 25.01.2012 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der einer britischen Verlagsgesellschaft und deren Geschäftsführer als Antragsgegnern ein entsprechendes Vorhaben untersagt wurde. Mit landgerichtlichem Urteil vom 08.03.2012 wurde diese einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München nunmehr zurückgewiesen. Die Antragsgegner hatten unter anderem argumentiert, ihre geplante Publikation mit dem Titel "Das unlesbare Buch" sei ein wissenschaftliches Werk, in dem gerade einmal 1% des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt. Das Verbot der Veröffentlichung komme zudem einer Zensur gleich. Dies hat das Oberlandesgericht – wie bereits das Landgericht - anders gesehen. Die Berufung wurde laut mündlicher Urteilsbegründung im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen: 1. Dem Freistaat Bayern als Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Hitlers „Mein Kampf“ stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen beide Antragsgegner aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz) zu. Die Ankündigung, dass der Verlag die Beilage „Das unlesbare Buch“ veröffentlichen werde, zeigt, dass der Verlag sich in naher Zukunft in der entsprechenden Weise rechtswidrig verhalten werde. Dies genügt für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Auch der Geschäftsführer des Verlags haftet für die drohende Urheberrechtsverletzung, weil er zumindest Kenntnis von der bevorstehenden Veröffentlichung hatte und nichts zu deren Verhinderung unternommen hat. 2. Die Veröffentlichung ist nicht durch die urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts gerechtfertigt. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. Das zitierende Werk muss dabei aber die Hauptsache, das Zitat die Nebensache bleiben. So ist es aber im Streitfall nicht, da hier die in eigenen Spalten wiedergegebenen Textstellen aus „Mein Kampf“ nicht als Beleg oder Erörterungsgrundlage für die ihnen zugeordneten Kommentare dienen. Der Leser wird vielmehr letztlich dazu aufgefordert, sich durch die Lektüre der Auszüge des Originalwerks, nicht der Kommentare, ein eigenes Bild zu machen. Die Grenze des zulässigen Zitatzwecks ist damit überschritten. 3. Die dem Freistaat Bayern zustehenden urheberrechtlichen Verwertungsrechte umfassen auch die Befugnis, von der Verwertung eines Werks abzusehen. 4. Für die Beurteilung nach dem Urheberrecht ist es ohne Belang, ob unabhängig davon ein hoheitliches Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung des Werks besteht. 5. Die Rechtspositionen, auf die sich der Verlag und dessen Geschäftsführer berufen, haben gegenüber den dem Freistaat Bayern zustehenden Rechten keinen Vorrang. a) Im Streitfall trägt die Wiedergabe der nicht von einem Zitatzweck getragenen Textstellen aus „Mein Kampf“ für sich genommen nicht zu einem Erkenntnisgewinn bei und fällt daher nicht unter die Wissenschaftsfreiheit. b) Das Zensurverbot ist nicht betroffen, wenn zur Durchsetzung eines in einem allgemeinen Gesetz geschützten Rechtsguts die dort vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten genutzt werden. Eine behördliche Vorprüfung oder Genehmigung des Inhalts einer Veröffentlichung liegt damit nicht vor. c) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt, zu denen auch das Urheberrechtsgesetz gehört. Dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken trägt § 51 UrhG dadurch Rechnung, dass eine Werknutzung erlaubt ist, sofern sie einem Zitatzweck dient. Ein darüber hinausgehender Eingriff ist nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. d) Der Freistaat Bayern verstößt durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche auch nicht in treuwidriger Weise gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er die Veröffentlichung des Werks von Christian Zentner „Adolf Hitlers Mein Kampf - Eine kommentierte Auswahl, Erstauflage 1974; 21. Auflage 2011“ hinnimmt, aber gegen die von den Antragsgegnern beabsichtigte Veröffentlichung vorgeht. Es handelt sich nicht um im wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte. Das genannte Werk unterscheidet sich erheblich von der streitgegenständlichen Broschüre und eignet sich anders als jene nicht für eine kurze, von bloßer Neugier getragene Lektüre. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Werke ist sachlich gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig. 6. Der Freistaat Bayern missbraucht mit der Verfolgung seiner urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche auch nicht eine formale Rechtsposition zur Durchsetzung gesetzesfremder Zwecke. Es gibt keine gesetzgeberische Grundentscheidung, dass die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts nur durch die Anwendung strafrechtlicher Normen verhindert werden dürfe. Vielmehr ist es angesichts der Bedeutung, welche die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft für die deutsche Staatlichkeit hat, ohne weiteres gerechtfertigt, dass der Freistaat Bayern auch die ihm durch das Urheberrecht eröffneten Möglichkeiten nutzt, einer Verbreitung nationalsozialistischer Schriften entgegenzuwirken. Wegen des Zeitablaufs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache war, wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, eine Regelung durch einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Freistaat Bayern nötig. Diesem kann nicht zugemutet werden, die drohende Verletzung seiner Verwertungsrechte hinzunehmen. Die Beeinträchtigung, die ihm dadurch erwachsen würde, dass seine Entscheidung, „Mein Kampf“ nicht veröffentlichen zu lassen, unterlaufen wird, kann auch durch Sekundäransprüche (also z.B. spätere Schadensersatzansprüche) nicht angemessen ausgeglichen werden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig, da in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die deutsche Zivilprozessordnung weitere Rechtsmittel nicht vorsieht. Der mögliche Streit der Parteien in der Hauptsache selbst ist damit nicht entschieden. Die Urteilsgründe im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz dürften, wie zu vermuten ist, jedoch auch für diese Entscheidung Gewicht haben. Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht lautet 29 U 1204/12
Quelle: Pressemitteilung des OLG München v. 15.06.2012
Die Beklagte bewarb ihre Produkte mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest aus dem Jahre 2007. Inzwischen gab es jedoch einen zeitlich neueren Test, bei dem das betreffende Produkt nicht mehr so gut abschnitt wie bei dem früheren Test. Gleichwohl war die Beklagte nur weiterhin mit dem Test aus dem Jahre 2007. Das OLG Zweibrücken stufte dies als rechtswidrig ein. Die Werbung mit älteren Testergebnissen, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliege, sei nicht grundsätzlich unzulässig, so die Richter. Die Grenze zur Rechtswidrigkeit ist jedoch dann überschritten, wenn ein neueres Test vorliegt, bei dem nicht mehr der gleiche Zustand erreicht werden würde wie beim Ausgangstest.
Halte der Unternehmer, wie im vorliegenden Fall, seine Werbung mit den veralteten Testergebnissen gleichwohl aufrecht, sei dies wettbewerbswidrig.
Die Verfügungsklägerin erwirkte wegen einer Patentverletzung gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung. Außergerichtlich erfolgte zuvor keine Abmahnung. Als die Verfügungsbeklagte sofort anerkannte, verurteilte das Gericht die Klägerseite zur Tragung der Kosten. Grundsätzlich müsse ein Gläubiger, um nicht das Risiko einzugehen, die Kosten tragen zu müssen, zuvor eine außergerichtliche Abmahnung aussprechen, so das Gericht. Die Fälle, in denen auf eine solche Maßnahme verzichtet werden könne, hätten Ausnahmecharakter und lägen im vorliegenden Fall nicht vor.
Insbesondere ließ das Gericht das Argument der Klägerseite nicht gelten, dass durch eine Abmahnung die Beklagte vorgewarnt worden wäre und so eine negative Feststellungsklage in einem EU-Staat hätte erheben können, die hemmende Wirkung gehabt hätte. Denn, so die Richter, diese Sperrwirkung gelte nur für eine etwaige Hauptsacheklage, jedoch nicht für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Beide Parteien sind Personaldienstleister im IT-Bereich. Die Beklagte kontaktierte über die Internet-Plattform XING Mitarbeiterin der Klägerin und versuchte diese abzuwerben. Dabei verwendete sie Formulierungen wie "Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“. Diese Erklärungen stufte das LG Heidelberg als unerlaubte Herabsetzung ein.
Zugleich liege ein unlauteres Abwerben von Mitarbeitern vor. Eine Abwerbung sei zwar grundsätzlich zulässig, nicht aber, wenn unlautere Begleitumstände hinzukommen, wie im vorliegenden Fall herabsetzende Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber, hinzukämen.
Wegen strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Beschuldigten wurden auch Festplatten bei einem Provider beschlagnahmt. Auf dieser Hardware befanden sich nicht nur Daten des Beschuldigten, sondern sie dienten auch als Teil eines Server-Netzwerks, um Datenbankanwendungen Dritten gewerblich anzubieten. Nach Beschlagnahme der Festplatten war dieses Netzwerk nicht mehr erreichbar. Das AG Reutlingen entschied, dass nach dem Ablauf von 3 Werktagen die Fortdauer der Beschlagnahme nicht mehr verhältnismäßig sei. Es werde nicht unerheblich in die Rechte Dritter eingegriffen. Dies sei auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Das Ermittlungsziel könne problemlos erreicht werden, wenn die Festplatten einfach von der Polizei kopiert würden. Nichts anderes gelte auch, wenn der Beschuldigte - wie hier - grob fahrlässig keine Sicherheitskopien angelegt habe.
Seit Anfang diesen Jahres hätten Verbraucher Anrufe erhalten, bei denen ihnen mitgeteilt worden sei, dass ein Auslands-R-Gespräch für sie vorliege. Die Angerufenen wurden dann aufgefordert, die Taste "1" zu wählen, wenn sie das R-Gespräch annehmen wollten. Nach Drücken der Taste stellte sich heraus, dass in Wahrheit kein Gespräch vorlag.
Das ausgesprochene Verbot gilt rückwirkend für den Zeitraum ab 18. Februar 2012.
Ministerpräsident Alibg beabsichtige, das eigene Glücksspielgesetz aufzugeben und sich dem länderübergreifenden Glücksspiel-Staatsvertrag anzuschließen.
Da erst vor kurzem mehrere private Glücksspiel-Anbieter in Schleswig-Holstein entsprechende Lizenzen nach dem Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein erhalten hätten, werde derzeit geprüft, wie die Änderungen erfolgen könnten, ohne dass sich die Landesregierung etwaigen Schadensersatzansprüchen aussetze.
Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage soll - so die amtliche Begründung - den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Presseverlage können somit auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Der angedachte Wortlaut ist: "§ 87f Presseverleger zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Verbraucherschutz mahnt Blizzard wegen "Diablo 3" ab _____________________________________________________________ Ähnlich wie schon im Fall Electronic Arts geht der Verbraucherzentrale Bundesverband nun gegen Blizzard wegen ihres neuen Spiels "Diablo 3" vor. In einer aktuellen Pressemitteilung erklären die Verbraucherschützer, den Spielehersteller abgemahnt zu haben. Beanstandet werden dabei vor allem die fehlende Information über die Notwendigkeit einer dauerhaften Internet-Verbindung und der unterlassene Hinweis auf die Registrierungspflicht auf Battle.net.
Diese fehlende Aufklärung sei im vorliegenden Fall sei besonders negativ, da die Server aufgrund des großen Andrangs über lange Zeit häufig nicht erreichbar waren und so Käufer des Spiels das Game nicht nutzen konnten.
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