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Herr Louboutin und die Christian Louboutin SAS kreieren hochhackige Damenschuhe, deren Besonderheit darin besteht, dass die äußere Sohle stets die Farbe Rot hat. 2010 ließ Herr Louboutin diese Marke in den Benelux-Ländern für die Klasse "Schuhe" eintragen, ab 2013 für die Klasse "hochhackige Schuhe". Diese Marke wird beschrieben als "Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs wie abgebildet (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist".
Das Unternehmen Van Haren betreibt in den Niederlanden Einzelhandelsgeschäfte für Schuhe. Im Jahr 2012 verkaufte Van Haren hochhackige Damenschuhe, deren Sohlen rot waren.
Herr Louboutin und sein Unternehmen riefen die niederländischen Gerichte an, um eine Markenverletzung durch Van Haren feststellen zu lassen. Van Haren macht geltend, dass die streitige Marke ungültig sei. Die Unionsrichtlinie über die Marken führt nämlich mehrere Ungültigkeitsgründe bzw. Eintragungshindernisse auf, u. a. in Bezug auf Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Die Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag, Niederlande) hat beschlossen, hierzu den Gerichtshof zu befragen. Sie ist der Ansicht, dass die streitige Marke untrennbar mit einer Schuhsohle verbunden sei, und möchte wissen, ob der Begriff "Form" nach der Richtlinie auf dreidimensionale Merkmale einer Ware (wie deren Konturen, Abmessungen oder Umfang) beschränkt sei oder ob er auch andere Eigenschaften wie die Farbe umfasse.
In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die Bedeutung des Begriffs "Form", da dieser in der Richtlinie nicht definiert ist, entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich aus dem üblichen Wortsinn nicht ergibt, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen kann.
Ferner spielt die Form der Ware oder eines Teils der Ware bei der räumlichen Begrenzung der Farbe zwar eine Rolle, es kann jedoch nicht angenommen werden, dass ein Zeichen aus dieser Form besteht, wenn die Eintragung der Marke nicht diese Form, sondern nur die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle dieser Ware schützen soll.
Im vorliegenden Fall bezieht sich die Marke nicht auf eine bestimmte Form der Sohle von hochhackigen Schuhen, da es in der Markenbeschreibung ausdrücklich heißt, dass die Kontur des Schuhs nicht von der Marke umfasst ist, sondern nur dazu dient, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen.
Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass ein Zeichen wie das in Rede stehende jedenfalls nicht als "ausschließlich" aus der Form bestehend angesehen werden kann, wenn sein Hauptgegenstand eine Farbe ist, die nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode festgelegt worden ist.
Christian Louboutin und Christian Louboutin SAS / Van Haren Schoenen BV
Urteil in der Rechtssache C-163/16
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 12.06.2018
Die Beklagte verkaufte online Bio-Produkte, ohne über eine entsprechende Zertifzierung durch eine Kontrollstelle zu verfügen.
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Die Beklagte war der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs.2 ÖLG greife. Zwar müss der Händler von Bio-Lebensmitteln grundsätzlich entsprechend zertifiziert sei. Jedoch greife im Fernabsatz die wichtige Ausnahme nach § 3 Abs.2 ÖLG:
"Direkt" im Sinne dieser Vorschrift bedeute, so die BGH-Juristen, dass beide Parteien vor Ort anwesend seien. Bei einem Fernabsatzgeschäft fehle es eben an dieser unmittelbaren Präsenz der Beteiligten, sodass die Ausnahme nicht greife.
Online-Shops müssten sich demnach zertifzieren, andernfalls liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die beklagte Stadt Görlitz erhebt auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungssteuer. Diese sieht - anders als etwa für Altenwohnheime - keine Ausnahme von der Steuerpflicht für Zimmer in Studentenwohnheimen vor. Um überprüfen zu können, ob Wohnzimmer von Studierenden als "Zweitwohnung" genutzt werden, verpflichtete die Beklagte das Studentenwerk Dresden als Betreiber von Studentenwohnheimen im Stadtgebiet Görlitz, ihr die Namen aller Mieter mitzuteilen.
Das Studentenwerk verweigerte die Auskunft und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht, die in erster Instanz noch erfolglos geblieben war.
Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Namen der Mieter in den Studentenwohnheimen zum Zwecke der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu übermitteln, nicht besteht.
Als Steuerpflichtige kämen nur die Mieter eines Wohnheimzimmers in Betracht, die in Görlitz eine Nebenwohnung innehätten, wogegen die Beklagte die Namen aller Mieter angefordert habe. Die Übermittlung der Daten der in Görlitz mit Hauptwohnung gemeldeten Studierenden verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, so dass der Kläger diese gar nicht übermitteln dürfe.
Es bestünden darüber hinaus erhebliche Zweifel, ob die Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer überhaupt wirksam sei. Die Bestimmung über die Steuerpflicht sei mit Verfassungsrecht voraussichtlich nicht vereinbar.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe kann aber gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
OVG Bautzen, Urt. v. 12. Juni 2018 - 4 A 580/15 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen v. 12.06.2018
Die Beklagte betrieb ein Hotel und warb mit der Aussage "Hotel X ***", wobei die Sterne grünlich gefärbt waren. Die Einrichtung verfügte über keine Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA).
Das OLG Celle sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Denn die Art der Werbung erzeuge beim Betrachter den Eindruck, es handle sich um eine entsprechende Einstufung, was objektiv falsch sei.
Es sei üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt seien und damit auch nach außen werben würden, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahezubringen.
Die Internet-Werbung der Beklagten mit der Darstellung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole werde wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine "offizielle“ Klassifizierung, handle.
Daran ändere auch die grünliche Ausgestaltung nichts, denn dadurch werde der äußere Eindruck nicht verändert, so die Richter.
Der Schulderin war gerichtlich untersagt worden, den Markenbegriff "Jacuzzi" zu benutzen. Darauf tauschte sie lediglich einen Buchstaben aus. Anstatt einem "c" verwendet sie nun ein "k". Der neue Begriff lautete somit "Jakuzzi".
Die Frankfurter Richter sahen darin einen kerngleichen Verstoß und verhängten ein Ordnungsgeld von 5.000,- EUR.
Ein sogenannter kerngleicher Verstoß liege immer dann vor, wenn der "Kern" der Verletzungsform zweifelsfrei zum Ausdruck komme, Es müsse sich daher nicht um absolut identische Verletzungen handlungen, sondern auch abgewandelte, aber im Kern gleichartige (aber nicht bloß ähnliche) Handlungsformen seien erfasst.
Aufgrund aufgrund der phonetischen Identität und der hohen schriftbildlichen Ähnlichkeit liege im vorliegenden Fall eine kerngleiche Verletzung vor. Es genüge nicht, lediglich einzelne Buchstaben auszutauschen.
Es ging um die Einforderung von noch ausstehenden Abmahnkosten aus einem Wettbewerbsverstoß.
Die Klägerin hatte die Beklagte im Jahr 2011 wegen einer Wettbewerverletzung abgemahnt. Die Beklagte hatte auch die Abmahnkosten bezahlt. Da damals noch nicht die BFH-Entscheidung (Urt. v. 21.12.2016 - Az.: XI R 27/14) bekannt war, wonach immer ein Brutto-Betrag geschuldet ist, forderte die Klägerseite lediglich den Netto-Betrag ein. Nachdem das Urteil des BFH im April 2017 publiziert wurde, forderte die Klägerin noch die fehlende Mehrwertsteuer nach.
Die Beklagte war der Ansicht, der Anspruch sei verjährt.
Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht, sondern verurteilte die Beklagte zur Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages.
Denn bis zur besagten BFH-Entscheidung sei es ganz herrschende Meinung gewesen, dass kein Erstattungsanspruch auf den Mehrwertsteuer-Betrag bestünde.
Erstmals durch den BFH sei entschieden worden, dass Zahlungen an Wettbewerber umsatzsteuerrechtlich als Entgelt anzusehen seien und Umsatzsteuer zu entrichten sei. Dies habe zu einer grundlegenden Änderung der bisher dahin geltenden Rechtsanwendung geführt, so das Gericht.
Die Verjährung habe somit erst mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme von dieser Entscheidung, also dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im April 2017, begonnen zu laufen. Der Anspruch sei daher nicht verjährt.
Hinweis von RA Dr. Bahr:
Die Parteien stritten um die Anwendbarkeit deutschen Markenrechts. Der Beklagte hatte eine DE-Domain registriert, auf der englischsprachige Inhalte hinterlegt waren. Geworben wurde mit der Aussage "Made in Germany" sowie einem deutschen Hersteller aus einem deutschen Ort.
Der Beklagte meinte, deutsches Markenrecht finde keine Anwendung, da das Portal sich aufgrund des englischen Contents gar nicht an den deutschen Rechtskreis wende.
Das LG Köln folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte die Anwendbarkeit inländischer Regelungen.
Die Domain sei durch die deutsche Endung "DE" eindeutig auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Zudem weise der Webseiteninhalt auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf, obwohl der Auftritt in englischer Sprache gehalten sei. Denn die deutsche Domainendung und die Werbung mit "Made in Germany“ sowie einem deutschen Hersteller seien ausreichende Anhaltspunkte.
Der Beklagte habe nicht weiter dazu vorgetragen, ob und weshalb nur von einem Vertrieb ausschließlich im Ausland auszugehen sei. Er habe dies lediglich pauschal behauptet, ohne dies näher ausreichend zu erläutern.
Der Beklagte hat auf einer Birke auf der den Klägern zugewandten Seite eine Kamera installiert, die zu deren Grundstück hin ausgerichtet ist. Diese Kamera macht einzelne Fotos nur, wenn ein Bewegungsimpuls auf dem Grundstück des Beklagten erfolgt. Der Auslösebereich ist so gewählt, dass eine Person die Einzelbildaufnahme auslöst, wenn sie die Umfriedung überwunden hat und sich auf dem Grundstück des Beklagten befindet. Eine Person vor dem Gartentor oder auf dem Grundstück der Kläger aktiviert die Kamera nicht. Die Kamera kann grundsätzlich auch filmen.
Die Kläger behaupten, die Kamera sei zunächst so eingestellt gewesen, dass Gartentor zum Grundstück der Kläger und die Auffahrt der Kläger überwacht wurde. Aufgrund des leicht veränderbaren Blickwinkels der Kamera bestehe erhöhte Missbrauchsgefahr. Bei Befestigung an der Garagenwand sei es dem Beklagten ohne weiteres möglich sein Grundstück zu überwachen, ohne die Rechte der Kläger zu verletzen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem klagenden Ehepaar Recht.
Durch die Installation der Kamera, die jedenfalls auf auch auf die nachbarliche Auffahrt als einzigem Zugang zum Grundstück der Kläger gerichtet ist, sei das Persönlichkeitsrecht der Kläger beeinträchtigt. Wenn Bewegungen Dritter auf dem Grundstück des Beklagten die Aufnahmefunktion auslösen, könnten zufällig zeitgleich auf dem Grundstück der Kläger befindliche erwachsene Personen im Stehen maximal bis zum Hüftbereich, kleine Kinder in ganzer Größer erfasst werden. Beim Bücken wäre eine Ablichtung der Kläger auch in ganzer Größe möglich.
Unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Kamera tatsächlich ein Lichtbild der Kläger erstellt hat, besteht durch diese Platzierung mit Ausrichtung zu der gemeinsam genutzten Auffahrt jedenfalls für die Kläger eine Verdachtssituation, die sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt."
Urteil des Amtsgerichts München vom 14.11.2017, Aktenzeichen 172 C 14702/17
Das Urteil ist nach die Berufung des Beklagten zurückweisendem Urteil vom 17.4.2018 rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 15.06.2018
Den betroffenen Verbrauchern wurde durch die eingeblendeten Warnmeldungen der Eindruck vermittelt, dass ein entsprechendes Software-Problem vorliege und dass die angegebene Rufnummern zu kontaktieren sei. Wählte der Nutzer die Hotline, wurde im weiteren Verlauf des Telefonats versucht, Daten auszuspähen oder Geld für ein Schutzprogramm zu verlangen.
Der Einsatz der kostenfreien 0800-Rufnummer erfolgte, damit möglichst viele Verbraucher anriefen, so die BNA.
Der EuGH (Urt. v. 05.06.2018 - Az.: C-210/16) hatte vor kurzem entschieden, dass Fanpage-Betreiber neben Facebook mit verantwortlich sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Kurz danach hatte die Datenschutzkonferenz (DSK) bereits eine Stellungnahme herausgebracht.
Nun spricht die Landesbeauftragte für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen (NRW) ganz konkrete Handlungsempfehlungen aus:
Es überrascht somit wenig, wenn die Landesbeauftragte für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen (NRW) dann weiter ausführt:
Hat das keinen Erfolg, sollten Fanpage-Betreiber entscheiden, ob sie ihre Fanpage einstellen."
Die Durchsetzung der Datenschutzvorgaben im Verantwortungsbereich von Facebook selbst obliegt primär der irischen Datenschutzaufsicht im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit.
Schon bislang hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen den nordrhein-westfälischen öffentlichen Stellen wie auch den Unternehmen, Vereinen und anderen Stellen von der Nutzung Sozialer Medien dringend abgeraten, wenn sie weder feststellen noch beeinflussen können, was mit den personenbezogenen Daten der Nutzerinnen und Nutzer geschieht, gesetzlich aber dazu verpflichtet sind, über die Datenverarbeitungsprozesse umfassend zu informieren."
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vom 20.06.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 25. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 25. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Markenschutz für rote Schuh-Sohlen
2. BGH: Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne Zertifizierung ist wettbewerbswidrig
3. OVG Bautzen: Unzulässige Datenerhebung für die Zweitwohnungssteuer in Görlitz
4. OLG Celle: Wettbewerbswidrige Online-Werbung für Hotel mit Sterne-Symbolen
5. OLG Frankfurt a.M.: Kerngleicher Verstoß gegen gerichtliches Markenverbot bei Austausch von nur einem Buchstaben
6. LG Bochum: Nachgeforderte UWG-Abmahnkosten aufgrund BFH-Urteil nicht verjährt
7. LG Köln: Für DE-Domain gilt deutsches Markenrecht
8. AG München: Videobeobachtung des Nachbargrundstücks ist rechtswidrig
9. BNA: Rufnummern-Abschaltung nach irreführender Pop-Up-Fehlermeldungen
10. Landesdatenschutzbeauftragte NRW: Handlungsempfehlung für Facebook Fanpage-Betreiber nach EuGH-Urteil
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Markenschutz für rote Schuh-Sohlen
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Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, fällt nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen. Eine solche Marke besteht nämlich nicht "ausschließlich aus der Form" im Sinne der Markenrichtlinie.
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2. BGH: Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne Zertifizierung ist wettbewerbswidrig
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Der Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne eine entsprechende Zertifizierung ist wettbewerbswidrig. Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs.2 ÖLG findet im Fernabsatz-Handel keine Anwendung (BGH, Urt. v. 29.03.2018 - Az.: I ZR 243/14).
"Unternehmer, die Erzeugnisse (...) als ökologische/biologische Erzeugnisse (...) direkt an Endverbraucher (...) abgeben, sind von dem Einhalten der Pflichten (...) freigestellt (...)."
Wie schon der EuGH in seiner Entscheidung (EuGH, Urt. v. 12.10.2017 - Az.: C-289/16) - erteilt nun auch der BGH (Urt. v. 29.03.2018 - Az.: I ZR 243/14) diesem Standpunkt eine klare Absage.
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3. OVG Bautzen: Unzulässige Datenerhebung für die Zweitwohnungssteuer in Görlitz
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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 entschieden, dass das Studentenwerk Dresden nicht verpflichtet ist, der Stadt Görlitz als Steuerbehörde für Zwecke der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer die Namen der Studierenden mitzuteilen, die in Studentenwohnheimen in Görlitz ein Zimmer oder eine Wohnung gemietet haben. Es hat damit der Berufung des Studentenwerks stattgegeben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden geändert.
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4. OLG Celle: Wettbewerbswidrige Online-Werbung für Hotel mit Sterne-Symbolen
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Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Hotel online mit Sternen-Symbolen wirbt und damit den Eindruck einer entsprechenden Klassifizierung beim Verbraucher erweckt (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018 - Az.: 13 U 106/17).
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5. OLG Frankfurt a.M.: Kerngleicher Verstoß gegen gerichtliches Markenverbot bei Austausch von nur einem Buchstaben
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Wird einem Unternehmen die Benutzung einer bestimmten Marke gerichtlich untersagt, verstößt es gegen den Gerichtstitel, wenn es lediglich einen einzigen Buchstaben austauscht und das verbotene Kennzeichen ansonsten weiterhin verwendet (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.05.2018 - Az.: 6 W 36/18).
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6. LG Bochum: Nachgeforderte UWG-Abmahnkosten aufgrund BFH-Urteil nicht verjährt
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Die Verjährung bei nachgeforderten Abmahnkosten aufgrund der BFH-Entscheidung (Urt. v. 21.12.2016 - Az.: XI R 27/14) beginnt erst mit Veröffentlichung des BFH-Urteils und nicht bereits früher (LG Bochum, Urt. v. 03.08.2017 - Az.: I-14 O 119/17).
Das LG Braunschweig (Urt. v. 23.05.2018 - Az.: 9 O 2167/17) geht vom genauen Gegenteil aus. Da der BFH bereits im Jahr 2003 für Wettbewerbsvereine entsprechend entschieden habe, sei das Urteil von Ende 2016 keine wesentliche Änderung, so dass die Verjährung in solchen Fällen bereits eingetreten sei.
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7. LG Köln: Für DE-Domain gilt deutsches Markenrecht
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Für eine DE-Domain gilt grundsätzlich deutsches Markenrecht. Dies gilt selbst dann, wenn die Inhalt englischsprachig sind (LG Köln, Urt. v. 03.04.2018 - Az.: 31 O 179/17).
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8. AG München: Videobeobachtung des Nachbargrundstücks ist rechtswidrig
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Das Amtsgericht München verurteilte am 14.11.2017 den Beklagten es bei Meidung eines Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, mittels der an einem Baum auf seinem Grundstück in Ottobrunn bei München installierten Videokamera das von dem klagenden Ehepaar gemietete Nachbargrundstück zu beobachten, insbesondere Bildnisse oder Filmaufnahmen vom Grundstück oder darauf befindlichen Personen anzufertigen, zu speichern, zu vervielfältigen, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden. Darüber hinaus hat er die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten von ca. 2600 Euro zu tragen.
"Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann. (…)
Und weiter:
"Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung, es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. (…) Die Kläger müssen sich, wenn sie aus ihrem Haus kommend oder zu ihrem Haus gehend ihre Auffahrt benutzen, durch die Ausrichtung kontrolliert fühlen. Die Kläger können weder beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen werden, noch können sie feststellen, ob solche Aufzeichnungen gefertigt wurden. Unter Berücksichtigung der (…) zwischen den Parteien bestehenden nachbarschaftlichen Streitsituation ist die Befürchtung der Kläger überwacht zu werden nachvollziehbar (…)“
Auch die vom Beklagten angeführte häufige berufsbedingte Abwesenheit rechtfertige die Aufzeichnungen nicht, zumal er die Kamera auch so an seiner Wand anbringen könne, dass allein sein Grundstück beobachtet würde.
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9. BNA: Rufnummern-Abschaltung nach irreführender Pop-Up-Fehlermeldungen
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Wie die Bundesnetzagentur (BNA) in einer aktuellen Pressemitteilung mitteilt, hat die Behörde die Abschaltung von vier 0800-Rufnummern abgeordnet, auf die in irreführenden Weise in Pop-Up-Meldungen auf dem Computer hingewiesen wurde.
"Verbraucher sollten es schlicht ignorieren, wenn sie in Pop-up-Fenstern aufgefordert werden, angezeigte Nummern anzurufen“,
mahnt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Zum Schutz der Verbraucher haben wir die Abschaltung der verwendeten Rufnummern angeordnet.“
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10. Landesdatenschutzbeauftragte NRW: Handlungsempfehlung für Facebook Fanpage-Betreiber nach EuGH-Urteil
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Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen (NRW) hat konkrete Handlungsempfehlungen für Facebook Fanpage-Betreiber nach dem EuGH-Urteil ausgesprochen. Diese finden sich hier.
"Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 05.06.2018 – C-210/16 – die Auffassung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden bestätigt: Betreiber von Facebook-Fanpages können für Datenverarbeitungen von Facebook (mit)verantwortlich sein. Spätestens jetzt müssen alle Fanpage-Betreiber aktiv werden.
Wie wir bereits in unserer News v. 07.06.2018 angemerkt hatten, sind diese Pflichten derzeit nicht erfüllbar, da Facebook bislang jede weitergehende Mitarbeit ablehnt. Der Betrieb von Facebook Fanpages ist daher aktuell rechtssicher nicht möglich.
"Diese Anforderungen können Fanpage-Betreiber nicht ohne die Mitwirkung von Facebook erfüllen. Da sie aber selbst rechtlich dazu verpflichtet sind, müssen Sie sich um die Einhaltung der Anforderungen kümmern. Das bedeutet, dass Fanpage-Betreiber sich nun an Facebook wenden sollten, um die erforderlichen Informationen zu erhalten und eine Vereinbarung abzuschließen.
Die Behörde lässt offen, wie in der nächsten Zeit gegen Betreiber von Fanpages zukünftig vorgegangen wird, wenn diese sich nicht an die geltende Rechtslage halten:
"Derzeit prüft die LDI – wie andere Datenschutzbehörden in Deutschland und in Europa – wann und mit welchen Mitteln sie das Datenschutzrecht bei Fanpages durchsetzt. Für die Durchsetzung der Datenschutzvorgaben bei einer Fanpage ist die Aufsichtsbehörde zuständig, die für das jeweilige Unternehmen oder die Behörde zuständig ist, die die Fanpage betreibt.
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