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Newsletter vom 20.07.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 29. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH: Verantwortlichkeit von eBay für Markenrechtsverletzungen Dritter _____________________________________________________________ eBay betreibt einen globalen elektronischen Marktplatz im Internet, auf dem natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können. L’Oréal ist Inhaberin eines breiten Spektrums bekannter Marken. Der Vertrieb ihrer Erzeugnisse (vor allem kosmetische Mittel und Parfums) erfolgt über ein geschlossenes Vertriebssystem, in dessen Rahmen Vertragshändler keine Produkte an Nichtvertragshändler liefern dürfen. L’Oréal wirft eBay vor, an Markenrechtsverstößen, die von Nutzern auf der eBay-Website begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern von entgeltlichen Internetreferenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google), die den Marken von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden. Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Verkauf und das Feilbieten von Markenprodukten von L’Oréal, die von dieser zum Verkauf in Drittstaaten bestimmt seien, an Verbraucher in der Union (Paralleleinfuhr). Der High Court (Vereintes Königreich), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zu den Verpflichtungen gestellt, die auf einem Betreiber eines Internet-Marktplatzes lasten können, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern. Der Gerichtshof hebt eingangs hervor, dass sich der Inhaber der Marke gegenüber einer natürlichen Person, die Markenprodukte online verkauft, nur dann auf sein ausschließliches Recht berufen kann, wenn diese Verkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen. Der Gerichtshof äußert sich zunächst zu der Geschäftstätigkeit, die mittels Online-Marktplätzen wie dem von eBay auf die Union gerichtet ist. Er stellt fest, dass die Regeln der Union auf dem Gebiet der Marken auf Verkaufsangebote und auf Werbung für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen, zu dem sich herausstellt, dass sich diese Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richten. Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich das Verkaufsangebot oder die Werbung, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, an Verbraucher in der Union richten. Die nationalen Gerichte werden beispielsweise den geografischen Gebieten Rechnung tragen können, in die der Verkäufer bereit ist, die Ware zu liefern Der Gerichtshof entscheidet sodann, dass der Betreiber eines Internet-Marktplatzes Marken im Sinne der Rechtsvorschriften der Union nicht selbst benutzt, wenn er eine Dienstleistung erbringt, die lediglich darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen. Darüber hinaus erläutert er einige Merkmale der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internet-Marktplatzes. Unter Hinweis darauf, dass diese Prüfung Sache der nationalen Gerichte ist, hält er es für erforderlich, dass der Betreiber bei geleisteter Hilfestellung, die u. a. darin besteht, die Präsentation der Online-Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kann. Hat der Betreiber eine solche „aktive Rolle“ gespielt, kann er sich nicht auf die Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen, die das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Erbringern von Online-Diensten wie Betreibern von Internet-Marktplätzen gewährt. Aber selbst in den Fällen, in denen dieser Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nicht auf diese Ausnahme von seiner Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote hätte feststellen müssen, und wenn er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Der Gerichtshof äußert sich schließlich zu der Frage, welche gerichtlichen Anordnungen an den Betreiber eines Online-Marktplatzes gerichtet werden können, wenn er sich nicht aus eigenem Antrieb entschließt, die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums abzustellen und zu vermeiden, dass sich diese Verletzungen wiederholen. So kann diesem Betreiber aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern. Insoweit ist es zwar erforderlich, den Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten, doch muss der Urheber der Verletzung, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatmann tätig wird, gleichwohl klar identifizierbar sein. Das Unionsrecht verlangt daher von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen dieser Rechte, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten. Urteil in der Rechtssache C-324/09 - L’Oréal u. a. / eBay Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 12.07.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Verbrauchsgüterkauf auch bei Verkauf durch eine GmbH _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt. Der Ehemann der Klägerin kaufte im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 €. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Ehemann der Klägerin mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von 7.540 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage weitgehend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag (BGHZ 179, 126 ff.) entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB* über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB*, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist. Gleichwohl hatte die Klage keinen Erfolg. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheiterte daran, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Eine Fristsetzung war nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, im vorliegenden Fall entbehrlich. Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte. Urteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10 LG Darmstadt – Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 O 95/07 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 22. Juli 2010 – 22 U 232/07 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.07.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Düsseldorf: Reklame von Internetradio-Suchmaschine bei bloßen Privatkopien rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Werbung einer Internetradio-Suchmaschine mit dem Angebot "20 Songs gratis" ist irreführend, wenn der User lediglich Privatkopien anfertigen und nur Lieder herunterladen kann, die aktuell von Internetradiosendern gespielt werden. Der Nutzer geht bei der Reklame nämlich davon aus, dass er Musikstücke unmittelbar aus einer Datenbank erhält und nicht erst - möglicherweise tagelang - warten muss, bis sein gewünschtes Lied gespielt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.01.2011 - Az.: I-20 U 30/10). Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Dieser ging gegen den Beklagten vor. Der betrieb ein Onlineportal, auf dem Computersoftware zur Suche und Aufzeichnung von Musikstücken in Internetradios angeboten wurde. Er warb mit der Aussage "20 Songs gratis". Die Werbung mit den Worten "20 Songs gratis" sei irreführend und damit wettbewerbswidrig, so das OLG Düsseldorf. Denn der User gehe davon aus, dass er tatsächlich 20 Lieder herunterladen könne, die aus einer aktuellen Datenbank stammten und die er unmittelbar - ähnlich wie bei den Portalen iTunes oder Musicload - erhalte. Auch gehe der User davon aus, dass er nicht nur eine Privatkopie bekomme, sondern auch Nutzungsrechte, die es ihm ermöglichten die Musik beispielsweise auch auf einer Party zu spielen. Beides sei aber gerade nicht der Fall. Der Kunde werde bei dem Angebot gezwungen, zum Teil mehrere Tage eine Internetverbindung aufzubauen und abzuwarten, ob das favorisierte Lied im Internetradio gespielt werde. Die sei - vor allem für Kunden die keine Flatrate hätten - enorm kostenintensiv. Für den Entschluss eines Käufers sei vor allem entscheidend, ob die Musik sofort verfügbar sei und gerade nicht erst in einigen Tagen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Benachteiligende Regelungen in Verträgen zwischen Bauer-Verlag und Fotografen unzulässig _____________________________________________________________ Der Bauer-Verlag darf in seinen Verträgen mit Fotografen eine Vielzahl von Klauseln, welche die Fotografen u.a. in Bezug auf die Rechtesituation, das Honorar und die Namensnennung massiv benachteiligen, nicht verwenden (OLG Hamburg, Urt. v. 01.06.2011 - Az.: 5 U 113/09). Bei dem Beklagten handelte es sich um den Bauer-Verlag, der für verschiedene Produktionen selbständige Fotografen beauftragte und hierfür einen Rahmenvertrag verwendete. Der Kläger war der DJV (Deutscher Journalisten Verband) und beanstandete den Vertrag. Dort wurden eine Vielzahl von Klauseln verwendet, welche die Fotografen u.a. in Bezug auf das Honorar sowie die Rechtesituation massiv benachteiligten. So erhalte der Fotograf beispielsweise ein Pauschalhonorar, mit dem alle Kosten und die vollständige Übertragung aller Rechte abgegolten sein sollten. Zudem entscheide nur der Verlag, ob er den Fotografen als Urheber eines Bildes nenne oder nicht. Weiter habe der Fotograf für sämtliche Rechtsverletzungen Dritter zu haften. Das Gericht gab dem DJV Recht. Es untersagte die weit überwiegende Anzahl der Klauseln, da diese die Fotografen in unangemessener Weise benachteiligten. Gerade die Klauseln, in denen der Verlag das Pauschalhonorar und die vollständige und uneingeschränkte Nutzungsrechteübertragung festgelegt habe, sei rechtswidrig. Darüber hinaus sei auch die Klausel, in dem der Fotograf den Verlag von sämtlichen Forderungen und Rechtsverfolgungskosten freistellen solle, unverhältnismäßig und unzulässig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Verwendung veralteter Widerrufsbelehrung abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß _____________________________________________________________ Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 26.05.2011 - Az.: I-4 U 35/11) noch einmal klargestellt, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung kein bloßer Bagatellverstoß, sondern vielmehr eine abmahnfähige Rechtsverletzung darstellt. Der Beklagte wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, weil dieser auf seiner Webseite eine nicht mehr aktuelle fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung benutzte. Der Beklagte meinte hingegen, hierbei handle es sich um eine bloße Lappalie. Die Hammer Richter gaben dem Kläger Recht. Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung sei nicht eine bloße Formalie, sondern vielmehr ein Wettbewerbsverstoß, der von einem Konkurrenten verfolgt werden könne. Insofern habe der Kläger zu Recht seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: Drittfirma darf in Filesharing-Fällen IP-Adressen von Nutzern speichern _____________________________________________________________ Die Überwachung und Speicherung von dynamischen IP-Adressen in P2P-Fällen verstößt nicht gegen die vom BVerfG verbotene Vorratsdatenspeicherung. Die Gestattung der Auskunftserteilung unterliegt dem Richtervorbehalt und trägt so dem Schutz der rechtlichen Interessen der noch unbekannten Anschlussinhaber Rechnung (OLG München, Urt. v. 04.07.2011 - Az.: 6 W 496/11). Die klägerische Rechteinhaberin erwirkte einen Internet-Auskunftsanspruch, um ermitteln zu können, wer unerlaubt in einer P2P-Tauschbörse Filme angeboten hatte. Der Beklagte, dessen IP-Adresse genannt wurde, legte Beschwerde gegen diese Auskunft ein und berief sich u.a. darauf, dass das BVerfG eine solche Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich verboten habe. Das OLG München wies die Beschwerde zurück. Die Auskunft sei zu Recht erteilt worden. Die vom BVerfG zu entscheidende Frage habe § 113a TKG betroffen. Im vorliegenden Verfahren gehe es jedoch gar nicht um die Norm, sondern vielmehr um den Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG. Insofern seien die Daten voll verwertbar und unterlägen keinem Beweisverwertungsverbot. Ähnlich sieht dies das OLG Hamburg (Beschl. v. 03.11.2010 - Az.: 5 W 126/10), das die von der Firma Logistep ermittelten IP-Daten in P2P-Tauschbörsen-Fällen als datenschutzrechtlich verwendbar einstuft. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Berlin: Klauseln über angeblich einseitige Preisanpassungen von Stromlieferant unwirksam _____________________________________________________________ Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden in Infobriefen den Eindruck erweckt, eine einseitige Preisanpassung sei rechtlich zulässig (LG Berlin, Urt. v. 29.04.2011 - Az.: 103 O 198/10). Ein Strom-Unternehmen schickte seinen Bestandskunden Info-Briefe. In diesen wurden Preiserhöhungen wie folgt angekündigt: "Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen (...) Strom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen." Die Berliner Richter sahen hierin ein wettbewerbswidriges Handeln. Das Strom-Unternehmen erwecke bei ihren Kunden den Eindruck, dass sie einseitig und ohne Zustimmung des Vertragspartners und ohne wirksame Preisanpassungsklauseln erhöhte Preise vertraglich festlegen könne. Die sei aber gerade nicht der Fall und damit irreführend. Zudem verpflichtete das LG Berlin den Anbieter, seinen Kunden ein Schreiben zuzusenden, in denen es die Sachlage richtig stellte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Dessau-Rosslau: Akteneinsicht in Bezug auf Bedienungsanleitung wegen fehlendem Urheberschutz _____________________________________________________________ Ein Verteidiger, der im Zusammenhang mit einem Bußgeldverfahren für seine Mandanten Akteneinsicht beantragt, hat ein Recht darauf, dass ihm diese Einsichtnahme und das Vervielfältigen gewährt wird. Dies gilt auch für die in der Akte befindliche Bedienungsanleitung für ein Messgerät. Eine Verletzung des Urheberrechts ist darin nicht zu sehen (LG Dessau-Rosslau, Beschl. v. 24.05.2011 - Az.: 6 Qs 393 Js 23360/10). Ein Verteidiger begehrte Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten. Die Behörde verweigerte ihm dies, da hierdurch das Urheberrecht der in den Akten befindlichen Bedienungsanleitung verletzt würde. Die Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern gewährten vielmehr die beantragte Akteneinsicht. Sie führten in seiner Begründung aus, dass es "abstrus" sei anzunehmen, dass die Übersendung der Bedienungsanleitung Urheberrechte verletzen könne. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass an der Bedienungsanleitung für das Messgerät Urheberrechte bestünden, so seien diese auf das Land übergegangen. Danach sei es aber auch hier abwegig, dass nur ein einzelner Polizist oder eine Abteilung die Bedienungsanleitung nutzen dürfe. Die Argumentation und das Vorgehen der Behörde sei schließlich auch deshalb "abstrus", weil der Verteidiger die Bedienungsanleitung vor Ort hätte durchaus einsehen können. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des LG Dessau-Rosslau ist vom Ergebnis her richtig, nur von der Begründung ist sie - um in der Terminologie der Richter zu bleiben - "abstrus". Urheberrechte bleiben nach deutschem Recht immer beim Urheber. Übergehen können allenfalls Nutzungsrechte. Dies ist keine bloße Wortklauberei, sondern in der Praxis eine weitreichende Regelung. Die Äußerung des Gerichts "Selbst wenn solche Urheberrechte bestanden hätten, so sind sie durch den Erwerb auf das Land Sachsen-Anhalt übergegangen" offenbart also, dass die urheberrechtlichen Kenntnissen des Gerichts eher überschaubar sind. Vielmehr hätte es ausgereicht, auf § 45 UrhG hinzuweisen. Diese Norm erlaubt gerade in solchen Fällen auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers eine Vervielfältigung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. VG Hannover: Öffentliche Videoüberwachung in Hannover rechtswidrig _____________________________________________________________ In Hannover sind insgesamt etwas über 70 Kameras zur Beobachtung installiert, die grundsätzlich auch geeignet sind, die Aufnahmen zu speichern. Der Kläger hat sich insbesondere mit dem Bedenken gegen die Videoüberwachung gewandt, die Beobachtung erfolge nicht offen, wie es vom Gesetz gefordert sei. Die Polizeidirektion Hannover ist dem mit dem Vortrag entgegengetreten, sie verstecke die Kameras nicht. Sie habe die Allgemeinheit durch Pressearbeit über die Videoüberwachung aufgeklärt. Im Internet könne sich jedermann über die Standorte der Kameras informieren. Dort sei auch erkennbar, welche Kamera jeweils gerade aktiviert sei. Dies reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen. Eine Videoüberwachung sei nach § 32 Abs. 3 des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur als "offene" Beobachtung zulässig. Diese Offenheit werde durch die Information im Internet nicht gewährleistet. Der Betroffene müsse vielmehr im öffentlichen Raum selbst erkennen können, ob der Bereich einer Beobachtung unterliege. Z. B. bei Kameras in großer Höhe an Hochhäusern sei eine Erkennbarkeit der Beobachtung nicht gegeben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne nur derjenige wahrnehmen und sein Verhalten darauf ausrichten, der Kenntnis von der Überwachung habe. Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. - 10 A 5452/10 - Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 14.07.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG München: Keine wirksame Einwilligung in Werbe-E-Mails nach fast 2 Jahren _____________________________________________________________ Nach Ansicht des LG München (Urt. v. 08.04.2010 - Az.: 17 HK O 138/10) "verfällt" eine wettbewerbsrechtliche Einwilligungserklärung in den Empfang von Werbe-Mails nach 1,5 Jahren. Der Beklagte hatte einem Dritten unerlaubt Werbe-Mails zugesandt. Als er auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, erklärte er, dass er von dem Dritten eine Einwilligung vor 1,5 Jahren eingeholt hatte. Die Münchener Richter ließen dies nicht ausreichen, sondern stuften bereits aufgrund des langen Zeitraumes, der zwischen Einholung der Einwilligung und dem Versand der Mail liege, die Erklärung als unwirksam ein. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung überzeugt nicht. Bislang liegen drei relevante Gerichtsentscheidungen zu der Frage vor, wie lange zeitlich Einwilligungserklärungen wirksam sind. Das LG Hamburg (Urt. v. 17.02.2004 - Az.: 312 O 645/02) hat im Jahre 2004 entschieden, dass eine vor zehn Jahren erhobene, zwischenzeitlich nicht genutzte Einwilligungserklärung ihre Gültigkeit verliert. Das LG Berlin (Urt. v. 02.07.2004 - Az.: 15 O 653/03) sieht die Grenze bei Inaktivität bereits nach 2 Jahren. Das OLG Stuttgart (MMR 2008, 136) setzt bei Fax-Werbung sogar eine Maximal-Frist von 4 Wochen an. Wirklich brauchbare und überzeugende Argumente, warum gerade nach 4 Wochen, 2 Jahren oder 10 Jahren die Unwirksamkeit eintreten soll, sucht man in all diesen Urteilen vergebens. Wie wenig überzeugend diese Ansicht ist, offenbar auch ein Blick auf (vermeintlichen) Parallelen zwischen Patientenverfügung und Einwilligungserklärung. Der Gesetzgeber hat Ende 2009 mit § 1901 a BGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen eingeführt hat, die auf eine regelmäßige Aktualisierung bewusst verzichtet. Grundsätzlich gilt damit eine einmal erteilte Patientenverfügung zeitlich unbegrenzt. Nichts anderes dürfte daher auch für Einwilligungserklärungen gelten. Ein weiterer Gedanke unterstützt diese Argumentation: Bei der Patientenverfügung geht es in der Regel um Rechtsgüter von höchstem Gewicht (z.B. Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen). Bei den hier erläuterten Einwilligungserklärungen handelt es sich hingegen "nur" um Zustimmungen zu Werbehandlungen. Wenn also die Einwilligung in wesentlich höherrangige Rechtsgüter nach dem Willen des Gesetzgebers bereits zeitlich unbegrenzt möglich ist, muss dies erst recht für deutlich unbedeutendere Rechtsgüter wie Verbraucherschutzrechte gelten. Siehe zu der gesamten Problematik auch das vor vor kurzem erschienene neue Buch von RA Dr. Bahr "Recht des Adresshandels". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Nürnberg-Fürth: Rechteeinräumung in Amazon-AGB rechtswidrig _____________________________________________________________ Aus Anlass des Streits zweier Aquaristik-Händler, die beide Waren bei einem Internetkaufhaus Amazon zum Verkauf anboten, musste das Landgericht Nürnberg-Fürth die Wirksamkeit einer Klausel aus dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilen. Es stellte dabei fest, dass eine Regelung, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die "weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen" gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. Der Kläger, ein Händler aus Oberfranken, wollte über ein großes Internetkaufhaus Süßwasserfische und Tierfutterbedarf vertreiben. Anlässlich der Anmeldung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ abgeschlossen und dabei die vorgegebene Bedingung akzeptiert: "5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie Aamazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen." Sodann hatte er für seinen Onlineshop ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieses Bild auf der Verkaufsplattform eingestellt. Umso mehr verwunderte es ihn, als ein anderer Händler-Shop aus Mittelfranken plötzlich mit genau demselben Bild inklusive Logo in dem Internetkaufhaus für seine konkurrierenden Verkaufsartikel warb. Das Produktbild unseres Klägers war ihm nämlich auf Grundlage der oben genannten Klausel von dem Internetkaufhaus zur Verfügung gestellt worden. Der oberfränkische Händler wollte sich das nicht bieten lassen und erhob vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den mittelfränkischen Konkurrenten Klage auf Unterlassung. Mit Urteil vom 04.02.2011 gab ihm nunmehr die Vierte Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter ihrem Vorsitzenden Jörg Eichelsdörfer in diesem Punkt Recht: Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung der Lizenz durch Firma Amazon nach Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses Amazon, unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche. Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform Amazon nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist. Denn auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar. Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011 – 4 HK O 9301/10. Rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth v. 14.07.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. Bundesregierung: Keine erneute Reform der Telefonwerbung _____________________________________________________________ Wir hatten vor kurzem über die angedachte (erneute) Gesetzesreform der Telefonwerbung berichtet. Der Bundesrat hatte einen Gesetzesentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen in den Bundestag eingebracht. Angedacht waren mehrere Reform-Punkte: - telefonisch geschlossene Verträge müssen vom Verbraucher bestätigt werden (sog. große Bestätigungslösung) - Einwilligung in Werbeanruf ausnahmslos nur noch schriftlich - besondere Pflichten bei Inkasso-Dienstleistungen aus Fernabsatzverträgen Zur Kritik an der großen Bestätigungslösung vgl. das CallCenter-Profi-Interview von RA Dr. Bahr "Verbraucherschutz läuft Amok". Die Bundesregierung hat nun erklärt, das aktuelle Gesetzesvorgaben nicht aufzugreifen. Stattdessen verwies das Kabinett auf die komplizierte Rechtslage und dass es weiteren rechtlichen Prüfungsbedarf gebe. Die NRW-Verbraucherministerin kritisiert diese Entscheidung in einer aktuellen Pressemitteilung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr "Die EU-Cookie-Richtlinie & Datenschutz im Social Media" _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zu angedachten Änderungen im Online-Datenschutzrecht "Die EU-Cookie-Richtlinie & Datenschutz im Social Media". Das Europäische Parlament hat vor einiger Zeit die EU-Cookie-Richtlinie erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hätte diese EU-Richtlinie bereits bis spätestens zum 25.05.2011 umsetzen müssen. Dies ist bislang nicht geschehen. Der Gesetzgeber hat jedoch vor kurzem einen Gesetzentwurf (PDF) zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) vorgelegt, der neben den Neuerungen zur EU-Cookie-Richtlinie auch Änderungen zum sonstigen Online-Datenschutz (insbesondere im Bereich Social Mediia) vorsieht. Der Artikel "Die EU-Cookie-Richtlinie & Datenschutz im Social Media" beleuchtet beide Bereiche. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Vortrag von RA Dr. Bahr auf dem Affiliate Stammtisch Leipzig 2011 _____________________________________________________________ RA Dr. Bahr wird auf dem diesjährigen Affiliate Stammtisch Leipzig am kommenden Freitag, den 22.07.2011, einen Vortrag zur aktuellen Rechtsprechung im Affiliate-Marketing halten. Themen u.a.: - die neue EU-Cookie-Richtlinie: Segen oder Fluch für den Affiliate-Bereich? - Machtwort des BGH zu AdWords: Fremde Keywords ab sofort erlaubt - die neuesten (höchstrichterlichen) Entscheidungen zum Affiliate-Marketing Das genaue Programm des Ablauf gibt es hier. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Urheberrechtlicher Schutz von Fotos - Unterscheidung nach Lichtbildern und Lichtbildwerken _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema " Urheberrechtlicher Schutz von Fotos - Unterscheidung nach Lichtbildern und Lichtbildwerken". Inhalt: Grundsätzlich fertigen Fotografen Bilder und Werke an, die urheberrechtlichen Schutz genießen. Dass es hinsichtlich der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit dieser Werke jedoch unterschiedliche Anforderungen und Maßstäbe gibt, soll der heutige Podcast verdeutlichen. zurück zur Übersicht |