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Newsletter vom 20.08.2003 10:49 |
Betreff: Rechts-Newsletter 34. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 34. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. Hans. OLG: Haftung des DNS-Providers 2. LG Hamburg: Bestätigung der bisherigen SPAM-Rspr. 3. LG Hamburg: Mitstörerhaftung für 0190-Rufnummer 4. LG Essen: Widerrufsbelehrung + Datenschutzerklärung im Internet 5. LG Essen: Abkürzung "TM" nicht irreführend 6. BVerfG: Klinikwerbung im Internet 7. AN.ON: Anonymität oder Speicherung illegal? 8. ifross: Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht 9. eco ruft Anti-SPAM-Task-Force ins Leben 10. 0190: Gesetz in Kraft getreten / Neues Urteil: 1. Hans. OLG: Haftung des DNS-Providers Das Hans. OLG (Urt. v. 27. Februar 2003 - Az.: 315 0 407/00) - "nimm2.com" hatte darüber zu entscheiden, inwieweit ein DNS-Provider für die Markenrechtsverletzung eines Dritten haftbar gemacht werden kann. Ein Dritter betrieb eine Domain, die klar die Markenrechte der Klägerin verletzte. Die Beklagte stellte lediglich als Vermittler die DNS-Einträge zur Verfügung, so dass der Surfer problemlos auf die Domain des Dritten gelangen konnte, wenn er die entsprechende URL in den Browser eingab. Das Hans. OLG hat hier eine Haftung des DNS-Providers zutreffend abgelehnt. Es stützt sich dabei maßgeblich auf die Erwägungen des BGH in der "ambiente"-Entscheidung. Mit der "ambiente"-Entscheidung (Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99) hat der BGH anerkannt, dass die DENIC keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Eine Haftung kommt danach erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten aber darauf verweisen, eine (gerichtliche) Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. In einem neueren Urteil konkretisiert das OLG Frankfurt (Urt. v. 13.02.2003 - 6 U 132/01) diese Pflichten (vgl. auch die Kanzlei-Info v. 27.07.2003). Das Hans. OLG führt nun in seiner aktuellen Entscheidung aus: "Entsprechend diesen Grundsätzen hat der BGH eine Prüfungspflicht (...) verneint (...). Danach ist die DENIC (...) nicht gehalten, diese auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen (...). Unter Anwendung dieser zutreffenden Grundsätze, denen der Senat folgt, ist der Beklagten als Betreiberin von Domain-Name-Servern eine Prüfungspflicht (...) nicht zuzumuten. Mit dieser Einrichtung der Beklagten wird (...) die Domain konnektiert und damit überhaupt im Internet erreichbar gemacht. Die Konnektierung ist die technische und auch tatsächliche Voraussetzung für die Registrierung der Domain bei einer Registrierungsstelle. Damit ist das beanstandete Verhalten der Beklagten (...) im Ergebnis lediglich eine Zuarbeit für die Registrierungsstelle. Es handelt sich auch bei der Tätigkeit der Beklagten typischerweise um ein Massengeschäft, das möglichst schnell und reibungslos durchzuführen ist (...). Demgemäß würde es einen Domain-Name-Server-Betreiber unzumutbar überfordern, (...) in der Phase der ursprünglichen Konnektierung die betreffenden Domain-Namen auf etwaige Rechtsverletzungen Dritter zu überprüfen." Die Hamburger Richter machen sich damit exakt die Grundsätze zu eigen, die der BGH schon in der o.g. "ambiente"-Entscheidung aufgestellt hat und die auch der gesetzlichen Internet-Haftung nach dem TDG zugrunde liegen. Zurück zur Übersicht 2. LG Hamburg: Bestätigung der bisherigen SPAM-Rspr. Das LG Hamburg (Beschl. v. 13.08.2003 - Az: 315 O 436/03) hat in einer aktuellen Entscheidung die bisherige SPAM-Rechtsprechung bestätigt. Von der einstweiligen Verfügung, die von der Kanzlei RA Dr. Bahr erwirkt wurde, sind vor allem zwei Dinge hervorzuheben: 1. Das LG Hamburg bestätigt mit seiner Entscheidung die herrschende Rechtsprechung, dass bei SPAM ein Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz zu bejahen ist. Anderer Ansicht hingegen sind das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26. März 2003 - Az.: I-15 W 25/03) und das OLG Koblenz (10. Juni 2003 - Az.: 1 W 342/03), die beide das Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügungen in diesen Fällen ablehnten. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Zusendung einer SPAM-Mail keine so gravierende Beeinträchtigung darstelle, dass eine Durchsetzung mittels Eilrechtsschutz notwendig sei. Damit haben beide Gerichte aber mit keiner Silbe festgestellt, dass SPAM rechtmäßig ist - auch wenn einige SPAMMER dies behaupten mögen (vgl. die Anmerkungen von RA Dr. Bahr, Kanzlei-Infos v. 25.06.2003). Die Urteile betreffen einzig und allein die Frage, ob ein SPAM-Opfer berechtigt ist seine Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen oder ob er auf ein normales Gerichtsverfahren verwiesen werden kann. In der Praxis bedeutet dies aber für den Betroffenen einen ganz erheblichen Rechteverlust, denn er ist nun vielmehr auf evtl. langwieriges, zeitintensives Hauptsacheverfahren angewiesen, dass der besonderen Schnellebigkeit und der Eilbedürtigkeit des Mediums Internet noch nicht einmal annäherend gerecht wird. Es ist zu befürchten, dass viele SPAM-Opfer einen solchen Weg scheuen und vielmehr das illegale Versenden der Mails einfach hinnehmen. Die Entscheidungen des OLG Koblenz und des OLG Düsseldorf haben nur auf die dortigen Gerichtsbezirke Auswirkung. Andere Gerichte, z.B. das LG Hamburg, vertreten hier - wie die aktuelle Entscheidung zeigt - eine andere Ansicht. 2. Der Streitwert der Entscheidung wurde auf 7.500,- Euro festgelegt. Zurück zur Übersicht 3. LG Hamburg: Mitstörerhaftung für 0190-Rufnummer Das LG Hamburg (Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 312 O 165/03) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass ein Netz-Betreiber nach § 13 a TKV als Mitstörer haftet, wenn er nicht die entsprechende Rufnummer sperrt, obwohl er von dem Fax-SPAMMING seines Mieters gesicherte Kenntnis hat. Interessant ist vor allem, dass die Richter überwiegend auf allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze zurückgreifen und den § 13 a TKV nur am Rande zitieren. Die Entscheidung liegt somit auf der gleichen Linie wie das Urteil des LG Hamburg v. 14.01.2003 - Az.: 312 O 443/02. Siehe zur Problematik des § 13 a KTV den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung bei unverlangt zugesandter Fax-Werbung: Reichweite und Bedeutung des neuen 3 13 a TKV. Vgl. hierzu auch aus jüngster Zeit die Entscheidungen des LG Wuppertals (Kanzlei-Info v. 20.07.2003) und des AG Bad Homburg (Kanzlei-Info v. 01.08.2003). Zurück zur Übersicht 4. LG Essen: Widerrufsbelehrung + Datenschutzerklärung im Internet Das LG Essen (Urt. v. 4. Juni 2003 - 44 O 18/03) hat in mehrfacher Weise eine wichtige Entscheidung getroffen: a) Widerrufsbelehrung: Der bekannten fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nach § 312 d BGB bedarf es dann nicht, wenn neben den nach Kundenspezifikation angefertigten Waren nur Nebenleistung zu diesen Waren angeboten werden. Im konkreten Fall hatte der Verkäufer individuell gefertigte Leiterplatten angeboten und einen zusätzlichen, eigenständigen Service angeboten: "Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angebotene zusätzliche Prüfung der produzierten Leiterplatten eine Nebenleistung der Klägerin darstellt, die nicht unabhängig von der Produktion und Lieferung von Leiterplatten angeboten wird. Es geht im Ergebnis um eine verbesserte Funktionskontrolle, die über den Rahmen einer üblichen Endkontrolle des gefertigten Produktes hinausgeht. Der § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB stellt auf die Lieferung von nach Kundenspezifikation gefertigten „Waren“ ab. (...) Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Besteller eines Produktes das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur einheitlich widerrufen und den Widerruf nicht auf Teilleistungen des Gesamtgeschäftes beschränken kann. Ist die erweiterte Funktionskontrolle – wie hier – nur eine Nebenleistung zur Fertigung des Produktes, ein Widerrufsrecht für das Produkt aber nicht gegeben, kommt ein isolierter Widerruf nur beschränkt auf die Funktionskontrolle rechtlich nicht in Betracht." b) Datenschutzerklärung: Eine Verletzung des § 4 TDDSG, der den Anbieter zur Information über den Umfang der Speicherung personenbezogener Daten verpflichtet, ist eine wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschrift. D.h. ein Wettbewerber kann die Verletzung dieser Vorschrift nicht mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Klage rügen. Lediglich dort, wo eine planmäßige Verletzung der Vorschrift vorliegt, ist ein Wettbewerbsverstoß gegeben: "Bei wertneutralen Ordnungsvorschriften ist indessen zu bedenken, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG nur dann besteht, wenn weitere Umstände gegeben sind, die das gesetzwidrige Verhalten aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als sittlich anstößig erscheinen lassen. Es muß in subjektiver Hinsicht hinzukommen, das sich die Klägerin bewußt und planmäßig über das Gesetz hinweggesetzt hat, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetztreuen Mitbewerbern zu verschaffen. (...) Das ist hier nicht anzunehmen: Die Klägerin hat ihre Internet-Gestaltung vor Abmahnung und Erhebung der Widerklage abgewandelt und nun gesetzeskonform gestaltet. Dann lässt sich nicht konstatieren, dass sie „planmäßig“ gegen die gesetzliche Verpflichtung des § 4 TDDSG verstoßen hat. Es kommt vielmehr ebenso in Betracht, dass sie den Umfang der ihr obliegenden Hinweispflichten schlicht verkannte." Zurück zur Übersicht 5. LG Essen: Abkürzung "TM" nicht irreführend Das LG München (Urt. v. 23. Juli 2003 - Az.: 1 HK O 1755/03) hatte erst vor kurzem entschieden, dass die Abkürzung "TM" (für Trademark) irreführend ist (vgl. die Kanzlei-Info v. 09.08.2003). Denn der Begriff, der aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis kommt, bezeichnet eine Marke, die nicht beim amerikanischen Markenamt (Trademark Office) eingetragen wurde. Eingetragene Marken dagegen werden mit einem "(R)" gekennzeichnet. Der deutsche Rechtskreis interpretiert das "TM" jedoch fälschlicherweise als Symbol für eine eingetragene Marke. Nun hatte das LG Essen (Urt. v. 4. Juni 2003 - 44 O 18/03) eine ähnliche Konstellation zu beurteilen und kam zum genau gegenteiligen Ergebnis. Ein Verstosss gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG liege, so die Richter nicht vor, da der angesprochene Verkehrskreis die Abkürzung als "dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert" sieht, durch welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll. Als weiteren Grund einen Verstoß abzulehnen, führen die Richter an: "Hat der angesprochene Personenkreis (...) Spezialkenntnisse über die Gepflogenheiten auf dem anglo-amerikanischen Markt, die ihn in die Lage versetzt, mit dem Kürzel „TM“ einen weitergehenden Sinngehalt zu verbinden, so weiß er zur Überzeugung der Kammer auch, dass die Bezeichnung „TM“ für Trade Mark kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung ist und daher keine für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse zuläßt. Ein so informierter Kundenkreis wird durch die Bezeichnung dann aber nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt. " Zurück zur Übersicht 6. BVerfG: Klinikwerbung im Internet Die Trägerin einer Gefäßklinik und ihr ehemaliger Geschäftsführer Beschwerdeführer, Bf zu 1 und 2) waren mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb) vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Sie waren zivilrechtlich zur Unterlassung einer im Internet geschalteten Werbung für die Klinik verurteilt worden. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die mit der Vb angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) und des Landgerichts Freiburg (LG) aufgehoben, weil sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen. Das Verfahren wurde an das LG zurückverwiesen. Zum Sachverhalt: Die Bf zu 1 schaltete auf ihrer Homepage im Internet eine Werbung, in der sie unter der Unterschrift "Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab was Sie haben" für ihr Leistungsspektrum warb. Bei den darunter aufgelisteten fünf medizinischen Krankheitsbezeichnungen befand sich ein Link, der jeweils zu einer kurzen Beschreibung des Krankheitsbildes sowie der Art und Häufigkeit von deren Behandlung in der Klinik führte. Über eine weitere Überschrift mit weiteren Links waren auf der Homepage ferner Informationen über die in der Gefäßklinik behandelnden Ärzte sowie die Gefäßklinik selbst abrufbar. Ein konkurrierender Facharzt für Chirurgie ging dagegen wettbewerbsrechtlich vor. Das LG verurteilte die Bf zur Unterlassung der im Internet geschalteten Werbung. Auch vor dem OLG blieben die Bf ohne Erfolg. Mit ihrer Vb rügen die Bf eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Nur übertriebene oder marktschreierische Werbung sei unzulässig. Diese Grenze überschreite die Internet-Darstellung nicht. Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist den Angehörigen der freien Berufe nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Berufswidrig ist Werbung, die nicht interessengerecht und sachangemessen informiert. Für Kliniken gelten zudem nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für selbstständige Ärzte; denn die Gruppe der ärztlichen Inhaber von Kliniken wird in Folge deshöheren sachlichen und personellen Aufwandes und der laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen typischerweise stärker belastet als die Gruppe der niedergelassenen Ärzte. Die Rechtsgrundlagen der angegriffenen Entscheidungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Heilmittelwerbegesetz soll einer Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten und Leiden entgegenwirken, eigenständige Bedeutung hinsichtlich der Selbstdarstellung von Ärzten und Kliniken kommt ihm allerdings nicht zu. Die Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg verbietet lediglich die berufswidrige Werbung und lässt sachangemessene Informationen ausdrücklich zu, womit sie dem europäischen Standard zum ärztlichen Werberecht und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Die Fachgerichte halten die Verurteilung zur Unterlassung für gerechtfertigt, weil es sich bei der beanstandeten Werbung nicht um von der Berufsordnung zugelassene informierende oder aufklärende Hinweise handle. Damit haben die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Grenzen für ein berufsrechtliches Werbeverbot unberücksichtigt gelassen. Im Einzelnen führt die Kammer aus: Der einleitende Slogan "Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab was Sie haben" ist nicht marktschreierisch, sondern eine einprägsame Überschrift für die im Einzelnen erläuterten Behandlungsmethoden in Bezug auf ganz unterschiedliche Krankheitsbilder. Zugleich wird damit das Angebotsspektrum in leicht verständlicher Form begrenzt. Eine Erfolgsgarantie lässt sich mit der Formulierung nicht verbinden. Weiter sind die Schilderungen der fünf Krankheitsbilder sachlich und für den Patienten rein informativ. Angaben über die Erfahrungen eines Arztes auf einem bestimmten Behandlungsgebiet entsprechen dem Informationsinteresse und -bedürfnis von Patienten. Inwiefern der Schutz der Bevölkerung vor fehlerhafter Selbstmedikation und die Wahrung der Gesundheitsbelange der Bevölkerung durch Internet-Informationen über das Angebotsspektrum von Ärzten oder Kliniken gefährdet sein könnten, geht aus den angegriffenen Entscheidungen nicht hervor. Auch die Bewerbung von Klinikführung, -ausstattung und -atmosphäre ist in keinem Punkt zu beanstanden. Informationen einer Klinik auch über ihre Ausstattung sind angemessen, zumal wegen der Aufenthaltsdauer die Patienten ihre Auswahlentscheidung hiervon abhängig machen können. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass es sich vorliegend um eine im Internet als passive Darstellungsplattform geschaltete Selbstpräsentation handelte. Internetwerbung wird typischerweise von sich selbst aktiv informierenden Patienten wahrgenommen. Sachangemessene Ausführungen zur Beschreibung der Klinik werden dem Informationsbedürfnis derjenigen Patienten gerecht, die eine Behandlung ins Auge gefasst haben und sich vor ihrer Entscheidung über die denkbaren Behandlungen informieren. Beschluss vom 17. Juli 2003 - Az. 1 BvR 2115/02 Karlsruhe, den 7. August 2003 Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 65/2003 vom 07. August 2003 Zurück zur Übersicht 7. AN.ON: Anonymität oder Speicherung illegal? Wie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutzrecht Schleswig-Holstein (ULD) in einer aktuellen Pressemitteilung berichtet, musste der Anonymizer-Dienst AN.ON aufgrund einer richterlichen Verfügung zum Teil eingeschränkt werden. Hintergrund ist die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person läuft, so dass die Zugriffe auf eine bestimmte IP protokolliert werden. Diese Pflicht wurde den Betreibern durch eine Weisung des AG Frankfurt a.M. auferlegt. Zwar haben die Betreiber gegen diese richterliche Entscheidung Beschwerde eingelegt, deren Ergebnis aber noch auf sich warten lässt. Die Einlegung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, so dass der juristischen Weisung zunächst unmittelbar Folge zu leisten ist. In die allgemeine Kritik geraten ist AN.ON vor allem deswegen, weil es über diese Ereignisse bis vor kurzem absolutes Stillschweigen bewahrt hatte. Als Grund geben die Betreiber an, dass es grundsätzlich unzulässig sei, über laufende Ermittlungsverfahren zu sprechen. Juristisch geht es hier um die Frage, ob die Anordnung, bestimmte Daten durch den AN.ON-Dienst zu speichern, rechtsmäßig ist. Denn im Internet ist es in nur sehr begrenztem Umfang erlaubt, personenbezogene Daten zu speichern. Maßgebliches Gesetz dabei ist das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG). Vgl. hierzu umfassend den Aufsatz von RA Dr. Bahr: IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig? Der AN.ON-Dienst bringt aber - wie der Name schon sagt - klar zum Ausdruck, dass hier keine Daten gespeichert werden. Im Gegenteil, vielmehr soll hier gerade die absolute Anonymität gewahrt bleiben. In den §§ 100 g und 100 h StPO sind nämlich qualifizierte Voraussetzungen beschrieben, wann und unter welchen Umständen Strafverfolgungsbehörden Speicherungen anordnen dürfen. Die Kritik der Datenschützer besteht nun darin, dass quasi mittels des Strohmannes AN.ON Speicherungen erfolgen, die das Gesetz eigentlich nicht zulässt. Zurück zur Übersicht 8. ifross: Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht Das Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifross), dessen Mitarbeiter ausgewiesene juristische Experten im Open Source-Recht sind, haben den aktuellen Aufsatz "Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht" ins Netz gestellt. Er kann hier kostenlos abgerufen werden. Der Aufsatz von Jaeger / Metzger vermittelt einen guten Einstieg in die Lizenz-Materie des Open Source-Rechts. Zurück zur Übersicht 9. eco ruft Anti-SPAM-Task-Force ins Leben In der ersten August-Woche trat erstmalig die vom Verband der deutschen Internetwirtschaft eco e.V. ins Leben gerufene Anti-SPAM-Task-Force (ASTF) zu einem Arbeitstreffen bei Schlund&Partner in Karlsruhe zusammen. Die ASTF geht auf den ersten deutschen Anti-SPAM-Kongress zurück, der im Mai 2003 auf Schloss Kransberg in Usingen stattfand. Die ca. 70 Vertreter aller namhaften Internet Service Provider in Deutschland einigten sich auf einen Fahrplan zur Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen, um das Vertrauen in den E-Mail-Dienst zu stärken. Ziel ist zum einen, die Belästigung von Verbrauchern durch SPAM, das heißt unerwünscht zugesendete Werbebotschaften per E-Mail, so weit wie möglich einzudämmen. Hierzu wurden Expertenkomitees gebildet, die technische, organisatorische und juristische Maßnahmen ausarbeiten. Diese werden dann bei einem weiteren Arbeitstreffen im November diskutiert und zu einem Maßnahmen-Gesamtpaket zusammengefasst. Harald Summa, Geschäftsführer des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft, sagt: "Wir sind zuversichtlich, dass wir noch in diesem Jahr konkrete Ergebnisse vorstellen können". Ziele sind eco Forum e.V. ist der Verband der Internetwirtschaft in Deutschland. Ziel ist, die kommerzielle Nutzung des Internets voranzutreiben, um die Position Deutschlands in der Internet-Ökonomie und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. eco Forum e.V. versteht sich als Interessenvertretung der deutschen Internetwirtschaft gegenüber der Politik, in Gesetzgebungsverfahren und in internationalen Gremien. Quelle: Pressemitteilung v. 12.08.2003 des eco e.V. Zurück zur Übersicht 10. 0190: Gesetz in Kraft getreten / Neues Urteil: a) 0190/0900-Gesetz in Kraft getreten: Zum 15.08.2003 ist das neue 0190/0900-Gesetz in Kraft getreten. Den genauen Gesetzestext gibt es hier zum Download. b) AG Frankfurt: Neues 0190-Urteil: Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hatte über einen 0190-Dialer-Sachverhalt zu entscheidenr: Urteil des AG Frankfurt v. 10.07.2003 - Az.: 31 C 1361/03 - 83 (Leitsätze:) 1. Damit der klägerische Vortrag nachvollziehbar ist, hätte lückenlos vortragen werden müssen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen in Anspruch genommen worden sein sollen. 2. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin meint, vor diesem Hintergrund der Form der Tarifierung müsse davon ausgegangen werden, dass dem streitgegenständlichen Entgelt eine angemessene Leistung gegenübersteht. 3. In Anbetracht der allgemein bekannten Missbräuche mit den sogenannten "0190-Nummern" muss das Gericht schon im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes auf einem entsprechend substantiierten Vortrag der Klägerseite bestehen. Nur so kann dem Beklagten und auch dem Gericht ermöglicht werden, zu überprüfen, ob bestimmte Verbindungen mit dem Willen des Beklagten zustande gekommen sind und kein Missbrauch vorliegt. Zurück zur Übersicht |
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