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Newsletter vom 20.08.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 34. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Die höchsten deutschen Zivilrichter beantworten die Frage, ob Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung externe Anwälte für Abmahnungen einschalten dürfen, mit einem klaren "Ja". Zunächst stellt das Gericht noch einmal klar, dass kein Unternehmen, auch kein weltweit agierendes Unternehmen, über eine interne Rechtsabteilung verfügen muss. Ein solches Fehlen könne auch dem Unternehmen nicht entgegengehalten werden: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte." Dann führt es weiter aus: "Diese Grundsätze haben für die Erstattung außergerichtlich angefallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs entsprechend zu gelten. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen."
Die Lottogesellschaften sind aber berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, wenn sie nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Von einer Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf andere Bundesländer können die Lottogesellschaften zwar aufgrund eigener Entscheidung absehen, sie dürfen darüber aber untereinander keine Vereinbarung treffen. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden. Er hat damit einer Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften teilweise stattgegeben. Die Veranstaltung von Lotterien ist in Deutschland grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten, die sich im DLTB zusammengeschlossen haben. Sie haben ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach dessen § 2 dürfen die Lottogesellschaften Lotterien nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). § 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die Lottogesellschaften die über gewerbliche Spielvermittler erzielten Lotterieeinnahmen unter sich entsprechend den jeweils sonst von ihnen erzielten Spieleinsätzen aufteilen. Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegenzunehmen, forderte der Rechtsausschuss des DLTB die Lottogesellschaften auf, solche Umsätze zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat dem DLTB und den Lottogesellschaften untersagt, eine solche Aufforderung auszusprechen oder ihr nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften verboten, ihren Vertrieb in Beachtung des Regionalitätsprinzips sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf ihr jeweiliges Bundesland zu beschränken und aus diesem Grund ihren Internetvertrieb nicht für Spielteilnehmer aus anderen Bundesländern zu öffnen. Beanstandet hat das Bundeskartellamt auch die Mitwirkung der Lottogesellschaften an der Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag. Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts weit überwiegend zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften hatte beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs teilweise Erfolg. Der Kartellsenat hat zunächst bestätigt, dass der Rechtsausschuss des DLTB mit seiner gegen den terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler gerichteten Aufforderung in unzulässiger Weise den Wettbewerb zwischen den Lottogesellschaften beschränkt hat. Insofern ist unerheblich, ob dieser Beschluss für die Lottogesellschaften rechtlich oder faktisch verbindlich war. Außerdem hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses zu einer von Art. 81 EG und § 1 GWB verbotenen, abgestimmten Verhaltensweise der Lottogesellschaften zum Nachteil der Spielvermittler geführt hat. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Lottogesellschaften, die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern aufgrund eigener Entscheidung aus sachlichen Gründen zu verweigern. Sie sind auch berechtigt, eine Zusammenarbeit abzulehnen, wenn Spielvermittler nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Diese Erlaubnis, wie sie nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den zu seiner Ausführung ergangenen Landesgesetzen seit 1. Januar 2008 vorgeschrieben ist, darf nicht aus sachfremden Gründen – etwa zur Einschränkung des Wettbewerbs oder zur Erhöhung der Einnahmen des Landes – versagt werden, sondern nur, um die ordnungsrechtlichen Ziele der Glücksspielaufsicht – wie Jugendschutz und Bekämpfung der Spielsucht – durchzusetzen. Der Kartellsenat hat seine schon im Eilverfahren (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2035 Tz. 24 ff. Lotto im Internet, dazu Pressemitteilung Nr. 85/2007) vorläufig geäußerte Auffassung bestätigt, dass das Regionalitätsprinzip des Blockvertrags gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt. Die Lottogesellschaften haben autonom zu entscheiden, ob sie ihren Vertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und gegebenenfalls dafür erforderliche Genehmigungen einholen wollen. Das gilt derzeit insbesondere auch für den Internetvertrieb. Dieser wird allerdings nach Ablauf der Übergangsfrist ab 1. Januar 2009 gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV allgemein verboten sein. Die Europäische Kommission hat gegen dieses Verbot zwar gemeinschaftsrechtliche Bedenken erhoben. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften haben die Lottogesellschaften aber von der Wirksamkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV auszugehen. Wie der Bundesgerichtshof weiter erkannt hat, konnte den Lottogesellschaften vom Bundeskartellamt untersagt werden, an der im sog. Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Umverteilung der Einnahmen aus Spielvermittlung mitzuwirken. Diese Umverteilung beseitigt weitgehend den Anreiz für einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um Spielinteressenten. Beschluss vom 14. August 2008 – KVR 54/07 – Lottoblock Quelle: Pressemitteilung Nr. 155/2008 des BGH v. 14.08.2008
Die Schadensersatzpflicht greife auch dann, wenn die Auskunftei die Unwahrheit zwar nicht kenne, aber hätte kennen müssen. Der Klägerin verlor trotz der falschen Auskunft dennoch überwiegend die Klage, da sie den geltend gemachten Schaden nicht gerichtsfest nachweisen konnte. Denn der Geschädigte ist beweispflichtig für die Tatsache, dass der Schaden, z.B. ein behaupteter Gewinnrückgang, auf die falsche Wirtschaftsauskunft zurückzuführen ist. Diesen Nachweis konnte die Klägerin hier nicht führen und verlor daher weitgehend: "Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden tragen die Kläger. Zwar kann zum Nachweis der Kausalität die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit der Falschbehauptung für einen Umsatzrückgang ausreichen (...). Eine ausreichende, überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt hier jedoch nicht vor. Es spricht zwar manches dafür, dass eine im Umlauf befindliche Falschinformation ein Grund für das Nichtzustandekommen von weiteren Lieferantenkontakten war. Gleichzeitig ist jedoch auch eine Vielzahl von anderen Gründen denkbar, so die tatsächlich von der Zeugin genannten Transportschwierigkeiten, Lieferkapazitäten usw. Aussagekräftige Mitteilungen von möglichen Geschäftspartnern über die Gründe, weswegen kein Vertrag mit der Klägerin (...) zustande kam, liegen nicht vor."
Anfang 2007 hatte das KG Berlin geurteilt, dass das Nichtausschreiben des Vornamens eines Powersellers bei eBay wettbewerbswidrig ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.03.2007. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Entscheidungen sei, so die Richter, dass in der aktuellen Entscheidung eine juristische Person Betreiberin des Portals ist: "Auf der anderen Seite ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass im Streitfall - anders als bei der vorstehend angeführten Senatsentscheidung - keine natürliche Person als Unternehmer handelt, die ihren bürgerlichen Namen unvollständig angibt, sondern eine GmbH & Co. KG, die ihre eigene Das aber lässt einen Verbraucher nicht über die Bezeichnung der Antragsgegnerin (als potenziellem Vertragspartner) im Unklaren. Auch ist ein Verbraucher hierdurch im Normalfall nicht gehindert, die Antragsgegnerin unter Angabe der (...) Firma, "vertreten durch den Geschäftsführer (...)", zu verklagen (...). Denn im Regelfall ist insoweit die namentliche Bezeichnung des Vertreters ebenso wenig unbedingt Dann äußern sich die Richter zur benutzten Widerrufsbelehrung. Die Antragsgegnerin hatte hier nicht die neue, zum 01.04.2008 in Kraft getretene Widerrufsbelehrung verwendet. Eine solche Weiterverwendung sehen die Richter - jedenfalls bis zum Ende der gesetzlichen bestimmten Übergangsfrist (01.10.2008) - als unproblematisch und somit rechtmäßig an: "Daher ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten hier die beanstandete Lücke in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung, welche dem bislang gültigen Muster der Widerrufsbelehrung weitgehend entspricht, nach allem jedenfalls bis zum Ablauf besagten Übergangszeitraums am 1. Oktober 2008 als Bagatellverstoß zu werten (...)."
Die Beklagten haben daraufhin ein Anerkenntnisurteil abgegeben. "Leitsätze: 2. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren. 3. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen."
Die Beklagte hatte sich mehrfach an die Klägerin per E-Mail gewandt und wollte zu einzelnen Produkten weitergehende Informationen haben, die nicht offiziell auf den Verkaufsseiten standen. Die Beklagte verwandte dabei einen falschen Namen und gab sich als potentielle Käuferin aus. Dies sah die Klägerin als rechtswidrig an, da die Beklagte durch diese Täuschung versuche, Geschäftsgeheimnisse zu erfahren. Dies stelle aber eine Straftat nach § 17 UWG und somit zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. Dem ist das OLG Hamburg nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen: "Die Fassung des Klageantrages stellt aber nicht auf ein Verhalten ab, das in jedem Falle gegen § 17 UWG verstieße. Vielmehr soll es nach dem Verbotsausspruch allgemein um das Fragen nach Informationen über Preise neuer Geräte der Klägerin bzw. für spezielle Leistungskombinationen der Klägerin, Namen der Kunden der Klägerin und/oder nach technischen Alleinstellungsmerkmalen der Geräte der Klägerin gehen. Derartige Fakten können im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sein, es kann aber keine Rede davon sein, dass z. B. der Preis eines neuen Geräts oder eine spezielle Leistungskombination oder technische Alleinstellungsmerkmale eines Geräts in dieser Allgemeinheit stets ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis wäre." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Vielmehr spielen im vorliegenden Fall vor allem prozessuale Besonderheiten eine wichtige Bedeutung. Nach Ansicht des OLG Hamburg hatte die Klägerin ihren Verbotsantrag viel zu weit gefasst, so dass auch rechtlich zulässige Handlungen erfasst worden wären. Obgleich die Richter im Rahmen der Berufung entsprechende Hinweise auf diese Problematik erteilt hatten, blieb die Klägerin (weitgehend) bei ihren Anträgen. Und verlor. Hätte die Klägerin dagegen ihren Antrag entsprechend inhaltlich eingeschränkt, wäre der Klage aller Voraussicht nach stattgegeben worden.
Hintergrund der Entscheidung waren mehrere Bildveröffentlichungen in verschiedenen Zeitschriften eines Verlages des minderjährigen Sohnes eines Prominenten. Davon wenig erbaut, verlangte der Promi ein generelles Verbot hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos seines Filius. Sowohl das Landgericht als auch das OLG gaben dem Antrag auf ein generelles Publikationsverbot statt. Das höchste hanseatische Zivilgericht führte zur Begründung die besondere Schutzbedürftigkeit von Kids aus. Die Veröffentlichung ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten sei nur zulässig, „wenn [die Kinder] die Eltern bei öffentlichen Auftritten begleiten und damit gleichsam der Öffentlichkeit präsentiert werden“. Zum generellen Verbot führten die Richter die wiederholte Veröffentlichung von Prominentenfotos durch den Verleger an. Dazu verwies das OLG auf seine frühere Rechtsprechung und der Konstellation, in der ein Verleger in kurzen Abständen mehrere unerlaubte Fotoveröffentlichungen vorgenommen und anschließend auf die erfolgten Abmahnungen entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Derartige Handlungen würden zeigen, „dass konkrete Verbote und Unterlassungsverpflichtungen nicht geeignet sind, dem Betroffenen einen konkreten Schutz vor Bildnisveröffentlichungen für die Zukunft zu gewähren“. Damit sei ein generelles Verbot auch für die Zukunft gerechtfertigt. In zeitlicher Hinsicht begrenzte das Gericht das generelle Nein auf die Minderjährigkeit von Prominentenkindern.
Die Beklagten verkauften Ware über die bekannte Online-Plattform eBay. Das unter einem Phantasie-Namen registrierte eBay-Mitglied - der spätere Kläger - erwarb die Ware. Als Vertragspartner wurde eine GmbH angegeben. Wenig später berief sich der Käufer jedoch auf das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht und behauptete, er habe in seiner Funktion als Privatperson gehandelt. Die Beklagten lehnten eine solche Rückabwicklung ab, da nach ihrer Ansicht Käufer die GmbH sei, die sich nicht auf Verbraucherrechte berufen könne. Zu Recht wie die Koblenzer Richter entschieden und die Klage abwiesen. Denn aus der Nutzung eines Phantasie-Namens lasse sich keineswegs auf das private Handeln schließen: "Die Erwägung (...), der Nutzername „j(...)" deute auf einen privaten und nicht auf einen gewerblichen Nutzer, ist unzutreffend. Dass gewerbliche eBay-Nutzer häufig einen Aliasnamen wählen, der auf das geschäftsmäßige Handeln hinweist, mag für Mitglieder zutreffen, die ausschließlich oder weit überwiegend verkaufen. Zwingend ist es indes nicht. Außerdem gibt es auch zahlreiche Unternehmer, die unter einem bestimmten Account nur als Käufer handeln, um die so erstanden Waren in einem Ladengeschäft oder über einen anderen (gewerblichen und entsprechend gekennzeichneten) Account an Endverbraucher weiterzuveräußern. Ein Unternehmer hat keinen Grund, einen reinen Käufer – Account mit einem Namen zu versehen, der auf das geschäftsmäßige Handeln deutet. Eher trifft das Gegenteil zu, weil die meisten Unternehmer Wert darauf legen, durch einen neutralen Namen für den Käufer – Account die bei der Weiterveräußerung über den Verkäufer – Account anfallenden Gewinne nicht zu offenbaren. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, wonach der Nutzername „j(...)" das Handeln einer Privatperson belegt." Nichts anderes ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Kläger inzwischen die bei eBay hinterlegte Adresse mit einem "c/o GmbH" versehen habe. Denn eine solche Veränderung wirke nur für zukünftige, aber nicht vergangene Auktionen: "Maßgeblich ist allein, wer tatsächlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Nutzer angemeldet war. Hier war das die GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist." In aller Regel sind es - und dies ist das richtig Belustigende und Traurige zugleich - Rechtsanwälte, die klauen. Und zwar nicht selten Fachanwälte für Urheberrecht und/oder IT-Recht, die interessanterweise auf ihren Seiten selbst über die Gefahren von Urheberrechtsverletzungen warnen. Ein Kollege ist besonders "hartnäckig". Obwohl er sich bereits eine einstweilige Verfügung gefangen und in einer weiteren Sache eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, übernimmt er lustig weiter unseren Content. Tja. Eine ganz neuartige Definition von "Hartnäckigkeit". Die ersten sechs Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung (§ 108 a UrhG) laufen bereits. Eine entsprechend hohe Anzahl von einstweiligen Verfügungen und Unterlassungserklärungen im Zivilbereich liegt uns inzwischen vor. Aktuell wollte mal wieder jemand so schlau sein und war anscheinend der Ansicht, dass der übernommene Content nicht urheberrechtlich geschützt sei und zudem keine Wettbewerbsverletzung vorliege. Das LG Köln (Beschl. v. 04.08.2008 - Az.: 28 O 465/08) hat ihn dann mal eines besseren belehrt. Der BGH (GRUR 1992, 382) hat übrigens bereits im Jahre 1991 entschieden, dass Leitsätze zu Urteilen urheberrechtlichen Schutz genießen. Inzwischen wurde der Beschluss durch Abschlusserklärung von den Antragsgegnern als verbindlich anerkannt. Und zuletzt eine kleine Notiz für einen Kollegen, der ebenfalls ein bekanntes Informations-Portal im Online-Recht betreibt und dessen Inhalte ebenfalls regelmäßig geklaut werden, worüber er ziemlich frustriert ist: Vielleicht animieren diese Zeilen Sie, auch etwas gegen den umfangreichen Content-Diebstahl durch Anwälte zu unternehmen?!
Der 20-jährige Antragsteller bewarb sich beim Bereitschaftspolizeipräsidium um seine Einstellung in den mittleren Polizeidienst zum 01.09.2008. Dabei bejahte er die in dem Bewerbungsbogen gestellte Frage, ob er jemals in ein staatsanwaltschaftliches Verfahren verwickelt gewesen sei, mit „Verdacht auf unerlaubtes Entfernen des Unfallortes“. Hierzu legte er die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom Dezember 2006 über die Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld und geringen Schadens nach § 153 Absatz 1 StPO bei. Im April 2008 teilte ihm das Bereitschaftspolizeipräsidium mit, dass seine Bewerbung wegen des Ermittlungsverfahrens nicht berücksichtigt werden könne. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass das eingestellte Ermittlungsverfahren aller Voraussicht nach kein Hindernis für die Ernennung zum Polizeibeamten sein dürfte. Zwar seien bei der Einstellung eines Beamten im Rahmen der Prüfung seiner Eignung auch strafrechtliche Verwicklungen von Bedeutung. Das Bereitschaftspolizeipräsidium habe aber nicht dargelegt, dass das eingestellte Ermittlungsverfahren hinreichende Eignungsbedenken rechtfertige. Außerdem dürfe die Einstellungsbehörde nicht alle Tatsachen in diesem Zusammenhang ermitteln und verwerten. Die Einstellungsbehörde habe dabei gesetzliche Regelungen zu beachten, die auch den Beamtenbewerber vor der unbeschränkten Ausforschung seines Privatlebens schützten. Dies habe das Bereitschaftspolizeipräsidium im Falle des Antragstellers jedoch nicht getan. Das Präsidium habe sich das Ermittlungsverfahren durch eine Auskunft aus dem polizeilichen Informationssystem bestätigen lassen. Das Bereitschaftspolizeipräsidium als Polizeibehörde dürfe aber bei Bewerbern für den Polizeidienst keine Auskunft aus dem polizeilichen Informationssystem einholen. Denn die Polizeibehörde dürfe diese Datenbestände nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben nutzen, nicht aber zum Abgleich der Personendaten von Bewerbern für den Polizeidienst. Überdies hätten die Daten über das eingestellte Ermittlungsverfahren gar nicht solange (bis zum Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers im November 2007) gespeichert werden dürfen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller im Bewerbungsbogen selbst das Ermittlungsverfahren offenbart habe, ändere nichts an dessen Unverwertbarkeit. Denn der Antragsteller sei auf eine Art und Weise zur Offenlegung genötigt worden, die seine Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinflusst habe. Die ihm dabei abverlangte Einwilligung zu Datenabfragen sei unwirksam. Denn der Antragsteller sei nicht zuvor darüber belehrt worden, dass er ein Verschweigerecht nach dem Bundeszentralregistergesetz habe. Abverlangte Einwilligungen in die Nutzung von Personendaten dürften von Behörden nicht dazu genutzt werden, ihre hoheitlichen Befugnisse zu erweitern. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist. Az.: 3 K 1886/08 Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 13.08.2008
Inhalt: Herr Heinrich ist begeisterter Internet-Nutzer und stellt eines Tages fest, dass ein Herr Friedrich Inhaber der Domain heinrich.de ist. Herr Heinrich ist empört. Was soll das denn? fragt er sich. Wenn dieser Herr Friedrich eine Domain besitzen will, dann soll er doch bitte schön seinen eigenen Namen, nämlich friedrich.de, registrieren, und nicht den von wildfremden Leuten. Herr Heinrich verlangt daraufhin von Herrn Friedrich die Domain heinrich.de heraus. Dieser lehnt lächelnd ab: Zwar habe Herr Heinrich grundsätzlich einen Anspruch auf die Domain, aber nicht im vorliegenden Fall. Denn er, Herr Friedrich, halte die Domain lediglich treuhänderisch für jemand anderen. Und eben dieser andere heiße zufällig auch Heinrich. Was gilt nun in diesen Fällen von sogenannten Treuhand-Domains, wo der Eigentümer vorgibt, für jemand anderes die Domain zu besitzen? Dieser Frage geht der heutige Vodcast nach
Inhalt: Während früher der Bereich der Glücksspiele überwiegend unter dem Aspekt der Spielsucht-Bekämpfung erörtert wurde, rückt in den letzten Jahrzehnten zunehmend die wirtschaftliche Bedeutung dieses Marktes in den Vordergrund. Dies ist auf zwei Umstände zurückzuführen: Zum einen ist es angesichts der leeren Staatskassen wenig verwunderlich, dass auch der Staat diesen Bereich nicht nur unter präventiven, sondern zunehmend auch unter fiskalischen Gesichtspunkten betrachtet. Zum anderen positionieren sich verstärkt private Anbieter in diesem Gebiet, deren oberstes Ziel die Gewinnmaximierung ist. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste Teil ist bereits letzte Woche erschienen.
"Zwei-Buchstaben-Domains - der Weg ist frei!" Inhalt: Die Kanzlei Dr. Bahr zeigt in ihrem kostenlosen Vortrag am 3. September 2008, 19:30 Uhr, im Hotel Steigenberger (Raum „Galeria“), Hamburg, insbesondere Unternehmen auf, welche Konsequenzen das Urteil hat und wie und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Zwei-Buchstaben-Domains registriert werden können. Es besteht die Möglichkeit zur Diskussion und zu Nachfragen. Referent ist Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts, aus der Kanzlei Dr. Bahr. Herr Kaufmann beschäftigt sich bereits seit mehr als zehn Jahren intensiv mit dem Recht der Neuen Medien und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, unter anderem in ComputerTechnik - c´t. Hintergrund für die neue Rechtslage ist die erfolgreiche Klage des Autokonzerns Volkswagen auf Freigabe der Domain „vw.de“. Nähere Infos und Anmeldung online unter http://www.dr-bahr.com/vortrag-zwei-buchstaben-domains.html.
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