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Die Beklagte warb online für eine "Geld-zurück-Garantie" wie folgt:
2. Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.
3. Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P(...)"
Die Punkte 1. und 3. erklärte der BGH für irreführend, da mit Selbstverständlichkeiten geworben werde. Ein Rechtsverstoß sei - wie im vorliegenden Fall - bereits dann anzuheben, wenn beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt werde, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig besondere Recht einräume. Es bedürfe keiner besonderen Hervorhebung des Hinweises.
Punkt 1. gehe nicht über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht hinaus, Punkt 3. nicht über die gesetzliche Regelung des § 447 BGB. Gleichwohl entstehe beim Kunden der Eindruck, der Unternehme gewähre hier eine freiwillige Leistung, was aber objektiv falsch sei. Es liege daher eine Irreführung vor.
Anders hingegen liege der Fall, so die Robenträger, bei Punkt 2. Durch die Formulierung ("selbstverständlich") sei ersichtlich, dass es sich um die üblichen gesetzlichen Rechte handle und keine darüber hinausgehende besondere Leistung des Unternehmers. Hier liege daher kein Rechtsverstoß vor.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehörte, mahnte 16 MediaMarkt-Unternehmen ab. Diese hatten sich an einer Anzeige in einer Tageszeitung beteiligt, die einen Wettbewerbsverstoß enthielt. Im Impressum der Anzeige waren alle 16 Firmen angegeben.
Der Kläger mahnte nun alle 16 MediaMärkte getrennt ab und forderte außergerichtlich eine Abmahnkosten-Pauschale iHv. 166,60 EUR. Als die Beklagten nicht reagierten, ging er gerichtlich gegen sie vor. Er teilte die Verfahren auf und ging gegen zehn Unternehmen vor dem LG Berlin vor, die übrigen verklagte er vor dem LG Potsdam.
Die Beklagten hielten dies für eine unzulässige Mehrfachverfolgung, die nach ständiger Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich sei.
Das OLG Brandenburg hat diese Bewertung nicht geteilt, sondern das klägerische Vorgehen als rechtmäßig eingestuft.
Es sei außergerichtlich notwendig gewesen, sämtliche 16 Unternehmen abzumahnen, da andernfalls im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme die Gefahr bestanden hätte, dass das jeweilige Unternehmen ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben hätte, so dass die Kosten bei dem Kläger geblieben wären. Die Geltendmachung von 166,60 EUR pro Abmahnung entspreche dem, was der Kläger gerichtsbekannt in anderen Fällen nehme. Es sei nicht ersichtlich, dass hier ein wirtschaftliches Motiv in der parallelen Mehrfachverfolgung stecke.
Auch die getrennte gerichtliche Geltendmachung begründe keinen Rechtsmissbrauch. Das parallele Vorgehen sei sachlich begründet, da für die einzelnen Unternehmen unterschiedliche Gerichtsstände bestünden. Im Gegenteil, der Kläger habe vielmehr durch das konzentrierte Vorgehen auf nur zwei Gerichtsbezirke vielmehr versucht, die Gerichtskosten so gering wie möglich zu halten.
Auch sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, vorab eine Gerichtsbestimmung (§ 36 Nr.3 ZPO) vorzunehmen. Denn andernfalls hätte die Gefahr bestanden, dass ihm die Dringlichkeitsvermutung im Eilverfahren verloren gegangen wäre.
Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Onine-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung, die durch die zum 13.06.2014 in Kraft getretene Verbraucherrechterichtlinie (teilweise) modifiziert wurde, muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt.
Ungeklärt war es bislang, ob es ausreicht, die wesentlichen Warenmerkmale auf der einzelnen Produktseite zu erwähnen oder ob die Angaben auch noch einmal - zeitlich später - im Rahmen der Bestellübersicht erfolgen müssen.
In einem von uns betreuten Verfahren hatte das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung nicht erlassen, da es der Ansicht war, dass die Erwähnung der Warenmerkmale auf der einzelnen Produktseite ausreichend sei.
Dieser Ansicht ist im Beschwerdeverfahren das OLG Hamburg nicht gefolgt. Es hat vielmehr einen Wettbewerbsverstoß bejaht und die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
Nach Meinung des OLG Hamburg reicht es nicht aus, die einzelnen Warenmerkmale auf der Produktseite zu erwähnen, sondern sie müssen unmittelbar vor der Bestellung, also auf der Bestell-Übersichtsseite, angegeben werden.
Was nun genau "wesentliche Warenmerkale" sind, ist nach Auffassung der Richter aufgrund einer "wertenden Betrachtung im Einzelfall" vorzunehmen. Die Beantwortung dieser Frage könne nicht allgemein erfolgen, sondern hänge u.a. davon ab, auf welche Weise und in welcher Detailgenauigkeit der Verkäufer selbst in seinem Online-Shop anpreise.
Da der Verkäufer die Beschreibung auf der Detailseite relativ ausführlich gehalten hatte, diese Angaben jedoch später in der Bestell-Übersichtsseite nicht bzw. nicht mehr vollständig angegeben hatte, nahmen die Robenträger einen Rechtsverstoß an.
Denn aus der Tatsache, dass der Verkäufer selbst diese Angaben auf der Detailseite gemacht habe, lasse sich der Rückschluss ziehen, dass er diese Informationen für wesentlich halte.
Wir hatten das Urteil damals mit deutlichen Worten als klare Fehlentscheidung bewertet.
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln ist nun die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben worden.
Das Gericht folgte nicht der Ansicht des LG Köln, dass eine Kenntlichmachung der direkten Bild-Datei erforderlich sei. Vielmehr sei es ausreichend, die Angaben auf der Webseite zu platzieren.
Daraufhin nahm der Kläger seinen Antrag zurück, so dass das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde.
Im vorliegenden Fall verwendete ein Unternehmer für verschiedene Vertragstypen (hier: Verbraucherdarlehen) ein einheitliches Dokument. In der Datei waren auch die unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen en block zusammengefasst.
Der Kläger sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da der Verbraucher durch das einheitliche Dokument irritiert werde und nicht wisse, welche Bestimmungen für ihn gelten würden.
Dies ließen die Stuttgarter Richter nicht gelten. Sie verneinten eine Wettbewerbsverletzung.
Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung sei ein derartiges "Baukastenformular" zwar im Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthalte. Gleichwohl sei der Verbraucher durch jahrzehntelange Praxis an derartige Konstellationen gewöhnt. Der Kunde sei gewohnt, zwischen unterschiedlichen Verträgen in einem Dokument auszusuchen und durch Ankreuzen die für ihn relevante Variante auszusuchen.
Eine Irreführung sei daher nicht ersichtlich. Erforderlich für die Rechtmäßigkeit sei jedoch, dass die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen sind.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Hält sich nämlich der Online-Unternehmer aktuell an die Gesetzesvorhaben, so muss er auf seiner Webseite parallel unterschiedliche Widerrufsbelehrungen präsentieren. Bislang war unklar, welche Anforderungen an diese Darstellung zu stellen waren. Die Entscheidung des OLG Stuttgart hilft hier nun: Präsentiert der Unternehmer die unterschiedlichen Fassungen seiner Widerrufsbelehrung auf einer Unterseite und erläutert deren unterschiedliche Anwendung jeweils in einem kurzen einführenden Satz, wird man mit Meinung der Stuttgarter Richter nur schwer einen Rechtsverstoß annehmen können.
Alternativ besteht natürlich für die neue Rechtslage die Möglichkeit, nur eine einzige (selbst entworfene) Widerrufsbelehrung zu verwenden. Von einer solchen Vorgehensweise - auch wenn dies derzeit marketingtechnisch öffentlich wiederholt vertreten wird - kann aus Gründen der Rechtssicherheit derzeit nur dringend abgeraten werden.
Wir hatten bereits jüngst in einem anderen Verfahren erwirkt, dass das LG Hamburg (Urt. v. 13.06.2014 - Az.: 315 O 150/14) Google Shopping als nicht rechtskonform eingestuft hat, vgl. unsere News v. 17.06.2014.
Nun hat eine andere Kammer des LG Hamburg ebenso entschieden.
Die Gegenseite hat die erlassene einstweilige Verfügung inzwischen als endgültige Regelung anerkannt, so dass der Beschluss nunmehr rechtskräftig ist.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Mittelfranken, wandte sich im vorliegenden Verfahren gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (nachfolgend: Landesamt) mit Sitz in Ansbach, mit welchem dem Kläger untersagt worden war, mit der im Fahrzeug des Klägers eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des vom Kläger befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Zugleich wurde dem Kläger auf- gegeben, Aufnahmen, die mit der Kamera gemacht wurden, zu löschen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der Klage aus formalen Gründen stattgegeben. Das Gericht bemängelte, dass das Landesamt das ihm eröffnete Ermessen für die Entscheidung, gegen den Kläger eine Untersagungsverfügung zu erlassen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe.
Das Landesamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes liege ein Fall des „intendierten Ermessens“ vor, so dass ohne weitere Ermessenserwägungen ein Einschreiten (hier durch Erlass der Untersagungsverfügung) zulässig sei.
Die Kammer ist zudem zu der Auffassung gelangt, dass die Untersagungsverfügung nicht dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge, da zwar dem Kläger (nur) die Verwendung seiner, bei Bescheidserlass im Fahrzeug „eingebauten“ Kamera, untersagt werde, aber im Bescheid nicht konkret angegeben sei, der Einsatz welcher konkreten Kamera (genaue Bezeichnung) untersagt werde, womit eine zwangsweise Durchsetzung des Verbots nicht möglich sei.
Andererseits wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer aber auch deutlich gemacht, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung des Klägers in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei.
Der Kläger verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde. Seine Dashcam stelle eine optisch-elektronische Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes dar. Der Kläger verarbeite mit den Videoaufnahmen auch personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren.
Die deshalb nach dem Bundesdatenschutz vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Klägers, die Aufnahmen zu den von ihm genannten Zwecken zu fertigen, und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam des Klägers erfasst werden, fällt nach Auffassung des Gerichts zu Ungunsten des Klägers aus.
Maßgebend hierfür ist, dass das Bundesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen. Das Interesse dieser Personen überwiege deshalb das geltend gemachte Interesse des Klägers an der Fertigung von Aufnahmen mit einer Dashcam.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil vom heutigen Tage zugelassen.
Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils eingelegt werden. Über die Berufung hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.
(Urteil vom 12.8.2014 - AN 4 K 13.01634)
Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach v. 12.08.2014
Die Rechteinhaberin an einem Pornofilm ging gegen den Beklagten vor und war der Ansicht, dass über seinen Internetanschluss der entsprechende Film zum Download angeboten wurde. Sie berief sich dabei auf die Ermittlungen einer von ihr beauftragten Firma. Diese Firma stellte u.a. die IP-Adresse des Rechteverletzer fest. Dabei erfolgte die Zeitangabe nach dem UTC-Standard (Universal Time, Coordinated). Die Providerauskunft, die die Rechteinhaberin dann vor dem LG Köln erwirkte, erfolgte jedoch auf Basis der lokalen deutschen Ortszeit.
Das AG Hamburg wies daher die Klage als unbegründet ab.
Da die Zeitpunkte der IP-Ermittlung voneinander abweichen würden (hier: genau 2 Stunden), sei nicht hinreichend belegt, dass der Beklagte tatsächlich die Dateien zum Download angeboten hatte.
Zwar habe die Klägerin nach einem gerichtlichen Hinweis vorgetragen, dass auch die Ermittlung nach lokaler deutscher Ortszeit erfolge und dafür Beweis angeboten. Dies sei jedoch unerheblich, so das Gericht, da die Klägerin in Hunderten anderen Verfahren vorgetragen habe, die Ermittlungen sei nach UTC-Standard erfolgt. Auf Nachfrage habe die Klägerin für diese Diskrepanz keinerlei Begründung geboten. Daher sei dem Beweisangebot nicht nachzugehen.
Auch der Umstand, dass der Auskunftsbeschluss des Providers die Überschrift "MESZ (= UTC +2)" aufweise, ändere daran nichts. Denn die Klägerin habe in anderen Verfahren zuvor auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass diese Erläuterung unbeachtlich sei und stets immer auf lokaler deutscher Zeit beauskunftet werde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Es ging um die bekannten RedTube-Abmahnungen. Ein Betroffener hatte negative Feststellungsklage erhoben.
Das AG Hannover entschied nun, dass auch das Streaming-Ansehen eines illegal veröffentlichten Films nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Die Kontrolle, ob eine rechtmäßige Nutzung vorliege dürfe nicht gänzlich dem Betroffenen auferlegt werden. Denn der Nutzer eines Videostreams habe in der Regel keine Möglichkeit der Kontrolle, ob der Film rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde. Es hinge somit vom Zufall ab, ob der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung beginge oder nicht.
Darüber hinaus vertritt das Gericht die Ansicht, dass durch das Vervielfältigungsrecht zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) gedeckt sei. Zulässig sei zwar nur, wenn keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wurde.
Eine solche Offensichtlichkeit sei hier nicht erkennbar. Eine offensichtlich
Beim Streaming könne dies allenfalls dann gelten, wenn aktuelle Kinofilme oder Fernsehserien bereits vor oder kurz nach dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstausstrahlung im deutschen Fernsehen online kostenlos angeboten würden.
Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn die betreffende Webseite, die Inhalte anbiete, über kein (ordnungsgemäßes) Impressum verfüge.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Daher bleibt die vorliegende Entscheidung des AG Hannover weiterhin interessant und relevant. Denn die Frage, ob das Streaming von urheberrechtswidrigen Dateien nun erlaubt ist oder nicht, bleibt damit auch zukünftig umstritten.
Der Angeklagte verwendete beim Online-Netzwerk XING in seinem Profil die Bezeichnung "DR.H.C. of Psychic Sienes MLDC Institute (USA)". Diese Bezeichnung hatte ihm Freund zum Geburtstag geschenkt. Der Freund hatte dieses "Zertifikat" über Groupon zu einem Preis von 39,- EUR erworben.
Das AG Lübeck diskutierte, ob hierin ein strafbares Führen von Titeln nach § 132 a StGB lag.
Einen Titel führe, wer diesen nach außen aktiv für sich in Anspruch nehme und dadurch die Interessen der Allgemeinheit beeinträchtige. Die Norm schütze das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Verlässlichkeit von bestimmten Bezeichnungen, die den Eindruck besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit hervorriefen.
Nicht jede Handlung, durch die der Anschein erweckt wird, man sei Inhaber einer Bezeichnung, erfülle daher den Tatbestand. Vielmehr komme es insbesondere auf die Häufigkeit und Intensität des Auftretens unter der Bezeichnung, auf die Reichweite des mit der Verwendung der Bezeichnung verbundenen Geltungsanspruchs sowie auf die Beeinflussbarkeit der mit ihr konfrontierten Personen an.
XING sei ein soziales Netzwerk, in welchem die Mitglieder vorrangig ihre beruflichen und/oder auch privaten Kontakte verwalten und auch neue Kontakte knüpften. Das Führen eines Titels sei daher dann zu bejahen, wenn die angesprochenen Kontaktpersonen sich dadurch veranlasst sehen könnten, aufgrund dieser Bezeichnung Kontakt zu dem Angeklagten aufzunehmen und dadurch möglicher Weise ein selbstschädigendes Verhalten vorzunehmen.
Die Profilseite des Angeklagten gebe mit den Augen eines durchschnittlichen Betrachters für eine derartige Annahme nichts her. Der gesamte Erklärungsinhalt sei allgemein und überwiegend persönlich gehalten. Unter der Rubrik "Über mich" lasse sich der Angeklagte allgemein über Kommunikation, Geltungsbedürfnis und Wahrnehmung durch andere aus.
Er duze die Adressaten, wende sich daher erkennbar nicht an einen beruflichen/geschäftlichen Kreis. Ebenso verhalte es sich bei den Angaben unter "Persönliches". Dort falle neben der unüblichen Schreibweise "DR.H.C." statt "Dr. h.c." auch ein weiterer Schreibfehler bei dem Wort "Sienes" statt richtig "Siences" auf, was objektiv Zweifel an der Ernsthaftigkeit hervorrufe.
Schließlich seien auch die Angaben unter "Berufserfahrung" ohne konkrete Aussage, da der Angeklagte lediglich erklärt Angestellter zu sein, wobei er nicht einmal seine Fachrichtung ansatzweise erkennen lasse. Seine Kontaktdaten habe er nicht eingestellt.
Unabhängig von der Anzahl der Personen, die Zugriff auf die Profilseite des Angeklagten hatten oder hätten haben können, sei nicht zu erkennen, so das Gericht, dass dadurch bei den Angesprochenen eine Vorstellung hätte entstehen können, der Angeklagte nehme aufgrund seiner Bezeichnung eine hervorgehobene Position ein.
Im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung hatte das AG München zu beurteilen, ob die Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweismittel zulässig sind.
Dies hat das AG München abgelehnt.
Zum einen liege ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, zum anderen sei ebenso das Recht am eigenen Bild verletzt.
Der Einsatz einer solchen Autokamera sei nach § 6 b Abs.1 Nr.3 BDSG nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erlaubt. Der anlasslose Einsatz einer Dashcam erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Zwar sei der Zweck der Autokamera, die Sicherung von Beweismitteln im Falle möglicher Verkehrsunfälle, hinreichend konkret. Es überwögen allerdings die schutzwürdigen Interessen des einzelnen Betroffenen an der Wahrung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Zulassung solcher Videos als Beweismittel durch die Zivilgerichte würde zweifellos zu einer weiten Verbreitung oder sogar standardmäßigen Ausstattung mit Dashcams führen. Was mit den so gefertigten Aufzeichnungen geschehe und wem diese zum Beispiel über eine Cloud zugänglich gemacht würden, wäre jeglicher Kontrolle insbesondere durch die aufgezeichneten Personen entzogen.
Ebenso wäre eine Auswertung durch eine entsprechende Gesichtserkennungssoftware jeder Kontrolle entzogen. Damit wäre eine privat organisierte dauerhafte und flächendeckende Überwachung sämtlicher Personen, welche am öffentlichen Verkehr teilnehmen, denkbar. Im Gegensatz zur dauerhaften Offenbarung privater Daten in Diensten wie Facebook, wo dies von den Teilnehmern freiwillig geschieht, wäre dieser Datensammlung jedermann ausgesetzt, der sich in die Öffentlichkeit begibt.
Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 22 S.1 KunstUrhG vor.
Der permanente Einsatz der Autokamera führe auch zur Erstellung von Fotografien derjenigen Personen, die außerhalb des KFZ des Verwenders am Straßenverkehr beteiligt seien. Sei es als Insassen eines anderen KFZ, sei es etwa als Fußgänger.
Sinn und Zweck der Erstellung dieser Bildnisse sei die Beweisführung in einer möglichen Gerichtsverhandlung, die öffentlich ist sei.
Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor, insbesondere sind die abgebildeten Personen nicht bloßes „Beiwerk“, sondern ihre Aufzeichnung sei gerade das Ziel des Verwenders
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Behörde bejaht einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz: Uber hat vor dem VG Berlin (VG 11 L 353.14) einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Bis das Verwaltungsgericht über diesen Antrag entschiedet, hat die Behörde zugesichert, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Es handelt sich dabei um ein in Verwaltungsangelegenheiten übliches Verfahren.
Uber selbst verkauft diese Aussetzung als Sieg und erklärt, dass über den Widerspruch entschieden wurde und eine Aussetzung der Untersagungsverfügung angeordnet worden sei. Dies hat die Berliner Senatsverwaltung veranlasst, in einer neuen Pressemitteilung klarzustellen, dass eben gerade noch keine gerichtliche Enstcheidung vorliegt.
Bereits vor kurzem hatte das LG Berlin (Urt. v. 15.04.2014 - Az.: 5 O 43/14) Uber die weitere Geschäftstätigkeit verboten. Auch die Hamburger Wirtschaftsbehörde hat eine Untersagung ausgesprochen.
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vom 20.08.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 34. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Keine hervorgehobene Darstellung bei irreführender Werbung mit Selbstverständlichkeiten notwendig
2. OLG Brandenburg: Getrennte Abmahnungen aller MediaMarkt-Unternehmen nicht rechtsmissbräuchlich
3. OLG Hamburg: Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz
4. OLG Köln: Pixelio.de-Entscheidung des LG Köln aufgehoben
5. OLG Stuttgart: Formular mit mehreren Widerrufsbelehrungen wettbewerbsgemäß
6. Erneut LG Hamburg: Versandkosten-Anzeige bei Google Shopping wettbewerbswidrig
7. VG Ansbach: "Dashcams" sind grundsätzlich datenschutzwidrig
8. AG Hamburg: Keine P2P-Urheberrechtsverletzung, wenn Zeitpunkte bei ermittelter und beauskunfteter IP-Adresse voneinander abweichen
9. AG Hannover: Streaming eines illegal veröffentlichten Films erlaubt
10. AG Lübeck: Kein strafbarer Titelmissbrauch in XING-Profil
11. AG München: Aufzeichnungen einer "Dashcam" verstoßen gegen Datenschutzrecht und das Recht am eigenen Bild
12. Berliner Behörde untersagt US-Startup Uber Vermittlung von Mitfahrdiensten
Die einzelnen News:
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1. BGH: Keine hervorgehobene Darstellung bei irreführender Werbung mit Selbstverständlichkeiten notwendig
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Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 19.03.2014 - Az.: I ZR 185/12) klargestellt, dass es bei einer irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten keiner hervorgehobenen Darstellung bedarf. Ein Rechtsverstoß ist vielmehr bereits dann anzuheben, wenn beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig besondere Recht einräumt.
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2. OLG Brandenburg: Getrennte Abmahnungen aller MediaMarkt-Unternehmen nicht rechtsmissbräuchlich
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Die getrennte Abmahnung aller MediaMarkt-Unternehmen bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß ist nicht rechtsmissbräuchlich (OLG Brandenburg, Urt. v. 29.04.2014 - Az.: 6 U 201/12). Dies gilt selbst dann, wenn die Ansprüche gerichtlich an unterschiedlichen Orten parallel geltend gemacht werden.
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3. OLG Hamburg: Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz
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In einem von uns betreuten Verfahren hat sich - soweit ersichtlich - das OLG Hamburg (Beschl. v. 13.08.2014 - Az.: 5 W 14/14) erstmalig zur Frage geäußert, was die wesentlichen Warenmerkmale im Fernabsatz sind.
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4. OLG Köln: Pixelio.de-Entscheidung des LG Köln aufgehoben
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Wir hatten in der Vergangenheit über die verkorkste Gerichtsentscheidung des LG Köln (Urt. v. 30.01.2014 - Az.: 14 O 427/13) berichtet. Die Richter stuften die Lizenzregelung von Pixelio.de so ein, dass auch in der Bild-Datei selbst, d.h. bei direktem Aufruf, ein Nachweis zu erfolgen habe. Die bloße Nennung auf der Webseite sei nicht ausreichend.
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5. OLG Stuttgart: Formular mit mehreren Widerrufsbelehrungen wettbewerbsgemäß
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Vereint ein Unternehmen in einem einzigen Dokument unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen, so ist dies wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und der Verbraucher leicht erkennen kann, welche Erklärung für ihn gilt (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 - Az.: 2 U 98/13).
Die Entscheidung betrifft noch die Rechtslage vor der Reform des Fernabsatzrechtes zum 13.06.2014. Gleichwohl kann sie gewinnbringend auf die aktuelle Situation angewendet werden.
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6. Erneut LG Hamburg: Versandkosten-Anzeige bei Google Shopping wettbewerbswidrig
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In einem weiteren Verfahren haben wir für eine Mandantin eine gerichtliche Entscheidung bewirkt, wonach die derzeitige Angabe der Versandkosten bei Google Shopping rechtswidrig ist (LG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2014 - Az.: 327 O 245/14).
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7. VG Ansbach: "Dashcams" sind grundsätzlich datenschutzwidrig
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Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteil vom heutigen Tage der Klage im sog. „Dashcam-Verfahren“ stattgegeben (AN 4 K 13.01634).
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8. AG Hamburg: Keine P2P-Urheberrechtsverletzung, wenn Zeitpunkte bei ermittelter und beauskunfteter IP-Adresse voneinander abweichen
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Eine P2P-Urheberrechtsverletzung ist nicht plausibel darlegt, wenn die Zeitpunkte, bei denen die IP-Adresse ermittelt und beauskunftet werden, voneinander abweichen (AG Hamburg, Urt. v. 08.08.2014 - Az.: 36a C 327/13).
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9. AG Hannover: Streaming eines illegal veröffentlichten Films erlaubt
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Das Streaming eines illegal veröffentlichten Films ist nach Ansicht des AG Hannover erlaubt (AG Hannover, Urt. v. 27.05.2014 - Az.: 550 C 13749/13).
rechtswidrige Vorlage könne nur nur dann angenommen werden, wenn eine rechtmäßige Veröffentlichung vernünftigerweise ausgeschlossen werden könne bzw. an der Rechtswidrigkeit keine ernsthaften Zweifel bestünden.
Derzeitig wird von manchen Anwälten gebetsmühlenartig behauptet, der EuGH hätte vor kurzem in seiner Entscheidung (Urt. v. 05.06.2014 - Az.: C-360/13) Streaming generell - auch solches von urheberrechtswidrigen Dateien - erlaubt. Diese Aussage ist ein Wunschtraum, nicht mehr. Der EuGH hat sich vielmehr lediglich zur Frage geäußert, ob Caching eine urheberrechtliche Vervielfältigungshandlung im juristischen Sinne ist - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Alles weitere ist Kaffeesatzleserei der Betroffenen.
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10. AG Lübeck: Kein strafbarer Titelmissbrauch in XING-Profil
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Wer die Bezeichnung "DR.H.C. of Psychic Sienes MLDC Institute (USA)" in einem XING-Profil verwendet, führt keinen unerlaubten Titel im Sinne des § 132 a StGB (AG Lübeck, Urt. v. 20.01.2014 - Az.: 65 Cs 710 Js 2685/13 (24/13)).
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11. AG München: Aufzeichnungen einer "Dashcam" verstoßen gegen Datenschutzrecht und das Recht am eigenen Bild
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Das AG München (Beschl. v. 13.08.2014 - Az.: 345 C 5551/14) hat entschieden, dass die Aufzeichnungen, die mittels einer im PKW installierten Kamera (sog. "Dashcam") gemacht werden, gegen das Datenschutzrecht und das Recht am eigenen Bild verstoßen.
Erst vor wenigen Tagen hat das VG Ansbach (Urt. v. 12.08.2014 - Az.: AN 4 K 13.01634) Dashcams ebenso als Datenschutzverletzung eingestuft.
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12. Berliner Behörde untersagt US-Startup Uber Vermittlung von Mitfahrdiensten
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Das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) hat - wie bereits die Hamburger Wirtschaftsbehörde - dem US-Startup Uber die Vermittlung von Mitfahrdiensten verboten wie sie in einer Pressemitteilung erklärt.
"Zugleich wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro angedroht. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auch Ersatzzwangshaft gegen die Verantwortlichen anordnen.
Der Schutz des Fahrgastes hat Priorität. Das LABO als zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde kann nicht tolerieren, dass sich dieser im Rahmen von genehmigungspflichtiger Personenbeförderung in die Obhut von nicht übergeprüften Fahrern in nicht konzessionierten Fahrzeugen begibt und im Schadensfalle einem Haftungsausschluss der Versicherung ausgesetzt ist.
Ferner dient die Verfügung auch dem Schutz der Fahrer, da die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht das Risiko der Personenbeförderung abdeckt.
Der Grundgedanke des Schutzes des Taxigewerbes findet ebenfalls Anwendung.
Eine fortgesetzte Ausübung der Personenbeförderung ohne Genehmigung ist zudem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro geahndet werden kann.
Die Unterlassungsverfügung ist noch nicht bestandskräftig. Uber kann gegen die Verfügung Widerspruch einlegen und gegen die sofortige Vollziehung gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen."
(aus Pressemitteilung der LABO v. 13.08.2014)
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