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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: "Kunden werben Kunden"-Angebote unzulässig - VOLLTEXT
2. OVG Bremen: Trikot-Werbung von Werder Bremen für bwin verboten
3. OLG Frankfurt a.M.: Quellcode-Besichtigungsanspruch im Eilverfahren
4. OLG Hamburg: Google Deutschland haftet nicht als Mitstörer bei AdWords-Markenverletzungen
5. OLG Köln: Werbung "Der Online-Branchenführer" nicht wettbewerbswidrig
6. VG Aachen: Fun Games und die neue SpielVO
7. LG Frankfurt a.M.: T-Online-AGB rechtswidrig
8. LG Köln: Ungefragtes Veröffentlichen von E-Mails rechtswidrig
9. VG Lüneburg: Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend, insb. Jackpot-Verbot
10. VG Mainz: Private Sportwetten erlaubt
11. LG München I: Bayerischer Rundfunk darf Pumuckl-Figur nicht mehr verwende
12. VG Potsdam: Private Sportwetten sind erlaubt
13. Neuer Aufsatz: Der Entwurf des neuen Lotteriestaatsvertrags - Reichweite und Bedeutung
14. Law-Podcasting.de: Neues UWG - Konsequenzen für das Direktmarketing
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1. BGH: "Kunden werben Kunden"-Angebote unzulässig - VOLLTEXT
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Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 06.07.2006 - Az.: I ZR 145/03 = http://shink.de/0cbz2s), dass Angebote, bei denen Kunden Kunden werben, wettbewerbswidrig sind, liegt nun im Volltext vor.
Zunächst stellen die höchsten deutschen Zivilrichter fest, dass nach Wegfall des RabattG und der ZugabeVO nicht alleine schon die Gewährung von Werbeprämien eine Rechtswidrigkeit begründen kann:
"Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung kann aus der Gewährung von nicht unerheblichen Prämien allein die Wettbewerbswidrigkeit der Laienwerbung nicht mehr hergeleitet werden. (...) Die grundsätzliche Freigabe von Rabatten beruht auf einem gewandelten Verbraucherleitbild."
Der BGH kommt dann zu der Ausnahme, wann nämlich solche Angebote ausnahmsweise doch wettbewerbswidrig sind:
"Werbung durch Einsatz von Laien ist somit nur unzulässig, wenn andere Umstände als die ausgesetzte Prämie als solche die Unlauterkeit begründen.
Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Irreführung oder einer unzumutbaren Belästigung (...) des umworbenen Kunden durch den Laienwerber besteht, die Werbung auf eine Verdeckung des Prämieninteresses und damit auf eine Täuschung über die Motive des Werbenden angelegt ist (sog. verdeckte Laienwerbung) oder sie sich auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Maßstäbe gelten.
Die Gefahr, dass der Laienwerber unlautere Mittel einzusetzen versucht, mag im Einzelfall auch wegen der von einer besonders attraktiven Prämie ausgehenden Anreizwirkung bestehen (...). Maßgeblich ist aber immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfall (...)."
Auch diese Ausnahme konnten die Juristen nicht feststellen, bejahten letzten Endes aber doch die Wettbewerbswidrigkeit, weil sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezog, für die besondere Werbeverbote nach dem Heilmittelrecht bestanden.
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2. OVG Bremen: Trikot-Werbung von Werder Bremen für bwin verboten
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/w9fbf) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des OVG Bremen.
OVG Bremen (Beschl. v. 07.09.2006 - Az.: OVG: 1 B 273/06) = http://shink.de/y6u69
"Leitsätze:
1. Werder Bremen darf auf den Spieler-Trikots keine Werbung von bwin platzieren.
2. Eine nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung in den alten Bundesländern.
3. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Bremen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
4. Dem Europarecht sind Übergangsfristen, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist."
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3. OLG Frankfurt a.M.: Quellcode-Besichtigungsanspruch im Eilverfahren
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Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 17.01.2006 - Az.: 11 W 21/05) hatte zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Einsicht in den Quellcode einer Software im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens möglich ist.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist eine Art beschleunigtes Gerichtsverfahren für besonders dringende Fälle. Dies ist vor allem in Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrechtsstreitigkeiten häufig der Fall. Anders als im herkömmlichen Gerichtsverfahren überprüft das Gericht hier nur summarisch die einzelnen Rechtspositionen des Klägers und Beklagten und trifft eine vorübergehende Entscheidung. Normalerweise schließt sich dann das Hauptsacheverfahren an, in dem dann der Rechtsstreit endgültig und verbindlich entschieden wird.
Nun hatten die Frankfurter Richter zu beurteilen, ob in einem solchen vorläufigen Verfahren quasi die Hauptsache schon vorweg genommen werden darf, indem dem Kläger ein Anspruch auf Quellcode-Einsicht zugestanden wird.
Das OLG Frankfurt findet auf diese Frage eine differenzierte Antwort:
"Der Besichtigungsanspruch (...) kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (...). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die einstweilige Verfügung nur zur Sicherung, nicht zur Befriedigung des Hauptanspruchs führen darf. Das Gericht darf daher nicht aussprechen, dass der Antragsgegner die zu besichtigenden Datenträger dem Antragsteller . persönlich zugänglich machen muss oder ein Dritter seine bei der Besichtigung gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen an den Antragsteller weitergeben darf.
Vielmehr darf die Sicherungsverfügung nur anordnen, dass der Antragsgegner die Besichtigung der Datenträger einem vom Gericht bestimmten, zur völligen Verschwiegenheit verpflichteten Sachkundigen zu ermöglichen hat. Der Sachkundige hat seinen Bericht bei Gericht zu hinterlegen. Er steht dem Antragsteller grundsätzlich erst zur Einsichtnahme frei, wenn dieser einen Hauptsachetitel über den Besichtigungsanspruch (...) erlangt hat (...)."
Mit anderen Worten: Lediglich die Möglichkeit der späteren Einsichtnahme wird gesichert. Ein Anspruch auf direkte Einsichtnahme besteht dagegen im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht.
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4. OLG Hamburg: Google Deutschland haftet nicht als Mitstörer bei AdWords-Markenverletzungen
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04 = http://shink.de/r6dx80) hat die Mitstörerhaftung von Google Deutschland für Markenverletzungen bei Google AdWords verneint.
Inhaltlich bestätigt es damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04 = http://shink.de/t3q9om), wenngleich auch aus anderen Gründen.
Die Hamburger OLG-Richter verneinen nämlich deswegen eine Mithaftung, weil Google Deutschland nicht die richtige Beklagte gewesen sei. Allenfalls die US-Mutter Google Inc. hafte.
"Es liegen noch nicht einmal die Voraussetzung für die weiteste Haftungskategorie, die Störerhaftung, vor. (...)
Denn Voraussetzung einer Störerhaftung ist zumindest, dass die Beklagte in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat (,..).
Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte bei der Erstellung der streitgegenständlichen Anzeigen im Rahmen des Adword-Procederes (...) bei der Gestaltung des Anzeigentextes (...) oder aber zur Veröffentlichung der Anzeigen auf der Internetseite „www.google.de" (...) einen willentlichen Ursachenbeitrag geleistet hat.
Aus den (...) Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass die Beklagte in irgendeiner Weise an der Erstellung der streitgegenständlichen Anzeigen beteiligt war (...)."
Inhaberin der Domain "google.de" sei die US-Muttergesellschaft und der AdWords-Vertrag komme mit Google Irland zustande, so dass auch hier keine Verbindung mit Google Deutschland gegeben sei.
Und auch wenn Google Deutschland auf außergerichtliche Abmahnschreiben reagiert und um weitere Informationen für die US-Mutter Google Inc. bittet, ergebe sich hieraus noch keine Mitstörerhaftung:
"Schließlich läßt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin (...) mit der E-Mail vom 4.11.2003 antwortete und unter dem Betreff „Warenzeichenbeschwerde" eine Reihe von Fragen stellte, um die Beanstandung der Klägerin überprüfen zu können (...).
Bei diesen Fragen handelt es sich um diejenigen, die auch im Rahmen des „Trademark Complaint Procedura" der Google Inc. zu beantworten sind (...). Es handelt sich dabei um ein Prozedere, dass nicht vor oder bei der Erstellung von Anzeigen, sondern nach der Feststellung einer angeblichen Verletzung von Markenrechten durchgeführt wird.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte in dieses nachträgliche Procedere eingebunden ist, kann nicht der Schluß gezogen werden, dass sie auch zuvor bei der Erstellung und Veröffentlichung der Anzeigen und deren (rechtlicher) Überprüfung irgendeinen adäquat kausalen Beitrag leistet.
Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, wonach der Beklagten im Rahmen der „Trademark Complaint Procedura" nicht nur für die Einholung der dort erwünschten Informationen und deren Weiterleitung an zur inhaltlichen Prüfung und Entscheidung berufenen und zur technischen Umsetzung von Konsequenzen, etwa der Sperrung von bestimmten Keywords befähigten Stellen zuständig ist, sondern solche Entscheidungen und Konsequenzen selbst fällen und ziehen konnte."
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5. OLG Köln: Werbung "Der Online-Branchenführer" nicht wettbewerbswidrig
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Das OLG Köln (Urt. v. 13.01.2006 - Az.: 6 U 116/05 = http://shink.de/5hf42j) hat entschieden, dass die Werbung "Der Online-Branchenführer" nicht wettbewerbswidrig ist.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Beklagte berühme sich einer unzulässigen Spitzenstellung.
Dem sind die Kölner Richter nicht gefolgt:
"(...) Die Verwendung der Bezeichnung "Branchenführer" [ist] für das von der Beklagten vertriebene Inserentenverzeichnis in der konkreten Verletzungsform nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.
Eine Irreführung in dem Sinne, dass durch die Verwendung der Bezeichnung "Branchenführer" die von dem von der Beklagten vertriebenen Verzeichnis tatsächlich nicht erfüllte Erwartung geweckt wird, der Leser finde dort redaktionelle Beiträge, insbesondere Bewertungen der aufgeführten Unternehmen, scheidet schon deshalb aus, weil sich eine solche Verkehrserwartung nicht annehmen lässt.
Dagegen spricht schon, dass die von der Klägerin herausgegebenen "Gelben Seiten", die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin seit Jahrzehnten die Vorstellungen von einem Branchenführer prägen, derartige redaktionelle Beiträge nicht enthalten. Das gilt erst recht, wenn der Verkehr, wie die Klägerin behauptet, von einem Branchenführer konzeptionelle Vollständigkeit erwartet.
Eine Irreführung ist mit der Verwendung der Bezeichnung "Branchenführer" für das von der Beklagten vertriebene Verzeichnis in der konkreten Verletzungsform auch nicht deshalb verbunden, weil die Publikation der Beklagten, die - geordnet nach Branchen - Gewerbetreibende aufführt, nicht konzeptionell auf Vollständigkeit angelegt ist, sondern nur solche Gewerbetreibende aufführt, die sich - gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung oder unter Inanspruchnahme einer "kostenfreien Visitenkarte" - registrieren lassen. Dabei kann dahinstehen, ob der Verkehr von einem "Branchenführer" konzeptionelle Vollständigkeit erwartet.
Denn in der konkreten Verletzungsform wird durch den Begleittext auf der linken Seite der Anzeige ausreichend deutlich, dass es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Verzeichnis um ein Inserentenverzeichnis handelt."
Und weiter:
"Den Formulierungen "Branchenführer - Jetzt anmelden!", "Werben Sie da, wo man Sie sucht" und "Schon über 10.000 Firmen aus Köln und Umgebung präsentieren sich im .. L. Online-Branchenführer! Nutzen Sie jetzt das besondere Angebot: Für nur 129 Euro sind Sie 365 Tage im Jahr genau dort präsent, wo Ihre Zielgruppe Sie sucht!" entnimmt der Verkehr, dass es einer Anmeldung und einer Zahlung von 129 Euro bedarf, um in dem beworbenen Branchenführer "präsent" zu sein, das heißt, dort aufgeführt zu werden.
Mit Rücksicht darauf, dass als Gegenleistung für die Zahlung ummissverständlich die "Präsenz" in dem beworbenen Verzeichnis für 365 Tage genannt wird, versteht er das Angebot nicht dahingehend, dass er ohnehin in dem Verzeichnis aufgeführt ist und für die Zahlung von 129 Euro eine Zusatzleistung, etwa eine besondere Hervorhebung seines Eintrags oder eine andere werbewirksame Darstellung, erhält."
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6. VG Aachen: Fun Games und die neue SpielVO
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Das VG Aachen (Beschl. v. 20.07.2006 - Az.: 3 L 295/06 = http://shink.de/sjj3z) hatte über die Auslegung des § 6 a SpielVO zu entscheiden. In der Rechtsprechung sind der Anwendungsbereich der Norm und die konkreten Voraussetzungen außerordentlich umstritten, seitdem er seit der Reform der SpielVO zum 01.01.2006 mit aufgenommen wurde.
"Auch das Gericht ist der Ansicht, dass die in der Ordnungsverfügung angeführten Spielgeräte, die nach Auskunft des Antragsgegners sowohl mit der Möglichkeit der Punktesammlung für eine Berechtigung zum Weiterspielen als auch mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine Risikotaste ausgestattet sind, unter den Tatbestand des § 6 a Satz 1 Buchstabe a SpielV fallen und damit unzulässig sind.
Dabei beschränkt sich das Verbot in § 6 a Satz 1 Buchstabe a SpielV nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspielen an diesen oder anderen Geräten oder zur Auszahlung von Gewinnen zu spielen (...)."
Und weiter:
"Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 a Satz 1 Buchstabe a SpielV, die sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 33 f GewO mit dem Ziel der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs verhält, ist dies eindeutig; denn die Gelegenheit, unbegrenzt weiterspielen zu können und die Chance das Punktekonto durch Betätigen einer Risikotaste zu erhöhen, wodurch das Weiterspielen zusätzlich ermöglicht wird, sind geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeiten zu wecken."
Ergebnis: Spielgeräte, die eine Berechtigung zum Weiterspielen haben oder mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine Risikotaste ausgestattet sind, fallen unter das Fun Games-Verbot des § 6 a SpielVO.
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7. LG Frankfurt a.M.: T-Online-AGB rechtswidrig
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.06.2006 - Az.: 2/2 O 404/05: PDF = http://shink.de/5ztv0a) hat entschieden, dass Teile der AGB von T-Online rechtswidrig sind.
Inhaltlich ging es u.a. um die Passagen:
"Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von der T(...) AG nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist die T(..) AG berechtigt, anstatt des bestellten Produkts ein in Qualitäfund Preis gleichwertiges Produkt zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten." (Ersatzlieferungsklausel)
Und weiter:
"Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung, samt Innenverpackung und - soweit mitgeliefert - in einer Antistatikhülle zurückzusenden." (Originalverpackung)
Und weiter:
„Die T(...) AG behält sich vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL Sondervereinbarungen und Onlineanzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. (...)
Die T(...) AG ist des Weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibungen mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die T(...) AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. (...)" (Abänderungsrecht)
Die Frankfurter Richter haben diese Klausel durchgehend für rechtswidrig erachtet.
Hinsichtlich der Ersatzlieferungsklausel merkt das Gericht an:
"Der (...) Vorbehalt, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen, wenn das bestellte nicht verfügbar ist, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Ziffer 4 BGB unwirksam. Es ist dem Kunden nicht zumutbar, da der Umfang möglicher Änderungen nicht hinreichend bestimmt ist. Auch bleibt das Interesse vieler Kunden an einer besonderen optischen Gestaltung des Kaufgegenstandes unberücksichtigt.
So werden beispielsweise Mobiltelefone gerade von jüngeren Käufern nicht nur zum Telefonieren, sondern zugleich als Statussymbol erworben. In diesem Falle sind nicht die Qualität und der Preis für die Kaufentscheidung ausschlaggebend, sondern Marke, Typ und das Aussehen des Produkts."
Ebenso sind die Bestimmungen zur Originalverpackung rechtswidrig:
"Die Regelung (...) erweckt (...) den Eindruck, dass damit das bei Fernabsatzverträgen einzuräumende Rückgaberecht (...) eingeschränkt wird und ist somit ebenfalls unwirksam.
Dem Kunden obliegt es nach dieser Klausel, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpäckung zurückzusenden. Ein durchschnittlicher Kunde erkennt nicht, dass .hier nur der Eindruck erweckt wird, zur Rücksendung in der Originalverpackung verpflichtet zu sein, tatsächlich aber nur seine Obliegenheit angesprochen wird, dass es zur Vermeidung rechtlicher Nachteile in seinem eigenen Interesse liegt, die Originalverpackung zu verwenden, weil so am ehesten gewährleistet ist, dass die Ware bei der Rücksendung nicht beschädigt wird.
Es ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht zuzumuten ist, dies dem Kunden offen zu legen. Das Argument der Beklagten, der Kunde sei zur Rückgabe der Verpackung sogar verpflichtet, weil die Verpackung Teil der gekauften Ware sei, vermag nicht zu überzeugen. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Bestellung eines Kunden nur so verstanden werden, dass er einen Kaufvertrag über ein angebotenes Elektroprodukt abschließen will, nicht jedoch zusätzlich ein solches über Verpackungsmaterial."
Und auch das Abänderungsrecht verstößt gegen geltendes Recht:
"Letztlich ist auch die Klausel (...) unwirksam. Sie erweckt (...) den Einruck, als sei es der Beklagten jederzeit gestattet, die Grundlagen des Vertrages und damit diesen selbst einseitig zu ändern.
Insoweit liegt zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB vor. Hieran ändert auch der Hinweis auf die Zumutbarkeit (...) nichts."
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8. LG Köln: Ungefragtes Veröffentlichen von E-Mails rechtswidrig
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Das LG Köln (Urt. v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06 = http://shink.de/56ojyn) hat entschieden, dass das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtswidrig ist.
Der Kläger hatte im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit vertrauliche E-Mails an einen bestimmten Adressatenkreis gesandt. Wenig später tauchten diese Mails auf der Internetseite des Beklagten aus.. Ein Unbekannter hatte die E-Mails an den Beklagten weitergereicht.
Hierin sahen die Kölner Richter eine Rechtsverletzung:
"Auch wenn die Kammer dabei zugunsten des Beklagten unterstellt, dass dieser mit der Veröffentlichung die Aufklärung der Allgemeinheit über die Hintergründe des Schicksals der (...) bezweckte.
Dieses an sich legitime Interesse rechtfertigt indes nicht die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Klägers. Insoweit überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des Klägers. Bei der Interessenabwägung fällt dabei maßgeblich ins Gewicht, dass die Veröffentlichung von vertraulichen geschäftlichen E-Mails einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, der in seiner Wirkung weit schwerer wiegt als die bloße Mitteilung des Inhalts derselben."
Und weiter:
"Zu berücksichtigen ist ferner das Geheimhaltungsinteresse des Klägers an Angelegenheiten aus seiner geschäftlichen Sphäre. Dieses Geheimhaltungsinteresse war für den Beklagten hinsichtlich der zweiten E-Mail aus der Betreffzeile, im übrigen aber auch aus dem Inhalt der Mitteilung auch deutlich ersichtlich. Zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, dass die veröffentlichten E-Mails des Klägers offensichtlich auf unlautere Weise beschafft waren."
Schlußfolgerung: Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen. Das ungefragte Veröffentlichen ist somit nicht per se rechtswidrig oder rechtmäßig.
Im vorliegenden Fall werteten die Richter dies insbesondere als Rechtsverletzung, weil es sich um den geschäftlichen Bereich handelte und zudem die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt worden war.
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9. VG Lüneburg: Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend, insb. Jackpot-Verbot
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Das VG Lüneburg (Beschl. v. 18.07.2006 - Az.: 5 B 21/06 = http://shink.de/jern7e) hat entschieden, dass das Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend zu verstehen ist und insbesondere den Betrieb von Jackpots untersagt:
"Nach § 9 Abs. 2 SpielV darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gem. § 33 c und § 33 b der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Gegen diese Vorgaben verstößt die von der Antragstellerin betriebene Jackpot-Anlage.
Aus dem Kontrollbericht der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2006 ergibt sich, dass das Jackpotsystem Merkur-Entertainer nach bestimmten Regeln Warengewinne, z.B. Tankgutscheine, auswirft und der Spieler die Möglichkeit hat, weitere Gewinne zu erzielen. Damit handelt es sich um ein Spiel, das sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt und sonstige finanzielle Vergünstigungen in Form von Warengutscheinen gewährt und damit gemäß § 9 Abs. 2 SpielV unzulässig ist."
Und weiter:
"Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Rechtsgutachten vom 30. Dezember 2005 zur Frage der gewerberechtlichen Zulässigkeit des System Merkur Entertainer ist die Teilnahme an dem Jackpotsystem kostenlos. Die kostenlose Spielmöglichkeit hat jedoch nicht die Zulässigkeit des Jackpotsystems zur Folge.
Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 SpielV ergibt sich ein umfassendes Verbot der In-Aussicht-Stellung sonstiger Gewinnchancen und der Gewährung von Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Einschränkungen, dass das Verbot nur für entgeltliche Gewinnspiele gelten soll, lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr differenziert die Regelung weder nach Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit noch nach Koppelung des zusätzlichen Gewinnspieles mit einem Spielgerät oder einem anderem Spiel und einer entsprechenden Entkoppelung."
Das VG Lüneburg liegt damit auf einer Linie mit dem OVG Lüneburg (Beschl. v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME 126/06 = http://shink.de/qjict1), VG Osnabrück (Beschl. v. 25.04.2006 - Az.: 1 B 21/06 = http://shink.de/ejllvt) und dem VG Würzburg (Beschl. v. 07.03.2006 - Az.: W 5 S 06.162 = http://shink.de/07swjx). Anderer Ansicht ist lediglich VG München (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579 = http://shink.de/ugu6uj).
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10. VG Mainz: Private Sportwetten erlaubt
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Die Verfügungen der Städte Mainz, Alzey, Bingen und Ingelheim, mit denen diese in mehreren Fällen das Betreiben von Annahmestellen für ausländische Sportwettenanbieter untersagt haben, dürfen nach Entscheidungen der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einstweiligen Rechtschutzverfahren vorerst nicht vollzogen werden. Ein Sofortvollzug, so die Richter, sei auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen bayerischen Wettmonopol nicht gerechtfertigt, weil sich die Rechtslage in Rheinland-Pfalz von der in Bayern deutlich unterscheide.
Die für Sportwettenanbieter in Malta und Österreich tätigen Betreiber der Annahmestellen haben beim Verwaltungsgericht die Aussetzung des von den Behörden angeordneten Sofortvollzugs der Untersagungsverfügungen beantragt.
Die Richter der 6. Kammer haben diesen Anträgen stattgegeben: Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28.03.2006 zu dem staatlichen Wettmonopol in Bayern ließen sich nicht auf die rheinland-pfälzische Rechtslage übertragen. Anders als in allen anderen Bundesländern gebe es nämlich in Rheinland-Pfalz kein staatliches Wettmonopol. Hier existiere vielmehr ein Monopol zugunsten der – staatlich konzessionierten – privaten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH.
Es spreche einiges dafür, dass das Bundesverfassungsgericht das Glücksspielmonopol zugunsten eines Privaten erst recht für verfassungswidrig ansehen würde und es sei fraglich, ob das Gericht ein privates Monopol ebenso wie das staatliche Monopol unter den von ihm genannten Voraussetzungen verfassungsrechtlich rechtfertigen würde. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht auch bei dem privaten Monopol in Rheinland-Pfalz analog zu seinem Urteil zur bayerischen Situation eine Übergangsregelung in dem Sinne treffen würde, dass das verfassungswidrige private Monopol vorübergehend aufrecht erhalten werden kann.
Darüber hinaus begegne das rheinland-pfälzische private Monopol auch europarechtlichen Bedenken, da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum bayerischen staatlichen Monopol zum Ausdruck gebracht habe, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen parallel liefen zu den vom Europäischen Gerichtshof formulierten Vorgaben zum Gemeinschaftsrecht.
Die aufgezeigten schwierigen Rechtsfragen und damit die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügungen ließen sich endgültig erst im Klageverfahren klären. Bis dahin dürften die Untersagungsverfügungen nicht vollzogen werden. Denn zum einen seien die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken bezüglich des privaten Monopols sehr schwerwiegend. Hinzu komme, dass die Nachteile für die Annahmestellenbetreiber im Falle einer sofortigen Schließung ihrer Annahmestellen kaum auszugleichen wären, wenn sich nach Abschluss der Klageverfahren die Untersagungsverfügungen endgültig als rechtswidrig erweisen sollten. Schließlich spreche auch gegen einen Sofortvollzug, dass die untersagten Tätigkeiten über Jahre hingenommen worden seien und in dieser Zeit auch die Monopol-Wettveranstalter intensiv geworben hätten.
Az.: 6 L 654/06.MZ
Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz v. 18.09.2006
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11. LG München I: Bayerischer Rundfunk darf Pumuckl-Figur nicht mehr verwende
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Der Bayerische Rundfunk muss auf weitere Ausstrahlungen der Kindersendung „Pumuckl TV“ und des Spielfilms „Meister Eder und sein Pumuckl“ verzichten. Außerdem müssen der Sender und die Produktionsgesellschaft Infafilm sich auf erhebliche Nachzahlungen an die Klägerin, die die Figur des Pumuckl vor über 30 Jahren entworfen hat, einstellen.
Das Landgericht München I hat heute entschieden, dass der Sender und die Infafilm GmbH, die die Spielfilme und die Fernsehserie mit dem von der Klägerin gezeichneten Kobold produziert haben, alle Nutzungen unterlassen müssen, die die Klägerin nicht ausdrücklich eingeräumt hat. So hatte die Klägerin, seinerzeit vertreten durch die Autorin Ellis Kaut, der Infafilm zwar 1978 das Recht eingeräumt, die Pumuckl-Figur zur Erstellung einer Fernsehserie mit knapp 30-minütigen Folgen zu nutzen. Bei der Produktion des ersten Spielfilms „Meister Eder und sein Pumuckl“ im Jahr 1982 hatte man aber offenbar vergessen, die Klägerin zu fragen. Auch für die Nutzung der Figur im Internet und auf dem Geschäftspapier war eine Lizenz – wie die Beweisaufnahme ergab – an Infafilm nie erteilt worden. Schließlich wurde auch die Idee, eine komplette Serie von inzwischen mehr als 400 ca. 1-stündigen Kindersendungen um den Pumuckl herum zu konzipieren, nicht mit der Klägerin abgestimmt, obwohl das ganze Studio, in dem die Sendung moderiert wird, mit verschiedensten Pumuckl-Figuren dekoriert ist, so dass der kleine Kobold fast immer im Bild ist.
Auch für die Nutzung der in der Sendung verwendeten Fernsehspots, in denen der Pumuckl immer wieder seine Kommentare abgibt, war die Erlaubnis Ende des Jahres 2005 abgelaufen, wie sich nun im Prozess herausstellte. Dennoch sendete der BR, der erst kürzlich auf „Kobold TV“ umgestellt hat, auch im Jahr 2006 noch Produktionen nach dem bisherigen Muster.
Die auf Urheberstreitigkeiten spezialisierte 21. Zivilkammer bejahte in ihrem Urteil auch die Voraussetzungen für einen Fairnessausgleich nach dem so genannten „Bestsellerparagraph“. In welcher Höhe die Beklagten die seinerzeit an die Klägerin bezahlten Nutzungsentgelte für die Fernsehserien „Meister Eder und sein Pumuckl“ und „Pumuckl's Abenteuer“ sowie den Spielfilm „Pumuckl und der blaue Klabauter“ aufbessern müssen, wird allerdings erst festgestellt werden, wenn die Beklagten Auskunft über den genauen Umfang der mit diesen Werken gezogenen Nutzungen und Erlöse gegeben haben. Nach dem Eindruck der Kammer dürfte es Jahre gegeben haben, in denen fast täglich eine Folge der Fernsehserie oder ein Pumuckl-Film in einem deutschen Sender zu sehen waren. Ein solches Ausmaß der Nutzung hatten die Parteien bei Abschluss der seinerzeitigen Verträge wohl nicht vor Augen, weswegen das Gericht nun die Auskunftserteilung anordnete, um eine angemessene Nachvergütung festsetzen zu können.
Urteil des Landgerichts München I vom 13.09.2006, Az. 21 O 553/03.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 13.09.2006
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12. VG Potsdam: Private Sportwetten sind erlaubt
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Mit Eilbeschluss vom 11. September 2006 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam einer GmbH, die gewerblich ODDSET-Sportwetten eines britischen Wettanbieters vermittelt und der dies durch eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Potsdam untersagt worden ist, vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Danach kann die GmbH die Sportwetten ungeachtet der Ordnungsverfügung zunächst weiterhin vermitteln. Die 3. Kammer hat ihre Eilentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass nach überschlägiger Prüfung schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestünden und dass auch eine Interessenabwägung im Übrigen zugunsten der GmbH ausfalle.
Im Zusammenhang mit der überschlägigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hat die 3. Kammer offen gelassen, ob das private Vermitteln der Sportwetten als strafbare Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 Strafgesetzbuch) anzusehen und damit nach deutschem Recht verboten ist. Denn jedenfalls verstoße ein entsprechendes Verbot gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages), weil das deutsche Recht - hier das Lotterie- und Sportwettengesetz des Landes Brandenburg - zu enge Regeln über die Erteilung von Glückspielerlaubnissen enthalte, nämlich ein staatliches Wettmonopol vorsehe, damit gewerbliche private Wettvermittlung gänzlich ausschließe und insoweit unverhältnismäßig sei.
Im Rahmen der Interessenabwägung im Übrigen hat die 3. Kammer unter anderem darauf abgestellt, dass die Ordnungsverfügung eine Tätigkeit untersage, die zuvor jahrelang hingenommen worden sei; es sei schwer vermittelbar, dass nunmehr Gefahren vorhanden sein sollten, die ein sofortiges Handeln erforderten.
Gegen die Eilentscheidung kann der Oberbürgermeister der Stadt Potsdam Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hätte.
Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. September 2006 - 3 L 342/06 -
Quelle: Pressemitteilung des VG Potsdam v. 14.09.2006
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13. Neuer Aufsatz: Der Entwurf des neuen Lotteriestaatsvertrags - Reichweite und Bedeutung
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Der Entwurf eines neuen Lotteriestaatsvertrag", der hier online abrufbar ist = http://shink.de/laws7z
Da inzwischen ein heftiger Streit um die geplanten, durch die Sportwetten-Entscheidung des BVerfG notwendig gewordenen Änderungen im Lotteriestaatsvertrag (LotterieStV) entbrannt ist, skizziert der Aufsatz die wichtigsten Neuerungen im Überblick, um eine Gesprächsgrundlage zu schaffen.
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14. Law-Podcasting.de: Neues UWG - Konsequenzen für das Direktmarketing
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Neues UWG - Konsequenzen für das Direktmarketing" = http://shink.de/wiff9s
Inhalt:
Im Juli 2004 wurde das deutsche Wettbewerbsrecht reformiert. Das Gesetz schützt nicht mehr nur die Interessen des lauteren Wettbewerbs, sondern dient auch dem Verbraucherschutz.
Auch 2 Jahre nach Inkrafttreten der Reform herrscht bei Unternehmern noch Unsicherheit, welche Neuerungen sich durch die Novelle ergeben haben. Der heutige Podcast nimmt dies zum Anlass, noch einmal die wesentlichen Fakten für das Direktmarketing zusammenzufassen.
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