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Newsletter vom 20.10.2021
Betreff: Rechts-Newsletter 42. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr


1. BGH: Fernsehsender haftet für verbotene Glücksspiel-Werbung nur bei offensichtlichen Verstößen

2. BAG: Arbeitgeber muss Arbeitnehmer bei Corona-Lockdown nicht weiter bezahlen

3. OLG Frankfurt a.M.: Herabsetzende, wettbewerbswidrige Äußerungen einer Bank in einem Kundenschreiben

4. OLG Karlsruhe: Anbieter Verivox muss auf eingeschränkten Online-Vergleich hinweisen

5. OLG München: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs.3 DSGVO erfasst auch Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails und Briefe

6. LG Braunschweig: Irreführende Werbung mit Preis für Kfz-Hauptuntersuchung

7. LG Frankfurt a.M.: Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei unberechtigten Abmahnungen vor dem 02.12.2020

8. LG Gießen: Wirtschaftsauskunftei darf Insolvenzdaten länger aufbewahren als Insolvenzbekanntmachungsportal

9. LG Hamburg: Online-Kundenbewertungen auf Amazon müssen Hinweis auf vermögenswerten Vorteil enthalten

10. LG Köln: YouTube hat die Löschung zweier Videos auf ihrer Plattform zu unterlassen

Die einzelnen News:

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1. BGH: Fernsehsender haftet für verbotene Glücksspiel-Werbung nur bei offensichtlichen Verstößen
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Ein Fernsehsender muss die Glücksspiel-Werbung seiner Kunden grundsätzlich nicht aufwändig rechtlich prüfen, bevor er sie ausstrahlt. Eine Haftung tritt ausnahmsweise nur dann, wenn es sich um grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße handelt. Eine aufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich ungeklärter Rechtsfragen ist hingegen regelmäßig nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 22.07.2021 - Az.: I ZR 194/20).

Es handelte sich um Fernsehspots aus, in denen für Casino- und Automatenspiele auf den Internetseiten "www.onlinecasino.de",  "www.drückglück.de"  und "www.wunderino.de"  geworben wurde. In die Spots wurden die Domainnamen mit einem Bildelement farbig eingeblendet und im gesprochenen Begleittext genannt. Im Bild fand sich in kleiner Schrift der Hinweis, eine Teilnahme sei nur im Geltungsbereich des Glücksspielgesetzes von Schleswig-Holstein möglich.

Durch diese Art werde mittelbar für die in Deutschland verbotenen com-Domains mit geworben. Daher liege ein Rechtsverstoß vor:

"Hinsichtlich der zu unterlassenden Werbung hat der Kläger durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen verdeutlicht, dass er darunter die Ausstrahlung von Fernsehspots fasst, in denen auf Glücksspielangebote auf genauer bezeichneten Internetseiten hingewiesen wird.

Anders als die Revision meint, dient die Einblendung der Fernsehspots nicht nur der Beschreibung der Werbung für die darin gezeigten Online-Casinospiele und virtuellen Automatenspiele.

Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass er die konkreten Verletzungsformen auf den gesamten Unterlassungsantrag und damit auf das Angebot jeglichen nicht erlaubten Glücksspiels bezogen wissen möchte. Hierzu hat er in der Klagebegründung erläutert, dass er in den ausgestrahlten Fernsehspots nicht nur Werbung für die ausdrücklich genannten Internetseiten sieht, sondern zugleich Werbung für Glücksspielangebote auf anderen Internetseiten mit weitgehend übereinstimmenden Domainnamen und ähnlicher Gestaltung.

Dadurch hat er verdeutlicht, auf welchen Sachverhalt er das begehrte Verbot stützt. Die tatsächliche Aufmachung der in Rede stehenden Internetseiten mit den Top-Level-Domains "de" und "com" steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Soweit zwischen ihnen Uneinigkeit besteht, ob die Fernsehspots als Werbung für die unbenannten Internetseiten anzusehen sind, betrifft ihr Streit die rechtliche Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten."


Der ausstrahlende Fernsehsender hafte jedoch nicht für den vorliegenden Rechtsverstoß:
"Ein Presseunternehmen hat für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeigen Dritter einzustehen, wenn es gegen seine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Um die Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, besteht mit Blick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG allerdings nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht.

Sie beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (...)"


Und weiter:
"Anhand der vom Berufungsgericht angeführten vorgerichtlichen Hinweise des Klägers war der Beklagten keine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage dahingehend zumutbar, ob die ausgestrahlten Fernsehspots eine Werbung für die nicht genannten Internetseiten "www.onlinecasino-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.wunderino.com" und "www.mrgreen.com" beinhalten.

Den Vorwurf, durch die Fernsehspots seien die Glücksspielangebote auf den Internetseiten "www.onlinecasino-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.wunderino.com" mit bekannt gemacht worden, hat der Kläger erstmals in seiner Abmahnung vom 18. Februar 2019 erhoben.

Soweit er dabei die Namensgleichheit und die unmittelbare Angebotsverknüpfung angeführt hat, hat er auf die automatische Weiterleitung von Nutzern von der "de"-Internetseite auf die "com"-Internetseite abgestellt. Auf die ähnliche Gestaltung der korrespondierenden Internetseiten mit den Top-Level-Domains "de" und "com" sowie ihrer beider Anzeige bei einer zum Auffinden des Angebots genutzten Suchmaschine hat er nicht hingewiesen. Die Beanstandung, durch die Fernsehwerbung für die Internetseite "www.mrgreen.de" werde das Angebot auf der Internetseite "www.mrgreen.com" mitbeworben, hat er erst in der Abmahnung vom 4. Juli 2019 erhoben.

Aufgrund der Hinweise des Klägers musste sich der Beklagten nicht aufdrängen, dass die Fernsehwerbung für die Internetseiten "www.onlinecasino.de", "www.drückglück.de", "www.wunderino.de" oder "www.mrgreen.de" eine unzulässige Werbung für die Internetseiten "www.onlinecasino-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.wunderino.com" oder "www.mrgreen.com" beinhaltet.

Zur Feststellung eines solchen Rechtsverstoßes bedurfte es eingehender rechtlicher Überlegungen anhand einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen, vom Kläger teils nicht vollständig mitgeteilten Umstände, ohne dass die Rechtsfrage einer mittelbaren Werbung höchstrichterlich geklärt war.

Eine solche aufwändige Überprüfung konnte der Beklagten mit Blick auf die Eigenverantwortung der werbenden Glücksspielunternehmen und die eingeschränkten Prüfungspflichten ihrer Tochterunternehmen als Rundfunkveranstalter nicht abverlangt werden. Insoweit kann die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten nicht weiter reichen als diejenige der Rundfunkveranstalter, deren wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten sie im Rahmen der Rechtsberatung übernommen hat."



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2. BAG: Arbeitgeber muss Arbeitnehmer bei Corona-Lockdown nicht weiter bezahlen
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Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale.

Dort ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen.

Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Sie hat gemeint, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos.

Dagegen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Der Arbeitgeber trägt auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden.

In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 23. März 2021 – 11 Sa 1062/20 –

Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 13.10.2021

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3. OLG Frankfurt a.M.: Herabsetzende, wettbewerbswidrige Äußerungen einer Bank in einem Kundenschreiben
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Äußert sich eine Bank in einem Kundenschreiben herabsetzend über ein bestimmtes Unternehmen ("Möglicherweise will X Sie um Ihr Geld betrügen"), so liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 1 UWG (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.07.2021 - Az.: 6 W 40/21).

Die Klägerin ermöglicht eihren Kunden über verschiedene Plattformen den Handel mit Finanzinstrumenten, z.B. CFDs.

Die verklagte Bank wandte sich in einem Schreiben an einen Kunden und warnte vor dem klägerischen Unternehmen:

"Möglicherweise will X Sie um Ihr Geld betrügen“,

"Setzen Sie sich mit der nächsten Polizeidienststelle in Verbindung und schildern Sie den Fall"

und
"Wurde Ihnen eine Erbschaft, ein Gewinn oder Ähnliches in Aussicht gestellt?"

Zudem kündigte sie an, Zahlungsaufträge zugunsten der Klägerin nicht auszuführen.

In den Äußerungen sah das OLG Frankfurt a.M. einen verunglimpfende Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG

"Nach diesem Maßstab kann die (...) angegriffene Äußerung (...)  von dem Adressaten nur so verstanden werden, als vermuteten die Antragsteller, dass dieser die streitbefangene Zahlung nur deshalb veranlasst habe, weil ihm - in betrügerischer Absicht - ein entsprechender Vorteil versprochen wurde.

Die Frage danach, ob dem Adressaten eine Erbschaft oder ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, rekurriert augenscheinlich auf entsprechende, in der Öffentlichkeit aktuell breit diskutierte Betrugsmaschen. Eine solche Verbindung aber setzt die Dienstleistungen der Antragsgegnerin grundlos im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG pauschal herab."



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4. OLG Karlsruhe: Anbieter Verivox muss auf eingeschränkten Online-Vergleich hinweisen
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Das Online-Portal Verivox  muss die User darauf hinweisen, wenn im Rahmen eines Vergleichs für Privathaftpflichtversicherungen nicht alle Anbieter einbezogen werden, sondern der Test auf einer eingeschränkten Marktauswahl beruht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.09.2021 - Az.: 6 U 82/20).

Verivox  bot auf seinem Portal einen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen an. Dabei waren jedoch nur ca. 50 % des Marktes berücksichtigt. Zahlreiche namhafte Versicherer nahmen an dem Vergleich nicht teil.

Dies stufte das OLG Karlsruhe - wie schon das LG Heidelberg in der 1. Instanz - als wettbewerbswidrig ein.

Denn Verivox  als Versicherungsvermittler sei verpflichtet, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, dass der Bewertung nur eine eingeschränkte Auswahl von Versicherern zugrunde liege.

"Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte (...) keine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legt, so dass sie nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben könnte, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Nutzers ihres beanstandeten Internetangebots als Versicherungsnehmer zu erfüllen. 

Das Landgericht hat sich insbesondere mit Recht darauf gestützt, dass die hinreichende Zahl von Versicherungsverträgen und Versicherern daran zu messen ist, ob eine ausgewogene (...) Untersuchung stattfindet (...). 

Daran fehlt es hier. Die Beklagte legt dem vorlie­genden Privathaftpflichtversicherungsvergleich nur diejenigen Versicherer zugrunde, mit denen sie eine Provisionsabrede getroffen hat. Sie berücksichtigt damit den Markt - ausgehend von der vom Kläger aufgegriffenen Darstellung durch die Beklagte - nur etwa zur Hälfte (nämlich bezogen auf die Vertragszahlen zu 48 % bei einer Schätzung auf der Grundlage nicht marktumfassenden Aufstellung der 67 wichtigsten Gesellschaften der Statistik der BaFin)."


Die nur unzureichende Quote sei auch nicht durch den Umstand zu rechtfertigen, dass einzelne Versicherungen gegenüber Verivox die notwendigen Informationen verweigern würden.
"Die Beklagte weist zwar darauf hin, dass es ihr unmöglich sei, einige Versicherer in den Vergleich einzubeziehen, weil diese sich öffentlich oder gegenüber der Beklagten ablehnend geäußert hätten.

Eine solche Verweigerungshaltung von Versicherern kann den Versicherungsmakler aber (...)  nicht davon befreien, sich grundsätzlich am Maßstab des § 60 Abs. 1 Satz 1 WG messen zu lassen, und bestimmt auch nicht die nach dieser Vorschrift geforderte Beratungsgrundlage.

Auch wenn ungefähr die Hälfte der am Markt auftretenden Versicherer - aus welchen Gründen auch immer - von der Beklagten nicht genannt werden möchten oder nicht bereit ist, ein von der Beklagten als Versicherungsmaklerin unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Ver­sicherungsvertrags anzunehmen, schuldet die Beklagte als Maklerin den an der entsprechenden Versicherung interessierten Kunden grundsätzlich die Einbeziehung von deren Konditionen in die Marktanalyse."



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5. OLG München: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs.3 DSGVO erfasst auch Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails und Briefe
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Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs.3 DSGVO erfasst auch Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails und Briefe (OLG München, Urt. v. 04.10.2021 - Az.: 3 U 2906/20).

Die Klägerin begehrte Schadensersatz von der Beklagten aufgrund fehlerhafter Beratung im Bereich von Finanzanlagen. Sie machte u.a. auch einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs.3 DSGVO geltend und begehrte die Kopien aller vorhandenen personenbezogenen Daten über sich.

Auf diese Aufforderung erhielt die Klägerin eine Aufstellung ihrer gespeicherten Personendaten, jedoch keine weitergehenden Kopien oder Dokumente. Die Beklagte war im Besitz zahlreicher Telefonnotizen und Schreiben mit Bezug zur Beratungstätigkeit, lehnte  die Übersendung einer Kopie aber an.

Zu Unrecht wie nun das OLG München entschied:

"Der Senat folgt der Ansicht, wonach der Auskunftsberechtigte neben dem Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zusteht. Es handelt sich bei Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DS-GVO um zwei unterschiedliche Ansprüche, welche zwar denselben Gegenstand - personenbezogene Daten - betreffen, sich jedoch auf der Rechtsfolgenseite unterscheiden. Dies legt Wortlaut und Systematik der Vorschrift nahe."

Und hinsichtlich des Umfangs:
"Bei den aus dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlichen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten.

Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen.

Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (...).

Betreffend den bei den Beklagten befindlichen Daten lässt sich jeweils aus dem Betreff bzw. dem Gesprächspartner eine Verbindung zu der Klägerin ziehen. Schreiben und E-Mails der Klägerin an die Beklagten sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich die Klägerin jeweils entsprechend geäußert hat. Telefonnotizen, Aktenvermerke und Protokolle als interne Vermerke bei den Beklagten, die Informationen über die Klägerin enthalten, sind ebenfalls als personenbezogene Daten einzuordnen. Hier wird durch die Beklagten festgehalten, was die Klägerin telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat (...)."



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6. LG Braunschweig: Irreführende Werbung mit Preis für Kfz-Hauptuntersuchung
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Wirbt ein Unternehmen mit einem Preis für eine Kfz-Hauptuntersuchung, so muss es sich dabei um das Entgelt für eine Hauptuntersuchung inkl. Abgasuntersuchung handeln. Ist die Abgasuntersuchung in der Summe nicht enthalten, so muss gesondert darauf hingewiesen werden (LG Braunschweig, Urt. v. 16.06.2021 - Az.: 21 O 5168/19).

Die Beklagte betrieb eine Service-Kette für Kfz-Dienstleistungen und warb unter Abbildung einer entsprechenden Prüfplakette mit einem Preis von 89,- EUR für eine Hauptuntersuchung. In der Werbung hieß es dazu:

"Die Hauptuntersuchung wird durch amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen zu den derzeit gültigen und ausgelegten Gebührentabellen durchgeführt."
Eine Hauptuntersuchung ohne Abgasuntersuchung betrug bei den amtlichen Prüfstellen rund 76,- EUR. Inklusive Abgasuntersuchung lag der Preis über 100,- EUR.

Das LG Braunschweig stufte die Werbung als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Denn der durchschnittliche Verbraucher werde die Werbung dahingehend verstehen, dass es sich bei den genannten 89,- EUR um den Gesamtpreis handle, der die Abgasuntersuchung mit beinhalte:

"Zentraler Bestandteil der Werbung ist die abgebildete Prüfplakette für die Hauptuntersuchung. In dem über der Abbildung liegenden blauen Balken hat die Beklagte den Begriff „hu“ verwendet und im rechten unteren Viereck auf identischem blauem Untergrund den Preis von 89,00 € hervorgehoben.

Ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise wird bei dieser Art der Werbung der Beklagten annehmen, dass über die Beklagte eine vollständige Hauptuntersuchung für 89,00 € durchgeführt werden kann und im Anschluss die abgebildete Prüfplakette erteilt werden wird. Die Auffassung der Beklagten, dass den angesprochenen Verbrauchern klar sei, es müsse sich um eine Hauptuntersuchung ohne Abgasuntersuchung handeln, findet in der Werbung keinerlei Ansatz oder Stütze. Der Begriff „Abgasuntersuchung“ wird an keiner Stelle erwähnt."


Und weiter:
"Zudem ist die Abgasuntersuchung bereits über 10 Jahre, seit 2010, ein Teil der Hauptuntersuchung. Dass die Abgasuntersuchung isoliert durchgeführt werden kann, ändert daran nichts. Denn auch nach einer isoliert durchgeführten Abgasprüfung und einer gesondert durchgeführten Hauptuntersuchung erteilt die Prüfstelle nur eine einzige und einheitliche TÜV-Plakette. Genau diese Plakette hat die Beklagte in ihrer Werbung in Verbindung mit der Preisangabe 89,00 € blickfangmäßig hervorgehoben.

Dass die Beklagte in kleiner Schrift neben der Preisangabe ausgeführt hat, dass die Hauptuntersuchung durch amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen zu den derzeit gültigen und ausgelegten Gebührentabellen durchgeführt werde, trägt in der Ausgestaltung der Werbung nicht zu der erforderlichen und gebotenen Aufklärung des Verbrauchers bei.

Ganz im Gegenteil kann der klein und zurückhaltend gestaltete Textteil neben der blickfangmäßig hervorgehobenen Preisangabe sogar eher suggerieren, bei dem Preis von 89,00 € handele es sich um den von der Überwachungsorganisation festgelegten Preis."



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7. LG Frankfurt a.M.: Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei unberechtigten Abmahnungen vor dem 02.12.2020
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Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten bei Abwehr einer unberechtigten Abmahnung nach § 13 Abs.5 UWG, die vor dem 02.12.2020 zugegangen ist (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.07.2021 - Az.: 3-10 O 44/21).

Der Kläger verlangte den Ersatz seiner Anwaltskosten, die ihm wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Beklagten der Beklagten entstanden waren. Er hielt das Aufforderungsschreiben der Gegenseite für unberechtigt und machte daher einen Erstattungsanspruch nach § 13 Abs.5 UWG geltend.

Die Abmahnung stammte vom 21.10.2020. Außergerichtlich erfolgte eine weitere Korrespondenz der Parteien bis in den Dezember 2020. Im Januar 2021 wies der Beklagte erneut auf die Ansprüche aus seinem Schreiben von Oktober 2020 hin.

Das LG Frankfurt a.M. lehnte den geltend gemachten Erstattungsanspruch bereits deshalb ab, weil die Abmahnung vor Inkrafttreten der UWG-Neuregelungen erfolgt sei.

Nach § 15a Abs.2 UWG seien die Bestimmungen nicht auf Abmahnungen anzuwenden, die vor dem 02.12.2020 zugegangen seien.

Daran ändere auch der Umstands nichts, dass die Beklagte ihre Ansprüche im Januar 2021 erneuert habe. Denn es handle sich um keine neuen Ansprüche, sondern vielmehr um das ursprüngliche Verlangen aus Oktober 2020:

"Bei dem Schreiben des Klägers vom 25.01.2021 handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine neue Abmahnung des Beklagten, auf die § 13 Abs. 5 UWG n.F. anwendbar sein könnte.

Vielmehr gibt es in dem streitgegenständlichen Sachverhalt (...) nur eine einzige Abmahnung, nämlich die vom 21.10.2020 (...). Die weiteren Schreiben des Beklagten (...) stellen dagegen lediglich weitere ergänzende Ausführungen zur Abmahnung vom 21.10.2020 und die Stellungnahme des Klägers vom 11.11.2020 dar.

Dies ergibt sich zwanglos aus dem Inhalt des Schreibens vom 25.01.2021, welches klar und eindeutig Bezug nimmt auf die vorangegangene Korrespondenz. Insbesondere verwendet der Beklagte auch die Aktenzeichen der Parteien aus der Vorkorrespondenz weiter."


Und weiter:
"Das Schreiben richtet sich auch an die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Abmahnverfahren und nicht an den Kläger selbst, wie es bei einer neuen Abmahnung zu erwarten gewesen wäre, ebenfalls wie die Vergabe eines neuen Aktenzeichens durch den Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Klägers wird in dem Schreiben vom 25.01.2021 auch kein neuer Sachverhalt dargelegt und abgemahnt. Es handelt sich lediglich um eine vertiefende Stellungnahme zur ausgesprochenen Abmahnung (...).

Die gegenteilige Argumentation des Klägers vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Für einen objektiven Empfänger des Schreibens vom 25.01.2021 kann aus den dargelegten Gründen nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei dem Schreiben vom 25.01.2021 nicht um eine neue Abmahnung handelt. Dass der Kläger bzw. seine Verfahrensbevollmächtigte dies aus ihrer subjektiven Sicht (für die Kammer jedoch nicht nachvollziehbar) anders gesehen haben wollen, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen."



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8. LG Gießen: Wirtschaftsauskunftei darf Insolvenzdaten länger aufbewahren als Insolvenzbekanntmachungsportal
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Eine Wirtschaftsauskunftei darf Insolvenzdaten länger aufbewahren als das amtliche Insolvenzbekanntmachungsportal (LG Gießen, Urt. v. 04.10.2021 - Az.: 5 O 457/20).

Der Kläger verlangte von der Beklagten, einer Auskunftei, die Löschung seiner Restschuldbefreiung und berief sich dabei auf § 3 InsoBekV. Da die Informationen bereits vom amtlichen Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht worden seien, müsse auch die Beklagte diese Informationen löschen.

Dieser Ansicht erteilte das LG Gießen eine klare Absage.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass für die Speicherung der Restschuldbefreiung ein berechtigtes Interesse bestünde:

"Denn es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte.

Der Kläger kann nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen war. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig und kann deshalb auch nicht offensichtlich das Interesse von zukünftigen Geschäftspartnern an der Überprüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Schuldner überwiegen. Für potenzielle Geschäftspartner des Schuldners ist es im Rahmen der Bonitätsprüfung wichtig zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden.

Für die Einschätzung dieser Gefahr kann die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (...)."


Nichts anderes ergebe sich auch aus der Löschfrist des § 3 InsoBekV:
"Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten löscht sie die Daten zur Restschuldbefreiung des Beklagten Tag genau drei Jahre nach der Eintragung. Das von dem Kläger als Anlage K6 vorgelegte Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 02.07.2021 (Az.: 17 U 15/21), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer erachtet es als nicht statthaft zur Auslegung der DS-GVO auf eine nationalstaatliche Norm wie § 3 InsoBekV zurückzugreifen.

Im Unterschied zu den Insolvenzbekanntmachungen sind die Einträge bei der Beklagten nur Vertragspartnern der Beklagten zugänglich, die ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft haben."



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9. LG Hamburg: Online-Kundenbewertungen auf Amazon müssen Hinweis auf vermögenswerten Vorteil enthalten
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Online-Produktbewertungen von Kunden auf Amazon und ähnlichen Verkaufsplattform müssen einen entsprechenden Hinweis auf den finanziellen Vorteil enthalten, den der jeweilige Rezensent erhalten hat (LG Hamburg, Urt. v. 12.03.2021 - Az.: 315 O 464/19).

Amazon  ging einen Anbieter vor, der Herstellern gegen ein monatliches Entgelt anbot, Rezensionen auf unterschiedlichen Plattformen erstellen zu lassen.

Die Beklagte ließ sich die jeweilige Ware ihres Kunden zusenden. Im Rahmen eines Bewerbungsprozesses wählte sie dann unter ihren Mitgliedern aus, wer den Zuschlag erhielt. Dieser bekam dann das Produkt übersandt und hatte 30 Tage lang Zeit, eine Kritik zu erstellen. In ihren AGB hieß es dabei ausdrücklich:

"Solltest Du auf Amazon oder einer anderen Plattform Deine Rezension veröffentlichen, so bist Du dazu verpflichtet darauf hinzuweisen, dass Du ursprünglich beauftragt wurdest, für das entsprechende Produkt eine nicht öffentliche Rezension zu verfassen und im Gegenzug einen vermögenswerten Vorteil erhalten hast."

Bei mindestens zwei Rezensionen erfolgte kein Hinweis.

Amazon  klagte daraufhin und bekam Recht.

Es sei eine Irreführung des Verbrauchers, wenn ein Rezensent nicht kenntlich mache, dass er einen finanziellen Vorteil erhalten habe. Denn der Kunde erwarte, dass derartige Produktbewertungen grundsätzlich ohne eine finanzielle Gegenleistung erstellt worden seien.

Es sei daher zwingend notwendig, den Leser über die weiteren Umstände zu informieren.

Die Beklagte sei auch verantwortlich, denn sie treffe eine Kontrollpflicht. Sie müsse die einzelnen Kritiken vorab darauf kontrollieren, ob ein entsprechender Hinweis mit aufgenommen sei. Nicht ausreichend sei, dies nur in den eigenen AGB zu erwähnen:

"An der Täterschaft der Beklagten (...) ändert auch der Umstand nichts, dass sie den Testern auf der Seite (...)  mitteilt, dass diese ihre externen Rezensionsveröffentlichungen mit einem Hinweis auf die erhaltene Gegenleistung zu versehen haben. Ungeachtet der Frage, ob der konkrete Hinweis in dieser Form wettbewerbsrechtlichen Sorgfaltspflichten hinreichend Rechnung trägt, trifft die Beklagte (...)  wegen ihres Geschäftsmodells eine darüber hinausgehende wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht in Form einer Kontrollpflicht, welcher sie jedenfalls nicht genügt.

Das Geschäftsmodell der Beklagten (...) birgt aufgrund seiner dargestellten Konzeption das erhebliche Risiko, dass Rezensionen in wettbewerbswidriger Weise auf Plattformen (...)  wiederholt veröffentlicht werden. Dies zeigen schon die vorliegend nachgewiesenen Fälle, in welchen sich dieses Risiko bereits verwirklicht hat. Daneben hält die Kammer es allein mit Blick auf den schieren Umfang des streitgegenständlichen Geschäfts der Beklagten (...) für fernliegend, dass stets alle Tester die Vorgaben auf der Internetseite der Beklagten (...) vollständig verinnerlichen und in Konsequenz regelmäßig einen Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund ihrer Rezension abgeben."


Und weiter:
"Die Beklagte (...)hat insoweit unstreitig auch keinen Kontrollmechanismus installiert; sie ist vielmehr darauf angewiesen, dass die Rezensenten den notwendigen Hinweis von sich aus verfassen. Konsequenz ist, dass die Beklagte (...) nach derzeitiger Konzeption ihrer Dienstleistung selbst keinen Einfluss darauf hat, ob sie Wettbewerbsverstöße in der dargestellten Form begeht oder nicht. Vor diesem Hintergrund trifft die Beklagte (...) nicht bloß eine Hinweispflicht, sondern vielmehr eine Kontrollpflicht dahingehend, dass externe Rezensionen nur mit dem Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund versehen werden. (...)

Dabei ist der Beklagten (...) die Kontrolle aller von ihr vermittelten Rezensionen durchaus möglich, zumal jede einzelne Bewertung – nach eigener Auskunft – zunächst intern auf der Seite der Beklagten (...) hochgeladen wird. Die Beklagte (...) kann demnach ohne Weiteres prüfen, ob eine von „ihren“ Testern verfasste Bewertung auf einer anderen Plattform ohne den geforderten Hinweis veröffentlicht ist."



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10. LG Köln: YouTube hat die Löschung zweier Videos auf ihrer Plattform zu unterlassen
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Die Antragstellerin betreibt einen Videokanal bei der Antragsgegnerin YouTube  und veröffentlichte zwei Videos mit einer Länge von 26 Minuten, bzw. 29 Minuten mit Interviews und Berichten zum Thema Corona. Die Video-Plattform löschte diese Videos.

Das Landgericht Köln hat es der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung, Beschlüsse vom 11.10.2021, unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, diese Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen (LG  Köln, Beschl. v. 11.10.2021 - Az.: 28 O 351/21 und 28 O 350/21).

Der Betreiberin des Videokanals stünde ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zu, der diese zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. YouTube  sei zur Löschung nicht berechtigt gewesen. Die Video-Plattform habe der Antragstellerin nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen würden.

Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig sein. Dies gelte allerdings nicht für längere Videos, die auch zulässige Äußerungen enthielten.

Die Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren wurden bisher noch nicht zugestellt.

Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse beim Landgericht Köln Widerspruch einzulegen. Dann wird das Landgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweiligen Verfügungen durch Urteil zu bestätigen oder aufzuheben sind. Gegen ein solches Urteil wäre das Rechtsmittel der Berufung beim Oberlandesgericht zulässig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 12.10.2021

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