Newsletter
Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ("Geburtstagszug"). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei - jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs - zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht.
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, abgelehnt hat.
In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.
An dieser Rechtsprechung kann - so der Bundesgerichtshof - im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.
Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin.
Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.
Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug
LG Lübeck - Urteil vom 1. Dezember 2010 - 2 O 356/09
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.11.2013
Die Klägerin erwarb von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen.
Die Klägerin ließ die Berechtigung der Abmahnung von Rechtsanwälten prüfen. Diese stellten ihr dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 € in Rechnung, wobei dieser Wert demjenigen entsprach, der zunächst auch der Abmahnung der Klägerin durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde gelegt war; der beklagte Verlag hatte diese der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch übernommen und dafür einvernehmlich einen Betrag von 500 € an die Schutzrechtsinhaberin erstattet.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 100.000,- verlangt (zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale rund 2.440 €). Das Amtsgericht hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 € berechneten Betrag zugesprochen; das Landgericht hat demgegenüber nur den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000 € für angemessen erachtet, die Beklagte zur Zahlung von rd. 776 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Klägerin ihren nach einer eineinhalbfachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 95.000 € berechneten Erstattungsanspruch weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin als Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei.
Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.
Die Feststellungen zu diesen Umständen unterlägen tatrichterlicher Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar seien. Solche Fehler im angefochtenen Urteil habe die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 171/12
AG Augsburg – Urteil vom 8. September 2011 – 17 C 2055/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 14.11.2013
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, Veränderungen von Nachrichten, die auf einem mobilen Endgerät von einem Benutzer vorgenommen werden, automatisch auch auf alle andere Endgeräte des Benutzers zu übertragen, d. h. den Informationsgehalt auf allen benutzten Geräten zu synchronisieren.
Da das angegriffene Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur teilweise für nichtig erklärt wurde, waren die Klagen nicht in vollem Umfang erfolgreich.
Das Gericht beurteilte die Patentansprüche in der erteilten Fassung als gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Dabei stützte es sich insbesondere auf ein im Rahmen der Entwicklung von Standards für den E-Mail – Verkehr vorveröffentlichtes “Request for Comments“ Dokument (RFC 1056 “PCMAIL: A Distributed Mail System for Personal Computers“).
Allerdings hatte die Patentinhaberin nach dem Hinweis an die Parteien gemäß § 83 Abs. 1 PatG in mehreren Hilfsanträgen eine vom Gericht als möglicherweise entscheidungserheblich bezeichnete Frage aufgegriffen und u. a. geänderte Patentansprüche mit einer Merkmalskombination vorgelegt, mit der die Anzahl von Synchronisationsvorgängen bei mehreren aufeinanderfolgenden Statusänderungen reduziert werden kann.
Den Gegenstand der Ansprüche nach einem dieser Hilfsanträge sah der Senat durch den im Verfahren genannten Stand der Technik als nicht nahe gelegt und damit als erfinderisch an. Im Umfang dieser geänderten Ansprüche bleibt das Patent bestehen.
Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts können die Parteien Berufung zum Bundesgerichtshof einlegen.
Aktenzeichen: 1 Ni 3/13 (EP) verbunden mit 1 Ni 7/13 (EP)
Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 14.11.2013
Der Kläger des ersten Verfahrens begehrt unter Berufung auf das IFG, ihm Einsicht in die auf Anforderung einer Bundestagsabgeordneten von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“ zu geben.
Der Kläger des zweiten Verfahrens, ein Journalist einer überregionalen Zeitung, begehrt Ablichtungen von acht Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, hilfsweise die Gewährung von Einsicht in diese Unterlagen. Die Dokumente wurden in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundestagsabgeordneten zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet.
Der Deutsche Bundestag lehnte beide Ersuchen mit der Begründung ab, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes seien der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Im Übrigen stehe der Schutz geistigen Eigentums dem Informationsanspruch entgegen.
Das Verwaltungsgericht Berlin ist dem nicht gefolgt und hat den Deutschen Bundestag in beiden Klageverfahren antragsgemäß zur Informationserteilung verpflichtet (vgl. die Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 46/2011 und Nr. 39/2012).
Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die erstinstanzlichen Urteile auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und beide Klagen abgewiesen. Der Deutsche Bundestag unterliege dem Anwendungsbereich des IFG nur, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme.
Die streitgegenständlichen Unterlagen seien nicht in Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben erstellt worden, sondern dem vom IFG ausgenommenen Bereich parlamentarischer Tätigkeit zuzurechnen. Ausarbeitungen und Dokumentationen der Wissenschaftlichen Dienste, die von Abgeordneten in Auftrag gegeben worden seien, dienten der unmittelbaren Unterstützung der Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste wiesen damit ihrer Funktion nach einen engen Mandatsbezug auf.
Eine Absicht der rechtswidrigen Nutzung der Wissenschaftlichen Dienste stelle diese Funktion grundsätzlich nicht in Frage. An dem Mandatsbezug fehle es auch nicht wegen der Verpflichtung der Wissenschaftlichen Dienste zur politischen Neutralität. Für die mandatsbezogenen Zuarbeiten der Sprachendienste des Deutschen Bundestages gelte nichts anderes.
Auch diese stellten keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne dar, sondern seien dem Bereich parlamentarischer Tätigkeiten zuzuordnen, auf die das IFG keine Anwendung finde. Ob den Informationsbegehren im Übrigen der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, hat der Senat danach offengelassen.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 13.11.2013
Nach Meinung der Richter sei die Bezeichnung "Info" unzureichend, denn sie verdeutliche dem Surfer nicht ausreichend, dass er an dieser Stelle die gesetzlichen Impressums-Angaben finde. Vielmehr biete eine Webseite auf Facebook auch viele andere Informationen an.
Daher sei eine eindeutigere Bezeichnung wie "Kontakt" oder "Impressum" zu wählen.
Die Klägerin firmierte im geschäftlichen Verkehr mit dem Namen "X Gesellschaft für Trockenbausysteme GmbH" . "X" war eine Abkürzung, der völlig ausgeschriebene Begriff bezeichnete ein bestimmtes System aus dem Trockenbaubereich.
Die Hammer Richter standen nun der Klägerin den Schutz eines Firmen-Schlagworts an dem Begriff "X Trockenbausysteme" zu. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werde das in einer Gesamtfirma enthaltene Firmen-Schlagwort Gegenstand eines eigenen Kennzeichenschutzes, wenn der Bestandteil hinreichende Unterscheidungskraft erlange.
Dies haben die Robenträger bejaht. Auch wenn die Bezeichnung eine Allgemeinbeschreibung ("Trockenbausysteme") enthalte, erlange sie durch die den anderen Bestandteil ("X") eine ausreichende Unterscheidung.
Der Beklagte, der im ähnlichen Umfeld wie die Klägerin wirtschaftlich tätig war, hatte die Domain "x-trockenbausysteme.de" registriert und sie auf seine Homepage weitergeleitet. Die Hammer Richter sahen hierdurch das kennzeichenrechtliche Firmen-Schlagwort der Klägerin verletzt und bejahten einen Unterlassungsanspruch.
Die Klägerin war die Erbin des bekannten Künstlers Karl Valentin. In einem eBook, das auf Amazon gehandelt wurde, waren unerlaubt bestimmte Text-Passagen übernommen worden. Daraufhin nahm sie das bekannte Online-Portal auf Unterlassung in Anspruch.
Das OLG München verneinte eine Haftung. Andernfalls würde den Buchhändler Amazon eine uferlose Verantwortlichkeit treffen. Denn es sei faktisch unmöglich, ein Buch vorab auf jede Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung zu überprüfen. Dadurch würde aber ganz erheblich in den Schutzbereich der Pressefreiheit eingegriffen werden.
Daher müssten Buchhändler eine privilegierte Stellung erhalten, indem sie erst ab Kenntnis haften würden. Ohnehin würde sich die Problematik, ob ein Buchhändler vor Kenntnis haftet, auf die Frage konzentrieren, ob ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe. Da diese Frage bei dem Buchhändler in aller Regel mangels Verschulden zu verneinen sei, bleibe nur die Position der Abmahnkosten übrig.
Es sei interessensgerecht, diese Abmahnkosten den Abmahner tragen zu lassen, denn den Buchhändler treffe ab Kenntnis die Verpflichtung, die ihm nun bekannte Rechtsverletzung zu beseitigen.
Diese Haftungsprivilegierung komme nicht nur gedruckten Büchern zugute, sondern auch solchen Werken, die in rein elektronischer Form - wie eBooks - verbreitet würden.
Wikipedia sei als Host-Provider einzustufen, so die Richter, der sich die fremden Beiträge grundsätzlich nicht zu Eigen machen würde. Das Portal stelle lediglich die technische Infrastruktur und den Speicherplatz zur Verfügung. Daher hafte Wikipedia erst, wenn es Kenntnis von der Rechtsverletzung habe.
Auf die im Presserecht entwickelte Haftungsprivilegierung für archivierte Altmeldungen könne sich die US-Stiftung hingegen nicht berufen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die vom BGH verlangte geringe Breitenwirkung angenommen werden könne. Immerhin werde die deutschsprachige Version der Online-Enzyklopädie mehr als 818 Mio. Mal im Monat aufgerufen.
Insbesondere aber aufgrund der nicht vergleichbaren Struktur scheide eine Anwendung der Haftungsgrundsätze aus. Während es sich in den bislang entschiedenen Fällen um Meldungen aus einem archivierten Bereich handle, gelte dies für Wikipedia-Beiträge nicht. Dort würde der Artikel stets aktuell gehalten.
Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der Personaldaten auf der Karte sind durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt. Sie sichern eine effektive Leistungserbringung und Abrechnung. Das obligatorische Foto erleichtert die Identitätskontrolle und verhindert damit einen Missbrauch der Karte.
Zum 1. Januar 2014 wird die Nutzung der seit Jahren umstrittenen elektronischen Gesundheitskarte Pflicht für alle Versicherten. Bereits seit einigen Monaten wehren sich Versicherte vor allem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken auch vor dem Sozialgericht Berlin gegen die Einführung der Karte. Bisher wurden die entsprechenden Rechtsschutzanträge wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen. Erstmals lehnte das Gericht einen Antrag nun auch aus inhaltlichen Gründen ab.
Der in Berlin wohnende Antragsteller war noch im Besitz einer alten Krankenversichertenkarte, die zum 30. September 2013 ungültig wurde. Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte er sich, seiner Krankenkasse zur Anfertigung der neuen elektronischen Gesundheitskarte die angeforderten Personalangaben und ein Lichtbild zu übersenden. Zur Begründung gab er an, die "biometrisch angelegten Krankenkarten" nicht nutzen zu wollen und verwies auf die dagegen erhobene öffentliche Kritik.
Am 21. Oktober 2013 rief der Antragsteller im Rahmen eines Eilverfahrens das Sozialgericht Berlin an. Er beantragte, die Krankenkasse zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen, die er anstelle der elektronischen Gesundheitskarte bei seinen Ärzten vorlegen könne.
Mit Beschluss vom 7. November 2013 wies die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.
Der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Diese Nutzungspflicht beschränke zwar die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers, sei jedoch durch das Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Leistungserbringung und Abrechnung der Behandlungskosten gerechtfertigt.
Der Antragsteller sei auch zur Mitwirkung verpflichtet. Ohne die Übersendung der Personaldaten und eines Lichtbildes könne die Krankenkasse seine Karte nicht erstellen.
Bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur elektronischen Gesundheitskarte ändere sich nichts am Umfang der Daten, die zwingend auf der Karte enthalten seien. Weder die Speicherung dieser Daten noch das Foto verletzten das Sozialgeheimnis des Antragstellers oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Grundgesetz).
Das Allgemeininteresse an der Darstellung des Lichtbildes und der Speicherung der Daten überwiege erheblich das Individualinteresse des Antragstellers. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse hingenommen werden. Die zwingend anzugebenden Personaldaten beträfen keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten. Das Versicherungssystem könne im übrigen nur funktionieren, wenn sich alle Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen ausweisen würden.
Der Umstand, dass die elektronische Gesundheitskarte technisch geeignet sei, weitere Angaben und Funktionalitäten aufzunehmen, stehe der Nutzung nicht entgegen. Zum einen seien diese erweiterten Möglichkeiten noch gar nicht eingeführt. Zum anderen sei die erweiterte technische Nutzung laut Gesetz nur bei entsprechender Zustimmung der Versicherten zulässig.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann vom Antragsteller mit der Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 7. November 2013 (S 81 KR 2176/13 ER):(Externer Link)
Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 15.11.2013
Der Kläger, ein Journalist, begehrte von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin Zugang zu schriftlichen Informationen über die Verschiebung der für den 3. Juni 2012 geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg. Diese Informationen liegen den Beklagten insbesondere wegen der von ihnen in den Aufsichtsrat der Flughafen Berlin Brandenburg (FBB) GmbH entsandten Mitglieder vor.
Die Beklagten lehnten den Informationszugang auf der Grundlage der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und des Landes Berlin mit der Begründung ab, Aufsichtsratsprotokolle unterlägen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Der Kläger meinte, die Vorschriften zum Schutz vom Privatunternehmen könnten hier nicht durchgreifen, weil die FBB GmbH für eine öffentliche Aufgabe errichtet und damit wie eine Behörde zu behandeln sei. Jedenfalls stehe ihm als Vertreter der Presse ein Anspruch aus seinen Grundrechten zu.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klagen ab. Nach beiden Informationsfreiheitsgesetzen bestehe kein Anspruch, wenn die Information nach anderen Gesetzen geheim zu halten seien. Dies sei hier der Fall. Nach den einschlägigen Regelungen des Aktiengesetzes seien die Sitzungen des Aufsichtsrats nicht öffentlich und dessen Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Daher sei der Informationszugang zu Sitzungsprotokollen und Vorbereitungsunterlagen für die Aufsichtsratssitzungen ausgeschlossen. Dies gelte nach dem Aktiengesetz auch für Aufsichtsratsmitglieder, die – wie hier – auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat entsandt seien. Das Berliner Pressegesetz gebe grundsätzlich nur einen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen; das Grundrecht auf Pressefreiheit gehe nicht darüber hinaus.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil vom 13. November 2013, VG 2 K 293.12 und VG 2 K 41.13.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 13.11.2013
Die Beklagte stellte Digitalkameras einer bestimmten Marke her. Die Produkte wurden offline an Großkunden und an den Großhandel weitergegeben. Händlern wurde das Angebot gemacht, spezielle Partnerverträge zu unterschreiben, so dass diese mit dem Namen der Beklagten werben durften. In den Partnerverträgen war u.a. enthielten: Das LG Kiel hat hierin einen Kartellrechtsverstoß gesehen. Es handle sich um eine Verletzung des § 1 GWB iVm. Art. 101 AEUV, da beabsichtigt sei, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen.
Es bestünde auch kein legitimer Grund für eine solche Einschränkung. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bestimmte Vertriebsstrukturen aus Qualitätsgründen beschränkt werden dürften. Dieser Grundsatz komme im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Greifen. Denn offline vertreibe die Beklagte ihre Produkte ohne nähere Beschränkung, so dass nicht davon auszugehen sei, dass bei den Abnehmern eine bestimmte Qualitätsanforderung eingehalten werden müsste. Nichts anderes könne daher auch für den Online-Betrieb gelten.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre beiden Gesellschafter (eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein Absolvent einer Akademie für Photographie) erstellen für ihren Hauptkunden - ein europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf – das Grafik-Design zur gesamten Prospektwerbung innerhalb Deutschlands (z.B. Beilagen in Tageszeitungen) sowie graphische Grundkonzepte für die Prospektwerbung des Konzerns europaweit. Die Prospekte werden anhand der Photos, Texte und Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet. Die technische Weiterverarbeitung (z.B. Bildbearbeitung, Einhaltung drucktechnischer Vorgaben usw.) erfolgt über eine Fremdfirma.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde der Künstlerausschuss der Oberfinanzdirektion Koblenz ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Der (u.a. mit Professoren für Bildende Kunst bzw. Design besetzte) Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Das Gericht wandte sich an eine Akademie für Kommunikationsdesign und holte ein (weiteres) Sachverständigengutachten ein. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Die Arbeiten – so der Gutachter – würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sog. „Gestaltungshöhe“ aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Das FG schloss sich in seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az.: 6 K 1301/10) den Ausführungen des Sachverständigen an und wies die Klage ab.
Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz v. 11.11.2013
Zurück
Newsletter
vom 20.11.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 47. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 47. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Schutz der "Kleinen Münze" gilt auch für Werken der angewandten Kunst
2. BGH: Zur Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und Geschmacksmuster
3. BPatG: Motorola-Patent zur Nachrichtensynchronisierung teilweise für nichtig erklärt
4. OVG Berlin-Brandenburg: Bundestag muss "UFO-Unterlagen" und "Guttenberg-Unterlagen" nicht offenlegen
5. OLG Düsseldorf: Zur Impressumspflicht auf Facebook
6. OLG Hamm: Firmen-Schlagwort kann Domain-Namensschutz begründen
7. OLG München: Amazon haftet für Urheberrechtsverletzungen in eBooks erst ab Kenntnis
8. OLG Stuttgart: Wikipedia haftet erst ab Kenntnis für rechtswidrige Beiträge von Nutzern
9. SG Berlin: Elektronische Gesundheitskarte ist verfassungsgemäß - Foto ist Pflicht
10. VG Berlin: Keine Akteneinsicht in Aufsichtsratsprotokolle nach dem IFG
11. LG Kiel: Internet-Vertriebsverbot kann kartellrechtswidrig sein
12. FG Rheinland-Pfalz: Grafik-Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine künstlerische, sondern gewerbliche Tätigkeit
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Schutz der "Kleinen Münze" gilt auch für Werken der angewandten Kunst
_____________________________________________________________
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.
OLG Schleswig - Urteil vom 22. Juni 2012 - 6 U 74/10
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Zur Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und Geschmacksmuster
_____________________________________________________________
Der u. a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivilsenat hat über die Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster entschieden.
LG Augsburg – Urteil vom 6. Juni 2012 – 72 S 4026/11
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BPatG: Motorola-Patent zur Nachrichtensynchronisierung teilweise für nichtig erklärt
_____________________________________________________________
Am 13. November 2013 hat der 1. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts über zwei - miteinander verbundene - Klagen der Apple Retail Germany GmbH, der Microsoft Deutschland GmbH, der Microsoft Corporation und der Microsoft Ireland Operations Ltd. gegen das Europäische Patent 0 847 654 mit dem Titel “MULTIPLE PAGER STATUS SYNCHRONIZATION SYSTEM AND METHOD” (in der deutschen Übersetzung: „Verfahren und Vorrichtung für die Statussynchronisation einer Gruppe von Funkrufempfängern“) der Firma Motorola Mobility, LLC entschieden.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OVG Berlin-Brandenburg: Bundestag muss "UFO-Unterlagen" und "Guttenberg-Unterlagen" nicht offenlegen
_____________________________________________________________
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) findet keine Anwendung auf mandatsbezogene Unterlagen der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages. Dies hat heute in zwei Berufungsverfahren das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Urteile vom 13. November 2013 – OVG 12 B 3.12 und OVG 12 B 21.12
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Düsseldorf: Zur Impressumspflicht auf Facebook
_____________________________________________________________
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.08.2013 - Az.: I-20 U 75/13) hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Seite nicht den impressumsrechtlichen Vorschriften genügt, wenn er die Angaben unter dem Button "Info" platziert.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Hamm: Firmen-Schlagwort kann Domain-Namensschutz begründen
_____________________________________________________________
Ein Firmen-Schlagwort kann einen markenrechtlichen Domain-Namensschutz begründen, so das OLG Hamm (Beschl. v. 25.07.2013 - Az.: 4 W 33/12).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG München: Amazon haftet für Urheberrechtsverletzungen in eBooks erst ab Kenntnis
_____________________________________________________________
Der Buchhändler Amazon haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter in eBooks erst ab Kenntnis (OLG München, Urt. v. 24.10.2013 - Az.: 29 U 885/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. OLG Stuttgart: Wikipedia haftet erst ab Kenntnis für rechtswidrige Beiträge von Nutzern
_____________________________________________________________
Das OLG Stuttgart (Urt. v. 02.10.2013 Az.: 4 U 78/13) hat noch einmal bestätigt, dass die Online-Enzyklopädie Wikipedia für rechtswidrige Artikel ihrer User erst ab Kenntnis haftet.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. SG Berlin: Elektronische Gesundheitskarte ist verfassungsgemäß - Foto ist Pflicht
_____________________________________________________________
Versicherte sind verpflichtet, zum Nachweis ihres Versicherungsschutzes ab dem 1. Januar 2014 die elektronische Gesundheitskarte zu benutzen. Es besteht kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. VG Berlin: Keine Akteneinsicht in Aufsichtsratsprotokolle nach dem IFG
_____________________________________________________________
Ein Anspruch auf Akteneinicht nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und des Landes Berlin ist ausgeschlossen, wenn die Information einer gesetzlich geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
11. LG Kiel: Internet-Vertriebsverbot kann kartellrechtswidrig sein
_____________________________________________________________
Verbietet der Hersteller von Digitalkameras seinen Geschäftspartnern den Vertrieb über das Internet, kann darin ein Kartellrechtsverstoß liegen (LG Kiel, Urt. v. 08.11.2013 - Az.: 14 O 44/13).
"Der Verkauf über so genannte „Internet Auktionsplattformen" (z. B. eBay), "Internetmarktplätze" (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
12. FG Rheinland-Pfalz: Grafik-Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist keine künstlerische, sondern gewerbliche Tätigkeit
_____________________________________________________________
Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az.: 6 K 1301/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass es sich bei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die der Gewerbesteuer unterliegt.
zurück zur Übersicht