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Newsletter vom 20.12.2006, 00:08:19
Betreff: Rechts-Newsletter 51. KW / 2006: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 51. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BGH: Verurteilungen im Hoyzer-Fußballwettskandal rechtskräftig

2. OLG Düsseldorf: Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig

3. OLG Hamburg: Nicht jede unwirksame AGB ist wettbewerbswidrig

4. VG München: Keine Bedenken gegen "Lotto im Supermarkt"

5. Bundesrat: Reform des Telekommunikationsrechts verabschiedet

6. Law-Podcasting.de: Entwicklung der Rechtsprechung im Glücksspielbereich - Teil II

7. Law-Vodcast: Kritische Angebote in Partnerprogrammen: Medikamente und Arzneimittel



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1. BGH: Verurteilungen im Hoyzer-Fußballwettskandal rechtskräftig
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Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs war im Revisionsverfahren mit zwei Urteilen des Landgerichts Berlin im sog. "Fußballwettskandal" befasst.

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten Ante S. wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten und den angeklagten Fußballschiedsrichter Robert Hoyzer wegen Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht gegen weitere Angeklagte, und zwar den Schiedsrichter Dominik Marks und zwei Brüder des Ante S., wegen Beteiligung an mehreren Fällen des Betruges Bewährungsstrafen verhängt. In einem abgetrennten Verfahren ist der Fußballspieler Steffen Karl wegen Beihilfe zum Betrug ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts plazierte der Angeklagte Ante S. verschiedene Wetten auf von ihm manipulierte Fußballspiele. Er gewann die Fußballschiedsrichter Hoyzer und Marks durch Zahlung erheblicher Geldbeträge dazu, dass sie durch bewusste Fehlentscheidungen den Ausgang von ihnen geleiteter Fußballspiele manipulierten, um so Ante S. hohe Wettgewinne zu ermöglichen. In einem Fall half Hoyzer, den Schiedsrichter Marks für derartige Manipulationen zu gewinnen. Zudem bestach Ante S. auch mehrere Spieler, darunter den Angeklagten Karl, um unlauteren Einfluss auf das Spielgeschehen zu nehmen. Die beiden Brüder von Ante S. halfen bei der Organisation und Durchführung des Wettbetrugs. In vier Fällen gewann Ante S. mit den Wetten ganz erhebliche Beträge (insgesamt etwa 2 Mio. Euro). In sechs weiteren Fällen wurden die Wetten verloren, weil das manipulierte oder ein in Kombination gewettetes Spiel anders als gewettet ausging.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten durch Urteile vom heutigen Tage verworfen und dabei die Rechtsauffassung des Landgerichts im Ergebnis bestätigt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung und auch der Bundesanwaltschaft, die ebenfalls Freispruch sämtlicher Angeklagter beantragt hatte, liegt in allen Fällen ein Betrug durch den Abschluss von Wetten auf manipulierte Fußballspiele und eine Beihilfe zu diesem Betrug vor.

Der Bundesgerichtshof hat zu Sportwetten Folgendes klargestellt: Bei Abschluss eines Wettvertrages erklärt der Wettende schlüssig, dass er die Spiele, auf die er gewettet hat, nicht manipuliert habe. Wie grundsätzlich für jeden Vertrag bildet auch für den Wettvertrag die Erwartung, dass der Vertragspartner keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes vorgenommen hat, eine unverzichtbare Geschäftsgrundlage. Deshalb sind solche für den Erklärungsempfänger entscheidenden Umstände regelmäßig stillschweigend miterklärt.

Der Bundesgerichtshof hat in allen Fällen einen vollendeten Eingehungsbetrug zu Lasten der Wettveranstalter angenommen. Den Vermögensschaden hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass durch die Manipulation der Spiele das Wettrisiko ganz erheblich zu Ungunsten der Wettveranstalter verschoben wurde und deshalb der von Ante S. gezahlte Wetteinsatz nicht mehr der eingeräumten Gewinnchance entsprach. In denjenigen Fällen, in denen Ante S. die gewetteten Spiele zutreffend vorhergesagt hat und der beabsichtigte Gewinnfall eingetreten ist, hat sich die zu Unrecht erlangte Gewinnchance zu Lasten der Wettanbieter realisiert und bei ihnen zu einem Schaden von insgesamt etwa 2 Mio. Euro geführt.

Zwar ist das Landgericht teilweise von einem etwas zu hohen Schadensumfang ausgegangen. Dies führt jedoch nicht zu einer Aufhebung der Strafen, weil insbesondere andere gewichtige strafschärfende Umstände die Bestrafungen ohne weiteres rechtfertigen: Die durch die Manipulationen geschädigten Vereine hatten teilweise erhebliche Vermögenseinbußen erlitten und das Vertrauen der sportinteressierten Öffentlichkeit in die Fairness des Fußballsports und die Unparteilichkeit der Schiedsrichter wurde massiv erschüttert. Der Bundesgerichtshof hat daher sämtliche Strafen bestätigt.

Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Urteile vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181/06 und 182/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 174/2006 des BGH v. 15.12.2006

Hinweis: Siehe zu diesem Thema auch unseren Pocast "Juristische Bewertung des Hoyzer-Skandals" = http://shink.de/68uhp0

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2. OLG Düsseldorf: Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig
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Der 10. Zivilsenat hat der Praxis, Kundendaten aufgrund einer generellen Einwilligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden an die Schufa Holding AG weiterzuleiten, eine Absage erteilt.

Im Streitfall hatte der Leasinggeber persönliche Daten des Leasingnehmers an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertrages über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. Das Landgericht hielt die Datenübermittlung unter Hinweis darauf, dass die Restforderung im Endergebnis getilgt und sich damit als begründet erwiesen habe, für gerechtfertigt und wies die in erster Linie auf den Widerruf der Daten gegenüber der Schufa Holding AG gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat nun dieses Urteil abgeändert und den Leasinggeber verpflichtet, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken.

Nach Auffassung des Senats ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer ohne Berücksichtigung der nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen Interessenabwägung vor Weitergabe von Daten unwirksam. Im konkreten Fall verwiesen die Formularbedingungen zwar auf die nach dem Bundesdatenschutzgesetz gebotene Interessenabwägung. Die danach gebotene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Leasinggebers bzw. der Schufa Holding AG und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit andererseits war in dem zu entscheidenden Fall aber gänzlich unterblieben. Sie wäre hier, wie in dem Urteil weiter ausgeführt wird, unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überdies zu Gunsten des Leasingnehmers ausgegangen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

(10. Zivilsenat, Urteil vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 14.12.2006

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3. OLG Hamburg: Nicht jede unwirksame AGB ist wettbewerbswidrig
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 13.11.2006 - Az.: 5 W 162/06) hat entschieden, dass nicht jede unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) automatisch auch wettbewerbswidrig ist.

Die Antragsgegnerin hatte in ihren AGB die Klausel "Teillieferungen sind zulässig" verwendet. Hierin sah die Antragstellerin eine Wettbewerbsverletzung.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden:

"Eine uneingeschränkte Teillieferungsklausel in AGB ist allerdings rechtlich bedenklich. (...) Selbst wenn die Teillieferungsklausel (...) als unwirksam anzusehen wäre, läge in ihrer Verwendung noch kein Wettbewerbsverstoß.

Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG ist zu verneinen. Zwar soll grundsätzlich auch durch die Verwendung unwirksamer AGB die geschäftliche Unerfahrenheit im Sinne einer Rechtsunkenntnis ausgenutzt werden können (...). Indessen muss ein „Ausnutzen“ vorliegen, d.h. die Antragsgegnerin müsste die Unwirksamkeit der fragliche Klausel gezielt einsetzen, um den Abschluss eines Vertrages zu erreichen, wobei bedingter Vorsatz genügt (...). Diese Annahme hält der Senat bei einer Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden ersichtlich nicht verbessert, sondern verschlechtert, für fernliegend."


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4. VG München: Keine Bedenken gegen "Lotto im Supermarkt"
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Das Verwaltungsgericht München hat in einer heute verkündeten Entscheidung festgestellt, dass dem von gewerblichen Spielvermittlern angestrebten "Lotto im Supermarkt" keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen.

Im Anschluss an die heutige mündliche Verhandlung hob die 16. Kammer des Gerichts einen Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. August 2006 auf und stellte die derzeitige grundsätzliche Berechtigung der Klägerin zum stationären Vertrieb bundesweiter Glücksspiele an Lottogesellschaften außerhalb Bayerns fest. Der Lotteriestaatsvertrag und die bayerischen Landesregelungen stünden dieser Tätigkeit, vor allem vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit, nicht entgegen.

Die Klägerin will als gewerbliche Spielvermittlerin Kunden in bayerischen Supermärkten oder anderen Filialen die Teilnahme an den bundesweiten Glücksspielen wie Lotto 6 aus 49 u.a. ermöglichen. Dazu würden dort Lottospielscheine ausgelegt, die von den Spielinteressenten ausgefüllt, an der Kasse bezahlt und eingescannt würden. Die Daten würden dann aber nicht an die Bayerische Staatliche Lotterieverwaltung, sondern an andere Lottogesellschaften wie zum Beispiel an Niedersachsen vermittelt.

Der Freistaat Bayern ist der Auffassung, dass eine solche Tätigkeit nicht vom bundesweiten Lotteriestaatsvertrag umfasst sei. Vielmehr verstieße eine Vermittlung an eine andere Lottogesellschaft als die Bayerische Staatliche Lotterieverwaltung gegen die Regionalisierung des Glücksspielmarktes und gegen bayerisches Landesrecht.

Gegen diese Entscheidung (Az. M 16 K 05.6154) kann der Freistaat Bayern die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Ob der Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrages, der morgen auf der Ministerpräsidentenkonferenz behandelt wird, der Tätigkeit der Klägerin entgegenstünde, hatte das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des VG München v. 12.12.2006

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5. Bundesrat: Reform des Telekommunikationsrechts verabschiedet
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Der Bundesrat hat am 15.12.2006 die Reform des Telekommunikationsrechts verabschiedet. Erst vor kurzem hatte der Bundestag das Gesetzeswerk beschlossen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 02.12.2006 = http://shink.de/yfzmpm

In seiner Stellungnahme (BR-Drs. 886/06(B) = http://shink.de/oxazl9) äußert sich der Bundesrat:

"Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. November 2006 verabschiedeten Gesetz (...) zuzustimmen. (...)

Darüber hinaus hat der Bundesrat die nachstehende Entschließung gefasst:

1. Der Bundesrat erkennt an, dass mit dem Gesetz die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten neu geregelt und die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie) weiter konkretisiert sowie einzelne Vorgaben anderer Richtlinien des Europäischen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation umgesetzt werden.

2. Der Bundesrat begrüßt, dass spezielle verbraucherschützende Regelungen, die in den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern enthalten sind, mit diesem Gesetz fortgeschrieben werden.

3. Der Bundesrat hat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2006 ausgeführt, dass eine effiziente Ausgestaltung der nachträglichen Entgeltregulierung und der besonderen Missbrauchsaufsicht (§§ 38, 42 TKG) dringend notwendig ist. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass diese Tatsache zwischenzeitlich auch von der Bundesregierung nicht angezweifelt wurde und bedauert, dass gleichwohl keine Regelung vorgesehen ist, die eine effiziente sektorspezifische Ex-Post-Missbrauchskontrolle sicherstellt."


Kurz vor der Verabschiedung durch den Bundesrat hatten der Wirtschafts- und Rechtsausschuss noch umfangreiche Änderungen angeregt (BR-Drs. 886/1/06) = http://shink.de/8ia9n

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6. Law-Podcasting.de: Entwicklung der Rechtsprechung im Glücksspielbereich - Teil II
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema ""Entwicklung der Rechtsprechung im Glücksspielbereich: Von der Sportwetten-Entscheidung des BVerfG bis heute" = http://shink.de/hqb2j

Inhalt:
Ende März 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht die Frage zu prüfen, ob die Ausgestaltung als staatliches Monopol mit dem deutschen Grundgesetz, insbesondere dem Grundrecht der Berufsfreiheit, vereinbar ist.

Die Verfassungsrichter bejahten diese Frage eindeutig. Der Gesetzgeber könne im Bereich des Glücksspiels ein staatliches Monopol schaffen und private Anbieter gänzlich ausschließen. Eine solche Ausgestaltung sei jedoch nur dann rechtmäßig, wenn ein wichtiger sachlicher Grund für das Monopol vorliege, nämlich die Bekämpfung der Glücksspielsucht, so die Richter.

So deutlich das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit eines staatlichen Monopols bejahte, so deutlich machte es zugleich klar, dass die zur Zeit der Entscheidung existierende Rechtslage diesen Anforderungen gerade nicht genügte. Daher erklärte es auch Teile der Sportwettengesetze der Länder und des LotterieStV für verfassungswidrig.

Was ist seit der Entscheidung bis zum heutigen Tage in der Rechtsprechung passiert? Welche Tendenzen gibt es?

All diesen Fragen geht der heutige Podcast nach.

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7. Law-Vodcast: Kritische Angebote in Partnerprogrammen: Medikamente und Arzneimittel
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Auf www.Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute ein Vodcast zum Thema "Kritische Angebote in Partnerprogrammen: Medikamente und Arzneimittel" = http://shink.de/hqc7l6

Inhalt:
Heute gibt es eine Folge aus dem Bereich des Affiliate-Rechts.

Wer kennt sie nicht, die Werbung im Internet für Schönheitskuren, Potenzpillen und Vitamin-Cocktails? Doch Apothekenwesen, Packungsbeilagen und Rezeptpflicht sind Indizien für eine strenge Regulierung. In den Vereinigten Staaten ist der Vertrieb von Medikamenten über Partnerprogramme bereits Realität, doch in Deutschland birgt er erhebliche rechtliche Risiken für Merchants und Affiliates.

Der heutige Vodcast geht der Frage, ob und in welchem Umfang ein Affiliate Medikamente und Arzneimittel bewerben darf. Auf was er unbedingt achten sollte. Und was er auf jeden Fall unterlassen sollte, um juristischen Ärger zu vermeiden.

Der aktuelle Vodcast geht all diesen Fragen nach und versucht eine Antwort zu geben.





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