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In der Datei VERAS speichert der BND Telefonie-Metadaten aus leitungsvermittelten Verkehren mit dem Ausland und nutzt sie für nachrichtendienstliche Analysen. Soweit die Daten - wie u.a. Telefonnummern - für sich genommen individualisierbar sind, anonymisiert sie der BND vor der Speicherung. Die Daten erlangt der BND aus Anlass der strategischen Fernmeldeüberwachung, der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und des Austausches mit anderen Nachrichtendiensten.
Da in VERAS keine Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren gespeichert werden, sind die Klagen nur hinsichtlich der Telefonie-Metadaten zulässig. Insoweit sind die Klagen auch begründet. Die Kläger können die Speicherung und Nutzung ihrer Telefonie-Metadaten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs abwehren.
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten greifen ungeachtet der vor der Speicherung durch den BND vorgenommenen Anonymisierung in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein. Daher sind diese Eingriffe nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten und ihre weitere Verwendung auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehlt es gegenwärtig.
Insbesondere kommen die Regelungen zur strategischen Fernmeldeüberwachung nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) nicht zur Anwendung. Zwar erhebt der BND diese Daten aus Anlass einer solchen Überwachung. In § 5 G 10 findet sich eine gesetzliche Grundlage für diese Eingriffe aber nur insoweit, als der BND Metadaten ebenso wie Inhaltsdaten erheben darf, um sie anhand von förmlich festgelegten inhaltlichen und formalen Suchbegriffen auszuwerten und so Erkenntnisse über den Inhalt von Telekommunikationsverkehren zu erhalten.
Diese Erkenntnisse können als Informationen im Hinblick auf abschließend umschriebene Gefahrenbereiche genutzt werden. Die darüber hinausgehende Praxis der Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten ist von diesem Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt. An der Rechtswidrigkeit dieser Praxis des BND ändert die vor der Speicherung erfolgte Anonymisierung der Daten der von Art. 10 GG geschützten Personen nichts. Diese steht der verfassungsrechtlich gebotenen Löschung nicht gleich.
Auch die gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage.
BVerwG 6 A 6.16 - Urteil vom 13. Dezember 2017
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 14.12.2017
Der Schuldnerin war gerichtlich verboten worden, online Werbungen für PKW zu betreiben, ohne die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV (Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen) zu tätigen. In dem Urteil wurde auf eine konkrete Anlage Bezug genommen ("...wenn dies dadurch geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben").
Einige Zeit später präsentierte die Schuldnerin im Internet erneut Autos. Dieses Mal wurden Angaben zur Motorleistung gemacht. die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen wurden jedoch nicht an gleicher Stelle zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Gerichtsurteil und verhängte ein Ordnungsgeld iHv. 7.500,- EUR.
Auch wenn das gerichtliche Verbot sich auf die konkrete Verletzungsform beziehe, liege gleichwohl eine Zuwiderhandlung vor. Der Verbotsbereich eines Urteils beschränke sich nicht auf die konkrete Verletzungsform, sondern er erstrecke sich vielmehr auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Also Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck komme und die bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen seien.
Der Verstoß sei auch schuldhaft erfolgt, so das Gericht. Zwar habe nicht die Schuldnerin selbst, sondern lediglich eine beauftragte Werbeagentur gehandelt.
Ausreichend sei jedoch ein Organisationsverschulden. Der Schuldner müsse alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternehmen. Insoweit gelten strenge Sorgfaltsanforderungen. Mitarbeiter oder Beauftragte müssten über den Inhalt des Titels informiert und zur Beachtung aufgefordert werden. Die Einhaltung sei - erforderlichenfalls unter Androhung von Sanktionen - zu überwachen.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, sodass ein Verschulden zu bejahen sei.
Inhaltlich ging es bei dem Rechtsstreit um einen Wecker. Die Kläger stützte sich auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr.3 UWG und wollte die Produkte der Beklagten verbieten lassen, weil es sich dabei um Nachahmungen handle.
Die Frankfurter Richter lehnten den Antrag ab.
Es fehle im vorliegenden Fall an der notwendigen wettbewerblichen Eigenart. Denn das klägerische Erzeugnis werde in Deutschland in großem Umfang unter verschiedenen Marken vertrieben.
Für die wettbewerbliche Eigenart komme es zwar nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kenne, so die Richter. Erforderlich sei aber, dass der Kunde annehme, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge.
Diese Voraussetzung fehle im vorliegenden Fall. Denn das Produkt würde unter gänzlich unterschiedlichen Namen vertrieben, sodass für den Verbraucher nicht ersichtlich sei, dass es sich um ein und dasselbe Ware handle.
Die Beklagte stellte auf einer Messe Neufahrzeuge aus. Auf schräg abgeschnittenen Baumstämmen neben den Fahrzeugen befand sich jeweils auf der Schräge angebracht in Lesehöhe ein Display, das die Informationen zu den ausgestellten Fahrzeugen wie Preis, Ausstattungsmerkmale etc. enthielt. Auf der der Schräge abgewandten Seite des Baumstamms waren in Kniehöhe jeweils halbdurchsichtige Hinweisschilder angebracht, auf denen die nach der PKW-EnVKV zu erteilenden Hinweise angebracht waren.
Die Frankfurter stuften eine solche Präsentation als nicht ausreichend ein.
Das Gesetze verlange eine "deutliche Sichtbarkeit". Daraus ergebe sich, dass eine bloße Informationsdarstellung nicht ausreichend sei, sondern vielmehr eine Darstellung gefordert werde, die den Verbraucher aktiv zur Information hinführe.
Zwar enthielten im vorliegenden Fall die Dokumente sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben. Es fehle aber am Merkmal der deutlichen Sicherbarheitkeit.
Denn durch die konkrete Darstellung werde nicht gewährleistet, dass der Verbraucher die Daten aller Wahrscheinlichkeit wahrnehme. Denn der Interessent werde sowohl durch die Anordnung als auch die Ausgestaltung der elektronischen Informationstafel direkt zu ihr hingeführt. Die markante Präsentation auf einem abgeschrägten Baumstamm in Verbindung mit der Ausleuchtung führe den Interessenten zur Informationsgewinnung automatisch hierhin.
An dieser Stelle werde der Besucher die relevanten Informationen erwarten und sich zunächst aufhalten, um in Erfahrung zu bringen, welches Auto mit welchen Merkmalen sich neben ihm befinde. Nach Aufnahme dieser Informationen werde er sodann seinen Blick dem Fahrzeug zuwenden und in den Innenraum schauen oder sich ggf. in diesen hineinsetzen. Dabei werde er das auf der Rückseite des Baumstammes tiefer und zudem nicht schräg, sondern - die Wahrnehmbarkeit erschwerend - vertikal angebrachte Schild mit den Informationen zur PKW-EnVKV höchstens zufällig wahrnehmen.
Die Beklagte war von der Klägerin wegen einer Wettbewerbsverletzung außergerichtlich abgemahnt worden. In dem Schreiben wurden gerichtliche Schritte angedroht, wenn keine Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte.
Der Anwalt schickte der Klägerin ein Fax und bat um stillschweigende Fristverlängerung von einer Woche. Hierauf reagierte die Klägerin nicht.
Die Beklagte sprach dann eine Gegenabmahnung aus. Die Rechtsanwälte der Parteien kommunizierten miteinander, jedoch ohne Ergebnis in der Sache.
Die Klägerin leitete schließlich das einstweilige Verfügungsverfahren ein. Die Beklagte erkannte den Anspruch sofort an, wehrte sich aber gegen die Kosten.
Das OLG Koblenz überzeugte dies nicht. Die Richtern verurteilten die Beklagte, auch die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.
Grundsätzlich trage der Abgemahnte das Risiko eines Gerichtsverfahrens, wenn er die gesetzte Frist verstreichen lasse und keine Unterlassungserklärung abgebe. Auch wenn die Parteien hier außergerichtlich in Verhandlung gestanden hätte, ergebe sich daraus nichts anderes.
Zugrunde lag ein Projekt der Bundeswehr, mit welchem diese versucht hatte, eine Vereinheitlichung ihrer – für Luftwaffe, Heer, Marine und Verfassungsschutz – verschiedenen Auswertungssysteme zur Aufklärung von sicherheitsrelevanten Sachverhalten in einem neuen IT-System zu erreichen. Von dem 2002 geschlossenen Vertrag waren beide Seiten im Jahr 2008 zurückgetreten. Das Landgericht hatte – unter Zurückweisung der Widerklage – der anschließend erhobenen Rückzahlungsklage der Klägerin weitgehend stattgegeben, da es die erbrachten Teilleistungen als überwiegend wertlos eingestuft hatte.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 12.11.2015 – Az. 1 U 1331/13) auch die Klage abgewiesen. Darlegungs- und beweisbelastet für die Minderwertigkeit der übergebenen Projektleistungen sei die Klägerin gewesen. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen, sodass sie die bereits geleistete Vergütung nicht habe zurückfordern können. Ein Anspruch der Beklagten auf eine weitergehende Vergütung habe aber gleichfalls nicht bestanden, da die vertraglichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien.
Durch Beschluss vom 8.11.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12.11.2015 ist damit rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 13.12.2017
Eine Arbeitnehmerin verklagte ihren ehemaligen Arbeitgeber u.a. auf Zahlung von Arbeitslohn. Das Unternehmen wandte ein, dass die Mitarbeiterin durchgehend bei der Online-Plattform XING ein Nutzerprofil geschaltet habe. Dadurch sei nachgewiesen, dass sie hätte arbeiten können, dies habe nicht getan habe, sodass sie kein Recht auf Vergütung habe. Die ärztliche Bescheinigung, die die Klägerin vorgelegt habe, werde durch die Online-Bewerbung auf XING entkräftet.
Das LAG Berlin-Brandenburg folgte dieser Ansicht nicht.
Einem ärzlichen Attest komme eine erhebliche Beweiswirkung zu, so die Richter. Zwar könne der Arbeitgeber das entsprechende Gegenteil nachweisen, hierfür habe die Rechtsprechung jedoch hohe Voraussetzungen aufgestellt.
Das Vorhandensein eines Profils im Internet-Portal XING stelle noch keinen Umstand dar, der den Schluss zulassen würde, dass das ärztliche Attest auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruhe.
XING biete vor allem eine Plattform für Geschäftsnetzwerke primär im deutschsprachigen Raum, in dem Mitglieder vorrangig ihre beruflichen und/oder privaten Kontakte zu anderen Personen verwalten und neue Kontakte finden könnten. Angemeldete Benutzer könnten sowohl berufliche als auch private Daten in ein Profil eintragen.
XING stelle keine Arbeitsvermittlung darstellt. Auch sei es rechtlich zulässig, sich während eines Arbeitsverhältnisses für eine andere Arbeit zu interessieren.
Nur dann, wenn Indizien oder Nachweise vorliegen würden, dass die Klägerin während der Krankschreibung an einem anderen Ort einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, würde zu einer Veränderung der Rechtslage führen. Einen solchen Nachweis habe der Arbeitgeber aber nicht erbringen können.
Das verklagte Unternehmen Primacom verwendete folgende Einwilligungsklausel: Das LG Leipzig stufte diese Klausel gleich aus mehreren Gründen als unwirksam ein.
Die Klausel sei nicht hinreichend transparent, denn es bleibe unklar, auf welche Produkte oder Dienstleistungen sich die Einwilligungserklärung überhaupt beziehe.
Darüber erlaube die Bestimmung, beliebigen Dritten zu nicht näher erläuterten Marketingzwecken die Kundendaten zu überlassen. Der Kunde wisse zu keinem Zeitpunkt, wem genau und zu welchem konkreten Zweck er denn überhaupt eine Einwilligung erteilt habe.
Beim Lasertag-Spiel versuchen Spieler, mit einem speziellen Laserpointer Gegenspieler oder andere Ziele zu treffen. Treffer werden auf den von den Spielern getragenen Westen blinkend angezeigt.
Die Stadt Ingolstadt untersagte dem Betreiber einer Lasertaganlage aus Jugendschutzgründen den Zutritt von Personen unter 14 Jahren. Es sei eine desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung des Lasertag-Spiels auf Kinder zu erwarten. Laut Betreiber stellt Lasertag hingegen eine Weiterentwicklung hergebrachter Fangspiele („Räuber und Gendarm“) und Ballspiele (Brennball, Völkerball) dar.
Die Eilentscheidung des Gerichts beruht auf einer Güterabwägung. Ob das Lasertag-Spiel für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eine moderne Variante hergebrachter Spiele einzuordnen oder als verfremdetes, die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigendes Kriegsspiel anzusehen ist, konnte von der Kammer mangels entsprechender empirischer Studien im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden.
Auch besteht noch Klärungsbedarf hinsichtlich des konkreten Betriebskonzepts der Anlage. Der Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren überwiege jedoch die finanziellen Interessen des Betreibers, sodass dieser etwaige durch das Zutrittsverbot entstehenden Umsatzeinbußen bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinnehmen müsse.
Gegen den bereits am 7. Dezember 2017 gefassten Beschluss (M 18 S 17.3702) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG München v. 15.12.2017
Die Klägerin beanstandete eine E-Mail der Beklagten als Spam und verlangte gerichtlich Unterlassung. Die elektronische Nachricht enthielt u.a. am Ende ein Logo der Beklagten, das mit der Homepage verlinkt war. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich aufgrund dieser Umstände um eine unzulässige Werbezusendung handle.
Das Frankfurter Gericht lehnte den Anspruch ab.
Es fehle bereits an der erforderlichen Werbehandlung.
Der Begriff der Werbung umfasse alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet seien. Werbung sei somit jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Direktwerbung liege dann vor, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstelle, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail.
Eine solche Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn die E-Mail enthalte lediglich das Logo der Beklagten. Die bloße Verwendung des Logos eines Unternehmens se gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen.
Insbesondere weise das Logo auch keinerlei Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen auf, die den Empfänger zu einer Inanspruchnahme des Absenders veranlassen sollten.
Nichts anderes ergebe sich daraus, dass sich hinter dem Logo - unsichtbar - eine Verlinkung auf die Webseite der Beklagten befand, so die Richter. Jeder Adressat könne es ohne jeden zeitlichen Aufwand unterlassen, das Logo anzuklicken. Auch ein gedankliches "Aussortieren" eines werbenden Teils der E-Mail sei hierfür nicht erforderlich.
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vom 20.12.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 51. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 51. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerwG: BND muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von Telefonaten in der Datei VERAS unterlassen
2. OLG Frankfurt a.M.: Umfang eines gerichtlichen Verbots bei Online-Werbung
3. OLG Frankfurt a.M.: Kein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, wenn Produkt unter unterschiedlichen Namen auf dem Markt
4. OLG Frankfurt a.M.: "Deutliche Sichtbarkeit" von PKW-EnVKV-Angaben auf Messestandz
5. OLG Koblenz: Kostentragungspflicht bei sofortigem Anerkenntnis nach außergerichtlicher Abmahnungn
6. OLG Koblenz: Beweislast von Mängeln bei IT-Projekten
7. LAG Berlin-Brandenburg: Schaltung eines XING-Nutzerprofils kommt keine Indiz-Wirkung zu
8. LG Leipzig: Primacon-Werbeeinwilligung zur Weitergabe von Kundendaten unwirksam
9. VG München: Lasertag-Spiele für 14-Jährige verboten
10. AG Frankfurt a. M.: Logo in E-Mail-Signatur ist keine Werbung = kein Spam
Die einzelnen News:
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1. BVerwG: BND muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von Telefonaten in der Datei VERAS unterlassen
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Klagen eines Rechtsanwalts und eines Vereins auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung von Metadaten (Verbindungsdaten) aus ihren Telekommunikationsverkehren in der vom Bundesnachrichtendienst (BND) betriebenen Datei VERAS (für: Verkehrsdatenanalysesystem) teilweise stattgegeben.
BVerwG 6 A 7.16 - Urteil vom 13. Dezember 2017
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2. OLG Frankfurt a.M.: Umfang eines gerichtlichen Verbots bei Online-Werbung
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Ein gerichtliches Verbot erfasst nicht nur die unmittelbar benannte Handlung, sondern gilt auch für alle kerngleichen Aktivitäten des Schuldners. Ist dem Beklagten gerichtlich eine bestimmte Online-Werbung untersagt worden, erfasst dies auch alle inhaltlich gleichartigen Werbeaussagen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.11.2017 - Az.: 6 W 95/17).
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3. OLG Frankfurt a.M.: Kein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, wenn Produkt unter unterschiedlichen Namen auf dem Markt
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Der Hersteller einer Produkts, das unter unterschiedlichen Namen auf dem Markt ist, kann sich nicht auf die Grundsätze des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes berufen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.11.2017 - Az.: 6 U 224/16).
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4. OLG Frankfurt a.M.: "Deutliche Sichtbarkeit" von PKW-EnVKV-Angaben auf Messestand
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Die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nach der PKW-EnVKV müssen bei einer Messe-Ausstellung "deutlich sichbar" sein (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.11.2017 - Az.: 6 U 166/17).
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5. OLG Koblenz: Kostentragungspflicht bei sofortigem Anerkenntnis nach außergerichtlicher Abmahnung
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Der Schuldner einer einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt grundsätzlich die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung (OLG Koblenz, Beschl. v. 23.10.2017 - Az.: 9 U 895/17).
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6. OLG Koblenz: Beweislast von Mängeln bei IT-Projekten
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In einem in den Jahren 2013 bis 2015 vor dem Oberlandesgericht Koblenz als Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreit hatte die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin die Rückzahlung einer geleisteten Vergütung in Höhe von mehr als 40 Mio. € verlangt, während die ursprünglich beauftragten namhaften Rüstungs- und IT-Unternehmen widerklagend einen noch offenen Restwerklohn von mehr als 60 Mio. € geltend gemacht hatten.
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7. LAG Berlin-Brandenburg: Schaltung eines XING-Nutzerprofils kommt keine Indiz-Wirkung zu
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Der Schaltung eines XING-Nutzerprofils kommt im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung keine Indiz-Wirkung zu (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.07.2017 - Az.-: 10 Sa 491/17).
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8. LG Leipzig: Primacon-Werbeeinwilligung zur Weitergabe von Kundendaten unwirksam
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Die von der Firma Primacon verwendete Werbeeinwilligung zur Weitergabe von Kundendaten ist unwirksam (LG Leipzig, Urt. v. 03.11.2017 - Az.: 04 HK O 2188/16).
"Ich stimmte hiermit der Nutzung und/oder Übermittlung meiner Daten an Dritte zu Werbe- und Marktforschungszwecken im Auftrag der Gesellschaft zu und erkläre mich einverstanden, per Telefon, Brief und/oder E-Mail im Rahmen von Marketingaktionen über Produktveränderungen informiert zu werden. Ich bin berechtigt, mein Einverständnis jederzeit mit sofortiger Wirkung gegenüber der Gesellschaft zu widerrufen."
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9. VG München: Lasertag-Spiele für 14-Jährige verboten
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Kinder unter 14 Jahren dürfen vorerst weiterhin nicht am Lasertag-Spiel in einer Halle im Raum Ingolstadt teilnehmen. Mit heute bekannt gegebenem Beschluss hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München einen Eilantrag gegen ein Zutrittsverbot zu einer Lasertaganlage für unter 14-Jährige Personen abgelehnt.
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10. AG Frankfurt a. M.: Logo in E-Mail-Signatur ist keine Werbung = kein Spam
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Die Versendung einer E-Mail, in der im Footer das Logo eines Unternehmens nebst Verlinkung mit der Homepage platziert ist, ist noch keine Werbung, sodass keine unerlaubte unzulässige Werbehandlung vorliegt (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.10.2017 - Az.: 29 C 1860/17 (81)).
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