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Newsletter vom 21.06.2023
Betreff: Rechts-Newsletter 25. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr



1. BGH legt EuGH Fragen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit der DFB-Spielervermittler vor

2. OLG Bremen: Werbung mit umweltbezogenen Angaben ("nachhaltig") erfordert erhöhte Anforderungen an Aufklärung zu stellen, andernfalls Wettbewerbsverstoß

3. OLG Düsseldorf: Informationen über Garantiebedingungen müssen auch bei Offline-Verkäufen gegeben werden

4. OLG Frankfurt a.M.: Unternehmer muss Urheberrechtslage selbst klären und darf sich nicht auf Dienstleister verlassen

5. OLG Köln: Befristung der Gültigkeitsdauer "Mobiler Briefmarken" auf 14 Tage unwirksam

6. OLG Stuttgart lässt Anklage wegen Verlinkung zu linksunten.indymedia zu

7. VG Berlin: Bei Unklarheiten kann DSGVO-Auskunft von weiteren Nachweisen abhängig gemacht werden

8. LAG Berlin-Brandenburg: YouTube-Video eines Lehrers "IMPFUNG MACHT FREI" von Meinungsfreiheit gedeckt

9. LG Hildesheim: Bestellbutton mit "Mit PayPal bezahlen", "Mit Kreditkarte bezahlen", "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" oder "Bezahlen per Vorkasse" unzureichend

10. Schwedische Datenschutzbehörde: 5 Mio. EUR DSGVO-Geldbuße gegen Spotify

Die einzelnen News:

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1. BGH legt EuGH Fragen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit der DFB-Spielervermittler vor
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob einzelne Regelungen des vom DFB erlassenen Reglements für Spielervermittler (RfSV) gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen.

Sachverhalt:
Die Klägerin zu 1 ist eines der führenden Beratungsunternehmen für junge Talente und Profifußballer in Deutschland. Ihre Tätigkeit umfasst die Beratung im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen von Profifußballspielern. Ihr Gründer und Geschäftsführer ist der Kläger zu 3. Die Klägerin zu 2 ist ein österreichisches Unternehmen, das ebenfalls auf dem Gebiet der Spielervermittlung tätig ist.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ist der Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden mit etwa 25.000 Vereinen und mehr als 7 Millionen Mitgliedern. Als Mitglied des Fußballweltverbandes (FIFA) ist er den Regelungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA verpflichtet. Im Zuge des von der FIFA verabschiedeten Reglements zur Arbeit mit Vermittlern erließ der DFB das am 1. April 2015 in Kraft getretene Reglement für Spielervermittlung (RfSV).

Dieses richtet sich nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, welche gegenüber dem Beklagten verpflichtet sind, die Regelungen einzuhalten. Verstöße gegen das Reglement können als unsportliches Verhalten sanktioniert werden. Vorgeschrieben ist unter anderem

- eine Registrierungspflicht für Vermittler;
- die Abgabe einer Vermittlererklärung, die die Unterwerfung des Vermittlers unter diverse Statuten der FIFA, des Beklagten und der DFL, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit, vorsieht;
- die zusätzliche Verpflichtung einer natürlichen Person bei der Registrierung juristischer Personen;
- ein Provisionsverbot für bestimmte Folgetransfers;
- ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger;
- eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler.

Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Regelungen gegen das Kartellverbot verstoßen. Sie begehren Unterlassung.

Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat den DFB verurteilt, es zu unterlassen, nur solche Vermittler zu registrieren, die sich den einschlägigen FIFA- und DFB-Statuten unterwerfen, sofern dabei zugleich die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit gefordert wird. Es hat dem DFB darüber hinaus verboten, juristische Personen als Spielervermittler nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Vermittlererklärung abgibt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Verbot, Vermittler nur zu registrieren, wenn sie sich den FIFA- und DFB-Statuten unterwerfen, ohne die Einschränkung gemäß des Urteils des Landgerichts ausgesprochen. Darüber hinaus hat es den DFB verurteilt, es zu unterlassen, der Deutschen Fußball Liga e.V. oder einem anderen mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballliga Beauftragten zu ermöglichen, Vereine darin einzuschränken, für Provisionen von Spielervermittlern zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen.

Im Übrigen hat es das Urteil des Landgerichts aufrechterhalten und die dagegen gerichteten weitergehenden Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Regelungen im RfSV seien nach den vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Meca Medina (C-519/04 P) aufgestellten Grundsätzen aufgrund ihrer Zielsetzung, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot zu unterwerfen.

Mit ihren Revisionen wenden sich beide Parteien gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:

1. Finden auf das Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt, die vom Unionsgerichtshof in den Urteilen "Wouters" (vom 19. Februar 2002 - C-309/99) und "Meca Medina" (vom 18. Juli 2006 - C-519/04 P) entwickelten Grundsätze Anwendung, wonach bei der Anwendung des Kartellverbots

der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen ist, und weiter zu prüfen ist, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (nachfolgend: Meca Medina-Test)?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist in diesem Fall der Meca Medina-Test auf alle Regelungen dieses Regelwerks anzuwenden, oder kommt es dafür auf inhaltliche Kriterien an, wie etwa die Nähe oder Ferne der einzelnen Regelung zu der sportlichen Tätigkeit des Verbands?

Dafür waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Der Beklagte ist als Unternehmensvereinigung Adressat des Kartellverbots nach Art. 101 Abs. 1 AEUV. Für die in dem Beklagten zusammengeschlossenen Fußballvereine der deutschen Profiligen stellt sich der Fußball in erster Linie als eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die hier angegriffenen Regelungen des RfSV führen auch zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittlung. Sie richten sich zwar nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, die als Nachfrager der Vermittlungsleistung zur Marktgegenseite gehören. Sie bewirken jedoch, dass die Spielervermittler ihr Verhalten an dem Regelwerk ausrichten müssen, um auf dem Vermittlungsmarkt tätig werden zu können.

Die Entscheidung des Falls hängt damit maßgeblich davon ab, ob eine Einschränkung des Verbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind in bestimmten Fallkonstellationen bei der Anwendung des Kartellverbots der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen.

Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind. Der Unionsgerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Grundsätze auch im Bereich der Regelsetzung von Sportverbänden angewandt werden können, wenn diese - wie Regeln zur Dopingkontrolle - untrennbar mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs verbunden ist und gerade dazu dient, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten (EuGH, WuW/E EU-R 1493Rn. 43, 45 - Meca-Medina).

Ob das auch für ein Reglement wie das RfSV gilt, das die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht vereinsgebundener Marktteilnehmer wie die Spielervermittler spürbar beschränkt, ist indes noch ungeklärt.

Beschluss vom 13. Juni 2023 - KZR 71/21 - Reglement für Spielervermittler

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2-03 O 517/18
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. November 2021 - 11 U 172/19 (Kart)

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.06.2023

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2. OLG Bremen: Werbung mit umweltbezogenen Angaben ("nachhaltig") erfordert erhöhte Anforderungen an Aufklärung zu stellen, andernfalls Wettbewerbsverstoß
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Wird für ein Produkt mit umweltbezogenen Angaben (hier: "nachhaltig"), so sind erhöhte Anforderungen an die Aufklärung des Begriffs zu stellen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (OLG Bremen, Urt. v. 23.12.2022 - Az.: 2 U 103/22).

Die Beklagte warb für ihre Teesorten in der Lebensmittelzeitung mit folgenden Aussagen:

"nachhaltige [Teesorte]"

und
"ressourcenfreundlich"

und
"kurze Lieferwege"

Alle drei Statements stuften die Richter als Rechtsverletzung ein.

1., Nachhaltigkeit:
Zwar seien umweltbezogene Angaben grundsätzlich rechtlich zulässig. Jedoch bestünde in diesem Bereich ein erhöhter Aufklärungsbedarf:

"Allerdings ist die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -Zeichen ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat sich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt, das dazu geführt hat, dass der Verkehr vielfach Waren (Leistungen) bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. (...)

Eine Irreführungsgefahr ist daher in diesem Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß. Wie die angeführten Entscheidungen erkennen lassen, sind die beworbenen Produkte überdies regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender (weniger umweltstörender) als andere Waren.

Unter diesen Umständen besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen."


Da keine weitergehenden Erläuterungen zum Begriff der Nachhaltigkeit gegeben würde, fehle es an den notwendigen Informationen:
"Ausgehend hiervon erweist sich die angegriffene Werbung, soweit sie eine Beschreibung aller drei Teesorten als „nachhaltig“ erkennen lässt, als irreführend. Denn die Werbung lässt nach dem maßgeblichen Gesamteindruck aus Sicht der angesprochenen Fachkreise keine hinreichende Benennung derjenigen Vorzüge erkennen, die die Auslobung der Nachhaltigkeit aus Sicht der Verfügungsbeklagten tragen soll."

2. Ressourcenfreundlich:
Die gleichen Maßstäbe wie beim Begriff "Nachhaltigkeit"  seien bei der Aussage "ressourcenfreundlich"  anzulegen, so das Gericht:
"Die Beschreibung als „ressourcenfreundlich“ bleibt ebenso unscharf wie die Auslobung als „nachhaltig*, so dass aus denselben Gründen, wie zuvor dargestellt, bereits die ohne Erläuterung angeführte, blickfangmäßige Auslobung des Kamillentees als ressourcenfreundlich eine Irreführungsgefahr begründet. (...)

Selbst wenn man dies aber anders sehen und annehmen wollte, dass der angesprochene Leser der Werbung sich nur die Vorstellung bildete, dass das Produkt in irgendeiner Hinsicht schonend für irgendeine Ressource sei, so erweist sich selbst eine solche Anpreisung als irreführend, da eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorläge."


3. Kurze Lieferwege:
"Die Beschreibung auf der abgebildeten Packungsvorderseite lässt es bereits nicht deutlich erkennen, dass die Herkunftsangabe „deutsch“ nur auf die Pfefferminze bezogen sein soll, nicht aber auch auf die Nanaminze.

Tatsächlich wird die Nanaminze, die die Verfügungsbeklagte für das von ihr beworbene Produkt verwendet, jedoch in Nordafrika angebaut. Die Gesamtdarstellung „kurze Lieferwege“ mit der Beschreibung „Medley aus Deutscher Pfefferminze und Nanaminze“ erweckt aus Sicht des angesprochenen Lesers aber den Eindruck, dass die Lieferwege kurz seien, weil die verwendeten Minzpflanzen in Deutschland hergestellt werde."



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3. OLG Düsseldorf: Informationen über Garantiebedingungen müssen auch bei Offline-Verkäufen gegeben werden
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Informationen über die Garantiebedingungen (u.a. Garantiegeber, Umfang der Garantie) müssen auch bei Offline-Verkäufen gegeben werden. Die Ausnahmeregelung zu Alltagsgeschäften greift dann nicht, wenn es sich um ein langlebiges Produkt (hier: Küchenmesser mit einer Garantie von 25 Jahren) handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.04.2023 - Az.: 08.07.2022 - Az.: I-20 U 183/22).

Die Beklagte veräußerte ein Küchenmesser in einer Filialen. Auf der Vorderseite des Produkts hieß es:

"25 YEAR Gurantee"

Auf der Rückseite stand:
"This product carries a 25 year guarantee against defects in materials & workmanship under normal kitchen use. This does not affect your statutory rights."

Die 1. Instanz, das LG Düsseldorf, bejahte einen Wettbewerbsverstoß, Neben der Tatsache, dass die Informationen nicht in deutscher Sprache verfügbar waren, monierte das Gericht auch, dass wichtige Infos (u.a. Garantiegeber und Umfang der Garantie) nicht erläutert würden.

Dieser Ansicht schloss sich in der Berufungsinstanz nun auch das OLG Düsseldorf an, wenn auch mit einer teilweise unterschiedlichen Begründung.
Hinsichtlich der fehlenden Garantie-Informationen blieb das OLG auf der Linie der 1. Instanz und ging von einem Rechtsverstoß aus:

"Die Beklagte traf eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Garantiebedingungen.

Die Beklagte hat selbst mit der Garantie geworben. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass auch des Englischen Unkundige das Wort „guarantee“ als „Garantie“ übersetzen werden. Unerheblich ist auch, dass es sich um die Garantie eines Dritten handelt (...). Auch wenn man die Ausführungen des EuGH (EuGH GRUR 2022, 832) und des BGH (BGH GRUR 2022, 1832 - Herstellergarantie IV) zum über das Internet angebotene Produkte auf im stationären Geschäft angebotene Produkte überträgt (...), so hat die Beklagte durch die Art und Weise der Präsentation des Messers, bei der die Garantie auf der Schauseite der Verpackung gut sichtbar beworben wurde, sich diese zu eigen gemacht.

Es handelte sich auch nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens i.S.d. Art. 246 II EGBGB (...). Die Voraussetzungen hierfür (...) liegen nicht vor.

Auch wenn die in anderem Zusammenhang angesprochene Obergrenze für Produkte von geringem Wert (... i.H.v. € 50,00 (...) nicht überschritten wird, so ragt der Kauf dieses Messers aus dem Alltäglichen dadurch heraus, dass es besonderes langlebig ist und dafür eine für Erzeugnisse ungewöhnlich lange Garantie von 25 Jahren ausgelobt wird.

Er wird daher nicht häufig erfolgen. Zu einem Verwaltungsaufwand des Unternehmers, dessen Begrenzung die Vorschrift möglicherweise auch dient, führt dies bereits deswegen letztlich nicht, weil der Unternehmer in jedem Falle der weitergehenden Verpflichtung nach§ 479 BGB - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - nachkommen muss."


Und weiter:
"Ein Verstoß ist darin zu erblicken, dass in der Garantie weder die Anschrift des Garantiegebers noch die Art und Weise, wie die Garantie in Anspruch genommen werden kann und worauf sie gerichtet ist, genannt ist.

Es mag zwar sein, dass als Garantiegeber, der nach § 443 BGB neben dem Händler und dem Hersteller auch ein Dritter sein kann, möglicherweise nach den Umständen der vom Hersteller stammenden Aufmachung Präsentation für den Käufer der Hersteller erscheint, es fehlt jedenfalls die Anschrift des Garantiegebers. Auch die Information darüber, worauf die Garantie gerichtet ist (Ersatz oder Nachbesserung) und wie sie geltend gemacht wird (muss das Messer eingeliefert werden, wenn ja, wo), versteht sich nicht von selbst. Auch diese Informationen sind bereits in dem Hinweis nach Art. 246 EGBGB zu erbringen, wie das Landgericht zu Recht ausführt.


Hinsicht der nur verfügbaren englischen Sprache hingegen ließ das OLG Düsseldorf offen, ob auch hier eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen sei:
"Offen bleiben kann, ob der Verstoß gegen diese Verpflichtung bereits darin besteht, dass die Garantiebedingungen in englischer Sprache gehalten sind.

Die Bundesrepublik Deutschland hat (...) von der Möglichkeit des Art 6 IV der RL 1944/EG bzw. Art 17 IV RL (EU) 2019/771, eine bestimmte Sprache für die Garantiebedingungen festzulegen, keinen Gebrauch gemacht.(...)

Der Entwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (BT-Drucks. 17/12637) enthält weder zu Art. 246 EGBGB-E noch zu Art. 246 a EGBGB-E Ausführungen zur Sprache, zu Art. 246 a § 4 I EGBGB-E heißt es lediglich, dass die Aufklärung in klarer und verständlicher Sprache zu erfolgen habe, was angesichts der Differenzierung in Art. 6 RL (Abs. 1: „klar und verständlich“, Abs. 7: Vorbehalt für bestimmte Sprache) keine weitergehende Bedeutung hat.

Einer näheren Erörterung dazu, ob der angesprochene Verkehrskreis die durchweg in einfachem Englisch gehaltenen Angaben im Allgemeinen verstehen wird bzw. ohne große Probleme im Ladenlokal sich Übersetzungen verschaffen kann, und ob hier möglicherweise von Bedeutung ist, dass der Garantietext nur bei dem englischen Text, nicht aber bei dem deutschen Text zu finden ist, bedarf es aus nachstehenden Gründen jedoch nicht."



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4. OLG Frankfurt a.M.: Unternehmer muss Urheberrechtslage selbst klären und darf sich nicht auf Dienstleister verlassen
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Existenzgründerin muss Urheberrechtslage vor Auftragserteilung für Kissenbezüge mit Bildern der „Boyband“ BTS selbst klären. Es gehört zum Allgemeinwissen der breiten Bevölkerung, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet - hier von der bereits intensiv kommerziell verwerteten „Boyband“ BTS mit 41 Mio. Fans - herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf. Zwischen den Parteien eines Vertrags über das Bedrucken von Kissenbezügen mit Mitgliedern dieser Band besteht damit kein Wissensgefälle.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die von der auftraggebenden Existenzgründerin erklärte Anfechtung für unbegründet erklärt. Da die Beschwerdegegnerin zu den nach Kündigung ersparten Aufwendungen aber nicht hinreichend vorgetragen hatte, wurde der Beschwerdeführerin teilweise Prozesskostenhilfe gewährt.

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie wollte sich mit dem Vertrieb bedruckter großer Kissenbezüge eine berufliche Existenz aufbauen. Motive sollten lebensgroße Bilder der Mitglieder der südkoreanischen „Boyband“ BTS sein, die die Kunden über Pappaufsteller streifen können.

Die Beschwerdeführerin beauftragte für knapp 20.000,00 € das auf das Bedrucken von Textilien spezialisierte Unternehmen der Beschwerdegegnerin. Ob diese bereits frühzeitig darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin über die Urheberrechte an den von ihr verwendeten Bilder verfügen müsse, ist streitig. Nach Zahlung von gut 11.000 € verwies die Beschwerdegegnerin jedenfalls darauf, dass die Beschwerdeführerin eine fehlende Urheberrechtsverletzung sicherstellen müsse. Daraufhin kündigte die Beschwerdeführerin den Vertrag.

Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr nach Anfechtung des Vertrags Prozesskostenhilfe für eine auf Rückzahlung der Anzahlung gerichtete Klage. Sie fühlt sich durch die Beschwerdegegnerin getäuscht. Diese habe sie nicht über die Urheberrechtsproblematik aufgeklärt. Das Landgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde sprach das OLG teilweise Prozesskostenhilfe zu.

Zutreffend habe das Landgericht allerdings eine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin und eine Täuschung abgelehnt, begründete das OLG die Entscheidung. Es habe kein Wissensgefälle zwischen den Parteien vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe als Existenzgründerin als Unternehmerin gehandelt. Als Rechtsanwaltsfachangestellte habe sie zudem „jedenfalls ein gewisses Grundverständnis für die Rechtsordnung“ gehabt, betonte das OLG.

Der Klage könne jedoch nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden, so dass teilweise Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin habe den Vertrag zumindest kündigen dürfen. Für die Höhe ihres Rückzahlungsanspruchs sei dann u.a. die Höhe der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen der Beschwerdegegnerin relevant. Hierzu müsse die Beschwerdegegnerin konkret vorgetragen. Das fehle bislang. Soweit sie behaupte, überhaupt keine Aufwendungen erspart zu haben, sei dies „ungereimt“. Sie erspare zumindest Konfektion und Druck.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.6.2023, Az. 4 W 13/23
(vorgehend LG Limburg a. d. Lahn, Beschluss vom 9.3.2023, Az. 1 O 458/22)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 14.06.2023

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5. OLG Köln: Befristung der Gültigkeitsdauer "Mobiler Briefmarken" auf 14 Tage unwirksam
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Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat im Streit um die Wirksamkeit einer Vertragsbestimmung, wonach "Mobile Briefmarken" mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit verlieren, u.a. entschieden, dass die entsprechende Befristung Käufer unangemessen benachteiligt und insoweit unwirksam ist.

Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 28 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland.

Die Beklagte bietet Beförderungsleistungen für Briefe und Pakete an. Für Briefe und Postkarten offeriert sie Verbrauchern als Nachweis für die Zahlung des Beförderungsentgelts eine sogenannte Mobile Briefmarke, auch "Portocode" genannt. Kauf und Zahlung dieser mobilen Briefmarke erfolgen durch die Verbraucher über eine Smartphone-App.

Nach der Bestellung und Bezahlung wird diesen in der App der achtstellige Porto-Code zur Frankierung angezeigt, damit sie ihn handschriftlich auf der Briefsendung oder der Postkarte anbringen können. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) für den Onlinehandel der Beklagten heißt es, die Mobile Briefmarke sei lediglich als ad-hoc Frankierung zum sofortigen Gebrauch gedacht.

Weiterhin ist darin Folgendes niedergelegt: "Erworbene Mobile Briefmarken verlieren daher mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit. Das maßgebliche Kaufdatum ist in der Auftragsbestätigung genannt. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen." Auf die Gültigkeitsdauer weist die Beklagte die Verbraucher bereits vor dem Erwerb der mobilen Briefmarke hin.

Der Kläger sieht in der Regelung einen Verstoß gegen die Regelung des § 307 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (s.u.) und macht insoweit einen Unterlassungs- sowie Aufwendungsersatzanspruch geltend.

Die Beklagte vertritt im Kern die Auffassung, die Regelungen unterlägen nicht der Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift, zudem werde der Verbraucher nicht einseitig benachteiligt, sondern durch ein besonders einfach zu handhabendes Produkt begünstigt. Jede Ausdehnung der Gültigkeitsdauer bedeute im Übrigen eine deutliche Zunahme an notwendigen Zeichen, was der einfachen Handhabbarkeit des Produktes zuwiderliefe. Zudem sei die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit des Codes angesichts der hohen Anzahl an Verkäufen bei der "mobilen Marke" und der begrenzten Anzahl an Zeichen zur Sicherung des Produkts und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich.

Das Landgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2022 (Az. 33 O 258/21) vollumfänglich stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hin hat der 3. Zivilsenat die Entscheidung mit Urteil vom 13. Juni 2023 - Az. 3 U 148/22 - bestätigt und insoweit ausgeführt, das Landgericht habe die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (u.a. nach § 1 UKlaG, s.u.) zu Recht bejaht. Die angegriffene AGB benachteilige den Verbraucher unangemessen.

Im Einzelnen:
Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehenden Regelungen als AGB unwirksam seien. Sie seien, wozu näher ausgeführt wird, nicht von einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ausgenommen. Bei dem Erwerb der "mobilen Briefmarke" handele es sich im Übrigen um einen Kaufvertrag und nicht, wie von der Beklagten angenommen, bereits um einen konkreten Frachtvertrag, so dass sich die Verjährungsfrist nach § 195 BGB (s.u.) bestimme und drei Jahre betrage.

Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehöre das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Im Falle einer temporalen Verfallfrist - wie hier - werde in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eingegriffen, weil der Verwendungsgegner zwar den Preis für die Leistung bezahlt habe, ihm die Gegenleistung aber nur befristet zustehen solle und zeitlich über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt werde.

Solche Verfallklauseln seien daher an der Vorschrift des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen, wobei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB eine Leitbildfunktion zukomme.

Zwar sei nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden anzusehen. Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (vgl. § 195 BGB a.F.) auf drei Jahre (vgl. § 195 BGB) habe der Gesetzgeber allerdings bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen; damit hätten sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht.

Vorliegend habe das Landgericht (auch) zutreffend in den Blick genommen, dass es sich um eine erhebliche zeitliche Beschränkung des Erfüllungsanspruchs handele.

Denn durch die Beschränkung der Gültigkeit auf 14 Tage werde der Erfüllungsanspruch auf etwa 1% der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist verkürzt. Höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten, die der Bewertung entgegenstünden, seien hier nicht ersichtlich. Zwar halte der Senat es für ein nachvollziehbares Interesse, den Code auf eine praktikable und einfach zu handhabende Länge zu beschränken. Es bestehe aber, wozu näher ausgeführt ist, keine Notwendigkeit, die Gültigkeit der Codes auf 14 Tage zu begrenzen.

An der unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher ändere sich auch nichts dadurch, dass die Möglichkeit bestehe, die Bestellung einer Briefmarke binnen 14 Tagen kostenlos zu stornieren oder zu widerrufen. Vorliegend fehle es bereits an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen der kurzen Gültigkeitsdauer und dem eingeräumten Stornierungsrecht, weil Verbrauchern bei jedem Fernabsatzvertrag ein 14-tägiges Widerrufsrecht von Gesetzes wegen zustehe.

Die Unangemessenheit der angegriffenen Klausel folge zudem daraus, dass bei Nichtnutzung der "mobilen Briefmarke" innerhalb der gesetzten Gültigkeitsdauer der ersatzlose Entzug des Anspruchs auf Beförderung der Briefe/Postkarten folge.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 14.06.2023

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6. OLG Stuttgart lässt Anklage wegen Verlinkung zu linksunten.indymedia zu
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Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe das Hauptverfahren gegen einen Redakteur eines Rundfunksenders vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2023 wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Strafgesetzbuch zur Hauptverhandlung zugelassen. Den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.05.2023, in dem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden war, hat der Senat aufgehoben.

Anklagevorwurf und bisheriger Verfahrensgang
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe legt dem Angeklagten zur Last, die weitere Betätigung der unanfechtbar verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ unterstützt zu haben, indem er seinen auf der Website eines Radiosenders veröffentlichten Bericht mit der als Archivseite abrufbaren Internetseite der verbotenen Vereinigung verlinkt habe, auf der auch um Spenden für die Finan-zierung des Internetportals gebeten werde.

Die zuständige Kammer des Landgerichts Karlsruhe hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 16.05.2023 abgelehnt. Das für eine Strafbarkeit nötige Fortbestehen der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ könne nicht festgestellt werden. Auch sei die Tat nicht von einer für ein Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts oder der weiteren Betätigung der Verei-nigung strafrechtlichen Relevanz.

Entscheidung des Senats
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23.05.2023 hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom heutigen Tag die Nichteröffnungsentscheidung aufgehoben, das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwalt-schaft Karlsruhe vom 20.04.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen.

Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens sei gemäß § 203 Strafprozessordnung, dass nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig sei. Dafür bedarf es - anders als für eine Verurteilung - noch keiner Überzeugung des Gerichts von der Schuld.

Wegen der besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung reiche es vielmehr aus, wenn entweder die Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweis-mitteln überwiegend wahrscheinlich erscheine oder ein Zweifelsfall vorliege, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig seien. Diffizile Beweiswürdigungsfragen dürften nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des für die Eröffnungsentscheidung zuständigen Gerichts endgültig entschieden werden.

Nach diesem Maßstab sei der Angeklagte des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot hinreichend verdächtig und die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zur Hauptverhandlung zuzulassen.

Dass die unanfechtbar verbotene Vereinigung „linksunten.indymedia“ noch existiere und ihren Willen, die verbotene Internetpräsenz fortzuführen, nicht aufgegeben habe, sei überwiegend wahrscheinlich. So sei die verbotene Website niemals gelöscht oder endgültig nicht mehr betrieben worden. Vielmehr sei diese – nach zeitweiser Unterbrechung – nun wieder online.

Auch noch mehr als zwei Jahre nach der Verbotsverfügung sei dazuhin eine verbotene Betätigung des Vereins erkennbar, indem das Archiv der verbotenen Website mit umfangreichen Informationen zur Vereinstätigkeit und Möglichkeiten zu einer finanziellen Unterstützung hochgeladen worden sei.

Es bestehe der hinreichende Tatverdacht, dass der Angeklagte mit dem in seinem Artikel bei verständiger Würdigung zu sehenden Werbeappell für die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung die weitere Betätigung der Vereinigung willentlich unterstützt habe. Das Handeln des Angeklagten sei geeignet, der Vereinigung die angestrebte Wirkung ihrer Internetpräsenz zu ermöglichen. Zweifel, dass der Angeklagte diesen offensichtlichen Umstand nicht erkannt habe, lägen fern.

Der Bericht des Angeklagten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von der Pressefreiheit gedeckt (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz).

Zwar dürfe der Angeklagte diese für seinen Artikel grundsätzlich in Anspruch nehmen. Die Pressefreiheit finde ihre Schranken aber in den allgemeinen Gesetzen. Damit unterliege die Berichterstattung des Angeklagten auch dem Geltungsbereich des § 85 Strafgesetzbuches, der den demokratischen Rechtsstaat vor Angriffen gegen die verfassungsmäßige Ordnung schütze. Wie weit die Beschränkung gehe, in welchem Verhältnis Pressefreiheit und etwa das Strafgesetz also stehen, sei im jeweiligen konkreten Konfliktfall abwägend zu lösen.

Danach sei es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Artikel des Angeklagten als Verbreitung des Gedankenguts der Vereinigung anzusehen sei und nicht nur als straflose (Sympathie-)Werbung. Denn im Vordergrund des Artikels stehe der Werbeeffekt für die Vereinigung und die Hinleitung auf deren Internetseite, so dass der Artikel geradezu als „Verlängerung“ der Internetseite erscheine. Mit diesem Appellcharakter unterscheide sich der Artikel des Angeklagten grundlegend von anderen Berichten, die ebenfalls einen Link auf das Archiv enthielten, dazu aber sachlich über das Gesamtgeschehen und die Standpunkte der Kritiker der Verbotsverfügung informierten.

Weitere Informationen zu dem Verfahren
Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe hat nun nach Durchführung einer Hauptverhandlung über den Anklagevorwurf zu entscheiden. Gegen ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.

Aktenzeichen
2 Ws 2/23 – Oberlandesgericht Stuttgart
31 Ws 257/23 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
5 KLs 540 Js 44796/22 Landgericht Karlsruhe
540 Js 44796/22 Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 13.06.2023

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7. VG Berlin: Bei Unklarheiten kann DSGVO-Auskunft von weiteren Nachweisen abhängig gemacht werden
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Bestehen im Rahmen einer DSGVO-Auskunft Unklarheiten über die Identität des Anfragenden, so kann das betroffene Unternehmen die Auskunft von weiteren Nachweisen abhängig machen (VG Berlin, Beschl. v. 24.04.2023 - Az.: VG 1 K 27/22).

Der Kläger wehrte sich gegen einen Bescheid der zuständigen Datenschutzbehörde, die es ablehnte, gegen ein Unternehmen (hier: eine Auskunftei) vorzugehen, weil dieses sich geweigert hatte, dem Kläger eine DSGVO-Auskunft zu erteilen.

Das VG Berlin lehnte den Anspruch im Rahmen der Prozesskostenhilfe ab, denn die Auskunftei habe rechtmäßig gehandelt:

"Nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO kann der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind, wenn er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag (...) stellt. Zweifel an der Identität setzen voraus, dass die vorhandenen Daten auf eine bestimmte Identität hindeuten und somit eine Identifizierung grundsätzlich möglich ist, aber nach den Umständen Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich die als Betroffener identifizierte Person ist. (...)

Es bestanden (...) in diesem Sinne Zweifel an der Identität des Antragstellers. Dabei war auch die Sensibilität der abgefragten Informationen zu berücksichtigen. Denn Wirtschaftsauskunfteien wie die W...speichern im Einzelfall ein erhebliches Maß zahlreicher personenbezogener Informationen, insbesondere solcher, die einen Schluss auf die Bonität einer Person zulassen, wie etwa bestehende Verbindlichkeiten. Diese Daten wiederum sind ein kommerzialisiertes Wirtschaftsgut, weshalb ein Interesse Dritter an diesen Daten nicht von vornherein fernliegend oder ausgeschlossen ist.

Mit Blick auf den Zweck des Art. 12 Abs. 6 DSGVO, die missbräuchliche Geltendmachung der Rechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO durch unbefugte Dritte zu verhindern (...), ist es nicht zu beanstanden, dass die W... und mit ihr der Antragsgegner die Zweifel an der Identität des Antragstellers für begründet hielt."


Und weiter:
"Die W... hat dem Antragsgegner diesbezüglich nachvollziehbar mitgeteilt, dass eine zweifelsfreie Identifikation des Antragstellers nicht möglich gewesen sei, weil es namentliche und/oder weitere Überschneidungen zu weiteren Datensätzen gab.

Plausibel erscheint dies schon deshalb, weil Wirtschaftsauskunfteien personenbezogene Daten zahlreicher Personen speichern, so dass nicht unwahrscheinlich erscheint, dass Datensätze unterschiedlicher Personen gespeichert sind, die den gleichen Vor- und Nachnamen tragen. Zudem kann es durch einen Adress- oder Namenswechsel oder aufgrund von Zahlendrehern bzw. unrichtigen Schreibweisen zu Überschneidungen bei mehreren Datensätzen kommen, die letztlich ein- und derselben Person zuzuordnen sind.

Derart begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers werden auch nicht durch die seinerseits behauptete empirische Seltenheit seines Namens oder durch seine Behauptung, er sei die einzige Person, die unter seinem Namen an seiner Wohnanschrift gemeldet sei, ausgeräumt.

Denn bereits nach einer einfachen Internetrecherche existieren im Bundesgebiet zwei unterschiedliche Personen, die den Vor- und Nachnamen des Antragstellers tragen.

Zum anderen besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass Umzüge des Antragstellers oder Ungenauigkeiten bei der Schreibweise seines Namens zu der von der W...angegebenen Überschneidung mehrerer Datensätze geführt haben. Dass dies nicht vollkommen fernliegend ist, zeigt schon der Umstand, dass in einem Bescheid des Jobcenters Hamburg, den der Antragsteller zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt hat, sein Nachname (wohl versehentlich) mit „ß“ geschrieben wird, während der Antragsteller selbst im vorliegenden Verfahren die Schreibweise mit „ss“ gewählt hat."


Und schließlich:
"Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, so sollte er – wie sich aus Erwägungsgrund 64 Satz 1 DSGVO ergibt – alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen.

Die Anforderung der W..., der Antragsteller möge zur Identifikation sein Geburtsdatum und gegebenenfalls frühere Anschriften nennen, stellt sich als in diesem Sinne vertretbare Maßnahme zur Identifikation dar (...).

Das Geburtsdatum einer Person ist zur Identifizierung geeignet, da es eine häufig für Dritte weniger ersichtliche persönliche Information darstellt, auch wenn es einen Missbrauch nicht gänzlich ausschließt (...).

Die Abfrage des Geburtsdatums steht zu dem Zweck der Identifizierung des Antragstellers auch nicht außer Verhältnis, insbesondere mit Blick auf die erhöhte Sensibilität der bei Wirtschaftsauskunfteien gespeicherten Daten und dem aufgrund der Kommerzialisierung derartiger Daten gesteigerten Missbrauchspotential. Der Antragsteller hat jedoch – unter Verstoß auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht – nicht auf die damit berechtigte Anfrage der W...reagiert."



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8. LAG Berlin-Brandenburg: YouTube-Video eines Lehrers "IMPFUNG MACHT FREI" von Meinungsfreiheit gedeckt
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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines Lehrers, der ein Video unter Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit der Inschrift „IMPFUNG MACHT FREI“ bei YouTube eingestellt hat, für unwirksam erachtet. Es hat das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag des Landes Berlin zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.03.2022 gegen Zahlung einer Abfindung von etwa 72.000 EUR aufgelöst. Den im Kammertermin am 15.05.2023 geschlossenen Vergleich der Parteien hatte das Land Berlin zuvor widerrufen.

Ein Lehrer des Landes Berlin hat im Juli 2021 als Stellungnahme zur Impfpolitik der Bundesregierung auf YouTube ein Video veröffentlicht, das mit der Darstellung des Tores eines Konzentrationslagers begann, bei dem der Originalschriftzug des Tores „ARBEIT MACHT FREI“ durch den Text „IMPFUNG MACHT FREI“ ersetzt war.

Das Land Berlin hat dem Lehrer im August 2021 im Hinblick auf dieses Video fristlos und hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2022 mit der Begründung gekündigt, er setze in dem Video das staatliche Werben um Impfbereitschaft in der Pandemie mit der Unrechtsherrschaft und dem System der Konzentrationslager gleich. Damit verharmlose er die Unrechtstaten der Nationalsozialisten und missachte deren Opfer.

Der Lehrer habe seine Schülerinnen und Schüler aufgefordert, seinen außerdienstlichen Aktivitäten im Internet zu folgen, und habe sich in anderen Videos auf YouTube als Lehrer aus Berlin vorgestellt. Der Lehrer sieht in dem Video keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung und keinen Grund für eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Er habe mit dem privaten Video ohne Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis ausschließlich scharfe Kritik üben wollen. Das Video sei durch sein Grundrecht auf Meinungsäußerung und Kunstfreiheit gedeckt.

Mit einem weiteren, im Juli 2022 veröffentlichten Video hat der Lehrer unter Hinweis auf seine Beschäftigung als Lehrer in Berlin unter anderem erklärt, die totalitären Systeme Hitlers, Stalins und Maos hätten zusammen nicht so viel Leid und Tod verursacht wie die „Corona-Spritz-Nötiger“. Daraufhin hat das Land Berlin im Juli 2022 erneut fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Es sieht in dem Video von Juli 2022 eine eindeutige Verharmlosung des Holocaust und einen eindeutigen Bezug zum Arbeitsverhältnis.

Der Lehrer meint, es handele sich lediglich um ein wütendes Statement und ausschließlich um seine persönliche Meinung, die dem Land Berlin nicht zugeordnet werden könnten.

Ergänzend zu den Kündigungen hat das Land Berlin in beiden Instanzen des gerichtlichen Verfahrens für den Fall der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung von August 2021 beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von etwa 16.000 EUR (ein Fünftel eines Monatsverdienstes des Lehrers pro Beschäftigungsjahr) nach Maßgabe von §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz zum 31.03.2022 aufzulösen. Aufgrund mehrerer Äußerungen des Lehrers in dem Video von Juli 2022 und im laufenden Gerichtsverfahren lägen schwerwiegende Gründe vor, die eine den Betriebszwecken dienliche und vertrauensvolle weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr erwarten ließen.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Klage des Lehrers abgewiesen und die erste außerordentliche Kündigung für wirksam erachtet. Das Video könne nicht mehr als eine durch die Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit gedeckte Kritik ausgelegt werden, sondern stelle eine unzulässige Verharmlosung des Holocaust dar. Eine Weiterbeschäftigung des Lehrers sei dem Land aus diesem Grund unzumutbar.

Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und die außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls für unwirksam erachtet.

Da das Land Berlin dem Personalrat betreffend die Kündigung von August 2021 nur den Screenshot des Eingangsbildes des Videos als Kündigungsgrund genannt habe, könne es sich im Kündigungsschutzverfahren auch nur darauf stützen.

Das Landesarbeitsgericht habe die Deutung des Lehrers, eine scharfe Kritik an der Coronapolitik zu äußern, nicht zwingend ausschließen und deshalb eine Überschreitung des Grundrechts auf Meinungsäußerung nicht eindeutig feststellen können.

Der Umstand, dass er als Lehrer tätig sei, lasse keinen anderen Maßstab bei der Beurteilung zu. Das Landesarbeitsgericht hat das Arbeitsverhältnis jedoch mit Wirkung zum 31.03.2022 nach §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, weil dem Land Berlin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Lehrer unter anderem im Hinblick auf Äußerungen im Video von Juli 2022 und im hiesigen Verfahren nicht mehr zumutbar sei. Das Landesarbeitsgericht hat das Land Berlin insoweit zur Zahlung einer Abfindung von etwa 72.000 EUR (12 Monatsverdienste) an den seit 2008 bei ihm beschäftigten 62-jährigen Lehrer verurteilt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung können beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht erheben.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2023, Aktenzeichen 10 Sa 1143/22

Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg v. 15.06.2023

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9. LG Hildesheim: Bestellbutton mit "Mit PayPal bezahlen", "Mit Kreditkarte bezahlen", "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" oder "Bezahlen per Vorkasse" unzureichend
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Die Beschriftung des Online-Bestellbuttons mit Texten wie "Mit PayPal bezahlen", "Mit Kreditkarte bezahlen", "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" oder "Bezahlen per Vorkasse"  ist nicht ausreichend (LG Hildesheim, Urt. v. 07.03.2023 - Az.: 6 O 156/22).

Es ging um die bekannte Online-Verkaufsplattform Digistore24 und die Beschriftung der Bestellbuttons. Das Gericht hatte  zu beurteilen, ob die Texte

"Mit PayPal bezahlen"
oder
"Mit Kreditkarte bezahlen"
oder 
"Bezahlen mit SOFORT-Überweisung"
oder
"Bezahlen per Vorkasse" 

die Anforderungen des § 312j Abs.3 BGB erfüllten.

Die Norm lautet bekanntlich:

§ 312j Abs.3 BGB:
"(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."

Das Gericht hat die Frage verneint und alle Varianten als nicht ausreichend eingestuft:
"In dem von der Beklagten vorgesehenen Bestellprozess findet sich keine Schaltfläche, die die Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ verwendet.

Der Besteellvorgang wird unstreitig durch den Klick auf die Schaltfläche „Mit... bezahlen“ bzw. „Bezahlen ...“ ausgelöst.

Dies erfüllt dies nach dem konkreten Ablauf des Bestellvorgangs nicht die Voraussetzungen des § 312) Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher ausdrücklich bestätigen soll, sich zu einer Zahlung zu verpflichten."


Und weiter:
"Zwar spricht die Verwendung des Wortes „bezahlen“ zunächst dafür, dass der Verbraucher durch den Klick seinen Rechtsbindungswillen und seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts bestätigt. Allerdings ist im konkreten Fall zu beachten, dass sich dieser Button unter der Überschrift „Schritt 3: Bezahloptionen" befindet, wo der Verbraucher zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden hatte (...). Der Unternehmer ist insoweit nach § 312j Abs. 1 2. Alt BGB u.a. verpflichtet anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Der Schaltfläche mit der Beschriftung „Mit ... bezahlen“ bzw. „Bezahlen ..." kann daher vom Verbraucher vorliegend auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er „bezahlen“ möchte, aber noch keine Bestellung auslöst. Es fehlt daher bei der von der Beklagten verwendeten Beschriftung des Buttons an der erforderlichen Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig ist."


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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10. Schwedische Datenschutzbehörde: 5 Mio. EUR DSGVO-Geldbuße gegen Spotify
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Wie die Schwedische Datenschutzbehörde (IMY) auf ihrer Webseite mitteilt, hat sie gegen Spotify ein DSGVO-Bußgeld in Höhe von rund 5 Mio. EUR verhängt.

Stein des Anstoßes war, dass Spotify den Kunden bei Auskunftsanfragen nicht umfassend Zugang zu ihren Daten gewährte:

"IMY hat überprüft, wie Spotify mit dem Recht von Einzelpersonen auf Zugriff auf ihre persönlichen Daten umgeht. IMY geht davon aus, dass Spotify die vom Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten auf Anfrage von Einzelpersonen weitergibt, das Unternehmen jedoch nicht klar genug darüber informiert, wie diese Daten vom Unternehmen verwendet werden.

- Die Informationen, die das Unternehmen darüber bereitstellt, wie und zu welchen Zwecken personenbezogene Daten von Einzelpersonen verarbeitet werden, sollten konkreter sein. Für die Person, die Zugriff auf ihre Daten beantragt, muss es leicht nachvollziehbar sein, wie das Unternehmen diese Daten verwendet. Darüber hinaus müssen personenbezogene Daten, die schwer verständlich sind, beispielsweise technischer Natur, möglicherweise nicht nur auf Englisch, sondern auch in der eigenen Sprache der Person erläutert werden. „In diesen Teilen haben wir gewisse Mängel festgestellt“, sagt Karin Ekström, eine der Anwälte, die die Überprüfung geleitet haben.

Kunden, die sich an Spotify gewandt haben, um Zugriff auf ihre persönlichen Daten zu beantragen, konnten wählen, auf welche persönlichen Daten sie Zugriff haben möchten, da Spotify die persönlichen Daten der Kunden in verschiedene Ebenen unterteilt hat.

Eine Ebene enthält die Informationen, die Spotify für den Registrierten als am interessantesten erachtet hat, zum Beispiel die Kontakt- und Zahlungsdaten des Kunden, welche Künstler der Kunde verfolgt und die Hörhistorie für einen bestimmten Zeitraum. Wünscht der Kunde detailliertere Informationen, beispielsweise alle technischen Logdateien des Kunden, besteht die Möglichkeit, diese auch in einer anderen Ebene abzufragen."


Und weiter:
"- Der Aufteilung der Kopie der personenbezogenen Daten in verschiedene Schichten steht nichts im Wege, solange das Recht auf Zugriff gewährleistet ist. Im Gegenteil kann es in manchen Situationen die Aufnahme der Informationen für die betroffene Person erleichtern, wenn diese geteilt dargestellt werden, zumindest wenn es sich um umfangreiche Informationen handelt. Es ist wichtig, dass der Einzelne versteht, welche Informationen sich in den verschiedenen Ebenen befinden und wie sie angefordert werden können. Hier glauben wir, dass Spotify genug getan hat, sagt Karin Ekström.

Zweck des Auskunftsrechts ist es, Einzelpersonen die Möglichkeit zu geben, zu überprüfen, ob der Umgang mit ihren personenbezogenen Daten rechtmäßig ist. Dass der Einzelne ausreichende Informationen erhält, ist häufig Voraussetzung für die Ausübung anderer Rechte, beispielsweise des Rechts auf Berichtigung oder Entfernung unrichtiger Informationen. Da die von Spotify bereitgestellten Informationen unklar waren, war es für Einzelpersonen schwierig zu verstehen, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und zu überprüfen, ob der Umgang mit ihren personenbezogenen Daten rechtmäßig ist.

Spotify hat mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Voraussetzungen für das Zugangsrecht des Einzelnen zu erfüllen, und die festgestellten Mängel werden insgesamt als von geringem Schweregrad eingeschätzt. Vor diesem Hintergrund und unter anderem der Zahl der registrierten Nutzer und des Umsatzes von Spotify verhängt IMY eine Verwaltungssanktion in Höhe von 58 Mio. SEK gegen Spotify, weil die Informationen, die das Unternehmen Einzelpersonen zur Verfügung gestellt hat, nicht ausreichend klar waren.

Da Spotify Nutzer in vielen Ländern hat, wurde diese Entscheidung in Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzbehörden in der EU getroffen.
(übersetzt mit Google Translate)"