Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 21.01.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 3. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Der Kläger verbüßt seit Anfang der 1980er Jahre eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Beklagte, eine Bilderagentur, stellte zur Illustration eines Artikels zwei Fotos des Klägers einem Dritten bereit. Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entschieden. Eine solche Handlung verletze den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten. Denn nach Ablauf eines solch langen Zeitraumes seit seiner Straftat überwiege das Recht des Klägers. Durch die identifizierende Berichterstattung werde er in seinem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Resozialisierung beeinträchtigt. Die Bildagentur hafte bereits deswegen, weil sie die Bilder an einen Dritten weitergegeben habe. Hier hätte das Unternehmen zuvor überprüfen müssen, ob dies den Kläger nicht beeinträchtige. "Die Beklagte hat durch die Herausgabe der Bildnisse ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung (...) das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt. Hierfür hat sie als Täter, nicht nur als Störer einzustehen, weil sie alle Tatbestandsmerkmale durch eigenes Handeln bzw. Unterlassen verwirklicht hat. Dass sie sich grundsätzlich auf den Schutz des Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG berufen kann, rechtfertigt im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Die Beklagte genießt zwar grundsätzlich den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie eine presseexterne Tätigkeit ausübt, bei der es sich um eine typischerweise pressebezogene Tätigkeit handelt (...). Dies führt jedoch nicht zu einer generellen und weitgehenden Haftungsfreistellung einer Bildagentur oder eines Pressearchivs, wie sie der Beklagten offenbar vorschwebt."
Es ging dabei um ein Online-Bewertungssystem für Zahnarztleistungen. Die Beklagte hatte ca. 1/10 der Bewertungsdaten übernommen. Dies sah die Klägerin als Verletzung ihres Datenbankrechts an. Diese Meinung teilten die Kölner Richter jedoch nicht. Die Übernahme von 1/10 der Bewertungen sei nicht ausreichend, um von einer Wesentlichkeit zu sprechen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Datenbankhersteller in seinen Investitionen schwerwiegend beeinträchtigt wäre. Auch eine Verletzung wegen "wiederholter und systematischer Auswertungen unwesentlicher Teile einer Datenbank" komme nicht in Betracht. "Nach der Rechtsprechung des EuGH (...) setzt ein Verstoß (...) voraus, dass die entnommenen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. Die Bestimmung hat (...) nur das Ziel, eine Umgehung des Verbotes aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (...) zu verhindern. Eine Umgehung kommt aber nur in Frage, wenn auch die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Konsequenterweise hat der EuGH (...) ausgeführt (..): "Somit sind mit ‚Handlungen …, die einer normalen Nutzung … (einer) Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen’, unzulässige Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen und/oder der Öffentlichkeit durch die kumulative Wirkung von Weiterverwendungshandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank zur Verfügung zu stellen, und die dadurch die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigen."
Im konkreten Fall hatte ein Online-News-Portal einen Link auf eine zunächst rechtskonforme Webseite gesetzt. Wenig später wurde auf dieser Webseite dann unerlaubt ein nicht anonymisiertes Strafurteil veröffentlicht, in dem der Name des Klägers genannt wurde. Daraufhin nahm der Kläger das News-Portal auf Unterlassung in Anspruch. Zu Unrecht wie die Münchener Juristen entschieden. Denn grundsätzlich träfe den Verlinkenden keine regelmäßige Pflicht zu überprüfen, ob die verlinkte Seite auch tatsächlich noch rechtskonform ist. Dies sei ausnahmsweise nur dann der Fall, wenn er z.B. von einer Rechtsverletzung Kenntnis erhielte oder besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen. "Eine Verletzung der (...) Prüfungspflichten ist weder bei Setzung des Hyperlinks durch die Beklagte noch später erkennbar. Insbesondere traf die Beklagte keine Pflicht, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. (...) Der Kläger hat auch keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich die Pflicht der Beklagten ergeben hätte, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen."
Denn weder Anzahl noch Geringe der Rechtsverletzung begründeten den gesetzlich verlangten gewerblichen Umfang. Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". Zudem finden Sie hier eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.
Im April 2006 strahlte Sat. 1 die Sendung „Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show“ aus, in der Prominente in einem Kochwettbewerb sowie in Geschicklichkeitsspielen gegeneinander antraten. Die Organisation und Durchführung der Veranstaltung übertrug Sat. 1 der PS Event GmbH, vertreten durch die Veranstaltungs und Vermarktungs GmbH (MMP). Nach einem mit der MMP geschlossenen Sponsorenvertrag durfte die Firma L. gegen Zahlung von 85.000,00 € einen acht Meter großen Goldhasen sowie ein 0,9 mal 20 Meter großes Plakat mit dem Firmenschriftzug in der Veranstaltungshalle anbringen. Sowohl der Hase als auch das Plakat waren während der Übertragung der Sendung mehrfach zu sehen. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz beanstandete die Sendung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies in einem Grundsatzurteil. Der Entscheidung sind folgende Leitsätze vorangestellt: Nach den Entscheidungsgründen stellt das Abbilden der Hasenfigur und des Plakats mit dem Schriftzug der Firma L. bei der von Sat. 1 übertragenen Sendung eine unzulässige Schleichwerbung dar. Die Werbeabsicht von Sat. 1 ergibt sich aus der Häufigkeit der Einblendung des Hasen und Banners sowie aus dem von der Firma L. gezahlten Entgelt. Zwar ist diese Zahlung an die MMP geflossen. Jedoch kann sich Sat. 1 als Veranstalterin nicht der Programmverantwortung dadurch entziehen, dass sie Dritte in die organisatorische oder inhaltliche Gestaltung ihres Programms einbindet. Denn Sat. 1 hat auf Inhalt und Ablauf der „Großen Promi-Oster-Show“ maßgeblichen Einfluss gehabt. Sie ist Inhaberin der Rechte an der Konzeption der Show, die Teil einer von ihr entwickelten Sendereihe ist. Außerdem hat sie die Verträge mit den Prominenten abgeschlossen. Demnach hat es sich um eine Sendung von Sat. 1 gehandelt. Soweit der Sender die Erstellung und Durchführung der Sendung Dritten übertragen hat, ist er folglich verpflichtet gewesen, bei der Vertragsgestaltung die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Hierzu ist Sat. 1 auch in der Lage gewesen. Die Werbung der Firma L. ist nämlich nicht mit Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen vergleichbar. Solche Ereignisse sind im Allgemeinen keine Auftragsproduktionen der Fernsehsender. Diese haben deshalb grundsätzlich keine Möglichkeit, Werbung im Umfeld derartiger Veranstaltungen auszuschließen. Die Werbung der Firma L. ist schließlich geeignet gewesen, die Allgemeinheit irrezuführen. Nach den rundfunkrechtlichen Regelungen müssen Werbung und Programm eindeutig getrennt werden (Trennungsgrundsatz). Dadurch soll es dem Zuschauer erleichtert werden, zwischen der Anpreisung eines Produkts und objektiver Information zu unterscheiden. Dies ist bei der „Großen Promi-Oster-Show“ nicht möglich gewesen, weil die Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wurde. Urteil vom 17. Dezember 2008, Az.: 2 A 10327/08.OVG Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz v. 13.01.2009
Im konkreten Fall hatte die Deutsche Apotheker-Zeitung über die Pressemitteilung der Bundesvereinigung deutscher Apotheker-Verbände berichtet. Die Mitteilung enthielt gewisse inhaltliche Ungenauigkeiten. Die betroffene Klägerin begehrte daraufhin Unterlassung von der Deutschen Apotheker-Zeitung. Zu Unrecht wie die Berliner Juristen klarstellten. Denn die Zeitung habe ihre presserechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllt. Sie sei nicht verpflichtet, die Pressemitteilung einer Bundesvereinigung durch weitere Recherchen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.
In einer bereits etwas länger zurückliegenden Entscheidung kommt das Landgericht Frankfurt am Main zu dem Schluss, dass eine Presseagentur für falsche Tatsachenbehauptungen dann nicht gerade zu stehen hat, wenn sie sich objektiv von der Äußerung distanziere. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Behauptung des Dritten in Anführungszeichen gesetzt und die Berichterstattung im Ganzen sachlich und neutral gehalten sei (Urt. v. 31.07.2008 - Az. 2-03 O 221/08). Hintergrund des Richterspruchs war die Wiedergabe der Äußerung eines Parlamentarischen Staatsekretärs. Dieser hatte im Rahmen einer Feierlichkeit zum Besten gegeben, dass die Zeitung "W" von der Jugendorganisation einer bestimmten Partei "gelenkt" werde. Das Statement hatte die Nachrichtenagentur später in Anführungszeichen publiziert. Die sich anschließende Klage der benannten Zeitung gegen die Agentur hatte keinen Erfolg. Das hessische Gericht verneinte aufgrund der Anführungszeichen und der sachlichen Darstellung eine Zurechnung.
In der elektronischen Post ging es insbesondere um die Wahlkampfmethoden, die finanzielle Lage und die parteiinternen Unstimmigkeiten der politischen Partei. Der Parteivorsitzende sah die Veröffentlichung als rechtswidrig an, weil die E-Mails heimlich von seinem Rechner gestohlen worden seien. Die Hamburger Richter schlossen sich dieser Ansicht nicht an, sondern stuften die Publikation der Inhalte als rechtlich einwandfrei ein. Zunächst teilen die Juristen nicht die Ansicht, dass "Der Spiegel" die E-Mail rechtswidrig erlangt haben müsste. So sei es denkbar, dass ein Empfänger der Nachricht diese an die Journalisten weitergeleitet habe. Da der Kläger keine weitergehenden Ausführungen machen konnte, sei der rechtswidrige Datendiebstahl nicht hinreichend belegt. Auch die Veröffentlichung der Mail an sich stuften die Richter als nicht zu beanstanden ein. Denn es handle sich nicht um private Angelegenheiten des NPD-Vorsitzenden, sondern um parteipolitische Inhalte, an denen die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse habe.
Um die offiziellen Aussagen einer Unternehmensleitung zu überprüfen, schickte das Fernsehmagazin verdeckt eine freie Mitarbeiterin zu einem Bewerbungsgespräch in die Firma. Das Gespräch wurde visuell und akkustisch zunächst aufgezeichnet. Der Verdacht, dass im Krankheitsfall keine Lohnfortzahlung von dem Unternehmen gewährt wurde, erhärtete sich während der Bewerbung. Der Beitrag wurde verpixelt gesendet und die Stimmen wurden nachgesprochen. Das betroffene Unternehmen sah die heimlichen Aufnahmen als unzulässig an. Diese Ansicht teilten die Hamburger Richter nicht. Zwar sei die Erlangung des Filmmaterials rechtswidrig, weil das Bäckereiunternehmen dem Filmen nicht zugestimmt habe. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausstrahlung. Denn es werde lediglich die Sachlage dargestellt, daher sei der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gering. Demgegenüber stehe ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Lohnpolitik. Der Beitrag habe sich mit den Arbeitsbedingungen im Niedriglohnsektor befasst, einer Thematik, die derzeit in der Öffentlichkeit viel diskutiert werde. Der Sender habe hierzu falsche Aussagen der Geschäftsführerin aufgedeckt. Der Bericht über rechtswidrige Verhaltensweisen in der Bäckerei sei demnach wegen des überwiegenden Informationswertes gerechtfertigt. Die Veröffentlichung des Filmmaterials sei überdies zur Unterstreichung des Berichts und des geführten Bewerbungsgesprächs notwendig gewesen.
Diese Erlaubnis wurde durch Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.11.2006 widerrufen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es ihr an der für die ordnungsgemäße Inkassotätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit war darauf gestützt, dass die Klägerin im Geschäftsverkehr mit ihren Schuldnern einen Briefkopf mit einem aufgedruckten Doppelkopfadler verwende, wodurch der Eindruck erweckt werden könne, dass es sich bei dem Unternehmen um eine mit amtlichen Befugnissen ausgestattete staatliche Stelle handele. Außerdem war angeführt, dass die Einwände der von den jeweiligen Schuldnern eingeschalteten Rechtsanwälte und Beistände ignoriert worden seien, obwohl ihr eine genauere Prüfung oblegen hätte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und anschließendem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren wurde ein Vergleich geschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich u.a., im Geschäftsverkehr keine Embleme mehr zu verwenden, und etwaige Einwendungen von Schuldnern künftig im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen. Kurze Zeit danach kam es erneut zu Beschwerden gegen das Geschäftsgebaren der Klägerin. Diese standen überwiegend im Zusammenhang mit Forderungen die im Rahmen des Betriebs einer Internetseite entstanden waren und zwar eines Tests mit Fragebögen ohne dass gleichzeitig deutlich und übersehbar der Preis dieses Tests angegeben worden war. Weitere Forderungen beruhten ebenfalls auf dem Betrieb einer Internetseite, mit Hilfe derer das Lebensalter des jeweiligen Nutzers ausgerechnet werden sollte. Eine Reihe von Nutzern dieser Internetseiten beschwerte sich bei dem Beklagten über die Inanspruchnahme seitens der Klägerin im Rahmen der Durchsetzung hieraus resultierender finanzieller Forderungen. Weiterhin betrieb die Klägerin nunmehr auch eine Wirtschaftsauskunftei und betrieb eine Internetseite. Die Mahnschreiben der Klägerin enthielten neben der Bezeichnung des jeweiligen Auftragsgebers sowie der Forderungsaufstellung einen Hinweis hierauf und eine Erklärung wie der jeweilige Schuldner in den persönlichen Online-Bereich der Internetseite gelangen und nähere Informationen einholen könne. Nachdem die Klägerin vom Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass die Bezeichnung der Internetseite wegen Verwechslungsgefahr mit dem amtlichen Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) unzulässig sei und nicht erkennbar sei, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben werde, widerrief er mit Verfügung vom 27.07.2007 die erteilte Erlaubnis. Nachdem ein hiergegen erhobener Widerspruch erfolglos geblieben war, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bringt sie u.a. vor, der private Charakter der nur eingeschränkt öffentlich zugänglichen Internetseite, sei offenkundig. Im Übrigen führt sie umfangreiche rechtliche Argumente ins Feld, die belegen sollen, dass der Beklagte nicht ermächtigt sei, die Inkassoerlaubnis zu widerrufen. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main u.a. ausgeführt, der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main habe die Inkassoerlaubnis zu Recht widerrufen. Eine erteilte Inkassoerlaubnis könne widerrufen werden, wenn Gründe bekannt würden, durch die die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung des Inkassounternehmens der Art in Frage gestellt seien, dass sie zu einer Versagung der Inkassoerlaubnis geführt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegen hätten. Insoweit sei in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf abgestellt worden, dass zunächst schon nicht erkennbar sei, dass es sich bei der streitgegenständlichen Internetseite um eine von der Klägerin betriebene Plattform handele und allein die mutmaßlichen Schuldner Zugriff auf ihre persönlichen Daten hätten. Durch die Gestaltung werde den Empfängern suggeriert, dass sie mit ihren persönlichen Daten und offenen Forderungen in einer öffentlichen Datei geführt würden. Sie müssten befürchten, dass auch Dritte Einblick in das Verzeichnis haben könnten, in welchem sie als Schuldner offener Forderung aufgeführt seien. Der Einwand der Klägerin, aufgrund der Angaben im Impressum sei eindeutig erkennbar, dass es sich um eine eigene Seite der Klägerin handele und Zugang nur für die Schuldner bestehe, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass diese Umstände jedenfalls nicht aus den Mahnschreiben erkennbar seien und vor diesem Hintergrund der Eindruck erweckt werde, dass die vermeintlichen Schuldner mit erheblichem Druck zur Zahlung veranlasst und dadurch von einer eingehenden rechtlichen Überprüfung der Forderungen abgehalten werden sollten. Vor diesem Hintergrund sei es für die Bewertung der Zuverlässigkeit auch unerheblich, dass die Klägerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ihre Mahnschreiben geändert und auch die Internetseite anders bezeichnet habe. Bei einem Inkassounternehmen, welches wiederholt durch ein unzuverlässiges Geschäftsgebaren auffällig geworden sei und einem entsprechenden Hinweis der Aufsichtsbehörden insoweit Rechnung trage, als die bislang beanstandete Vorgehensweise durch eine gleichermaßen unzulässige ersetze, bestehe die Befürchtung, dass auch künftig schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen seien. Weiterhin habe der Präsident des Amtsgerichts auch zu Recht darauf abgestellt, dass das Geschäftsgebaren der Klägerin im Übrigen nicht einer redlichen gewissenhaften ordnungsgemäßen Geschäftsführung entspreche. Bereits in dem vorangegangenen Widerrufsverfahren sei ihr vorgeworfen worden, trotz Kenntnis von den Umständen der Vertragsschlüsse und sich daraus aufdrängender Zweifel an der Berichtigung der geltend gemachten Forderungen auf Einwendungen nicht eingegangen zu sein. Dem habe die Klägerin offensichtlich nicht Rechnung getragen. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet. Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt v. 14.01.2009
Die Klägerin sieht in der Darstellung der Ermordung Pontos in dem besagten Film eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und desjenigen ihres verstorbenen Mannes. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Film den Anspruch größtmöglicher historischer Authentizität erhebt, während die Darstellung der Ermordung Pontos in mehreren Punkten nicht der Wahrheit entspreche. So wird etwa beanstandet, dass im Film nicht gezeigt werde, dass die Klägerin die Ermordung ihres Mannes mit angesehen hat. Außerdem sei – neben anderen Abweichungen – die Ermordung anders als im Film gezeigt annähernd lautlos und in einem dunklen Zimmer geschehen und das Opfer nach den Schüssen in Wirklichkeit vornüber gefallen. Davon abgesehen müsse, so die Klägerin, sie es nicht hinnehmen, nach 30 Jahren mit einer effekthascherischen Darstellung der Ermordung ihres Mannes konfrontiert zu werden und erstmals eine Visualisierung der Tat zu erfahren; vielmehr könne sie als Tatopfer beanspruchen, mit der Tat „alleingelassen zu werden“. Sie hat deshalb beantragt, dass der Beklagten die weitere Veröffentlichung und Verbreitung der fraglichen Szene durch einstweilige Verfügung untersagt werde. Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es sieht in der Darstellung dieser Szene – bei der gebotenen Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden Grundrechts der Kunstfreiheit – weder eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Ermordeten noch des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Das Filmwerk als Ganzes unterfalle der Freiheit der Themenwahl und –gestaltung im Rahmen der Kunstfreiheit; dies beinhalte auch die Entscheidung, mit welchen Szenen und in welcher Art und Weise die darzustellende Geschichte erzählt werden soll. Das Persönlichkeitsrecht Jürgen Pontos, so die Kammer, sei danach nicht verletzt, weil von der fraglichen Szene auch unter Berücksichtigung der dargestellten Abweichungen vom wirklichen Geschehen weder eine Verfälschung seines Lebensbildes und damit seiner Menschenwürde noch eine sonstige Abwertung oder Entwürdigung seiner Person ausgehe. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht der Klägerin liegt der Kammer zufolge nicht vor, weil die sie beeinträchtigenden Umstände (Erkennbarmachung der Klägerin durch die filmische Darstellung, mögliche Beeinträchtigung des Opferschutzes bei der Verfilmung von Straftaten, Abweichung von der Wirklichkeit betreffend ihre eigene Anwesenheit bei der Tat) bei der gebotenen Abwägung mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit hinter dieses zurücktreten, auch wenn die Klägerin in ihre Darstellung nicht eingewilligt hat und der Film von der Realität abweicht, obwohl er ein Höchstmaß an historischer Authentizität für sich in Anspruch nimmt. Denn die Ereignisse des Jahres 1977 einschließlich der Ermordung Pontos stellten, so die Richter, ein besonders herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte dar. Bei dessen filmischer Darstellung sei die fragliche Szene derart in den Gesamtorganismus des Filmes eingebettet, dass das Persönliche und Private der Klägerin und ihres Ehemannes hinter die Filmfigur zurücktrete. Ihr Schrecken und Leid sei, ebenso wie das der weiteren Opfer der im Film dargestellten Taten, nicht das Thema des Films. Zudem werde das wirkliche Abbild der Klägerin nicht wiedergegeben, eine besondere Ähnlichkeit mit der Schauspielerin sei nicht vorhanden, so dass eine nur schemenhafte Zeichnung ihrer Person gegeben sei. Auch sei die Szene in Bezug auf die Klägerin nicht entwürdigend oder rufschädigend gestaltet. Letztlich sei für den Zuschauer deutlich erkennbar, dass der Film keine reine Abbildung der Realität anstrebt, sondern diese aus einer bestimmten Perspektive zeigen will, um dem Zuschauer die Botschaft des Films nahe zu bringen. Gegen das Urteil kann die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen. Landgericht Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az.: 28 O 765/08 Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 09.01.2009
Die Staatsanwaltschaft wollte bei einem Beschuldigten eine Wohnungsdurchsuchung vornehmen und dort u.a. auch Computer beschlagnahmen. Ihren Antrag auf Erlass des gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss begründete die Strafverfolgungsbehörde jedoch nur mit einem Verweis auf ihre "bisherigen polizeilichen Ermittlungen", ohne jede nähere Begründung. Das Gericht lehnte den staatsanwaltschaftlichen Antrag ab. Ein pauschaler Hinweis auf den Stand der polizeilichen Ermittlungen reiche nicht aus, um in die grundgesetzlich geschützten Rechte des Beschuldigten einzugreifen. "Dies entpflichtet die Staatsanwaltschaft jedoch nicht davon, die Tat, deren Aufklärung die beantragte Maßnahme dienen soll, hinreichend durch tatsächliche Angaben zu konkretisieren und von anderen möglichen Taten des Beschuldigten abzugrenzen. An den Antrag der Staatsanwaltschaft sind nicht deshalb geringere inhaltliche Anforderungen zu stellen, weil bei Maßnahmen, die mit Zwangseingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Rechte verbunden sind, auch dem Ermittlungsrichter eine eigene Prüfungskompetenz zukommt."
Der Kläger hatte auf dem Online-Portal der Beklagten eine Reise gebucht, dabei jedoch ein verkehrtes Ziel ausgewählt. Da er den Fehler erst sehr spät merkte, konnte er die Tickets nicht mehr umtauschen, sondern musste neue erwerben. Diese zusätzlichen Kosten verlangte er von der Betreiberin der Online-Plattform wieder. Die Reisevermittlerin sei verpflichtet gewesen, den Zielort vollständig und in ausgeschriebener Form im Rahmen der Bestellung wiederzugeben. Da dies nicht geschehen sei, habe sie ihre Aufklärungspflichten verletzt und hafte auf Schadensersatz. Die haben die Münchener Richter abgelehnt. Wer die Vorteile einer Online-Buchung in Anspruch nehme, müsse auch mit den dadurch bedingten Risiken leben. "Der Kläger lässt sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich „verklicken" kann. Die Beklagte ist wiederum verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden. Dies hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts erfüllt."
Der Beklagte war Gast im Hotel der Klägerin und gab wenig später auf der Internetseite "holidaycheck.de" eine negative Bewertung ab: "maximal 3 Sterne-Hotel Dies ließ sich das Unternehmen nicht gefallen und verlangte vom ehemaligen Besucher, dass er den Eintrag wieder löschen sollte. Der wollte zwar löschen, aber der Portalbetreiber weigerte sich. Daraufhin erhob das Hotel Löschungsklage. Und verlor vor dem AG Wolgast. Das Gericht wertete die Äußerungen des Beklagten als zulässige Meinungsäußerung: "In der Äußerung "maximal 3 Sterne" unter der Überschrift "Hotelbewertung" liegt erkennbar die Wertung des Gastes, dass er selbst dieses Hotel mit 3 Sternen bewerten würde. In der Äußerung wird die Tatsache der 4 Sternebewertung durch die DEHOGA nicht in Zweifel gezogen. Dies ergibt sich auch aus der Überschrift, wo neben dem Hotelnamen 4 Sterne aufgeführt sind. Die weiteren Formulierungen "getünchte Nostalgie" und "unternehmerische Arroganz" stellen Wertungen des Gastes dar und sind als Meinungsäußerungen zu verstehen. Der Beklagte beschreibt hier, wie er als Gast den Hotelaufenthalt empfunden hat. Die Wörter "getüncht" und "Arroganz" sind negative Wertungen, jedoch noch nicht so stark, dass damit eine Schmähung verbunden wäre. Diese Worte umschreiben die Wertung "mehr Schein als Sein", was eine zulässige Meinungsäußerung darstellt." Darüber hinaus könne der Gast gar nicht seine Erklärung löschen, da er dem Portalbetreiber bei der Einstellung des Textes entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe: "Der Beklagte hatte damit alles getan, um seine Verpflichtung (...) zu erfüllen. Darauf, ob seine Bewertung tatsächlich gelöscht würde, hatte er keinen Einfluss. Der Beklagte hat ausreichend dargelegt, dass er eine Eintragung in die Hotelbewertung nur vornehmen konnte, wenn er zuvor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portalbetreibers akzeptierte, die eine Übertragung des Nutzungsrechts an den Äußerungen vorsehen. Der Beklagte hat auch durch eine E-Mail der Holidaycheck AG (...) ausreichend dargelegt, dass der Portalbetreiber sich auf diese Übertragung der Nutzungsrechte beruft und nicht Willens ist, der Bitte um Löschung der Eintragungen zu entsprechen."
Inhalt: Ab wann die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten ist, darüber herrscht an deutschen Gerichten absolutes Chaos. Der heutige Podcast greift einige Urteile heraus und geht der Gretchenfrage näher auf den Grund.
|