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Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandet vor deutschen Gerichten die Art der Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem von Air Berlin, wie es im November 2008 gestaltet war.
Dieses Buchungssystem stellt nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar. Der Endpreis pro Person wird nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung.
Nach Ansicht des Bundesverbandes genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten. Die vom Bundesverband erhobene Unterlassungsklage gegen Air Berlin hatte in den ersten beiden Rechtszügen Erfolg. Air Berlin hat daraufhin den Bundesgerichtshof angerufen. Dieser fragt den Gerichtshof nach der Auslegung der Unionsregelung zur Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen der Union.
Mit seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.
Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, die insbesondere gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.
Urteil in der Rechtssache C-573/13
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 15.01.2015
Der Beschwerdeführer war als Beamter mit der Bearbeitung von Asylanträgen betraut. Über eine Kontaktanzeige lernte er eine Frau kennen, die erfolglos Asyl beantragt hatte. Zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Frau kam es zu mehreren Treffen, bei denen eine gemeinsame Tochter gezeugt wurde. Da der Beschwerdeführer die Vaterschaft nicht anerkannte, strengte die Kindesmutter ein familiengerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft an, das vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht geführt wurde.
Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers bat das Amtsgericht um Mitteilung, ob Presseberichte über einen Beschluss des Oberlandesgerichts zuträfen, der Beschwerdeführer habe sich „durch wahrheitswidrige Behauptungen Vorteile verschaffen“ wollen.
Das Ersuchen erfolge im Hinblick auf die Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen. Der am Amtsgericht mit dem familiengerichtlichen Verfahren befasste Richter verfügte daraufhin ohne weitere Begründung, der Dienstbehörde „unter Bezugnahme auf die Anfrage“ Kopien des Beschlusses des Oberlandesgerichts mit geschwärztem Namen der Mutter zu übersenden.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Oberlandesgericht daraufhin die Feststellung, dass die Weitergabe von Aktenbestandteilen aus seinem nicht öffentlich verhandelten familienrechtlichen Verfahren an die nicht verfahrensbeteiligte Dienstbehörde rechtswidrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht wies den Antrag als unzulässig zurück; das Verfahren nach §§ 23 ff. des Einfüh-rungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) sei vorliegend nicht eröffnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde (Beschl. v. 02.12.2014 - Az.: 1 BvR 3106/09) stattgegeben.
Die Unister GmbH betrieb u.a. fluege.de und machte gegen den Inhaber von flüge.de marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend, um an die Domain zu kommen. Sie berief sich auf ein markenrechtliches Unternehmenskennzeichen. Es seien seit 2010 erhebliche Werbeaufwendungen getätigt worden, u.a. für Fernsehwerbung, Sportmarketing, Banner- und Affiliatewerbung. Außerdem sei das Portal fluege.de häufig Gegenstand redaktioneller Berichterstattung und mit mehr als 2,5 Mio. Einzelnutzern im Monat eines der meist besuchten Online-Reisebüros in Deutschland.
Während das LG Leipzig in der 1. Instanz den Anspruch noch bejaht hatte, lehnte das OLG Dresden in der Berufung das Begehren nun mit eindeutigen Worten ab.
Der Begriff fluege.de sei nicht unterscheidungskräftig, jedenfalls für den hier relevanten Bereich der Flugreisen-Vermittlung.
An dem rein beschreibenden Charakter des Domainnamens ändere auch die Schreibweise des Wortes "fluege" nichts. Die angesprochenen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, dass - zumeist aus technischen Gründen - das in fast allen Sprachen unbekannte "Ü" häufig als Umlaut mit "Ue" umschrieben werde.
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, so die Richter. Denn es bestehe aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft kein Nachahmungsschutz. Darüber hinaus liege auch keine gezielte Behinderung vor.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen unerlaubter E-Mail-Werbung ab. In der Vergangenheit war ein Dritter Inhaber des betreffenden Mail-Accounts. An diesen war die Nachricht gerichtet. Die Klägerin trug vor, sie habe den Mail-Zugang übernommen. Obgleich die Beklagte dies bestritt, bot die Klägerin keine weiteren Nachweise an.
Das OLG Hamm stufte dies als nicht ausreichend ein, um einen Unterlassungsanspruch wirksam durchsetzen zu können. Die Beweislast für die Inhaberschaft an dem Mail-Account treffe die Klägerin. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen.
Darüber hinaus wäre es im vorliegenden Fall ohnehin unbillig, die Beklagte haften zu lassen, so die Richter. Übernehme nämlich eine dritte Person eine bereits bestehende E-Mail-Adresse und erhalte sie dann eine ungewünschte, an den ursprünglichen Account-Inhaber gerichtete Mail, stehe ihr kein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Versender die Mail-Adresse - wie im vorliegenden Fall - zukünftig sperrt. Es wäre unverhältnismäßig, den Versender für den ihm unbekannten Account-Übergang an die dritte Person haften zu lassen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Verfügungskläger (fortan: Kläger), baden- württembergischer Landesvorsitzender und Gründungsmitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD), hatte sich in dem einstweiligen Verfügungsverfahren dagegen gewendet, dass der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagter) ihn in einem an Parteimitglieder der AfD adressierten E-Mailschreiben als Betrüger, Rechtsbrecher, Halunke, Lügner und Gauner bezeichnet hat.
Der Beklagte war früher selbst Mitglied der AfD. Nachdem es im Jahr 2013 zu einem Parteiausschlussverfahren kam, war er freiwillig aus der Partei ausgetreten.
Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Baden-Baden dem Beklagten die beanstandeten Äußerungen untersagt (Urt. v. 29.09.2014 - Az. 4 O 128/14).
Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht der Auffassung des Landgerichts gefolgt, wonach es sich hier um Schmähkritik handele, die ohne weitere Abwägung der betroffenen Interessen unzulässig sei.
Denn eine Schmähung liege bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt. Wesentliches Merkmal der Schmähung sei eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Davon könne hier keine Rede sein. Die angegriffenen Äußerungen dürften nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch die in der E-Mail gesetzten Links berücksichtigt werden.
Dort beanstande der Beklagte den Ablauf der Wahl des Klägers auf den 3. Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungsparteitags als fehlerhaft. Bei den Äußerungen des Beklagten handele es sich daher ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach um die kritisierten parteiinternen Vorgänge zusammenfassende, bewertende Stellungnahmen. Bei der gebotenen Abwägung spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen, da sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung für einen freien und offenen politischen Prozess sei, in ihrem Kern betroffen wäre.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - Az. 6 U 156/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 15.01.2015
Das LG Berlin hat 16 Klauseln in der Herstellergarantie "AppleCare" des bekannten US-Konzerns für unwirksam erklärt.
Kritikpunkt war dabei vor allem der Umstand, dass die Garantie weitestgehend die gesetzliche Gewährleistungsrechte ersetzen sollte. Dies stuften die Richter als überraschend ein, denn bei einer Garantie erwarte der Verbraucher, dass diese nicht anstatt, sondern zusätzlich neben den herkömmlichen gesetzlichen Rechten bestehen würde.
Auch Zusätze wie "soweit rechtlich zulässig" könnten die Unwirksamkeit einer Klausel nicht heilen, da der Verbraucher nicht beurteilen könne, ob eine Klausel nun rechtlich erlaubt sei oder nicht.
Über den Kläger wurden onine mehrere ehrverletzende Berichte online veröffentlicht. Gegen die Betreiber der Webseiten war ein Vorgehen nicht erfolgversprechend.
Daraufhin beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung eine Sperrungsverfügung, damit diese eine entsprechende Anordnung gegenüber deutschen Access-Providern erlassen sollte, um den Zugang zu sperren. Die Behörde lehnte dies ab.
Das VG Düsseldorf hat diese Weigerung als gerechtfertigt angesehen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass einer solchen Sperrungsverfügung.
Zum einen zweifelte das Gericht bereits daran, ob die Access-Provider hier wirksam in Anspruch genommen werden könnten, denn sie träfe für die Rechtsverstöße grundsätzlich keine Verantwortlichkeit.
Zum anderen bestünden auch erhebliche Bedenken, ob die Rechtsverletzungen tatsächlich so schwerwiegend seien, um eine derartig schwerwiegende Eingriffsmaßnahme zu rechtfertigen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass, wenn die Behörde im vorliegenden Fall eingreife, sie sich dadurch in zukünftigen vergleichbaren Fällen automatisch verpflichte, ebenfalls tätig zu werden. Dies würde aber im Ergebnis zu dauerhaften unverhältnismäßigen Eingriffen führen.
Der Beklagte warb auf eBay unter u.a. mit der Aussage "geprüftes eBay-Mitglied". In der Vergangenheit hatte eBay seinen Nutzern die Möglichkeit geboten, sich mittels Post-Ident-Verfahrens zu verifizieren. Inzwischen wurde dieser Status von eBay wieder abgeschafft. Auf den eBay-Seiten fanden sich keinerlei Hinweise mehr zu diesen Vorkomnissen.
Das LG Essen stufte diese diese Werbung als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
Der Beklagte nehme mit der Aussage eine gesteigerte Seriösität in Anspruch, die objektiv aber nicht vorliege. Denn eBay habe den Status des geprüftes Mitglieds wieder aufgegeben, so dass die Online-Plattform gerade keine besondere Gewähr (mehr) für ursprünglich durchgeführte Verifizierung übernehmen wolle.
Die Handlungen seien darüber hinaus unzulässig, weil der potentielle Käufer sich nicht informieren könne, was sich hinter diesem Status denn überhaupt verberge. Entsprechende Info-Seiten, auf denen der Interessierte nähere Fakten hätte bekommen können, waren gelöscht.
Der Beklagte hatte im September 2013 einen Sportwagen Hyundai Genesis Coupé mit 303 PS für 10 Tage auf der Internetplattform eBay zum Verkauf eingestellt, dann aber schon nach zwei Tagen die Auktion abgebrochen. Denn er habe nunmehr bemerkt, dass der PKW ruckelte und Zündaussetzer habe, mithin mangelhaft sei.
Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 6.900 € Höchstbietender. Nachdem der Beklagte nicht bereit war, den angebotenen Sportwagen für diesen Betrag an den Kläger zu übergeben, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte 15.000 € Schadensersatz, weil der angebotene Wagen mindestens 22.000 € wert sei.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.
Ausgehend davon, dass der Beklagte den Mangel des Sportwagens erst erkannt habe, nachdem dieser zum Verkauf eingestellt worden war, sei der Bekl. zur Angebotsrücknahme berechtigt gewesen.
Das Einstellen des Wagens auf der Internetplattform stelle ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Dieses habe der Beklagte, obwohl die Bietzeit 10 Tage betragen hat, nach zwei Tagen zurücknehmen können. Denn im Zusammenhang mit den Versteigerungsbedingungen weist eBay darauf hin, dass ein Angebot vorzeitig zurückgenommen werden könne, wenn „Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht“.
Diese Hinweise seien bei der Auslegung des Angebots des Beklagten zu berücksichtigen und ließen dieses dahin verstehen, dass der Anbietende sein Angebot jedenfalls bei einem Irrtum über eine solche Eigenschaft bzw. ein solches Merkmal der Kaufsache zurückziehen könne, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf den Verkehrswert der Sache auswirkt.
Denn dem Anbieter, der einen solchen Irrtum nachträglich erkennt, sei klar, dass er - wie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes - einem potentiellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand wird verschaffen können, den er seinem Angebot bei Abgabe zugrunde gelegt hat. Einem entsprechenden Irrtum sei dem Beklagten., der die Fehlfunktion des Motors zunächst nicht kannte, unterlegen gewesen, als er den Sportwagen zum Verkauf einstellte.
Damit liegt das Urteil des Landgerichts Heidelberg auf Linie des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13 Rn. 13), der entschied, dass ein Kaufvertrag nicht bindend ist, wenn dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors zusteht.
Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass die bei eBay eingestellten "Weiteren Informationen" lediglich als Ergänzung der einbezogenen AGB hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen sind und nach ihrem gesamten Inhalt nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken sollen als dies bereits in den eBay-AGB geschieht (BGH Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14).
Quelle: Pressemitteilung des LG Heidelberg v. 16.01.2015
Die Beklagte schrieb in einem Vergabeverfahren die Überarbeitung ihres Sicherheitskonzeptes aus. Die Klägerin bewarb sich auf diese Ausschreibung und übersandte ihre Angebots-Unterlagen. Sie erhielt dann auch den Zuschlag. Im Rahmen der Ausführung kam es jedoch zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, so dass die weitere Zusammenarbeit beendet wurde.
Wenig später stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte für die neue Ausschreibung des Angebots ihre Dokumente verwendete. Hierdurch sah die Klägerin ihre Urheberrechte verletzt.
Das LG Köln bejahte die grundsätzliche urheberrechtliche Schutzfähigkeit auch von Angebots-Unterlagen. Bei einem Schriftwerk könne, so die Richter, die geistige Schöpfung sowohl in der verwendeten Sprache als auch in der thematischen Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen.
Gebrauchstexte könnten darunter fallen, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts von gebräuchlichen Standardformulierungen betreffend technische Produkte abheben würden, während sprachliche Besonderheiten regelmäßig ausschieden.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht den Anspruch, weil es an beiden Punkten fehle. Die sprachlichen Formulierungen seien Standard und herkömmlich. Die inhaltliche Gliederung basiere in erheblichem Umfang auf Vorgaben der Beklagten, so dass es nicht um originäre Leistungen der Klägerin handle, so dass ein Schutz der Angebots-Unterlagen ausscheide.
Der Kläger verlangte, die weitere Veröffentlichung von bestimmten Model-Fotos zu unterlassen und begehrte zudem Schadensersatz. Die Beklagte bestritt diese Vorwürfe.
Das LG Köln wies die Klage ab.
Der Fotograf, der die Fotos erstellt hatte, konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, in welchem Umfang er die Rechte an den Bildern der Klägerin eingeräumt hatte. Der Sachverhalt war nicht mehr eindeutig aufzuklären.
Da den Kläger die Beweislast für die Berechtigung treffe, die Ansprüche aus der Urheberrechtsverletzung geltend zu machen, sei er beweisfällig geblieben. Die Klage sei daher unbegründet und somit abzuweisen.
Der Kläger, der Betreiber eines freien WLAN-Netzes aus dem Freifunker-Bereich, war abgemahnt wurden, weil über seinen Zugang Urheberrechtsverletzungen begangen wurden.
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung stellte das AG Berlin nun fest, dass der Kläger weder als Täter noch als Mitstörer für diese Rechtsverstöße haftet.
Interessant sind insbesondere die Ausführungen zur fehlenden Mitstörer-Haftung. Danach wendet das Gericht die gleichen Haftungs-Privilegien, die für Access-Provider gelten, auch für den Kläger an und verneint deswegen eine Verantwortlichkeit.
Es bestünde keine grundsätzlich Kontrollpflicht. Auch eine generelle Sperrungspflicht von typischen Ports zur Unterbindung der Nutzung von Tauschbörsen existiere nicht, so das Gericht.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Beschluss krankt jedoch an mehreren Dingen:
So stützt sich das Gericht zum einen bei seiner Begründung maßgeblich auf die Regelungen des TDG (= Teledienstegesetz). Dieses Gesetz ist jedoch seit 2007 (!) außer Kraft getreten. An der inhaltlichen Argumentation ändert dies jedoch nichts, da die Nachfolge-Regelungen des Telemediengesetz (TMG) fast identisch sind.
Zum anderen verkennt das Gericht im vorliegenden Fall die konkrete Beweislast. Da der Abgemahnte hier als Kläger aufgetreten ist, träfe ihn die Beweislast darzulegen, dass nicht er gehandelt hat. Dies verkennt das AG Berlin und nimmt eine Beweislast-Verteilung wie in einem "üblichen" Gerichtsprozess an, bei dem der Rechteinhaber als Kläger auftritt.
Nach Meinung des AG Koblenz führen Verletzungen des Datenschutzrechts zu einem prozessualen Beweisverwertungsverbot. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung in einer P2P-Abmahnung hat das Gericht einen entsprechenden Hinweisbeschluss erlassen.
Danach reicht es nicht aus, wenn der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG sich auf die Deutsche Telekom AG (DTAG) bezieht, wenn der Beklagte, dessen Daten herausgegeben wurden, bei einem Reseller Kunde ist. In einem solchen Fall muss sich die gerichtliche Verfügung vielmehr auf den Reseller beziehen.
Andernfalls würde nämlich die Schutzschriften der §§ 112, 113 TKG umgangen. Danach hätten zwar bestimmte Behörden (z.B. Polizei, Zoll oder Verfassungsschutz) entsprechende Auskunftsrechte, nicht jedoch privatrechtlich organisierte Dritte.
Die Datenübermittlung vom Reseller an die DTAG erfolge aufgrund des § 111 Abs.2 TKG. Es handle sich nicht um originäre Daten der DTAG. Würden die Daten nunmehr bei der DTAG "abgegriffen", handle es sich dabei um eine Umgehung der Schrankenbestimmungen der §§ 112, 113 TKG. Die Datenerhebung müsse vielmehr unmittelbar beim erhebenden Reseller stattfinden.
Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, liege eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor. Konsequenz sei, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliege.
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vom 21.01.2015
Betreff:
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1. EuGH: Online-Buchungsportal für Flugreisen muss Endpreis sofort angezeigt
2. BVerfG: Wirksamer Rechtsschutz bei Datenweitergabe durch Gerichte zwingend erforderlich
3. OLG Dresden: Betreiber von Fluege.de hat keinen Anspruch auf Domain Flüge.de
4. OLG Hamm: Beweislast für Mail-Account-Inhaber liegt beim Spam-Abmahner
5. OLG Karlsruhe: AfD-Vorsitzender muss Bezeichnung als als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke und Gauner hinnehmen
6. LG Berlin: Herstellergarantie "AppleCare" von Apple in erheblichem Umfang rechtswidrig
7. VG Düsseldorf: Online-Persönlichkeitsverletzungen begründen keinen Anspruch auf Sperrungsverfügung durch Bezirksregierung Düsseldorf
8. LG Essen: Online-Werbung mit "geprüftes eBay-Mitglied" ist wettbewerbswidrig
9. LG Heidelberg: eBay-Verkäufer kann Auktion bei Mängeln abbrechen
10. LG Köln: Angebots-Unterlagen in einem Vergabeverfahren können urheberrechtlich geschützt sein
11. LG Köln: Ansprüche aus Online-Fotoklau nur bei Nachweis der ausschließlichen Nutzungsrechte
12. AG Berlin: Freier WLAN-Betreiber haftet lediglich wie ein Access-Provider
13. AG Koblenz: Bei P2P-Urheberrechts-Prozessen führen Datenschutzverstöße zu Beweisverwertungsverbot
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Online-Buchungsportal für Flugreisen muss Endpreis sofort angezeigt
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Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen
Air Berlin/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
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2. BVerfG: Wirksamer Rechtsschutz bei Datenweitergabe durch Gerichte zwingend erforderlich
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Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht verfahrensbeteiligte Behörde ist effektiver Rechtsschutz zwingend erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014 - Az.: 1 BvR 3106/09).
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3. OLG Dresden: Betreiber von Fluege.de hat keinen Anspruch auf Domain Flüge.de
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Der Betreiber der Domain Fluege.de (Unister GmbH) hat keinen Anspruch auf die Domain Flüge.de (OLG Dresden, Urt. v. 25.03.2014 - Az.: 14 U 1364/13).
Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der BGH die Nicht-Zulassungsbeschwerde der Klägerin abgelehnt hat (BGH, Beschl. v. 08.01.2015 - Az.: I ZR 96/14).
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4. OLG Hamm: Beweislast für Mail-Account-Inhaber liegt beim Spam-Abmahner
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Wer eine andere Person wegen einer unerlaubten E-Mail-Werbung abmahnt, muss nachweisen, dass er auch Inhaber des betreffenden E-Mail-Accounts ist. Macht er lediglich pauschale oder allgemeine Ausführungen ohne ein konkretes Beweisangebot, so ist der Anspruch abzulehnen (OLG Hamm, Beschl. v. 09.12.2014 - Az.: 9 U 73/14).
Bereits vor kurzem hat das LG Ulm (Beschl. v. 09.10.2014 - Az.: 1 S 74/14) in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass ein Betroffener, der Ansprüche wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend macht, nachweisen muss, dass er auch Inhaber des betreffenden E-Mail-Account. An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, der Ausdruck zwischen dem Betroffenen und seiner Anwältin sind hierfür nicht ausreichend (AG Göppingen, Urt. v. 30.04.2014 - Az.: 3 C 1356/13).
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5. OLG Karlsruhe: AfD-Vorsitzender muss Bezeichnung als als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke und Gauner hinnehmen
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m Rahmen des politischen Meinungskampfes kann auch die Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner zulässig sein, sofern es sich bei diesen Äußerungen ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden.
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6. LG Berlin: Herstellergarantie "AppleCare" von Apple in erheblichem Umfang rechtswidrig
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Die Herstellergarantie "AppleCare" von Apple ist in erheblichem Umfang rechtswidrig (LG Berlin, Urt. v. 28.11.2014 - Az.: 15 O 601/12).
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7. VG Düsseldorf: Online-Persönlichkeitsverletzungen begründen keinen Anspruch auf Sperrungsverfügung durch Bezirksregierung Düsseldorf
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Ein Geschädigter, über den auf anonymen Webseiten rechtswidrige Äußerungen aufgestellt werden, hat keinem Anspruch gegen die Bezirksregierung Düsseldorf, dass diese entsprechende Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider erlässt, um den Zugang zu den anonymen Seiten zu unterbinden (VG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 - Az.: 27 K 7499/13).
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8. LG Essen: Online-Werbung mit "geprüftes eBay-Mitglied" ist wettbewerbswidrig
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Die Werbung mit der Aussage "geprüftes eBay-Mitglied" ist wettbewerbswidrig, da dieser Status von eBay inzwischen wieder abgeschafft wurde (LG Essen, Urt. v. 04.07.2014 - Az.: 45 O 8/14).
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9. LG Heidelberg: eBay-Verkäufer kann Auktion bei Mängeln abbrechen
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Der Anbieter, der erst während der Bietzeit erkennt, dass die angebotene Sache einen Mangel hat, kann sein Angebot zurücknehmen (Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12.12.2014; Az. 3 S 27/14).
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10. LG Köln: Angebots-Unterlagen in einem Vergabeverfahren können urheberrechtlich geschützt sein
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Angebots-Unterlagen in einem Vergabeverfahren können urheberrechtlich geschützt sein (LG Köln, Urt. v. 18.12.2014 - Az.: 14 O 193/14).
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11. LG Köln: Ansprüche aus Online-Fotoklau nur bei Nachweis der ausschließlichen Nutzungsrechte
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Wer Ansprüche wegen der Verletzung von Fotos im Online-Bereich geltend macht, muss nachweisen, dass er Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte hat (LG Köln, Urt. v. 15.05.2014 - Az.: 14 O 287/13).
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12. AG Berlin: Freier WLAN-Betreiber haftet lediglich wie ein Access-Provider
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Der Betreiber eines freien WLAN haftet lediglich wie ein Access-Provider und kann sich damit auf umfangreiches Haftungs-Privilegien berufen (AG Berlin, Beschl. v. 17.12.2014 - Az.: 217 C 121/14).
Inhaltlich ist die Entscheidung sicherlich gut vertretbar und spricht das alte Dilemma in der derzeitigen Rechtsordnung an, dass kommerzielle Access-Provider privilegiert werden, während "private Access-Provider" die volle Verantwortlichkeit übernehmen müssen.
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13. AG Koblenz: Bei P2P-Urheberrechts-Prozessen führen Datenschutzverstöße zu Beweisverwertungsverbot
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Bei P2P-Urheberrechts-Prozessen führen Datenschutzverstöße zu einem Beweisverwertungsverbot (AG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2014 - Az.: 153 C 3184/14).
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