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Das Verfahren I ZR 138/16:
Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 ist technische Betreiberin der Internetseite "amazon.de". Die Beklagte zu 2 betreibt die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform "Amazon Marketplace", auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis "Verkauf und Versand durch Amazon" versehen sind.
Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform "amazon.de" an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs "Ortlieb" in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1 als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke "ORTLIEB" und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte zu 3 benutzt die Marke "ORTLIEB" in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetnutzern Produkte zum Erwerb anzubieten.
Die Beklagte zu 3 wird dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 tätig. Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.
Vorinstanzen: Das Verfahren I ZR 201/16:
Die Beklagte betreibt die Internetseite www.amazon.de, über die sowohl Produkte des Amazon-Konzerns als auch Produkte von Drittanbietern vertrieben werden. Die Fußreflexzonenmassagematte der Klägerin wird auf der Internetseite www.amazon.de nicht angeboten.
Am 18. August 2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "goFit" oder "gofit" in die Suchmaske der Internetseite www.amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge "gofit matte", "gofit gesundheitsmatte" oder "gofit Fußreflexzonenmassagematte" erscheinen.
Die Klägerin hat in den automatischen Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts "goFit", hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Das Landgericht hat der auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Unternehmensbezeichnung der Klägerin "goFit" in Deutschland geschützt ist. Die Beklagte benutzt dieses Zeichen als Betreiberin der Internetseite www.amazon.de, in die die Suchfunktion eingebettet ist, selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation. Jedoch liegt in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste zu beanstanden ist, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt hat.
Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den - unzutreffenden - Eindruck hervorrufen, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden wird.
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.02.2017
§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG
§ 15 Abs. 1 und 2 MarkenG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG
Die Klägerin beanstandete die Umverpackung von zwei Nivea-Gesichtscremes. Die Umverpackung war deutlich größer als der eigentliche Inhalt. Die Klägerin sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers.
Der BGH folgte dieser Ansicht nicht, sondern lehnte den Anspruch ab.
Es sei nicht ersichtlich, dass der Verbraucher automatisch annehme, dass die Umverpackunggröße auch die eigentliche Produktgröße darstelle. Dies liege insbesondere daran, dass für diese Warenrguppe keine einheitlichen Packungsgrößen am Markt angeboten würden.
Wisse der Verbraucher, dass unterschiedliche Größe angeboten würden, gehe er grundsätzlich nicht von einem Standard-Volumen aus. Vielmehr fehle eine entsprechende Erwartungshaltung beim Kaufinteressenten.
Eine Irreführung scheide daher aus, so die Richter.
Die Klägerin ging gegen entsprechende Äußerungen von Dritten vor, die in dem Forum des Beklagten enthalten waren. Außergerichtlich hatte sie die einzelnen Postings lediglich relativ pauschal und allgemein als Schmähkritik beanstandet und die Löschung verlangt.
Die Frankfurter Richter wiesen die Klage ab. Denn es fehle dem außergerichtlichen Schreiben an einer so konkret gefassten Darstellung, dass auf dieser Grundlage der Rechtsverstoß unschwer bejaht hätte werden können.
In den Beanstandungen werde lediglich ausgedrückt, dass die Klägerin die Aussagen als ehrenrührig und schmähend ansehe. Hingegen werde die Unwahrheit der Äußerungen ausdrücklich nicht behauptet.
Derartige Ausführungen genügten nicht, um eigene Prüfungspflichten des Portal-Betreiber zu begründen. Daher hafte er nicht als Störer.
Die Beklagte betrieb eine Event-Agentur und organisierte insbesondere Firmenveranstaltungen zur Mitarbeitermotivation. Unter dem Begriff "Bauernhofolympiade" veranstaltete sie auf einem Bauernhof mit den dort typischerweise vorhandenen Materialien und Gerätschaften (z. B. Heuballen, Hufeisen, Schubkarren etc.) sportliche Wettkämpfe als Teil der Gesamtveranstaltung.
Die Klägerin, die Dachorganisation des deutschen Sports und Rechtsnachfolger des Nationalen Olypmischen Komitees, sah darin einen Verstoß gegen das OlympSchG.
Diese Auffassung teilte das OLG München nicht.
Erforderlich für einen Rechtsverstoß sei, dass die Aktivitäten der Beklagten in Verbindung gebracht werden mit den Olympischen Spielen. Für eine solche Annahme lägen im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor.
Das Wort Olympia gehöre vielmehr zum allgemeinen Sprachgebrauch. Der normal informierte Verbraucher unterscheide zudem zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen Bezugnahme auf die Olympischen Spiele. Der Verbraucher wisse, dass offizielle Ausstatter, Lieferanten, Sponsoren oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstellen würden.
Die Bezeichnung "Bauernhofolympiade" rufe zwar Assoziationen an die Olympischen Spiele hervor, gehe aber nicht darüber hinaus im Sinne eines Implizierens eines wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhangs.
Der Kläger wehrte sich gegen eine behördliche Untersagung, die ihm verbot, auf die rechtsradikale Webseite eines Dritten zu verlinken. Er trug u.a. im Gerichtsverfahren vor, dass ihm die Inhalte gar nicht bekannt gewesen seien bzw. er sich ausdrücklich von diesen distanziert habe.
Das VGH München ließ all diese Argumente nicht gelten und bestätige die behördliche Maßnahme.
Die Vorinstanz, das VG Würzburg (Urt v. 23.02.2017 - Az.: W 3 K 16.1292) vertrat den Standpunkt, dass bereits durch das formale Setzen der Links eine Zueigenmachung stattfinde, denn dadurch werde die Attraktivität des eigenen Angebots für die Betrachter gesteigert, indem Interessenten Zugriff auf Websites ermöglicht werde, die sie bis dahin nicht kannten. Die Haftung, so die Würzburger Richter, gehe sogar soweit, dass der Verlinkende nicht nur für die im Zeitpunkt der Verlinkung bekannten bzw. existenten Inhalte der verlinkten Seite hafte, sondern auch für nachträglich durch den Inhaber der verlinkten Webseite veränderte Inhalte.
Ergänzend wies das VG Würzburg darauf hin, dass selbst dann, wenn als zusätzliche Voraussetzung für ein "sich-zu-Eigen-Machen" der verlinkten Seiten eine aktive Bewerbung erforderlich wäre, der Kläger verantwortlich sei. Dies ergebe sich aus den Inhalten der Internetseite des Klägers: Auf der Startseite sei mit der Überschrift "Mehr Informationen? Bitte sehr!" eine Tabelle integriert, die neben dem Bild des Klägers mehrere Links enthalte.. Hier werde über den Verweis "Andere Seiten: zum Stöbern" auf eine Linkliste verwiesen, zu deren Beginn der Kläger ausführe, dass er Kenntnis vom Inhalt der verlinkten Angebote habe und diese positiv bewerte, "(…) das ICH mit diese Seiten angesehen und für gut befunden habe“.
Der VGH München bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz mit kurzen, knappen Worten.
Inhaltlich ging es um die Frage, inwieweit ein Wettbewerbsverband verpflichtet ist, bereits im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung seine Berechtigung nachzuweisen und die Namen seiner Mitglieder offenzulegen.
In der außergerichtlichen Abmahnung stand dazu folgender Satz: Auf die außergerichtliche Abmahnung hin bat die Beklagte um Mitteilung, welche Ärzte dem Verband als Mitglieder angehörten bzw. woraus sich seine Legitimation in vorliegender Angelegenheit ergebe.
Der Verband reagierte nicht auf diese Anfrage und ging vor Gericht. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, verwahrte sich jedoch gegen die Tragung der Kosten. Denn hätte der Verband bereits außergerichtlich seine Aktiv-Legitimation dargelegt, wäre es gar nicht zu diesem Gerichtsverfahren gekommen, so die Beklagte.
Das OLG Saarbrücken folgte dieser Argumentation und legte die Kosten der Klägerseite auf. Ein Wettbewerbsverband, der außergerichtlich wegen eines Rechtsverstoßes abmahne, müsse zwar nicht die Namen seiner Mitglieder in diesem Verfahrensstadium offenlegen. Er sei jedoch verpflichtete, seine Aktiv-Legitimation schlüssig darzulegen.
Denn der Abgemahnte habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen schlüssig dargelegt würden. Hierzu bedürfe es der konkreten Mitteilung, ob der Verband tatsächlich über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern verfüge, die auf dem räumlich relevanten Markt Dienstleistungen ähnlicher Art anbieten würden.
Der in Abmahnschreiben regelmäßig enthaltene, offenbar für Wettbewerbsverstöße aller Art konzipierte Satz "Zu den Mitgliedern des Verbandes gehören Gewerbetreibende in erheblicher Zahl, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie Ihr Unternehmen vertreiben" sei zu allgemein gefasst und genüge dann nicht, wenn der Abgemahnte um nähere Darlegung bitte, ob und in welcher Zahl der Verband tatsächlich über entsprechende Mitglieder verfüge.
Die Klägerin war Rechteinhaberin an entsprechenden Musikstücken und verlangt von PayPal Auskunft über den Namen und die Anschrift eines bei ihr registrierten Kunden.
Dritte hatten urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig online gestellt. Nach längeren Ermittlungen bekam die Klägerin heraus, dass die Anmeldung der Online-Inhalte unter Nutzung eines bestimmten PayPal-Kontos geschah. Aus diesem Grunde verlangte sie nun von dem Zahlungsanbieter die Auskunft. PayPal lehnte das Begehren ab.
Das LG Hamburg sah dies anders und verurteilte das Unternehmen - im Rahmen der einstweiligen Verfügung - zur Herausgabe der verlangten Informationen.
Insbesondere stehe der Datenübermittlung auch nicht das luxemburgische Bankgeheimnisse entgegen. Denn die deutsche Regelung des § 101 Abs. 2 UrhG sei eine ausreichende Gestattungsnorm, die PayPal erlaube zu beauskunften, ohne sich strafbar zu machen oder sich sonst rechtswidrig zu verhalten.
Die Möglichkeit der Klägerin, die luxemburgische Bankaufsicht im Wege der Rechtshilfe um Auskunftserteilung zu bitten, stelle hierzu keinen vergleichbaren Rechtsbehelf dar. Denn er biete der Rechteinhabern keine Möglichkeit, eine Anordnung zur Auskunftserteilung durch nationale Behörden zu erzwingen.
Gleichzeitig wurde den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Zusätzlich wurde es der niederländischen Betreiberin eines Medikamentenversandhandels verboten, apothekenpflichtige Arzneimittel in Deutschland zu lagern, um diese über die Arzneimittelabgabestelle an Kunden in Hüffenhardt abzugeben.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die von der niederländischen Betreiberin eines Medikamentenversandhandels und der Mieterin in Hüffenhardt im bewussten und gewollten Zusammenwirken praktizierte Abgabe von Arzneimitteln sowie deren Lagerung verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und sei damit auch wettbewerbswidrig. Zulässig sei nur die Arzneimittelabgabe in einer Apotheke oder mittels Versandhandels durch eine Apotheke.
Beides liege bei der Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt nicht vor. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel nach einer Videoschaltung zur Abgabe freigegeben würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel. Anders als beim Versandhandel erfolge hier eine Arzneimittelabholung von dem Ort, an dem die Medikamente gelagert seien. Auch bestimme der Kunde - abweichend vom Versandhandel - nicht, wohin die Ware zu liefern sei.
Die Abgabestelle Hüffenhardt sei mit einer reinen Abholstation nicht vergleichbar, da der Kunde in Hüffenhardt Medikamente erwerbe, über die zuvor kein Kaufvertrag abgeschlossen und die nicht konkret für ihn nach Hüffenhardt geliefert worden seien. Außerdem beabsichtige der Kunde, bei Aufsuchen der Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt das Medikament - wie bei einer Präsenzapotheke - unmittelbar nach dem Bestellvorgang zu erhalten und nicht - wie beim Versandhandel - einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten zu warten.
Die Urteile sind mit der Berufung anfechtbar, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt werden kann.
Drei Urteile der Kammer für Handelssachen und drei Urteile der 3. Zivilkammer in Hauptsacheverfahren wegen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche nach Inbetriebnahme einer Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt
Az. 4 O 37/17, 4 O 39/17, 3 O 9/17, 3 O 10/17 und 3 O 11/17
Quelle: Pressemitteilung des LG Mosbach v. 15.02.2018
Der Beklagte war längere Zeit bei dem Kläger angestellt. Während dieser Zeit registrierte er auch einen Facebook-Account. Unter dem Punkt "Info" verlinkte er dabei auf die Webseite des Klägers.
Als das Arbeitsverhältnis endete, verlangte der Arbeitgeber die Zugangsdaten zur Facebook-Seite heraus, weil er der Ansicht war, dass die Webseite im Rahmen der angestellten Tätigkeit des Beklagten erfolgt sei. Der Beklagte bestritt dies.
Das AG Brandenburg lehnte den Anspruch des Arbeitgebers ab.
Da es im vorliegenden Fall an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien fehle, müsse anhand der objektiven Gestaltung und der Inhalte der Facebook-Seite bestimmt werden, wem diese gehöre.
Die Sachlage sei nicht eindeutig, viele Umstände sprächen aber (auch) für eine private Nutzung.
So habe der Beklagte den Account nicht mit einer dienstlichen E-Mail-Adresse angelegt und genutzt, sondern mit einer privaten. Auch seien die Inhalte teilweise privater Natur, da der Beklagte persönliche Fotos veröffentlicht habe.
Der Kläger, ein Anwalt, verlangte von dem Beklagten, einem Inkasso-Unternehmen, eine datenschutzrechtliche Auskunft nach § 34 BDSG. Dabei ging es vor allem um den logischen Aufbau im Rahmen der automatisierten Verarbeitung. Nach § 6a Abs.3 BDSG erstreckt sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf diese Umstände.
Die verklagte Firma bestritt zunächst, dass es in seinem Unternehmen überhaupt zu derartigen automatisierten Entscheidungen komme. Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Der Beklagte habe selbst allgemein zugegeben, dass im Rahmen seiner Tätigkeit automatisierte Prozesse eingesetzt würden. Ein pauschales Bestreiten reiche unter solchen Umständen nicht aus, vielmehr müsse der Beklagte das Nichtvorliegen näher erläutern und begründen.
Auch der Einwand, dass der Kläger nicht hinreichend seine Betroffenheit nachgewiesen habe, greife nicht. Im vorliegenden Fall stütze der Kläger sein Begehren auf die für ihn von
Die Anforderungen an die Darlegung der persönlichen Betroffenheit dürften nicht überspannt werden, so das Gericht weiter. In Ermangelung eines Einblicks in die internen Prozesse der verantwortlichen Steile werde ein Außenstehender häufig auch gar nicht wissen, inwiefern er persönlich betroffen sei. Mit der Regelung des § 6a BDSG solle der Einzelne nicht zum bloßen Objekt der Entscheidungen des Computers werden. Eine pauschale Verweigerung des Auskunftsrechtes erzeuge genau das latente Gefühl der menschlichen Machtlosigkeit, was die Vorschrift gerade verhindern solle.
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vom 21.02.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 8. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 8. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Ob und wann die Suchergebnisse auf Amazon Markenverletzungen sind
2. BGH: Wann eine Mogelpackung vorliegt und wann nicht
3. OLG Frankfurt a.M.: Forum-Betreiber haftet nur bei positiver Kenntnis der Rechtsverstöße
4. OLG München: Bezeichnung "Bauernhofolympiade" ist kein Verstoß gegen das OlympSchG
5. VGH München: Durch Verlinkung von verbotene Webseiten kann zu Eigen machen stattfinden
6. OLG Saarbrücken: Wettbewerbsverband muss Mitgliedernamen zwar außergerichtlich nicht offenlegen, aber schlüssig behaupten
7. LG Hamburg: PayPal muss Auskunft über Urheberrechtsverletzer geben
8. LG Mosbach: Apothekenautomat von DocMorris ist rechtswidrig
9. AG Brandenburg: Arbeitgeber hat gegen Ex-Mitarbeiter keinen Anspruch auf Übertragung des Facebook-Accounts
10. AG Düsseldorf: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch erfasst auch den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung
Die einzelnen News:
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1. BGH: Ob und wann die Suchergebnisse auf Amazon Markenverletzungen sind
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Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2018 in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform entschieden.
Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke "ORTLIEB". Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter.
LG München - Urteil vom 18. August 2015 - 33 O 22637/14
OLG München - Urteil vom 12. Mai 2016 - 29 U 3500/15
Die Klägerin, die goFit Gesundheit GmbH, ist in Österreich geschäftsansässig und vertreibt unter der Bezeichnung "goFit Gesundheitsmatte" in Deutschland eine Fußreflexzonenmassagematte, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist.
LG Köln - Urteil vom 24. Juni 2016 - 84 O 13/15
OLG Köln - Urteil vom 12. August 2016 - 6 U 110/15
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
(1) Als geschäftliche Bezeichnung werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (…)
(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
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2. BGH: Wann eine Mogelpackung vorliegt und wann nicht
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Der BGH hat sich zu der Frage geäußert, wann eine Mogelpackung vorliegt und wann nicht (BGH, Urt. v. 11.10.2017 - Az.: I ZR 78/16).
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3. OLG Frankfurt a.M.: Forum-Betreiber haftet nur bei positiver Kenntnis der Rechtsverstöße
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 21.12.2017 - Az.: 16 U 72/17) hat noch einmal bestätigt, dass der Betreiber eines Forums nur dann haftet, wenn er positive Kenntnis von den Rechtsverletzungen seiner User hat. Dies setzt voraus, dass der Geschädigte ausreichend detailliert und substantiiert die konkreten Umstände schildert.
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4. OLG München: Bezeichnung "Bauernhofolympiade" ist kein Verstoß gegen das OlympSchG
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Die Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für XY ist kein Verstoß gegen das OlympSchG (OLG München, Urt. v. 07.12.2017 - Az.: 29 U 2233/17).
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5. VGH München: Durch Verlinkung von verbotene Webseiten kann zu Eigen machen stattfinden
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Verlinkt ein Webseitenbetreiber bewusst auf Internet-Angebote Dritter, die rechtsradikale, verbotenen Content beinhalten, macht er sich diese zu Eigen und haftet (VGH München, Beschl. v. 05.01.2018 - Az.: 7 ZB 18.31).
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6. OLG Saarbrücken: Wettbewerbsverband muss Mitgliedernamen zwar außergerichtlich nicht offenlegen, aber schlüssig behaupten
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Ein Wettbewerbsverband, der außergerichtlich wegen eines Rechtsverstoßes abmahnt, muss die Namen seiner Mitglieder in diesem Verfahrensstadium zwar noch nicht offenlegen, muss jedoch seine Aktiv-Legitimation schlüssig darlegen (OLG Saarbrücken, Besch. v. 27.11.2017 - Az.: 1 W 38/17).
"Zu den Mitgliedern des Verbandes gehören Gewerbetreibende in erheblicher Zahl, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie Ihr Unternehmen vertreiben".
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7. LG Hamburg: PayPal muss Auskunft über Urheberrechtsverletzer geben
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Der Zahlungsanbieter PayPal ist verpflichtet, die Namen von Urheberrechtsverletzern mitzuteilen (LG Hamburg, Urt. v. 22.03.2017 - Az.: 308 O 480/16).
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8. LG Mosbach: Apothekenautomat von DocMorris ist rechtswidrig
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Auf die Klagen eines Versandapothekers aus Deutschland, von drei Apothekern aus dem Umkreis und eines Verbandes wurde es der niederländischen Betreiberin eines Medikamentenversandhandels sowie der Mieterin der Räume, in denen sich die Arzneimittelabgabestelle in 74928 Hüffenhardt befindet, verboten, apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel in vorgenannter Arzneimittelabgabestelle an Patienten abzugeben, wenn sich die Arzneimittel bei Initiierung des Abgabevorgangs nicht in Räumen befinden, die von einer Apothekenbetriebserlaubnis der niederländischen Betreiberin eines Medikamentenversandhandels in den Niederlanden umfasst sind.
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9. AG Brandenburg: Arbeitgeber hat gegen Ex-Mitarbeiter keinen Anspruch auf Übertragung des Facebook-Accounts
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Ein Arbeitgeber hat gegen seinen ehemaligen Mitarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung des Facebook-Accounts (AG Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 – 31 C 212/17).
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10. AG Düsseldorf: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch erfasst auch den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung
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Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG erfasst auch den logischen Aufbau im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung (AG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.2018 - Az.: 22 C 136/17).
dem Mahnbescheid ausgehenden rechtlichen Folgen und psychologischen Belastungen.
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