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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Fernsehbilder aus dem unmittelbaren Vorfeld des Prozesses gegen Bundeswehrangehörige
2. OLG Hamburg: Angabe von Liefer- und Versandkosten bei eBay
3. OLG Stuttgart: Unbefugte Weitergabe von Kundendaten an Dritte durch TK-Unternehmen
4. LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung für unerlaubte Werbeanrufe bei Postkarten-Gewinnspielen
5. LG Hamburg: Sperrung von IP-Adressen des Mitbewerbers
6. LG Hamburg: Mitstörerhaftung eines Internet-Forum-Betreibers
7. LG Mannheim: Unterscheidung zwischen Abmahnung und bloßer Berechtigungsanfrage
8. LG München I: Hausrecht bei Internet-Foren
9. LG München I: Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen für unzulässig erklärt
10. VG Düsseldorf: Keine Genehmigung für Lotterie "Unsere Welt"
11. AG Halle: "Mikado-Rasterfahndung" rechtmäßig
12. Law-Podcasting.de: Gewerbliche Spielvermittler - Teil 1: Gesetzliche Anforderungen an den Spielvermittler
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1. BVerfG: Fernsehbilder aus dem unmittelbaren Vorfeld des Prozesses gegen Bundeswehrangehörige
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Am 19. März 2007 beginnt vor dem Landgericht Münster die auf mehrere Tage angesetzte Verhandlung gegen 18 Bundeswehrausbilder, die ihre Untergebenen in einer Kaserne im westfälischen Coesfeld misshandelt haben sollen. Im Vorfeld der Verhandlung ordnete das Gericht den Ausschluss von Foto- und Fernsehteams aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum von 15 Minuten vor Prozessbeginn und 10 Minuten nach Prozessende an. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des ZDF, das eine Fernsehberichterstattung über das Strafverfahren beabsichtigt. Zugleich hat das ZDF den Antrag gestellt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes seinem dreiköpfigen Fernsehteam die Anfertigung von Filmaufnahmen bis zum Einzug des Gerichts in den Sitzungssaal zu ermöglichen.
Der Eilantrag des ZDF war weitgehend erfolgreich. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Vorsitzenden der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster angewiesen, dem Fernsehteam des ZDF zu ermöglichen, vor Beginn und am Ende der Verhandlungen Filmaufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten einschließlich der Angeklagten zu fertigen, und hierbei die Anwesenheit der Richter und Schöffen der Strafkammer im Sitzungssaal zu gewährleisten. Die Fernsehbilder dürfen jedoch nur nach Anonymisierung der Gesichter der Angeklagten weitergegeben und veröffentlicht werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Bei der gebotenen Abwägung kommt den Belangen der Antragstellerin Vorrang zu. Die besonderen Umstände der Straftat sowie die über diese konkrete Straftat hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion über das Verhalten von Militärangehörigen begründen ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit dem angeordneten umfassenden Verbot der Anfertigung von Filmaufnahmen würde die Antragstellerin unwiderbringlich gehindert, dem gegenwärtig besonders lebhaften Interesse der Öffentlichkeit auch an einer Bildberichterstattung über die beteiligten Personen Rechnung zu tragen. Demgegenüber sind Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Richter und Schöffen aus einer Anfertigung und Verbreitung von Filmaufnahmen von diesen hinzunehmen, da sie kraft des ihnen übertragenen Amtes anlässlich einer öffentlichen Verhandlung ohnedies im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit stehen.
Eine Beeinträchtigung von Belangen der Wahrheitsfindung aus der Zulassung von Filmaufnahmen der Angeklagten und ihrer Verteidiger steht gleichfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Rechtsanwälte haben in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Aufnahmen hinzunehmen, soweit sie als Beteiligte in einem Verfahren mitwirken, an dessen bildlicher Darstellung ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Bei den Angeklagten handelt es sich um Unteroffiziere der Bundeswehr und damit um einen Personenkreis, bei dem die Fähigkeit vorausgesetzt werden darf, sich der öffentlichen Aufmerksamkeit auch in ungewohnten Situationen gewachsen zu zeigen. Werden Filmaufnahmen der Angeklagten vor der Weitergabe und Veröffentlichung anonymisiert, wiegen die aus den verbleibenden Möglichkeiten ihrer Identifizierung zu erwartenden Nachteile gering.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 16.03.2007
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2. OLG Hamburg: Angabe von Liefer- und Versandkosten bei eBay
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 15.02.2007 - Az.: 3 U 253/06) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn in dem eBay-Shop eines Versandhändlers die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf der Angebotsseite, sondern erst auf einer Unterseite präsentiert wird.
Nach Ansicht der Hamburger Richter ist dadurch § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngVO verletzt.
"Auf diesen Internetseiten (...) steht nichts davon, dass und in welcher Höhe Liefer- bzw. Versandkosten zu dem genannten Preis hinzukommen.
Der Umstand, dass man durch Klicken auf ein solches Angebot jeweils zu einer weiteren Internet-Unter-Seite mit Produkt- bzw. Angebotsbeschreibungen gelangt, ist nicht ausreichend, und zwar auch dann nicht, wenn (...) auf dieser Unter-Seite jeweils Angaben zu den Versandkosten gemacht werden (...).
Das wäre im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preis-Angebot zu spät, insoweit widerspricht es den Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 PAngVO. Nach dieser Vorschrift soll die Angabe zu den Liefer- bzw. Versandkosten gerade dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar dargestellt sein. Es widerspricht auch den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, im Angebot zunächst den Preis ohne Erwähnung der Liefer- bzw. Versandkosten herauszustellen und erst nach weiterem Klicken auf diese Zusatzkosten hinzuweisen.“
Da es derzeit technisch bei eBay nicht möglich ist, die vom OLG Hamburg aufgestellten Pflichten einzuhalten, ist davon auszugehen, dass hier der nächste Grund für eine neue Abmahnwelle vorliegt.
Siehe zu dem Problem der Preisansagepflichten im Online-Handel auch die Entscheidungen des
des BGH:
Preisangabe-Pflichten bei Online-Shops (vgl. die Kanzlei-Info v. 30.11.2005) = http://shink.de/j7b7m3
des OLG Hamburg:
Preisangabepflichten bei Fernabsatz-Werbung (vgl. die Kanzlei-Info v. 22.01.2005) = http://shink.de/j256ky
Preisangabepflichten im Online-Handel (vgl. die Kanzlei-Info v. 04.03.2005) = http://shink.de/55x5qj
"Hotline"-Hinweis Verstoß gegen PreisangabenVO (vgl. die Kanzlei-Info v. 26.07.2004) = http://shink.de/y1ckpm
Preisangabepflichten für Web-Hosting-Anbieter (vgl. die Kanzlei-Info v. 07.03.2005) = http://shink.de/mvlumq
des OLG Köln:
Preisangabepflichten bei Online-Shop (vgl. die Kanzlei-Info v. 18.02.2005) = http://shink.de/ptroqv
Preisangabe bei einem Link (vgl. die Kanzlei-Info v. 26.07.2004) = http://shink.de/y4owuy
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3. OLG Stuttgart: Unbefugte Weitergabe von Kundendaten an Dritte durch TK-Unternehmen
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Das OLG Stuttgart (Urt. v. 22.02.2007 - Az. 2 U 132/06 = http://shink.de/li6agy) hatte über die unbefugte Weitergabe von Kundendaten an Dritte durch ein Telekommunikations-Unternehmen zu entscheiden.
Die Klägerin machte daraufhin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Herkömmlicherweise führen Verletzungen des Datenschutzes nicht zu einer Wettbewerbsverletzung, da die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wertneutrale und nicht wettbewerbsbezogene Normen sind.
Von diesem Grundsatz haben die Stuttgarter Richter nun eine Ausnahme gemacht:
"Denn die Beklagte hat sich wissentlich zur Teilnehmerin einer unlauteren Wettbewerbshandlung (...) gemacht und dadurch ihrerseits selbst (...)unlauteren Wettbewerb betrieben.
Ob § 28 BDSG oder einzelne Bestimmungen dieser Norm als Marktverhaltensregeln anzusehen sind, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten (...).
Jedoch wohnt dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe - wie unstreitig vorliegend - gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, jedenfalls dann ein Marktbezug inne, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und verwendet (...).
Denn der Empfänger bewirkt den in der Weitergabe liegenden Rechtsbruch gezielt zu dem Zweck, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen (...). Spätestens durch die in Umsetzung eines Gesamtplanes erfolgte wettbewerbsrlevante Verwendung der Daten sind die durch deren Weitergabe hervorgerufenen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mehr bloßer Reflex des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes."
Und weiter:
"Darüber hinaus war das Vorgehen (...) eine unzumutbare Belästigung des betroffenen Verbrauchers im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG. Der unbefugte Zugriff auf sein Konto ist ein schwerwiegender Eingriff in seine Rechte. Der Betroffene gerät in Zugzwang. Er muss der Lastschrift widersprechen, um die rechtsgrundlose Abbuchung rückgängig zu machen.
Dieser Widerspruch ist nicht unbefristet möglich. Weiß der Betroffene dies nicht oder versäumt er die Widerspruchsfrist aus anderen Gründen, so ist er gezwungen, seine Ansprüche (...) - notfalls gerichtlich - durchzusetzen. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher wird sich, sobald er von der unberechtigten Lastschrift erfährt, genötigt sehen, Rechtsrat einzuholen. Bereits die von dem betroffenen Verbraucher zu ergreifenden Maßnahmen, um die Folgen des Handelns der Firma G(...) selbst rückgängig zu machen, verursachen einen erheblichen Aufwand an Zeit und nicht unerhebliche Kosten. Hinzutritt die bei vielen Verbrauchern damit einhergehende Verunsicherung."
Das Gericht bejaht somit im vorliegenden Fall der besonderen Konstellation einen Wettbewerbsverstoß.
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4. LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung für unerlaubte Werbeanrufe bei Postkarten-Gewinnspielen
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06 = http://shink.de/ccimr0) hatte über die Mitstörerhaftung für unerlaubte Werbeanrufe bei Gewinnspielen zu entscheiden.
Kläger war ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte bot Telefondienstleistungen an und bediente sich zur Kundenakquise Unternehmen, die u.a. auch Verbraucher unter deren privaten Telefonnummern anriefen.
Der Kläger mahnte dies als unerlaubte Werbeanrufe ab. Dem widersprach die Beklagte. Ihre Vertriebspartner seien vertraglich verpflichtet, nur solche Personen zu kontaktieren, für die eine Einwilligungserklärung vorliege. So hätten die angerufenen Personen stets ihr Einverständnis zu den Telefonanrufen dadurch erklärt, dass sie im Rahmen der Teilnahme an einem Gewinnspiel einen Textzusatz "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)" nicht durchgestrichen hätten.
Dieser Argumentation ist das LG Düsseldorf nicht gefolgt und hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.
Zunächst bejahen die Richter die Mitstörerhaftung:
"Die Beklagte hat sich in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise wettbewerbsrechtlich unlauter verhalten. Sie hat einen Verbraucher zu Werbezwecken angerufen oder anrufen lassen, ohne dass dessen Einwilligung hierfür vorlag.
Ob sie selbst durch einen Angestellten gehandelt hat oder ein Mitarbeiter eines beauftragten Unternehmens tätig geworden ist, bleibt – wie die Beklagte aus einer Vielzahl von entsprechenden Entscheidungen weiss – ohne Bedeutung. Die Beklagte muß sich in jedem Fall gem. § 8 Abs. 2 UWG das Verhalten solcher "Mitarbeiter" als Beauftragte zurechnen lassen."
Und hinsichtlich der Reichweite der Einwilligung bei Postkarten-Gewinnspielen:
"Es ist auch davon auszugehen, dass der angerufene Verbraucher sein Einverständnis mit einem entsprechenden Telefonanruf nicht erteilt hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass Herr (...) jemals eine Einverständniserklärung mit Werbeanrufen unter seiner privaten Telefonnummer abgegeben hat.
Einen konkreten Vorfall, in dessen zeitlichen und örtlichen Rahmen eine solche Erklärung erfolgt sein könnte, nennt die Beklagte nicht. Die Gewinnspielkarte, die angeblich von Herrn (...) unterzeichnet worden ist, reicht unabhängig vom Fehlen jeder Darlegung der näheren Umstände des Zustandekommens jedenfalls nicht aus, um ein generelles Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken zum Ausdruck zu bringen.
Zum einen dürfte dem von der Beklagten als Zustimmung gewerteten Satz schon nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zuzumessen sein, weil der Verbraucher mit dem Ausfüllen einer Teilnahmekarte an einem konkreten Gewinnspiel nicht das Bewusstsein hat, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben. Dies gilt um so mehr, wenn sich ein solcher Satz im "Kleingedruckten" befindet.
Zum anderen lässt sich aber auch objektiv bereits nicht erkennen, dass derjenige, der die Karte ausgegeben hat, bezweckt, Adressenhandel zu betreiben und ein generelles Einverständnis mit Werbeanrufen erreichen will. Dem Verbraucher wird die mögliche Tragweite eines solchen Satzes ebenso wenig deutlich vor Augen geführt, wie der Beklagten und den von ihr beauftragten Unternehmen bekannt sein muss, dass es sich jedenfalls um "erschlichene" Einverständniserklärungen handelt, aus denen keinerlei Rechte hergeleitet werden dürfen."
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Urteil des LG Hamburg, das die Formulierung "Ich bin damit einverstanden, dass mir die X-AG telefonisch weitere interessante Angebot macht (ggf. bitte streichen)" ebenfalls als nicht ausreichende Einwilligungserklärung auf einer Postkarte ansieht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.09.2005 = http://shink.de/ua3ps
Seit kurzem ist auch die 2. Auflage des Buches "Glücks- und Gewinnspielrecht" von RA Dr. Bahr im Handel erhältlich (= http://shink.de/8k3cmy). Dort wird sich u.a. ausführlich mit dem Gewinnspiel- und Datenschutzrecht auseinandergesetzt.
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5. LG Hamburg: Sperrung von IP-Adressen des Mitbewerbers
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Das LG Hamburg (Urt. v. 13.07.2006 - Az.: 327 O 272/06) hatte darüber zu entscheiden, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen die IP-Adressen seines Mitbewerbers sperrt.
Die Parteien sind beide im Bereich des Internetversandhandels tätig. Die Antragstellerin mahnte in der Vergangenheit zahlreiche Mitbewerber wegen Verletzung von Preisangabepflichten ab.
Daraufhin sperrte die Antragsgegnerin ihre Seiten für die IP-Adressen der Antragstellerin, so dass ein Zugriff auf die Seite der Antragsgegnerin nicht mehr möglich war.
Hierin sah die Antragstellerin eine unzulässige, wettbewerbswidrige Behinderung und begehrte die Unterlassung der IP-Sperre.
Zu Recht, wie die Hamburger Richter nun entschieden:
"Die Sperrung des Zugangs der Ast. zur Internetpräsenz der Antragsgegnerin stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung dar (...).
Insoweit sind (...) die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit von Testkäufen auch auf vorliegenden Fall zu übertragen (...). Der Umstand, dass (anders als bei einem reinen Ladengeschäft) ein Zugriff auf ein entsprechendes Internetangebot durch ein „Ausweichen“ auf einen anderen Einwahlrechner möglich ist, vermag eine unterschiedliche rechtliche Bewertung des hier streitgegenständlichen Sachverhaltes nicht zu begründen.
Ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Grundsatz, dass es rechtlich unerheblich ist, ob die Möglichkeit besteht, die durch Verhängung eines Hausverbots „ausgeschaltete“ Testperson durch eine andere zu ersetzen (...), so gilt dies gleichermaßen auch für die Möglichkeit eines Ausweichens auf einen anderen Einwahlrechner. Selbst wenn eine solchermaßen anderweitige Zugriffsmöglichkeit besteht, wird der Überprüfer in seinen Überwachungsmöglichkeiten nämlich in wettbewerbswidriger Weise beschnitten."
Und weiter:
"Der Anbieter von Waren und Dienstleistungen ist regelmäßig zur Duldung von Kontrollmaßnahmen verpflichtet, wenn die den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager oder Interessenten verhalten.
In vielen Fällen entsprechen solche Maßnahmen dem Beweis von Rechtsverletzungen und der Selbsthilfe des Wettbewerbs, wie sie in § 8 III UWG vom Gesetzgeber gerade gefördert wird.
Die Verhinderung von Testmaßnahmen ist somit (...) unlauter. Wer seine Geschäftsräume für den allgemeinen Verkehr eröffnet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er Kontrollmaßnahmen unter Berufung auf sein Hausrecht untersagt (...). Testmaßnahmen sind lediglich dann wettbewerbswidrig, wenn sich der Tester nicht wie ein normaler Kunde verhält (....)."
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6. LG Hamburg: Mitstörerhaftung eines Internet-Forum-Betreibers
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Das LG Hamburg (Urt. v. 18.07.2006 - Az.: 324 O 116/06 = http://shink.de/70meu) hatte wieder einmal über die Mitstörerrhaftung eines Internet-Forum-Betreibers für fremde Inhalte zu entscheiden.
Ähnlich wie schon im bekannten "Heise"-Fall bejahen die Richter im vorliegenden Fall die Verantwortlichkeit des Betreibers, weil dieser durch Kenntnis der vorherigen Postings Anlass zu der Befürchtung hätte haben müssen, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen würde.
"(...)Der Antragsgegner haftet auch als Verbreiter der angegriffenen Äußerungen. Auszugehen ist insoweit von dem – aus §§ 186 StGB, 824 BGB abgeleiteten – allgemeinen medienrechtlichen Grundsatz, dass der Herr eines Massenmediums für dessen gesamten Inhalt haftungsrechtlich einzustehen hat, unabhängig davon, ob es sich um eigene Inhalte handelt oder um lediglich verbreitete Inhalte Dritter (...)."
Und weiter:
"Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist vorliegend nicht geboten. Die Haftungsprivilegien (...) gelten für den Unterlassungsanspruch nicht (...).
Auch für sonstige Begrenzungen der Haftung von Forumsbetreibern ist vorliegend kein Raum. Wie sich aus § 6 Abs. 2 MDStV ergeben mag, trifft den Betreiber eines Internetforums zwar keine Pflicht zu generellen „Eingangskontrolle“ der in sein Forum eingestellten Beiträge; eine Pflicht zur Überwachung des Forums besteht aber jedenfalls dann, wenn der Forumsbetreiber Anlass zu der Befürchtung haben muss, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen wird und ihm hiervon ausgehend eine Überwachung zumutbar ist.
Vorliegend musste dem Antragsgegner bereits angesichts des ersten Beitrags des Autoren „erlkoenig e.“ – der ihm, dem Antragsgegner, spätestens zum Zeitpunkt seines eigenen Beitrags vom 29.1.2006, 00:16 Uhr, bekannt wurde – klar sein, dass erhebliche Persönlichkeitsverletzungen zu Lasten Dritter drohten, insbesondere wegen der in diesem Beitrag enthaltenen Vorwürfe der Denunziation und des Rufmordes.
Hiervon ausgehend war ihm eine Überwachung des Forums schon deshalb zumutbar, weil er sich ohnehin an der dortigen Diskussion persönlich beteiligte."
Das Gericht setzt damit die Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urt. v. 22.08.2006 - Az.: 7 U 50/06 = http://shink.de/llgpf9) fort.
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7. LG Mannheim: Unterscheidung zwischen Abmahnung und bloßer Berechtigungsanfrage
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Das LG Mannheim (Urt. v. 23.02.2007 - Az. 7 O 276/06) hatte zu entscheiden, wann eine Abmahnung und wann bloß eine sogenannte Berechtigungsanfrage vorliegt.
Bei einer unberechtigten Abmahnung, die sich auf ein gewerbliches Schutzrecht stützt, hat der zu Unrecht Abgemahnte nämlich einen Schadensersatzanspruch. Bei einer Berechtigungsanfrage dagegen steht dem Empfänger der Anfrage kein solcher Anspruch zu.
Die Klägerin begehrte im vorliegenden Fall Schadensersatz wegen einer unberechtigten Abmahnung.
Die Klägerin ist Herstellerin von mikrochirurgischen Instrumenten. Die Beklagte ist Inhaberin eines Gebrauchsmusters und wandte sich an die Klägerin mit Schreiben ihrer Patentanwälte, das lautet:
"wegen Gebrauchsmusterverletzung
Sehr geehrter Herr A(...),
wir beraten und vertreten die F(...) AG und die F(...) I(...) GmbH (...), auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Namens und im Auftrag unserer Mandantin wenden wir uns in folgender Angelegenheit an Sie.
Unsere Mandantin, die F(...) AG ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters (...). Zu Ihrer Information fügen wir eine Kopie der Gebrauchsmusterschrift bei. Weiter fügen wir einen Auszug aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister des deutschen Patent- und Markenamtes vom 18.11.2005 bei, aus welchem Sie ersehen können, dass dieses Gebrauchsmuster in Kraft ist und dass die F(...) AG Inhaberin dieses Gebrauchsmusters ist.
Das Gebrauchsmuster (...) schützt chirurgische Instrumente, die mit aufgedampften Metall-Nitrid beschichtet sind. Insbesondere schützt dieses Gebrauchsmuster gemäß seinem Schutzanspruch 3 solche Instrumente, bei denen die aufgedampfte Beschichtung Titan- und/oder Chrom- und Aluminium-Nitrid aufweist.
Unsere Mandantin stellte fest, dass Sie auf der MEDICA 2005 in Düsseldorf Mikroinstrumente, insbesondere Mikroscheren, -pinzetten und -nadelhalter ausgestellt und als Neuheit angepriesen hatten, die nicht nur mit den entsprechenden Mikroinstrumenten unserer Mandantin übereinstimmen, sondern die insbesondere auch die durch das oben genannte Gebrauchsmuster für unsere Mandantin geschützte Beschichtung aufweisen.
Da Sie mit diesen Mikroinstrumenten in das Schutzrecht unserer Mandantin eingreifen, haben wir Sie aufzufordern, uns bis spätestens zum
15. Dezember 2005
mitzuteilen, aus welchen Gründen Sie sich für berechtigt halten, das Schutzrecht unserer Mandantin nicht beachten zu müssen.“
Dieses Schreiben hat das LG Mannheim als bloße Berechtigunsganfrage eingestuft:
"Die Schutzrechtsverwarnung ist (...) gegen die bloße Berechtigungsanfrage abzugrenzen. Während die Berechtigungsanfrage eine Einladung an die Gegenseite darstellt, in einen Gedankenaustausch über die Frage der Verletzung und des Rechtsbestandes einzutreten, setzt die Schutzrechtsverwarnung zumindest voraus, dass ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird. (...)
Ein solches Unterlassungsbegehren kann dem Schreiben der Beklagten (...) nicht entnommen werden. Das Schreiben stellt eine bloße Berechtigungsanfrage dar."
Und weiter:
"In dem Schreiben teilt die Beklagte mit, dass sie Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters (...) ist und fügt diese Schrift - wie es ausdrücklich heißt - „zu Ihrer Information“ dem Schreiben bei. Sodann wird in knappen Worten der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift beschrieben. Anschließend teilt die Beklagte mit, welche Umstände sie zu dem Verfassen des Schreibens (...) veranlasst.
Sie stellt fest, dass die Klägerin auf einer Messe Mikroinstrumente (...) ausgestellt hat und als Neuheit angepriesen hatte (...). Sodann teilt die Beklagte mit, dass die Klägerin damit in das Schutzrecht der Beklagten eingreift und fordert sie unter Fristsetzung zur Äußerung auf, warum sich die Klägerin für berechtigt hält, das Schutzrecht der Beklagten nicht beachten zu müssen.
Keinem der angeführten Umstände kann ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren entnommen werden. Die Gebrauchsmusterschrift wird ausschließlich zur Information vorgelegt. Soweit die Beklagte deren Inhalt wiedergibt, liegt auch hierin kein Unterlassungsbegehren.
Indem die Beklagte mitteilt, welche konkrete Ausführungsform ihrer Auffassung nach in ihr Schutzrecht eingreift, stellt dies ebenfalls keine Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens, geschweige denn eines ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehrens dar. Die daran anschließende Fristsetzung erfolgt mit der für Berechtigungsfragen typischen Wendung, dass die Klägerin mitteilen solle, aus welchen Gründen sie sich für berechtigt halte, das Schutzrecht nicht beachten zu müssen und stellt damit ebenfalls kein geltend gemachtes Unterlassungsbegehren dar."
Die Klage wegen einer unberechtigten Abmahnung wiesen die Richter somit ab, da das Schreiben keine Abmahnung war, sondern nur eine Berechtigungsanfrage.
Siehe zum Problem der Berechtigungsanfrage auch die artverwandte Entscheidung des OLG Hamburg, vgl. Kanzlei-Infos v. 28.02.2006 = http://shink.de/y8dqm8
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8. LG München I: Hausrecht bei Internet-Foren
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Das LG München I (Urt. v. 25.10.2006 - Az.: 30 O 11973/05 = http://shink.de/0200iv) hatte über das Hausrecht bei Internet-Foren zu entscheiden.
Der bekannte Heise-Verlag hatte einen User gesperrt, weil dieser ihrer Ansicht nach gegen die Nutzungsbedingungen des Forums verstoßen hätte. Daraufhin meldete sich der User erneut an, diesmal unter Fiktivnamen. Dies verboten jedoch ausdrücklich die Forum-Regeln.
Zu Recht, wie die Münchener Richter nun entschieden.
Grundsätzliche habe es der Forum-Betreiber in der Hand, welchen Personen er Zugang zum Forum gewähre und welchen nicht.
"Das Recht, Beiträge in einem Internetforum der Klägerin zu veröffentlichen, steht einem Nutzer nur aufgrund eines Vertrages oder einer Gestattung zu, denn der Betreiber kann grundsätzlich jeden Dritten von seinem Forum aufgrund seines virtuellen Hausrechts ausschließen.
Dem Betreibereines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu (...). Das virtuelle Hausrecht findet seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumbetreibers (...)."
Der User schließe mit dem Forum-Betreiber einen Vertrag, mit dem er ausdrücklich die jeweiligen Nutzungsbedingungen anerkenne:
"Die Parteien haben am 04.04.2000 einen Vertrag geschlossen, indem der Beklagte sich unter der Identifizierungsnummer (...) und dem Benutzernamen (...) bei der Klägerin registrierte und diese die Registrierung durch eine E-Mail bestätigte.
Dadurch erwarb der Beklagte das Recht, in den Foren der Klägerin Beiträge zu veröffentlichen.
Die Klägerin räumt das Recht, in ihrem Forum Beiträge zu veröffentlichen, nur durch einen Vertrag ein. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass ein Nutzer, bevor er Beiträge in den Foren veröffentlichen kann, sich bei der Klägerin unter Angabe seines richtigen Namens und unter Angabe einer ihm gehörenden E-Mail-Adresse anmelden muss und die Klägerin diese Anmeldung durch E-Mail bestätigen muss, bevor der Nutzer Beiträge veröffentlichen kann.
Darin liegt nach Auffassung des Gerichts der Abschluss eines Vertrages und nicht nur die Gestattung der Veröffentlichung von Beiträgen aus Gefälligkeit."
Ob eine Sperrung und somit außerordentliche Kündigung durch den Forum-Betreiber in Frage komme, erfordere eine Abwägung der Interessen im jeweiligen Einzelfall, so die Richter weiter. Für eine Kündigung spricht, wenn der Forum-User wiederholt und vorsätzlich gegen die Nutzungsbedingungen verstößt und sich nach der Sperrung seiner Person unter Fiktivnamen erneut anmeldet. Gegen eine außerordentliche Kündigung kann bei sogenannten Meinungsforen sprechen, dass die Nutzungsbedingungen iSd. der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG auszulegen sind.
Zudem ist mit zu berücksichtigen, wie der Forum-Betreiber die Anwendung und Durchsetzung seiner Nutzungsbedingungen gegenüber anderen Nutzern handhabt.
"Dies war hier der Fall, der Beklagte hat gegen seine Vertragspflichten verstoßen und die Interessen der Klägerin derart schwer verletzt, dass dieser die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden konnte.
Nach der Sperrung des Kontos hat der Beklagte sich unstrittig mehrfach unter falschem Namen bei der Klägerin registriert und Beiträge veröffentlicht.
Darin liegt zum einen eine Verletzung der Vertragspflichten. Die Klägerin will erkennbar nur Nutzern das Recht zum Verfassen von Beiträgen einräumen, die ihren wirklichen Namen angeben. Dies war dem Beklagten auch bekannt. In der Angabe eines falschen Namens liegt darüber hinaus auch eine vorsätzliche Täuschung, die für sich allein genommen schon geeignet ist, dass Vertrauen zwischen Vertragsparteien zu zerstören und eine Fortsetzung des Verhältnisses unzumutbar zumachen.
Für den Beklagten war auch erkennbar, dass er die Interessen der Klägerin durch die Falschanmeldungen verletzte, weil diese auf die Kenntnis der Namen der Nutzer im Hinblick auf ihre mögliche Haftung für den Inhalt der Beiträge angewiesen ist. Mehrfach hat der Beklagte durch E-Mails, die er während der Sperrungen an die Klägerin schrieb, sich über die Klägerin belustigt und weitere vorsätzliche Vertragsverletzungen. angekündigt."
Und weiter:
"Nach Auffassung des Gerichts spielt es hingegen keine Rolle, ob die erste Sperrung, die wegen,des Inhalts der Beiträge des Beklagten erfolgte, rechtmäßig war. Dies wäre davon abhängig, ob diese Beiträge gegen die Nutzungsbedingungen verstießen. Dabei ist das Gericht durchaus der Meinung, dass die Nutzungsbedingungen im Lichte des Art. 5 GG auszulegen wäre, der hierfür den Beklagten stritte, und dass für die Auslegung auch zu berücksichtigen wäre, wie die Klägerin die Anwendung und Durchsetzung ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber anderen Nutzern handhabt.
Denn die Zulässigkeit von Beiträgen muss sich in einem Meinungsforum auch danach richten, welche Inhalte und welcher Ton in den Beiträgen herrschen, mit denen sich ein Nutzer auseinandersetzt.
Selbst wenn die Beiträge des Beklagten nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstießen und die erste Sperrung vom 22.12.2004 daher rechtswidrig gewesen sein sollte, so durfte der Beklagten dennoch nicht unter falschem Namen Beiträge schreiben. Er hätte vielmehr bei einer solchen Vertragsverletzung der Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen."
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9. LG München I: Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen für unzulässig erklärt
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Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen. Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.
Dies hat das Landgericht München I in einem am 15.03.2007 verkündeten Urteil entschieden, dessen schriftliche Begründung den Parteien heute übermittelt wurde. Darin wird der Beklagten, der Münchner Gebraucht-Softwarehändlerin usedSoft GmbH verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin, der amerikanischen Software-Anbieterin Oracle International Corp. zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen. Die Beklagte hatte ungeachtet dessen mit Werbeaussagen wie „Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern“ und „Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt“ Lizenzen an Software der Klägerin zum Weiterverkauf angeboten, die von den ursprünglichen Erwerbern nicht mehr benötigt wurden. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.
Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer bekräftigte damit im Hauptsacheverfahren ihr im Verfahren über die einstweilige Verfügung erlassenes Urteil vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, das am 3. August 2006 auch vom OLG München bestätigt worden war.
Die Aufforderung, Software der Klägerin zu kopieren, stelle einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software dar. Denn die Beklagte habe ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen können, so das Gericht. Weiterhin fürte die Kammer aus, dass auch der so genannte „Erschöpfungsgedanke“, dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, zu keiner anderen Einschätzung führe. Denn es seinicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert worden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Münche I v. 20.03.2007
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10. VG Düsseldorf: Keine Genehmigung für Lotterie "Unsere Welt"
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Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage der "Stiftung für Umwelt und Entwicklung" abgewiesen. Mit dieser Klage begehrte die Stiftung die Erteilung einer Genehmigung durch das Innenministerium des Lands NRW für die Durchführung einer privaten Lotterieveranstaltung in NRW (vgl. Pressemitteilung Nr. 16/07 vom 12.03.2007).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Gericht aus, die beantragte Lotterieveranstaltung verstoße gegen einzelne Vorschriften des sog. Lotteriestaatsvertrages der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Diese Vorschriften verstießen ihrerseits nicht gegen das Grundgesetz, namentlich die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Auf europarechtliche Vorgaben könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie selbst nicht grenzüberschreitend in Europa tätig werden wolle.
Az.: 18 K 5215/05
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 14.03.2007
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11. AG Halle: "Mikado-Rasterfahndung" rechtmäßig
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Das AG Halle (Beschl. v. 11.03.2007 - Az.: 395 Gs 34/07: PDF via lawblog.de = http://shink.de/jgjoa4) hat entschieden, dass die als "Mikado-Rasterfahndung" bekannte polizeiliche Maßnahme rechtmäßig ist.
Millionen von Kreditkarten-Besitzern waren vor kurzem durchleuchtet worden, um bestimmte Straftäter aus dem Kinderpornographie-Bereich zu ermitteln. Der Vorgang hat ein bundesweites Medienecho hervorgerufen.
Die Strafverteidiger Carsten Hoenig und Udo Vetter hatten daraufhin auch ein eigenes Portal ins Leben gerufen: Mikado-Fahndung = http://shink.de/py4b9m
In dem ausführlich gehaltenen Beschluss des AG Halle wertet das Gericht die aktuellen Maßnahmen nicht als Rasterfahndung im juristischen Sinne. Es bejaht zudem die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Gegen den Beschluss wurden bereits Rechtsmitteil angekündigt.
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12. Law-Podcasting.de: Gewerbliche Spielvermittler - Teil 1: Gesetzliche Anforderungen an den Spielvermittler
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Gewerbliche Spielvermittler - Teil 1: Gesetzliche Anforderungen an den Spielvermittler" = http://shink.de/tp3sk8
Inhalt:
Wer kennt diese Namen nicht? Faber, Tipp 24 oder Fluxx, um nur einige Unternehmen zu nennen. Was genau machen diese Firmen, die sich als gewerbliche Spielvermittler bezeichnen? Und wie sehen die rechtlichen Anforderungen aus?
Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten, die beiden nächsten Wochen die nachfolgenden.
Der heutige Podcast beschäftigt sich mit den gesetzlichen Anforderungen, die ein gewerblicher Spielvermittler erfüllen muss.
Seit kurzem ist auch die 2. Auflage des Buches "Glücks- und Gewinnspielrecht" von RA Dr. Bahr im Handel erhältlich (= http://shink.de/clqzt5). Dort wird sich u.a. ausführlich mit dem Gewerblichen Spielvermittlerrecht auseinandergesetzt.
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