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Newsletter vom 21.03.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 12. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH: Keine öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in Zahnarztpraxen _____________________________________________________________ Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vor Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung Das Unionsrecht1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrem Recht vorzusehen, dass Hersteller von Tonträgern, die zu Handelszwecken veröffentlicht werden, Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Nutzung dieser Tonträger im Rahmen einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen Wiedergabe haben. Diese Vergütung ist vom Nutzer zu zahlen. Ferner werden die Rechte des geistigen Eigentums auch durch das Völkerrecht geschützt, insbesondere das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums2 (TRIPS-Übereinkommen), den Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger3 (WPPT) und das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen4 (Abkommen von Rom). Als Beauftragte für die Verwaltung, den Einzug und die Aufteilung der Gebühren der ihr angehörenden Tonträgerhersteller verfolgt die Società Consortile Fonografici (SCF) in Italien und im Ausland Tätigkeiten des „Collecting“. Die SCF verhandelte in Ausübung ihrer Tätigkeit als Beauftragte mit dem Verband italienischer Zahnärzte (Associazione Nazionale Dentisti Italiani) über den Abschluss eines Kollektivabkommens zur Festlegung der Höhe einer angemessenen Vergütung für die „öffentliche Wiedergabe“ von Tonträgern einschließlich derjenigen in privaten Berufspraxen. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren, erhob die SCF vor der italienischen Justiz gegen Herrn Del Corso Klage auf Feststellung, dass dieser in seiner privaten Zahnarztpraxis in Turin als Hintergrundmusik geschützte Tonträger wiedergegeben habe und dass für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu entrichten sei. Die Corte d’appelllo di Torino (Berufungsgericht Turin, Italien), bei der der Rechtsstreit anhängig ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Abkommen von Rom, das TRIPS-Übereinkommen und der WPPT in der Unionsrechtsordnung unmittelbar anwendbar sind und ob Einzelpersonen sich unmittelbar darauf berufen können. Sodann möchte sie wissen, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ in diesen internationalen Übereinkünften mit dem Begriff im Unionsrecht übereinstimmt und ob er die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis erfasst. In seinem Urteil vom heutigen Tag führt der Gerichtshof zunächst aus, dass das TRIPS-Übereinkommen und der WPPT von der Union unterzeichnet und genehmigt worden und infolgedessen integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind. Was das Abkommen von Rom angeht, ist dieses zwar kein Bestandteil der Rechtsordnung der Union, entfaltet jedoch mittelbare Wirkungen, da die Union die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigen darf. Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass sich Einzelpersonen weder auf dieses Abkommen noch auf das TRIPS-Übereinkommen oder auf den WPPT unmittelbar berufen können. Ferner führt der Gerichtshof aus, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Unionsrecht im Licht der gleichen Begriffe in den erwähnten internationalen Übereinkünften und so auszulegen ist, dass er mit diesen vereinbar bleibt. Sodann beantwortet der Gerichtshof die Frage, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer privaten Zahnarztpraxis erfasst. Hierzu führt er aus, dass die Situation eines bestimmten Nutzers und sämtlicher Personen zu beurteilen ist, für die dieser die geschützten Tonträger wiedergibt. In diesem Zusammenhang sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Zu diesen Kriterien gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erstens die zentrale Rolle des Nutzers. Dieser nimmt nämlich eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Als Zweites hat der Gerichtshof einige Gesichtspunkte erläutert, die mit dem Begriff „öffentlich“ untrennbar zusammenhängen. So muss die „Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen bestehen. Drittens hat der Gerichtshof festgestellt, dass es auch ein erhebliches Kriterium ist, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Es wird also vorausgesetzt, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig „erreicht“ wird. Anhand der erwähnten Kriterien entscheidet der Gerichtshof, dass ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Praxis für seine Patienten wiedergibt, die unabhängig von ihrem Willen in deren Genuss gelangen, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vornimmt. Selbst wenn ein solcher Zahnarzt daher bei der Wiedergabe von Tonträgern absichtlich tätig wird, bilden seine Patienten üblicherweise eine Gesamtheit von Personen, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist, und stellen somit eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger und nicht „Personen allgemein“ dar. Was die Zahl der Personen angeht, für die der Zahnarzt denselben verbreiteten Tonträger hörbar macht, stellt der Gerichtshof fest, dass bei den Patienten eines Zahnarztes diese Mehrzahl von Personen unerheblich oder sogar unbedeutend ist, da der Kreis der gleichzeitig in dessen Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt ist. Wenn außerdem die Patienten aufeinander folgen, so sind diese doch, da sie sich in der Anwesenheit abwechseln, in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger, insbesondere wenn diese über Rundfunk verbreitet werden. Schließlich hat eine solche Wiedergabe nicht den Charakter eines Erwerbszwecks. Die Patienten eines Zahnarztes begeben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlung. Die Patienten genießen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären. Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung. Urteil in der Rechtssache C-135/1 Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 15.03.2012
Das Unionsrecht1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrem Recht vorzusehen, dass Hersteller von Tonträgern, die zu Handelszwecken veröffentlicht werden, Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Nutzung der Tonträger im Rahmen einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen Wiedergabe haben. Diese Vergütung ist vom Nutzer zu zahlen. Im Fall einer „privaten Benutzung“ braucht sie nicht gezahlt zu werden. Die Phonographic Performance (Ireland) Limited (PPL) ist eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte der Hersteller von Tonträgern in Bezug auf Tonaufnahmen oder Tonträger in Irland vertritt. PPL hat sich an den High Court (Commercial Division, Irland) gewandt und klagt gegen den irischen Staat auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen das Unionsrecht verstößt, dass nach irischem Recht die Betreiber von Hotels in Irland von der Verpflichtung freigestellt sind, für die Nutzung von Tonträgern in ihren Hotelzimmern eine angemessene Vergütung zu zahlen. PPL hat außerdem den Ersatz des Schadens verlangt, der durch diesen Verstoß entstanden sein soll. Unter diesen Umständen stellt das irische Gericht dem Gerichtshof mehrere Fragen. In seinem heutigen Urteil prüft der Gerichtshof als Erstes, ob ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, im Sinne des Unionsrechts ein „Nutzer“ ist, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass er bereits entschieden hat, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ eine individuelle Beurteilung erfordert und dass im Rahmen einer derartigen Beurteilung eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen sind, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Zu diesen Kriterien gehört erstens die zentrale Rolle des Nutzers. Dieser nimmt nämlich eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Als Zweites hat der Gerichtshof einige Gesichtspunkte erläutert, die mit dem Begriff „öffentlich“ untrennbar zusammenhängen. So muss die „Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen bestehen. Drittens hat der Gerichtshof festgestellt, dass es auch ein erhebliches Kriterium ist, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Es wird also vorausgesetzt, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig „erreicht“ wird. Im vorliegenden Fall sind diese Kriterien erfüllt. So ist die Rolle des Betreibers eines Hotels, der in seinen Zimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zentral, da die Gäste eines derartigen Hotels nur aufgrund des absichtlichen Tätigwerdens dieses Betreibers in den Genuss der Tonträger kommen können. Zudem stellen die Hotelgäste eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger dar, denn der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels beruht grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes und wird lediglich durch die Aufnahmekapazität des Hotels begrenzt. Hinsichtlich der Zahl potenzieller Leistungsempfänger hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es sich bei den Gästen eines Hotels um recht viele Personen handelt, so dass diese als Öffentlichkeit anzusehen sind. Schließlich dient die Ausstrahlung von Tonträgern durch den Betreiber eines Hotels Erwerbszwecken. Die Handlung eines Hotelbetreibers, durch die er seinen Gästen Zugang zum ausgestrahlten Werk verschafft, ist nämlich als eine zusätzliche Dienstleistung anzusehen, die sich auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Zimmer auswirkt. Außerdem ist sie geeignet, weitere Gäste anzuziehen, die an dieser zusätzlichen Dienstleistung interessiert sind. Folglich ist ein solcher Hotelbetreiber ein „Nutzer“, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt, im Sinne des Unionsrechts. Deshalb ist dieser Betreiber verpflichtet, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen. Wenn nämlich ein Hotelbetreiber einen in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträger in seine Gästezimmer überträgt, benutzt er diesen in autonomer Weise und sendet ihn im Vergleich zu dem Publikum, an das die ursprüngliche Wiedergabe gerichtet war, an ein separates, zusätzliches Publikum. Außerdem zieht er wirtschaftliche Vorteile aus dieser Wiedergabe, die von denen, die der Radio- oder Fernsehsender oder der Tonträgerhersteller erlangt hat, unabhängig sind. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern zwar keine Fernseh- und/oder Radiogeräte, aber ein Gerät anderer Art und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können, ein „Nutzer“ ist, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne des Unionsrechts vornimmt. Er ist daher verpflichtet, für die Wiedergabe dieser Tonträger eine angemessene Vergütung zu zahlen. Zwar beschränkt das Unionsrecht den Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Fall der „privaten Benutzung“, es gestattet den Mitgliedstaaten jedoch nicht, einen Hotelbetreiber, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers vornimmt, von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freizustellen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass es für die Beurteilung, ob ein Hotelbetreiber eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs aufgrund einer „privaten Benutzung“ geltend machen kann, nicht darauf ankommt, ob die Hotelgäste das Werk privat nutzen oder nicht, sondern darauf, ob der Hotelbetreiber selbst das Werk privat nutzt. Die „private Benutzung“ eines von seinem Benutzer öffentlich wiedergegebenen urheberrechtlichen Werks ist jedoch ein Widerspruch in sich, denn die „Öffentlichkeit“ ist definitionsgemäß „nicht privat“.
Urteil in der Rechtssache C-162/10
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 15.03.2012
Die Beklagte war ein Möbelladen und verbreitete im Raum Berlin/Brandenburg eine Werbebroschüre, in der die Preise nicht ordnungsgemäß angegeben waren. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte daraufhin das Unternehmen an. Die betroffene Firma war der Ansicht, dass sie lediglich im Berliner Raum tätig sei und somit die nordrhein-westfälischen Verbraucherschützer gar nicht zuständig seien. Die BGH-Richter sahen dies anders und bejahten vielmehr die Legitimation der Verbraucherzentrale NRW, auch bundesweit gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Eine regionale Beschränkung auf den Schutz der Verbraucher mit einem Bezug zum Bundesland Nordrhein-Westfalen ergebe sich nicht aus der Satzung der Klägerin. Auch sei der Umstand, dass die Klägerin ihren Sitz in der Landeshauptstadt Düsseldorf habe, für sich gesehen kein Indiz dafür, dass ihr Tätigkeitsbereich nach ihrer Satzung regional beschränkt sei.
Jede entgegenstehende Annahme führe zu nicht unerheblichen Abgrenzungsproblemen. Die zunehmende Verbesserung der Verkehrs- und Kommunikationswege bedinge immer häufiger Fälle, in denen außerhalb von Nordrhein-Westfalen vorgenommene geschäftliche Handlungen auf in Nordrhein-Westfalen ansässige Verbraucher nachteilige Auswirkungen hätten.
Im ersten Verfahren ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als "Converse All Star Chuck Taylor" bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der Marke "CONVERSE". Die Beklagte handelt mit Sportschuhen. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren. Die Klägerin hat behauptet, dabei habe es sich um Produktfälschungen gehandelt. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, so dass Erschöpfung des Markenrechts eingetreten sei. Das Landgericht Stuttgart hat dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen. Die Beklagte trifft auch die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG** erschöpft sind. Diese Beweisregel gilt allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt - also Parallelimporte - verhindern kann und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, falls der Händler die Lieferkette offenlegen muss. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall besteht aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung. Da nicht feststeht, ob es sich um Originalmarkenware handelt, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden. Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original "Converse-Schuhe". Nach Darstellung der Klägerin sind die Schuhe ursprünglich von der Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestätigt. Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der Marke identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der "Converse-Schuhe" durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden. Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10 LG Stuttgart - Urteil vom 17. November 2009 - 17 O 714/08OLG Stuttgart - Urteil vom 4. März 2010 - 2 U 86/09 GRUR-RR 2010, 198und Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10LG Hamburg - Urteil vom 30. Oktober 2008 - 327 O 569/07 OLG Hamburg - Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 U 246/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 15.03.2012
Auf Empfehlung eines Handelsvertreters der beklagten Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, sowohl der diesen Auftrag vermittelnden Gesellschaft (DVAG) als auch dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der Dresdner Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln. Die Klägerin hat behauptet, der Handelsvertreter habe im Jahr 2003 die Fondsanlage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. Der Handelsvertreter ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen dieses Falles und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat die auf Zahlung des veruntreuten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondsanteile. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat die Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, dass durch die an den DIT erteilte Ermächtigung, der Beklagten und deren Handelsvertreter zum Zweck der Beratung fortlaufend Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen, nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist, das durch den Handelsvertreter verletzt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 Satz 1 BGB bejaht, weil der Handelsvertreter nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers in Berührung gekommen ist, sondern weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestand, die ihm im Hinblick auf die Entgegennahme der erteilten Informationen zugewiesen waren. Denn der Handelsvertreter erhielt die Informationen bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung und er war mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten.
Urteil vom 15. März 2012 – III ZR 148/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 15.03.2012
Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Dies hat das Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“ am 14.03.2012 entschieden (Az. 5 U 87/09). Nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet. In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online - Dienst „RapidShare“ „öffentlich zugänglich“ i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein „öffentliches Zugänglichmachen“ erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen. Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG wurde mit Urteil vom 14.03.2012 verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der BRD öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren. Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg v. 15.03.2012
Aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern, aus der sich eine Verletzung von Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen “Frank Wendler“ ergeben könnte. Die Kammer führte weiter aus, dass im Zusammenhang mit dem Namen Wendler in der Öffentlichkeit überwiegend eine Verbindung zu dem Beklagten Michael Wendler und nicht zum Kläger hergestellt werde. Somit erfolge durch die Verwendung der Bezeichnung “Der Wendler“ keine Verwechslung oder Täuschung, die den Kläger benachteilige. Auch sieht die Kammer keine Verletzung von Markenrechten des Klägers. Zwar habe dieser sich den Begriff “Der Wendler“ im Jahre 2008 als sogenannte Wortmarke für u.a. Ton- und Bildträger sowie Musikdarbietungen schützen lassen. Der Beklagte trete aber schon seit dem Jahre 1998 unter seinem Künstlernamen “Michael Wendler“ auf und habe bereits vor der Eintragung der Wortmarke 15 Alben und 24 Singles - teilweise mit “Gold“ oder “Platin“ prämiert - unter diesem Namen herausgebracht. Da er darüber hinaus schon vor dem Jahre 2008 diverse Konzerte mit mehreren Zehntausend Besuchern gegeben habe und über ihn in Presse und TV vielfach berichtet worden sei, stünden ihm an dem Namen ältere Rechte zu. Vor diesem Hintergrund könne der Beklagte vom Kläger auch die Löschung der Wortmarke verlangen. Ob sich der Kläger auch zukünftig auf seinen Tonträgern und bei seinen Auftritten als “Der Wendler“ bezeichnen darf, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Dem Kläger steht gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf zu. (LG Düsseldorf, Az.: 2a O 317/11; Urteil vom 14.03.2012)
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 14.03.2012
Klägerin war die Verbraucherzentrale Thüringen, Beklagte der Deutsche Verbraucherschutzring. Die Beklagte kritisiert seit längerem die angeblich mangelhafte Rechtsberatung der Verbraucherzentrale im Bereich des Grauen Kapitalmarktes. Es würden unqualifizierte Beratungen zu Pauschalpreisen durch Nichtjuristen angeboten. Der Verbraucherschutzring beanstandete die Leistung des klägerischen Beraters als mangelhaft und veröffentlichte auf seiner Internetseite auch die Gesprächsprotokolle des Testgesprächs unter voller Namensnennung des Mitarbeiters. Hiergegen ging die Klägerin vor, bekam jedoch nur teilweise Recht. Die Veröffentlichung des Namens sei nicht zu bestanden, zumal die Person auch selbst auf der Homepage der Klägerin erwähnt werde. Auch könne der Beklagten nicht verboten werden, die juristische Beratung durch die Verbraucherzentrale der Klägerin als mangelhaft und unqualifiziert zu bezeichnen. Denn diese unterfielen der Meinungsfreiheit und überschreite noch nicht die Grenze der unzulässigen Schmähkritik.
Anders hingegen sei die Rechtslage bei den Gesprächsprotokollen. Hier sei das verfassungsrechtlich geschützte Recht am eigenen Wort betroffen. Es obliege jedem einzelnen selbst zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein Gespräch öffentlich bekannt gemacht werde. Die Publikation der Gesprächsnotizen sei daher rechtswidrig.
Ein Bank-Angestellter leitete an sein privates Mail-Postfach Kundendaten weiter. Dies sei ein schwerwiegender Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, fanden die Frankfurter Richter, und stuften die außerordentliche Kündigung der Bank als zulässig ein.
Im vorliegenden Fall handle es sich um besonders sensible Daten, die dem Bankgeheimnis unterlägen. Bereits die Datenübertragung auf einen privaten Rechner stelle dabei unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten weiteren Nutzung oder gar Weitergabe an Dritte eine außerordentliche Pflichtverletzung dar. Denn es verstehe sich von selbst, dass die Datensicherheit in einem Privathaushalt und auf einem privaten Rechner selbst unter Anwendung der bestmöglichen Programme nicht demselben Schutznivau unterläge wie dies bei der Bank der Fall sei.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der ehemaligen Ehefrau des Künstlers Thomas Anders auf Unterlassung zahlreicher Äußerungen des Verfügungsbeklagten über ihre Person in dessen im September 2011 erschienenem Buch sowie in Talk-Sendungen, Buchlesungen und TV-Shows. Zur Begründung beruft sich die Verfügungsklägerin auf eine Verschwiegenheitsklausel in der anlässlich der Ehescheidung getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung. Am 04.11.2011 war, nachdem der Verfügungsbeklagte zu dem Verhandlungstermin nicht erschienen war, auf Antrag der Verfügungsklägerin Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat Thomas Anders Einspruch eingelegt, über den das Landgericht am 17.02.2012 verhandelt hat. In der Entscheidung vom heutigen Tage führt die Kammer aus, dass die Verschwiegenheitsklausel in der Scheidungsfolgenvereinbarung keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet. Die den Parteien auferlegten Unterlassungspflichten, sich nicht über Einzelheiten des Zusammenlebens, der Ehe und der Ehescheidung sowie über nicht allgemein bekannte persönliche Eigenschaften und Handlungen des anderen Teils und über den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung zu äußern, sei hinreichend bestimmbar. Die Regelung verstoße weder gegen ein Verbotsgesetz, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung aufgrund der Prominenz der Vertragsparteien einem berechtigten Interesse entspreche. Sie sei nicht mit den ethischen Grundlagen der Ehe unvereinbar und entfalte keine knebelnde Wirkung. Auch habe der Verfügungsbeklagte seinen Einwand, durch die in der Klausel verankerte Vertragsstrafe bei Verstößen in Höhe von 100.000 € drohe eine Existenzgefährdung wegen Belanglosigkeiten, nicht belegt. Die verschiedenen Äußerungen des Verfügungsbeklagten sieht die Kammer als Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung an. Der größte Teil der Aussagen betreffe konkrete Handlungen der Verfügungsklägerin, wie etwa das Verhalten bei Einkäufen oder sonstige Begebenheiten des Lebensalltags der ehemaligen Ehepartner. Deren allgemeine Bekanntheit habe der Verfügungsbeklagte nicht dargelegt. Zwar habe er Veröffentlichungen über vergleichbare Handlungen bzw. über Eigenschaften der Verfügungsklägerin, die in den Handlungen zum Ausdruck kommen, vorgelegt. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass nach der Verschwiegenheitsverpflichtung zwischen Äußerungen über Handlungen und Aussagen über Eigenschaften zu unterscheiden sei. Die in der Buchveröffentlichung des Verfügungsbeklagten geschilderten Handlungen seien mit ihrem konkreten Inhalt noch nicht allgemein bekannt gewesen. Das Begehren, dem Verfügungsbeklagten auch Äußerungen zur Abfindungssumme anlässlich der Ehescheidung zu untersagen, blieb erfolglos; nur insoweit hatte der Einspruch gegen das Versäumnisurteil Erfolg. Zwar seien entsprechende Äußerungen nach der Verschwiegenheitsverpflichtung unzulässig, doch habe die Verfügungsklägerin keine entsprechenden Verstöße des Verfügungsbeklagten belegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung angegriffen werden. Zuständig für ein Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Koblenz.
Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 16.03.2012
Über eine Justizauktion hatte der Kläger einen Kaffeeautomaten bei einer Online-Versteigerung erworben. Der zuständige Gerichtsvollzieher schickte ihm die Ware, die jedoch beschädigt ankam. Daraufhin nahm der Kläger das Land wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG Magdeburg bejahte die grundsätzliche Anwendbarkeit der Haftungsvorschriften. Der zuständige Mitarbeiter, hier der Gerichtsvollzieher, sei verpflichtet, die Ware so ordnungsgemäß verpacken zu lassen, so dass sie unbeschädigt beim Empfänger ankomme.
Diese Pflicht sei jedoch eingehalten worden. Die Kaffeemaschine sei entsprechend den Versandbedingungen des jeweiligen Transportunternehmens verpackt worden, so dass der Beklagtenseite kein Vorwurf zu machen sei.
Der Beklagte bezeichnete sich selbst als "Rechtsanwalt", war jedoch in Wahrheit kein zugelassenes Kammermitglied. Der klägerische Adovkat sah darin einen Wettbewerbsverstoß und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Zu Recht wie das LG München nun entschied.
Die Betätigung auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen bedürfe einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis. Der Verstoß des Beklagten gegen dieses Erfordernis sei angesichts der Bedeutung, die die Rechtsordnung dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege beimesse, auch erheblich.
Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus. Unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ plant die Klägerin eine Werbeaktion. Bei der Werbeaktion wird für den Fall, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen Stuttgart regnet, den Kunden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren im Wert von mindestens 100 € bei der Klägerin erworben haben, die Rückerstattung des Kaufpreises zugesichert. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat festgestellt, dass diese Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag darstellt. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der (vollständigen) Entscheidungsgründe eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 16.03.2012
Betroffen sind insbesondere die P2P-Kommunikation sowie die Internet-Telefonie und Streaming-Angebote. Über das Fest- oder Mobilnetz übermittelte Datenpakete würden mit der sog. „Deep Packet Inspection“ überwacht und verlangsamt. Hintergrund ist das Interesse der Telekommunikationsunternehmen, die Attraktivität von Internettelefonie und Streaming-Angeboten zu reduzieren und dafür ihre eigenen Produkte gewinnbringend auf dem Markt zu platzieren. Mit dieser Datenentschleunigung verstießen die Telekommunikationsdienstleister gegen den Grundsatz der Netzneutralität, wonach alle Daten gleichberechtigt weitergeleitet werden müssen. Die EU-Kommission sah bislang in diesem Bereich zur Zeit keinen Handlungsbedarf, sondern vertrat den Standpunkt, dass die Netzneutralität durch den Wettbewerb der Netzwerkbetreiber untereinander ausreichend gewahrt werde. Ebenso vertrat die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Bundestags die Auffassung, dass das „hohe Gut“ Netzneutralität derzeit nicht gefährdet sei.
Es bleibt abzuwarten, ob die BEREC-Studie, die im April vollständig vorliegen soll, Anlass zu einer Meinungsänderung und zum Handeln geben wird.
Inhalt: Die erste Staffel hat sich mit den vertraglichen Rechten und Pflichten beschäftigt. Heute nun geht es um die Dos and Don´ts beim Self-Publishing. Der heutige Podcast ist in drei Teile geteilt. Den ersten hören sie heute, die beiden anderen gibt es die nächsten Wochen.
Während wir in den Vorwochen geklärt haben, welche Rechte und Pflichten ein Unternehmen hat, das eine App erstellen lässt, schauen wir uns heute an, was es alles in puncto Inhalt beachten muss. Die Besonderheiten, die sich durch das iPhone Developer Program License Agreement und das Android Market Developer Distribution Agreement ergeben, werden in einem getrennten, weiteren Teil besprochen und sind nicht Gegenstand des heutigen Podcasts.
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