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Newsletter vom 21.04.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 16. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH: Verbraucher darf Hinsendekosten im Fernabsatz nicht auferlegt bekommen _____________________________________________________________ Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz1 bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie. In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden. Urt. v. 15.04.2010 - Az.: C-511/08 Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 15.04.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: Keine wettbewerbswidrige Irreführung bei Reklame mit "kostenlos" trotz Kosten _____________________________________________________________ Ein Fernsehsender, der eine Club-Mitgliedschaft als "gratis" bewirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn an anderer Stelle eine kostenpflichtige Club-CD erworben werden kann (KG Berlin, Urt.v. 16.02.2010 - Az.: 5 U 139/07). Der verklagte Fernsehsender bot eine kostenlose Club-Mitgliedschaft an und bewarb sie u.a. mit der Aussagen "gratis". .U.a. wurde auch eine kostenfreie TV-Zeitschrift an die Mitglieder geschickt. Mit jedem Exemplar wurde auch eine "Club-CD des Monats" zugeschickt. Das Mitglied konnte diese Club-CD behalten oder zurücksenden. Entschied sich der Verbraucher, das Exemplar zu behalten, fielen Kosten an. Der klagende Wettbewerbsverein hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Die Berliner Richter gaben dem TV-Fernsehsender Recht. Es liege keine irreführende Werbung vor. Der Ablauf sei so gestaltet, dass dem Club-Mitglied keinerlei Kosten für die CD entstünden, wenn er diese unfrei zurücksende. Die Zusendung stelle vielmehr ein Angebot auf Vertragssabschluss dar. Auch wenn der Verbraucher die CD nicht zurückschicke, entstehe nicht automatisch ein Vertrag. Insofern sei die Werbeaussage "gratis" nicht zu beanstanden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Unberechtigte Filmaufnahmen eines Heimleiters strafbar _____________________________________________________________ Das KG Berlin (Urt. v. 09.11.2009 - Az.: (3) 1 Ss 345/07 (119/07)) hat entschieden, dass ungewollte Filmaufnahmen ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KUG) und somit strafbar sind. Der Angeklagte war ARD-Redakteur und für einen Fernsehbericht verantwortlich, der den sexuellen Missbrauch von behinderten Heimkindern zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der Berichterstattung wurde der Kläger, der Heimleiter war, ungewollt für wenige Sekunden gezeigt. Zwar wurde er nicht mit Namen vorgestellt, jedoch war durch die näheren Umstände dem Betrachter seine Position als Heimleiter offensichtlich. Die Richter sprachen den Angeklagten wegen des Vergehens gegen das KUG für schuldig. Filmaufnahmen bedürften grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen. Eine solche gebe es hier nicht. Auch eine Ausnahme von diesem Erfordernis sei nicht ersichtlich, denn der Heimleiter sei keine Person der Zeitgeschichte, deren Abbildung auch ausnahmsweise ohne Einwilligung erfolgen dürfe. Im Rahmen einer Abwägung habe die Pressefreiheit hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Heimleiters zurück zu stehen. Es habe kein Interesse daran bestanden, den Heimleiter zu zeigen und als solchen einem breiten Publikum kenntlich zu machen. Dies gelte umso mehr, als dass er in ungerechtfertigter Weise mit dem sexuellen Missbrauch in Verbindung gebracht werden könne, obwohl ihm zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ein solcher Vorwurf gemacht worden sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Dresden: Bildnis nackter Oberbürgermeisterin von Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt _____________________________________________________________ Der u. a. für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige 4. Zivilsenat heute den Antrag der Dresdner Oberbürgermeisterin Helma Orosz auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Zum Sachverhalt: Die Verfügungsbeklagte hatte im Internet ein Gemälde mit dem Titel »Frau Orosz wirbt für das Welterbe« veröffentlicht, auf dem die Oberbürgermeisterin nackt - lediglich mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette »bekleidet« - zu sehen war. Im Zusammenhang mit dem Tag des offenen Ateliers in Dresden wurde das Gemälde - neben anderen Bildern der Künstlerin - am 15.11.2009 in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht. Nachdem die Malerin die Aufforderung auf Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die künftige Veröffentlichung und sonstige Verbreitung des Bildes abgelehnt hatte, stellte Oberbürgermeisterin Orosz Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Originalgemälde ist zwischenzeitlich verkauft. Prozessgeschichte: Das erstinstanzlich mit dem Antrag befasste Landgericht Dresden hatte dem Antrag von Helma Orosz mit der Begründung stattgegeben, die Nacktdarstellung verletze die Verfügungsklägerin in ihrem Recht am eigenen Bild sowie ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit habe zurückzutreten, da auch bei Personen der Zeitgeschichte die Intimsphäre insoweit geschützt sei, als ihnen die Entscheidung über die Veröffentlichung ihres nackten Körpers vorbehalten sei. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Landgerichts nun aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Das streitgegenständliche Gemälde sei ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, dessen Zurschaustellung die Klägerin nicht in berechtigten Interessen verletze und daher ohne ihre Einwilligung verbreitet werden dürfe. Zwar seien auch Bildnissen mit Bezug zur Zeitgeschichte bei Einbrüchen in die Persönlichkeitssphäre durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Insoweit sei im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Kunst- und der Meinungsfreiheit andererseits geboten. Diese Abwägung falle hier zugunsten der beklagten Künstlerin aus. Bei dem Bild handele es sich nicht nur um Kunst im verfassungsrechtlichen Sinne, sondern zugleich um eine satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens, die dem Schutz der allgemeinen Meinungsfreiheit unterliege. Satirische Darstellungen genössen einen weiten Freiraum bis zur Grenze der Schmähkritik, da ihnen Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen gerade wesenseigen seien. Das Werk der Beklagten beinhalte nach seinem Aussagekern einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf und sei nicht als Schmähkritik oder Kundgabe von Missachtung anzusehen. Die Klägerin erscheine als Werberin für den heftig umstrittenen Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden. Dieses »Werben« werde in erkennbar satirischer Absicht durch die Platzierung der Klägerin mit geöffneten Armen und zur Brücke hindeutender Pose verdeutlicht und zugleich ins Lächerliche gezogen. Die Nacktheit der Klägerin könne in diesem Kontext ohne weiteres als allegorische Darstellung der Unmöglichkeit oder Unfähigkeit zur Abwendung des Verlustes des Unesco-Welterbetitels verstanden werden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der weibliche und auch männliche Akt zentrales Thema des künstlerischen Schaffens der Beklagten sei. Die Künstlerin greife malerisch ein Motiv auf, wie es literarisch etwa in Andersens Märchen »Des Kaisers neue Kleider« auftauche und habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Klägerin »nichts in der Hand habe«. Dieser Aussagekern bewege sich im Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Auch die Einkleidung dieser Aussage - die malerische Darstellung des Kopfes der Klägerin mit einem nachempfundenen nackten Körper, Requisiten wie Strapse und Schärpe sowie die leuchtend-aufdringliche Farbgestaltung - müsse die Klägerin hinnehmen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sie sich in ihrem Schamgefühl und ihrer Autorität beeinträchtigt sehe. Das Bildnis stelle aber ersichtlich weder einen Vorgang aus dem Sexualbereich dar noch werde die Klägerin in reißerischer Manier oder als Objekt männlicher Begierde zur Schau gestellt. Sie werde auch nicht in ihrem Privatleben, sondern - symbolisiert durch die Amtskette - bei der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit abgebildet, in der sie weitgehenden Einschränkungen ihrer Privatsphäre unterworfen sei. An der Zulässigkeit der satirischen Darstellung ändere nichts, dass es an einer weitgehenden Verfremdung der Person der Klägerin fehle. Die Erkennbarkeit der Person sei hier vielmehr Voraussetzung dafür, dass der Aussagegehalt der Meinungsäußerung erkennbar werde. Schließlich führe auch das »Unterschieben« eines fremden Körpers nicht zur Unzulässigkeit der Bildveröffentlichung. Zwar unterliege die Manipulation von Fotografien verschärften verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ein weiblicher Akt auf einem Gemälde unterscheide sich von einer Fotomontage aber dadurch, dass er auch bei naturalistischer Darstellung immer nur eine Interpretation der abgebildeten Person durch den Künstler sei und - auch angesichts der flüchtigen, an Kulissenmalerei erinnernden Ausführung - nicht den Eindruck einer authentischen Abbildung erwecke. Bei dieser Sachlage habe das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hinter die Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten zurückzutreten. Gegen das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Urteil ist kein förmliches Rechtsmittel mehr möglich. OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2010, 4 U 127/10 Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 16.04.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Düsseldorf: Heimliche TV-Aufnahmen von RTL in Arztpraxis erlaubt _____________________________________________________________ Heimliche TV-Aufnahmen des Fernsehsenders RTL in einer Arztpraxis können erlaubt sein, so das OLG Düsseldorf (Urt. v. 08.03.2010 - Az.: I-20 U 188/09). Der Kläger war Arzt. Bei der Beklagten handelte es sich um RTL. Für einen Beitrag in einem Verbrauchermagazin suchte eine Reporterin der Beklagten die Arztpraxis auf und fertigte heimlich Ton- und Bildaufnahmen an. Der Arzt klagte daraufhin auf Unterlassung im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes. Und verlor vor dem OLG Düsseldorf. In der Instanz, vor dem LG Düsseldorf (Urt. v. 02.09.2009 - Az.: 12 O 273/09), hatte er noch Recht bekommen, weil die Richter die verdeckten Fernsehaufnahmen als unzulässig ansahen. Zwar dürften Ton- und Bildaufnahmen grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Betroffenen ausgestrahlt werden. Ob ein unzulässiger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliege, lasse sich aber erst anhand einer Abwägung der widerstreitenden Interessen entscheiden. Im vorliegenden Fal überwiege die Presse- und Rundfunkfreiheit von RTL. Denn es müsse bedacht werden, dass ein Verbot die Arbeit der Beklagten für künftige Recherchemöglichkeiten erheblich einschränke. Zumindest zeitweise würde der Beklagten eine Beschränkung ihres journalistischen Arbeitens aufgegeben. Eine derartige Entscheidung dürfe nicht ohne Not in einem Eilverfahren erfolgen. Zumal eine Wiederholung undenkbar erscheine und der Kläger in den Aufnahmen nicht erkennbar sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Düsseldorf: Kein Kartellrechtsverstoß der Drogeriekette Rossmann _____________________________________________________________ Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 12.11.2009 - Az.: VI-2 Kart 9/08 OW) hat entschieden, dass die Drogeriekette Rossmann ihre Mitbewerber nicht in rechtswidriger Weise durch den Verkauf unter Einstandspreis behindert hat. Das Bundeskartellamt hatte gegen den Konzern Rossmann ein Kartellrechtsverfahren eingeleitet, weil die Firma angeblich Waren unter Einkaufspreis verkaufte. Rossmann wandte ein, dass die Behörde eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage verwendet und keine Werbezuschüsse berechnet habe. Die Düsseldorfer Richter gaben dem Unternehmen Rossmann Recht. Ein Kartellrechtsverstoß liege nicht vor, so die Juristen. Die Produkte seien nicht zu Dumping-Preisen veräußert worden, denn das Kartellamt habe fälschlicherweise die seit Jahrzehnten gelebte Praxis, Werbezuschüsse mit zu berücksichtigen, nicht beachtet und sei daher zu falschen Zahlen gekommen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamm: Widerrufsrecht gilt auch bei bereits geöffneter Software-Verpackung _____________________________________________________________ Das OLG Hamm (Urt. v. 30.03.2010 - Az.: 4 U 212/09) hat entschieden, dass das Öffnen von in Cellophan verpackten Waren nicht das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ausschließt. Die Parteien boten beide Soft- und Hardware zum Verkauf über das Internet an. Die Beklagte verwendete dabei u.a. folgende Klausel: "Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)". Der Kläger sah dies als unzulässig an. Das Gesetz bestimme zwar, dass das Widerrufsrecht nicht bei Software greife, wenn der gelieferte Datenträger vom Verbraucher entsiegelt werde (§ 312d Abs.4 Nr.2 BGB). Das Aufreißen einer Cellophan-Verpackung sei jedoch keine Entsiegelung. Die Hammer Richter teilten diese Ansicht und sahen die Bestimmung daher als unzulässig an. Die Cellophan-Hülle sei kein Siegel im Sinne dieser Vorschrift, so dass auch das Widerrufrecht weiterhin greife. Da die Beklagte dieses falsche Beispiel nenne, führe sie die Verbraucher in die Irre und begehe damit einen Wettbewerbsverstoß. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Berlin: Vergabe eines Hygiene-Gütesiegels nur bei besonderen Anforderungen _____________________________________________________________ Das LG Berlin hat entschieden (Urt. v. 02.02.2010 - Az.:15 O 249/09), dass ein Gütesiegel an Unternehmen nur dann vergeben werden dürfe, wenn an die Vergabe höhere als die gesetzlichen Anforderungen geknüpft werden. Die Beklagte bietet Hygieneberatungsdienstleistungen an. Sie prüft, berät und schult gegen Entgelt verschiedene Betriebe, wie z.B. Nagelstudios und Massagepraxen. Die Beklagte verlieh nach erfolgreicher Prüfung an die Unternehmen ein von ihr entworfenes Gütesiegel. Für die Vergabe des Siegels war es lediglich erforderlich, dass seitens der Betriebe die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Der Kläger, ein in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zur Klage befugter Verband, sah hierin eine unlautere Irreführung der Verbraucher. Das Zertifikats erwecke nämlich den Eindruck, dass für dessen Erlangung hohe Qualitätsanforderungen erfüllt werden müssten. Dies sei dadurch, dass lediglich eine Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen muss, aber gerade nicht der Fall. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Dies begründete sie damit, dass das Zertifikat lediglich die Einhaltung eines einheitlichen Hygienestandards in den verschiedenen Branchen symbolisiere. Das Landgericht Berlin gab dem Kläger Recht. Nach seiner Auffassung würde der von dem Gütesiegel angesprochene Kunde der Betriebe, wie z. B. der Massagepraxis oder dem Nagelstudio, davon ausgehen, das die jeweiligen Betriebe erhöhte Hygieneanforderungen erfüllen. Dies sei aber nicht der Fall. Dadurch, dass bei den Verbrauchern eine Fehlvorstellung vorliege, sei eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung der Beklagten gegeben. Aufgrund dieses Ergebnisses sei die Beantwortung der Frage, ob durch die Bewerbung des Zertifikats auch eine Irreführung der von der Beklagten angesprochenen Unternehmen vorliegt, für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Bochum: Ausländische Elektroartikel müssen deutsche Bedienungsanleitung enthalten _____________________________________________________________ Werden ausländische Elektronikwaren über eBay veräußert, ist es wettbewerbswidrig, wenn der Ware keine deutsche Bedienungsanleitung beiliegt (LG Bochum, Urt. v. 02.02.2010 - Az.: I-17 O 159/09). Die Parteien vertrieben beide Elektronikgeräte über eBay. Bei einem der angebotenen Waren, einem ausländischen Artikel, befand sich keine deutsche Bedienungsanleitung. Dies sei wettbewerbswidrig, so die Bochumer Richter. Der Beklagte hätte zumindest auf das Fehlen im Rahmen des Angebots hinweisen müssen. Der durchschnittliche Verbraucher erwarte eine in deutscher Sprache formulierte Anleitung. Da dies jedoch nicht der Fall sei, täusche der Beklagte die Öffentlichkeit. Es liege daher ein Wettbewerbsverstoß vor. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Dortmund: Kein Wettbewerbsverstoß von Versicherung bei Reklame mit Telefon- und Online-Service _____________________________________________________________ Es ist nicht irreführend, wenn eine Krankenversicherung mit dem Slogan "Sie werden online und telefonisch betreut" wirbt und dabei keinen Vor-Ort-Service anbietet (LG Dortmund, Urt. v. 23.06.2009 - Az.: 19 O 8/09). Die Beklagte, eine Krankenversicherung, warb auf ihren Flyern mit der Aussage: "Dicker Fisch! Volles Konto - volle Leistung: Sie werden online und telefonisch vom Service-Team betreut!" Die Betreuung erfolgte tatsächlich nur online oder telefonisch. Der klägerische Wettbewerbsverein sah dies als irreführend an, denn der Verbraucher gehe bei einer solchen Erklärung nicht davon aus, dass ein Vor-Ort-Service ausgeschlossen sei. Die Dortmunder Richter teilten diese Ansicht nicht und wiesen die Klage ab. Eine Irreführung sei nicht erkennbar, denn die von der Krankenversicherung getätigte Aussage sei hinreichend klar und deutlich. Das Fehlen einer persönlichen Betreuung werde ausreichend zum Ausdruck gebracht. Ohnehin, so die Juristen, sei es heutzutage üblich, dass online abgeschlossene Versicherungen häufig auch nur online betreut würden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Keine Störerhaftung von Wikimedia durch weitergeleitete Inhalte von "wikipedia.org" _____________________________________________________________ Der eingetragene Verein Wikimedia Deutschland haftet nicht als Mitstörer für Rechtsverletzungen, die dadurch entstehen, dass auf der Webseite "wikipedia.org" möglicherweise rechtswidrige Inhalte abrufbar sind (LG Hamburg, Urt .v. 26.03.2010 - Az.: 325 O 321/08). Der Kläger, ein Politiker, wandte sich gegen angeblich rechtswidrige Inhalte auf der Webseite "wikipedia.org" der amerikanischen Wikipedia Foundation. Er nahm dabei den eingetragenen Verein Wikimedia Deutschland, der das deutsche Portal "wikipedia.de" betrieb, als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch. Als Anknüpfungspunkt für die Mithaftung sah der Kläger insbesondere den Umstand, dass die deutsche Webseite "wikipedia.de" eine Suchmaske bereithielt, die bei Eingabe eines Begriffs eine Vorschlagsliste vorgab. Bei Anklicken des gesuchten Begriffes wurde der Suchende auf "wikipedia.org" weitergeleitet. Die Hamburger Richter lehnten eine Haftung von Wikimedia ab. EIne Mitstörerhaftung dürfe nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden. Im vorliegenden Fall seien auf "wikipedia.de" keine Inhalte abrufbar. Auch einen redaktionellen Zugang oder einen physikalischen Zugriff auf die US-Seiten habe der deutsche Verein nicht, so dass ihm jede Einwirkungsmöglichkeit fehle. Alleine die Tatsache, dass der User auf "wikipedia.org" weitergeleitet werde, reiche für eine Mitstörerhaftung nicht aus. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Heilbronn: Werbebegriff "Taxi" darf nicht von Mietwagenunternehmen benutzt werden _____________________________________________________________ Einem Mietwagen-Unternehmer ist es verboten, in der Werbung den Begriff "Taxi" zu verwenden (LG Heilbronn, Urt v. 11.02.2009 - Az.: 23 O 85/09). Der Beklagte betrieb ein Mietwagen-Unternehmen und inserierte für seine DIenstleistungen unter anderem in Telefonbüchern unter dem Schlagwort "Taxi" und "Taxiunternehmen". Die klägerische Wettbewerbszentrale hielt dies für irreführend und klagte. Da der Unternehmer nicht vor Gericht erschien, erging ein Versäumnisurteil, in dem das Gericht die Ansicht der Klägerin bestätigte, dass der Beklagte die Öffentlichkeit in die Irre führe, denn zwischen einem Taxi und einem Mietwagen bestünden erhebliche sachliche Unterschiede. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG Köln: Sonderangebot darf nicht bereits eine Stunde nach Angebotsbeginn ausverkauft sein _____________________________________________________________ Ein Produkt, welches nur begrenzt verfügbar ist und zu einem besonders günstigen Preis angeboten wird, muss mindestens bis 12.00 Uhr mittags des ersten Angebotstages vorrätig sein (LG Köln, Urt. v. 30.09.2009 - Az.: 84 O 68/09). Ein Unternehmen warb in seiner Reklame für den Kauf von USB-Sticks mit folgender Aussage: "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein. Dieser Artikel ist nur vorübergehend in unserem Sortiment erhältlich." Bereits eine Stunde nach Öffnung des Geschäftes waren die Sticks ausverkauft. Die klägerische Wettbewerbszentrale hielt dies für wettbewerbswidrig, weil das Unternehmen damit gegen die Bevorratungspflicht verstoßen habe. Die Kölner Richter stimmten der Wettbewerbszentrale zu und stuften das Handeln der Beklagten als rechtswidrig ein. Es liege ein Fall der unzureichenden Bevorratung vor. Die Beklagte hätte zumindest dafür sorgen müssen, dass die beworbenen Produkte bis 12:00 Uhr mittags des ersten Angebotstages hätten erwerben werden können. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. SG Augsburg: Internet-Veröffentlichung von Qualitätsbericht über Pflegeheime zulässig _____________________________________________________________ Transparenzberichte über die Qualität von Pflegeheimen dürfen online veröffentlicht werden, auch wenn sie kritische Inhalte zum Gegenstand haben (SG Augsburg, Beschl. v. 29.01.2010 - Az.: S 10 P 105/09 ER). Die Klägerin, ein Pflegeheim, ging gegen die Landesverbände der Pflegekassen vor. Diese hatten durch den Medizinischen Dienst Qualitätsprüfungen einzelner Pflegeheime vornehmen lassen. Der Bericht wurde online veröffentlicht. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig, weil sie dadurch in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt würden. Die Augsburger Richter wiesen den Anspruch zurück. Es gebe einen sachlichen Grund für die Online-Veröffentlichung. Durch die Publikation solle die Qualität und die Einhaltung der Standard überprüft und der Allgemeinheit bekannt gegeben werden. Insbesondere die Pflegeheimbewohner und ihre Angehörigen hätten ein begründetes Interesse daran zu erfahren, in welchem Zustand sich das jeweilige befände und welche Maßnahmen ergriffen würden, um die Qualität der Einrichtung zu verbessern. Die Juristen schließen sich damit der Ansicht des des SG Dortmund (Beschl. v. 11.01.2010 - Az.: S 39 P 279/09 ER) und des SG Münster (Beschl. vom 18.01.2010, Az.: S 6 P 202/09 ER) an, die alle die Befugnis für eine Online-Veröffentlichung bejaht hatten. Das SG Münster (Beschl. vom 18.01.2010, Az.: S 6 P 202/09 ER) hingegen hat exakt das Gegenteil entschieden und die Internet-Veröffentlichung eines Transparenzberichts abgelehnt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Neue Entscheidungen zur Mitstörerhaftung der DENIC _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Neue Entscheidungen zur Mitstörerhaftung der DENIC". Inhalt: Und wieder einmal gibt es neue Entscheidungen zur Mitstörerhaftung der DENIC. Wann und unter welchen Umständen haftet die deutsche Registrierungsstelle für DE-Domains als Mitstörer, wenn die betreffende Domain die Rechte von Dritten verletzt? Mit dieser Frage setzt sich der heutige Podcast auseinander. zurück zur Übersicht |