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Der Kläger mahnte die Beklagte anwaltlich außergerichtlich wegen eines Rechtsverstoßes ab. Dem Schreiben war keine Vollmacht beigefügt und außerdem war es nicht unterschrieben. Die Beklagte rügte daraufhin die fehlende Vertretungsmacht und erklärte:
Das KG Berlin entschied, dass der Kläger verantwortlich sei, da die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe:
Auch (...) bleibt es dabei, dass (...) bei schuldnerseitigen Zweifeln an der Vertretungsmacht des Vertreters die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden kann.
Vorliegend aber konnte der Kläger aus der Erklärung der Beklagten entnehmen, dass sie bereit war, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde für denjenigen, der die Abmahnung ausgesprochen hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Dass die Beklagte vorprozessual zusätzlich die fehlende Unterschrift gerügt hatte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dies stellt lediglich eine Vorstufe des verlangten Nachweises der Vertretungsmacht dar.
Die Beklagte hat insoweit lediglich verlangt, dass eine konkrete Person, die die Abmahnung ausgesprochen hat, durch Unterschriftsleistung individualisiert wird; für diese Person sollte sodann der Vollmachtsnachweis beigebracht werden. Vor diesem Hintergrund war das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn nicht so, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.
Der Kläger hätte lediglich die bei Erklärung der Abmahnung handelnde Person benennen (und unterzeichnen lassen) müssen und für diese einen Vertretungsnachweis beibringen müssen. Dies war ihm zuzumuten. Umgekehrt war es der Beklagten nicht zuzumuten, gewissermaßen „blanko“ eine Unterwerfungserklärung abzugeben. Auch wenn die Verpflichtung zur Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes anerkannt wird, ist es einsehbar, dass der Verletzer eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung nicht jedem Beliebigen in die Hand geben will (...)."
Die Parteien sind Mitbewerber und bieten auf amazon.de Druckertoner und -tinte an. Die Antragsgegnerin hatte sich in der Vergangenheit bei der Bewerbung ihres Druckertoners ohne Originalverpackung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung „angehängt“. Dies wurde ihr mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hanau untersagt.
Der Antragsteller beantragt nunmehr, wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Antragsgegnerin beruft sich auf einen unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Sie würde beim Einstellen ihres Angebots auf Amazon das Bild eines Toners ohne Originalkarton mit der richtigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) für ihr Produkt “Originalware neutral unverpackt“ übermitteln.
Gleichwohl wechsele das Bild, so dass einmal das von ihr eingefügte Bild zu sehen sei, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Händler würden bei Amazon Bilder hinterlegen, die das System willkürlich aussuche. Dies habe sie erst jetzt durch einen Chat mit Amazon erfahren.
Das Landgericht hatte den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin habe schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie habe sich erneut mit Angebot für unverpackte Druckerkassetten an bildliche Darstellungen der Originalverpackung des Herstellers angehängt.
Ihr Verweis darauf, dass die Zuordnung der Abbildung originalverpackter Kartuschen zu ihrem Angebot ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programmalgorithmus von Amazon erfolgt sei, entlaste sie nicht. Sie könne sich insbesondere nicht darauf berufen, erst jetzt von diesem Algorithmus erfahren zu haben. Diese Funktion sei vielmehr bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen.
Die Antragsgegnerin habe demnach damit rechnen müssen, dass dieser Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern jeweils ein beliebiges auswähle, so dass es möglich sei, dass ihr eigenes Angebot unverpackter Druckerkassetten mit einer Abbildung von originalverpackten Kartuschen erscheine.
Einem Händler sei es grundsätzlich zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden seien. Dieser Prüfungspflicht sei die Antragsgegnerin hier in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen regelmäßig überprüft, hätte sie festgestellt, dass neben ihrem Angebot für unverpackte Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern noch die Bilder anderer Händler erscheinen. Dies hätte sie dazu veranlassen müssen, ihr Angebot - jedenfalls unter dieser ASIN - zu löschen.
Vorliegend sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € angemessen, aber auch ausreichend.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.03.2021, Az. 6 W 8/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. 16.04.2021
Die Beklagte bewarb ihre Handwerksleistungen. Die konkreten Vertragsleistungen wurden dann durch einen Subunternehmer erbracht, den die Beklagte beauftragte. Die Schuldnerin wies auf diesen Umstand während der Bewerbung nicht hin. Erst im Zuge der Auftragsgespräche erläuterte die Beklagte dies dem Kunden.
Dies stufte das OLG Rostock als irreführend, denn bei Handwerksleistungen erwarte der Verbraucher eine persönliche Erbringung:
Das gilt allemal dann, wenn die Werbung durch Formulierungen wie „aus einer Hand“ zusätzlich unterstreicht, dass keine Dritten eingeschaltet sind (...). „Montage durch Fachpersonal“ ist auch ohne explizite Zusätze im Zweifel als Montage durch eigenes Personal des Vertragspartners zu verstehen bzw. wird vom Verbraucher gemeinhin so verstanden).."
Vielmehr ist die beanstandete Werbung – die ja schon als solche einen kundenstromleitenden Effekt auslösen soll und oftmals auch wird – für sich genommen zu betrachten. Anderenfalls könnte sich z. B. ein Supermarkt- oder Discounterbetreiber, der in einer Broschüre Maracujanektar als „Maracujasaft“ bewirbt, vom Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit (...) freizeichnen, indem er dann dem Kunden in der konkreten Verkaufssituation – vor Ort im Markt – berichtigend mitteilt, es handele sich nur um Nektar.
Dass derartige Ansätze unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ernstlich in Betracht kommen können, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Hinweis auf einen – zumindest möglichen – Subunternehmereinsatz muss schon im Rahmen des Werbeslogans selbst erfolgen."
Keine Rolle spielt weiter der Umstand, dass es sich bei dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der (...) GmbH um den Ehemann der Beklagten handelt. Auch das nimmt der Gesellschaft nicht den Charakter eines Dritten, und zwar insbesondere auch nicht mit Rücksicht auf die wiederholte Verwendung der Pluralform „Wir“ in den streitbegriffenen Werbeslogans bzw. auf das begriffliche Abstellen auf die „Familie“.
Der durchschnittliche Verbraucher erwartet aufgrund dieser begrifflichen Heraushebungen nicht bloß, im Ergebnis nur mit Angehörigen derselben Familie umgehen zu müssen. Vielmehr erwartet er (und darf er erwarten), es mit derselben Familie im rechtlichen Gewand seines – einzigen! – Vertragspartners zu tun zu haben. Das aber ist hier nicht gewährleistet."
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Klägerin wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen konnte. Der Rechtsstreit betraf den Bereich der stationären Glücksspielautomaten.
Das OLG Rostock entschied, dass eine solche Befugnis nur dann besteht, wenn auch der notwendige räumliche Bezug gegeben ist. D.h. ein Mitbewerber darf maximal 25 km Luftlinie entfernt von den Einrichtungen der Beklagten liegen. Andernfalls richteten sich die Angebote an räumlich unterschiedliche Personen:
Allgemein ist in der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei Spielhallen in der Regel nur auf den näheren räumlichen Einzugsbereich – unter Umständen nur auf unmittelbar benachbarte Gemeindegebiete – abzustellen ist, weil die betreffenden Konsumentenkreise in der Regel keine weiten Wege in Kauf nehmen, um dem Glücksspiel nachzugehen (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.10.2019 – 6 U 51/18, GRUR-RR 2020, 83 = NJW-RR 2020, 286 [Juris; Tz. 26]; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2019 – 6 U 141/18, GRUR-RR 2019, 438 = ZfWG 2019, 528 [Juris; Tz. 27])."
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob es für die Beanspruchung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO der Vorlage einer Vollmacht bedarf.
Das OLG Stuttgart hat diese Frage klar und eindeutig bejaht. Hierfür müsse eine Original-Vollmacht vorgelegt werden. Eine elektronische Übermittlung genüge nicht:
Unter den zivilrechtlichen Begriff der Urkunde fallen keine elektronische Erklärungen, sondern nur solche verkörperte Erklärungen, die ohne die Verwendung technischer Hilfsmittel lesbar sind (MüKo-BGB/Einsele, 8. Aufl. 2018, § 126 BGB Rn. 25).
Die elektronische Form kann eine Urkunde von Gesetzes wegen nicht ersetzen (§ 126 Abs. 3 Hs. 2 BGB)."
Hier würden grundsätzlich die allgemeinen Beweislast-Regelungen greifen, so die Richter:
Erst wenn ein Verstoß festgestellt ist, hilft dem Geschädigten - allerdings auch nur hinsichtlich des Verschuldens - die Regelung in Art 82 Abs. 3 DS-GVO, wonach hinsichtlich des Verschuldens der Verantwortliche sich exkulpieren muss, andernfalls von einem schuldhaften Verstoß auszugehen ist (...)."
Anmerkung RA Dr. Bahr:
Der Kläger rügte beim Beklagten die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, weil dieser beim Online-Verkauf bestimmte Pflichten nicht einhielt (Impressum, Widerrufsbelehrung, Verlinkung usw.). Er machte dabei außergerichtlich im Rahmen der Abmahnung u.a. auch Abmahnkosten geltend und verlangte zudem die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Beides war jedoch unberechtigt.
Zum einen bestand nach § 13 Abs.4 Nr.2 UWG kein Aufwendungsanspruch. Das UWG wurde im Rahmen der letzten Gesetzes-Novellierung Anfang Dezember 2020 dahingehend angepasst, dass bei Abmahnungen im Online-Bereich bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten kein Ersatzanspruch für die Kosten entsteht.
Zum anderen existierte auch kein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, da in diesen Fällen der Abgemahnte keine derartige Verpflichtung mehr eingehen muss, wenn er weniger als 100 Mitarbeiter hat (§ 13a Abs.2 UWG).
Als der Abgemahnte nicht reagierte, beantragte der Gläubiger den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Dies lehnte das LG Dortmund aufgrund eines Rechtsmissbrauch nach § 8c Abs.2 Nr.3 UWG ab.
So sei die außergerichtliche Einforderung der Abmahnkosten ein Verstoß gegen Treu und Glauben:
So liegt es hier, denn mit dem Abmahnschreiben vom 27.01.2021 werden Gebühren geltend gemacht, obwohl dies vorliegend gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F. (in Kraft getreten vor Fertigung des Abmahnschreibens...) ausgeschlossen ist.
Nach dieser Norm konnte der Antragsteller keinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ging."
Dass der Antragsgegner etwa in der Regel 100 oder mehr Mitarbeiter beschäftigte, war nach Lage der Dinge ersichtlich ausgeschlossen."
Seit dem 02.12.2020 ist das neue Wettbewerbsrecht in Kraft getreten. Unter anderem wurde dabei § 14 Abs.2 UWG überarbeitet, wonach für Streitigkeiten im E-Commerce oder bei Telemedien der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt bzw. abgeschafft werden sollte.
Das LG Düsseldorf hatte bereits im Januar 2021 den Standpunkt vertreten, dass der fliegende Gerichtsstand bei Online-Wettbewerbsverstößen weiterhin gilt, vgl. die Kanzlei-News v. 04.02.2021. Kurze Zeit später hatte das OLG Düsseldorf diesem Standpunkt eine klare Absage erteilt, vgl. die Kanzlei-News v. 19.02.2021.
In der aktuellen Entscheidung hält das LG Düsseldorf - trotz der Aussage des OLG Düsseldorf - weiterhin an seiner Rechtsansicht fest:
Die Frage, wie die – dem UWG bis zum 1. Dezember 2020 unbekannte und im Gesetz nicht definierte – Wendung der „Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“ (§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 UWG) zu verstehen ist und ob sie inhaltlich dieselben oder andere Sachverhalte erfasst als die – ebenfalls neu eingefügte und nicht definierte – Wendung der „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstöße[…] gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UWG) ist eine von Ansatzpunkt und Tragweite her vollkommen andere als die in der Entscheidung „Erfolgshonorar für Versicherungsberater“ vom Bundesgerichtshof beantwortete Frage (...).
Jedenfalls ist anhand der in der Entscheidung „Erfolgshonorar für Versicherungsberater“ aufgezeigten Grenze zulässiger Gesetzesauslegung (...) nicht festzustellen, dass die von der Kammer vorgenommene (und von Teilen der Literatur für zutreffend gehaltene) Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Nr. 1 UWG als krasse Missdeutung und damit als objektiv willkürlich im Sinne von unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und naheliegend als auf sachfremden Erwägungen beruhend (...) anzusehen sein könnte. Die Wortlautinterpretation ist nicht Grenze, sondern Ausgangspunkt der Auslegung (...) und bei der Gesetzesauslegung ist zu berücksichtigen, ob eine strikt am Wortlaut orientierte Gesetzesanwendung zu sachgerechten Ergebnissen führt (...)."
Näher als die Annahme eines (möglicherweise vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Gesetz erkannten) „Zweistufensystems“ (im Sinne einer bewusst zwischen verschiedenen Fallgruppen differenzierenden Lösung für die Regelung des Abmahnkostenersatzes einerseits und der örtlichen Zuständigkeit andererseits) liegt die Annahme eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers (...), was aus den in dem Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2021 angeführten Gesichtspunkten eine teleologische Reduktion des in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG enthaltenen Ausnahmetatbestandes angezeigt erscheinen lässt.
Die für eine solche Auslegung sprechenden Argumente sind – jedenfalls durch die bisherige Diskussion – nicht widerlegt.
(...)"
Die Überzeugungskraft der Bedenken, die bislang gegen das in dem Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2021 gefundene Ergebnis und die dafür gegebene Begründung vorgebracht worden sind, ist – jedenfalls aus Sicht der Kammer – gering und auf der anderen Seite sind Ergebnis und Begründung des Beschlusses der Kammer vom 15. Januar 2021 teils ausdrücklich zustimmend besprochen worden.
Angesichts dessen erscheint es der Kammer, die ausschließlich mit Streitigkeiten aus den Bereichen des Wettbewerbs-, Kennzeichen- und Geschmacksmuster-/Designrecht befasst ist und auf deren Spruchpraxis sich die beteiligten Kreise vielfach einstellen, angezeigt, an ihrer eingeschlagenen Linie festzuhalten (...)."
In den beiden zugrunde liegenden Fällen hatten Bürger über die Internet-Plattform "fragdenstaat.de" beim BMI Anträge nach dem IFG gestellt.
Die Plattform generiert für einen Antragsteller eine nicht personalisierte E-Mail-Adresse, unter der er seinen Antrag an die Behörde schicken kann. Die Korrespondenz wird über diese E-Mail-Adresse abgewickelt und automatisch im Internet veröffentlicht. Über den Eingang einer Nachricht bei "fragdenstaat.de" wird der Antragsteller über seine im Rahmen der Registrierung hinterlegte private E-Mail-Adresse informiert.
Das BMI verlangte von den Antragstellern jeweils die Angabe einer postalischen Adresse bzw. einer persönlichen, nicht über "fragdenstaat.de" erzeugten E-Mail-Adresse. Dies beanstandete der BfDI gegenüber dem BMI und erteilte eine allgemeine Weisung (Verfahren 13 K 1189/20) bzw. eine Verwarnung (13 K 1190/20), mit denen er ein solches Vorgehen untersagte, weil eine gesetzliche Grundlage im Datenschutzrecht dafür fehle.
Die dagegen vom BMI erhobenen Klagen hatten Erfolg. Das Gericht hat beide Maßnahmen aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei es richtig, dass der Grundsatz der sparsamen Datenerhebung gelte.
Die Anforderung und Verarbeitung einer Post- oder E-Mail-Adresse verstoße dagegen aber nicht. Die Adresse sei erforderlich, um eine anonyme Antragstellung zu vermeiden. Eine solche sei nach dem IFG nicht zulässig.
Auch benötige die Behörde diese Angabe, um eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung Dritter oder Gründe für eine Versagung der begehrten Auskunft zu prüfen. Vor allem aber sei die Adresse erforderlich, um eine verlässliche und nachweisbare Bekanntgabe des verfahrensbeendenden Bescheides zu ermöglichen. Deswegen sei die Erhebung und Verarbeitung der genannten Daten sowohl nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt.
Gegen die Urteile ist seitens des beklagten BfDI Berufung eingelegt worden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az.: 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 12.04.2021
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit forderte der Rechteinhaber Schadensersatz iHv. 750,- EUR und die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten, wei der Beklagte angeblich ein Computerspiel zum Download angeboten hatte.
In der 1. Instanz wies das AG Köln die Klage ab, da nicht hinreichend sichergestellt sei, dass der Beklagte auch tatsächlich diejenige Person war, die die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Es fehle an einer zuverlässigen Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten, denn es sei nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt ermittelt worden, so dass ein Fehler bei der Zuordnung nicht ausgeschlossen werden könne.
In der 2. Instanz, im Rahmen der Berufung, entschied das LG Köln nun anders und gab der Klägerin vollumfänglich Recht.
Eine einmalige Ermittlung genüge, so das Gericht, denn es bestünde nicht die Vermutung, dass diese grundsätzlich fehlerhaft sei:
Die Zuordnung der IP-Adresse zu der Benutzerkennung als solche erfolgt beim Internetprovider in einem automatisierten Verfahren (...). Irrtümliche Zuweisungen seitens eines Mitarbeiters sind damit ausgeschlossen (...). Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I) gilt selbst im Falle der händischen Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Kunden:
„Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.“
Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der in einem automatisierten Verfahren erfolgenden Beauskunftung zu Fehlfunktionen der Software gekommen sein könnte. Im Rahmen von Beweiserhebungen zur automatisierten Zuordnung von IP-Adressen vor der im Schwerpunkt mit Urheberrechtsstreitsachen befassten Kammer haben Zeugen zudem mehrfach glaubhaft bekundet, dass bei etwaigen Software-Fehlern oder -Störungen gerade kein Ergebnis ausgeworfen werde. Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten eines Mitarbeiters des Internet-Providers durch Manipulationen in die automatisierte Zuordnung eingegriffen worden wäre, sind nicht erkennbar und von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen."
Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass der Zeuge glaubhaft bekundet hat, noch am Tag vor der Beweisaufnahme nicht nur die verifizierte Torrent-Datei überprüft zu haben, sondern auch die Daten der Kontaktaufnahme mit dem anderen Computer, von dem die Teilstücke der gefundenen Datei heruntergeladen wurden, d.h. insbesondere die IP-Adresse des anderen Rechners, das Datum und die Uhrzeit."
Mit dem Finger-Print-Verfahren werden Daten der verifizierten Torrent-Datei mit den Daten der gefundenen Datei technisch abgeglichen, indem die untersuchten Datenpakete verglichen werden. Ob die Beklagtenseite den von dem Zeugen zur Veranschaulichung herangezogenen Vergleich mit der DNA dabei für hundertprozentig passend hält, ist nicht entscheidend, da klar aus der Aussage des Zeugen hervorging, dass mit dem Verfahren kleinteilig, Sequenz für Sequenz verglichen wird, ob eine Übereinstimmung vorliegt.
Jedenfalls ist auch unabhängig davon, ob das Verfahren fehlerfrei funktionierte, hier davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Spiel in der gefundenen Datei enthalten war. Denn der Beklagte trägt nicht vor, dass zu dem Zeitpunkt eine Datei mit anderem Inhalt angeboten wurde, die zwischen dem Ermittlungsrechner einerseits und dem Rechner des Anbieters, der hinter der IP-Adresse (...) vorhanden war, andererseits ausgetauscht wurde."
Der Kläger hatte sich die Ansprüche einer Frau abtreten lassen, die am 31.12.2019 zwei Veranstaltungstickets für eine Veranstaltung der Beklagten am 31.03.2020 zum Preis von 205,80 Euro erworben hatte. Die Bayerische Staatsregierung hatte am 16.03.2020 alle Veranstaltungen in Bayern bis zunächst 20.04.2020 abgesagt. Mit Mail vom 23.03.2020 informierte die Beklagte die Kundin darüber, dass die gebuchte Veranstaltung verlegt worden sei.
Alternativ bot die Beklagte an, die Tickets in Gutscheine umzuwandeln. Mit Mail vom 23.03.2020 erklärte die Kundin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des gezahlten Preises bis zum 06.04.2020. Am 19.05.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Gutschein.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aus abgetretenem Recht wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung zu. An der Verfassungsmäßigkeit des Art. 240 § 5 EGBGB bestünden ganz erhebliche Zweifel.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so:
Der Anwendungsbereich des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist eröffnet: Bei der gebuchten Veranstaltung handelt es sich unstreitig um eine sonstige Freizeitveranstaltung. Die Nutzungsberechtigung wurde vor dem 08.03.2020, nämlich am 31.12.2019, erworben. Und die Veranstaltung konnte aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden. (…)
Art. 240 § 5 EGBGB ist nicht verfassungswidrig.
Der Eingriff in Art. 14 GG ist gerechtfertigt. (…) Es liegt ein legitimes Ziel vor, und die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.(…) Insolvenzen von Veranstaltern sollen verhindert oder wenigstens verzögert werden. Die negativen Folgen der Pandemie sollen auf möglichst Viele verteilt werden (…)"
Dabei handelt es sich jedoch um kulturellen Genuss, nicht hingegen um eine für das Leben existenzielle Anschaffung oder eine systemrelevante Leistung. Auch wenn Kultur ein wichtiges Gut für die Gesellschaft ist, so ist sie im Rahmen einer Rangordnung der zum Leben wichtigsten Güter nicht ganz oben anzusiedeln. Hinzu kommt, dass der Kauf eines Tickets für eine kulturelle Veranstaltung eher von finanziell leistungsstarken Personen vorgenommen wird, gerade aus den soeben genannten Gründen. (…) Für den Fall, dass doch im Einzelfall ein finanziell schwacher Kunde betroffen ist, sieht Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB eine Härtefallklausel vor.
Die Höhe der Rückforderungsansprüche ist im Regelfall auch nicht so hoch, dass es zu existenziellen Verlusten bei den Ticketinhabern kommt. Zumal diese die Vermögensdisposition, ihr Geld für eine nicht greifbare ideelle Leistung auszugeben, bereits getroffen haben. Der Verbraucher hat den Geldbetrag bereits nicht mehr in seine zukünftige Finanzplanung mit einbezogen. Bei Ausnahmefällen greift wiederum die Härtefallklausel.
Nicht zuletzt erkennt die streitgegenständliche Regelung dem Verbraucher sein Rückforderungsrecht nicht vollständig ab, sondern sieht nur eine unentgeltliche Stundung bis 31.12.2021 vor. Der Zinsverlust, der hierdurch entsteht, ist betragsmäßig überschaubar.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 09.04.2021
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Newsletter
vom 21.04.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 16. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich
1. KG Berlin: Keine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn Abgemahnter nur Vollmacht rügt
2. OLG Frankfurt a.M.: Amazon-Händler für automatische Zuordnung der Verkaufsbilder verantwortlich
3. OLG Rostock: Irreführende Werbung, wenn Handwerker Dienstleistung nicht selbst erbringt, sondern Subunternehmer
4. OLG Rostock: Wettbewerbsverhältnis bei stationären Glücksspielautomaten = räumliche Grenze von 25 km
5. OLG Stuttgart: Bei Geltendmachung eines DSGVO-Auskunftsanspruchs Vorlage einer Original-Vollmacht
6. LG Dortmund: Geltendmachung von unbegründeten Abmahnkosten führt zum Rechtsmissbrauch nach neuem UWG
7. LG Düsseldorf: Erneut: Fliegender Gerichtsstand gilt bei Online-Wettbewerbsverstößen auch nach UWG-Reform
8. VG Köln: Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) setzt persönliche Adresse oder E-Mail voraus
9. LG Köln: Nachweis einer P2P-Urheberrechtsverletzung durch Torrent-Datei
10. AG München: Gutscheinlösung für coronabedingt entfallenen Theaterabend rechtens
Die einzelnen News:
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1. KG Berlin: Keine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn Abgemahnter nur Vollmacht rügt
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Ein Schuldner, der eine Abmahnung nur wegen der fehlenden Vollmacht rügt und zugleich erkennen lässt, dass er bei Behebung dieses Mangels eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben wird, gibt keine Veranlassung zur Klageerhebung (KG Berlin, Beschl. v. 30.11.2020 - Az.: 5 W 1120/20).
"Sollte ein Nachweis der Authentizität und Vertretungsbefugnis ordnungsgemäß erfolgen, wäre eine Unterlassungserklärung wie folgt vorstellbar:
1. wie vorgeschlagen;
2….“
Es kam schließlich zur Klage, woraufhin die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgab. Die Parteien stritten nun nur noch um die Frage, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte.
"Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben. (...)
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2. OLG Frankfurt a.M.: Amazon-Händler für automatische Zuordnung der Verkaufsbilder verantwortlich
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Angebote auf Amazon.de werden über einen Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern beliebig bebildert, so dass ein Angebot unverpackte Druckerkassetten mit der Abbildung von originalverpackten Kassetten erscheinen kann. Händlern ist es zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden. Wegen Verletzung dieser Prüfungspflicht hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss gegen eine Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € verhängt.
(vorausgehend Landgericht Hanau, Beschluss vom 04.12.2017, Az. 5 O 17/16)
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3. OLG Rostock: Irreführende Werbung, wenn Handwerker Dienstleistung nicht selbst erbringt, sondern Subunternehmer
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Ein Handwerker handelt irreführend, wenn er im Rahmen der Bewerbung nicht darauf hinweist, dass er seine Dienste nicht selbst erbringt, sondern einen Subunternehmer beauftragt (OLG Rostock, Beschl. v. 17.02.2021 - Az.: 2 U 11/20).
"Es entspricht in der veröffentlichten Rechtsprechung (...) einhelliger Auffassung, dass der durchschnittliche Verbraucher bei einem Handwerksbetrieb im Zweifel eine Leistungserbringung durch seinen Vertragspartner selbst bzw. dessen eigenes Personal erwartet und daher eine Werbung, die den Einsatz von Subunternehmern „unterschlägt“, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist (...)
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kunde während der Auftragsgespräche diese Information erhalte. Denn dann sei bereits die irreführende Anlockwirkung erfolgt:
"Ersichtlich neben der Sache liegt der Einwand der Beklagten, die Werbung sei deshalb nicht irreführend, weil dem jeweiligen Kunden gegenüber spätestens im Zuge der konkreten Auftragsgespräche offengelegt werde, dass – ggf. – für die Leistungserbringung ein Subunternehmer eingeschaltet wird. Darauf kann es mit Blick auf die Zielrichtung des Lauterkeitsrechts, das Verschaffen wettbewerbswidriger Marktvorteile in jeder Hinsicht und vor allen Dingen in jeder – auch frühen – Geschäftsanbahnungsphase zu unterbinden, nicht ankommen.
Irrelevant sei auch, ob der Dritte über eine handwerkliche Ausbildung verfüge oder in einem gewissen Näheverhältnis zum Handwerker stünde. Im vorliegenden Fall war als Subunternehmer eine GmbH eingeschaltet worden, bei dem der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Beklagten war:
"Was der Verbraucher bei handwerklichen Leistungen typischerweise erwartet, ist die Leistungserbringung durch seinen Vertragspartner bzw. dessen eigenes Personal. Insbesondere wird der Verbraucher regelmäßig das „Einstehen“ seines Vertragspartners nicht nur in einem finanziell-haftungsrechtlichen Sinn begreifen (und erwarten) (...), sondern gerade auch oder sogar vorrangig in einem spezifisch handwerklich-berufsethischen Sinn. (...)
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4. OLG Rostock: Wettbewerbsverhältnis bei stationären Glücksspielautomaten = räumliche Grenze von 25 km
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Im Bereich der stationären Glücksspielautomaten besteht ein Wettbewerbsverhältnis nur dann, wenn auch ein ausreichender räumlicher Bezug (hier: Entfernung von max. 25 km) gegeben ist. da die Verbraucher in der Regel keine weiten Wege in Kauf nehmen, um dem Glücksspiel nachzugehen (OLG Rostock, Beschl. v. 12.03.2021 - Az.: 2 U 15/20).
"Dass das Landgericht den räumlich einzubeziehenden Markt im Ausgangspunkt mit einem Radius von etwa 25 km veranschlagt hat, erscheint dem Senat plausibel, zumal die Kammer mit dem näher erläuterten Einbezug des Schweriner Raumes bzw. der Bildung einer Standortachse zwischen Schwerin und Wismar lebensnah auf die konkreten regionalen Strukturen abgestellt und nicht lediglich formal eine mehr oder minder willkürlich gegriffene Luftlinie zu Grunde gelegt hat.
Und weiter:
"Das gilt grundsätzlich auch für größere Anlagen, so dass dem von der Berufung hervorgehobenen Umstand, das von der Beklagten betriebene Areal beherberge eine „riesige Freizeiteinrichtung“ (...) keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, zumal – unabhängig davon – der als Anlage K 13 (Band III Blatt 22 f. d.A.) vorgelegte Homepage-Ausdruck mit Stand vom 20.10.2020 dem Senat nicht das Bild einer „riesigen“ Einrichtung vermittelt, jedenfalls aber nicht das Bild einer „riesigen“ Spielhalle (...)."
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5. OLG Stuttgart: Bei Geltendmachung eines DSGVO-Auskunftsanspruchs Vorlage einer Original-Vollmacht
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Macht ein Dritter einen DSGVO-Auskunftsanspruch für eine andere Person geltend (z.B. ein Anwalt für seinen Mandanten), so bedarf es hierfür der Vorlage einer Original-Vollmacht (OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2021 - Az.: 9 U 34/21).
"Eine Originalvollmacht legte der Prozessbevollmächtigte vorprozessual der Beklagten nicht vor. Die Beklagte wies deswegen das Auskunftsersuchen unverzüglich zurück.
Entgegen der Ansicht der Klägerin genügte die Vorlage eines „Signing Log" über eine von der Klägerin elektronisch erfolgte Signatur nicht. Es kann dahinstehen, ob und welchen Anforderungen der von dem Klägervertreter verwendete Dienst genügt. Im Rahmen des § 174 BGB genügt nur die Vorlage einer Urkunde.
Bei dem Rechtsstreit wurde auch die Problematik erörtert, wer bei einem DSGVO-Schadensersatz etwas nachweisen müsse.
"Hier verbleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen und nachzuweisen hat (...).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen.
Bereits Mitte 2019 hat das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 29.07.2019 - Az.: 7 C 185/18) in einem von uns betreuten Verfahren entschieden, dass ein Anwalt eine Vollmacht vorlegen muss, wenn er für einen Mandanten einen Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO geltend macht, vgl. dazu unsere Kanzlei-News v. 07.08.2019.
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6. LG Dortmund: Geltendmachung von unbegründeten Abmahnkosten führt zum Rechtsmissbrauch nach neuem UWG
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Macht ein Unternehmen Abmahnkosten geltend, die nach neuem UWG ausgeschlossen sind, handelt er rechtsmissbräuchlich. Dieser Rechtsmissbrauch infiziert das gesamte Begehren des Gläubigers, sodass der komplette Anspruch unbegründet ist (LG Dortmund, Beschl. v. 16.02.2021 - Az.: 10 O 10/21).
"Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies muss erst recht dann gelten, wenn nicht durch die überhöhte Ansetzung eines Gegenstandswertes überhöhte Gebühren in Ansatz gebracht, sondern sogar Gebühren gefordert werden, die schon dem Grunde nach nicht geschuldet werden.
Gleiches gelte für das Begehren hinsichtlich der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung:
"Hinzu kommt hier noch, dass der Antragsteller eine strafbewehrte Vertragsstrafe forderte, obwohl ihm auch dies nach der neuen Gesetzeslage, § 13a Abs. 2 UWG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F., verwehrt war.
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7. LG Düsseldorf: Erneut: Fliegender Gerichtsstand gilt bei Online-Wettbewerbsverstößen auch nach UWG-Reform
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Das LG Düsseldorf (Beschl. v. 26.02.2021 - Az.: 38 O 19/21) hat erneut entschieden, dass auch nach Inkrafttreten der UWG-Reform der fliegende Gerichtsstand bei Online-Wettbewerbsverstößen weiterhin gilt.
"Die teleologische Reduktion von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG überschreitet nicht die sich aus der von dem Oberlandesgericht Düsseldorf angesprochenen Entscheidung „Erfolgshonorar für Versicherungsberater“ ergebenden Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung.
Und weiter:
"Die Unterschiede in den Formulierungen von § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG einerseits und § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG andererseits stehen der an (in dem Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2021 herausgearbeiteten) Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht entgegen, zumal es sich bei dieser Vorschrift – was das Oberlandesgericht Düsseldorf unberücksichtigt lässt – um einen Ausnahmetatbestand handelt dessen Zweck es ist, den in § 14 Abs. 2 S. 2 UWG grundsätzlich eröffneten fliegenden Gerichtsstand für bestimmte Fälle auszuschließen.
Und:
"Die Kammer sieht keine Veranlassung, ihre Auffassung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung aufzugeben. Die Diskussion darüber, wie die seit dem 2. Dezember 2020 geltende Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 14 Abs. 2 UWG auszulegen ist, steht noch an ihrem Anfang.
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8. VG Köln: Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) setzt persönliche Adresse oder E-Mail voraus
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Eine Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit zwischenzeitlich zugestellten Urteilen vom 18. März 2021 entschieden und damit zwei Klagen des Bundesinnenministeriums (BMI) gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) stattgegeben.
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9. LG Köln: Nachweis einer P2P-Urheberrechtsverletzung durch Torrent-Datei
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Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen eines Verfahrens über P2P-Urheberrechtsverletzung reicht es aus, wenn die Zuordnung zum Schuldner mittels IP-Adresse einmalig erfolgt. Es besteht nicht Notwendigkeit, umfangreichere Nachweise zu erbringen, da nicht davon auszugehen ist, dass das technische Ermittlungsverfahren grundsätzlich fehlerhaft ist (LG Köln, Urt. v. 10.12.2020 - Az.: 14 S 7/18).
"Die Kammer hat keine Bedenken, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt zutreffend zu dem Anschluss des Beklagten erfolgt ist.
Auch wenn nur Teilstücke der Torrent-Datei heruntergeladen worden seien, sei der Nachweis erbracht worden, dass es sich um das geschützte Computerspiel der Klägerin handle:
"Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei den Teilstücken (...) um Teile des streitgegenständlichen Computerspiels handelt.
Und weiter:
"Erhebliche Zweifel daran, dass die Zieldatei das streitgegenständliche Spiel beinhaltete, bestehen – entgegen der Ansicht der Beklagtenseite – auch nicht, weil der Zeuge den Ablauf des sog. Finger-Print-Verfahren nicht im Detail erläutern konnte, mit welchem laut seiner Aussage sichergestellt wird, dass tatsächlich die betroffene Datei mit dem streitgegenständlichen Spiel heruntergeladen wird und es nicht zu Hashwert-Kollisionen kommt.
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10. AG München: Gutscheinlösung für coronabedingt entfallenen Theaterabend rechtens
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Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 29.09.2020 die Klage eines Legal-Tech-Unternehmers aus Bayreuth gegen einen Münchner Theater- und Gastronomieveranstalter auf Rückzahlung des Kaufpreises für zwei Tickets in Höhe von 205,80 Euro ab.
„Nach Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit (…) stand der Zedentin zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Preises (…) zu. Gemäß Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist die Beklagte jedoch derzeit berechtigt, der Zedentin einen Gutschein zu übergeben und die Auszahlung des Geldbetrages zu verweigern.
Und weiter:
"Die Kombination von gegenwärtigen und zukünftigen Einnahmeausfällen sowie Rückforderungsansprüchen für ausgefallene Veranstaltungen trifft die entsprechenden Unternehmen so hart, dass eine Maßnahme des Gesetzgebers alleine die finanziellen Ausfälle nicht auffangen kann. Nur das beschlossene „Paket“ von Maßnahmen, bestehend aus unmittelbaren Finanzhilfen, „Gutscheinlösung“ und vorübergehenden Insolvenzrechtsänderungen, kann sofortige Insolvenzen auch tatsächlich verhindern. (…) Nach Auffassung des Gerichts ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt. (…) Dem Rückerstattungsanspruch wegen der abgesagten Veranstaltung geht eine Leistung für eine Kultur- oder Sportveranstaltung voraus. (…).
Urteil des Amtsgerichts München vom 29.09.2020, Aktenzeichen 154 C 6021/20
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