Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 21.07.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 29. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Noch einmal: Keywords bei Google AdWords verletzen Markenrechte _____________________________________________________________ Der EuGH hat vor wenigen Tagen (Urt. v. 08.07.2010 - Az.: C-558/08) ein weiteres Grundlagen-Urteil in Sachen "Keywords bei Google AdWords" getroffen. Die Europa-Richter hatten bereits in ihrer Entscheidung von Ende März diesen Jahres (Beschl. v. 26.03.2010 - Az.: C-91/09) klargestellt, dass fremde Marken als Keyword im Rahmen von Google AdWords eine Markenverletzung darstellen können, wenn dem Betrachter nicht klar wird, dass die angebotenen Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber, sondern von einem Dritten stammen (Zuordnungsverwirrung). Es ging dort um den Begriff "bananabay". Wir hatten damals in unseren Rechts-News kritisch angemerkt, dass das vom EuGH gesprochene Machtwort nur ein scheinbares war, denn es fehlten gänzlich Ausführungen, wann in der Praxis von einer solchen Zuordnungsverwirrung auszugehen sei. Auf eine Vorlage des Hohen Rats der Niederlande hat der EuGH (Urt. v. 08.07.2010 - Az.: C-558/08) nun diesen abstrakten Kriterien (ein wenig) Leben eingehaucht. Danach reicht es für eine Zuordnungsverwirrung nicht aus, wenn jemand Drittes den geschützten Begriff lediglich zur Beschreibung für eine gebrauchte Ware verwendet, also z.B. "Gebraucht-[Markenname]" oder "[Markenname] aus zweiter Hand". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BAG: Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder _____________________________________________________________ Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss er die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen. Wie das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf er auch davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder - etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher - anders als die Vorinstanzen - den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hat. Berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen nicht entgegen, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08 - Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 14.07.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Frankfurt a.M.: Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht von Online-Zugtickets _____________________________________________________________ Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 15.04.2010 - Az.: 6 U 49/09) hat entschieden, dass einem Verbraucher kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zusteht, wenn er zwei Tickets für einfache Bahnfahrten im Rahmen einer Online-Versteigerung erwirbt. Die Parteien stritten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Angebots im Rahmen einer Online-Versteigerung. Die Beklagte veräußerte Bahntickets, jedoch unter Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts. Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, weil der Ausschluss unzulässig sei. Die Frankfurter Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern stuften das Online-Angebot als rechtmäßig ein. Bahntickets seien nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 b Abs.3 Nr. 6 BGB) vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen, da es sich um "die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Beförderung" handle. Es sei daher zulässig, wenn die Beklagte bei ihrem Angebot kein Widerrufsrecht einräume. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Ein Medikament, das bei jedem Zehnten Nebenwirkungen hervorruft, ist nicht "hervorragend verträglich" _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg hat festgestellt (Urt. v. 28.01.2010 - Az.: 3 U 102/09), dass ein Medikament, das zum Teil bei jedem zehnten Patienten Nebenwirkungen hervorruft, nicht mit dem Slogan: "hervorragende lokale Verträglichkeit" beworben werden darf. Bei den Parteien handelte es sich um Unternehmen, die Arzneimittel zur Behandlung der Augenkrankheit "grüner Star" vertrieben. Nach den Fachinformationen des Präparats der Antragsgegnerin kommt es bei mehr als 10% der Patienten zu Nebenwirkungen, wie z.B. Augenbrennen und Stechen. Darüber hinaus treten bei 1% bis 10 % der Patienten Nebenwirkungen wie verschwommenes Sehen oder Hornhauterosionen auf. Trotz der Angaben in der Fachinformation bewarb die Antragsgegnerin ihr Produkt mit der Aussage:
Hierin sah die Antragstellerin eine Irreführung der von der Werbung angesprochenen Ärzte und Patienten. Ihrer Auffassung nach sei der Werbeslogan dahingehend zu verstehen, dass Nebenwirkungen gar nicht oder allenfalls sehr selten auftreten würden. Hiervon könne aber aufgrund der Häufigkeit der Nebenwirkungen nicht die Rede sein. Die Antragsgegnerin vertrat die Ansicht, dass eine Irreführung nicht vorliege, da am Markt vergleichbare Präparate ähnlich beworben würden, obwohl bei diesen noch häufiger Nebenwirkungen auftreten würden. Außerdem seien die Nebenwirkungen gemessen an der Tatsache, dass Patienten mit einem "grünen Star" Medikamente einnehmen müssten, noch gering. Die Richter gaben der Antragstellerin Recht. Ein Großteil der angesprochenen Ärzte und Patienten würden die Werbung derart verstehen, dass das Präparat beinahe frei von Nebenwirkungen ist. Die Werbung für Arzneimittel unterliege des Weiteren strengen Voraussetzungen, da die Gesundheit in besonderem Maße schützenswert sei. Vor diesem Hintergrund sei die Werbeaussage aufgrund der Häufigkeit der Nebenwirkungen erst Recht irreführend. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. LG Hamburg: Hochzeitsfoto zur werbemäßigen Nutzung durch Dritte ohne Einwilligung rechtswidrig _____________________________________________________________ Die unerlaubte Verwendung eines Hochzeitfotos kann einen Schadensersatzanspruch von 5.000,- EUR auslösen, so das LG Hamburg (Urt. v. 28.05.2010 - Az.: 324 O 690/09). Die Kläger, ein Hochzeitspaar, feierten bei der Beklagten, einer Weinhandlung, ihre Hochzeit. Die Öffentlichkeit war nicht zugelassen, die Festlichkeiten fanden im privaten Rahmen statt. Die Weinhandlung verwendete die Fotos, auf denen das Brautpaar in den Räumlichkeiten abgelichtet war, ungefragt für eigene Werbezwecke, u.a. auf Messen und in Zeitschriften. Das Hochzeitspaar klagte daraufhin auf Schadensersatz. Die Hamburger Richter sprachen den Klägern eine Entschädigung iHv. 5.000,- EUR zu. Die Verwendung der Bilder sei ohne Erlaubnis und somit rechtswidrig erfolgt. Die Rechtsverletzung sei besonders schwerwiegend, weil eine Trauung ein sehr persönlicher Moment sei. Zudem hätten die Kläger bei ihren Feierlichkeiten bewusst auf die Öffentlichkeit verzichtet, dass die Feier in einem rein privaten Rahmen abgehalten werden solle. Eben dieser besondere Wunsch werde durch die Verwendung der Fotos in der breiten Öffentlichkeit vollkommen missachtet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Köln: Auch überspitzte Formulierung in Online-Bericht muss Anwalt hinnehmen _____________________________________________________________ Das LG Köln (Beschl. v. 31.05.2010 - Az.: 28 O 254/10) hat entschieden, dass ein Anwalt auch drastische Formulierungen in einem Online-Bereicht hinnehmen muss, wenn es sich hierbei um Meinungsäußerungen handelt. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, führte zahlreiche Prozesse gegen den Beklagten. Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der er über Rechtsstreitigkeiten aus dem Online- und Pressebereich informierte. Als der Anwalt in mehreren Prozessoren verlor, kommentierte der Beklagte dies mit den Worten: "5 Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator" und "Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?" Der Advokat ging gegen diese Äußerungen vor, weil er sie für rechtswidrig hielt. Die Kölner Richter wiesen die Klage ab. Zwar seien die Aussagen überspitzt und spöttisch formuliert, jedoch seien auch solche Meinungsäußerungen grundgesetzlich geschützt. Die Grenze zur Schmähkritik werde noch nicht erreicht. Für die rechtliche Zulässigkeit spreche auch, dass ein sachlicher Anknüpfungspunkt bestehe. Die Erklärungen bewerteten die Handlungen des Klägers in anderen Prozessen und seien somit nicht vollkommen wahllos und aus der Luft gegriffen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Köln: Keine Urheberrechtsverletzung bei Veröffentlichung von Anwaltsschriftsatz _____________________________________________________________ Ein Anwaltsschriftsatz, der im Rahmen der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung vom Gericht mit veröffentlicht wird, genießt keinen urheberrechtlichen Schutz, sondern es handelt sich vielmehr um ein amtliches, für jedermann frei verfügbares Werk (LG Köln, Urt. v. 07.07.2010 - Az.: 28 O 721/09). Der Beklagte unterhielt eine Webseite, auf der er laufend über Gerichtsprozesse berichtete. Der Kläger war Anwalt und wehrte sich dagegen, dass der Beklagte eine einstweilige Verfügung zusammen mit seinem dazugehörigen Schriftsatz online veröffentlicht hatte. Er sah sich in seinen Urheberrechten verletzt und klagte. Die Kölner Richter wiesen die Klage ab. Durch die Verbindung des anwaltlichen Schriftsatzes mit der richterlichen einstweiligen Verfügung verliere das Dokument seinen Urheberrechtsschutz. Es handle sich um ein amtliches Werk, das von jedermann frei verwendet werden dürfe. Der klägerische Anwalt habe daher keinen Anspruch. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Köln: Presse darf nicht Details aus Ermittlungsakte wegen Vergewaltigungsvorwurf nennen _____________________________________________________________ Ein in Deutschland bekannter Wetter-Moderator muss es nicht dulden, dass die Presse Details aus der Ermittlungsakte wegen des gegen ihn geführten Verfahrens preisgibt. Auch wenn ihm eine erhebliche Straftat wie die der Vergewaltigung vorgeworfen wird und daher das öffentliche Interesse an der Berichterstattung gerechtfertigt ist, ist eine Rehabilitierung des Moderators kaum möglich, wenn es zu einem Freispruch kommen sollte (LG Köln, Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 28 O 175/10). Gegen den Kläger, einen in Deutschland bekannten Wetter-Moderator, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung geführt. Die beklagte Zeitung gab im Rahmen eines Artikels Details aus der Ermittlungsakte preis. Es wurden in dem Bericht sowohl Ergebnisse der medizinischen Untersuchung als auch zahlreiche Einzelheiten zum angeblichen Tathergang genannt. Anklage hatte die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben. Die Kölner Richter stuften diese Berichterstattung als unzulässig ein. Zwar dürfe die Presse über die Vorgänge berichten, weil zweifelsfrei ein öffentliches Interesse bestehe. Unzulässig sei es jedoch, detailreich und ausführlich über die näheren Umstände aus der Ermittlungsakte zu informieren. In einem solchen Fall bestehe die große Gefahr der Vorverurteilung. Auch wenn später ein Freispruch erfolge, könne der Kläger angesichts der zahlreichen Details sich kaum rehabilitieren. Vielmehr bleibe in der Öffentlichkeit dauerhaft ein unzutreffender Eindruck zurück. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Mannheim: "Thalia verführt zum Lesen" urheberrechtlich als Sprachwerk nicht geschützt _____________________________________________________________ Der Werbeslogan "Thalia verführt zum Lesen" ist urheberrechtlich nicht geschützt und kann somit frei verwendet werden, so das LG Mannheim (Urt. v. 11.12.2009 - Az.: 7 O 343/08). Die Klägerin war eine Werbeagentur und hatte für die Beklagte, die Buchhandlungskette Thalia, ein Marketingkonzept erarbeitet. Der Buchhändler nahm den Entwurf jedoch letzten Endes nicht an. Wenig später bemerkte die Klägerin, dass die Beklagte auf Plakaten und in Radiospots mit der Aussage "Thalia verführt zum Lesen" warb. Sie sah darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangte Schadensersatz. Die Mannheimer RIchter lehnten den Anspruch ab. Zwar könnten problemlos auch Werbeslogans urheberrechtlich geschützt sein. Dafür müsse aber die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht sein. Dieser Grad an Kreativität werde im vorliegenden Fall nicht erreicht. Vielmehr handle es sich um eine alltägliche, durchschnittliche Aussage, so dass der Slogan nicht urheberrechtlich geschützt sei und somit von der Beklagten frei verwendet werden dürfe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LAG Niedersachsen: Ausschweifende private Nutzung des Arbeitsplatz-Computers rechtfertigt außerordentliche Kündigung _____________________________________________________________ Die exzessive und andauernde Nutzung eines Internetanschlusses im Büro zu privaten Zwecken kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Niedersachen, Urt. v. 31.05.2010 - Az.: 12 Sa 875/09). Dem Kläger wurde außerordentlich das Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitgeber gekündigt. Die verklagte Gemeinde berief sich dabei auf den Umstand, dass der Mitarbeiter seinen Dienst-PC und den Internetanschluss über Wochen hauptsächlich privat genutzt habe. So habe sich der Kläger u.a. in virtuellen Erotik-Chat-Räumen angemeldet und zahlreiche Kontaktanfragen über seinen dienstlichen Computer beantwortet. Die Arbeitsrichter stuften die außerordentlich Kündigung als rechtmäßig an. Auch wenn der Arbeitgeber bereits lange bei dem Arbeitgeber beschäftigt und keine vorherige Abmahnung ausgesprochen worden sei, sie die sofortige Beendigung durch die Gemeinde nicht zu beanstanden. Die exzessive und über einen langen Zeitraum währende überwiegende private Nutzung des Dienst-PCs sei ein erheblicher Interessensverstoß. Für die Position des Arbeitgebers spreche hier insbesondere, dass der Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Personen täglich über mehrere Stunden hinweg privat gechattet habe. Durch diesen Umstand seien erhebliche Arbeitsrückstände angefallen, die zu Lasten des Arbeitgebers gingen. Der Ausspruch der sofortigen Kündigung sei daher rechtmäßig gewesen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Berlin-Mitte: Zusenden von Bestätigungs-SMS keine unerlaubte Reklame _____________________________________________________________ Als - soweit ersichtlich - erstes deutsches Gericht hat das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 12.01.2010 - Az.: 14 C 1016/09) entschieden, dass die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Check-E-Mails herausgearbeitet hat, auch auf die Fälle der SMS-Werbung Anwendung finden. Die Beklagte bot verschiedene Premium-Dienste per SMS an. Bestellte der Nutzer einen solchen Dienst, erhielt er auf seinem Handy nachfolgende SMS: "Deine PIN ist…Jetzt registrieren! Erste Woche Gratis, dann 2,99 EUR/ Woche im Sparabo. Beenden: Stop an (…)!" Die Klägerin sah hierin unzulässige SMS-Werbung. Das Berliner Gericht stufte die Check-SMS als erlaubte Handlung ein. Grund für die Nachricht sei die notwendige Verifizierung, ob der Nutzer tatsächlich den Dienst auch bestellt habe. Für die Zusendung dieser Nachricht bestünde also ein legitimes Interesse, zumal der durch die SMS-Übermittlung erfolgte Eingriff in die Rechte des Nutzers äußert gering sei. Im Rahmen einer Gesamtabwägung überwiege klar das Interesse des Dienste-Anbieters. Das Gericht überträgt damit die bisherige Rechtsprechung zu Check-Mails, wonach diese keine unerlaubte Werbung sind (vgl. z.B. LG München, Beschl. v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09), nahtlos auf den Mobilfunkbereich. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. VG Bremen: Kein Auskunftsrecht von Arbeitgeber gegenüber Datenschutzbehörde über Mitteilung von Arbeitnehmer _____________________________________________________________ Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich gegenüber der Datenschutzbehörde keinen Anspruch auf Auskunft, welcher seiner Arbeitnehmer ihn dort gemeldet hat (VG Bremen, Urt. v. 30.03.2010 Az.: 2 K 548/09). Der Kläger, ein Arbeitgeber, führte auf seinem Firmengelände die Videoüberwachung ein. Einer der Arbeitnehmer wandte sich an die zuständige Aufsichtsbehörde und teilte dieser den Umstand mit. Der Kläger wollte daraufhin von der Behörde den Namen des Mitarbeiters haben. Die Datenschutzbehörde verweigerte die Auskunft. Das Bremer Gericht verneint einen Anspruch auf Mitteilung. Es handle sich bei dem Namen um personenbezogene Daten, die ausschlielßlich zum Zwecke der Datenschutzkontrolle gespeichert seien. Etwas anderes könne nur dann ausnahmsweise geltend, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse darlegen können, also z.B. Fälle, in denen der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse verraten oder strafrechtlich relevante Inhalte weitergegeben habe. Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, so die Datenschutzbehörde zu Recht keine Informationen an den Arbeitgeber weitergegeben habe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer mit Repressalien zu rechnen habe, wenn seine Anonymität nicht weiter aufrecht erhalten werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. ArbG Frankfurt a.M.: "Art Direktor" kann wegen hunderter Pornos auf Arbeitscomputer fristlos gekündigt werden _____________________________________________________________ Auch wer als "Art Direktor" eingestellt ist und besonders kreativ sein muss/soll, darf nicht während seiner Arbeitszeit Hunderte von Pornos aus dem Internet auf seinen Dienst-PC herunterladen und sich anschauen (ArbG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.02.2010 - Az.: 7 Ca 5872/09). Der verklagte Arbeitgeber hatte dem Kläger, der als "Art Direktor" beschäftigt gewesen war, außerordentlich gekündigt, weil sich Hunderte von pornografischen Datei-Inhalten auf seine, Arbeitsrechner befunden hätten. Der Kläger bestritt diese Tatsache nicht, war aber der Ansicht, dass seine Tätigkeit als "Art Direktor" eine besondere Kreativität und Inspiration verlange. Gerade der Bereich der Pornografie sei ein wichtiger Ideengeber für die Werbebranche. Das Arbeitsgericht wies die Klage gegen die außerordentliche Kündigung ab. Der Kläger habe massiv gegen das betriebliche Verbot verstoßen, private Dateien auf den Rechner zu laden. Dadurch sei die Gefahr einer Vireninfektion erheblich gestiegen. Darüber hinaus handle es sich bei der Begründung mit der Pornografie um eine Scheinargumentation. Die gespeicherten Inhalte wiesen zu stark und eindeutig pornografische Züge als dass sie als bloße Ideengeber gelten könnten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Piratenpartei von Rapper Bushido wegen P2P-Urheberrechtsverletzung abgemahnt _____________________________________________________________ Die Piratenpartei hat eine Abmahnung vom Rapper Bushido erhalten wie aus der aktuellen Vorstandssitzung der Partei (15.07.2010) hervorgeht. Die Vorstandssitzung gibt es auch online als MP3-File, dort wird der Gegenstand ab 02:08:40 Std. diskutiert. Die Reaktionen im Telefonat sind: "Wir antworten da jetzt erst mal förmlich und höflich und ganz lieb (...) Im schriftlichen Vorstands-Protokoll heißt es dann letzten Endes dazu: "Das Meinungsbild ergibt, das Bernd förmlich und höflich antworten wird. Über die weitere Strategie wird nach der Reaktion von der Antwaltskanzlei der Gegenseite nochmals geredet." Die Antwort der Kanzlei dürfte vermutlich eine einstweilige Verfügung sein. Es sei denn, die Anwälte sind generös und antworten noch einmal außergerichtlich. Vollkommen unklar - und vor allem ungeklärt - bleibt, ob der Vorwurf nun berechtigt oder unberechtigt ist. Sollte der Sachverhalt tatsächlich zutreffend sein, so hilft ein Blick in den § 99 UrhG, wonach die Piratenpartei für ihre Mitarbeiter (Fest-Angestellte, freie Mitarbeiter, Praktikanten) haftet. Auch wenn in der Norm von "Unternehmen" gesprochen wird, gilt die Vorschrift auch für politische Parteien. Bereits im Jahre 1985 hat dies das OLG Bremen (Urt. v. 07.03.1985 - Az.: 2 U 115/84 - "Asterix-Plagiate") entschieden. Damals hatte ein Student auf dem Informationsstand einer Partei Hefte mit dem Titel "Asterix im Hüttendorf" und "Asterix und das Atomkraftwerk" verteilt und damit die Rechte der Asterix-Urheber verletzt. Das Unternehmen haftet nach § 99 UrhG selbst dann, wenn die Verletzungshandlung ohne Wissen und Wollen der Geschäftsleitung erfolgte. Liegen die Voraussetzungen vor, so haftet das Unternehmen unwiderlegbar, es kann sich nicht exkulpieren. Sinn dieser scharfen Regelung ist es, dass andernfalls in der Praxis sich das Unternehmen leicht herausreden und die Verantwortung auf angeblich unbekannt verzogene Praktikanten und Studenten schieben könnte. Gerade das will die Norm verhindern. Die Reaktion der Piratenpartei ist ein lehrreiches Beispiel wie man nicht auf eine Abmahnung reagieren sollte. Es sei denn, man liebt unnötige einstweilige Verfügungen und hat zu viel Geld im Portemonnaie, das man loswerden möchte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Haftung für fremde Online-Inhalte: Die Grundlagen-Entscheidung "chefkoch.de" des Bundesgerichtshofs _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Haftung für fremde Online-Inhalte: Die Grundlagen-Entscheidung "chefkoch.de" des Bundesgerichtshofs". Inhalt: Seit langem ist im Online-Bereich ein kontrovers diskutiertes Thema, wann ein Portal-Betreiber für fremde Inhalte haftet: Ist Rapidshare für die illegalen Video- und Musikdownloads verantwortlich, die Dritte hochladen? Ist die Auktionsplattform haftbar dafür, dass auf ihr gefälschte Markenartikel, wie z.B. Rolex-Uhren, angeboten werden? Kann der Betreiber eines Forums auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn einzelne User sich daneben benehmen? Ende 2009 hat der Bundesgerichtshof mit der "chefkoch.de"-Entscheidung (Urt. v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07) ein weiteres Grundlagen-Urteil zu diesem Problemkomplex gefällt. zurück zur Übersicht |