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Soweit keine gesetzlichen Regelungen über die informationelle Selbstbestimmung greifen, kann es zur Gewährleistung eines schonenden Ausgleichs der verschiedenen Grundrechtspositionen geboten sein, zum Beispiel durch eine verfahrensrechtliche Lösung im Dialog zwischen Versichertem und Versicherer die zur Abwicklung des Versicherungsfalls erforderlichen Daten zu ermitteln. Die Anforderungen an diesen Dialog festzulegen und ihn auszugestalten, zählt zu den Aufgaben der Zivilgerichte.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem Versicherungsunternehmen, einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach deren Tarifbedingungen hatte der Versicherte bei der Beantragung von Versicherungsleistungen unter anderem behandelnde Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen Auskunft zu geben.
Die Beschwerdeführerin beantragte unter Verweis auf Berufsunfähigkeit aufgrund von Depressionen Versicherungsleistungen. Dabei lehnte sie ab, die auf dem Antragsformular der Beklagten abgedruckte Schweigepflichtentbindungserklärung, die zur Einholung sachdienlicher Auskünfte bei einem weiten Kreis von Stellen ermächtigt hätte, abzugeben und bot stattdessen an, Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen zu erteilen.
Daraufhin übersandte die Beklagte der Beschwerdeführerin vorformulierte Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung ihrer Krankenkasse, zweier Ärztinnen und ihrer Rentenversicherung, die die verschiedenen Stellen „umfassend“ zur Auskunftserteilung über „Gesundheitsverhältnisse, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungsdaten“ sowie im Fall der Rentenversicherung über die „berufliche Situation“ ermächtigen sollten. Die Beschwerdeführerin lehnte die Unterzeichnung ab und bat um weitere Konkretisierung der gewünschten Auskünfte. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung der monatlichen Rente wiesen die Zivilgerichte ab. Der Beschwerdeführerin sei zumutbar gewesen, die Einzelermächtigungen vor der Unterzeichnung selbst weiter einzuschränken oder die in den Einzelermächtigungen genannten Unter- lagen selbst zu beschaffen und der Beklagten vorzulegen.
2. Die gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung.
a) Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgt eine Schutzpflicht des Staates. Kann in einem Vertragsverhältnis ein Partner den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen der beteiligten Parteien hinzuwirken.
Zwar hat der Gesetzgeber inzwischen in § 213 VVG eine Regelung zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Versicherungsnehmer getroffen; diese Vorschrift findet jedoch auf den zu entscheidenden Altfall noch keine Anwendung. Daher oblag es in diesem Fall den Gerichten selbst, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch einen angemessenen Ausgleich mit dem Offenbarungsinteresse des Versicherungsunternehmens zu gewährleisten.
Dazu sind die gegenläufigen Belange im Rahmen einer umfassenden Abwägung gegenüberzustellen. Das Versicherungsunternehmen muss einerseits den Eintritt des Versicherungsfalls prüfen können, anderseits muss aber die Übermittlung von persönlichen Daten auf das hierfür Erforderliche begrenzt bleiben.
Allerdings ist es dem Versicherer oft nicht möglich, im Voraus alle Informationen zu beschreiben, auf die es für die Überprüfung des Leistungsfalls ankommen kann. Soweit keine gesetzlichen Regelungen zur informationellen Selbstbestimmung greifen, kann es zur Gewährleistung eines schonenden Ausgleichs der verschiedenen Grundrechtspositionen geboten sein, zum Beispiel durch eine verfahrensrechtliche Lösung im Dialog zwischen Versichertem und Versicherer die zur Abwicklung des Versicherungsfalls erforderlichen Daten zu ermitteln.
Die Anforderungen an diesen Dialog festzulegen und ihn auszugestalten, zählt zu den Aufgaben der Zivilgerichte. Versicherte einer Berufsunfähigkeitsversicherung können nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, einen Vertragsschluss zu unterlassen oder die Leistungsfreiheit des Versicherers hinzunehmen.
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen hinreichenden Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie tragen den Belangen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung.
aa) Durch die vorformulierten Einzelermächtigungen würde der Beklagten ermöglicht, auch über das für die Abwicklung des Versicherungsfalls erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang In- formationen über die Beschwerdeführerin einzuholen. Die benannten Gegenstände der „umfassenden“ Auskünfte - etwa „Gesundheitsverhältnisse, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungsdaten“ - sind so allgemein gehalten, dass sie kaum zu einer Begrenzung des Auskunftsumfangs führen.
Erfasst werden nahezu alle bei den benannten Auskunftsstellen über die Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen, darunter auch viele für die Abwicklung des Versicherungsfalls bedeutungslose Informationen.
bb) Der Beschwerdeführerin ist, entgegen den angegriffenen Entscheidungen, nicht zuzumuten die vorformulierten Einzelermächtigungen selbst zu modifizieren oder die erforderlichen Unterlagen eigenständig vorzulegen. Denn damit würde der Beschwerdeführerin auferlegt, die Interessen des Versicherungsunternehmens zu erforschen, und für den Fall, dass die vorgelegten Unterlagen oder die modifizierten Ermächtigungen für unzureichend erachtet würden, mit dem Risiko eines Leistungsverlusts belastet.
Dieser Weg ist nicht geeignet, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Dialog mit dem Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.
cc) Die angegriffenen Entscheidungen lassen beim Ausgleich der Grundrechtspositionen unberücksichtigt, dass es das beklagte Versicherungsunternehmen nicht unverhältnismäßig belasten muss, wenn von ihm eine weitere Einschränkung der geforderten Einzelermächtigungen verlangt wird.
Zwar kann der Umfang der Einzelermächtigungen dabei nicht vornherein schon auf die für die Prüfung des Leistungsanspruchs relevanten Informationen begrenzt werden. Wird die Schweigepflichtentbindung aber zunächst auf solche Vorinformationen beschränkt, die ausreichen, um festzustellen, welche Informationen tatsächlich für die Prüfung des Leistungsfalls relevant sind, könnte so der Umfang der überschießenden Informationen begrenzt und damit dem Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden.
Die Verfahrenseffizienz würde durch eine solche grobe Konkretisierung der Auskunftsgegenstände nur geringfügig beeinträchtigt.
Beschl. v. 17. Juli 2013 - Az.: 1 BvR 3167/08
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 13.08.2013
Die Klägerin zu 1, die zur weltweit tätigen Hard-Rock-Gruppe gehört, betreibt Hard-Rock-Cafés in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken "Hard Rock Cafe". Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist, betreibt ein Restaurant unter der Bezeichnung "Hard Rock Cafe Heidelberg". Bei der Einrichtung und Ausstattung des Restaurants hatten sich seine Gründer bewusst an dem 1971 in London eröffneten "Hard Rock Cafe" orientiert.
Jedenfalls seit 1978 verwendet die Beklagte zu 1 das typische kreisrunde Hard-Rock-Logo der Klägerin zu 2 in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern. Sie benutzt die Wortfolge "Hard Rock Cafe" sowie das Logo als Eingangsschild, auf der Eingangstür und in den Fenstern ihres Restaurants und bietet Merchandising-Artikel an, die ebenfalls dieses Logo tragen. Die Klägerinnen meldeten erstmals Ende 1986 ihr Logo als Marke für Bekleidung in Deutschland an; ihr erstes deutsches Hard-Rock-Café wurde 1992 in Berlin eröffnet. Unmittelbar danach erwirkten die Klägerinnen eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, nahmen aber den Antrag auf ihren Erlass nach Widerspruch der Beklagten zurück.
Mit der Klage im vorliegenden Verfahren wollen die Klägerinnen es den Beklagten verbieten lassen, unter der Bezeichnung "Hard Rock" und unter den Logos "Hard Rock Cafe Heidelberg" ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben, sowie Merchandising-Artikel mit dem Aufdruck "Hard Rock Cafe" zu vertreiben; außerdem sollen die Beklagten zu 2 und 3 auf bestimmte für sie registrierte Domainnamen mit dem Bestandteil "hardrock-cafe" verzichten. Schließlich möchten die Klägerinnen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung und Vernichtung von mit dem Hard-Rock-Logo versehenen Merchandising-Artikeln sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erreichen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, Ansprüche gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants unter der Bezeichnung "Hard Rock" seien verwirkt, weil die Klägerinnen diese Firmierung nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung mehr als 14 Jahre geduldet haben. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, der Klage hinsichtlich des Vertriebs konkret bezeichneter Merchandising-Artikel stattgegeben und die Sache im übrigen Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet.
Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.
Der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch die Beklagten verletzt die Markenrechte der Klägerin zu 2. Er verstößt auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagten den Vertrieb derartiger Produkte in Deutschland möglicherweise schon vor der Klägerin aufgenommen haben. Das Restaurant der Beklagten befindet sich in bester touristischer Lage Heidelbergs. Ein erheblicher Teil seiner Kunden sind ortsfremde Gäste, denen die Hard-Rock-Cafés der Klägergruppe bekannt sind, die aber nicht wissen, dass das Restaurant der Beklagten nicht dazu gehört. Diese Irreführung müssen die Beklagten unterbinden.
Über die weiteren Ansprüche der Klägerinnen konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend entscheiden. Insoweit wird es unter anderem darauf ankommen, ob die Beklagten für die Bezeichnung "Hard Rock Cafe Heidelberg" schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Raum Heidelberg erworben hatten, bevor für die Klägerin zu 2 Marken in Deutschland angemeldet worden sind. Soweit den Beklagten die weitere Verwendung der Logos "Hard Rock Cafe" zu gestatten sein sollte, müssten sie durch klarstellende Zusätze Verwechslungen mit den Restaurants der Klägerinnen ausschließen.
Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11 – Hard Rock Café
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 15.08.2013
Die Vorinstanz, das LG Berlin (Urt. v. 25.10.2011 - Az.: 15 O 663/10), hatte eine zeitliche Befristung von GROUPON-Gutscheinen als rechtlich nicht zu beanstanden eingestuft.
In Berufungsverfahren wies das KG Berlin nun darauf hin, dass diese Einschätzung rechtlich einwandfrei sei.
Nicht jede zeitliche Begrenzung eines Gutscheins, so die Richter, sei eine rechtswidrige Verletzung des vertraglichen Äquivalenzprinzips und somit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Solche Ausschlussfristen seien vielmehr in weiten Teilen des Alltags üblich und würden auch hinreichend die berechtigten Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.
Nach diesem Hinweisbeschluss hat die Klägerseite die eingelegte Berufung zurückgenommen, so dass die Entscheidung des LG Berlin inzwischen rechtskräftig ist.
Andere Gerichte sind genau gegenteiliger Ansicht und lassen eine zeitliche Befristung nicht zu. So z.B. das AG Köln (Urt. v. 04.05.2012 - 118 C 48/12) oder das LG Braunschweig (Urt. v. 08.11.2012 - Az.: 22 O 211/12).
Dem war eine Beschwerde der bisherigen Inhaberin der Dienstleistungskonzession für das Stadtportal der Landeshauptstadt Dresden vorausgegangen.
Der Senat hat damit einen vorbeugenden Rechtsschutz im Vergabebereich auch dann als zulässig angesehen, wenn ein bestimmtes Auftragsvolumen nicht erreicht wird. Der Konzessionsinhaber erhält hier von der Landeshauptstadt für den Betrieb des Stadtportals anstelle einer Vergütung die Befugnis, diese Internetseite(n) wirtschaftlich zu nutzen.
Seine Entscheidung hat der Senat mit dem vergaberechtlichen Transparenzgebot begründet. Dies erfordere, die Kriterien, auf die es dem Auftraggeber ankomme, schon in den Vergabeunterlagen so zu konkretisieren, dass der Bieter die dahinterstehenden Wertungspräferenzen des Auftragsgebers erkennen und sein Angebot danach einrichten kann. Dies sei hier bei dem Wertungskriterium »Vermarktungskonzept« nicht der Fall gewesen. Die Landeshauptstadt habe über die Frage, was sie unter diesem Wertungskriterium erwartet und positiv bewerten will, noch nach Kenntnis der eröffneten Angebote eine Diskussion geführt.
Die Antragstellerin kann hingegen nicht verlangen, dass die Landeshauptstadt ungeachtet möglicher Korrekturen am Vergabeverfahren jegliche Entscheidung zu Gunsten eines anderen Bieters vorläufig unterlässt. Die Landeshauptstadt kann ihr vergaberechtswidriges Verhalten innerhalb des Verfahrens korrigieren.
Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel statthaft.
Urteil vom 13. August 2013
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 13.08.2013
Der Beklagte bot auf der Fahrzeug-Restwertbörse car.tv einen Unfall-PKW an. Nach den AGB von car.tv handelte es sich bei den eingestellten Inhalten der Nutzer nicht um ein bindendes Verkaufsangebot.
Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte verletze die gesetzliche Impressumspflicht, da sie keine ordnungsgemäßen Angaben gemacht habe. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass lediglich der Anbieter selbst - also car.tv - die Impressumsangaben einhalten müsste.
Das OLG Düsseldorf hat die Pflicht zur Angabe eines Impressums auch für die Beklagte bejaht.
Für den Betrieb eines Telemediendienstes reiche die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestelloption und sonstige Interaktionsmöglichkeiten aus. Es sei dabei unerheblich, wie der jeweilige Diensteanbieter das Angebot bewerkstellige. Auch das Unternehmen, das selbst keine eigene Webseite betreibe, sondern fremde Ressourcen nutze, unterliege § 5 TMG.
Anmerkung:
Zum Sachverhalt: Die Klägerin ("church") hat ihren Sitz in Miami/USA. Sie bietet auf einer deutschsprachigen Internetseite den Erwerb von Doktortiteln gegen eine "Spende" an. Dabei handelt es sich um kirchliche Ehrendoktortitel, die durch die Klägerin verliehen werden. Der Beklagte bietet ebenfalls auf einer deutschsprachigen Internetseite den Erwerb von Doktortiteln an und verwendet dabei größtenteils wortwörtlich die Texte von der Internetseite der Klägerin.
Die Klägerin ließ daraufhin den Beklagten durch einen Rechtsanwalt wegen Urheberrechtsverletzungen abmahnen und verlangte anschließend von ihm Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1000 Euro. Als der Beklagte nicht zahlte, begründete die Kägerin die Klage zunächst vor dem Landgericht Kiel. Das Landgericht Kiel wies die Klägerin jedoch darauf hin, dass es nicht zuständig sei, weil die Streitwertgrenze von 5000 Euro für das Landgericht nicht erreicht sei.
Auf Antrag der Klägerin verwies das Landgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht Flensburg, das sich aber ebenfalls als nicht zuständig ansah, weil der Beklagte in Niedersachsen wohnte. Das Amtsgericht Flensburg legte den Zuständigkeitsstreit dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Aus den Gründen: Das Amtsgericht Flensburg ist zur Verhandlung und Entscheidung zuständig. Die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Flensburg durch das Landgericht Kiel ist bindend. Der Gerichtsstand des Amtsgerichts Flensburg wird dadurch begründet, dass sich die Internetseite des Beklagten an das gesamte deutsche Publikum richtet.
Dies ergibt sich daraus, dass die eingesetzte Internetdomain einen deutschen Titel hat und die ganze Internetseite deutschsprachig ist. Der Beklagte beabsichtigte, nicht lediglich Internetnutzer im Bezirk des für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts Wolfenbüttel (Niedersachsen) zu erreichen, sondern möglichst umfassend in der gesamten Bundesrepublik. Entscheidend ist, dass eine Rechtsverletzung an jedem Ort in Deutschland drohte, ohne dass eine regionale Begrenzung nur für einzelne Bundesländer oder bestimmte Orte vorgesehen war.
Die Internetseite sollte mithin bestimmungsgemäß auch in Flensburg gelesen werden, also dort auch ihren "Erfolg" haben, mit der Folge, dass auch das Amtsgericht Flensburg örtlich zuständig ist.
Damit ist die gerichtliche Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung gegeben (<abbr title="Zivilprozessordnung">§ 32 ZPO</abbr>). Ort der unerlaubten Handlung kann zum einen der Ort sein, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat (Handlungsort), und zum anderen – wie hier - der Ort, an dem die Verletzung des Rechts eintritt (Erfolgsort).(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.08.2013., Az. 2 AR 22/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 15.08.2013
Der Artikel des Journalisten Deniz Yücel enthielt die Formulierung „Buchautor Thilo S., den man, und das nur in Klammern, auch dann eine lispelnde, stotternde, zuckende Menschenkarikatur nennen darf, wenn man weiß, dass dieser infolge eines Schlaganfalls derart verunstaltet wurde und dem man nur wünschen kann, der nächste Schlaganfall möge sein Werk gründlicher verrichten“.
Die hiergegen gerichtete Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts war erfolgreich. Ferner hat das Landgericht Sarrazin eine Entschädigung in Höhe von 20.000,- EUR zugesprochen. Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Landgericht Berlin, Urteil vom 15. August 2013 - 27 O 183/13 -
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 16.08.2013
Es ging um unerlaubte E-Mail-Werbung. Die Beklagte hatte der Klägerin Spam zugesandt. Daraufhin hatte die Beklagte, begrenzt auf die aktuellen Mail-Adressen, außergerichtliche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dies hielt die Klägerin für nicht ausreichend.
Das LG Hagen teilte diese Ansicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Es reiche nicht aus, die Unterlassungserklärung auf die aktuell verwendeten Mail-Adressen der Klägerin zu begrenzen. Vielmehr habe der Gläubiger einen umfassenden Unterlassungsanspruch. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Klägerin bei Nutzung einer neuen Domain erneut unverlangt angeschrieben werde.
Es existiere auf Seiten der Klägerin auch keine Pflicht, der Beklagen ihre jeweils neuen Mail-Adressen mitzuteilen, damit diese sie auf die interne Blacklist setzen könne. Andernfalls würde nämlich die gesetzliche Wertung unterlaufen und eine Widerspruchslösung statuiert, die das Gesetz aber gerade nicht wolle.
Es bestünde daher ein uneingeschränkter, umfassender Unterlassungsanspruch bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung.
Die Klägerin, eine langjährige, bundesweit bekannte Online-Partnervermittlung, warb seit 2007 umfangreich für sich mit dem Foto einer "Juristin". Das Unternehmen hatte das Foto von einer Bildagentur erworben, ohne sich allerdings die ausschließlichen Nutzungsrechte daran einräumen zu lassen.
Die Beklagte betreibt seit Herbst 2012 ebenfalls eine Partnerbörse im Internet. Sie warb für ihre Seite ebenfalls mit dem Foto der "Juristin". Zudem war die Landing-Page der Beklagten ähnlich wie die der Klägerin ausgestaltet.
Das LG Hamburg entschied, dass wegen der Übernahme des Fotos ein Wettbewerbsverstoß ausscheide. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass der Verkehr das Bild der Frau zwingend mit dem klägerischen Unternehmen verbinde. Zumal die Klägerin noch mit über 60 weiteren Gesichtern werbe.
Daher liege in der Verwendung des Werbegesicht der Klägerin kein Rechtsverstoß.
Anders liege der Fall bei der Ausgestaltung der Landing-Page. Hier sei eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen. Die verwendeten Gestaltungsmerkmale würden eine wettbewerbsrechtliche Eigenart begründen. Dies gelte insbesondere für den am oberen Bildrand platzierte dunkelblauen Balken, der weiße Schriftzug sowie der in rot gehaltene stilisierte Dokturhut. Die Klägerin habe nachweisen können, dass es sich dabei um ein Motiv handle, das sie durchgehend in ihrer Werbung verwende.
Das Gericht erklärt ausdrücklich, seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr fortzusetzen, sondern hiervon abzuweichen. Bei P2P-Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich sei von einem Streitwert von 1.000,- EUR auszugehen, so dass lediglich 130,50 EUR Abmahnkosten anfallen würden.
Der Richter beruft sich dabei ausdrücklich auf die Wertungen der vor kurzem verabschiedeten Urheberrechtsreform ("Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken"). Zwar sei das Gesetz noch nicht Kraft getreten, könne jedoch im Rahmen des richterlichen Ermessens entsprechend berücksichtigt werden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Wertungen, die das Gericht hier vornimmt, überraschen sehr. Nach jahrelanger, zementierter Rechtsprechung wird plötzlich eine grundlegende Kehrtwendung gemacht.
Eine solche Änderung der Rechtsprechung ist durchaus vertretbar und nachvollziehbar. Wenig überzeugend und außerordentlich kritikbedürftig ist jedoch die Argumentation des Gerichts: Es beruft sich alleine auf ein aktuelles Gesetzesvorhaben.
Dabei übersieht es im Ergebnis, dass es sich derzeit nach wie vor lediglich um ein Gesetzesvorhaben handelt. Das Gesetz ist zwar vom Bundestag verabschiedet, muss jedoch noch durch den Bundesrat. Sollte der Bundesrat Einspruch gegen das Gesetz einlegen, müsste es im Vermittlungsausschuss verhandelt werden.
Da die Abstimmung im Bundesrat erst für September angesetzt ist und die Bundestagswahlen am 22. September 2013 stattfinden, droht dem Gesetz daher auch das Aus durch die parlamentarische Diskontinuität.
Darüber hinaus gilt zu beachten: Die Festlegung des Gerichts und die zukünftige Streitwertfestsetzung gilt konsequenterweise nicht nur für die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sondern auch für die Kosten des eigenen Anwalts. Soll heißen: Nach den Wertungen des Gesetzes muss demnach ein Abgemahnter im privaten P2P-Urheberrechtsstreit maximal die gleichen Kosten (dann brutto 155,30 EUR) für die außergerichtliche Tätigkeit seines Anwaltes zahlen.
Zwar kann der Anwalt eine höhere, schriftliche Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten schließen. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob damit nicht Intention des Gesetzes unterlaufen würde: Dann würde nämlich der Abgemahnte weiterhin die hohen Kosten an seinen Anwalt bezahlen.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 307,38€ für die Erstellung von Hochzeitsfotos. Die Beklagten lehnten dies ab, da die Fotos nicht ausreichend gut gewesen seien. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Hochzeit der Beklagten am 1.9.2012 fotografisch von einem ausgebildeten Fotografen fotografiert würde, der Preis für das sogenannte "Basispaket3" betrug 799€ und war als "zeitgenössische Hochzeitsfotografie" umschrieben.
Hierbei sollte die Hochzeitszeremonie, die Hochzeitsfeier und das Hochzeitspaar in einer selbst gewählten Umgebung abgebildet werden. Der Kläger schickte eine Praktikantin, deren Fotos entsprachen nicht den Vorstellungen der Beklagten. Die kirchliche Zeremonie wurde von der Praktikantin gar nicht abgebildet, obwohl dies Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung war. Über die Qualität der Fotos der abgebildeten Hochzeitsfeier waren sich die Parteien uneinig, die Beklagten hatten die Bilder ausgehändigt bekommen und freiwillig 150€ gezahlt.
Das Gericht entschied, dass ein weitergehender Vergütungsanspruch bei einer Leistung durch einen Nicht-Fachmann nicht bestehe. Hier könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Leistung von wenigstens mittlerer Art und Güte sei.
Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover v. 12.08.2013
Für den Fall der Zuwiderhandlung hat das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € angedroht.
Das Gericht geht von einem Verstoß gegen §21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus. Dem Kläger, einem Deutschen, der als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei nach Deutschland einwanderte, wurde am 14.1.2012 gegen 23.30 Uhr der Einlass in die Diskothek der Beklagten verweigert.
Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass die Zurückweisung erfolgte, da männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht seien. Während dem Kläger der Zutritt zur Diskothek verwehrt wurde, konnten zeitgleich Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund die Diskothek betreten.
Dieses Verhalten stellt nach den Feststellungen des Gerichts eine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Das Gericht hält einen Betrag von 1.000 € für angemessen, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers für die Zukunft.
Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover v. 14.08.2013
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vom 21.08.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 34. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 34. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerfG: Zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht
2. BGH: Streit zwischen Hard Rock-Gruppe und dem "Hard Rock Cafe Heidelberg"
3. KG Berlin: Zeitliche Befristung von GROUPON-Gutschein ist erlaubt
4. OLG Dresden: Vergabe der Dienstleistungskonzession für "dresden.de" vorerst gestoppt
5. OLG Düsseldorf: Impressumspflicht auch bei Webseite ohne Bestell-Funktion
6. OLG Schleswig: Deutsche Gerichtsbarkeit auch bei Urhebrrechtsverletzungen ausländischer Webseiten-Betreiber
7. LG Berlin: TAZ darf Äußerungen über Thilo Sarrazin nicht wiederholen
8. LG Hagen: Umfassender Unterlassungsanspruch bei unerlaubter E-Mail-Werbung
9. LG Hamburg: Werbegesicht einer bekannten Online-Partnervermittlung nicht wettbewerbsrechtlich geschützt
10. AG Hamburg: Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsverletzungen auf 130,- EUR gedeckelt
11. AG Hannover: Kein Entgelt für Fotos, wenn Praktikantin Bilder macht
12. AG Hannover: Diskothekenbetreiber wegen Diskriminierung zu Schadensersatz verurteilt
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht
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Nach einem heute veröffentlichten Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts muss eine versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung hinreichend eng ausgelegt werden, um dem Versicherten die Möglichkeit zur informationellen Selbstbestimmung zu bieten.
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2. BGH: Streit zwischen Hard Rock-Gruppe und dem "Hard Rock Cafe Heidelberg"
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Das "Hard Rock Cafe Heidelberg" kann unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden, es dürfen dort aber keine mit dem international bekannten "Hard-Rock-Cafe-Logo" gekennzeichneten Artikel mehr verkauft werden. Das hat der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.
OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. September 2011 – 6 U 94/10
LG Mannheim - Urteil vom 7. Mai 2010 – 7 O 275/09
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3. KG Berlin: Zeitliche Befristung von GROUPON-Gutschein ist erlaubt
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Das KG Berlin (Hinweisbeschl. v. 04.07.2013 - Az.: 23 U 206/11) hat entschieden, dass eine zeitliche Befristung von GROUPON-Gutscheinen erlaubt ist.
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4. OLG Dresden: Vergabe der Dienstleistungskonzession für "dresden.de" vorerst gestoppt
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Mit seinem am Dienstag, dem 13. August 2013, verkündeten Urteil hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden der Landeshauptstadt Dresden untersagt, ihr Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Vermarktung und zum Betrieb der Internetseite "www.dresden.de" durch Zuschlag auf der Basis von Wertungskriterien abzuschließen, deren konkreter Inhalt den Bietern nicht vor Abgabe von deren Angeboten bekannt gemacht worden ist.
S. GmbH ./. Landeshauptstadt Dresden Az: 16 W 439/13
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5. OLG Düsseldorf: Impressumspflicht auch bei Webseite ohne Bestell-Funktion
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Bietet ein Unternehmen einen Unfall-PKW zum Verkauf auf einer Webseite an, ohne dass eine direkte Bestellmöglichkeit besteht, handelt es sich gleichwohl um einen Telemediendienst, der der Impressumspflicht unterliegt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2012 - Az.: I-20 U 147/11).
Ein weiteres Urteil, aus dem sich - mittebar - ergibt, dass auch für die Webseiten auf Facebook, Google+ und Twitter die impressumsrechtlichen Regelungen gelten sollen.
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6. OLG Schleswig: Deutsche Gerichtsbarkeit auch bei Urhebrrechtsverletzungen ausländischer Webseiten-Betreiber
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Die Klage des US-amerikanischen Betreibers eines deutschsprachigen Internetportals, auf dem der Kauf von Doktortiteln angeboten wird, ist vor dem Amtsgericht Flensburg zu verhandeln, weil der US-amerikanische Betreiber Urheberrechtsverletzungen durch ein anderes deutschsprachiges Internetportal geltend macht, das dieselbe Dienstleistung anbietet. Dies hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes in einem Streit um die gerichtliche Zuständigkeit entschieden.
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7. LG Berlin: TAZ darf Äußerungen über Thilo Sarrazin nicht wiederholen
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Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin hat gestern in einem Hauptsacheverfahren die TAZ auf Klage von Thilo Sarrazin verurteilt, Äußerungen aus einer Kolumne vom 6. November 2012 nicht zu verbreiten oder zu veröffentlichen.
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8. LG Hagen: Umfassender Unterlassungsanspruch bei unerlaubter E-Mail-Werbung
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Der Empfänger einer unerlaubten E-Mail-Werbung hat einen umfassenden Unterlassunsganspruch und muss sich nicht damit zufrieden geben, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung des Schuldners lediglich einzelne Mail-Adressen beinhaltet (LG Hagen, Urt. v. 10.05.2013 - Az.: 1 S 38/13).
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9. LG Hamburg: Werbegesicht einer bekannten Online-Partnervermittlung nicht wettbewerbsrechtlich geschützt
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Das Werbegesicht einer bundesweit bekannten Online-Partnervermittlung ist wettbewerbsrechtlich nicht geschützt (LG Hamburg, Urt. v. 28.05.2013 - Az.: 312 O 667/12).
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10. AG Hamburg: Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsverletzungen auf 130,- EUR gedeckelt
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Die Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich sind nach Ansicht des AG Hamburg (Hinweisbeschl. v. 24.07.2013 - Az.: 31a C 109/13) auf 130,- EUR gedeckelt.
Da die Abmahner in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind, liegen die zu erstattenden Abmahnkosten bei einem Streitwert von 1.000,- EUR nicht - wie vielfach fälschlich berichtet - bei 155,30 EUR, sondern nur bei 130,50 EUR.
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11. AG Hannover: Kein Entgelt für Fotos, wenn Praktikantin Bilder macht
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Das Amtsgericht Hannover hat die Klage eines Fotografen gegen ein Ehepaar auf Zahlung des Honorars abgewiesen.
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12. AG Hannover: Diskothekenbetreiber wegen Diskriminierung zu Schadensersatz verurteilt
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Das Amtsgericht Hannover hat heute die Betreibergesellschaft einer hannoverschen Diskothek zur Zahlung von 1.000 € an einen abgewiesenen Gast verurteilt. Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek zu versagen, sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit der ethischen Herkunft des Klägers stehen.
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