Zurück
Newsletter vom 21.08.2019
Betreff: Rechts-Newsletter 34. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 34. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BGH: Urteil gegen Darknet-Plattform-Betreiber wegen Münchener Amoklauf rechtskräftig

2. OLG Celle: Keine Grundpreise bei Online-Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform notwendig

3. OLG Dresden: Angabe "unfallfrei" bei Verkaufsanzeige auf mobile.de nicht automatisch Beschaffenheitsvereinbarung

4. OLG Frankfurt a.M.: Werbe-Einwilligung mit 8 Co-Sponsoren und Klausel "Strom & Gas" ist wirksam und DSGVO-konform

5. OLG Hamburg: Werbeaussage darf durch Sternchenhinweis nicht ins Gegenteil verkehrt werden

6. OLG Jena: Umfang des Schadensersatz-Anspruchs bei Urheberrechtsverletzungen

7. LG Bonn: Jameda.de muss Ärzte-Daten auch unter der DSGVO löschen

8. LG Frankfurt a.M.: Haftung des Anschlussinhabers auf Schadensersatz bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

9. LG Köln: Unerlaubte Werbeanrufe bei ehemaligen Kunden wettbewerbswidrig

10. LG Stralsund: Politiker muss sich Äußerungen über sein privates Ferienhaus gefallen lassen

Die einzelnen News:

____________________________________________________________

1. BGH: Urteil gegen Darknet-Plattform-Betreiber wegen Münchener Amoklauf rechtskräftig
_____________________________________________________________

Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmittel- und Waffendelikte sowie wegen Beihilfe zum Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen und zum Handeltreiben mit Schusswaffen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Teile des Schuldspruchs beschränkten Revision. Er beanstandet, dass ihm fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der Tötungen und Körperverletzungen vorgeworfen wird.

Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils betrieb der Angeklagte als alleiniger Administrator eine Plattform im Darknet. Diese war auf größtmögliche Anonymität und Abschottung angelegt und mit dem Zusatz versehen: "Keine Kontrolle, alles erlaubt." Dementsprechend hatte er verschiedene Unterkategorien eingerichtet, die dem Werben für Betäubungsmittel und dem Vertrieb von Waffen dienten. Nachdem im November 2015 seine Plattform von der Presse mit dem Erwerb der Waffen für das Attentat von Paris am 13. November 2015 in Verbindung gebracht worden war, deaktivierte der Angeklagte die Waffenkategorie, um das Medieninteresse daran einzudämmen. Schon am 2. Januar 2016 aktivierte er diese Kategorie erneut, so dass sie und die darin hinterlegten Gesuche für registrierte Nutzer der Plattform sichtbar waren.

Über diese Plattform wurden durch die Nutzer illegale Waffengeschäfte ohne die erforderlichen waffenrechtlichen Genehmigungen abgewickelt. Gegenstand eines dieser Geschäfte war der Verkauf einer Pistole Glock und 567 Patronen an den 18 Jahre alten David S., die ihm der Verkäufer, der mittlerweile rechtskräftig verurteilte Philipp K., am 20. Mai und 17. Juli 2016 übergab.

Am frühen Abend des 22. Juli 2016 schoss David S. mit der Waffe und der Munition auf eine Gruppe Jugendlicher in einer McDonalds-Filiale im Münchner Olympia-Einkaufszentrum. Fünf Jugendliche starben, einer wurde schwer verletzt. David S. verließ sodann das Einkaufszentrum und schoss auf die zu Fuß Flüchtenden. Dabei tötete er drei weitere Menschen, drei erlitten schwere Verletzungen. Er ging zurück in das Einkaufszentrum und erschoss dort einen jungen Mann. Auf seiner Flucht verletzte er noch eine weitere Person durch einen Schuss. Es gelang ihm, sich etwa zweieinhalb Stunden zu verbergen; als er schließlich von der Polizei entdeckt wurde, erschoss er sich selbst.

In die Planung dieser Tat hatte David S. niemanden einbezogen. Auch der Angeklagte wusste nichts von diesen Plänen. Aber er hätte erkennen können und müssen, dass die Möglichkeit eines anonymen Waffenerwerbs abseits des geregelten legalen Marktes dazu führen kann, dass der Erwerber eine auf diesem Weg erworbene Schusswaffe zur Tötung und Verletzung von Menschen einsetzt. Dies gilt, zumal da der Angeklagte durch die Berichterstattung über das Pariser Attentat auf eine solche Möglichkeit aufmerksam geworden war.

Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Beschluss vom 6. August 2019 – 1 StR 188/19

Vorinstanz: LG Karlsruhe – Urteil vom 19. Dezember 2018 – 4 KLs 608 Js 19580/17

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 19.08.2019 

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

2. OLG Celle: Keine Grundpreise bei Online-Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform notwendig
_____________________________________________________________

Bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform besteht keine Pflicht, die Grundpreise anzugeben, da dieses Produkt nach Stückzahl und nicht in Verkehr gebracht wird (OLG Celle, Urt. v. 09.07.2019 - Az.: 13 U 31/19).

Der Beklagte vertrieb als Apotheker ein kapselförmiges Nahrungsergänzungsmittel über das Internet, ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben.

Die Klägerin stufte dies als Verstoß gegen die PAngVO und somit als Wettbewerbsverletzung ein.

Dieser Ansicht erteilte das OLG Celle eine Absage und wies die Klage ab.

Zwar habe der BGH vor kurzem entschieden, dass auch bei Kaffeekapseln eine Grundpreisangabe-Pflicht bestünde (BGH, Urt. v. 28.03.2019 - Az.: I ZR 85/19). Die vorliegende Konstellation sei jedoch nicht vergleichbar, da der Beklagte das Nahrungsergänzungsmittel nicht nach Gewicht anbiete, so das Gericht.

Die beanstandete Werbung enthalte nämlich (mit Ausnahme der Angabe des Wirkstoffgehalts) keine Gewichtsangabe. Dass die Verpackung selbst eine Gewichtsangabe enthalte, sei unerheblich. Vielmehr würden die Kapseln normalerweise nach Stückzahlen in Verkehr gebracht. Daher bestünde keine Verpflichtung, den Grundpreis anzugeben.

Anders als bei den Kaffeekapseln, könne vorliegend auch nicht zwischen dem Kapselinhalt als Lebensmittel und der Kapsel selbst als bloßer Verpackung unterschieden werden, weil bei dem vorliegenden Präparat auch die Kapsel selbst mit verzehrt werde.

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

3. OLG Dresden: Angabe "unfallfrei" bei Verkaufsanzeige auf mobile.de nicht automatisch Beschaffenheitsvereinbarung
_____________________________________________________________

Die  Angabe "unfallfrei"  bei einer privaten Verkaufsanzeige auf mobile.de  begründet nicht automatisch eine Beschaffenheitsvereinbarung, sodass ein später vereinbarter Gewährleistungsausschluss wirksam sein kann (OLG Dresden, Beschl. v. v. 24.06.2019 - Az.: 4 U 928/19).

Der Beklagte hatte privat auf mobile.de  einen PKW an den Kläger verkauft. Dabei hieß es in der Beschreibung "unfallfrei". Später vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss. Es stellte sich heraus, dass der Wagen nicht unfallfrei war, sodass der Kläger die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wünschte. Der getroffene Haftungsausschluss greife nicht, da es sich bei der Unfallfreiheit um eine zugesicherte Beschaffenheitsvereinbarung handle, so der Kläger.

Dem folgte das OLG Dresden nicht.

Bei einer bloßen Beschreibung eines Gegenstandes, der im Internet zum Verkauf angeboten werde, bedürfe es regelmäßig der Auslegung, wie die Beschreibung zu verstehen sei, so das Gericht. Es sei nämlich nicht zwingend, dass der Verkäufer tatsächlich eine Garantie dafür übernehmen wolle, dass der  Gegenstand die angepriesene Beschaffenheit aufweise.

Regelmäßig lasse die Beschreibung eines Fahrzeuges als "unfallfrei"  in privaten Internetanzeigen nicht auf die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie schließen, so das OLG Dresden weiter.

Mit der nicht weiter präzisierten Beschreibung "unfallfrei“  sei nämlich nichts darüber ausgesagt, ob der Verkäufer damit zum Ausdruck bringen wolle, dass es während seiner Besitzzeit zu keinem Unfall gekommen sei oder ob er tatsächlich garantieren wolle, dass auch bei etwaigen Vorbesitzern kein Unfall passiert sei. Wenn - wie hier - hinzukomme, dass der Kauf nicht bereits im Internet vollzogen werde, sondern es im Nachgang noch zu Verhandlungen komme, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen werde, man übernehme gerade keine Gewähr,  könne der Käufer sich auf den Inhalt der Internetanzeige einer Privatperson nicht verlassen.

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

4. OLG Frankfurt a.M.: Werbe-Einwilligung mit 8 Co-Sponsoren und Klausel "Strom & Gas" ist wirksam und DSGVO-konform
_____________________________________________________________

Eine Werbe-Einwilligung mit 8 Co-Sponsoren und der Einwilligungs-Klausel "Strom & Gas"  ist wirksam und DSGVO-konform (OLG Frankfurt a.M.,  Urt. v. 27.06.2019 - Az.: 6 U 6/19).

Es ging bei der Auseinandersetzung um die Beurteilung einer Werbe-Einwilligung in Telefonanrufe, die im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt wurde. Der sachliche Anwendungsbereich war mit "Strom & Gas"  bestimmt.

Zunächst stellt das OLG Frankfurt a.M. fest, dass auch unter der DSGVO die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden kann. Daran habe sich auch unter dem neuen Datenschutzrecht nicht geändert.

Dann führt es aus, dass auch bei 8 Co-Sponsoren die Transparenz noch gegeben und die Einwilligung wirksam sei:

"An der erforderlichen Klarheit kann es fehlen, wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß ist, dass sich der Verbraucher realistischerweise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen wird (...). 

Davon kann hier jedoch angesichts der acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen noch nicht die Rede sein."


Und schließlich führt es hinsichtlich der sachlichen Reichweite im Rahmen der konkreten Einwilligungserklärung aus, dass "Strom & Gas"  als Angabe ausreicht. Bei der Formulierung  "Marketing und Werbung"  dürfte eher unwirksam sein, so das Gericht:
"Was den Produktbezug angeht, so reichen vom Werbenden vorformulierte allgemeine Umschreibungen, etwa dahin, dass sich die Einwilligung auf „Finanzdienstleistungen aller Art“ erstreckt, nicht aus (....).

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Angabe in der Einwilligungserklärung zum Unternehmen der Antragsgegnerin („Strom & Gas“) allerdings nicht zu beanstanden. Demgegenüber bestehen zwar Zweifel, ob die Einwilligung zugunsten des Unternehmens „X Ltd.“ wirksam ist, da die Angabe zu diesem Unternehmen („Marketing und Werbung“) nicht erkennen lässt, für welche Art von Produkten die Einwilligung in die Werbung erteilt wurde.

Dies berührt die Wirksamkeit der sachlich hinreichend konkretisierten Einwilligung zugunsten der Antragsgegnerin jedoch nicht. Insofern hat die fehlende Erkennbarkeit für ein Unternehmen nicht zur Frage, dass die gesamte Zustimmungserklärung „infiziert“ ist und auch hinsichtlich der übrigen Unternehmen unwirksam ist."


Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine für die Werbewirtschaft höchst erfreuliche Entscheidung. Während die ältere Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. außerordentlich restriktiv war, lockert das Gericht nun die Zügel ein wenig.

Im konkreten Fall verlor das werbetreibende Unternehmen zwar den Prozess, da es ihm nicht gelang, die betreffende Einwilligung hinreichend nachzuweisen.

Gleichwohl finden sich auch hier lesenswerte Ausführungen. Denn das Gericht stellt klar, dass je mehr erhobene Informationen bezüglich des Verbrauchers zutreffend seien, eine größere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der erhobenen Telefonnummer spreche:

"Das dort verwendete Double-Opt-in-Verfahren findet hauptsächlich bei Online-Gewinnspielen Anwendung. Der Teilnehmer kann oder soll zusammen mit seiner elektronischen Teilnahmeerklärung seine Kontaktdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer, angeben und sein Einverständnis mit einer Telefonwerbung durch Markieren eines dafür vorgesehenen Felds in dem betreffenden Teilnahmeformular erklären. Hat er dies getan, so wird er durch eine E-Mail oder - wie hier - durch einen Anruf um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten.

Der BGH (...) sieht eine derartige elektronische Double-Opt-in-Erklärung, soweit es die Telefonwerbung betrifft, als wenig beweiskräftig an. Denn es bestehe kein notwendiger Zusammenhang zwischen der angegebenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer. Es gebe zahlreiche, nicht fernliegende Gründe für die Eintragung einer falschen Telefonnummer. Der Werbende trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen sei. Hat der Werbende allerdings seiner Darlegungslast genügt, obliegt es wieder dem Verbraucher darzulegen, dass er dennoch kein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt habe (...).

Zwar könnten hier die Adressen aus dem Telefonbuch ermittelbar sein und evtl. auch die Telefonnummer, die email-Adresse hingegen nicht, so dass der Datensatz in Anlage AG 1 in der Kombination eine Vielzahl von Informationen enthält. Je mehr persönliche Daten die Antragsgegnerin hat, desto eher könnten diese nur von der Zeugin stammen. Allerdings ist auch gerichtsbekannt, dass komplette Adressdatensätze in erheblichem Umfang gehandelt werden, so dass dem Umfang der Daten kein erhöhter Indizwert zukommt."


Von überragender Praxisrelevanz ist die Tatsache, dass sich nunmehr das OLG Frankfurt a.M. auf eine bestimmte Anzahl von Co-Sponsoren festgelegt hat. In der Vergangenheit gab es dazu bislang von deutschen Gerichten keine klaren, verbindlichen Ausführungen.

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

5. OLG Hamburg: Werbeaussage darf durch Sternchenhinweis nicht ins Gegenteil verkehrt werden
_____________________________________________________________

Eine Werbeaussage, die eindeutig ist, darf durch einen Sternchenhinweis nicht ins Gegenteil verkehrt werden (OLG Hamburg, Urt. v. 06.06.2019 - Az.: 3 U 158/18).

Die Beklagte warb für ihr Arzneimittel mit der Hinweis:

"WENIGER EINNEHMEN"

In einem Sternchenhinweis hieß es aufklärend dazu, dass die Anwendung des Produktes mit nur einer einzigen Inhalation pro Tag verbunden sei.

Das OLG Hamburg stufte die Werbeaussage als irreführend ein.

Denn der Verbraucher werde den Text "WENIGER EINNEHMEN"  so verstehen, dass er weniger Wirkstoff einnehme, was aber nicht der Fall sei. Es sei abwegig, dass der Kunde dies als Angabe zur Häufigkeit der Einnahme verstehe. Würden derartige eindeutige Werbeaussage ins genaue Gegenteil verdreht, sei dies ein klarer Wettbewerbsverstoß. In einem solchen Fall helfe dann auch kein aufklärender Sternchenhinweis mehr:

"Wird – wie hier – eine „dreiste Lüge”, also eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht, im Blickfang verwendet, kann dieser durch einen entsprechenden Fußnotenhinweis oder eine sonstige weitere werbliche Angabe keine von dem eindeutigen Inhalt der Werbeangabe abweichende Botschaft zugewiesen werden (...).

Der kurzen und blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ kommt bereits eine auf den ersten Blick klare Aussage zu, und zwar eine Angabe zur Menge, nicht zur Häufigkeit der Einnahme des beworbenen Arzneimittels.

Diese klare Angabe kann schon im Hinblick darauf, dass werbliche Aussagen nicht durch nachfolgende Erläuterungen in ihr Gegenteil verkehrt bzw. konterkariert bzw. mit einem gänzlich anderen Sinn versehen werden dürfen, weder durch den weiteren werblichen Claim noch durch die Fußnotenangabe relativiert werden."



zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

6. OLG Jena: Umfang des Schadensersatz-Anspruchs bei Urheberrechtsverletzungen
_____________________________________________________________

Beim Umfang des Schadensersatzanspruchs im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung sind insbesondere Intensität und Ausmaßes des Verstoßes maßgeblich (OLG Jena, Urt. v. 08.05.2019 - Az.: 2 U 494/17).

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung seines Urheberrechts an von ihm gestalteten Babybildmotiven geltend.

Das OLG Jena sprach ihm für 50 Motive einen Schadensersatzanspruch iHv. 17.500,- EUR zu.

Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe seien Intensität und Ausmaß der unerlaubten Nutzung:

"Sodann sind Intensität und Ausmaß der unerlaubten Nutzung zu berücksichtigen.

Die Nutzung durch die Beklagte beschränkte sich vorliegend im Wesentlichen auf das Drucken, also Vervielfältigen der Babybildmotive nach den Vorgaben und Bestellungen der Fa. H, die ihrerseits dann die hergestellten und an sie gelieferten Aufkleber über verschiedene Handelsplattformen im Internet angeboten und vertrieben hat. Darüber hinaus hat die Beklagte in geringem Umfange Aufkleber mit Babybildmotiven in ihrem stationären Ladengeschäft in O regional vermarktet bzw. verkauft.

Damit hat die Beklagte das Vervielfältigungsrecht des Klägers (§ 16 Abs. 1 UrhG) verletzt. Darüber hinaus ist die Beeinträchtigung des Verbreitungsrechts des Klägers (§ 17 Abs. 1 UrhG) aber nur von äußerst geringer Intensität gewesen. Denn sie hat aufgrund einer selbst niedergelegten (vgl. Anlage KR 5; Bl. 96 d.A.) und nicht bestrittenen „Vereinbarung“ mit der H einzelne Babybildmotive nur in geringem Umfange regional in ihrem Ladengeschäft in O verkauft, nicht aber sonst in größerem Umfang selbst vermarktet. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. (...)

O wiederum ist eine kleine Gemeinde im Thüringer Kreis. In einem dort befindlichen, nur stationären Ladengeschäft kann naturgemäß kein besonders großer Umsatz erzielt werden. Auch die vor dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vernommene Zeugin P (vgl. Bl. 476 ff.) hat demgemäß nur den Kauf jeweils eines Aufklebers bestätigen können. Die Beklagte hat den Freiverkauf im Rahmen ihrer Auskunft vom 17.3.2014 auf ca. 30 Aufkleber geschätzt."


Gehe es also eher - wie im vorliegenden Fall - um den unerlaubten Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und weniger in das Verbreitungsrecht, seien entsprechende Abstriche bei den Schadensersatzsummen zu machen.

Das Gericht reduzierte daher den ursprünglichen Wert von 500,- EUR pro Bild auf 350,- EUR pro Stück:

"Deshalb ist von einer zugunsten des Klägers in Höhe von € 500,00 zu schätzenden vollen Lizenzgebühr (für Vervielfältigung und Verbreitung) aus den zuvor genannten Gründen einerseits ein nicht unerheblicher Abschlag vorzunehmen, damit die Lizenzgebühr nicht außer Verhältnis zum Ausmaß der Nutzung steht. Andererseits muss erhöhend berücksichtigt werden, dass die Nutzungshandlung jedenfalls auch die regionale Vermarktung über ein stationäres Ladengeschäft mit umfasste.

Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Lizenzgebühr pro genutztem Bild in Höhe von € 350,00 für angemessen (§ 287 ZPO). Da, wie oben ausgeführt, Schadensersatz für die Nutzung von 50 Babybildmotiven zu zahlen ist, schuldet die Beklagte dem Kläger folglich insgesamt € 17.500,00."



zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

7. LG Bonn: Jameda.de muss Ärzte-Daten auch unter der DSGVO löschen
_____________________________________________________________

Die Bewertungsplattform Jameda.de  muss die Ärzte-Daten auch unter Geltung der DSGVO löschen, wenn das Unternehmen seine Stellung als "neutraler" Informationsvermittler verlässt (LG Bonn, Urt. v. 28.03.2019 - Az.: 18 O 143/18).

Ein Arzt wehrte sich gegen die ungewollte Benennung auf Jameda.de und verlangte - unter Hinweis auf die DSGVO - die Löschung seiner Daten. Das Portal lehnte dies ab.

Das LG Bonn gab der Klage statt und verpflichtete Jameda.de zur Löschung, solange das Unternehmen seine Stellung als "neutraler" Informationsvermittler verlasse.

Das Gericht beruft sich dabei auf die "Ärzte-Bewertung III" - Entscheidung des BGH (Urt. v. 28.02.2018 - Az.: VI UR 30/17) aus dem Jahr 2018. Die höchsten deutschen Zivilrichter hatten damals - noch unter Geltung des BDSG - geurteilt, dass Jameda.de die Daten entfernen muss, wenn es seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.

Exakt diese Maßstäbe wendet auch das LG Bonn im Rahmen der Prüfung der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) an. Es handle sich zwar um allgemein zugängliche Informationen, was zunächst für die Nutzbarkeit der Daten spreche.

Gegen Jameda.de  spreche jedoch, dass die Webseite die Daten für eigene privatwirtschaftliche Zwecke benutze und damit die personenbezogenen Daten des Klägers instrumentalisiere:

"Mit ihrer Online-Datenbank verfolgt sie (...) privatwirtschaftliche Zwecke. Diese werden (...) nicht etwa (allein) durch Schaltung von Werbung generiert, das heißt durch Umstände, die mit dem Inhalt der auf der Seite verarbeiteten Daten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sondern durch monatliche "Mitgliedsbeiträge" der gelisteten Ärzte.

Diese Beiträge "erkauft" sich die Beklagte dadurch, dass sie es den Ärzten ermöglicht, ihre Profilseite für Besucher des Bewertungsportals ansprechender zu gestalten. Es ist offenkundig, dass sich aufgrund der mit einer solchen Gestaltung verbundenen psychologischen Wirkmechanismen Besucher des Portals von solchen Profilseiten auf einer - vorwiegend unbewussten - Ebene eher angesprochen fühlen werden als von den "Basis-Profilen", die - im Gegensatz zu den Profilen zahlender Ärzte - z.B. nur über eine graue Silhouette als Profilfoto verfügen. Das ist unmittelbar einsichtig, weil hierin gerade das Geschäftsmodell der Beklagten besteht, anderenfalls nicht ersichtlich wäre, warum ein Arzt bereit sein sollte, Monatsbeiträge in bis zu dreistelliger Höhe zu investieren."

Das LG Bonn knüpft also insbesondere an die möglichen kostenpflichtigen Mitgliedschaften auf Jameda.de an.

"Dieses Modell führt dazu, wie bereits der BGH ausgeführt hat, dass ohne bzw. gegen ihren Willen gelistete Ärzte sich gedrängt fühlen werden, sich bei der Beklagten kostenpflichtig anzumelden, um keine Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren bereits zahlenden Konkurrenten zu erleiden, und verleitet Kunden durch die - vorwiegend unbewussten - psychologischen Wirkmechanismen zu der Annahme, dass den als Gold- oder Premium-Kunden gelisteten Ärzten gegenüber nicht zahlenden Ärzten bei der Arztwahl der Vorzug zu geben sei. Je mehr Ärzte sich diesem System anschließen, umso größer wird der Druck auf die verbleibenden Ärzte, dasselbe zu tun.

Durch dieses Konzept verfolgt die Beklagte bereits im Ansatz nicht (mehr) die von dem BGH als (datenschutzrechtlich) zulässig erachtete Rolle der "neutralen Informationsmittlerin".

Vielmehr führt die Verknüpfung von Daten, die (noch) dem legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen (Name, Fachrichtung und Kontaktdaten der jeweiligen Ärzte bzw. deren Praxen), mit solchen Daten, die über dieses Interesse hinausgehen und gerade eine Besserstellung der zahlenden Ärzte gegenüber ihren nicht zahlenden Mitbewerbern bezwecken, dazu, dass zahlenden Ärzten gegenüber ihren nicht zahlenden (Zwangs-)Mitbewerbern Vorteile verschafft werden, die für einen durchschnittlichen Besucher des Bewertungsportals wegen - vorwiegend unbewussten - psychologischen Wirkmechanismen gerade nicht offensichtlich sind.

Hierzu gehört zum einen und insbesondere das Profilbild, das für die Bewertung der fachlichen Qualifikation eines Arztes ersichtlich keine Rolle spielt, zum anderen aber auch die Möglichkeit der Hervorhebung zahlender Ärzte in den Suchergebnissen des Bewertungs-Portals selbst und / oder in Internet-Suchmaschinen sowie die weiteren von dem Kläger monierten und aus dem Urteilstenor zu Ziffer 2 ersichtlichen Vergünstigungen für zahlende Ärzte, selbst wenn sie - was unstreitig ist - in ihrer Darstellung gegenüber den Besuchern des Bewertungsportals infolge der bisher ergangenen Rechtsprechung des BGH teilweise von der Beklagten angepasst worden sind."


Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist keine große Überraschung, sondern nur die konsequente Fortführung der bisherigen BGH-Rechtsprechung, die schon unter der DSGVO gegolten hat. Der BGH hat in der "Ärzte-Bewertung III" - Entscheidung (Urt. v. 28.02.2018 - Az.: VI UR 30/17) die entsprechenden Grundsätze aufgestellt.

Die Entscheidung sagt nicht aus, dass allgemein zugängliche Daten nicht mehr - auch gegen den Willen des Betroffenen - genutzt werden dürfen. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, diese allgemein zugänglichen Daten verwendet werden, um kostenpflichtige Profil-Mitgliedschaften anzubieten, dann gilt etwas anderes. Daher hat das LG Bonn auch nur unter bestimmten Bedingungen die Löschung bejaht. Im Urteilstenor finden sich 24 Konditionen, unter denen jeweils eine Entfernung verpflichtend ist, z.B.

"a) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein Hinweis auf weitere Ärzte unterbleibt, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,
 b) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, auf der zahlende Ärzte anders als der Kläger mit Bild dargestellt werden, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,
 c) auf dem Profil des Klägers Artikel von zahlenden Ärzten zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,
 d) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein solcher Verweis unterbleibt, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,
 e) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, auf der andere Ärzte gegen Entgelt besonders herausgestellt werden, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich"

Wenn Jameda.de  jeweils diese beschriebenen Handlungen ändert bzw. einstellt, dann kann das Portal die Informationen weiterhin nutzen. Dies erscheint aktuell aber als eher unwahrscheinlich, weil sich dies massiv auf die Einnahmen auswirken dürfte.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

8. LG Frankfurt a.M.: Haftung des Anschlussinhabers auf Schadensersatz bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
_____________________________________________________________

Benennt der Anschluss-Inhaber im Rahmen von P2P-Urheberrechtsverletzungen einen möglichen weiteren Täter, trifft die Beweislast für den Rechtsverstoß den Rechteinhaber (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.07.2019 - Az.: 2-03 237/18).

Der Rechteinhaber klagte beim Anschluss-Inhaber auf Schadensersatz. Der verteidigte sich damit, dass Täterin auch seine Nichte hätte sein können. Dies ließ das LG Frankfurt a.M. ausreichen, um die Beweislast beim Kläger zu sehen:

"Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hingegen nicht. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...).

Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt der Vortrag der Beklagten zu 1. Sie hat eine konkrete mögliche Alternative zu ihrer Täterschaft durch die Benennung der Beklagten zu 2. als mögliche Täterin aufgezeigt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Anschluss neben ihr von ihren Familienmitgliedern und der Beklagten zu 2. genutzt worden sei und als Täterin alleinig die Beklagte zu 2. in Betracht komme. Dies hat sie in der Klageerwiderung damit begründet, dass die Beklagte zu 2. sehr gerne Computerspiele gespielt, den Sohn der Beklagten zu 1. im September 2013 besucht und das streitgegenständliche Computerspiel nach der Aussage ihres Sohnes zum Herunterladen bereitgestellt habe.

Dass sie keine näheren Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung (wie z.B. bezüglich der Nutzung über eigene Computer etc. oder den der Beklagten) mitteilte, ist unerheblich. Denn weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob diese tatsächlich hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren der Beklagten zu 1. nicht zumutbar (...).

Daneben hat die Beklagte zu 1. zudem vorgetragen, dass sich das streitgegenständliche Spiel zu keiner Zeit auf ihrem Rechner befunden habe. Auch hat sie dargelegt, dass ihre Familienmitglieder keine Computerspiele spielten und sie diese aufgefordert habe, gründliche Nachforschungen zu betreiben, ob eventuell Dritte den Anschluss benutzt haben könnten, was zu der Benennung der Beklagten zu 2. als Täterin geführt hat. Auch hierdurch hat sie den Anforderungen nach der „Afterlife-Rechtsprechung“ des BGH entsprochen."


Somit oblag der Klägerin der Nachweis. Diesen konnte sie jedoch nicht führen, sodass sie den Prozess (weitgehend) verlor.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

9. LG Köln: Unerlaubte Werbeanrufe bei ehemaligen Kunden wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________

Telefon-Anrufe bei ehemaligen Kunden, die keine Einwilligung in die Kontaktaufnahme erteilt haben, sind wettbewerbswidrig (LG Köln, Urt. v. 02.10.2018 - Az.: 33 O 88/18).

Ein Arbeitnehmer, der im Außendienst Kunden für Medizinprodukte betreute, wechselte von Firma A zu Firma B. Als er schon bei Firma B tätig war, rief er einen ehemaligen Kunden an.

Dies stufte Firma A, die Klägerin,  als rechtswidrig ein, da der Anruf nur dem Zweck gedient habe, den Kunden zum Wechsel zur Firma B zu bewegen, was auch geschehen sei.

Firma B, die Beklagte, hingegen bewertete dies ganz anders. Der Arbeitnehmer habe sich lediglich von den Eheleuten verabschieden wollen. Nur aus diesem Grund habe er telefonisch Kontakt aufgenommen, um einen Termin für eine persönliche Verabschiedung zu vereinbaren. Ein Beratungsgespräch sei nicht beabsichtigt gewesen. Erst im Verlauf des Gesprächs habe sich herausgestellt, dass die Kunden mit der Versorgung durch die Firma B nicht mehr zufrieden gewesen seien. Erst daraufhin seien die Unterlagen für den Versorgerwechsel vorbereitet worden.

Dies stufte das LG Köln als wenig glaubwürdig ein und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Da der Arbeitnehmer von sich aus bei Firma A gekündigt habe, sei ihm länger bekannt gewesen, wann er aus dem Unternehmen ausscheide. Er habe also ausreichend Zeit gehabt, sich von seinen Kunden zu verabschieden. Der hier streitgegenständliche Anruf sei aber erst erfolgt, als der Mitarbeiter bereits für den Mitbewerber, die Firma B, gearbeitete habe.

Für einen absichtlichen Werbeabruf spreche auch, dass der Mitarbeiter alle notwendigen Formulare bereits zu diesem Zeitpunkt dabei gehabt habe. Wäre der Zweck seines Besuchs lediglich eine Verabschiedung, also ein Höflichkeitsbesuch. gewesen, so erschließe sich in keiner Weise, wieso er geschäftliche Unterlagen mit zu diesem Termin nehme.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

10. LG Stralsund: Politiker muss sich Äußerungen über sein privates Ferienhaus gefallen lassen
_____________________________________________________________

Das Landgericht Stralsund hat heute die Unterlassungsklage des Innenministers Caffier gegen Dr. Jikeli als unbegründet verworfen.

Gegenstand des Verfahrens waren Äußerungen des Beklagten, Vorstand des SPD-Ortsverbandes „Insel Usedom“. Dieser hatte sinngemäß erklärt, dass er die Errichtung eines privaten Ferienhauses in einem naturgeschützen Bereich für illegal halte.

Das Gericht hat die Äußerungen als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung gewertet. Im Vordergrund habe die Wiedergabe einer zu Eigen gemachten fremden Rechtsauffassung gestanden, der Bau sei rechtswidrig erfolgt.

Zwar würden die Äußerungen des Beklagten im Nordkurier vom 25.10.2018 und vom 26.10.2018 sowie eine von ihm veranlasste Mitgliederversammlung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen. Die Äußerungen seien aber durch die Meinungsfreiheit des Artikels 5 Grundgesetz geschützt. Es seien keine Beleidigungen oder Schmähungen gegenüber dem Kläger erfolgt. Die Meinungsfreiheit sei ein zentraler Bestandteil der freiheitlichen Grundordnung. Der Kläger habe daher akzeptieren müssen, dass die Öffentlichkeit aufgrund seiner herausgehobenen Stellung in der Landespolitik ein hohes Interesse an seiner privaten Lebensführung habe und er insoweit mit vergleichbaren „Angriffen“ auf seine Person zu rechnen habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Über die Frage der Zulässigkeit der Bebauung oder Fehler im Bebauungsplan hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des LG Stralsund v. 13.08.2019

zurück zur Übersicht