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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Schadensersatz bei unberechtigten Abmahnungen bleibt bestehen
2. OLG Hamburg: Hinweispflicht bei kostenlosen / kostenpflichtigen Dienstleistungen
3. OLG Koblenz: Rechtswidrige Internet-Provider-AGB
4. LG Hamburg: Abmahnkosten bei Versteigerung von PayTV-Chipkarte
5. LG Köln: Irreführende Werbeaussage für Onlinedienst
6. LG München I: Bereitstellung von Kundendaten für Telefon-Inverssuche
7. AG Hamburg: Neues R-Gesprächs-Urteil
8. AG München: Zahlungsverpflichtung bei Mehrwertdiensten
9. AG Waiblingen: Verspätetes technisches Prüfprotokoll bei Telefonrechnung
10. Linux-Verband erwirkt gg. NDR wg. Microsoft-Schleichwerbung einstweilige Verfügung
11. In eigener Sache: Buch-Rezensionen zum Glücksspielrechts-Band von RA Dr. Bahr
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1. BGH: Schadensersatz bei unberechtigten Abmahnungen bleibt bestehen
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Der BGH (Beschl. v. 15.07.2005 - Az.: GSZ 1/04 - PDF = http://shink.de/8dyg2z) hat entschieden, dass bei unberechtigten Abmahnungen aus Schutzrechten (z.B. einer Marke) die Gegenseite unter gewissen Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Siehe generell zu dem Problem den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen" = http://shink.de/ojssh9
Zwischen den Senaten des BGH war es umstritten, ob ein solcher Schadensersatzanspruch weiter aufrecht erhalten werden sollte. Dies hat der Große Senat für Zivilsachen nun abschließend geklärt und bejaht:
"Dem vorlegenden l. Zivilsenat kann nicht in der Annahme gefolgt werden, daß die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf die außer- oder vorgerichtliche Abmahnung zu erstrecken sei und der Mitbewerber, der den Verwarner nicht an einer Klage gegen einen vermeintlich schutzrechtsverletzend handelnden Abnehmer zu hindern vermöge, ihn ebensowenig daran hindern könne, diesen unberechtigterweise abzumahnen.
Die Gleichbehandlung von Klage und Abmahnung ist nicht logisch zwin¬gend vorgegeben; die der gefestigten Rechtsprechung zur unberechtigten Verwarnung aus Immaterialgütern zugrundeliegenden Sachgründe sprechen vielmehr gegen eine Privilegierung der Verwarnung, wie sie der Klage zugestanden wird.
Die Abmahnung ist weder für die Klage noch für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Prozeßvoraussetzung. Sie erlaubt es dem Verwarner lediglich, das Schutzrecht gegebenenfalls ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, und bewahrt ihn vor der Kostenlast, wenn sich der Verwarnte erst im gerichtlichen Verfahren unterwirft. Dieses Interesse des Schutzrechtsinhabers ist bei einer unberechtigten Verwarnung jedoch nicht schutzwürdig. Legitime Interessen des Schutzrechtsinhabers werden lediglich dann beeinträchtigt, wenn ihm eine rechtmäßige Verwarnung auf Antrag eines Mitbewerbers zu Unrecht durch einstweilige Verfügung untersagt wird.
Klagt der Schutzrechtsinhaber daraufhin gegen einen Abnehmer, ohne diesen zuvor abzumahnen, stellt jedoch eine hieraus etwa resultierende Kostenlast eine Folge der Vollstreckung der Untersagungsverfügung dar und verpflichtet den Mitbewerber daher nach § 945 ZPO zum Schadensersatz."
Mit anderen Worten: Für die zu Unrecht Abgemahnten bleibt wenigstens die kleine Möglichkeit erhalten, dass bei unberechtigten Abmahnungen aus Markenrecht ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Die Frage, ob generell bei unberechtigten Abmahnungen (auch außerhalb von Schutzrechten) ein Schadensersatz existiert, bleibt durch diese aktuelle BGH-Entscheidung unberührt und ist somit weiterhin ungeklärt.
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2. OLG Hamburg: Hinweispflicht bei kostenlosen / kostenpflichtigen Dienstleistungen
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 15.03.2005 - Az.: 312 O 850/03) hatte darüber zu entscheiden, welche Hinweispflichten gelten, wenn ein Unternehmer einem anderen ein Formular zusendet, mit dem kostenlose und kostenpflichtige Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können.
Aus dem Formular, das die Beklagte übersandt hatte, war nicht eindeutig zu erkennen, wann die versprochene Dienstleistung kostenlos und wann kostenpflichtig war.
Dies haben die Hamburger Richter als wettbewerbswidrig angesehen:
"Wettbewerbsrechtlich unlauter ist die Versendung der streitgegenständlichen Formulare schon deshalb, weil die Beklagte mit den Schreiben in der angegriffenen Form den Empfänger gezielt über den Erklärungswert seiner Unterschrift im Unklaren zu lassen bzw. in die Irre zu führen versucht, um sich hiermit in sittenwidriger Weise Aufträge zu verschaffen. (...)
Mit dem unaufgefordert zugesandten Formular bietet die Beklagte dem Adressaten vordergründig und in erster Linie scheinbar eine kostenlose Leistung an. (...)
Durch diese Art des Anschreibens wird das eigentliche Ziel des Schreibens gezielt verschleiert. Der Adressat rechnet nicht damit, dass die Beklagte als kommerzieller Anbieter mit ihm in ein Vertragsverhältnis treten will (...)."
Und weiter:
"Durch die Gestaltung ihres Schreibens lässt die Beklagte den Adressaten - ebenfalls gezielt – vollständig darüber im Unklaren, in welcher konkreten Art und Weise er dem Angebot, lediglich kostenlose Leistungen in Anspruch zu nehmen, bei Rücksendung des Formulars konkret Ausdruck verlangen kann. Das Schreiben enthält hierzu keinerlei Informationen.
Die Beklagte nimmt hierbei nicht nur in Kauf, sondern (...) legt es darauf an, dass nicht unwesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise dieser Unklarheit erliegen und zu der irrigen Auffassung gelangen, auch eine reine Bestätigung oder Ergänzung ihrer Daten müsse von einer Unterschrift gedeckt sein, ein kostenauslösendes Auftragsverhältnis komme schon deshalb nicht zu Stande, weil keine „Zusatzleistungen“ gewünscht und hierzu keine Grundlageninformationen (wie z.B. der Firmenprospekt oder Abbildungen) übersandt werden.
Die angesprochenen Verkehrskreise rechnen insbesondere nicht damit, dass die Beklagte ihre Dienstleistungen nur dann kostenlos zur Verfügung stellen will, wenn das Formular ohne Unterschrift zurückgesandt wird oder der Passus „Auftrag“ ausdrücklich gestrichen wird."
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3. OLG Koblenz: Rechtswidrige Internet-Provider-AGB
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Das OLG Koblenz (Urt. v. 02.06.2005 - Az.: 2 U 1493/04) hatte über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines großen deutschen Internet-Providers zu entscheiden.
Die Vorinstanz, das LG Koblenz, hatte die beanstandeten Passagen für rechtswidrig erklärt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.06.2005 = http://shink.de/p846xh
Der Provider hatte in den AGB für die Domain-Registrierung folgende Regelungen:
"a) Von (...) allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den Kunden oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.
b) Der Kunde stellt XY von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflicht resultieren."
Die Koblenzer Richter haben die Berufung zurückgewiesen und die AGB für unwirksam erklärt.
"Der Senat teilt die Auffassung des LG, wonach die Klausel a) bereits gegen das (...) Bestimmtheitsgebot verstößt und den Kunden deshalb benachteiligt.
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. (...)
Das Fehlen jeglicher Begrenzung der Aufwendungsersatzanspprüche führt bereits dazu, dass der Kunde im voraus das finanzielle Risiko eines Pflichtverstoßes nicht einschätzen kann. Zugleich ist die Klausel (...) aufgfurnd der einschränkungslos festgelegten Freistellungsverpflichtung geeignet, den Kunden davon abzuhalten, sich gegen unberechtigte Aufwendungsersatzbegehren zu wehren."
Klausel b) sei ebenfalls rechtswidrig und somit unwirksam.
"Die Berufung wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Entscheidung des LG zur Klausel b). (...)
Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, begründet die Klausel (...) eine schuldunabhängige Haftung und ist daher (...) unwirksam. Der Begriff "Verletzung" beinhaltet nach allgemeinem Verständnis lediglich die objektive Seite einer Pflichtverletzung."
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4. LG Hamburg: Abmahnkosten bei Versteigerung von PayTV-Chipkarte
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Die Kanzlei-Infos haben schon mehrfach über einen deutschen PayTV-Fernsehsender und seine Abmahnungen berichtet.
So hatte das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 14.11.2004 = http://shink.de/xbfto) das Anbieten von Digitalreceivern für rechtswidrig eingestuft, ebenso das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 27.08.2003 = http://shink.de/07mngc) hinsichtlich des Vertriebs von Blanko-Smartcards.
Das AG Kiel (= Kanzlei-Infos v. 17.05.2004 = http://shink.de/oxyi1x), das AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04 = http://shink.de/kvz245) und das AG Viechtach (Urt. v. 27.01.2005 - Az.: 1 C 0476/04 = http://shink.de/e03v0x) haben in (fast) deckungsgleichen Verfahren entschieden, dass die Abmahnkosten nicht zu erstatten seien, weil die Abmahnerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge und demnach die Einschaltung einer externen Anwaltskanzlei nicht erforderlich gewesen sei.
Dieser Ansicht ist das LG Hamburg (Urt. v. 06.09.2005 - Az.: 312 O 321/05 - PDF = http://shink.de/avewn) in seiner aktuellen Entscheidung nicht gefolgt, sondern hat die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten bejaht.
Zunächst bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, dass das bloße Berufen auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften ausreicht, um die besondere Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen.
"Die Landgerichte sind gemäß § 13 Abs. 1 UWG für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, mit denen Ansprüche auf Grund des UWG geltend gemacht werden. Dies ist hier der Fall, denn die Klage wird unter anderem auch auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gestützt.
Ob diese Anspruchsgrundlage zu bejahen ist, ist eine Frage der Begründetheit, die für die Zuständigkeitsbegründung grundsätzlich nicht maßgebend ist."
Die Rechtswidrigkeit ergebe sich - so die Richter - schon alleine aus der Tatsache, in welche Rubrik bei der Online-Versteigerung der Gegenstand eingestellt wurde:
"Auch im vorliegenden Fall ist der Eindruck, dass der angebotene Programmer dazu eingesetzt werden könne, bei der Umgehung der Zugangskontrollen der Klägerin behilflich zu sein, durch die Einstellung des Angebots in die Kategorie „Sat-Receiver und PayTV" hervorgerufen worden.
Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Geräten, mit denen Chipkarten gelesen und beschrieben werden können, und Sat-Receiver/PayTV ergibt sich nämlich nur daraus, dass zur Entschlüsselung von PayTV, das auch über Satellit ausgestrahlt wird, Chipkarten erforderlich sind, von denen der Beklagte auch gleich Rohlinge angeboten hat.
Dass es legale Einsatzmöglichkeiten von Chipkartenlese- und Schreibgeräten im Zusammenhang mit Sat-Receivern und PayTV gibt, ist bislang in keinem; der vor der Kammer durchgeführten Prozesse dargelegt worden und wird auch in diesem Verfahren nicht behauptet."
Des weiteren seien die Abmahnkosten auch erforderlich. Auch wenn die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, könne sie sich externer Anwälte zur Abmahnung bedienen:
"Die von der Klägerin zu tragenden Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung stellen erforderliche Aufwendungen (...) dar und sind deshalb vom Beklagten zu ersetzen. Der Beklagte kann die Klägerin nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie die Abmahnung durch ihre eigene Rechtsabteilung hätte vornehmen lassen müssen.
Wie die Kammer bereits in anderen Verfahren der Klägerin entschieden hat, ist die Klägerin nicht verpflichtet, ihre Rechtsabteilung personell so auszustatten, dass sie Rechtsverletzungen der hier vorliegenden Art mit eigenen Mitarbeitern verfolgen kann.
Denn gerade weil es um häufig auftretende Rechtsverletzungen geht, würde die Rechtsverfolgung mit eigenen Mitarbeitern zu erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehrbelastungen der Klägerin führen.
Darauf haben die Schädiger keinen Anspruch."
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5. LG Köln: Irreführende Werbeaussage für Onlinedienst
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Das LG Köln (Urt. v. 16.08.2005, Az. 33 O 132/05 = http://shink.de/x4dln4) hatte über die Werbeaussage eines Onlinedienstes zu entscheiden.
Die Antragstellerin ist ein Telefonbuchverlag und verlegt in Zusammenarbeit mit der N GmbH "Das Telefonbuch", die "Gelben Seiten" sowie das "Örtliche" als Printausgaben.
Die Antragsgegnerin betreibt im Internet ein Portal, auf welchem sie die Suche nach Firmen, Personen oder Telefonnummern anbietet. Das Portal enthält insgesamt 38 Millionen Datensätze, insbesondere die Telefonnummern und Adressen von Privatpersonen, Gewerbetreibenden, Freiberuflern und sonstigen Firmen. Sie wirbt für dieses Portal mit der Aussage "H verknüpft erstmals Privat- und Branchenauskunft: Jeden in Deutschland finden – genial einfach, schnell und kostenlos".
Das LG Köln hat diese Aussage als irreführend iSd. § 5 UWG eingestuft.
"Die angesprochenen Verkehrskreise (...) verstehen die (...) Aussage dahingehend, dass jeder in Deutschland in dem Verzeichnis der H GmbH enthalten ist und gefunden werden kann.
Dieser Umstand trifft jedoch nicht zu, da in dem Verzeichnis nur diejenigen Privatpersonen und Firmen enthalten sind, die über einen Telefonanschluss verfügen und zudem einer Eintragung in das Telefonverzeichnis nicht widersprochen haben.
Diese Einschränkung wird jedoch weder in der angegriffenen Aussage selbst mitgeteilt noch wird sie aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die Aussage steht, ausreichend deutlich. Anders als die Antragsgegnerin meint, erfolgt über die Angabe der Anzahl der Einträge keine ausreichende Aufklärung.
Auch über die Einleitung, dass H "erstmals" Privat- und Branchenauskunft verknüpfe, erfolgt keine Einschränkung. Denn die Begriffe "Privat- und Branchenauskunft" beinhalten für den Verkehr nicht eindeutig, dass in dieser Auskunft lediglich Personen enthalten sind, die über einen Telefonanschluss verfügen und zudem einer Eintragung in das Telefonverzeichnis nicht widersprochen haben. Ein derartiger Inhalt der Begriffe ist nach Auffassung der Kammer auch nicht allgemein bekannt."
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6. LG München I: Bereitstellung von Kundendaten für Telefon-Inverssuche
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Die telegate AG als Telefonauskunftsunternehmen („11880") wandte sich im Klagewege dagegen, dass der Telefondienstleister MNet (Beklagter) die Daten seiner Netzteilnehmer nur dann für die sogen. Inverssuche im Rahmen der Telefonauskunft freigibt, wenn die einzelnen Anschlussinhaber dem ausdrücklich zugestimmt haben („Einwilligungsverfahren").
Die sogen. Inverssuche ist seit Sommer 2004 grundsätzlich erlaubt. Sie ermöglicht über die herkömmliche Telefonauskunft hinaus, aufgrund einer bekannten Rufnummer Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zu erfragen. Die entsprechende Vorschrift im Telekommunikationsgesetz erklärt die Inverssuche für zulässig, wenn die Anschlussinhaber nach einem Hinweis durch den Netzbetreiber nicht widersprochen haben („Widerspruchsverfahren").
Die Handhabung durch MNet führt faktisch dazu, dass die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmerdaten von MNet-Kunden, die der telegate AG für die Auskunft zur Verfügung stehen, mit dem Vermerk „Inverssuche: nein" gekennzeichnet ist, und die telegate AG daher bzgl. dieser Kunden keine Invers-Auskünfte erteilen darf.
Nach dem Urteil der 33. Zivilkammer ist die von MNet praktizierte Einwilligungslösung zulässig. Das Gesetz schreibt die Widerspruchslösung nach Auffassung der Kammer nicht zwingend als einziges Verfahren vor, um den Datenschutzinteressen der Teilnehmer Rechnung zu tragen. Die vorgesehene Widerspruchslösung sei lediglich ein gesetzlicher Mindeststandard für die Zulässigkeit der Inverssuche. Ein „Mehr" an Datenschutz, wie es das von MNet gewählte Einwilligungsverfahren bewirkt, dürfe gewährleistet werden.
Auch wenn der Gesetzgeber durch die Neuregelung den Markt für Telefonauskünfte stärken wollte, könne daraus nicht die Unzulässigkeit der angegriffenen Handhabung von MNet abgeleitet werden. Diese sei auch nicht wettbewerbswidrig, da sie sämtliche Auskunftsdiensteanbieter in gleicher Weise treffe.
Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13.09.2005, Az. 33 04087/05
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 13.09.2005
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7. AG Hamburg: Neues R-Gesprächs-Urteil
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Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:
Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil v. 16.12.2004 - Az.: 316 C 369/04
(Leitsätze:)
1. Es greift bei R-Gesprächen nicht der Grundsatz der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
2. Dem Anschluss-Inhaber steht ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Hamburg-Altona_20041216.html
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.
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8. AG München: Zahlungsverpflichtung bei Mehrwertdiensten
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Zur Begründung einer Zahlungsverpflichtung nach Inanspruchnahme sogenannter "Mehrwertdienste" im Telekommunikationsnetz bedarf es einer bewussten Willenserklärung des Nutzers. Hieran kann es nach der konkreten Gestaltung der Internetseite eines Anbieters im Einzelfall fehlen.
Die (spätere) Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. So kann über ihr Netz u. a. eine Verbindung zu einem weiteren Dienstleister hergestellt werden, der es ermöglicht, nach Herunterladen einer Zugangssoftware Zugriff zu Erotikbildern zu erhalten.
Der in München ansässige (spätere) Beklagte servte Ende Februar 2003 im Netz und kam so auch auf die Seite der späteren Klägerin. Nach einigen Mausklicks hatte er das Angebot des Mehrwertdienstes des weiteren Anbieters vor Augen. Noch am selben Tag und einen Tag später nutzte er das Angebot, offenbar in der Annahme, dies sei alles kostenlos. Er war dann überrascht, als er einige Zeit später eine Rechnung der Klägerin in Höhe von 135,00 EUR für diese Nutzung erhielt. Er zahlte nicht, so dass der Fall vor das Amtsgericht München kam. Der Anbieter der Erotikbilder hatte seinen Zahlungsanspruch an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin trug vor, dass die einzelnen Schritte des Zugangs zu den Erotikseiten und deren Entgeltlichkeit für den Nutzer klar und eindeutig auf den Internetseiten beschrieben seien. So sei dort u.a. nach Aufführen der Telefonnummer, die zum Aufruf der Erotikseiten gewählt werden musste, eingeblendet, dass der Aufruf der Erotikbilder in der ersten Minute bereits 45,00 EUR kostet, sodann in den nächsten Minuten 0,59 EUR pro Minute. Da die Einzelverbindungsnachweise seines Telefonanschlusses die Einwahl der Nummer bestätigten, müsse der Beklagte aufgrund seiner Nutzungszeit 135,00 EUR bezahlen.
Dies sah der Beklagte ganz anders. Er habe lediglich auf den Startseiten gesehen, dass dort fettgedruckt stand:"GRATIS DOWNLOAD", so dass er der Meinung gewesen sei, dass die Nutzung dieser Seiten nach Einwahl der Telefonnummer kostenlos sei.
Dieser Meinung schloss sich der zuständige Richter des Amtsgerichts München an. Dem Klicken des Beklagten auf den Button "Ja, weiter!" komme im vorliegenden Fall nicht die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zu. Es fehle am Erklärungsbewusstsein. Der Hinweis auf die Kosten sei viel zu klein gedruckt, wenn man die übrige Schrift der Internetseite, insbesondere den vorherigen "GRATIS DOWNLOAD" berücksichtige. Das "GRATIS" lediglich die Zugangssoftware heruntergeladen werden konnte, nicht jedoch die Erotikbilder selbst, sei angesichts der Gesamtgestaltung der Internetseite nicht klar und eindeutig und müsse sich dem Nutzer nicht ohne weiteres erschließen. Vielmehr habe der Beklagte, der vorher kostenlos Internetseiten genutzt habe, nicht damit rechnen müssen, plötzlich mit einer extrem kostenintensiven Nutzung weitere Internetseiten konfrontiert zu werden.
Die Klägerin blieb daher auf ihrem Anspruch sitzen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 25.07.2005 (Aktenzeichen: 163 C 13423/05)
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 12.09.2005
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9. AG Waiblingen: Verspätetes technisches Prüfprotokoll bei Telefonrechnung
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Das AG Waiblingen (Urt. v. 15.09.2005 - Az.: 8 C 2472/04 - PDF = http://shink.de/vbp3z) hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt.
Im vorliegenden Fall hatte der Netz-Betreiber Entgelte aus dem Jahre 2003 eingeklagt. Der Beklagte, der durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, forderte von Beginn, also seit 2003, die Vorlage eines technischen Prüfprotokolls.
Dies geschah jedoch erst 2 Jahre später, im Jahre 2005. Aus diesem Grunde wies das AG die Klage auch ab:
"Das erst auf Veranlassung des Gerichts erstellte technische Prüfprotokoll basiert auf einer technischen Prüfung vom 27.6.2005.
Die Überprüfung erfolgte damit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitraum, in dem die Dienste nach Vortrag der Klägerin in Anspruch genommen wurden. Unstreitig legte der Beklagte bereits im Mai 2003 Widerspruch gegen die streitgegenständliche Abrechnung ein. Eine zeitnahe technische Überprüfung erfolgte daraufhin offensichtlich nicht.
Ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen vorgebrachter Dienstleistung und deren erbrachter Dokumentation führt jedoch dazu, dass die Ergebnisse der Dokumentation nicht mehr verlässlich sind. Damit ist der Fall der weit verspätet vorgelegten Dokumentation mit der unterlassenen Dokumentation bzw. dem Unterlassen deren Vorlegung, gleichzusetzen.
In diesem Fall besteht dann kein Beweis des ersten Anscheins für ein einwandfreies Zustandekommen der Verbindung. Anderenfalls würde ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht sanktionslos bleiben, was erkennbar nicht mit Sinn und Zweck der Beweislastverteilung des § 16 TKV vereinbar ist."
Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung.
Diese Rechtsansicht stimmt mit der des AG Cochem überein, das vor kurzem den umgekehrten Fall zu entscheiden hatte: Ein Telefonkunde hatte erstmals nach 2 Jahren das Prüfprotokoll beanstandet und um Vorlage gebeten. Das Gericht hatte dieses Begehren als zu spät eingestuft und den Kunden zur Zahlung verurteilt, vgl. die die Kanzlei-Infos v. 21.03.2005 = http://shink.de/nwztv9
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10. Linux-Verband erwirkt gg. NDR wg. Microsoft-Schleichwerbung einstweilige Verfügung
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Der Linux-Verband hatte der Fernsehanstalt ARD, namentlich dem Norddeutschen Rundfunk, Schleichwerbung für die Software-Firma Microsoft im Rahmen des TV-Wahl-Duells vorgeworfen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 10.09.2005 = http://shink.de/x014dq Der NDR hatte daraufhin diese Ansprüche in einer Stellungnahme (= http://shink.de/hwgbsw) vehement zurückgewiesen.
Nun hat der Linux-Verband eine einstweilige Verfügung (LG Hamburg, Beschl. v. 16.09.2005 - Az.: 406 0 170/05 - PDF = http://shink.de/svvol) erwirkt. Den Antrag gibt es ebenfalls zum Download (PDF) = http://shink.de/ndqb7l
Darin wird dem NDR verboten, das Logo oder den Namen der Firma Microsoft zu verwenden, wenn kein redaktioneller Bezug besteht.
Nach einem Bericht der Netzeitung (= http://shink.de/9unrl6) gelang es dem NDR jedoch, die einstweilige Verfügung vorübergehend außer Kraft zu setzen, so dass am vergangenen Wochenende bei der Wahl-Berichterstattung der Firmen-Name doch genannt werden konnte.
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11. In eigener Sache: Buch-Rezensionen zum Glücksspielrechts-Band von RA Dr. Bahr
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In der aktuellen c´t (20/2005, S. 214) findet sich eine Rezension zum neuen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" = http://www.gewinnspiel-und-recht.de
Rezensent Kaufmann urteilt:
"Bahr weiß auf zwei Arten zu überzeugen: Einerseits durch seine klare Sprache, die sicht nicht allein in rechtlichen Fachbegriffen ergießt, sondern klipp und klar erklärt, warum ein Gerichtsurteil so ausgefallen ist und nicht anders. Andererseits besticht er durch die zahlreichen Beispiele - er lässt den Leser nicht mit abstrakten Rechtsfiguren oder Gesetzen allein, sondern nennt stets einen kleinen prägnanten Fall."
In einer weiteren Buchkritik, von Jens Leinert (= www.leinert.com), heißt es:
"Dieses juristische Fachbuch ist hervorragend geeignet für juristische Laien, die ein Glücksspiel-Grundwissen juristisch verstehen wollen. Aber auch für Juristen, die sich zunehmend mit dem Thema Glückspielrecht auseinander setzen müssen.
Ebenso wird es Glücksspiel-Unternehmensgründer eine große Hilfestellung sein und hoffentlich vor falschen Entscheidungen bewahren. Es stellt eine Pflichtlektüre für die Kritiker sowie Befürworter des Glücksspielmonopols dar und hilft die unterschiedlichen Ansichten und Interpretationen zu verstehen."
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