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1. BGH: Datenbankrecht von "autoscout24.de" nicht durch "AUTOBINGOOO"-Software verletzt
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Die Software der Automobil-Online-Börse "AUTOBINGOOO" verletzt nicht die Datenbankrechte von "autoscout24.de" (BGH, Urt. v. 22.06.2011 - Az.: I ZR 159/10).
Bei der Klägerin handelte es sich um die Online-Automobilbörse "austoscout24.de". Auf der Internetseite konnten Verkaufsanzeigen für Kraftfahrzeuge eingestellt werden. Die Suchergebnisse erhielt der Nutzer, wenn er über eine Eingabemaske seine Suchkriterien angegeben hatte.
Die Beklagte bot die Software "AUTOBINGOOO" an, mittels derer die Daten mehrerer Online-Autobörsen gleichzeitig ausgelesen werden konnten. Über bestimmte Voreinstellungen zu Zeitintervallen und Suchkriterien wurden die Ergebnisse dem User angezeigt.
Die Klägerin war der Auffassung, dass ihre Datenbank unzulässigerweise vervielfältigt und ihre Rechte daran verletzt würden. Sie begehrte daher Unterlassung.
Die BGH-Richter verneinten einen Anspruch.
Die Datenbankrechte der Klägerin seien nicht verletzt.
Zwar handle es sich bei den online abrufbaren Informationen unzweifelhaft um eine urheberrechtlich geschützte Datenbank. Eine Rechtsverletzung finde aber nur dann statt, wenn ein wesentlicher Teil vervielfältigt werde.
Dabei sei nicht auf die Gesamtheit aller User abzustellen, sondern vielmehr sei nur relevant, in welchem Umfang der einzelne Nutzer die Datenbank verwende.
Und dieses Zugreifen durch den einzelnen Verwender geschehe grundsätzlich nicht in einem solchen Umfang, dass wesentliche Teile der Datenbank kopiert würden. Vielmehr würde immer nur ein unerheblicher Bereich ausgelesen.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn beabsichtigt unwesentliche Teile in einem solchen Umfang abgerufen würden, dass wiederum ein wesentlicher Bestandteil der Datenbank genutzt werde. Hierfür sei jedoch erforderlich, dass der Nutzer gezielt die einzelnen Vervielfältigungen abrufe, um sie später wieder zu einer Gesamheit zusammenzufügen.
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2. BPatG: Markenschutz für Begriff „FICKEN“ für Bier und alkoholische Getränke
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Der Begriff "FICKEN“ ist als Marke für die Bereiche Bekleidung, Bier und alkoholische Getränke eintragbar, auch wenn das Wort nicht den Anforderungen des guten Geschmacks genügt (BPatG, Urt, Beschl. v. 03.08.2011 - Az.: 26 W (pat) 116/10).
Worte können als Marke nur dann eingetragen werden, wenn sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Im vorliegenden Fall war die Frage, ob der Begriff "FICKEN" gegen diesen Grundsatz verstieß.
Die Richter des BPatG bejahten eine Eintragungsfähigkeit. Der Begriff könne zwar durchaus als geschmacklos empfunden werden, jedoch genüge dies nicht, um ihm den markenrechtlichen Schutz versagen zu können.
Eine ästhetische Prüfung eines Begriffs könne nie Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens sein. Zumal das Gericht vorliegend davon ausging, dass "FICKEN" hier nicht in unerträglicher Weise das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Verbrauchers verletze.
Identisch entschied das BPatG für das Wort "Fickshui" (BPatG, Beschl. v. 01.04.2010 - Az.: 27 W (pat) 41/10).
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3. KG Berlin: Keine Verpflichtung von Google Snippets zu entfernen
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Der Suchmaschinen-Betreiber Google ist nicht verpflichtet, rechtswidrige oder ungenaue Snippets aus seinem Index zu löschen (KG Berlin, Beschl. v. 25.07.2011 - Az.: 10 U 59/11).
Geklagt hatte ein bekannter Buch-Autor. Nach Eingabe seines Namens bei Google erschien im Suchergebnis der Auszug eines Artikels, welcher in einer großen Tageszeitung erschienen war. In diesem sogenannten Snippet hieß es:
"Showbusiness: Eklat - (…) tritt unter Buhrufen ab..."
Der Artikel war die satirische Zusammenfassung einer Abendveranstaltung des Autors. Dieser sah sich durch den Snippet in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, denn durch den begrenzten Text-Auszug werde ein gänzlich anderer Eindruck erweckt, nämlich u.a., dass die Zuschauer mit seiner Leistung unzufrieden gewesen seien.
Die Berliner Richter erteilten dem Kläger eine Abfuhr.
Google sei nicht verpflichtet, (möglicherweise rechtsverletzende) Snippets manuell zu entfernen. Dem durchschnittlich aufmerksamen User sei nämlich durchaus bewusst, dass der Inhalt der Suchmaschinen vollautomatisch erfasst werde und niemals den gesamten Inhalt und die Kernaussage des eigentlichen Webseiten-Inhalts aufzeigen könne.
Die Aussagen und die Snippets müssten immer im Rahmen der vom Medium und der Technik vorgegebenen Verhältnisse betrachtet werden. Die von Google angezeigten Snippets könnten daher nicht als Zusammenfassung der Internetseiten gesehen werden. Dies sei derartig eindeutig, dass Google nicht hafte.
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den Urteilen des OLG Hamburg (Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11; OLG Hamburg, Urt. v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06).
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4. OLG Frankfurt a.M.: Slogan "Schönheit von innen" wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschützt
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Der Werbeslogan "Schönheit von innen", der seit mehr als 20 Jahren für Beauty- und Pflege-Dragees verwendet wird, weist eine wettbewerbsrechtliche Eigenart auf und ist vor Nachahmungen geschützt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.08.2011 - Az.: 6 W 54/11).
Die Klägerin warb bereits mit mehr als 20 Jahren mit der Aussage "Schönheit von innen" für ihre Produkte. Ein Mitbewerber übernahm nun diesen Slogan.
Die Frankfurter Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Der Äußerung komme eine besondere wettbewerbsrechtliche Eigenart zu. Dabei sei eine besondere Verkehrsbekanntheit nicht zwingend notwendig. Vielmehr müsse das Erzeugnis derartig originell und einprägsam sein, dass es auf einen bestimmten Anbieter hinweise.
Davon sei vorliegend auszugehen. Zum einen werde der Slogan seit Jahren für die Waren der Klägerin verwendet. Zum anderen sei er äußerst einprägsam und aussagekräftig. Der durchschnittliche Verbraucher werde sich diese Aussage leicht merken können und ohne weiteres mit dem Produkt der Klägerin verbinden.
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5. OLG Karlsruhe: Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" diskriminierend + Schadensersatz iHv. 13.000,- EUR
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" beworben hatte.
Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab eine Rechtsanwaltskanzlei 2007 in den Badischen Neuesten Nachrichten nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf:
"Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…"
Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000,00 EUR an und begehrte Auskunft über den Auftraggeber der Stellenanzeige.
Den benannte die Rechtsanwaltskanzlei erst, nachdem sie vom Landgericht Karlsruhe im April 2008 dazu verurteilt worden war. Die danach erhobene Klage der Rechtsanwältin gegen das ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist vom Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2010 zurückgewiesen worden.
Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat - hatte teilweise Erfolg.
Mit dem am 13.09.2011 verkündeten Urteil hat der Senat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 13.000,00 EUR zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte.
Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde. Diesen Vorgaben genüge die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff "Geschäftsführer" eindeutig männlich sei und weder durch den Zusatz "/in" noch durch die Ergänzung "m/w" erweitert werde.
Dieser männliche Begriff werde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spreche dagegen ausdrücklich von "Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen".
Dass die Stellenanzeige nicht von dem beklagten Unternehmen, sondern von der Rechtsanwaltskanzlei formuliert worden sei, ändere nichts; bediene sich der Arbeitgeber nämlich zur Stellenausschreibung eines Dritten, so sei ihm dessen Verhalten in aller Regel zuzurechnen. Den Arbeitgeber treffe die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.
Diese nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führe gemäß § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet werde und deshalb das ausschreibende Unternehmen nachweisen müsse, dass die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei, dass also das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt habe.
Die Beklagte habe allerdings die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht dargelegt. Die Tatsache, dass eine weibliche Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, vermöge die Vermutung allein nicht zu widerlegen. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht wegen ihres Geschlechts, sondern wegen der mangelnden Akquisitionserfahrung nicht eingeladen worden, könne die Vermutung nicht widerlegen.
Damit sei nämlich nicht belegt, dass das Geschlecht neben der möglicherweise fehlenden Akquisitionserfahrung der Klägerin bei der Entscheidung keine Rolle gespielt habe.
Eine Benachteiligung der Klägerin sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil ihre Bewerbung subjektiv nicht ernst gemeint, sondern ausschließlich auf Erlangung einer Entschädigung gerichtet gewesen wäre. Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien für eine missbräuchliche Bewerbung der Klägerin dargelegt.
Die Klägerin sei vielmehr nur nebenberuflich als Rechtsanwältin zugelassen gewesen, sie habe sich beruflich verändern wollen und sei mittlerweile bei einem Unternehmen auch im Bereich Kundenbetreuung und Akquisition tätig. Es sei auch nicht erkennbar, dass sie für die ausgeschriebene Stelle völlig ungeeignet oder über- bzw. unterqualifiziert gewesen wäre.
Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, insoweit halte der Senat eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 EUR, für angemessen. Für die Höhe sei unter anderem ausschlaggebend, dass sie auch abschreckende Wirkung haben müsse, also geeignet sein müsse, den Arbeitgeber künftig zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten.
Den europarechtlichen Vorgaben würde die Verhängung von Bagatellbeträgen nicht genügen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die diskriminierende Anzeige zweimal erschienen sei und die Klägerin zunächst die Anwaltskanzlei habe gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nehmen und sogar die Zwangsvollstreckung einleiten müssen, bevor sie ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten habe anmelden können. Andererseits seien außer der Überschrift "Geschäftsführer" keine weiteren Diskriminierungen oder Beeinträchtigungen der Klägerin erkennbar.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 16.09.2011
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6. OLG Köln: 500 EUR Vertragsstrafe bei wiederholter Zusendung von Werbe-Mails durch Versicherung
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Das wiederholte Zusenden von Spam-E-Mails an Kunden durch eine Versicherung löst eine Vertragsstrafe von 500,- EUR aus. Dies ist eine ausreichende aber angemessene Summe, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der Werbe-E-Mails entstanden ist, auszugleichen (OLG Köln, Urt. v. 01.06.2011 - Az.: 6 U 4/11).
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Steuerberater, der Bestandskunde bei der Beklagten, einer Versicherung, war. Die Versicherung verpflichtete sich in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger, ihm keine Werbe-E-Mails zu senden. Diese Erklärung war mit einem Vertragsstrafeverprechen bewehrt.
Nachdem die Versicherung dem Kläger abermals eine Spam-E-Mail zugesandt hatte, ging der Kläger dagegen gerichtlich vor und begehrte zunächst die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- EUR. Im Laufe des Gerichtsverfahrens reduzierte er seine Forderung auf 3.000,- EUR.
Das OLG Köln bejahte nur einen Anspruch iHv. 500,- EUR.
Die Richter erklärten, dass hier der Grad der tatsächlichen Schädigung des Klägers sehr gering sei. Er habe die einzelne E-Mail mit nur einem Klick löschen können. Zudem habe es sich um den ersten Verstoß gehandelt. Auch der Einwand des Klägers, dass die Versicherung die Summe ohne weiteres in Kauf nehme, greife nicht. Denn eine Versicherung sei ein wirtschaftlich agierendes Unternehmen, das sich bewusst sei, dass weitere Verstöße immer höhere Vertragsstrafen auslösen würden.
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7. OVG Lüneburg: Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung
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Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen darf, wenn ein Arbeitnehmer verbotenerweise den Internetanschluss am Arbeitsplatzcomputer zu privaten Zwecken nutzt.
Eine solche Fallkonstellation, die üblicherweise in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte gehört, kann dann zu einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit werden, wenn es um die von einem öffentlichen Arbeitgeber beabsichtigte außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds geht. Eine solche Kündigung bedarf der Zustimmung des Personalrats; stimmt dieser nicht zu, kann der öffentliche Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht beantragen.
Dieses hat dann im Rahmen eines "vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses" die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung zu prüfen. So lag es auch hier: Der öffentliche Arbeitgeber beabsichtigte, gegenüber einem zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister eine fristlose Kündigung wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung des in der Hausmeisterloge aufgestellten Computers auszusprechen.
Der Personalrat verweigerte die Zustimmung; das Verwaltungsgericht Hannover hat sie hingegen ersetzt.
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat im Beschwerdeverfahren nunmehr die Ersetzung der Zustimmung abgelehnt. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist unter Heranziehung der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze u. a. bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar möglich.
Eine solche ließ sich aber in dem zu entscheidenden Einzelfall, bei dem es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen war, nach Auffassung des Senats nicht feststellen. Teilweise war der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig; teilweise lag die vorgeworfene Nutzung außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit.
Der Arbeitnehmer war im Übrigen bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine Abmahnung hätte nach Auffassung des Senats als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht; nach dem "scharfen Schwert" der außerordentlichen Kündigung hätte er nicht sogleich greifen dürfen.
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
Beschluss vom 14.09.2011, Az.: 18 LP 15/10
Vorinstanz: VG Hannover, Beschluss vom 17.11.2010, Az.: 17 A 2198/10
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 16.09.2011
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8. VGH Mannheim: Vollstreckung von Untersagungsverfügungen gegen private Sportwetten-Anbieter ausgesetzt
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Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols ist derzeit offen. Dies entschied der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 31.08.2011 im Anschluss an die jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts und gewährte der Betreiberin eines Wettbüros im Kreis Göppingen unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
Die Antragstellerin vermittelt über eine Online-Standleitung Sportwetten an einen österreichischen Wettanbieter. Im August 2010 untersagte ihr das Regierungspräsidium unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol, in Baden-Wüttemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben. Ferner drohte es ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg. Das Berufungsverfahren beim VGH ruht seit Mai 2011.
Bereits im Oktober 2010 hatte das Regierungspräsidium die Vollstreckung der Untersagungsverfügung vorläufig ausgesetzt. Im Mai 2011 teilte es der Antragstellerin jedoch mit, dass die Vollstreckung der Untersagungsverfügung wieder aufgenommen werde, weil sie nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sei. Auf ihren Antrag gewährte ihr der VGH hiergegen vorläufigen Rechtsschutz.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt könne nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass das im Glücksspielstaatsvertrag normierte staatliche Sportwettenmonopol mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar sei, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens seien offen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Senats, in denen dieser das staatliche Monopol für rechtmäßig erklärt hatte, aufgehoben und an den Senat zurückverwiesen habe. In den anhängigen Berufungsverfahren müssten nun weitere Ermittlungen hinsichtlich der Werbung des Monopolträgers und hinsichtlich des Automatenspiels getroffen werden. Bis dahin seien Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen.
Die Untersagungsverfügung lasse sich entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums nicht mit der nachgeschobenen Begründung aufrechterhalten, dass die Antragstellerin keine Erlaubnis für den Betrieb ihres Wettbüros besitze und wegen des Internetverbots auch nicht erhalten könne, entschied der VGH weiter. Der Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben von öffentlichen Glücksspielen gelte zwar unabhängig von der Wirksamkeit des Sportwettenmonopols. Das Regierungspräsidium habe den Sachverhalt aber bisher nur unzureichend ermittelt und daher die individuellen, bei der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht hinreichend in den Blick genommen. Auch sei es unzulässig, die bisher auf das generelle Sportwettenmonopol gestützte Begründung für die Untersagungsverfügung im Laufe des Verfahrens durch völlig neue Erwägungen zu ersetzen.
Schließlich habe das Regierungspräsidium den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug im Oktober 2010 wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit selbst vorübergehend ausgesetzt und damit dem grundrechtlich geschützten Recht der Antragstellerin auf freie Berufsausübung sowie der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit trotz fehlender Erlaubnis den Vorrang vor der sofortigen Durchsetzung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags eingeräumt.
Eine durchgreifende Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht habe sich zulasten der Antragstellerin in der Folgezeit nicht ergeben. Hinzu komme, dass der Glücksspielstaatsvertrag mit Ablauf des Jahres 2011 außer Kraft trete. Zwar habe das Land Baden- Württemberg nach Mitteilung des Antragsgegners mittlerweile vorsorglich ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, das die Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrags über den 31.12.2011 hinaus zum Gegenstand habe. Nach dem derzeitigem noch im Entwurfsstadium vorliegenden neuen Glücksspielstaatsvertrag vom April 2011 solle das staatliche Sportwettenmonopol jedoch für sieben Jahre nicht angewandt werden und im Rahmen einer Experimentierklausel ein Konzessionssystem eingeführt werden. Ob es letztlich zum Abschluss dieses Staatsvertrages kommt, lasse sich derzeit noch nicht abschätzen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 1695/11).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 12.09.2011
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9. LG Darmstadt: Gegenabmahnung bei berechtigter Rüge eines Wettbewerbsverstoßes nicht rechtsmissbräuchlich
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Wird eine Gegenabmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen, ist diese nicht rechtsmissbräuchlich, wenn tatsächlich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht moniert und im Wege der Klage weiter verfolgt werden (LG Darmstadt, Urt. v. 19.07.2011 - Az.: 16 O 287/10).
Die Klägerin mahnte die Beklagte außergerichtlich wegen einer Online-Urheberrechtsverletzung kostenpflichtig ab. Daraufhin sprach die Beklagte eine Gegenabmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes aus. Dies hielt die Klägerin für rechtmissbräuchlich.
Dieser Bewertung folgte das LG Darmstadt nicht.
Eine Gegenabmahnung sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn tatsächlich Wettbewerbsverletzungen moniert und notfalls auch später gerichtlich durchgesetzt würden.
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10. LG Hamburg: Keine Zahlungspflicht bei beabsichtigter Täuschung eines Branchenbuch-Korrektur-Schreibens
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Es besteht keine Zahlungsverpflichtung aus einem Vertrag, wenn ein Online-Branchenbuch-Anbieter an seine Kunden Schreiben versendet, die den täuschenden Eindruck vermitteln sollen, es handelt sich bloß um eine kostenlose Korrektur-Aufforderung und nicht um ein 2-Jahres Abonnement (LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2011 - Az.: 309 S 66/10).
Die Beklagte bot online ein kostenpflichtiges Branchenbuch an. Sie verschickte Schreiben, in denen sie den Adressaten aufforderte, seine Firmendaten zu aktualisieren und gegebenenfalls anzugeben, ob er für eine Eintragung in dem Branchenregister mehrere, hervorgehobene Suchbegriffe eintragen lassen möchte. Dem Schreiben lag ein Formular bei, in welchem auf eine Zahlungsverpflichtung hingewiesen wurde.
Die Beklagte war der Ansicht, dass der Adressat die geforderte Summe von knapp 100,- EUR für ein 2-Jahres-Abonnement zu begleichen habe. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass durch diese Vorgehensweise keine Zahlungsansprüche entstünden.
Das Gericht bejahte den geltend gemachten klägerischen Anspruch.
Es führte in seiner Begründung aus, dass der Beklagten die geforderte Summe nicht zustehe. Das Schreiben sei bewusst und eindeutig darauf ausgelegt, die Kunden über den tatsächlichen Ablauf und die Kostenpflichtigkeit zu täuschen. Der Adressat werde davon ausgehen, dass eine bloße Korrektur und Aktualisierung der Firmendaten noch keine Zahlungspflicht auslöse. Er werde aufgrund der Formulierung annehmen, dass nur der hervorgehobene, fett gedruckte Eintrag Geld koste, nicht aber die bloße Korrektur.
Daran ändere auch der Einwand der Beklagten nichts, dass der Adressat das Schreiben hätte aufmerksamer lesen müssen, um den Inhalt und die Zahlungspflicht vollständig zu erfassen. Vorliegend sei das Schreiben derartig irreführend und betrügerisch gestaltet gewesen, dass dem Adressaten keine eigene Verantwortlichkeit zugeschrieben werden könne.
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11. LG Köln: Keine Störerhaftung von Internet-Access-Provider für Urheberrechtsverletzungen von Dritten
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Ein Internet-Access-Provider haftet nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden oder sonstiger Dritter. Er ist lediglich technischer Dienstleister, dem eine Vielzahl von Sicherheitsmaßnahmen in Form von Datenfiltern nicht zumutbar ist (LG Köln, Urt. v. 31.08.2011 - Az.: 28 O 362/10).
Die klägerischen Tonträgerhersteller wollten einen Internet-Access-Provider auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Sie argumentierten, dass das Unternehmen als Mitstörer hafte, weil es die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden in P2P-Tauschbörsen ermögliche und zudem den Zugang zu bestimmten Webseiten ermögliche, die urheberrechtswidrige Inhalte anböten.
Das LG Köln lehnte den Anspruch ab.
Als bloßer Dientsleister könne der Beklagte nicht zur Verantwortung für sämtliches rechtswidriges Verhalten gezogen werden, da dies sonst eine Überdehnung der Störerhaftung zur Folge hätte, die nicht gerechtfertigt sei.
Auch sei es weder mit dem Fernmeldegeheimnis noch mit der Infrastruktur des Beklagten vereinbar, dass dieser Überwachungen seiner Kunden durchführe und unzählige Sperr- und Schutzmaßnamen in Form von Datenfiltern anbringe.
Der Versuch ist nicht neu, den Access-Provider mit in die Verantwortung zu nehmen. Bislang haben die Gerichte aber einen solchen Anspruch konsequent abgelehnt: So das LG Frankfurt (Beschl. v. 05.12.2007 - Az.: 2-03 O 526/07) LG Hamburg (Urt. v. 12.11.2008 - Az.: 308 O 548/08) und LG Kiel (Urt. v. 23.11.2007 - Az.: 14 O 125/07).
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12. AG Hamburg: Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR bei Upload eines Musikstücks
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Der Upload eines einzigen Musikstücks in eine P2P-Tauschbörse überschreitet das sogenannte "gewerbliche Ausmaß", so dass eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nicht in Betracht kommt (AG Hamburg, Urt. v. 07.06.2011 - Az.: 36a C 71/11).
In einfachen gelagerten Fällen von Urheberrechtsverstößen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung ist die Erstattung von Abmahnkosten auf 100,- EUR gedeckelt (§ 97 a Abs.2 UrhG).
Das AG Hamburg entschied nun, dass beim Upload eines einzelnen Musikstückes in einer P2P-Tauschbörse kein solcher einfacher Fall vorliege. Denn das Anbieten eines urheberrechtlich geschütztes Werkes an eine unbegrenzte Anzahl von Dritten sei nicht mehr unerheblich, sondern greife massiv in die Rechte des Rechteinhabers ein.
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13. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Google Analytics ab sofort datenschutzgemäß. Oder: Neuigkeiten zur Auftragsdatenverwaltung
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Dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar ist etwas gelungen, was kaum jemand für möglich gehalten hat: Er hat in die verfahrene Situation, ob Google Analytics nun gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt oder nicht, einen (scheinbaren) Schlussstrich gezogen. Zusammen mit dem Suchmaschinen-Riesen hat der Hamburger Datenschützer Google Analytics so umgestaltet, dass der Dienst nun - nach eigener Bekundung - rechtmäßig ist:
"Durch konstruktive Gespräche ist es gelungen, sich gemeinsam auf zentrale Punkte zu einigen und diese umzusetzen. Insbesondere hat Google das Verfahren dahingehend geändert, dass
- den Nutzern die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt wird. Google stellt ein so genanntes Deaktivierungs-Add-On zur Verfügung (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de). Dieses Add-On war bisher für Internet Explorer, Firefox und Google Chrome verfügbar. Google hat nun Safari und Opera hinzugefügt, so dass alle gängigen Browser berücksichtigt sind;
- auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird, so dass darüber keine Identifizierung des Nutzers mehr möglich ist. Die Löschung erfolgt innerhalb Europas;
- mit den Webseitenbetreibern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abgeschlossen werden soll."
Technisch funktioniert die neue Variante wie folgt: Auf Servern in Europa speichert Google weiterhin die vollständige IP-Adresse. Bevor die Daten jedoch in die USA übertragen werden, wird das letzte Oktett der IP-Adresse gelöscht, so dass in jedem Fall keine personenbezogenen Daten mehr vorliegen.
Einziger Wehrmutstropfen: Jeder Webseiten-Betreiber muss mit Google eine Vereinbarung über eine sogenannte Auftragsdatenverwaltung abschließen. Google hat bereits eine solche Mustererklärung ins Netz gestellt.
Wer sich nun fragt, was es eigentlich mit dieser komischen Auftragsdatenverwaltung auf sich hat, dem empfehlen wir unser jüngstes Video "Die datenschutzrechtliche Auftragsdatenverwaltung".
Mit diesem aktuellen Kompromiss beweist Caspar damit erneut Fingerspitzengefühl und Praxisnähe. Dinge, die man von Datenschutzbehörden anderer Länder leider nicht häufig sagen kann. Das, was wir bereits Anfang diesen Jahres geschrieben hatten, gilt auch noch heute:
"Während andere Landesdatenschutzbeauftragte in Sachen Google Analytics eindeutig auf Krawall und Medienwirksamkeit gebürstet sind und bereits zahlreiche Aufforderungsschreiben verschickt haben, fährt Hamburg hier vielmehr einen konstruktiven Kooperationskurs. Nicht nur in Sachen Analytics, sondern auch bei zahlreichen sonstigen datenschutzrechtlichen Maßnahmen. Dies zeigt, dass man sich in der Hamburger Behörde der Zwiespältigkeit der deutschen Regelungen sehr wohl bewusst ist und entsprechend umsichtig reagiert. Und sich nicht - wie andernorts - wie die Axt im Walde benimmt und versucht, die absolut realitätsfernen Anforderungen mit der Brechstange durchzusetzen."
Sehr aufschlussreich ist übrigens der von Google vorgelegte Mustervertrag über die Auftragsdatenverwaltung. Formal-juristisch erfüllt diese Erklärung an mehreren Stellen nicht die gesetzlich Anforderungen.
Ein Beispiel: § 11 Abs.2 S.4 BDSG bestimmt nämlich:
"Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren."
Diese Bestimmung ist zum 01.09.2009 ins Gesetz gekommen und war den damaligen Datenschutzskandalen geschuldet. Der Gesetzgeber wollte, dass ein Unternehmer sich nicht "einfach herausreden" und auf einen beauftragten Dritten verweisen kann, wenn etwas schief läuft.
Nun hat Google in seiner Mustervereinbarung dazu nachfolgende Regelung:
"Um Ihnen eine Auftragskontrolle und insbesondere eine Überprüfung der bei Google getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn und regelmäßig während der Datenverarbeitung zu ermöglichen, wird Google einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellten Prüfbericht bereithalten und Ihnen auf entsprechende Anfrage das jeweils aktuellste Exemplar zur Verfügung stellen. Der Prüfbericht wird mindestens alle 24 Monate erneuert."
Eine ähnliche Ausgestaltung kam damals beim Inkrafttreten der BDSG-Reform vom Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV). Vorgeschlagen war er für die Direktmarketing-Branche. Der Vorschlag bzw. das Angebot wurde damals unisono von Seiten der Datenschützer als klar nicht ausreichend bezeichnet.
Jedenfalls der Hamburgische Datenschutzebauftragte sieht dies (nun) anders: Demnach soll offenbar ausreichen, wenn der Unternehmer einen neutralen Dritten mit der Kontrolle beauftragt. Die Regelung geht sogar noch weiter: Nach der Mustererklärung muss noch nicht einmal der Webseiten-Betreiber der Auftraggeber sein. Es reicht vielmehr aus, wenn Google selbst den Dritten beauftragt. So jedenfalls liest sich die o.g. Vertragsklausel.
Mit dem Wortlaut der Norm und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist eine solche Interpretation kaum vereinbar. Jedoch glänzt sie durch außerordenliche Praxisnähe.
Sollte sich diese Ansicht bei allen Datenschützern durchsetzen, dürfte es bald einen neuen Trend hin zu Prüfgesellschaften geben, die den jeweiligen Unternehmen ihre Dieste als unabhänige Stelle anbieten.
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14. Schleswig-Holstein: Liberalisierung des Glücksspiel-Marktes beschlossen
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Mit den Mehrheitsstimmen der CDU und FDP hat der Schleswig-Holsteinische Landtag am gestrigen Tag die Liberalisierung des Glücksspiel-Marktes beschlossen. In 3. Lesung wurde das Reformgesetz beschlossen (Gesetzesentwürfe hier).
Damit ist im nördlichsten Bundesland das staatliche Glücksspiel-Monopol gefallen. Private Buchmacher und Spiele-Anbieter können nun eine Fünf-Jahres-Lizenz beantragen, müssen dabei aber eine Abgabe von 20 Prozent ihres Ertrags an das Land entrichten.
Da Glücksspiel-Recht in Deutschland grundsätzlich Länderangelegenheit ist, kann jedes Bundesland selbst die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegen. Bislang hatten sich alle 16 Bundesländer stets auf einen gemeinsamen Staatsvertrag geeinigt, der dann in den Länderparlamenten umgesetzt wurde.
Diese Gemeinsamkeit hat nun ein Ende. Schleswig-Holstein geht einen eigenen Weg in puncto Glücksspiel und liberalisiert damit den Markt. Die 15 anderen Bundesländer hingegen haben sich auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt. Dieser wurde jedoch von der Europäischen Kommission massiv beanstandet und wird daher derzeit noch einmal überarbeitet.
Die praktischen und rechtlichen Konsequenzen, die sich aus dem Handeln des Bundeslandes Schleswig-Holstein ergeben, sind vielfach und bislang weitgehend ungeklärt: Gilt für private Glücksspiel-Anbieter, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben, ausschließlich das Recht ihres Heimat-Bundeslandes? Oder gilt, sobald sie außerhalb von Schleswig-Holstein geschäftlich tätig werden, das Recht des jeweils anderen Bundeslandes? Welches Recht gilt, wenn ein bayerischer Affiliate das Angebot eines Sportwetten-Anbieters aus Schleswig-Holstein bewirbt?
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15. Law-Podcasting: Die neue Spielzeugrichtlinie: Auswirkungen auf Online-Shop-Betreiber
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die neue Spielzeugrichtlinie: Auswirkungen auf Online-Shop-Betreiber".
Inhalt:
Der europäische Gesetzgeber hat im Jahr 2009 eine Spielzeugrichtlinie geschaffen. Diese Spielzeugrichtlinie erhöht die Anforderungen an die Sicherheit von neu hergestelltem Spielzeug. Hierdurch soll der Schutz der Gesundheit der mit den Produkten spielenden Kinder vergrößert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit Wirkung zum 20.07.2011 in nationales Recht umgesetzt.
Der heutige Podcast beschäftigt sich mit den Vorgaben der Spielzeugrichtlinie, die insbesondere für Betreiber von Online-Shops von Bedeutung sind. Er schildert, welche Produkte unter die Richtlinie fallen, wer sich an die Vorgaben der Richtlinie zu halten hat und wie die Vorgaben umzusetzen sind.
Siehe dazu auch unsere Rechts-FAQ: EU-Spielzeugrichtlinie.
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