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Newsletter vom 21.10.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 42. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
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1. BGH: Notar darf Städtenamen-Domain betreiben _____________________________________________________________ Es ist berufsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Notar seine Webpräsenz unter einer Städtenamen-Domain zum Abruf bereit hält, so der BGH (Beschl. v. 11.05.2009 - Az.: NotZ 17/08). Der Kläger, ein Notar, trat im Internet unter der URL "www.notar-in-[Städtename]" auf. Die BGH-Richter sahen dies als berufsrechtlich zulässig an, auch wenn sie im Rahmen ihrer Würdigung durchaus kritische Anmerkungen machten. Erst vor kurzem hatte das OLG Hamm (Urt. v. 19.06.2008 - Az.: 4 U 63/08) entschieden, dass eine Verbindung aus Ortsname und Gattungsbegriff als Domainname im allgemeinen Wirtschaftsleben rechtlich grundsätzlich zulässig ist. Im konkreten Fall ging es um eine Domain von Rechtsanwälten: "rechtsanwalt-[ortsname].de". Die OLG-Richter erklärten, dass sie an der umstrittenen "tauschschule-dortmund.de"-Entscheidung aus dem Jahre 2003 nicht mehr festhalten würden. Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Ortsname Gattungsbegriff als Domainname nun doch zulässig". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Compliance Officers im Unternehmen _____________________________________________________________ In einem Grundlagen-Urteil hat der BGH (Urt. v. 17.07.2009 - Az.: 5 StR 394/08) festgestellt, dass den Compliance Officer eines Unternehmers eine strafrechtliche Mitverantwortlichkeit aus Garantenstellung treffen kann. Bei dem Angeklagten handelte es sich um den Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung. Ihm wurde Beihilfe zum Betrug vorgeworfen. Denn seitens der Stadt Berlin wurden zugunsten des Unternehmens Berechnungen in Bezug auf die finanzielle Unterstützung angestellt. Das Unternehmen bemerkte, dass es sich um fehlerhafte Berechnungen handelte, korrigierte diese aber nicht. Aufgrund des Rechnungsfehlers erhielt das Unternehmen Subventionen der Stadt Berlin in Millionenhöhe. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten deswegen Beihilfe zum Betrug vor, weil ihn als Compliance Officer eine besondere Verantwortung treffe, betrügerische Absichten des Unternehmens zu unterbinden. Der BGH verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug. Er habe die Tat zwar nicht selbst vorgenommen, habe diese jedoch trotz Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit toleriert, obgleich er eine besondere Aufgabenstellung im Unternehmen übernommen habe. Der Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung, der als Compliqance Officer bestellt worden sei, treffe eine sogenannte Garantenpflicht, betrügerische Abrechnungen im eigenen zu unterbinden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Unerlaubte Glücksspielwerbung bei Herausstellung des Jackpots _____________________________________________________________ Das KG Berlin (Urt. v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 145/08) hat entschieden, dass es sich um unerlaubte Glücksspiel-Werbung handelt, wenn der Jackpot sowohl farblich als auch gestalterisch herausgestellt wird. Die Parteien boten im Internet die Vermittlung von Glücksspielen an. Die Klägerin hielt die auffällige Jackpot-Werbung sowie den Internetauftritt der Beklagten für rechtswidrig. Dadurch würden die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verletzt. Die Berliner Richter gaben der Klägerin Recht. Die Werbung für öffentliches Glücksspiel sei nur dann zulässig, wenn sie sachlich aufgemacht sei und den Kunden nicht durch auffällige Gestaltung zum Spielen animiere. Zudem müssten sich in unmittelbarer Nähe des Reklametextes Hinweise finde, die die Gefahren des Glücksspiels verdeutlichten. Diese Regeln seien im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Der Jackpot sei in roten Ziffern dargestellt und die gesamte Aufmachung im Verhältnis zu den restlichen Angeboten blickfangmäßig herausgestellt . Hierdurch werde ein enormer Spielanreiz geweckt. Auch seien die Warn- und Aufklärungshinweise nur sehr klein abgebildet, so dass vor vor allem der Jackpot hervorsteche, der gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordere. Schließlich sei auch der beanstandete Internetauftritt des Beklagten rechtswidrig. Der überdimensional gestaltete Lotterieschein animiere die User dazu, schon einmal probehalber Lotto zu spielen. Damit sei die Überwindung, auch im wahren Leben an einer Lotterie teilzunehmen, enorm gesunken. Da auf der Webseite zusätzlich lächelnde Personen zu sehen seien, werde eine insgesamt positive Stimmung in Bezug auf Glücksspiel transportiert. Dies verstoße gegen die Vorschriften des GlüStV. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Celle: Wettbewerbsverstoß von eBay-Händler bei Reklame mit "regulärem Ladenpreis" _____________________________________________________________ Ein eBay-Händler darf seine Waren nicht mit der Aussage "regulärer Ladenpeis" bewerben, denn dann besteht die Gefahr der Irreführung für den Verbraucher, das OLG Celle (Urt. v. 30.07.2009 - Az.: 13 U 77/09). Der Beklagte bot auf der bekannten Online-Plattform Waren an und wies in der Erklärung darauf hin, dass es sich um den "regulären Ladenpreis" handle. Die Klägerin hielt die Aussage jedoch für irreführend und somit für rechtswidrig. Die Äußerung "regulären Ladenpreis" sei inhaltlich in mehrfacher Hinsicht interpretierbar, so die Juristen. Denn der Verbraucher könne einerseits darunter den aktuellen, offiziell empfohlenen Preis verstehen. Anderer könne aber es sich aber auch um einen Hinweis handeln, dass es sich um einen ursprünglich geforderten, nunmehr zeitlichen überholten Betrag handle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. LG Berlin: Beschränkung der Nutzung in den AGB von Online-Musikportal zulässig _____________________________________________________________ Ein Musik-Downloadportal darf die Rechte seiner Kunden in puncto Weitergabe der Musikdateien erheblich einschränken, so das LG Berlin (Urt. v. 14.07.2009 - Az.: 16 O 67/08). Der Kläger, der Verband der Verbraucherzentralen, beanstandete die AGB eines Musik-Downloadportals. In diesen hieß es u.a.: "Sie sind lediglich berechtigt, die Produkte für ihre persönlichen, nicht-gewerbliche Zwecke zu verwenden. Der Weitervertrieb, die Weitergabe, Übergabe oder Unterlizenzierung ist vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Regeln nicht gestattet." Der Kläger sah hierin eine unzulässige Einschränkung der Verbraucherrechte. Zu Unrecht wie die Berliner nun urteilten. Die Regelungen des Online-Portals seien nicht zu beanstanden. Zwar trete bei Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes grundsätzlich Erschöpfung ein, d.h. der Käufer eines Werkes kann vollkommen autonom bestimmen, unter welchen Bedingungen er dieses weiterveräußert. Im vorliegenden Fall greife dieses Erschöpfungs-Prinzip jedoch nicht. Denn durch den Download der Musikdatei werde ein Werkstück nicht verbreitet, sondern lediglich eine unkörperliche Datei öffentlich zugänglich gemacht. Das Nutzungsrecht könne sich somit immer nur an körperlichen Werkstücken erschöpfen. An eben dieser Körperlichkeit fehle es bei digitalen Downloads, so dass die AGB des Online-Portals in zulässiger Weise auch die Rechte des Verbrauchers begrenzen dürften. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: Verbotene Glücksspiel-Werbung mit "Oster-Rubbellosen" _____________________________________________________________ Das LG Berlin (Urt. v. 05.05.2009 - Az.: 103 O 56/09) hat entschieden, dass "Oster-Rubbellose" gegen die Vorschriften des Glücksspiel-Staatsvertrages verstoßen und somit rechtswidrig sind. Zur Osterzeit bewarb die Beklagte, Veranstalterin von Glücksspielen im Land Berlin. in einer besonderen Aktion in jeder ihrer Annahmestellen "Oster-Rubbellose", die sich in einem Osterkörbchen befanden. Die Berliner Richter stuften dies als unzulässige Glücksspiel-Reklame ein. Die gesamte Aufmachung sei unsachlich und animiere den Kunden zum Mitspielen. Die Präsentation als Ostergeschenk mit einem Osterkorb falle derart stark ins Hause, dass der ebenfalls vorhandene Hinweis auf die Gefahren von Spiel- und Wettsucht untergehe. Insbesondere sei kritisch, dass durch die Bezugnahme auf das Osterfest Zielgruppen angesprochen würden, die bislang nicht an Glücksspielen teilgenommen hätte zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Berlin: Abmahner darf betrügerisches Verhalten vorgehalten werden _____________________________________________________________ Nennt der Abgemahnte den Abmahner "Betrüger" kann eine solche Erklärung von der freien Meinungsäußerung gedeckt sein, so das LG Berlin (Beschl. v. 03.09.2009 - Az.: 27 O 814/09). Der Kläger hatte gegen Beklagten außergerichtlich eine Abmahnung ausgesprochen. Daraufhin bezeichnete der Beklagte den Kläger als "Betrüger". Der Kläger ließ das nicht auf sich sitzen und begehrte Unterlassung. Zu Unrecht wie die Berliner Richter nun entschieden. Im vorliegenden Fall sei die Aussage als freie Meinungsäußerung und nicht als unzulässige Tatsachenbehauptung angesehen werden. Da der Beklagte insbesondere die konkreten Umstände der Abmahnung (Grund der Abmahnung, Datum usw.) nicht erwähnt habe, sei die Äußerung vollkommen substanzlos. Ein objektiver Dritter gehen daher von einer Meinungsäußerung und nicht von einer Tatsachenbehauptung aus. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Achtung, auch wenn im Netz dies zum Teil behauptet wird, die Entscheidung ist kein Freibrief, Abmahner generell als Betrüger bezeichnen zu dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu überprüfen, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung (= strafbares Handeln aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes) oder als bloße subjektive Wertung (= Kundgabe der eigenen Meinung) zu werten ist. So ist z.B. nach OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06) die Domain "lotto-betrug.de" rechtlich zulässig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Bremen: eBay-Hinweis "Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer" keine wettbewerbswidrige Werbung _____________________________________________________________ Der Hinweis eines eBay-Händlers, er stelle "Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer" aus, ist nicht wettbewerbswidrig, so das LG Bremen (Urt. v. 27.08.2009 - Az.: 12 O 59/09). Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah in der Erklärung eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Diese Ansicht teilten die Bremer Richter nicht. Denn bei Rechnungen über Kleinbeträge sei der separate Ausweis der Steuer gemäß den rechtlichen Vorschriften entbehrlich. Zudem seien Kleinunternehmer von der Erhebung der Mehrwertsteuer befreit. Da der Beklagte Artikel bei eBay unter 150,- EUR anbiete, sei er nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer auszuweisen. Insofern werbe er gerade nicht mit Selbstverständlichkeiten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Düsseldorf: Stadtwerke Düsseldorf erwirken wegen unzulässiger Google AdWords-Werbung Unterlassungsverbot _____________________________________________________________ Ein Mitbewerber im Energieversorgungsbereich darf nicht mit der Bezeichnung "Stadtwerke Düsseldorf" bei Google AdWords werben, so das LG Düsseldorf (Beschl. v. 26.08.2009 - Az.: 2a O 209/09). Die Antragsgegnerin warb bei Google AdWords wie folgt:
Die Antragstellerin, die Stadtwerke Düsseldorf, sahen darin eine Rechtsverletzung. Zu Recht. Das LG Düsseldorf erließ eine einstweilige Verfügung, in der der Antragsgegnerin die weitere Werbung verboten wurde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Begrenzung der Vertragsstrafe auf 5.000,- EUR unwirksam _____________________________________________________________ Werden Rechtsnews im Web geklaut, reicht es nicht aus, wenn der Kopierer für die Überprüfung der Vertragsstrafe das Amtsgericht benennt. Dies hat jüngst das LG Hamburg, in einem Fall, der durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, entschieden (Urt. v. 02.10.2009 - Az. 310 O 281/09). Wie so häufig im World Wide Web bediente sich ein Site-Betreiber per Copy & Paste bei einer anderen Internetpräsenz und stellte die fremde Rechtsnews auf seine eigene Homepage. Nachdem die Übernahme bemerkt und eine entsprechende Abmahnung einschließlich einer vorformulierten Unterlassungserklärung verschickt wurde, gab der Kopierer eine Unterlassungserklärung ab. Anstelle aber die beigefügte Erklärung zu unterschreiben, wurde eine eigenständige Unterlassungserklärung abgegeben, bei der für den Fall der Wiederholung die Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der fälligen Vertragsstrafe in die Befugnis des Amtsgerichts gestellt wurde. Damit mochte sich der Content-Inhaber aber nicht zufrieden geben und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Zu Recht, wie das Landgericht der Hansestadt im Verfahren über die Kosten geurteilt hat. Die Beschränkung auf das Amtsgericht sei unwirksam, weil dies automatisch dazu geführt hätte, dass "die Höhe der Vertragsstrafe automatisch auf 5.000,- Euro beschränkt" gewesen wäre. Das sei aber von dem Content-Inhaber nicht hinzunehmen, da er in einem späteren, besonders schwerwiegenden Verstoß keine höhere Vertragsstrafe hätte verlangen können. Am Rande schrieben die Richter den Antragsgegnern, allesamt Rechtsanwälte, noch Folgendes ins Stammbuch: Der Content-Inhaber sei - wie von den Advokaten verlangt - nicht verpflichtet, dem Gegner entsprechende Urteile zuzuschicken, aus denen sich die Unwirksamkeit der vom Gegner abgegebenen Unterlassungserklärung ergebe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hannover: Auf Felgen gezogene Reifen sind keine nach Kundenspezifikation gefertigte Waren _____________________________________________________________ Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gilt auch bei der Bestellung von auf Felgen gezogenen Reifen, so das LG Hannover (Urt. v. 20.03.2009 - Az.: 13 S 36/08). Es handelt sich dabei um keine nach Kundenspezifikationen angefertigte Ware, bei der die Möglichkeit des Widerrufsrecht erlischt. Der Kläger bestellte über das Internet vier Reifen, vier Felgen und einen Reifenbaum bei dem Beklagten. Später widerrief er seine Bestellung und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Beklagte lehnte dies ab, da die Felgen bei der Trennung von den Reifen Substanzveränderungen erledigen würden und somit nicht mehr als neu verkauft werden könnten. Das Widerrufsrecht sei somit erloschen, da die Bestellung auf den besonderen, individuellen Wünschen des Klägers beruhe. Dies ließ das LG Hannover nicht gelten und verurteilte den Beklagten zur Rückabwicklung. Das Gesetz sehe einen Ausschluss des Widerrufsrechts für den Fall vor, dass die betreffenden Waren nach Kundenspezifikation hergestellt worden seien. Ein solcher Fall sei anzunehmen, wenn die Rücknahme für den Verkäufer eine unzumutbare Beeinträchtigung bedeuten würde. Im vorliegenden Fall sei davon nicht auszugehen. Der Beklagte habe vorliegend eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht beweisen können. Die pauschale Behauptung, die Felgen würden von Herstellern und Lieferanten nicht ohne Weiteres zurückgenommen, reiche nicht aus. Er hätte aus Sicht des Gerichts darlegen müssen, mit welchen Preisnachlässen er die Reifen und Felgen nach Demontage hätte veräußern können und dass diese Art der Verwertung für ihn unzumutbar sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Kiel: Keine "Rasterfahndung" durch urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch _____________________________________________________________ Das LG Kiel hat in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 02.09.2009 - Az.: 2 O 221/09) entschieden, dass der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch keine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber, die möglicherweise eine Rechtsverletzung begangen haben, rechtfertigt. Eine "Rasterfahndung" sei nicht erlaubt. Der Kläger, Rechteinhaber an einem Musikalbum, wollte gegen das illegale P2P-Filesharing in einer Musiktauschbörse vorgehen. Da die Verbindungsdaten der Anschlussinhaber nur für einen kurzen Zeitraum nach Verbindungsende gespeichert wurden, beantragte er, dass sämtliche Daten gesichert werden sollten, denn nur so könne der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch auch effektiv durchgesetzt werden. Dies lehnten die Kieler Richter ab. Der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch ermächtigte nicht zu einer pauschalen Kontrolle aller Anschlussinhaber. Für eine solche "Rasterfahndung" gebe es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ermächtige die Norm nur zu einem Handeln im konkreten Einzelfall. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG München: Online-Stadtplandienst kann bis zu 1.200,- EUR Schadensersatz verlangen _____________________________________________________________ Die Never-Ending-Story: Unerlaubte Nutzung von Stadtplänen im Online-Bereich. Das LG München (Urt. v. 19.06.2008 - Az.: 7 O 14276/07) entschied, dass Kartenausschnitte von Online-Stadtplänen urheberrechtlich schutzfähig sind und die rechtswidrige Verwendung einen Schadensersatzanspruch bis zu 1.200,- EUR auslösen kann. Die Beklagte, die die Stadtpläne ungefragt benutzt hatte, bestritt die urheberrechtliche Schöpfungshöhe der Karten. Die Münchener Richter ließen keinen Zweifel daran, dass die Stadtpläne urheberrechtlichen Schutz genießen würden. Sie seien individuell gestaltet, und wiesen in Bezug auf Symbolik, Farbgebung und Beschriftung eine eigenständige, autonome Ausgestaltung auf. Bei der Berechnung des Schadensersatzes könne auf die Tarife der Klägerin zurückgegriffen werden. Für die kommerzielle Onlinestellung einer Karte bis Größe DIN A 6 könne eine Lizenzgebühr von 820,- EUR verlangt werden, für größere Ausschnitte sogar bis zu einer Höhe von 1.200,- EUR. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. DENIC: Neue Domain-Richtlinien: Zweibuchstaben- und Ziffern-Domains kommen! _____________________________________________________________ Die DENIC teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass ab dem 23.10.2009 neue Domain-Richtlinien gelten: "Die DENIC eG wird die aktuellen Domainrichtlinien unter der Top-Level-Domain (TLD) .de dahingehend erweitern, dass künftig auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains registriert werden können. Desweiteren werden Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer TLD entsprechen, für die Registrierung freigegeben. Das Registrierungsverfahren für die neuen Domains startet am 23. Oktober 2009 9:00 (MESZ). "Die jetzt geschaffenen Veränderungen reduzieren Restriktionen auf ein Minimum", sagt DENIC- Vorstand Sabine Dolderer (CEO). Um ein Höchstmaß an Chancengleichheit zu gewährleisten, gilt bei der Registrierung das in vielen Bereichen bewährte „First come – first served“-Prinzip nach dem der erste eingegangene Auftrag zu einer Domain auch die Registrierung erhält. Ergänzend dazu wird es für die Einführungsphase ein spezielles Registrierungssystem geben, über das die Aufträge ausschließlich verarbeitet werden. Potenzielle Interessenten für eine neue Domain sollten sich an einen Internet Service Provider wenden. Informationen zu den geänderten Registrierungsrichtlinien finden sich unter www.denic.de. "Da es sich um eine beschränkte Anzahl potenzieller neuer Domains handelt, und weil sich "First come – first served" als Verfahren bei der Domainregistrierung bewährt hat, entschieden wir uns bewusst wieder dafür", begründet Sabine Dolderer die Vorgehensweise bei der Einführung. Im Interesse der Internet Community sollen die Registrierungsaufträge schnell, sicher und vor allem unter Wahrung größtmöglicher Chancengleichheit und Transparenz umgesetzt werden. Die Einführungsphase der neuen Domains beginnt am 23. Oktober 2009 9:00 (MESZ). Der Übergang in den normalen Regelbetrieb erfolgt voraussichtlich ab 26. Oktober 2009. Das Registrierungsverfahren wurde in einer mehrtägigen Testphase unter realistischen Bedingungen getestet. Damit das Verfahren so sicher wie möglich umgesetzt werden kann, müssen alle DENIC-Mitglieder die von der DENIC eG definierten Vorgaben genau einhalten. So wird es für die Einführungsphase ein separates System geben. Die eingehenden Aufträge werden über eine E-Mail-Registrierungs-Schnittstelle verarbeitet. Ein elektronischer Zeitstempel, der im Millisekundenbereich arbeitet, gilt als Nachweis über die Reihenfolge der Eingänge. Derjenige Auftrag, der für eine Domain als erster eingeht, erhält den Zuschlag. Dabei kann die Anzahl der bereits erfolgreich registrierten Domains in Form eines Online-Monitorings auf www.denic.de beobachtet werden. Während der Einführungsphase können über das reguläre, produktive Registrierungssystem keine Domains unter Berücksichtigung der neuen Richtlinien registriert werden." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Hintergrund dieser aktuellen Ereignisse ist die "vw.de"-Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 29.04.2008 - Az.: 11 U 32/04). Das von der DENIC eingelegte Rechtsmittel beim BGH wurde inzwischen zurückgewiesen, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist. Vgl. dazu auch unseren Law-Podcast "Die VW.de-Entscheidung oder: Ist der Weg für Zwei-Buchstaben-Domains frei?". Um keine juristische Hetzjagd auszulösen hat sich ganz offensichtlich die DENIC zu diesem aktuellen Schritt entschieden. Dies ist umso mehr erstaunlicherweise, weil bislang in sämtlichen Gerichtsverfahren von der Registrierungsstelle stets steif und fest behauptet wurde, vor allem technische Probleme begründeten die Ausnahme der Nicht-Registrierung. Noch Ende 2008 hatte der Chefsyndikus der DENIC in der Anmerkung zur o.g. "vw.de"-Entscheidung in einer juristischen Fachzeitschrift (MMR 2008, 611 ff.) lang und breit auf diese Problematik hingewiesen. All diese Bedenken scheinen nun plötzlich nicht mehr zu existieren. Auf Seiten der Provider, die offensichtlich über die Entscheidung nicht vorab informiert wurden, herrscht Verärgerung. Tobias Sara, Geschäftsführer von domainfactory, kommentiert: "Das ist der absolute Wahnsinn und wird intern für viel Wirbel sorgen, jetzt auf die Schnelle die erforderlichen Systemanpassungen für zweistellige .de-Domains und möglichst eine wie auch immer geartete Vorregistrierung auf die Beine zu stellen." Der Run auf die Domains dürfte unendlich groß sein, so dass die Wahrscheinlichkeit, eine zu erhalten, als außerordentlich gering einzustufen ist. Genauso klar dürfte aber sein: Die Entscheidung der DENIC wird zu einer Vielzahl von neuen Gerichtsentscheidungen im Domainrecht führen, denn gehört "hp.de" wirklich Hewlett-Packard? Oder "vw.de" wirklich Volkswagen? Wer also heute die neuen Domains registriert, dem sollte klar sein, dass ihm im Zweifel jahrelange, teure Rechtsstreitigkeiten ins Haus stehen. Er sollte also mit der gebotenen Vorsicht am 23. Oktober ans Werk gehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Änderungen im Fernabsatzrecht: Auswirkungen auf den Webhosting-Bereich - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Änderungen im Fernabsatzrecht: Auswirkungen auf den Webhosting-Bereich - Teil 2 ". Inhalt: In einem anderen Podcast haben wir uns bereits mit dem kürzlich umgesetzten Gesetz zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung beschäftigt. Die dort besprochenen Änderungen betrafen weitgehend den Offline-Bereich, vor allem den Telefon-Bereich. Für den heutigen Podcast haben wir uns nun eine Änderung aufgehoben, die vor allem für den Online-Bereich, insbesondere im Bereich des Webhostings, eine sehr wichtige und vor allem weitreichende Änderung bedeutet. Aufgrund der Länge ist er in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil, den ersten gab es bereits letzte Woche. Die Neuregelungen haben gerade für die Internet-Branche erhebliche Auswirkungen. Zur Verdeutlichung nachfolgendes Beispiel: "Ein Kunde bestellt bei dem Webhoster seiner Wahl eine Domain mit Speicherplatz und eventuell zusätzlichen Features wie Datenbanken und PHP-Nutzung. Kunden mit umfangreicheren Ansprüchen bestellen zudem häufig ganze Server." Zwar existierte bislang keine gesicherte Rechtsprechung zu diesem Problem, aber in der Praxis - und von den meisten Gerichten akzeptiert - holte sich die überwiegende Anzahl der Provider die ausdrückliche Zustimmung des Kunden durch eine nicht vorselektierte Check-Box ein, dass das Widerrufsrecht erlöschen soll. Dies hat sich durch die Reform nun geändert. Wie und in welchem Umfang zeigt der heutige Podcast. zurück zur Übersicht |