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Der Kläger, ein Journalist, beansprucht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren, das gegen einen ehemaligen Referatsleiter beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführt wurde.
Dem Beamten wurde vorgeworfen, nach Bekanntwerden der rechtsterroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) die Vernichtung von Akten angeordnet zu haben. Das neun Punkte umfassende Auskunftsbegehren hatte vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Auskunftsbegehren teilweise zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zum ganz überwiegenden Teil und die Anschlussrevision des Klägers vollständig zurückgewiesen: Der Auskunftsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage im Personalaktenrecht. Die danach gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erforderliche Interessenabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten und dem Informationsinteresse der Presse fällt zugunsten der Presse aus, soweit der Kläger die Fragen hinreichend konkret bezeichnet hat.
Eine journalistische Relevanzprüfung findet dabei nicht statt; es ist Sache der Presse zu entscheiden, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung aufzubereiten.
Dem Auskunftsanspruch stehen das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte gemäß § 16 Abs. 1 und 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nicht entgegen. Sie führen nicht zu einem absoluten, abwägungsresistenten Schutzanspruch des betroffenen Beamten. Es ist nicht möglich, diesen sich durch Zeitablauf verdichtenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme solcher einfachrechtlichen Regelungen zu bestimmen.
Die Fristen des Bundesdisziplinargesetzes sind jedoch ein bedeutsamer Faktor, der auf Seiten des Rechts der informationellen Selbstbestimmung zu Gunsten des betroffenen Beamten in die Interessenabwägung einzustellen ist.
Hier ist dem pressespezifischen Informationsinteresse angesichts der hohen Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU für das Gemeinwesen ein derart überragend großes Gewicht beizumessen, dass auch unter Berücksichtigung des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots und der daraus folgenden Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte eine andere Entscheidung als die Auskunftserteilung ausgeschlossen ist.
BVerwG 2 C 41.18 - Urteil vom 13. Oktober 2020
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 13.10.2020
Die Klägerin ist Mitglied der IHK Nord Westfalen und beanstandet seit 2007 zahlreiche Äußerungen des DIHK, weil sie über die gesetzlichen Kompetenzgrenzen der Kammern hinausgingen.
Die Klage ist in allen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ersten Revisionsurteil vom 23. März 2016 (BVerwG 10 C 4.15 - vgl. Pressemitteilung 23/2016 ) entschieden, dass ein grundrechtlicher Anspruch auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband besteht, wenn dieser - wie der DIHK - in der Vergangenheit mehrfach und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen gegen die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskammern verstoßen hat und wenn mit einer erneuten Missachtung der Kompetenzgrenzen zu rechnen ist.
Es hat den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zu den Reaktionen des Verbandes auf die Kritik an seinen Äußerungen, insbesondere zu einem etwa für die Kammermitglieder verfügbaren verbandsinternen wirksamen und effektiven Schutz gegen grundrechtswidrige Aufgabenüberschreitungen, treffen konnte.
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Austrittsanspruch der Klägerin erneut verneint. Zwar hätten auch zahlreiche Äußerungen des DIHK seit 2016 die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskammern überschritten. Auch fehle dem Verband die Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen und ein ausreichendes Bewusstsein für die vom Bundesverwaltungsgericht verdeutlichten Grenzen seiner Öffentlichkeitsarbeit.
Er habe den Kammermitgliedern in seiner Satzung mittlerweile jedoch einen klagefähigen Anspruch auf Unterlassung weiterer Überschreitungen eingeräumt.
Dies rechtfertige trotz des Mangels an Einsicht die Annahme, dass zukünftig weitere Verstöße verhindert werden könnten.
Auf die erneute Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die beklagte Kammer verurteilt, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, schon die Existenz des Klageanspruchs von Kammermitgliedern schließe die Gefahr der Wiederholung von Kompetenzüberschreitungen ungeachtet fehlender Einsicht des Dachverbandes aus, widerspricht dem rechtlichen Maßstab des ersten Revisionsurteils.
Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, die Klagemöglichkeit werde künftige Kompetenzüberschreitungen ausschließen. Es ist lediglich davon ausgegangen, dass die Zivilgerichte dem DIHK ausgehend von - weiteren - konkreten Aufgabenüberschreitungen seine Kompetenzgrenzen weiter verdeutlichen und diese durchsetzen werden. Das wird den im ersten Revisionsurteil erläuterten Anforderungen an einen effektiven Grundrechtsschutz der Kammermitglieder nicht gerecht.
BVerwG 8 C 23.19 - Urteil vom 14. Oktober 2020
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 15.10.2020
Die Klägerin stellt Fleischdrehspieße her und liefert diese in tiefgefrorenem Zustand an Gastronomiebetriebe aus. Dort werden sie erhitzt und portioniert an Endverbraucher verkauft, etwa als Döner Kebab. Die Fleischdrehspieße sind bei Auslieferung mit dem Hinweis „Vor Verzehr vollständig durchgaren!“ versehen. Nach dem Hygienekonzept der Klägerin werden vor der Auslieferung stichprobenartig Eigenkontrollen vorgenommen und die Proben mikrobiologisch untersucht.
Für den Fall einer Salmonellenfeststellung sind unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen; eine zwingende Rücknahme der betroffenen Charge sieht das Konzept der Klägerin aber nicht vor. Sie ist der Auffassung, eine Beprobung im Herstellungsprozess betreffe nur die Prozesshygiene und müsse daher zu Abhilfemaßnahmen im Herstellungsverfahren führen.
Eine Rücknahme der Lebensmittel sei indes nur veranlasst, wenn diese unsicher seien. Da unter Gastronomen bekannt sei, dass Fleischdrehspieße durcherhitzt werden müssten und auf den Lebensmitteln auch ein entsprechender Hinweis angebracht werde, erweise sich das Endprodukt bei normalen Verwendungsbedingungen nicht als gesundheitsschädlich.
Nachdem der Beklagte das Hygienekonzept der Klägerin beanstandet hatte, erhob sie Klage und begehrte die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, bei jedem Salmonellenbefall zwingend die betroffene Charge zurückzunehmen und dies in ihrem Hygienekonzept vorzuschreiben. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Die Pflichten eines Lebensmittelunternehmers in Bezug auf mikrobiologische Kriterien ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung ist das Erzeugnis oder die Partie Lebensmittel gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Markt zu nehmen, wenn die Untersuchung anhand der Lebensmittelsicherheitskriterien unbefriedigende Ergebnisse liefert. Salmonellen dürfen in Fleischzubereitungen mit den vorgesehenen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein.
Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit hat der Hersteller seine Produkte im abgabefertigen Zustand zu beproben.
Ergibt die vorgeschriebene Untersuchung eine unzulässige Kontamination mit Salmonellen, ist die betroffene Partie vom Markt zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 19 und 14 VO (EG) Nr. 178/2002 erfüllt sind.
Damit kann sich die Klägerin gegen das Bestehen einer Rücknahmepflicht nicht darauf berufen, dass die Drehspieße vor dem Verzehr des Fleisches durchzugaren sind und auf dieses Erfordernis in der Etikettierung hingewiesen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthält für mikrobiologische Kriterien eine Spezialregelung, mit der ein strengerer und präventiver Ansatz verfolgt wird.
Mit dem Verweis auf Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird lediglich auf die dort geregelte Ausformung der Pflichten des Lebensunternehmers bei dem vom-Markt-Nehmen des betroffenen Lebensmittels Bezug genommen.
BVerwG 3 C 10.19 - Urteil vom 14. Oktober 2020
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 14.10.2020
Der Kläger ging gegen eine Sperrung seines Accounts durch Facebook vor und berief sich u.a. auf die Unwirksamkeit der aufgestellten Bedingungen.
Dieser Ansicht folgte das OLG Hamm jedoch nicht, sondern bewertete die Regelungen für rechtlich einwandfrei.
Die AGB seien ausreichend transparent und nachvollziehbar:
Soweit der Kläger die der Beklagten mit den Nutzungsbedingungen eingeräumten Befugnisse für intransparent hält, weil nicht im Einzelnen geregelt ist, welche konkreten Sanktionen, insbesondere welche Sperrungszeiträume für einen Verstoß zu erwarten sind, verkennt er, dass das Transparenzgebot keine detaillierte Regelung jedes denkbaren Vertragsverstoßes vorgibt.
Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Der Verwender ist nicht gehalten, jede Klausel gleichsam für alle denkbaren (konkreten) Fälle zu erläutern, sondern er hat seinem Vertragspartner den (abstrakten) Regelungszusammenhang als solchen nachvollziehbar darzustellen (...)"
Insbesondere ergibt sich eine solche Benachteiligung nicht daraus, dass mit dem Verbot von Hassrede die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der G-Nutzer verletzt wird.
Die Beklagte ist als privates Unternehmen nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Diese binden gem. Art. 1 Abs. 3 GG zunächst nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger geltend gemachten marktbeherrschenden Stellung der Beklagten im Geschäftsfeld der Social-Media-Plattformen. Diese Marktmacht ist nicht gleichbedeutend mit der echten Monopolstellung von staatlich geführten oder beherrschten Unternehmen der öffentlichen Daseinsfürsorge wie etwa vormals der Post oder Telekommunikationsunternehmen.
Anders als die vom Kläger in den Blick genommenen Unternehmen ist die Beklagte nicht staatlich beherrscht und hat im Hinblick auf die von ihr angebotenen Leistungen auch keine echte Monopolstellung, die sie aus dem Aspekt der Daseinsvorsorge dazu verpflichten könnte, ihre Leistungen möglichst uneingeschränkt zu gewähren. Die öffentliche Meinungsäußerung findet vielmehr nicht allein über die von der Beklagten bereitgestellte Plattform statt, sondern über eine Vielzahl an öffentlichen und privaten Medien, die neben der Beklagten auch im Internet einem allgemeinen Kreis von Nutzern zur Verfügung stehen."
Im Verhältnis zwischen Privaten geht es dabei anders als im Verhältnis zum Staat als Grundrechtsgaranten nicht um die möglichst konsequente Minimierung freiheitsbeschränkender Eingriffe, sondern darum, die jeweils kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (...).
Für das Verhältnis der Parteien bedeutet dies, dass in den Vertragsbedingungen vorgesehene Eingriffe in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht allein an den Schranken aus Artikel 5 Abs. 2 GG sowie an den kollidierenden Grundrechten Dritter zu messen sind, sondern auch daran, inwieweit Grundrechte der Beklagten durch Meinungsäußerungen ihrer Nutzer betroffen sind.
Nach diesen Vorgaben hat das Landgericht in den Vertragsbedingungen der Beklagten zu Recht keine Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen."
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 06.10.2020
Den Entscheidungen ging voraus, dass die Präsidentin des Landtags am 24.Juni 2020 nach einem Ordnungsruf den Abgeordneten Dr. Fiechtner von der Sitzung ausgeschlossen und das Hausrecht mit Hilfe der Polizei durchgesetzt hatte.
Dabei liegt den beiden Beschlüssen 4 W 54/20 und 4 W 56/20 mit der Beteiligten Facebook Ltd. zugrunde, dass der Abgeordnete am gleichen Tag auf seinem Facebookprofil berichtet hatte, dass er „Klage gegen Aras und den Landtag vor dem Verfassungsgerichtshof“ eingereicht habe. Dies wurde von einer Facebook-Nutzerin u.a. damit kommentiert, dass „diese islamische Sprechpuppe schon mal gar nicht in ein deutsches Parlament gehört“.
In diesen beiden Beschwerdesachen begehrt die Antragstellerin daher von Facebook eine datenschutzrechtliche Erlaubnis für eine Auskunft über Bestands- und Nutzerdaten des Profils der o.g. Nutzerin sowie die Untersagung der Löschung dieser Daten. Bei den Aussagen der zu identifizierenden Nutzerin handle es sich um Beleidigungen im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch.
Der Beschwerdesenat hat die Auskunftsansprüche der Beschwerdeführerin insoweit zurückgewiesen und damit das Landgericht bestätigt: Die Aussage in den Beiträgen der Nutzerin verletze zwar die Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin, die Grenzen der Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Menschenwürdeverletzung seien allerdings noch nicht erreicht.
Die Aussage sei auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Mai 2020 (1 BvR 2397/19) nach einer Abwägung noch als zulässige Meinungsäußerung hinzunehmen.
Es könne hier nicht von einer sog. Schmähkritik ausgegangen werden, bei der die bloße Diffamierung der Person und das grundlose Verächtlichmachen derselben gewollt sei, ohne irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung. Vielmehr habe die Aussage einen eindeutigen Bezug zu einer Auseinandersetzung über den Sitzungsausschluss des Landtagsabgeordneten. Zwar sei der gerügte Ausdruck „islamische Sprechpuppe“ persönlichkeitsverletzend, erreiche aber noch nicht die strenge Grenze der Formalbeleidigung.
Zugleich verurteilt der Senat nach einer ausführlichen Abwägung zwischen der in einer Ehrverletzung liegenden Persönlichkeitsverletzung und der Meinungsäußerungsfreiheit eine Verrohung der Sprache in den sozialen Medien und den Verfall politischer Sitten. Dies ändere nach der o.g. Entscheidung des BVerfG jedoch nichts daran, dass die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit nicht verschoben werden dürften, weil Anstands- und Ehrvorstellungen auch einer (deutlichen) Mehrheit der Gesellschaft hierzu nicht geeignet seien.
Ein weiterer Beschluss vom 12.10.2020 im Verfahren 4 W 55/20 betrifft die Verpflichtung von Google zur Auskunft über Verkehrs- und Nutzungsdaten von Nutzern und deren e-mail- und IP-Adressen. Dem liegt zugrunde, dass der Abgeordnete Dr. Fiechtner nach seinem Sitzungsausschluss auch ein Video über seinen Auftritt im Landtag über die Plattform youtube online gestellt hatte, zu dem diverse Kommentare verschiedener Nutzer verfasst wurden.
In diesen Kommentaren wird die Landtagspräsidentin u.a. als „Gestapo Chefin“, „Nazi“, „Faschistin“ und „staatsfeindliche Verbrecherin“ bezeichnet.
In diesem Verfahren war die Landtagspräsidentin mit ihrer Beschwerde insoweit erfolgreich, als dass der Senat entsprechend § 14 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) Google zur Auskunft über die Nutzerdaten der o.g. Kommentatoren verpflichtet hat. Die genannten Bezeichnungen seien als Schmähkritik und Formalbeleidigungen so grob ehrverletzend, dass bei einer Abwägung die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiege.
Die begehrten Auskünfte sind daher zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Landtagspräsidentin aufgrund der rechtswidrigen und strafrechtlich relevanten Kommentare dieser Nutzer von Google zu erteilen. Nur hinsichtlich weniger Kommentare (u.a. „unverschleiert“ und „arabisches Tanzpüppchen“) verneinte der Beschwerdesenat einen Auskunftsanspruch der Landtagspräsidentin zu den jeweiligen Nutzerdaten der Kommentatoren des youtube-Videos.
Zugleich hat der Senat mit diesem aktuellen Beschluss die Anschlussbeschwerde von Google gegen die bereits erstinstanzlich erfolgte Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzerdaten weiterer beleidigender Kommentatoren überwiegend zurückgewiesen und der Landtagspräsidentin auch insoweit Recht gegeben.
Gegen alle drei Entscheidungen des Beschwerdegerichts sind keine Rechtsmittel mehr möglich, da die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen wurde bzw. ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist.
Aktenzeichen:
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 19.10.2020
Die Klägerin war in der Vergangenheit stationär im Krankenhaus der Beklagten behandelt worden. Sie verlangte nun die kostenlose Herausgabe der Behandlungsdaten und berief sich dabei auf Art. 15 DSGVO. Ihrer Erachtens nach seien Behandlungsfehler begangen worden, sodass ihr Schmerzensgeld zustünde. Daher benötige sie diese Informationen.
Das Krankenhaus lehnte das Begehren ab.
Eine Übermittlung sei möglich, jedoch falle für die Übersendung des Datenträgers ein Entgelt iHv. 5,90 EUR zzgl. Versandkosten an. Ein DSGVO-Anspruch scheide im vorliegenden Fall aus, da die Klägerin die Daten nur zur Vorbereitung eines ärztlichen Haftungsprozesses verwenden wolle. Daher sei nicht die DSGVO, sondern § 630g BGB die einschlägige Rechtsgrundlage. Dieser sehe eine Kostenerstattung ausdrücklich vor.
Das LG Dresden bejahte den Anspruch der Patienten auf kostenlose DSGVO-Auskunft.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass § 630g BGB keine vorrangige Regelung enthalte:
Ein Vorrangverhältnis als lex spezialis kann eine Reglung auf nationaler Ebene bezüglich einer europarechtlichen Regelung nicht enthalten.
Die DSGVO sieht eine Öffnung für anderslautende nationale Regelungen nicht vor. Mithin ist einem Auskunftsverlangen, welches statt auf § 630 g BGB auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt wird, vollumfänglich zu entsprechen."
Soweit die Klägerin sich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO zur Begründung ihres Auskunftsanspruchs beruft, ist eine Inanspruchnahme für Kosten der Zusammenstellung und Übersendung der Daten nicht vorgesehen. Die Erstauskunft ist vielmehr kostenfrei. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Anforderung nach § 630g BGB auch für die Erstauskunft eine Kostentragung statuiert ist.
Dass eine Übersendung im pdf-Format nicht möglich ist, wird von der Beklagten nicht eingewandt, im Übrigen handelt es sich bei dem pdf-Format um ein gängiges elektronisches Format im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO."
Der Kläger hatte einen Facebook -Zugang, war jedoch wegen eines Beitrages unberechtigt gesperrt worden. Deswegen verlangte er nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz.
Zu Unrecht wie das LG Frankfurt a.M. nun entschied, denn es bereits die notwendige Datenschutzverletzung:
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Daten des Klägers – jedenfalls in Bezug auf die hier streitgegenständliche Sperre – in datenschutzrechtswidriger Weise verarbeitet hätte.
Nach den AGB der Beklagten darf die Beklagte solche Löschungen vornehmen und Sperren aussprechen. Dann ist aber auch die Verarbeitung der Daten für diesen Zweck von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erfasst.
Dass die Datenverarbeitung der Beklagten aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger durch die angeblich rechtswidrige Verarbeitung entstanden sein sollte."
Der Kläger war ein ehemaliger Arbeitnehmer der verklagten Arbeitgeberin und verklagte diese nach Entlassung u.a. auf einen Auskuntfsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Unter anderem verlangte er auch die Vorlage einer Kopie sämtlicher E-Mails, die er während seiner beruflichen Tätigkeit verfasst hatte.
Dies lehnte das LAG Niedersachsen ab. Da der Kläger die elektronischen Nachrichten selbst verfasst habe, seien ihm diese bekannt, sodass sein Begehren unbegründet sei:
Die weitergehende Auffassung, die den Anspruch auf ganze Datensätze erstreckt (OLG Köln vom 26.07.2019, 20 U 75/18, Rn. 299 ff. ) überzeugt nicht. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 DSGVO spricht lediglich von Daten, die „Gegenstand der Verarbeitung“ sind, bezieht sich also auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Es ist ein gewisser Grad an Aussagekraft der Daten über die betroffene Person zu fordern.
Das ergibt sich aus Erwägungsgrund 63 zur DSGVO. Danach kann der Verantwortliche dann, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvor- gänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt. Über dies beschränkt sich der Auskunftsanspruch auf solche Dokumente, die den Auskunftsersuchenden nicht bereits vorliegen hin."
Dem Kläger ist der E-Mail-Verkehr, den er selbst geführt oder erhalten hat, bekannt, sodass es nach dem Schutzzweck keinen Anlass gibt, diesen gesamten E-Mail-Verkehr zur Verfügung zu stellen.
Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie ist es, den betroffenen Per- sonen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthal- ten sind (EuGH vom 17.07.2014, C-141/12 u.a. ZD 2014, 515, Rn. 60 zur früheren Datenschutzrichtlinie 95/46)."
Die Arbeitgeberin hatte nämlich einen Teil der Informationen im ZIP-Format verschlüsselt verpackt und dem Kläger übersandt. Getrennt erhielt der Kläger das Passwort.
Dies reiche im vorliegenden Fall nicht aus, so das LAG Hannover:
Leistungsort der Auskunft ist grundsätzlich der Wohnort des Anspruchstellers, ggfs. auch bei Überlassung einer elektronischen Datenkopie. In Erwägungsgrund Nr. 63 zur DSGVO wird eine zusätz liche Möglichkeit der Auskunft bzw. Datenkopie angesprochen, nämlich der Fernzugriff des Betroffenen auf ein sicheres System, in dem die personenbezogenen Daten direkt abrufbar sind. Das ersetzt aber nur dann die Übersendung der Auskunft bzw. Datenkopie im Wege der Schickschuld per Post oder auf elektronischem Wege, wenn sich der Anspruchsteller hiermit einverstanden erklärt.
Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verantwortliche sich gegen den Willen des Anspruchstellers darauf zurückzieht, die angeforderten Daten nur über einen Fernzugriff zur Verfügung zu stellen, da der Fernzugriff gerade für in IT-Sachverhalten unerfahrene Personen zu Hürden führen kann und damit die praktische Relevanz von Art. 15 DSGVO durch den Verantwortlichen unzulässig beschränkt werden könnte (...).
Aus diesem Grund war das zur Verfügung stellen von ZIP-Dateien, die durch den Kläger nicht geöffnet werden konnten, keine ausreichende Erfüllung. Die Erklärung der Beklagten, sie habe dem Kläger per Post die Kopien übersandt, beinhaltet nicht die Erklärung, welche Kopien damit übersandt wurden. Der Kläger hat zwar bestätigt, dass er Kopien erhalten hat. Es war aber nicht nachvollziehbar, ob damit Kopien hinsichtlich sämtlicher Daten, über die Auskunft erteilt wurde, übersandt wurden."
Der Pkw des Klägers kann mittels eines Keyless-Go-Systems über Funk ver- und entriegelt werden Am 10.12.2018 stellte der Kläger seinen PKW in der Münchener Straße in Frankfurt am Main ab und verließ es für fünf Minuten. In dieser Zeit wurden ein Reise- und ein Pilotenkoffer von einem unbekannten Täter entwendet. An dem Pkw befanden sich danach keine Aufbruchspuren.
Der Kläger verständigte umgehend die örtlich zuständige Polizeidienststelle und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt. Dieses Verfahren wurde eingestellt, da kein Täter ermittelt werden konnte. Teile seiner Uniform, Ausweisdokumente und Pilotenlizenz wurden im von der Polizei ausgehändigt, nachdem sie in einer Mülltonne in unmittelbarer Nähe zum Tatort gefunden worden waren.
Der Pilotenkoffer nebst den seinem Arbeitgeber gehörenden Geräten sowie die Uniform wurden durch seinen Arbeitgeber ersetzt.
Der Vertrag über die Hausratsversicherung enthält die Klausel:
Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine Einstandspflicht bestehe, da es vorliegend an einem „Aufbrechen“ fehle. Hierfür sei mehr erforderlich als jedes unbefugte Öffnen. Die Verwendung eines falschen Schlüssels sei aber gerade nicht gleichzusetzen mit einem „Aufbrechen“.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u.a. so:
Auch wenn nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, fällt unter „Aufbrechen“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals. (…)
Für die Kosten- und Risikokalkulation der Beklagten ist es zwangsläufig erforderlich, dass der Versicherungsumfang (und damit ihre zu erwartenden Risiken) klar abgegrenzt sind. Es können nicht einfach (später) zusätzliche versicherte Risiken durch Auslegung entgegen eines eindeutigen Wortlauts in den Vertrag aufgenommen werden. (…)
Für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle spricht auch die Nachprüfbarkeit durch die Beklagte und die Beweislage. Bei dem versicherten gewaltsamen Aufbrechen dürfen in der Regel Spuren hinterlassen werden.
Im Fall einer elektronischen Überwindung per Funksignal könnte die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versicherungsnehmer nur deutlich unsicherer anhand der Angaben des Versicherungsnehmers und ggf. Zeugen erfolgen. Für die Beklagte wäre dies kaum nachprüfbar, und es bestünde nach Auffassung des Gerichts eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr. (…)"
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.03.2020, Aktenzeichen 274 C 7752/19
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 16.10.2020
Der Schuldner hatte unerlaubt ein Foto genutzt, das vom Gläubiger stammte. Der Gläubiger hatte der Allgemeinheit die kostenlose Nutzung unter bestimmten Bedingungen der Creative Common License eingeräumt.
An diese Vorgaben hielt sich der Schuldner jedoch nicht, da er weder den Namen des Gläubigers noch eine Verlinkung auf dessen Webpräsenz vorgenommen hatte. Daraufhin verlangte der Gläubiger Schadensersatz iHv. 800,- EUR.
Das Gericht lehnte den Anspruch ab.
Denn es fehle bereits an einem Schaden. Zu ermitteln sei nach der Lizenzanalogie, was die Parteien üblicherweise als Lizenz vereinbart hätten.
Und ebendieser Wert liege bei 0,- EUR:
Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen haben will.
Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht.
Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen."
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Newsletter
vom 21.10.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 43. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
1. BVerwG: Presse hat Auskunftsanspruch aus Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens
2. BVerwG: IHK-Mitglied kann Austritt seiner Kammer aus dem DIHK-Dachverband wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen verlangen
3. BVerwG: Unternehmer trifft Rückrufpflicht für kontaminierte Lebensmittel, unabhängig von etwaiger Gesundheitsgefährdungg
4. OLG Hamm: Facebook-Regeln zur Sperrung bei Hassrede-Postings rechtmäßig und wirksam
5. OLG Stuttgart: Zu Auskunftsansprüchen der baden-württembergischen Landtagspräsidentin gegen Facebook und Google
6. LG Dresden: Patient hat gegen Krankenhaus kostenlosen DSGVO-Auskunftsanspruch auf Behandlungsdaten
7. LG Frankfurt a.M.: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei unerlaubter Facebook-Sperrung
8. LAG Hannover: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfasst nicht E-Mails
9. AG München: Kein Wertersatz bei "Einbruch" mittels Keyless-Go-System
10. AG Würzburg: Kein Schadensersatz bei unerlaubter Nutzung von Online-Foto unter Creative Common License
Die einzelnen News:
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1. BVerwG: Presse hat Auskunftsanspruch aus Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einem Journalisten Auskunft aus einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren erteilen muss.
OVG Münster, 15 A 3070/15 - Urteil vom 20. September 2018 -
VG Köln, 6 K 5143/14 - Urteil vom 12. November 2015 -
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2. BVerwG: IHK-Mitglied kann Austritt seiner Kammer aus dem DIHK-Dachverband wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen verlangen
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Das Mitglied einer Industrie- und Handelskammer (IHK) kann den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK e.V.) verlangen, wenn dieser mehrfach und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen der Kammern überschritten hat und keine hinreichenden Vorkehrungen bestehen, um die Wiederholung von Kompetenzverstößen zuverlässig zu verhindern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
OVG Münster, 16 A 1499/09 - Urteil vom 12. April 2019 -
VG Münster, 9 K 1076/07 - Urteil vom 20. Mai 2009 -
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3. BVerwG: Unternehmer trifft Rückrufpflicht für kontaminierte Lebensmittel, unabhängig von etwaiger Gesundheitsgefährdung
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Der Hersteller von mit Salmonellen kontaminierten Fleischdrehspießen muss die bereits in den Verkehr gebrachten Lebensmittel zurücknehmen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Gesundheitsgefährdung der Endverbraucher durch ordnungsgemäßes Durchgaren der Fleischdrehspieße in den Gastronomiebetrieben vermieden werden könnte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
VGH München, 20 BV 17.1560 - Urteil vom 07. Februar 2019 -
VG Augsburg, Au 1 K 16.1531 - Urteil vom 04. Juli 2017 -
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4. OLG Hamm: Facebook-Regeln zur Sperrung bei Hassrede-Postings rechtmäßig und wirksam
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Nach Einschätzung des OLG Hamm (Beschl. v. 15.09.2020 - Az.: 29 U 6/20) sind die AGB von Facebook zur Sperrung bei Hassrede-Postings rechtmäßig und wirksam.
"Die hier in Rede stehenden Verhaltensgebote und Sanktionsmöglichkeiten verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. (...) Wie bereits im Zusammenhang mit der Auslegung der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards ausgeführt erklärt die Beklagte in ihrem Klauselwerk gut verständlich und nachvollziehbar, welche Inhalte auf ihrer Plattform geteilt werden dürfen und welche Konsequenzen den Nutzer erwarten, wenn er gegen diese Regelungen verstößt.
Es liege auch keine sonstige Benachteiligung vor:
"Die Vertragsbedingungen der Beklagten enthalten auch im Übrigen keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung ihrer Vertragspartner.
Und weiter:
"Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Grundrechte als objektive Wertordnung auch in Beziehungen zwischen Privaten Wirkung entfalten können. Insbesondere hat die Rechtsprechung als staatliche Gewalt bei der Auslegung von zivilrechtlichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte Rechnung zu tragen. Zu diesen unbestimmten Rechtsbegriffen gehört auch die Frage einer "unangemessenen Benachteiligung" i.S.d. § 307 BGB.
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5. OLG Stuttgart: Zu Auskunftsansprüchen der baden-württembergischen Landtagspräsidentin gegen Facebook und Google
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Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag hat mit drei aktuellen Beschlüssen über Beschwerden der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg gegen Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart entschieden. Dieses hatte in erster Instanz die Auskunfts- und Unterlassungsansprüche der Antragstellerin wegen beleidigender Äußerungen von Facebook-Nutzern und youtube-Kommentatoren teilweise zurückgewiesen.
LG Stuttgart - 24 O 200/20 - Beschluss vom 31.07.2020 –, - 24 O 250/20 - Beschluss vom 18.08. 2020 –, - 24 O 201/20 - Beschluss vom 04.08.2020 -
OLG Stuttgart: - 4 W 56/20 - Beschluss vom 08.09.2020 –, - 4 W 54/20 - Beschluss vom 08.09.2020 –, - 4 W 55/20 - Beschluss vom 12.10.2020 -
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6. LG Dresden: Patient hat gegen Krankenhaus kostenlosen DSGVO-Auskunftsanspruch auf Behandlungsdaten
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Ein Patient hat gegen das Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, nach Art. 15 DSGVO einen kostenlosen Auskunftsanspruch auf seine Behandlungsdaten (LG Dresden, Urt. v. 29.05.2020 - Az.: 6 O 76/20).
"Die Regelung des § 630 g BGB hat nicht Vorrang vor den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
In kurzen Worten bestätigte es dann die Auskunftspflicht des Krankenhauses:
"Die Beklagte konnte die Datenübermittlung nicht von der Übernahme von Kosten in Höhe von 5,90 EUR zuzüglich Versandkosten abhängig machen.
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7. LG Frankfurt a.M.: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei unerlaubter Facebook-Sperrung
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Auch bei einer unerlaubten Account-Sperrung durch Facebook besteht kein Schadensersatzanspruch auf Basis der DSGVO (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.09.2020 - Az.: 2-03 O 48/19).
"Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch das OLG Dresden (Urt. v. 20.08.2020 - Az.: 4 U 784/29) verneint einen DSGVO-Schadensersatzanspruch bei der bloßen Löschung eines Posts auf einem sozialen Netzwerk.
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8. LAG Hannover: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfasst nicht E-Mails
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Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht die eigenen E-Mails, da diese dem Betroffenen bereits bekannt sind (LAG Hannover, Urt. v. 09.06.2020 - Az.: 9 Sa 608/19).
"Ein Anspruch auf die Überlassung gesamter Inhalte (z. Bsp. von Personalakten) besteht nicht, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 15 DSGVO handelt.
Und weiter:
"Auskunftsersuchende haben danach ihr allgemeines Auskunftsverlangen auf bestimmte Dokumente näher zu konkretisieren und unter anderem zu begründen, warum ihm das jeweilige Dokument nicht bereits vorliegt (im Sinne eines gestuften Vorgehens auch Paal, in Paal-Pauly, DSGVO BDSG, 2. Auflage 2018 DSGVO Art. 15, Rn. 33, Dausend, ZD 2019, 102/106).
Zudem hatte das Gericht zu beurteilen, ob die Übersendung verschlüsseltere ZIP-Dateien mit getrennter Zusendung des Passwortes ausreichend war, der datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht nachzukommen.
"Der Anspruch auf Erteilung von Kopien hinsichtlich der personenbezogenen Daten (...) die mit Auskunft vom 21.05.2019 erteilt wurde, ist noch nicht erfüllt.
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9. AG München: Kein Wertersatz bei "Einbruch" mittels Keyless-Go-System
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Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 12.03.2020 die Klage eines Piloten aus dem Raum Freiburg gegen ein Münchner Versicherungsunternehmen auf Zahlung aus Hausratsversicherung in Höhe von 3.314,72 Euro für einen aus seinem PKW entwendeten Koffer ab.
„Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet…werden.“
Der Kläger trägt vor, dass er den Pkw sicher verschlossen habe. Wahrscheinlich sei der Pkw vom unbekannten Täter durch eine sogenannte „Relay Attack“ entriegelt worden, indem das Keyless-Go-System unbefugt mit einem Funksignal überwunden wurde. Er meint, dass auch eine unbefugte Öffnung des Pkw per Funksignal unter den Begriff „Aufbrechen“ falle.
„Das vom Kläger vermutete unbefugte Öffnen des Pkw per Funksignal fällt nicht unter die Versicherungsbedingungen der Beklagten. (…) Der Wortlaut des Begriffs „Aufbrechen“ ist nach Auffassung des Gerichts eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) umfasst ein entsprechendes Vorgehen die Anwendung von Gewalt.
Ein Versicherungsnehmer kann damit nicht davon ausgehen, dass auch ein unbefugtes Öffnen des Pkw ohne Anwendung von Gewalt einen Versicherungsfall darstellen sollte.
Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 25.09.2020 rechtskräftig.
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10. AG Würzburg: Kein Schadensersatz bei unerlaubter Nutzung von Online-Foto unter Creative Common License
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Wer ein Foto, das unter der Creative Common License steht, unerlaubt auf seiner Webseite nutzt, macht sich nicht schadensersatzpflichtig, denn es liegt kein Schaden vor (AG Würzburg, Urt. v. 23.07.2020 - Az.: 34 C 2436/19).
"Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Diese Rechtsprechung liegt auf einer Linie mit den Urteilen des OLG Köln (Urt. v. 13.04.2018 - Az.: 6 U 131/17), (Urt. v. 31.10.2014 -Az.: 6 U 60/14) und (Beschl. v. 29.06.2016 - Az.: 6 W 72/16).