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Der „Heksenkaas“ ist ein Streichkäse mit Crème fraîche und Kräutern, den ein niederländischer Gemüse- und Frischproduktehändler im Jahr 2007 kreiert hat. Die Rechte des geistigen Eigentums an diesem Erzeugnis hat dieser an die gegenwärtige Rechteinhaberin Levola, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, abgetreten.
Seit 2014 stellt die Gesellschaft niederländischen Rechts Smilde für eine Supermarktkette in den Niederlanden ein Erzeugnis mit der Bezeichnung „Witte Wievenkaas“ her.
Da Levola der Auffassung ist, dass die Herstellung und der Verkauf von „Witte Wievenkaas“ ihr Urheberrecht am Geschmack des „Heksenkaas“ verletze, beantragte sie vor den niederländischen Gerichten, Smilde zur Unterlassung u. a. der Herstellung und des Verkaufs dieses Erzeugnisses zu verurteilen. Sie trug hierzu vor, dass der Geschmack des „Heksenkaas“ ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei und der Geschmack des „Witte Wievenkaas“ eine Vervielfältigung dieses Werks darstelle.
Der in der Berufungsinstanz mit dem Rechtsstreit befasste Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden, Niederlande) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Geschmack eines Lebensmittels Schutz nach der Urheberrechtsrichtlinie genießen kann.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Geschmack eines Lebensmittels nur dann durch das Urheberrecht gemäß der Richtlinie geschützt sein kann, wenn er als „Werk“ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist. Diese Einstufung setzt zunächst voraus, dass das betreffende Objekt eine eigene geistige Schöpfung ist. Sie verlangt darüber hinaus einen „Ausdruck“ dieser eigenen geistigen Schöpfung.
Nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) angenommen worden und dem die Union beigetreten ist, und nach dem Vertrag der Weltorganisation (WIPO) für geistiges Eigentum über das Urheberrecht, zu dessen Vertragsparteien die Union gehört, erstreckt sich der urheberrechtliche Schutz nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche, sondern auf Ausdrucksformen.
Folglich impliziert der Begriff „Werk“, auf den die Richtlinie abzielt, notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt.
In diesem Kontext stellt der Gerichtshof fest, dass es im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt. Hierzu führt er weiter aus, dass anders als beispielsweise bei einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstellt, die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen beruht, die subjektiv und veränderlich sind. Diese hängen nämlich u. a. von Faktoren, die mit der Person verbunden sind, die das betreffende Erzeugnis kostet, wie beispielsweise deren Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten, sowie von der Umwelt oder dem Kontext, in dem dieses Erzeugnis gekostet wird, ab.
Zudem ist beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.
Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Geschmack eines Lebensmittels nicht als „Werk“ einzustufen ist und daher auch keinen Urheberrechtsschutz gemäß der Richtlinie genießen kann.
Urteil in der Rechtssache C-310/17
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 13.11.2018
Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt
Ein Kunde buchte von Deutschland aus auf der von der deutschen Fluggesellschaft Germanwings betriebenen Internetseite www.germanwings.de einen Flug von London (Vereinigtes Königreich) nach Stuttgart (Deutschland). Der betreffende Flugpreis war nur in Pfund Sterling (GBP) ausgewiesen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Deutschland) war der Ansicht, dass diese Praktik ein unlauteres Verhalten darstelle und die Preise in Euro hätten ausgewiesen werden müssen. Sie erhob daher vor einem deutschen Gericht gegen Germanwings Klage auf Unterlassung dieser Praktik.
In diesem Kontext hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) entschieden, den Gerichtshof zu befragen. Der Bundesgerichtshof möchte wissen, wie eine Verordnung der Union1 auszulegen ist, wonach Luftfahrtunternehmen beim Angebot von Flugdiensten von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, jederzeit den zahlbaren Endpreis auszuweisen, der insbesondere den Flugpreis einschließt. Insbesondere möchte er wissen, ob Luftfahrtunternehmen, wenn sie den Flugpreis nicht in Euro angeben, ihn in einer Landeswährung ihrer Wahl ausweisen können; der Flugpreis ist als der Preis definiert, der für die Beförderung von Fluggästen an Luftfahrtunternehmen (oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer) zu zahlen ist, sowie etwaige Bedingungen, unter denen dieser Preis gilt (einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden).
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung Luftfahrtunternehmen die Wahl lässt, die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste „in Euro oder in Landeswährung“ auszuweisen. Die Verordnung enthält keine Angabe zur Landeswährung, in der Flugpreise ausgewiesen werden müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben werden.
Jedoch wäre nach den Feststellungen des Gerichtshofs das von der Verordnung verfolgte Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise gefährdet, wenn der Wahlfreiheit, über die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären. Es würde hingegen die effektive Vergleichbarkeit der Preise erleichtern, wenn die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise in einer Landeswährung angäben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist.
Daher entscheidet der Gerichtshof, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen; dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.
Somit können in einer Situation wie der in Rede stehenden, in der ein Luftfahrtunternehmen (Germanwings), das in einem Mitgliedstaat (Deutschland) niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist (Pfund Sterling), die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung dieses anderen Mitgliedstaats (Pfund Sterling) ausgewiesen werden.
Urteil in der Rechtssache C-330/17
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 15.11.2018
Der Beklagte, ein Anbieter von kostenpflichtigen TV-Programmen, verlangte vom Kunden die Zustimmung zu bestimmten Datenverarbeitungsvorgängen, die über die eigentliche Abwicklung des Vertrages hinausgingen.
In den AGB hieß es dazu:
3. Der Kunde stimmt weiters zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TV-Empfangsgeräts, Internet ID) von s***** verwendet werden, um dem Kunden Informationen über Angebote (Produkte und Leistungen) der Kooperationspartner von s***** per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen. Kooperationspartner von s***** sind Unternehmen mit Sitz in Österreich, mit welchen s***** bei der Vermarktung der Angebote (Produkte und Leistungen) von s***** zusammenarbeitet und/oder welche ergänzende Leistungen zu den Angeboten von s***** anbietet. Kooperationspartner sind F***** GmbH, O***** GmbH & Co KG, Ö***** GmbH & Co KG, Ö***** Kundenservice GmbH & Co KG und G***** GmbH.Firmenbuchnummer *****. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an s***** widerrufen.“
Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 DSGVO ist bekanntlich:
Der OGH löst diesen Widerspruch auf, indem er den Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 DSGVO für maßgeblich hält, der nicht durch Ausführungen in den Erwägungsgründen unterlaufen werden könne.
Jedoch seien an die Freiwilligkeit hohe Voraussetzungen zu stellen:
Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen (...)."
Die Richter äußern sich nicht zu den Fällen, bei denen es um kostenlose Angebote (z.B. Einholung einer Einwilligung im Rahmen eines Gewinnspiels) geht.
Die Beklagte, eine Auskunftei, hatte auf ihrer Webseite mehrere Aussagen zur datenschutzrechtlichen Auskunft getätigt.
Der erste Bereich betraf die Frage, ob und inwieweit eine solche Auskunft kostenlos war. Dort hieß es:
Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab, da keine Täuschung des Verbrauchers vorliege.
Die Aussage, dass die Auskunft nicht geeignet sei, an Dritte weiterzugeben, sei inhaltlich zutreffend. Dies betreffe sowohl die datenschutzrechtliche Auskunft nach § 34 BDSG a.F. als auch nach Art. 15 DSGVO. Denn derartige Auskünfte seien in der Tat nicht geeignet, an Dritte weitergegeben zu werden.
Sie enthielten nämlich Daten, die Dritte von einer Auskunftei bei einer unmittelbaren Anfrage nicht erhalten würden und die der Dritte von dem Verbraucher nur aufgrund einer freiwilligen und informierten Einwilligung erheben dürfte, so das Gericht. Da in der Praxis eine solche hinreichende Aufklärung des Verbrauchers oft nicht erfolge, sei die Aussage der Beklagten zutreffend.
Auch die Ausführungen zur Unentgeltlichkeit seien nicht zu beanstanden, so die Robenträger.
Denn grundsätzlich sei nach altem Recht nur eine Auskunft pro Jahr kostenlos gewesen. Etwaige Folgeauskünften seien, wenn sie von einer Auskunftei stammten und innerhalb eines Jahres geltend gemacht wurden, kostenpflichtig gewesen. Insofern seien die Ausführungen der Beklagten inhaltlich richtig. Ohnehin beträfen die Sätze unmittelbar nur die Erstauskunft. Lediglich mittelbar hatte der Verbraucher hieraus auf etwaige Folgeauskunftsbegehren schließen können.
Die Parteien waren beides Unternehmen und hatten einen Vertragshändlervertrag abgeschlossen. Es kam in der Folgezeit zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten, die schließlich in den vorliegenden Rechtsstreit mündete. Dabei wurde zur Vorbereitung eines späteren Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Vertragspflichten ein Auskunftsanspruch geltend gemacht.
Die eine Vertragspartei begehrte von der anderen Auskunft über die gewerblichen Abnehmer des Produktes. Es sollten Name, Anschrift, Vertragsdatum, Typ des verkauften Produkts und Kaufpreis angegeben werden.
Dem OLG München stellte sich nun die Frage, ob diese Auskunftsverpflichtung durch die Regelungen der DSGVO verboten wurde.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall nach Art. 6 Abs.1 S.1 f) DSGVO auf Basis der berechtigten Interesse die Auskunft möglich sei:
Geht man davon aus, dass die von seiten der Klägerin erteilte Information der Beklagten zur Ermittlung eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung des Vertragshändlervertrags dient und die Klagepartei gemäß § 242 BGB zur Erteilung einer solchen Information gehalten ist, kann der Gesichtspunkt des Schutzes der wirtschaftlichen Daten der jeweiligen Kunden der Klägerin nicht höhergestellt werden. Insoweit ist besonders zu berücksichtigen, dass die Daten keinen höchst persönlichen Bereich oder ein besonderes Knowhow der Branche betreffen, sondern einen nach außen hin - durch Einsatz der Kräne bzw, Aufbauten - nicht verborgen bleibenden Kaufvorgang.
Auch stehen Interessen der Kunden an wirtschaftlicher Geheimhaltung nicht inmitten: Daten wie Ratenzahlung, Kreditfinanzierung u.ä. sind nicht Gegenstand der geschuldeten Auskunft."
In der Begründung hat der 4. Senat Grundsätzliches zu der durch das „Entfesselungspaket I“ in Nordrhein-Westfalen eingeführten Neuregelung über verkaufsoffene Sonntage ausgeführt und die Voraussetzungen, unter denen die Sonn- und Feiertagsöffnung zulässig ist, näher präzisiert. Mit dem Gesetz sollte der stationäre Einzelhandel durch erweiterte Möglichkeiten zur Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen im zunehmenden Wettbewerb insbesondere mit dem Online-Handel sowie mit Konkurrenz aus dem benachbarten Ausland gestärkt werden. Neben der schon bisher gegebenen Möglichkeit, an Sonn- und Feiertagen bei örtlichen Veranstaltungen auch Ladenöffnungen zu gestatten, erlaubt die Neuregelung deshalb unter anderem Öffnungen, die „dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots“ oder „zentraler Versorgungsbereiche dienen“, die „der Belebung der Ortszentren dienen“ oder die „die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune steigern“. Zugleich ist die Zahl zulässiger verkaufsoffener Sonntage auf höchstens acht und innerhalb jeder Gemeinde insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage erhöht worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend ausgelegt würden. Das stets zu wahrende Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz werde nicht schon eingehalten, wenn einer der gesetzlich bezeichneten Sachgründe in allgemeiner Weise gegeben sei, weil dies – auch nach Einschätzung des Gesetzgebers – „regelmäßig“ der Fall sei.
Zusätzlich habe jede Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen. Dies sei auch aus Gründen der Wettbewerbsneutralität unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ausgehend davon hat der Senat die besonderen sachlichen Voraussetzungen, die das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Sonntagsarbeit wahren können, anhand der gesetzlichen Voraussetzungen präzisiert. Bei örtlichen Veranstaltungen gelte weiterhin, dass diese gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen müssten, auch wenn nicht notwendig eine Besucherprognose anzustellen sei. Deshalb müsse sich die Gemeinde in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen.
Das Bestreben des Gesetzgebers, einen vielfältigen stationären Einzelhandel angesichts eines sich verschärfenden Wettbewerbs zu sichern und zu stärken, reiche ebensowenig wie das generelle Konkurrenzverhältnis zum Online-Handel in seiner Allgemeinheit aus, weil diese in grundsätzlich gleicher Weise ganzjährig für den Einzelhandel einer jeden Kommune bestünden. Damit das Interesse an einem vielfältigen Einzelhandel wenigstens in Kombination mit anderen Sachgründen das erforderliche Gewicht für eine Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes erlangen könne, müssten besondere örtliche Problemlagen (z. B. regional begrenzte Fehlentwicklungen oder standortbedingte außergewöhnlich ungünstige Wettbewerbsbedingungen) belegbar gegeben sein, die eine Durchbrechung der Arbeitsruhe sowie eine Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität rechtfertigen könnten. Hierzu bedürfe es zudem eines schlüssig verfolgten gemeindlichen Gesamtkonzepts, im Rahmen dessen verkaufsoffene Sonntage geeignet erschienen, den damit verfolgten legitimen Zielen jenseits des Umsatzinteresses des Handels zu dienen.
Der Senat hat außerdem darauf hingewiesen, dass die danach erforderliche Gewichtung von Sachgründen für geplante Verkaufsstellenöffnungen anhand der Rechtsprechung ausreichend rechtssicher ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich sei. Rechtsunsicherheit und ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand würden vor allem dort erzeugt, wo die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht wirklich umgesetzt würden oder Kommunen versuchten, mit Hilfe der gesetzlich neu geschaffenen Sachgründe den verfassungsrechtlichen Rahmen zulässiger Sonntagsöffnungen maximal auszuschöpfen.
Die Freigabe der Ladenöffnung zweier großer Möbelmärkte mit großer überörtlicher Kaufkraftbindung war danach weder wegen des dort stattfindenden kleinen Martinimarkts zulässig, noch wegen der Absicht, den örtlichen Möbelstandort zu stärken und überörtlich sichtbar zu machen. Es bestünden keine Zweifel, dass der Martinimarkt gerade deshalb im Gewerbegebiet durchgeführt werde, um eine sonntägliche Öffnung zweier Möbelmärkte zu ermöglichen. Auch Anzeichen für örtliche Fehlentwicklungen oder ausgleichsbedürftige besondere Standortnachteile seien angesichts des von einem Markt erst vor wenigen Jahren gewählten strategisch günstigen Standorts im Großraum Köln/Bonn nicht ersichtlich. Die standortbedingte Wettbewerbslage für den Möbelhandel im Stadtgebiet von Bornheim habe sich durch die Schließung eines Bonner Traditionsmöbelhauses im vergangenen Jahr nicht verschlechtert, sondern wegen des Wegfalls eines nahe gelegenen Konkurrenten verbessert.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 1580/18 (I. Instanz: VG Köln 1 L 2473/18)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 13.11.2018
Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.
Die Antragsgegnerin veröffentlichte in ihrem Intranet nachfolgende Erklärung über die Antragstellerin:
wie ihr wisst, sind unsere ehemaligen Gebietsleiter (...) und (...) dabei, eine eigene Firma, die XY aufzubauen und dabei rechtswidrig unsere Kunden sowie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzusprechen. Dem Unternehmen wurde bisher keine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung erteilt.
Deshalb haben sie es mit einer fragwürdigen Umgehungslösung versucht, mit einem bereits lizenzierten Zeitarbeitsunternehmen, der (...) GmbH, zusammenzuarbeiten. Das LG Hamburg hat dieses unseriöse Treiben jetzt untersagt. Als ersten Schritt hat die XY bereits ihre Online-Präsenz eingestellt. Mit dieser versuchten Täuschung der Behörden ist es unwahrscheinlich, dass XY eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erhalten wird. Jetzt können wir uns wieder voll auf den Ausbau unseres Geschäfts konzentrieren. Viel Erfolg!
Beste Grüße ...“.
Die Antragstellerin sah darin eine Wettbewerbsverletzung, da über sie unwahre Tatsachen verbreitet würden und ging vor Gericht.
Das LG Oldenburg verurteilte - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - die Antragsgegnerin dazu,
Hinsichtlich der Problematik der Vorwegnahme der Hauptsache merkt das LG Oldenburg lediglich an:
Denn der (...) begehrte Widerruf, allein geeignet, den Beseitigungsanspruch der Verfügungsklägerin zu erfüllen, betrifft einen rein wirtschaftlichen Vorgang und kann später – sollte es in einem Hauptsacheverfahren zu einer vom Inhalt der einstweiligen Verfügung abweichenden Ergebnis kommen – ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden, indem die streitbefangenen Äußerungen etwa wiederholt werden (...)."
Angesichts der zeitlichen und inhaltlichen Reichweite des Widerrufs ist außerordentlich fraglich, ob hier nicht der unzulässige Fall der Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt.
Nach dem Inkrafttreten der DSGVO ist umstritten, ob die Nichteinhaltung von DSGVO-Regelungen wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann. Das LG Bochum (Urt. v. 07.08.2018 - Az.: I-12 O 85/18) verneint diese Frage, das OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018 - Az.: 3 U 66/17) und das LG Würzburg (Beschl. v. 13.09.2018 - Az.: 11 O 1741/18 UWG) bejahen sie.
Nun hat sich das LG Wiesbaden in einer aktuellen Entscheidung positioniert und schließt sich der Meinung des LG Bochum an: DSGVO-Verstöße sind wettbewerbsrechtlich nicht verfolgbar.
Das Gericht hält die Bestimmungen der DSGVO für abschließend:
Diese vornehmlich in der Literatur vertretene Ansicht findet ihre Bestätigung in der Entscheidung des Landgerichtes Bochum (...).. Das Landgericht Bochum hat ausgeführt, dass dem Verfügungskläger eine Klagebefugnis nicht zusteht, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern abschließende und ausschließende Regelung enthält.
Das Landgericht Bochum hat sich der Ansicht von Köhler mit dem Argument angeschlossen, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus sei zu schließen, dass der Uniongesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte.
Diese Ansicht überzeugt, da es keine Rechtsschutzlücke besteht. Vor dem Hintergrund, dass keine Rechtsschutzlücke im Bereich der Datenschutzgrundverordnung besteht, muss sie auch nicht durch eine Anwendung des §§ 3 Buchst. a UWG geschlossen werden."
Der Kläger begehrte Schadensersatz nach Art. 82 Abs.1 DSGVO, da er eine unerlaubte Werbe-Mail erhalten hatte.
Außergerichtlich zahlte die Beklagte, ohne Anerkenntnis, einen Betrag von 50,- EUR. Dies hielt der Kläger jedoch nicht für ausreichend, sodass er vor Gericht einen höheren Schmerzensgeldbetrag einforderte, der mindestens bei 500,- EUR liegen sollte.
Mit dem Inkrafttreten der DSGVO hat nach Art. 82 Abs.1 DSGVO jede Person, deren Daten nicht gesetzeskonform verarbeitet werden, einen Anspruch auf Schadensersatz. Weder im Gesetz noch in den Erwägungsgründen gibt es weiterführende Bestimmungen zur konkreten Höhe des Betrages. Erwägungsgrund 146 führt lediglich allgemein aus:
Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. (...)"
Zunächst stellt das Gericht fest, dass nicht jede Verletzung gegen die DSGVO einen Ausgleichsanspruch begründet. Wörtlich führt es aus:
Daraus geht bereits hervor, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, ohne dass eine Schadensfolge eintritt, nicht zu einer Haftung führt; der Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO alleine führt nicht direkt zum Schadensersatz (Schaffland/Wiltfang, Art. 82 DSGVO Rn. 5; Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 d m.w.N.)."
Von diesen Grundsätzen ausgehend teilt das Gericht vorliegend die Auffassung der Beklagten, dass ein Schmerzensgeldanspruch, so er bestand, mit dem anerkannten Betrag als abgegolten anzusehen ist (so auch bereits der Hinweis des zunächst angerufenen Landgerichts Koblenz vom 31.07.2018). Dasjenige, was der Kläger hier moniert, beschränkte sich auf eine einzige E-Mail der Beklagten, mit welcher sie am 25.05.2018, als die DSGVO Gültigkeit erlangte, eben aus diesem Grund und unter Bezugnahme hierauf nach einer Einwilligung zum Newsletterbezug anfragte, weshalb im Ergebnis vorliegend ein weitergehendes Schmerzensgeld nicht mehr der Angemessenheit entsprochen hätte."
Mit anderen Worten: Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Es hatte inhaltlich darüber aber nicht weiter zu entscheiden, da der Beklagte den Betrag bereits außergerichtlich freiwillig gezahlt hatte.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Entgeltes erklärt das AG Diez dem Kläger eine eindeutige, unmissverständliche Absage (im Ergebnis auch das zunächst angerufene LG Koblenz). Denn ein darüber hinausgehender Entgelt-Anspruch wäre unangemessen und unverhältnismäßig.
Jeder Nutzer, der sich das Dokument zu Gemüte führt, sollte sich vorab noch einmal in Erinnerung rufen: Dieses Papier der DSK hat keine rechtsverbindliche Wirkung, es dient vielmehr - wie der Name auch schon sagt - als Orientierungshilfe. Im Zweifelsfall werden die angerufenen Gerichte das letzte Wort haben. Der Ausgang eines solchen Gerichtsverfahrens wird in vielen Fällen vollkommen offen sein, denn das, was in dem Dokument an vielen Stellen steht, ist keineswegs in Stein gemeißelt.
Das PDF sollte gleichwohl von jedem Unternehmer aufmerksam gelesen werden, denn dadurch erhält er die wichtige Information, wie die Aufsichtsbehörden bestimmte Normen und Vorschriften in Zukunft auslegen und anwenden werden.
Zunächst stellt die DSK fest, dass - wie auch bereits in den DSGVO-Erwägungsgründen ausdrücklich festgehalten - Direktmarketing ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ist. Dabei stellt die DSK gewisse "Grobkategorien" vor:
Schutzwürdige Interessen dürften in der Regel nicht überwiegen, wenn im Nachgang zu einer Bestellung allen Kunden (ohne Selektion) postalisch ein Werbekatalog oder ein Werbeschreiben zum Kauf weitere Produkte des Verantwortlichen zugesendet wird. Sofern es anhand eines Selektionskriteriums zu einer Einteilung in Werbegruppen kommt und sich kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn aus der Selektion ergibt, wird die Interessenabwägung in der Regel ebenfalls zugunsten des Verantwortlichen ausfallen.
Eingriffsintensivere Maßnahmen wie automatisierte Selektionsverfahren zur Erstellung detaillierter Profile, Verhaltensprognosen bzw. Analysen, die zu zusätzliche Erkenntnissen führen, sprechen hingegen dafür, dass ein Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Datenverarbeitung überwiegt.
In diesen Fällen handelt es sich um Profiling, dass nicht mehr auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO gestützt werden kann und damit die Einholung einer Einwilligung vor der Datenverarbeitung erforderlich macht. Das Widerspruchsrecht des Art. 21 DS-GVO reicht dann nicht aus."
Problematisch ist vor allem auch die Ansicht im Rahmen der Datenanreicherung. Danach soll jede Anreicherung von Daten, selbst bei einer mit allgemein zugänglichen Informationen, verboten sein. Ein solcher grundsätzlicher Ausschluss der Datenanreicherung findet sich in der DSGVO nicht wieder, vielmehr ist nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO stets eine Abwägung vorzunehmen. Gerade bei Informationen, die ein User freiwillig für die Allgemeinheit veröffentlicht, wird er sich eher nur auf ein untergeordnetes berechtigtes Interesse stützen können.
Die DSK führt dann weiter aus, dass ein Gleichklang zwischen DSGVO und UWG bestünde. Sei eine Maßnahme nach UWG erlaubt, spreche auch vieles dafür, dass diese Wertungen im Rahmen der DSGVO zu berücksichtigen seien:
Wenn für den werbenden Verantwortlichen ein bestimmter Kontaktweg zu einer betroffenen Person danach nicht erlaubt ist, kann die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO auch nicht zugunsten der Zulässigkeit einer Verarbeitung dieser Kontaktdaten für Zwecke der Direktwerbung ausfallen."
Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn die in § 7 Abs. 3 UWG enthaltenen Vorgaben für elektronische Werbung eingehalten werden."
Dies hört sich dramatischer an, als dies in der Praxis der Fall ist. Weist nämlich ein Online-Shop den Altkunden beim nächsten Einkauf auf seine DSGVO-angepasste Datenschutzerklärung hin, hat er die entsprechenden Informationspflichten erfüllt. Gleiches gilt für die Fälle des Newsletter-Marketings: Weist der Versender der elektronischen Nachricht in seiner Werbe-Mail auf seine Datenschutzerklärung hin, hat er die entsprechenden Pflichten eingehalten.
Das Dokument nennt dann noch weitere Fälle und Konstellationen, bei denen es vor allem um die Nutzung von Daten aus anderen Quellen geht:
Obgleich so manche Aussage der DSK durchaus umstritten ist und man mit guten Argumenten durchaus anderer Ansicht sein kann, sollte die Lektüre für jedes Unternehmen im Direktmarketing Pflicht sein.
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vom 21.11.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 47. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 47. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen
2. EuGH: Germanwings muss Flugpreise nicht immer in Euro angeben, auch Auslandswährung (z.B. Pfund) zulässig
3. OGH: Zum Kopplungsverbot nach der DSGVO
4. OLG Düsseldorf: Keine Irreführung bei Aussage einer Auskunftei "Nur 1 x im Jahr kostenlose Datenschutzauskunft"
5. OLG München: Auskunftsanspruch nicht durch DSGVO beschränkt
6. OVG Münster: Ladenöffnungsgesetz NRW muss einschränkend ausgelegt werden
7. LG Oldenburg: Widerruf einer wettbewerbswidrigen Äußerung im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich
8. LG Wiesbaden: DSGVO-Verletzungen sind keine Wettbewerbsverstöße
9. AG Diez: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei Bagatellverstößen wegen unerlaubter E-Mail-Werbung
10. Neues DSK-Papier: Direktwerbung auf Basis der DSGVO
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen
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Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen. Der Geschmack eines Lebensmittels ist nämlich nicht als „Werk“ einzustufen.
Levola Hengelo BV / Smilde Foods BV
zurück zur Übersicht
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2. EuGH: Germanwings muss Flugpreise nicht immer in Euro angeben, auch Auslandswährung (z.B. Pfund) zulässig
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Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, sind verpflichtet, sie in einer Währung anzugeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. / Germanwings GmbH
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3. OGH: Zum Kopplungsverbot nach der DSGVO
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Der Oberste Gerichtshof aus Wien (OGH) hat sich zum Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO geäußert (OGH, Urt. v. 31.08.2018 - Az.: 6Ob140/18h).
"2. Der Kunde stimmt zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, EMail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TVEmpfangsgeräts, Internet ID) von s***** verwendet werden, um dem Kunden Informationen über das Produktportfolio von s*****TV (Aktionen, neue Angebote, neue Programme, Programmhighlights), s***** Internet, TV-Empfangsgeräte, terrestrische Empfangsmöglichkeiten, per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen sowie zum Datenabgleich gemäß Rundfunkgebührengesetz. Des Weiteren stimmt der Kunde zu, dass die von ihm angegebenen Daten zu den oben angeführten Zwecken an die verbundenen Unternehmen der s***** (O***** GmbH & Co KG, Ö***** GmbH & CO KG, Ö***** Kundenservice GmbH & Co KG, G***** GmbH) übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an s***** widerrufen.
Der OGH hatte nun zu entscheiden, ob dies mit Art. 7 Abs. 4 DSGVO vereinbar ist, wonach die Einwilligung grundsätzlich freiwillig geschehen muss.
"Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind."
In Erwägungsgrund 43 hingegen heißt es:
"Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist."
Während also nach der DSGVO dem Umstand der Koppelung bei der Beurteilung der Freiwilligkeit größtmöglich Rechnung zu tragen ist, spricht der Erwägungsgrund eindeutig für ein unbedingtes Verbot der Koppelung.
"Das Spannungsverhältnis zwischen dem Text der Verordnung und dem Erwägungsgrund 43 ist offensichtlich dahin aufzulösen, dass an die Beurteilung der „Freiwilligkeit“ der Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen sind.
Nach Meinung des OGH statuiert die DSGVO also kein unbedingtes Kopplungsverbot. Jedoch sind an das Merkmal der Freiwilligkeit strenge Anforderungen zu stellen.
Die Ausführungen des OGH betreffen nur die Konstellation, wenn der Kunde parallel einen kostenpflichtigen Vertrag eingeht, z.B. in einem Online-Shop einkauft oder online eine Dienstleistung beauftragt.
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4. OLG Düsseldorf: Keine Irreführung bei Aussage einer Auskunftei "Nur 1 x im Jahr kostenlose Datenschutzauskunft"
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Eine Auskunftei, die gegenüber Verbrauchern Aussagen zu einer Datenschutzauskunft wie "einmal erhalten Sie ihre Auskunft kostenlos" tätigt, handelt nicht irreführend (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2018 - Az.: 20 U 127/17).
"einmal erhalten Sie ihre Auskunft kostenlos"
und
"1 x im Jahr kostenlos"
und
"die einmal im Jahr kostenlose Selbstauskunft (...)"
Der zweite Bereich beschäftigte sich mit dem Punkt, inwieweit die Auskunft an Dritte weitergegeben werden konnte. Dazu hieß es auf der Homepage:
"Diese Auskunft ist nicht geeignet, um an Dritte, z.B. einen Makler/Vermieter weitergegeben zu werden."
Die Klägerin monierte all diese Aussagen als irreführend und ging vor Gericht.
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5. OLG München: Auskunftsanspruch nicht durch DSGVO beschränkt
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Ein Auskunftsanspruch auf Herausgabe von gewerblichen Kundendaten ist durch die Vorschriften der DSGVO nicht grundsätzlich beschränkt. Vielmehr ist eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen (OLG München, Urt. v. 24.10.2018 - Az.: 3 U 1551/17).
"Vor dem teleologischen Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. DS-GVO, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) zu schaffen, können dabei nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters berücksichtigt werden. Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-)grundrechtlich geboten, wobei das Recht auf Berufsfreiheit hervorzuheben ist (...).
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6. OVG Münster: Ladenöffnungsgesetz NRW muss einschränkend ausgelegt werden
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In einem nachträglich begründeten Beschluss vom 2.11.2018 hat das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, wonach die Durchführung eines kleinen Kunsthandwerkermarkts zu St. Martin („Roisdorfer Martinimarkt“) auf dem Parkplatz eines großen Möbelmarkts in Bornheim die Öffnung zweier an dem Parkplatz liegender Möbelmärkte am Sonntagnachmittag, den 4.11.2018, nicht rechtfertigte.
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7. LG Oldenburg: Widerruf einer wettbewerbswidrigen Äußerung im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich
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Nach Ansicht des LG Oldenburg (Urt. v. 23.08.2018 - Az.: 15 O 1037/18) ist der Anspruch auf Widerruf hinsichtlich der wettbewerbswidrigen Äußerungen über einen Mitbewerber auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzbar.
"XY nach versuchter Täuschung ohne Lizenz
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Einige Zeit später war der Beitrag im Intranet nicht mehr auffindbar. Es wurde jedoch ein Ausdruck der Nachricht an der Tür zum Besprechungszimmer in ihrer Niederlassung befestigt.
a) identische oder vergleichbare Äußerungen zukünftig zu tätigen,
b) einen konkreten Widerruf in Text-Form sowohl im Intranet als auch als Ausdruck im Besprechungszimmer zu veröffentlichen und
c) innerhalb von 12 Stunden nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung die Maßnahmen nach Punkt b) vorzunehmen.
"Die Verurteilung der Verfügungsbeklagten zum Widerruf ist im vorliegenden Fall im Verfahren der einstweiligen Verfügung zulässig.
Die Entscheidung ist nichts rechtskräftig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung auch im Berufungsverfahren (6 U 147/18) halten wird.
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8. LG Wiesbaden: DSGVO-Verletzungen sind keine Wettbewerbsverstöße
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Nach Ansicht des LG Wiesbaden sind Verletzungen der DSGVO keine Wettbewerbsverstöße und somit auch nicht von Mitbewerbern gerichtlich verfolgbar (LG Wiesbaden, Urt. 05.11.2018, Az. 5 O 214/18).
"Die gesetzliche Konzeption der Datenschutzgrundverordnung hat (...) primär die Rechtsdurchsetzung bei den Aufsichtsbehörden angesiedelt, während § 8-10 UWG die Durchsetzung des Lauterkeitsrecht vollständig der privaten Initiative überlässt. Daraus folgt, dass einem Mitbewerber nach den §§ 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Klagebefugnis fehlt.
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9. AG Diez: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei Bagatellverstößen wegen unerlaubter E-Mail-Werbung
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Das AG Diez (Urt. v. 07.11.2018 - 8 C 130/18) hat sich zu der Frage geäußert, ob dem Empfänger einer unerlaubten Werbe-Nachricht ein Schadensersatz-Anspruch nach der DSGVO zusteht.
"Erwägungsgrund 146:
(...) Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Dies gilt unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten. (...)
Das AG Diez hatte - soweit ersichtlich - als erstes deutsches Gericht über die genaue Höhe dieses Schadensersatzes zu urteilen.
"Der Kläger, der am 25.05.2018 - als die DSGVO Gültigkeit erlangte - von der Beklagten eine als unzulässig monierte E-Mail erhielt, will seinen daraus hergeleiteten Schmerzensgeldanspruch vorliegend ohne Erfolg auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO stützen, wonach jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO (hier: Art. 6 DSGVO) ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen hat.
Vielmehr bedürfe es einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen des einzelnen Betroffenen. Erforderlich sei in jedem Fall eine tiefergehenden Einwirkung aif die Interessen des Users:
"Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 c, d).
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10. Neues DSK-Papier: Direktwerbung auf Basis der DSGVO
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Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einer aktuellen Entschließung eine Orientierungshilfe zu rechtlichen Fragen der Direktwerbung nach Inkrafttreten der DSGVO herausgegeben. Das 14-seitige Dokument kann hier heruntergeladen werden.
"Vorbehaltlich der konkreten Abwägung im Einzelfall (...) können folgende Grobkategorien für die Abwägung in der Praxis relevant werden:
Diese Rechtsansicht ist wenig überzeugend. Vor allem der Standpunkt, dass bei jeder so geringen Datenanalyse das Interesse des Verbrauchers überwiegen soll, findet sich so im Gesetz nicht wieder. An dieser Stelle legt die DSK die DSGVO extrem restriktiv aus.
"Weil Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur für zulässig erklärt, soweit die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sind auch bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung einer Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung die Wertungen in den Schutzvorschriften des UWG für die jeweilige Werbeform mit zu berücksichtigen.
Konkret auf E-Mail-Werbung bezogen heißt es weiter:
"E-Mail-Adressen, die unmittelbar von den betroffenen Personen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung (Bestandskunden) erhoben wurden, können grundsätzlich für E-Mail-Werbung genutzt werden, wenn dieser Zweck der E-Mail-Werbung entsprechend Art. 13 Abs. 1 lit c DS-GVO den betroffenen Personen bei der Datenerhebung transparent dargelegt worden ist.
Zum Thema "Bestandskunden" führt die DSK aus, dass die Daten von Altkunden (= Kunden, die vor der DSGVO gewonnen wurden) zwar weiter genutzt werden dürfen. Den Altkunden müssten jedoch die neuen Informationspflichten nachgereicht werden:
"Die Art.-29-Gruppe geht jedoch im Hinblick auf ErwGr. 171 Satz 2 („Verarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits begonnen haben, sollten innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr in Einklang gebracht werden.“) und der Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO zur Transparenz bei der Erarbeitung des WP 260 davon aus, dass bei den künftigen Kontakten mit den betroffenen Personen die neuen Informationspflichten in angemessener Weise umzusetzen bzw. nachzureichen sind (...)."
- ob die Verwendung von Daten auf Rufnummern-Verzeichnissen erlaubt ist
- ob die Verwendung von Daten aus einem Webseiten-Impressum erlaubt ist
- Pflichten bei Fällen der Beipack-Werbung
- Zulässigkeit von Freundschaftswerbung
- Pflichten und Zeiträume bei der Umsetzung von Werbewidersprüchen
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