Newsletter
Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmens eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein.
Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das Landesarbeitsgericht hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 9 TaBV 51/14
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 13.12.2016
Der Kläger war Journalist und ging gegen eine Berichterstattung vor, in der seine berufliche Tätigkeit scharf kritisiert wurde.
Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass der Presse als sogenannte vierte Gewalt eine enorm wichtige Bedeutung zukomme. Diese Funktion sei jedoch nur dann gewährleistet, wenn die Presse selbst unabhängig sei.
Berichterstattung über die (Un-) Abhängigkeit eines Journalisten seien daher von grundsätzlicher Tragweite und somit von dem einzelnen Betroffenen hinzunehmen. Für den Erhalt der Wächterfunktion sei es danach unabdingbar, dass etwaige Missstände bei den Wächtern selbst Gegenstand der Berichterstattung und der öffentlichen Diskussion sein könnten.
Etwas anderes komme nur dann in Betracht, wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handle oder die Texte klar herabwürdigende Inhalte hätten.
Auf der Online-Plattform AliExpress.com kam es bei unterschiedlichen Verkäufer jeweils zu mehreren Markenverletzungen im Parfüm-Bereich.
Als es immer wieder zu neuen Verstößen kam, nahm der Rechteinhaber die Plattform-Betreiberin selbst in Anspruch. Diese verteidigte sich damit, dass bereits ein Schutzrechts-System namens "AliProtect" vorhanden sei, was den Rechteinhabern ermögliche, Rechtsverletzungen zu melden.
Dies ließen die Berliner nicht ausreichen und verurteilten AliExpress.com als Mitstörer zur Unterlassung.
Trotzdem AliExpress.com mehrfach bei unterschiedlichen Verkäufern auf die begangenen Rechtsverletzungen hingewiesen worden sei, habe sie nicht in ausreichendem Maße ihren Überwachungspflichten genüge getan. Nach ständiger Rechtsprechung hafte sie damit als Mitstörerin.
Das Schutzsystem "AliProtect" könne die Beklagten nicht davon entbinden, eigene Nachforschungen zu betreiben. Dies gelte insbesondere dann, wenn ihr ein bestimmter Verkäufer in der Vergangenheit bereits über das "AliProtect"-System gemeldet worden sei. In einem solche Fall müsse die Beklagte diesen Verkäufer in besonderer Weise überwachen.
Dass das von der Beklagten angewandte Keyword-Filtersystem bei der vorliegenden Gestaltung, bei der sich die Marke ausschließlich auf der Produktabbildung befand, ineffektiv sei, trage die Beklagte selbst vor. Das gleiche gelte für die so genannten "Proaktiven Bereinigungsdurchgänge".
Die Maßnahme "Three Times Your Money Back", wonach der Käufer entschädigt werden solle, wenn sich das von ihm erworbene Produkt als Fälschung herausstelle, sei bedeutungslos, wenn - wie vorliegend - der Verkäufer von Beginn an klarstelle, dass er eine Fälschung anbiete.
Die Klägerin war das Unternehmen A und begehrte die Löschung der Domain "a.de". Die Domain "a.de" war jedoch zeitlich vor Gründung des Unternehmen durch den Beklagten registriert worden.
Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine solche zeitliche frühere Registrierung grundsätzlich einen ausreichenden sachlichen Grund, dass die Domain nicht gelöscht werden muss.
Von dieser Grundregel machte das OLG Frankfurt a.M. nun eine Ausnahme: Der Domain-Inhaber könne sich dann nicht auf seine älteren Rechte berufen, wenn bei der Registrierung von vornherein die Absicht bestand, die Domain an die Klägerin zu übertragen.
Im vorliegenden Fall war der Beklagte an der Gründung der Klägerin beteiligt und es war vorgesehen, dass die Klägerin diese Domain bekam.
In einer solchen Konstellation entstünde keine eigenständige Rechtsposition, so dass aus dem Unternehmensrecht ein Anspruch auf Löschung der Domain bestünde.
Inhaltlich ging um eine Print-Werbung für PKW der Marke Suzuki. Die Richter hatten dabei zu beurteilen, ob es sich lediglich um eine Werbung für eine bestimmte Modellreihe handelte oder ob vielmehr ein bestimmtes Modell hervorgehoben war. Denn nur im letzteren Fall griffen die Regelungen der PKW-EnVKV.
Die Frankfurter Richter bejahten die Anwendbarkeit der Vorschriften.
In der Anzeige werde ein konkretes Modell mit einem genauen Preis als Finanzierungsbeispiel genannt. Insofern werde hier nicht bloß eine Modellreihe, sondern ein spezifisches Modell beworben.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Finanzierungsbeispiel kleingedruckt am unteren Rand der Werbung wiedergegeben sei. Denn im mittleren Bereich der Anzeige werde blickfangmäßig in großer Schrift für eine "0,01%-Finanzierung“ geworben.
Es könne zwar sein, dass nicht jeder Verbraucher an einer derartigen Finanzierung interessiert sei. Wer jedoch Interesse habe, werde auch den Fußnotenhinweis zur Kenntnis nehmen, so dass dem abgedruckten Finanzierungsbeispiel daher durchaus eine nicht unerhebliche Relevanz zukomme.
Der klagende Rechtsanwalt aus Brühl verwies auf seiner Homepage und auf seinen Briefköpfen mit der Bezeichnung "Büro" und einer Ortsangabe auf von ihm an zwei unterschiedlichen Orten betriebene Büros. In Brühl unterhält er seine Kanzleiräume. An dem anderen, zweiten Ort nimmt eine von ihm betriebene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Bürodienstleistungen eines örtlichen Anbieters in Form eines "virtuellen Büros" in Anspruch. Deswegen ergänzte der Kläger den Hinweis auf sein zweites Büro teilweise mit dem Zusatz "c/o" und dem Namen der Unternehmergesellschaft. Die am zweiten Standort verfügbaren Bürodienstleistungen kann der Rechtsanwalt (tatsächlich) in Anspruch nehmen. Eine vertragliche Regelung zwischen ihm und der Unternehmergesellschaft oder dem örtlichen Anbieter existiert seinen Angaben zufolge nicht.
Nach der Auffassung der beklagten Rechtsanwaltskammer Köln erwecke die Nennung zweier Büroanschriften den Eindruck, dass der Rechtsanwalt zwei vollwertige Kanzleisitze unterhalte, was nicht zutreffend sei und als irreführende Werbeangabe gegen anwaltliches Berufsrecht verstoße. Die Rechtsanwaltskammer hat dem Kläger deswegen mit einem im Oktober 2015 erlassenen Bescheid aufgegeben, den Hinweis auf die zweite Büroanschrift mit und ohne "c/o"-Zusatz zu unterlassen.
Die vom Kläger gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben.
Die Verwendung der zweiten Büroanschrift des Klägers sei eine berufsrechtswidrige, irreführende Werbung, so der Anwaltsgerichtshof. Nur in Brühl unterhalte der Kläger seine angestammten Kanzleiräume, an dem zweiten Standort betreibe er - anders als es seine Bezeichnung suggeriere - kein vollwertiges Büro.
An dem Standort habe seine Unternehmergesellschaft bei einem örtlichen Anbieter ein virtuelles Büro angemietet und überlasse dieses dem Kläger. Als Rechtsanwalt nehme der Kläger hier erbrachte Büroleistungen in Anspruch, ohne dies mit dem örtlichen Anbieter oder seiner Unternehmergesellschaft vertraglich geregelt zu haben.
Damit gebe der Kläger auf seiner Homepage und in seinen Briefköpfen eine Anschrift und Kommunikationsmöglichkeiten an, die vom örtlichen Anbieter nicht ihm, sondern nur der Unternehmergesellschaft zur Verfügung gestellt würden. Wenn er dies als sein Büro bezeichne, sei das unzutreffend und irreführend.
Der Umstand, dass der Kläger im Impressum seiner Homepage auf den Hauptsitz seiner Kanzlei in Brühl hinweise, lasse die Irreführung nicht entfallen. Die Seite des Impressums könne die Wirkung der anderen Internetseiten nicht beseitigen. Eine ausreichende Aufklärung biete auch der teilweise verwandte "c/o"-Zusatz nicht, der herkömmlicherweise als bloße Zustellungsanweisung verstanden werde und einem Leser nicht vor Augen führe, dass der Kläger an dem genannten Standort selbst überhaupt keine Büroräume unterhalte.
Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 30.09.2016 (1 AGH 49/15)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 13.12.2016
Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema hier und hier ausführlich berichtet.
Nun vertritt das OLG München - soweit ersichtlich als erstes deutsches Gericht - die Ansicht, dass nicht nur die Angabe der URL notwendig ist, sondern dass der Online-Händler diesen Hinweis als klickbaren Link ausgestalten müsse.
Geschiehe dies nicht, handle es sich um einen Wettbewerbsverstoß,
Das Argument, dass derzeit für Käufer in Deutschland noch gar keine Streitschlichtung möglich sei, ließen die Robenträger nicht gelten. Im Interesse des Verbrauchers müsse der Hinweis bereits jetzt erfolgen, andernfalls würden die gesetzlichen Pflichten unterlaufen.
Es ging um die Web-Präsenz einer Schule. Der dortige Lehrer war für den Inhalt verantwortlich und hatte unerlaubt den Cartoon eines bekannten Künstlers online gestellt.
Die Frankfurter Richter entschieden, dass das Land für diese begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Es liege ein Fall der sogenannten Amtshaftung vor.
Denn der beamtete Lehrer habe im Rahmen seiner amtliche Tätigkeit gehandelt, so dass das Land für den erfolgten Rechtsverstoß einzustehen habe.
Die Beklagte bot online die Vermittlung von Flugreisen an. Suchte der Nutzer nach einer bestimmten Route, wurden ihm die Kosten für das Zahlungsmittel "Viabuy Prepaid MasterCard" und "Visa Entropay" angezeigt. Nutzte der Kunde nicht diese Payment-Methode, sondern andere, fielen weitere, nicht unerhebliche Kosten an.
Das LG Hamburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Denn seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss der Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine gängige und zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten: Dies sei hier nicht der Fall. Beide kostenlosen Zahlungsmittel seien nicht gängig. Die Richter verwiesen dabei auf eine ältere Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 01.10.2015 - Az.: 327 O 166/15).
RTL Television GmbH
In dem redaktionell gemachten Beitrag erwähnte eine Hörerin mehrfach den Müller-Milch-Markennamen „Kalinka Kefir“ positiv. Aufgrund der fehlenden Kennzeichnung als Werbung sei der Beitrag damit geeignet, über seine werbliche Funktion in die Irre zu führen und daher Schleichwerbung, so die ZAK. Gerade der Zusammenhang mit dem Kefir-Gewinnspiel, bei dem Müller nicht als Werbekunde, sondern als Sponsor auftritt, lasse die Annahme zu, dass das Kefir-Gewinnspiel als Teil einer Marketing-Kampagne zu Werbezwecken platziert worden sei.
Tele 5 TM-TV GmbH
Gegen die Sender sprach die ZAK jeweils Beanstandungen aus, um die Anbieter künftig zu einer gesetzeskonformen Programmgestaltung anzuhalten.
Quelle: Pressemitteilung der ZAK v. 14.12.2016
Zurück
Newsletter
vom 21.12.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 51. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 51. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers
2. BGH: Scharfe Kritik an beruflicher Tätigkeit eines Journalisten zulässig
3. KG Berlin: Online-Plattform AliExpress haftet als Störer für Markenverletzungen seiner Verkäufer
4. OLG Frankfurt a.M.: Unternehmensname vs. Domainname
5. OLG Frankfurt a.M.: In PKW-Anzeige mit konkretem Finanzierungsbeispiel müssen EnVKV-Pflichten eingehalten werden
6. OLG Hamm: Irreführende Internet-Werbung eines Anwalts mit zwei Büroanschriften
7. OLG München: Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform muss klickbarer Link sein
8. LG Frankfurt a.M.: Land haftet für Online-Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer
9. LG Hamburg: Noch einmal: "Visa Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard" keine gängigen Zahlungsmittel in Online-Shop
10. ZAK: Verstöße gegen Schleichwerbungsverbote von RTL, Klassik Radio und Tele 5
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers
_____________________________________________________________
Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Scharfe Kritik an beruflicher Tätigkeit eines Journalisten zulässig
_____________________________________________________________
Journalisten müssen sich - ähnlich wie Gewerbetreibende - scharfe Kritik an ihrer beruflichen Tätigkeit gefallen lassen müssen (BGH, Urt. v. 27.09.2016 - Az.: VI ZR 250/13).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. KG Berlin: Online-Plattform AliExpress haftet als Störer für Markenverletzungen seiner Verkäufer
_____________________________________________________________
Die Online-Plattform AliExpress.com haftet als Störer für Markenverletzungen seiner Verkäufer, wenn sie nach Kenntnis nicht entsprechende Überprüfungs- und Überwachungsmaßnahmen ergreift (KG Berlin, Urt. v. 03.11.2015 - Az.: 5 U 29/14).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Frankfurt a.M.: Unternehmensname vs. Domainname
_____________________________________________________________
Ein Unternehmen hat gegen den Inhaber einer Domain, die zeitlich vor Entstehen der Firma registriert wurde, einen Löschungsanspruch, wenn die Web-Adresse von vornherein für dieses zur Nutzung registriert wurde (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. v. 29.09.2016 - Az.: 6 U 187/15).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Frankfurt a.M.: In PKW-Anzeige mit konkretem Finanzierungsbeispiel müssen EnVKV-Pflichten eingehalten werden
_____________________________________________________________
In einer PKW-Anzeige mit einem konkretem Finanzierungsbeispiel müssen die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV (Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen) eingehalten werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.11.2016 - Az.: 6 U 231/15).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Hamm: Irreführende Internet-Werbung eines Anwalts mit zwei Büroanschriften
_____________________________________________________________
Die Werbung eines Rechtsanwalts ist irreführend, wenn er auf seiner Internetseite und auf seinen Briefköpfen angibt, Büros an zwei unterschiedlichen Orten zu unterhalten, seine Kanzlei tatsächlich aber nur an einem Ort betreibt, während er an dem anderen Ort - ohne vertragliche Grundlage - Bürodienstleistungen lediglich tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Das hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30.09.2016 entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG München: Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform muss klickbarer Link sein
_____________________________________________________________
Der Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform muss als klickbarer Link ausgestaltet sein, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (OLG München, Urt. v. 22.09.2016 - Az.: 1 HK O 1019/16).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Frankfurt a.M.: Land haftet für Online-Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer
_____________________________________________________________
Begeht ein Lehrer auf der Homepage seiner Schule eine Urheberrechtsverletzung, haftet das betroffene Bundesland für diesen Rechtsverstoß (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.10.2016 - Az.: 2-06 O 175/16).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Hamburg: Noch einmal: "Visa Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard" keine gängigen Zahlungsmittel in Online-Shop
_____________________________________________________________
"VISA Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard“ sind keine gängigen Zahlungsmittel in einem Online-Shop, so dass diese nicht die einzige kostenlose Payment-Variante sein dürfen (LG Hamburg, Urt. v. 18.11.2016 - Az: 315 O 28/16).
"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. ZAK: Verstöße gegen Schleichwerbungsverbote von RTL, Klassik Radio und Tele 5
_____________________________________________________________
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in ihrer gestrigen Sitzung in Berlin über Werbeverstöße entschieden:
RTL verstieß am 10. Dezember 2015 mit der Ausstrahlung eines werblichen Hinweises auf „TV Movie“ im Anschluss an einen Programmhinweis gegen das Gebot der Trennung von Programm und Werbung. Die Werbung für „TV Movie“ gehöre nicht mehr zu einem Werbeblock, der unmittelbar vor dem Programmhinweis gelaufen war, argumentierte die ZAK. Denn mit dem Hinweis auf einen Spielfilm sei der davorliegende Werbeblock aus Zuschauersicht beendet. Auch eine vorhandene animierte Blende zwischen dem Trailer für den Spielfilm und dem werblichen Hinweis erreiche keine ausreichende Trennung von Programm und Werbung.
Klassik Radio GmbH & Co. KG
Einen Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot stellte die ZAK im Programm von Klassik Radio bei dem Beitrag „Erfahren Sie mit Klassik Radio die wahre Geschichte des Kefirs“ vom 22. August 2016 fest. Er war Teil eines Gewinnspiels, gesponsert von Müller Milch.
Bereits in ihrer Sitzung am 15. November in Erfurt hatte die ZAK bei Tele 5 am 27. August 2016 mit der Ausstrahlung der Sendung „Dit is Fußball“ einen Verstoß gegen das Verbot der Themenplatzierung konstatiert. In dieser Folge einer Comedy-Reihe rund um einen erfolglosen Fußballverein waren Angebote des produktionsauftraggebenden Energie-Unternehmens beegy kommuniziert worden. Dieser Fall sei als Form von „Branded Entertainment“ für das Unternehmen beegy und damit als unzulässige Themenplatzierung zu bewerten, so die ZAK.
zurück zur Übersicht