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BGH: Deutsches Widerrufsrecht für deutsche Verbraucher bei grenzüberschreitenden Online-Bestellungen
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher hinsichtlich über Fernkommunikationsmittel mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossener "Kauf- und Dienstleistungsverträge" über Teakbäume in Costa Rica ein Widerrufsrecht zusteht und dass dieses nicht zeitlich befristet ist.
Sachverhalt:
Die Beklagte, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, bot über ihre Internet-Homepage Interessenten den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica an, um nach Jahren mit dem Verkauf des Holzes dieser Bäume eine Rendite zu erzielen ("Teakinvestment - Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio"). Zusätzlich offerierte die Beklagte ihren Kunden, die erworbenen Bäume während der Laufzeit des Vertrages zu bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen, auszuforsten, zu ernten und zu verkaufen.
Der in Deutschland wohnhafte Kläger schloss in den Jahren 2010 und 2013 mit der Beklagten über Fernkommunikationsmittel jeweils einen "Kauf- und Dienstleistungsvertrag" über 800 beziehungsweise 600 Teakbäume für 37.200 € beziehungsweise 44.000 € mit einer Laufzeit von 17 beziehungsweise 14 Jahren. In den AGB der Beklagten ist bestimmt, das Vertragswerk unterstehe Schweizer Recht und Streitigkeiten unterstünden einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz der Beklagten in der Schweiz; weiterhin wird die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) ausdrücklich ausgeschlossen. Über etwaige Widerrufsrechte wurde der Kläger nicht belehrt.
Spätestens mit der Klageschrift vom August 2020 hat der Kläger seine auf die beiden Vertragsabschlüsse gerichteten Willenserklärungen widerrufen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die insbesondere auf die Rückzahlung der Entgelte abzüglich der bereits erhaltenen Holzerlöse (1.604,86 € beziehungsweise 2.467,07 €), insgesamt also auf Zahlung von 35.595,14 € beziehungsweise 41.532,93 €, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus den Verträgen, gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Entgelte unter Abzug bereits erhaltener Erlöse, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen, nach § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1, § 348 Satz 1 BGB zusteht.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit folgt aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (im Folgenden: LugÜ II). Der Kläger hat in Bezug auf die Verträge vorliegend als Verbraucher gehandelt und die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts auf Deutschland ausgerichtet. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Beklagten in der Schweiz ist nach Art. 17 LugÜ II unwirksam.
Die streitgegenständlichen Verträge unterliegen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO dem materiellen deutschen Recht; Art. 6 Abs. 4 Buchst. a und c Rom I-VO sind nicht einschlägig. Der Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts steht die von den Parteien in Ziffer 27 der AGB gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO getroffene Wahl des Schweizer Rechts nicht entgegen.
Dabei kann dahinstehen, ob diese Rechtswahlklausel überhaupt wirksam ist, denn die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf sämtliche im vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen bereits aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO verankerten Günstigkeitsprinzip.
Dem Kläger stand nach § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 BGB aF ein Widerrufsrecht zu, das nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen ist. Für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ist maßgeblich, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Vorliegend geht es jedoch um eine langfristige Investition, der nur mittelbar spekulativer Charakter zukommt. Soweit § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF auf Preisschwankungen innerhalb der Widerrufsfrist abstellt, richtet sich deren Länge insoweit nach der vom Gesetz für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen.
Der Kläger hat das Widerrufsrecht auch wirksam ausgeübt; insbesondere war mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über sein Widerrufsrecht die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen.
Bei den vorliegenden Verträgen handelt es sich um Finanzdienstleistungsverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF. Das Widerrufsrecht des Klägers ist deshalb nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 4) EGBGB zu dem dort genannten Zeitpunkt erloschen. Der Begriff der Finanzdienstleistung ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Definition der Finanzdienstleistung aus Art. 2 Buchst. b RL 2002/65/EG (Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) übernommen, so dass für die Ausfüllung des Begriffs auf das unionsrechtliche Verständnis zurückzugreifen ist. Zwar stellten nach dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission Direktinvestitionen in Sachgüter keine Finanzdienstleistung dar. Im weiteren europäischen Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff der Finanzdienstleistung jedoch bewusst weit gefasst und erstreckt sich nunmehr auch auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage.
Ob dabei bereits der reine Verkauf von Sachgütern zum Zweck der Geldanlage als Finanzdienstleistung angesehen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die hier durch die "Kauf- und Dienstleistungsverträge" begründeten Pflichten der Beklagten sowie die zu Grunde liegende Interessenlage der Parteien unterscheiden sich wesentlich von denjenigen eines reinen Verkaufs von Sachgütern und rechtfertigen die Qualifikation des Gesamtvertrags als Finanzdienstleistung.
Zum einen besteht nach der Gesamtkonzeption des von der Beklagten einheitlich angebotenen "Teakinvestments" die aus der Sicht des Verbrauchers wesentliche Leistung der Beklagten ersichtlich nicht in der für einen reinen Erwerb von Sachgütern charakteristischen Verschaffung des Eigentums an den Bäumen, sondern in den zur Realisierung einer Rendite aus dem Investment bei lebensnaher Betrachtung erforderlichen Dienstleistungen der Beklagten, insbesondere der Verwertung der Bäume am Ende der Vertragslaufzeit.
Zum anderen verfolgt die Beklagte als Anbieterin des "Teakinvestments" mit der von ihr angestrebten Bündelung von Anlegerkapital und der jahrelangen Vertragslaufzeit ein Konzept, das über den reinen - auch institutionalisierten - Verkauf von Sachgütern hinaus Parallelen beispielsweise zu einem Sachwertefonds aufweist.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 15.05.2024
Vorinstanzen: LG Köln - 21 O 345/20 - Urteil vom 30. November 2021 OLG Köln - 24 U 2/22 - Urteil vom 22. September 2022, veröffentlicht in juris
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 346 Wirkungen des Rücktritts (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
[…]
§ 312b Fernabsatzverträge (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
[…]
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. […] […] (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen […] 6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder
[…]
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf. (3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. […] […]
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 229 § 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung […] (2) Solange der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag, der vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht […] 3. bei Dienstleistungen: mit Ablauf des 27. Juni 2015. (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen. […]
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
Artikel 6 Verbraucherverträge (1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ("Verbraucher"), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt ("Unternehmer"), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. […] (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; […] c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG; […] Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […] b) "Finanzdienstleistung" jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung; […] Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II)
Artikel 15 (1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt, […] c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
[…]
Artikel 16 (1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
[…]
Artikel 17 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, 2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder 3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.
Es ging um die strafrechtliche Verurteilung eines Mannes, der in Verdacht stand, mehrere Diebstähle, darunter Diebstahl mit Waffen, begangen zu haben. Dabei wurde u.a. eine Funkzellenabfrage als Beweismittel eingesetzt.
Nun stellte der BGH in seinen Leitsätzen klar:
"1. Die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus. Die in § 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ist so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen des § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO erfasst.
2. Fehlt es bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge."
OLG Dresden: Und noch einmal: Scraping-Ereignisse kein Grund für DSGVO-Schadensersatzansprüche gegen Facebook
Das OLG Dresden hat nun zum 3. Mal bestätigt, dass Scraping-Ereignisse bei Facebook nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO begründen (OLG Dresden, Urt. v. 02.04.2024 - Az.: 4 U 1743/23).
Das OLG Dresden hatte diese Auffassung bereits in früheren Entscheidungen klargestellt und sich der Auffassung des OLG Celle, des OLG Hamm, des OLG Köln, des OLG München, des OLG Oldenburg und des OLG Stuttgart angeschlossen.
Der Kläger verlangte von Facebook mindestens 1.000,- EUR Schadensersatz wegen der Scraping-Vorfälle.
Das OLG Dresden wies die aktuelle Klage ab.
1. Kein Schaden nachgewiesen:
Es fehle bereits an einem nachgewiesenen Schaden.
Dabei unterscheidet das Gericht zwischen Daten, die immer öffentlich zugänglich sind, und Informationen, die nicht frei zugänglich sind.
a. Öffentlich zugängliche Daten:
"Soweit der Kläger seinen geltend gemachten immateriellen Schaden auf die Veröffentlichung der Daten stützt, die auf seinem Profil bei der Beklagten als „immer öffentlich“ eingestellt waren (Name, Geschlecht und Facebook-ID), scheidet die Annahme eines immateriellen Schadens schon deswegen aus, weil sich der Kläger durch seine im Zuge der Registrierung auf der Plattform der Beklagten erklärte Zustimmung mit den dabei geltenden Nutzungsbedingungen damit einverstanden erklärt hat, dass diese Daten von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden können.
Hier bestand schon keine Verpflichtung der Beklagten, diese Daten des Klägers durch datenschutzkonforme Voreinstellungen oder technische Sicherheitsmaßnahmen vor einer Kenntnisnahme durch Dritte weitergehend zu schützen.
Im Ergebnis können sich die vom Kläger vermeintlich verspürten Gefühle wie Angst oder Misstrauen nicht darauf beziehen, dass gerade solche personenbezogenen Daten von den Scrapern im sog. Darknet veröffentlicht worden sind, die er selbst auf der Plattform der Beklagten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (…)."
b. Nicht frei verfügbare Daten:
Bei den nicht frei verfügbaren Daten fehle es an einem Schaden:
"Vorliegend sind gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigungen bereits nicht substantiiert behauptet worden.
Dass bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein können, hält der Senat jedenfalls dann für nicht gerechtfertigt, wenn – wie hier – die Veröffentlichung der Mobilfunknummer im Internet ersichtlich keinerlei Einfluss auf die Lebensführung nach sich gezogen hat und damit ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen nicht möglich ist (…).
Vor diesem Hintergrund hält er es auch nicht für glaubhaft, dass der Kläger - wie er angegeben hat - als Folge der vermehrten Spam-SMS und Anrufe an Schlafstörungen gelitten haben will, was zum einen mit seiner eigenen Bewertung dieses Vorfalls als lediglich „ablenkend und störend“ nicht in Übereinstimmung steht und zum anderen auch nicht dem Eindruck entspricht, den der Senat im 'Verhandlungstermin vom 2.4.2024 von dem - ruhig und besonnen auftretenden - Kläger gewonnen hat.
Vor dem Landgericht hat der Kläger überdies eingeräumt, dass er die aktuell noch „ab und zu“, d.h. drei- viermal pro Woche eingehenden Spam-Anrufe kaum noch zur Kenntnis nehme und er von vielen wisse, die ähnliche Probleme hätten."
Und weiter:
"Dass der Kläger „zusätzlich Zeit und Mühe aufgewendet“ hat, um sich vor drohendem (weiteren) Missbrauch zu schützen, lässt sich nicht feststellen.
Aus seiner Anhörung durch den Senat ergibt sich vielmehr, dass er nach Kenntnisnahme von dem Scraping-Vorfall keine weiteren Konsequenzen aus dem Bekanntwerden seiner Telefonnummer gezogen hat.
Er hat insbesondere eine Änderung seiner Telefonnummer - zur Vorbeugung gegen den angeblich befürchteten Missbrauch und auch vor dem Hintergrund der geschilderten Schwierigkeiten und Befürchtungen - nicht in Betracht gezogen, obwohl er nach eigenem Bekunden beruflich auf diese Nummer nicht angewiesen und der Kreis derjenigen, die ihn unter dieser Nummer erreichen könnten, eher überschaubar ist.
Sein schriftsätzlicher, lediglich pauschal gehaltener Vortrag, er habe sich beobachtet gefühlt, sei hilflos gewesen und sich in Sorge und Angst befunden, lässt sich mit dieser Erklärung nicht in Übereinstimmung bringen.
Auch hat der Kläger sich nicht von Facebook abgemeldet oder die hinterlegte Telefonnummer gelöscht. Eine Änderung der Suchbarkeitseinstellungen, die seine Auffindbarkeit über die Telefonnummer zuverlässig verhindert hätte, hat er auch nach eigenen Angaben erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgenommen, obwohl im spätestens mit der Klageerhebung die dort umfangreich geschilderten technischen Zusammenhänge hätten bekannt sein müssen. Auch insofern fehlt es an objektiven Beweisanzeichen für einen in objektiver Sicht glaubhaften Kontrollverlust.
Der Senat hat sich angesichts dessen keine ausreichende Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO davon verschaffen können, dass vom Kläger behauptete negativen Gefühle oder psychische Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall stehen."
OLG Dresden: Wann eine Person auf TikTok identifizierbar ist und somit Unterlassungsansprüche geltend machen kann
Eine Person, über sich die im Rahmen eines TikTok-Videos geäußert wird, ist erkennbar, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sie in ihrem Bekanntenkreis erkannt werden könnte. Die Nennung des Namens ist hierfür nicht erforderlich. (OLG Dresden, Beschl. v. 23.03.2024 - Az.: 4 W 213/24).
Beide Parteien erstellten Videobeiträge auf TikTok.
Der Kläger trat dabei unter einem Pseudonym auf.
Die Beklagte äußerte sich in ihren Beiträgen negativ über den Kläger. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor und verlangte Unterlassung.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung stellte sich unter anderem die Frage, ob der Kläger in den Äußerungen der Beklagten überhaupt hinreichend identifizierbar war. Denn es fehlte an einer konkreten Namensnennung.
Das OLG Dresden bejahte jedoch die Bestimmbarkeit.
Entscheidend sei nämlich nicht, ob alle oder ein erheblicher Teil der Online-Zuschauer den Kläger wiedererkennen würden. Vielmehr komme es darauf an, ob der Kläger begründeten Anlass zu der Annahme habe, wiedererkannt zu werden:
"Der Antragsteller ist identifizierbar dargestellt. Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten des Livestreams oder gar der "Durchschnittszuschauer" die betroffene Person identifizieren kann. Es reicht vielmehr aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (…).
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Erkennbarkeit die vollständige oder auch nur abgekürzte Namensnennung nicht voraussetzt, vielmehr die Übermittlung von Teilinformationen ausreicht, aufgrund derer der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden (vgl. Senat, Urteil vom 24.09.2019 - 4 U 1401/19 - juris). Dies ist hier der Fall."
Und weiter:
"Die Antragsgegnerin nennt zwar den Antragsgegner nicht beim Namen, gleichwohl beschreibt sie die Personen, die aus ihrer Sicht gegen sie Rachepläne schmieden.
Sie nennt eine Person, die sie "vor Gericht gezogen" habe und mit der sie im Januar/Februar ein Gerichtsverfahren hatte. Dies trifft auf den Kläger zu.
Des Weiteren meint der Kläger, er sei auch über die Bezeichnung "L..." identifizierbar, weil er von einer Nutzerin im August 2023 zum Geburtstag einen digitalen Token im Form eines Löwen geschenkt bekommen habe.
Schließlich hat die Antragsgegnerin sich auch in der Vergangenheit über den Antragsteller in ihren tiktok Beiträgen identifizierbar geäußert und von ihm u.a. behauptet, er habe einen seiner Söhne als Missgeburt bezeichnet, das ganze Erbe seiner Familie eingesteckt und sei Reichsbürger.
Diese Äußerungen haben zu einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Chemnitz geführt, in dem die Antragsgegnerin entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben hat. Der Antragsteller hat schlüssig und plausibel dargelegt, dass er für einen interessierten Personenkreis - z.B. regelmäßige Zuschauer der Livestreams der Antragsgegnerin - identifizierbar dargestellt ist. Schließlich ist einem Kommentar einer Nutzerin zu entnehmen, dass sie weiß, wenn die Antragsgegnerin meint. Sie erklärt, dass "herauszuhören" sei, dass "K... und die andere Abteilung" gemeint seien und sie (die Antragsgegnerin) wohl auch "K... und Konsorten" angezeigt habe."
OLG Frankfurt a.M.: Pfandleihhaus: Ankauf von Kraftfahrzeugen unter Marktpreis mit anschließender teurer Rückvermietung = Wucher und Vertrag nichtig
Kauft ein Pfandleihhaus ein Kraftfahrzeug an, um es anschließend an den Verkäufer wieder zu vermieten und beträgt der Marktwert des Fahrzeugs das 5-6-fache des vereinbarten Kaufpreises, sind Kauf- und Mietvertrag wegen Wucher nichtig. Der Verkäufer kann die gezahlten Mieten zurückverlangen, ohne sich den erhaltenen Kaufpreis anrechnen lassen zu müssen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.
Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Ihr Geschäftsmodell ist darauf gerichtet, Kraftfahrzeuge den Eigentümern abzukaufen und sie ihnen nachfolgend gegen monatliche Zahlungen zu vermieten. Nach Ende der Mietzeit erhält die Beklagte das Fahrzeug zurück und darf es öffentlich versteigern.
Die Klägerin verkaufte ihr Fahrzeug 2020 an die Beklagte für 3.000,00 €. Der Händlereinkaufspreis lag bei rund 15.000 €, der objektive Marktwert bei mehr als 18.000,00 €. Anschließend mietete die Klägerin das Fahrzeug für 297 € monatlich zurück und übernahm die Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Nach Kündigung des Vertrages durch die Beklagte gab die Klägerin das Fahrzeug nicht zurück. Der Beklagten gelang es nicht, das Fahrzeug sicher zu stellen.
Auf die Klage der Klägerin hin verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Miete und stellte fest, dass die Klägerin ihr Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag seien nichtig, begründete das OLG seine Entscheidung. Sie seien als wucherähnliche Geschäfte sittenwidrig. Es liege ein grobes und auffälliges Missverhältnis zwischen Marktwert und Kaufpreis vor, da gemäß den überzeugenden sachverständigen Ausführungen der Marktwert des Fahrzeugs über dem 5-6-fachen des Kaufpreises gelegen habe. Auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten könne angesichts dieses Missverhältnisses ohne weiteres geschlossen werden. Angesichts des Geschäftsmodells sei auch davon auszugehen, dass sich die Beklagte den mit Abschluss des Kaufvertrags erzielten Mehrwert endgültig habe einverleiben wollen, auch wenn im Fall der Versteigerung des Fahrzeugs nach Mietende ein etwaiger Mehrerlös dem Verkäufer hätte zugewandt werden müssen.
Kauf- und Mietvertrag bildeten dabei ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die Klägerin habe das Fahrzeug nur verkaufen wollen, wenn sie es zugleich weiter nutzen könne. Der Mietvertrag sei damit ebenfalls nichtig und die gezahlte Miete zurückzuzahlen.
Obwohl die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren habe, müsse sie wegen der sittenwidrigen Übervorteilung auch nicht den Kaufpreis an die Beklagte zurückzahlen. Die Beklagte könne den Kaufpreis nicht zurückverlangen, da ihr objektiv ein Sittenverstoß anzulasten sei und sie sich angesichts des auffälligen Missverhältnisses der Rechtswidrigkeit ihres Handelns zumindest leichtfertig verschlossen habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.4.2024, Az 2 U 115/20 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.9.2020, Az. 2-26 O 44/20)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 14.05.2024
LG Bochum: Irreführende Werbung in Online-Shop über Umfang einer Garantie
Es ist irreführend, mit einer zehnjährigen Garantie für ein Produkt zu werben, ohne nicht hinreichend deutlich darüber zu informieren, dass bestimmte Teile des Produktes (hier: Beschichtung einer Bratpfanne) von der Garantie nicht umfasst sind (LG Bochum, Urt. v. 30.01.2024 - Az.: I-12 O 86/23).
Die Beklagte warb in ihrem Online-Shop für eine Bratpfanne wie folgt:
"Entdecken Sie die beschichtete (…) Bratpfanne und genießen Sie eine unkomplizierte und flexible Art der Zubereitung Ihrer Lieblingsgerichte. Die Pfanne ist ideal für alle gängigen Herdarten geeignet, inklusive Induktion und Glaskeramik-Kochfelder, und verfügt über eine kratz- und abriebfeste XXStrong-diamond-Antihaft-Versiegelung. (…) Profitieren Sie von der 10-jährigen Garantie und bestellen Sie noch heute Ihre (…) Bratpfanne für ein unvergleichliches Kocherlebnis!"
Die Worte "10-jährige Garantie" waren nicht verlinkt. An anderer Stelle fand sich jedoch ein Link zu den Garantiebedingungen. Darin erfuhr der potentielle Käufer, dass die Beschichtung der Pfanne von der Garantie ausgenommen war.
Dies stufte das LG Bochum als irreführend ein, denn es werde nicht in ausreichender Form auf den beschränkten Umfang der Zusicherung aufgeklärt.
Aufgrund der Präsentation erwarte der Verbraucher nämlich, dass die gesamte Pfanne umfasst sei und nicht einzelne Teile vom Schutz ausgenommen seien:
"Die werbliche Darstellung der Pfanne im Onlineshop der Beklagten stellt zweifellos eine an Verbraucher gerichtete geschäftliche Handlung dar. Diese ist auch irreführend im Hinblick auf den Umfang der Garantie.
Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht (…). Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (…)."
Und weiter:
"Nach diesen Grundsätzen ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass aus Verbrauchersicht eine Pfanne als einheitlicher Gegenstand wahrgenommen wird, ohne dass eine Unterteilung in Griff, Beschichtung bzw. Material etc. vorgenommen würde.
Damit ist eine einheitliche Geltung der Garantie aus Verbrauchersicht zwar noch nicht zwingend, indes aber zumindest naheliegend.
Diesen Eindruck verstärkt die Beklagte durch die selbstgewählte Bezeichnung der Beschichtung weiter. Insofern handelt es sich bei dem Begriff „XXStrong-diamond-Antihaft-Versiegelung“ zwar um eine für sich genommen nicht zu beanstandende werbliche Zuspitzung, indes wird durch die Begriffe „XXStrong“ im Sinne eines „extra extra stark“ sowie „diamond“, d.h. Diamant, ganz bewusst eine besonders hohe Haltbarkeit und Widerstandskraft der Beschichtung suggeriert und die Pfanne gerade auch mit diesem besonderen Merkmal beworben, sodass es gerade nicht, wie die Beklagte ausführt, für einen Verbraucher nahe läge mit einer Einschränkung der Garantie in eben diesem Punkt zu rechnen.
Schließlich wird die aus Verbrauchersicht bestehende Verbindung von Garantie und Beschichtung dadurch hergestellt bzw. weiter verstärkt, dass die Beklagte eben diese drei Begriffe für die Beschichtung und die Garantie (sowie den Kupferboden) in der Produktbeschreibung durch einen Fett-Druck hervorhebt. Dies belegt einerseits, dass diese Eigenschaften als besonders wichtige Merkmale der angebotenen Pfanne herausgestellt werden und suggeriert andererseits auch den Eindruck einer Verbindung eben dieser drei Merkmale, der ausweislich der Garantiebedingungen aber tatsächlich falsch ist."
LG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrig sind isolierte Werbeaussagen wie "8,8 g Protein" ohne ausreichenden Sternchen-Hinweis
Eine isolierte Werbeaussage wie "8,8 g Eiweiß" (hier: auf einem Quark-Riegel) ist wettbewerbswidrig, wenn kein klarer und unmissverständlicher Sternchen-Hinweis erfolgt. Ein Hinweis auf der Unterseite des Produkts unter einer Packungsfalte genügt diesen Anforderungen nicht (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 22.02.2024 - Az.: 2-03 O 242/23)
Die Beklagte vertrieb Quark-Riegel, für die sie auf der Vorderseite der Ware mit folgender Aufschrift warb:
“8,8 g PROTEIN*”
Das Sternchen wurde auf der Rückseite aufgelöst. Dort befand sich auch die gesamten sonstigen Nährwertangaben:
“hoher Proteingehalt, enthalten in einem Riegel mit 40 Gramm”
Sämtliche Hinweise befanden unter einer Falte der Umverpackung.
Das LG Frankfurt a.M. stufte diese Ausgestaltung als wettbewerbswidrig ein.
Der vorgenommene Sternchen-Hinweis sei nicht ausreichend, eine etwaige Verwirrung des Verbrauchers zu beseitigen:
"Ein Sternchenhinweis muss klar und unmissverständlich, gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein. Er muss der klarzustellenden Aussage räumlich zugeordnet sein (…). Erforderlich ist insbesondere, dass die Angabe, auf die verwiesen wird, leicht auffindbar und in gleicher Weise wie die für sich irreführende Angabe lesbar ist. (…)
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Sternchenhinweis nicht gerecht. Hierbei kommt es auf die zwischen Parteien streitig gebliebene Frage, ob der Verpackungsfalz verklebt ist oder nicht, nicht an.
Denn auch bei der Variante, bei der die Verpackungsfalz nicht verklebt ist, wird der Sternchenhinweis nicht rechtskonform aufgelöst.
Bei dem gegenständlichen Produkt erfolgt die Auflösung unstreitig erst auf der Rückseite der Produktverpackung. Sie erfolgt unter dem Verpackungsfalz, in kleiner Schrift, im Fließtext direkt hinter der Liste der Zutaten und der Allergene und direkt vor dem weiteren Auflösungstext (…).
Auch wenn nicht generell anzunehmen ist, dass Angaben unter einem Verpackungsfalz per se als verdeckt oder undeutlich gelten, ergibt die Einzelfallprüfung, dass es dem Verbraucher bei dem streitgegenständlichen Proteinrigel nicht zuzumuten ist, den Falz zu heben, um den Auflösungstext zu dem Sternchenhinweis auf der Schauseite zur Kenntnis zu nehmen."
Und weiter:
"Wann es sich bei Ausnutzung des Falzes noch um eine gut sichtbare Stelle handelt, ist umstritten.
Diese Frage kann bejaht werden, wenn für den Verbraucher ersichtlich ist, dass aufgrund der geringen Verpackungsgröße beispielsweise eines Schokoriegels ein Großteil der Verpackung bereits mit Pflichtangaben versehen ist.
In diesem Fall kann dem Verbraucher auch zugemutet werden, den Falz zu heben und die darunter liegenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen (…).
Daran fehlt es hier. Bei dem gegenständlichen Produkt sind ausweislich der Anlagen (…) sowohl auf der Schau- als auch auf der Rückseite ausreichend freie Stellen vorhanden, auf denen die Auflösung des Sternchenhinweises hätte platziert werden können. Insbesondere hat die Beklagte sich dazu entschieden, einen geräumigen Anteil der Produktverpackung mit Umweltaussagen (…) zu versehen, bei denen es sich generell nicht um Pflichtangaben handelt."
Und schließlich:
"Jedoch weiß der Verbraucher ohne Auflösung schlicht nicht, worauf sich der Sternchenhinweis beziehen soll.
Er wird nicht zwingend davon ausgehen, dass sich die Auflösung lediglich auf den Referenzwert bezieht. Die Auflösung könnte sich ebenso auf eine andere Information beziehen, beispielsweise auf die Art der Proteinquelle. Daher ist auch der Vortrag, der Verbraucher könne der gut sichtbaren Nährwerttabelle auf der Rückseite des Produkts entnehmen, dass sich die Angabe „8,8 g Protein“ auf den Referenzwert „Riegel mit 40 g“ bezieht, nicht erheblich.
Die Auflösung des Sternchenhinweises ist somit insgesamt weder klar noch leicht verständlich. Der Sternchenhinweis wird auf dem Produkt nicht ausreichend aufgeklärt."
LG Kiel: Werbung für Proteinshakes mit Aussage "Die Ziele sind, Muskeln aufzubauen..." wettbewerbswidrig
Die Werbung für Proteinshakes mit der Aussage "Die Ziele sind, Muskeln aufzubauen..." ist gesundheitsbezogen und somit wettbewerbswidrig (LG Kiel, Urt. v. 19.01.2024 - Az.: 14 HK O 56/23).
In dem von der Beklagten herausgegebenen Kundenmagazin wurde u.a. für zwei Produkte geworben:
Für Ingwer-Shots mit dem Satz:
“Zauberwirkungen sollte man von den Mini-Drinks nicht erwarten, aber unstrittig ist, dass Ingwer als äußerst wertvolles Gewächs sowohl Körper als auch Psyche prima unterstützen kann.”
Für Proteinshake und Proteinriegel mit der Aussage:
“Die Ziele sind, Muskeln aufzubauen, Fett abzubauen – und sich insgesamt körperlich wohlzufühlen.”
Beides stufte das LG Kiel als Wettbewerbsverstoß ein, weil die Statements gesundheitsbezogene Inhalte enthielten und somit unzulässig seien.
1. Proteinshakes:
"Gemäß Art. 2 Ziff. 5 LGVO ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Darunter fallen - wie hier - Aussagen zu Mitteln, die sich auf den Aufbau von Muskeln bzw. die Muskelmasse oder die Verhinderung des Abbaus solcher Muskelmasse beziehen, und/oder den Abbau überflüssigen Körperfetts versprechen (…).
Unter Berücksichtigung dieser beiden Aussagen stellt auch die allgemeine Angabe „sich insgesamt körperlich wohlzufühlen“ eine gesundheitsbezogenen Angabe dar, weil damit eine Verbesserung des Allgemeinbefindens durch Veränderung des Körpers durch Muskelaufbau einerseits und Fettreduzierung andererseits versprochen wird (…)."
Und weiter:
“Unerheblich ist schließlich auch der Einwand der Beklagten, dass nur eine Zielsetzung formuliert und nicht behauptet werde, die Einnahme der Produkte würde zu diesem Ziel führen.
Denn für eine Gesundheitsangabe genügt es bereits, dass zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften bezüglich der Gesundheit, und bei einem aufmerksamen Verbraucher Assoziationen mit der Gesundheit ausgelöst werden (…). Das ist hier der Fall, auch wenn die Angabe verbal in die Form einer Zielsetzung gefasst wird.”
2. Ingwer-Shots:
“Aus denselben Erwägungen liegt auch bezüglich des Tenors zu 1. a. eine Werbung mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben vor.
Es genügt nach den oben dargelegten Grundsätzen der Hinweis auf eine Unterstützung sowohl des Körpers wie auch der Psyche. Für diese Wirkungen ist Ingwer auch nicht gemäß den Art. 10 Abs. 3, 13 LGVO zugelassen.”
LG Wiesbaden: Kein DSGVO-Schadensersatz bei Meldung an die SCHUFA ohne Einwilligung bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages
Ein DSGVO-Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn be Abschluss eines Mobilfunkvertrages die Meldung von Positivdaten an die SCHUFA automatisch und ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt (LG Wiesbaden, Urt. v. 16.04.2024 - Az.: 10 O 100/23)..
Der Kläger schloss einen Mobilfunkvertrag mit der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen. Dabei wurden bestimmte Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beginn und Ende des Mobilfunkvertrags sowie die Vertragsnummer an die SCHUFA übermittelt, ohne dass der Kläger dafür seine Einwilligung gegeben hatte.
Der Kläger forderte Schadensersatz, da er die Datenübermittlung als Datenschutzverletzung betrachtete.
Das LG Wiesbaden wies die Klage ab, da es bereits an einem Schaden fehle:
"Es fehlt (…) an einem ersatzfähigen Schaden. Es war für das Gericht bei Durchlesen der Klageschrift schon nicht ersichtlich, inwieweit die Weitergabe von so genannten Positivdaten (oder nur Vertragsdaten?), nämlich dass der Kunde einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, zu einem immateriellen Schaden führen soll. Der diesbezügliche Sachvortrag ist pauschal und wird in zahlreichen weiteren Klagen inhaltsgleich verwendet. Angeblich habe der Kläger nach seiner Auskunft vom 14.10.2023 das Gefühl eines Kontrollverlustes und große Sorge auch in Bezug auf die eigene Bonität.
Schon diese Aussage ist schlicht nicht nachvollziehbar, wenn die zitierte Information aus der SCHUFA-Auskunft weiter gemeldet worden sind.
Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie Sorge hinsichtlich der eigenen Bonität entstehen kann. Ein Problem könnte doch allenfalls dann entstehen, wenn entsprechende Negativdaten weitergeleitet würden. Es ist genauso wenig ersichtlich, wie eine ständige Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen überhaupt erklärbar sein soll. Es scheint maßlos übertrieben, wenn diesbezüglich von einer „ständigen Angst“ gesprochen wird. Bei dem Begriff „Angst“ handelt es sich um eine Steigerung zum Begriff der Befürchtung.
Es ist aber schon nicht plausibel, inwieweit überhaupt eine Befürchtung bestehen könnte, dass unangenehme Rückfragen erfolgen, wenn die angegebene Information aus der SCHUFA-Auskunft weitergeleitet werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die freie Entscheidung des Klägers im Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse und freie Entfaltungsmöglichkeiten bei der weiteren Gestaltung des eigenen Lebens untergraben werden."
Und weiter:
"Die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.24 hat auch nichts davon zutage gefördert.
Der Kläger vermochte auf Nachfrage schon nicht zu sagen, wie genau die Mitteilung der SCHUFA lautete, die Stein des Anstoßes war. Es entstand der Eindruck, dass er den Begriff „Positivdaten“ als Problem aufgeschnappt hat. Ob diese den Vertragsdaten entsprechen, konnte er aber auch nicht sagen.
Eine irgendwie geartete spürbar tatsächliche Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange von einigem Gewicht hat der Kläger nicht dargetan und ist für das Gericht nicht ansatzweise erkennbar.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Kläger bereits beim Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen worden ist, dass personenbezogene Daten an Auskunfteien übermittelt würden. Wenn dies ihn tatsächlich so belastet hätte oder belasten würde, hätte er konsequenterweise einen solchen Vertrag mit diesem Mobilfunkanbieter nicht abschließen dürfen oder ihn wenigstens nach der SCHUFA-Auskunft kündigen müssen."
Redaktionelle Änderungen beim Online-Impressum und der Datenschutzerklärung: Digitale-Dienste-Gesetz löst Telemediengesetz ab
Für alle Website-Betreiber besteht derzeit redaktioneller Anpassungsbedarf: Seit dem 14.05.2024 haben sich verschiedene gesetzliche Bezeichnungen geändert, die vor allem das Impressum und die Datenschutzerklärung einer Online-Präsenz betreffen.
Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, es geht vielmehr “nur” um die konkrete Bezeichnung.
Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:
Prüfen Sie, ob Sie online (insbesondere im Impressum oder in der Datenschutzerklärung) einen der folgenden Begriffe verwenden:
Werden noch die alten gesetzlichen Bezeichnungen verwendet, liegt ein Rechtsverstoß vor. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Bußgelder können die Folge sein.
Unsere grundsätzliche Empfehlung: Verzichten auf Gesetzesbezeichnungen
Wie wir es schon unseren Mandanten seit mehr als 20 Jahren empfehlen: Verzichten Sie in diesem Zusammenhang auf die Nennung von Gesetzen.
Schreiben Sie also nicht “Impressum nach § 5 DDG”, sondern einfach “Impressum”. Das Gesetz verlangt nämlich ausdrücklich nicht die Nennung einer Rechtsnorm. So vermeiden Sie jeglichen Anpassungsbedarf bei zukünftigen Änderungen.
Was hat es mit den aktuellen Änderungen auf sich?
Die aktuellen Änderungen basieren weitestgehend auf europarechtlichen Vorschriften. Wer möchte, kann die Änderungen hier im Bundesgesetzblatt nachlesen.
Leider führt die Bezeichnung der Gesetze für den juristischen Laien zu einem ziemlichen Durcheinander: Denn neben dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das TMG ablöst, gibt es auch noch das sogenannte Gesetz über digitale Gesetze. In der Praxis und im internationalen Bereich wird dieses Gesetz als Digital Service Act (DSA) bezeichnet.
Ob und welcher Anpassungsbedarf durch den Digital Servics Act besteht, haben wir Ihnen bereits vor einiger Zeit in mehreren Rechts-FAQ zusammengestellt:
Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2024: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 11.06.2024
Am 11.06.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"Update 2024: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year"
Auch dieses Jahr – dem 5. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie!
Wie gewohnt gibt es auch 2023 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen.
Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2024 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten:
RA Dr. Bahr ist seit mehr als 21 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.
Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
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